Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 01.04.2024 NC230002

April 1, 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,438 words·~17 min·4

Summary

Bereinigung Zivilstandsregister

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NC230002-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Frangi Urteil vom 1. April 2024 in Sachen Gemeindeamt des Kantons Zürich, Berufungskläger gegen A._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin M.A. HSG in Law X._____, betreffend Bereinigung Zivilstandsregister Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 30. November 2022 (EP220003-L)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 1. Februar 2022 stellte die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) vor Vorinstanz den Antrag um Berichtigung ihres Geburtsjahres von 1966 zu 1956 (Urk. 1 i.V.m. Urk. 2). Der Berufungskläger beantragte mit Stellungnahme vom 23. September 2022, es seien weitere Abklärungen hinsichtlich des Geburtsdatums der Gesuchstellerin durchzuführen, eventualiter sei das Gesuch abzuweisen (act. 25). Mit unbegründetem Urteil vom 30. November 2022 berichtigte die Vorinstanz das Geburtsdatum der Gesuchstellerin von "tt. Januar 1966" zu "tt. Januar 1956". Nach entsprechendem Gesuch des Berufungsklägers (Urk. 27) stellte die Vorinstanz den Parteien, dem Berufungskläger am 15. Februar 2023 (Urk. 5), das begründete Urteil zu (Urk. 29 = Urk. 31). 1.2. Der Berufungskläger erhob gegen das vorinstanzliche Urteil fristgerecht Berufung (Urk. 30). Mit Verfügung vom 23. Juni 2023 wurde der Gesuchstellerin Frist zur Berufungsantwort angesetzt (Urk. 36). Diese ging innert Frist ein und wurde dem Berufungskläger zur Kenntnis gebracht (Urk. 39 – 40). Am 27. Februar 2024 stellte die Gesuchstellerin dem Gericht via E-Mail ihre Honorarnote zu (Urk. 42 – 43). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1 – 29). 2.1. Die Gesuchstellerin stellt sich auf den Standpunkt, dass dem Berufungskläger gemäss Art. 42 Abs. 2 ZGB keine Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels zukomme (Urk. 39 S. 4). Art. 42 Abs. 1 und 2 ZGB räumen den kantonalen Aufsichtsbehörden in Verfahren um Bereinigung des Zivilstandsregisters ein Anhörungsrecht, ein Recht auf Zustellung des Urteils sowie ein eigenständiges Klagerecht ein. In der Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches wird dazu ausgeführt, dass sich alle drei Rechte aus dem von diesen Amtsstellen wahrzunehmenden öffentlichen Interesse an der Vollständigkeit und Richtigkeit der Registereintragungen ergeben (BBl 1996 I 1 S. 52). Dieses öffentliche Interesse müssen die Aufsichtsbehörden in allen Instanzen wahren können. Deshalb kommt ihnen neben dem eigenständigen Klagerecht vor erster Instanz auch die Legitimation zur Ergreifung eines

- 3 - Rechtsmittels zu, sofern sie sich im erstinstanzlichen Verfahren zum Berichtigungsbegehren ablehnend vernehmen liessen oder sich dazu gar nicht äussern konnten (OGer NC200005 vom 25. November 2020, E. 3 c). Einen Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber den Aufsichtsbehörden in Art. 42 Abs. 2 ZGB explizit nur ein Klagerecht und explizit keine Legitimation zur Erhebung eines Rechtsmittels einräumt, wie dies die Gesuchstellerin vorbringt (Urk. 39 S. 4), ist nicht ersichtlich. Der Berufungskläger hatte vor Vorinstanz ablehnend zum Berichtigungsgesuch Stellung genommen (Urk. 25) und war somit legitimiert, ein Rechtsmittel gegen das vorinstanzliche Urteil zu ergreifen. Entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin ist auf die Berufung somit einzutreten. Dabei ist Folgendes anzumerken: Beim Verfahren nach Art. 42 Abs. 1 ZGB handelt es sich um ein Einparteienverfahren; die Aufsichtsbehörden sind zwar anzuhören, ihnen kommt im erstinstanzlichen Verfahren aber keine Parteistellung zu. Wenn sie – wie vorliegend – ein Rechtsmittel ergreifen, wird das Verfahren vor zweiter Instanz dagegen zu einem Zweiparteienverfahren. 2.2. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.w.H. auf die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006, S. 7374). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich inhaltlich mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1; BGer 4A_252/2012 vom 27. September 2012, E. 9.2.1; vgl. auch BGE 138 III 374

- 4 - E. 4.3.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.H.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3; 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1 und E. 5). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). 2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsverfahren nur noch zulässig resp. zu berücksichtigen, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Berufungsinstanz soll zwar den erstinstanzlichen Entscheid umfassend überprüfen, nicht aber alle Sach- und Rechtsfragen völlig neu aufarbeiten und beurteilen. Alles, was relevant ist, ist grundsätzlich rechtzeitig in das erstinstanzliche Verfahren einfliessen zu lassen (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 10). Jede Partei, welche neue Tatsachen und Beweismittel vorbringt, hat zunächst zu behaupten und zu beweisen, dass dies ohne Verzug geschieht. Will eine Partei unechte Noven geltend machen, so trägt sie die Beweislast für deren Zulässigkeit. Sie muss zusätzlich Behauptungen aufstellen und Beweise benennen, aus denen sich ergibt, dass sie umsichtig und sorgfältig gehandelt hat, aber dennoch keine frühere Kenntnis von den neu vorgebrachten Tatsachen und Behauptungen oder Beweismitteln hatte. Der anderen Partei steht der Gegenbeweis offen (BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 317 N 7). Werden Tatsachenbehauptungen oder Beweisanträge im Berufungsverfahren bloss erneuert, ist unter Hinweis auf konkrete Aktenstellen aufzuzeigen, dass und wo sie bereits vor Vorinstanz eingebracht wurden; andernfalls gelten sie als neu (OGer LA210032 vom 17. August 2022, E. II.1.2.).

- 5 - 3. Die Vorinstanz begründete die Gutheissung des Berichtigungsgesuchs wie folgt: Das Geburtsdatum der Gesuchstellerin sei im Schweizerischen Zivilstandsregister mit dem tt. Januar 1966 eingetragen worden. Dies sei auf die Eheschliessung der Gesuchstellerin im Jahr 1988 in Zürich zurückzuführen. Bei der Bewilligungserteilung zur Verkündung des Eheversprechens hätten dem Zivilstandsamt zur Überprüfung insbesondere das thailändische Hausregistrationsblatt und die Bestätigung des Vorstehers der Einwohnerkontrolle als amtliche Ausweispapiere vorgelegen, da die Gesuchstellerin nie über eine Geburtsurkunde verfügt habe. Die Gesuchstellerin habe zur Begründung ihres Gesuchs um Berichtigung des Geburtsdatums die thailändische Geburtsurkunde ihrer Tochter mit Übersetzung ins Recht gelegt. Aus dieser – wie auch aus deren thailändischem Pass und deren Identitätskarte – gehe hervor, dass die Tochter am tt. Januar 1975 geboren sei. Die Gesuchstellerin wäre somit bei der Geburt der Tochter neun Jahre alt gewesen, sollte das im Zivilstandsregister eingetragene Geburtsjahr richtig sein. Die Bewertung des vorgelegten Beweismittels unter Beachtung der bekannten Naturgesetze und der allgemeinen Lebenserfahrung ergebe zwangsläufig, dass das eingetragene Geburtsjahr der Gesuchstellerin nicht korrekt sein könne. Hinweise darauf, dass das Geburtsdatum der Tochter falsch resp. deren Geburtsurkunde gefälscht sein sollte, lägen nicht vor und seien nicht geltend gemacht worden. Das im Zivilstandsregister eingetragene Geburtsdatum der Gesuchstellerin könne deshalb nicht richtig sein. In der Geburtsurkunde der Tochter sei festgehalten, dass die Gesuchstellerin bei der Geburt der Tochter 19 Jahre und der Vater 23 Jahre alt gewesen sei und die Geburt am 22. Januar 1975 gemeldet worden sei. Subtrahiere man vom Jahrgang der Tochter 19 Jahre, ergebe dies den beantragten Jahrgang 1956. Dass diese Altersangabe in dem erst spät im Verfahren nachgereichten Dokument genau mit dem von ihr beantragten Geburtsjahr übereinstimme, stütze die behauptete Tatsache umso mehr. Es seien auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, wieso die Altersangaben der Eltern in der Geburtsurkunde nicht korrekt sein sollten bzw. die geburtsmeldende Person bereits 1975 falsche Angaben in Bezug auf das Alter der Gesuchstellerin hätte machen sollen. Entsprechend vermöge die Geburtsurkunde der Tochter den Nachweis für das beantragte Geburtsjahr der Gesuchstellerin zu erbringen (Urk. 31 S. 3 ff.).

- 6 - Ferner erwog die Vorinstanz, dass keine weiteren Abklärungen über den Vertrauensanwalt der schweizerischen Vertretung in Bangkok und allenfalls eine Bereinigung durchzuführen seien. Einerseits habe die Gesuchstellerin nur den Gegenbeweis gegen den Zivilstandsregistereintrag zu führen und nicht den Hauptbeweis des Gegenteils zu erbringen. Andererseits erscheine es aufgrund des eindeutigen Ergebnisses der Beweiswürdigung aus Gründen der Verhältnismässigkeit nicht angemessen, zu Lasten der Gesuchstellerin weitere kostspielige und mit viel Aufwand verbundene Abklärungen im Ausland durchzuführen (Urk. 31 S. 6). 4. Der Berufungskläger kritisiert an den vorinstanzlichen Erwägungen insbesondere, dass der Geburtsurkunde der Tochter bei der Beurteilung des Berichtigungsgesuchs eine zu hohe Tragweite eingeräumt worden sei. Im Ergebnis hätte das Gesuch seiner Ansicht nach abgewiesen werden oder zumindest hätte die Vorinstanz die Gesuchstellerin befragen oder weitere Abklärungen tätigen müssen (Urk. 30 S. 4 ff.). Auf die einzelnen Rügen ist nachfolgend einzugehen, soweit sie für den Berufungsentscheid relevant sind. 5. Im schweizerischen Zivilstandsregister, welches zu den öffentlichen Registern zählt (BSK ZPO-Dolge, Art. 179 N 2; Art. 39 ZGB), ist das Geburtsdatum der Gesuchstellerin mit "tt. Januar 1966" erfasst. Öffentliche Register erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen den vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist (Art. 9 Abs. 1 ZGB und Art. 179 ZPO). Sie geniessen somit eine erhöhte Beweiskraft, wobei die Richtigkeit des Registereintrags vermutet wird (BSK ZGB I-Lardelli/Vetter, Art. 9 N 2 f.). Gegen die Richtigkeit des Eintrags ist der Hauptbeweis zu führen. Die Berichtigung einer Eintragung durch das Gericht gestützt auf Art. 42 Abs. 1 ZGB fällt nur in Betracht, wenn der Nachweis für die Unrichtigkeit des Eintrags erbracht ist. Nicht verlangt wird, dass der richtige Sachverhalt bewiesen wird. Diesbezüglich greifen vielmehr die allgemeinen Beweislastregeln. Der Beweis der Unrichtigkeit der öffentlichen Urkunde kann mit allen Beweismitteln geführt werden (sog. Freibeweis). Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BSK ZGB I-Lardelli/Vetter, Art. 9 N 29-30; BK ZGB-Wolf, Art. 9 N 58; BGer 5A.10/2004 vom 27. April 2004). Das Recht auf Beweis schliesst eine

- 7 antizipierte Würdigung von Beweisen nicht aus. Eine solche liegt vor, wenn das Gericht zum Schluss kommt, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache, die es insbesondere aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnen hat, nicht zu erschüttern. Der Beweisanspruch ist jedoch verletzt, wenn einem Beweismittel zum vornherein jede Erheblichkeit abgesprochen wird, ohne dass hierfür sachliche Gründe angegeben werden können (BGer 4A_351/2021 vom 26. April 2022, E. 3.1.3 m.w.H.). 6.1. Vorab ist festzuhalten, dass unbestritten und durch entsprechende Ausweispapiere sowie eine Geburtsurkunde (Urk. 4/2-3 und Urk. 22/1) belegt ist, dass die Gesuchstellerin eine Tochter, geboren am tt. Januar 1975, hat. Der Berufungskläger moniert zwar wiederholt, dass die Vorinstanz die Berichtigung des Geburtsdatums der Gesuchstellerin einzig auf Basis der Geburtsurkunde gutgeheissen habe (so bspw. Urk. 30 S. 4 Rz. 4 und S. 7 Rz. 8). Das Geburtsdatum der Tochter zieht er aber nicht in Zweifel. Seine Rüge, die Vorinstanz habe nicht erwogen, dass die Geburtsurkunde der Tochter falsche Angaben enthalten könnte (Urk. 30 S. 5 Rz. 5), stellt jedenfalls keine substantiierte Bestreitung des Geburtstags der Tochter dar. Dasselbe gilt in Bezug auf sein Vorbringen, er habe vor Vorinstanz geltend gemacht, dass die auf Angaben des Kindsvaters beruhende Urkunde qualitativ nicht genüge, um den Registereintrag umzustossen (Urk. 30 S. 5 Rz. 5). Eine substantiierte Rüge hinsichtlich der Geburt resp. des Geburtsdatums der Tochter ist darin nicht zu sehen. 6.2. Es ist somit davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin am tt. Januar 1975 eine Tochter zur Welt brachte. Diese im vorinstanzlichen Verfahren gewonnene Erkenntnis vermag die Beweiskraft der bestehenden Registereintragung umzustossen. Wie dargelegt ist das Geburtsdatum der Gesuchstellerin im Schweizerischen Zivilstandsregister mit "tt. Januar 1966" eingetragen (Urk. 9). Die Gesuchstellerin wäre demnach bei der Geburt ihrer Tochter neun Jahre alt gewesen, was – wie bereits die Vorinstanz ausführlich erwog (vgl. Urk. 31 S. 6) und unbestritten blieb – den biologischen Realitäten widerspricht. Die Beweiskraft der dem Register

- 8 zugrunde liegenden Dokumente ist somit umgestossen und es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz – ohne weitere Abklärungen (siehe diesbezügliches Vorbringen Urk. 30 S. 6 Rz. 6) – den Schluss zog, das im Zivilstandsregister eingetragene Geburtsjahr der Gesuchstellerin sei nicht richtig. Eine Verletzung des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes ist nicht zu sehen. 7.1. Vorliegend geht es nicht nur darum, die Unrichtigkeit des Registereintrags festzustellen, sondern diesen zu berichtigen. Konkret stellt sich die Frage, ob die Gesuchstellerin den genügenden Nachweis dafür erbracht hat, dass sie im Jahr 1956 zur Welt gekommen ist. Die Vorinstanz stellte bei der Beweiswürdigung betreffend das neu einzutragende Datum insbesondere auf die Geburtsurkunde der Tochter ab (siehe E. 3.). Gemäss der beglaubigten Übersetzung der Geburtsurkunde war die Gesuchstellerin bei der Geburt der Tochter – im Jahr 1975 – 19 Jahre alt (Urk. 22/1), was dem beantragten Geburtsjahr der Gesuchstellerin von 1956 entspräche. 7.2. Aufgrund der Ausführungen des Berufungsklägers ist davon auszugehen, dass er auch in Bezug auf das einzutragende Geburtsdatum rügt, die Vorinstanz habe der Geburtsurkunde zu Unrecht höhere Tragweite eingeräumt als den beglaubigten Dokumenten, welche im Rahmen des Ehevorbereitungsverfahrens eingereicht worden seien, insbesondere dem Haushaltsregisterauszug (Urk. 25 sowie Urk. 30 S. 4 f. Rz. 5 und S. 7 Rz. 8). Diesbezüglich ist auf das bereits Dargelegte zu verweisen: Die Beweiskraft der vom Berufungskläger angeführten Dokumente ist angesichts des Jahrgangs der Tochter umgestossen (siehe ausführlich E. 6.2.). Das Vorgehen der Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden. Generell fällt auf, dass der Berufungskläger über weite Strecken Argumente dafür vorbringt, dass das Registerdatum eher zutreffen soll als das von der Gesuchstellerin beantragte Datum. Für den vorliegenden Fall, wo die Unrichtigkeit des Registereintrages resp. der diesem zugrunde liegenden Dokumente feststeht, kritisiert der Berufungskläger lediglich, dass das Geburtsjahr der Gesuchstellerin nur auf Angaben des Kindsvaters basiere und die Urkunde 13 Jahre vor dem be-

- 9 glaubigten Haushaltsregisterauszug erstellt worden sei. Thailand verfüge über ein funktionierendes Registerwesen, womit die Gesuchstellerin ohne Weiteres Zivilstandsdokumente über sich hätte einlegen können (Urk. 30 S. 6 f. Rz. 7 f.). Mit Ausnahme seiner Tatsachenbehauptung, dass das Geburtsjahr lediglich auf Angaben des Kindsvaters basiere, sind seine Vorbringen verspätet und somit unbeachtlich. In Bezug auf den Einwand betreffend das auf Angaben des Kindsvaters beruhende Geburtsdatum ist festzuhalten, dass die Geburt der Tochter der Gesuchstellerin gemäss Geburtsurkunde nicht von diesem gemeldet wurde, sondern von einer Person mit dem gleichen Familiennamen wie der Gesuchstellerin, welche als "Haushaltsvorstand" bezeichnet wurde (vgl. Urk. 22/1 Ziffer 3 und 4). Bei dieser handelt es sich aller Wahrscheinlichkeit nach um den Vater der Gesuchstellerin (vgl. Urk. 13/4). Darüber hinaus setzt sich der Berufungskläger nicht mit der vorinstanzlichen Erwägung auseinander, wonach keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, weshalb die geburtsmeldende Person bereits 1975 falsche Angaben in Bezug auf das Alter der Gesuchstellerin hätte machen sollen (Urk. 31 S. 7). Sein pauschales Vorbringen, die Vorinstanz habe die Möglichkeit nicht in Betracht gezogen, dass die Urkunde falsche Angaben enthalten könnte (Urk. 30 S. 5 Rz. 5), reicht jedenfalls nicht aus, um den Inhalt der Geburtsurkunde in Frage zu stellen. Es bedarf konkreter Hinweise, die eine solche Behauptung stützen. Dass es sich bei der Urkunde um eine unbeglaubigte Kopie handle, wie er vorbringt (Urk. 30 S. 6 ff. Rz. 7 f.), bedeutet im Übrigen nicht ohne Weiteres, dass deren Beweiskraft geschmälert ist (vgl. zum Thema Freibeweis E. 5.). 7.3. Einen weiteren Hinweis für die Richtigkeit des beantragten Geburtsjahrs sah die Vorinstanz darin, dass die Gesuchstellerin die Geburtsurkunde erst spät im Verfahren einreichte (Urk. 31 S. 7). Dies wird vom Berufungskläger gerügt (Urk. 30 S. 5 f. Rz. 6). Die Gesuchstellerin legte vor Vorinstanz mit ihrem Antrag vom 2. Februar 2022 um Berichtigung ihres Geburtsjahres von 1966 auf 1956 zunächst lediglich Unterlagen ein, die das Geburtsdatum der Tochter auswiesen und somit Hinweise darauf gaben, dass das im Register eingetragene Geburtsjahr der Gesuchstellerin

- 10 falsch sein musste (Urk. 1). Das beantragte Geburtsdatum 1956 wurde durch die Unterlagen nicht belegt. Mit E-Mail vom 24. Mai 2022 informierte die bevollmächtigte Sozialarbeiterin, B._____, dass sie die Gesuchstellerin beauftragt habe, mit ihren Töchtern Kontakt aufzunehmen und diese nach Familiendokumenten zu fragen, die das beantragte Geburtsdatum belegen würden (Urk. 10). Am 14. Juni 2022 reichte B._____ Unterlagen mit dem Hinweis nach, dass auch diese das beantragte Geburtsdatum nicht belegten. Dabei erkundigte sie sich über die Eignung von eidesstattlichen Erklärungen von Familienangehörigen und fragte nach alternativen Möglichkeiten, um das Datum der Gesuchstellerin zu belegen (Urk. 14). Mit Telefonat vom 15. Juni 2022 wies die Vorinstanz B._____ darauf hin, dass das neu eingetragene Geburtsdatum anhand von Dokumenten zu belegen sei; lediglich aufgrund einer Aussage könne die Berichtigung nicht vorgenommen werden (Urk. 16). Erst mit Telefonnotiz vom 29. Juni 2022 machte die Gesuchstellerin geltend, einen Nachweis für das genaue Geburtsdatum zu haben (Urk. 17; siehe auch Urk. 18- 19). Die übersetzte Geburtsurkunde, die das beantragte Geburtsdatum belegt, wurde in der Folge mit E-Mail vom 25. August 2022 eingereicht (Urk. 21). Dass der Gesuchstellerin – wie dies der Berufungskläger vorbringt – bereits bei Einreichung des Gesuchs hätte bewusst sein können, dass auf der Geburtsurkunde das Jahr 1956 eingetragen sei, und sie ihr Rechtsbegehren entsprechend hätte formulieren können (siehe diesbezügliches Vorbringen Urk. 30 S. 5 f. Rz. 6), ist bei diesem Prozessverlauf nicht anzunehmen. Ohnehin hat der Berufungskläger erneut nicht dargetan, diese Behauptung bereits vor Vorinstanz vorgebracht zu haben; sie stellt damit ein unzulässiges Novum dar. Entsprechend vermag der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu entkräften. 7.4. Ebenfalls als unzulässige Noven gelten seine Vorbringen bezüglich des Zeitpunkts der Gesuchseinreichung sowie des Bezugs mehrerer Zivilstands- und Identitätsdokumente ohne Hinweis auf das "falsche" Geburtsdatum (Urk. 30 S. 6 Rz. 6). Sie sind deshalb nicht beachtlich. Dies gilt auch in Bezug auf seinen Einwand, die Antragsbegründung der Gesuchstellerin, wonach das registrierte Geburtsdatum wahrscheinlich auf einen Fehler in der Zeitrechnung zurückzuführen

- 11 sei, sei schwer nachvollziehbar (Urk. 30 S. 5 Rz. 6 und S. 7 Rz. 8). Abgesehen davon wies die Gesuchstellerin in der Begründung lediglich als eine mögliche Erklärung auf die unterschiedliche Zeitrechnung hin. Dies ist ihr nicht negativ anzulasten, zumal sie dabei betonte, nicht mehr zu wissen, wie es zum Fehler beim Geburtsjahr gekommen sei (Urk. 2). 7.5. Abschliessend behauptet der Berufungskläger, auch wenn die vorgelegten Nachweise für die Fehlerhaftigkeit des beurkundeten Geburtsdatums ausreichten, genügten diese nie, um das Geburtsdatum tt. Januar 1956 festzustellen. In diesem Fall hätte das Register auf das Geburtsjahr 1956 korrigiert werden müssen (Urk. 30 S. 7 Rz. 8). Die Vorinstanz hielt indessen zutreffend fest, dass sich das Berichtigungsgesuch der Gesuchstellerin lediglich auf das Geburtsjahr – 1956 statt 1966 –, nicht aber auf den Geburtstag und -monat – tt. Januar – bezieht (Urk. 31 S. 7). In Bezug auf den Tag und Monat beantragte die Gesuchstellerin keine Anpassung (vgl. Urk. 1 i.V.m. Urk. 2). 8. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz sowohl den Nachweis der Unrichtigkeit des registrierten als auch den Nachweis des stattdessen einzutragenden Geburtsjahres als erbracht erachtete. Die Berufung ist somit abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen. 9.1. Ausgangsgemäss wäre der unterliegende Berufungskläger kostenpflichtig. Diesem bzw. dem Kanton Zürich können jedoch keine Kosten auferlegt werden (§ 200 lit. a GOG), weshalb für das Berufungsverfahren keine Gerichtskosten zu erheben sind. 9.2. Die Kostenfreiheit gemäss § 200 lit. a GOG gilt nicht für die Parteientschädigung (Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, § 200 N 4). Eine solche ist für das Berufungsverfahren beantragt (Urk. 39 S. 2) und der Gesuchstellerin entsprechend aus der Gerichtskasse zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gesuchstellerin ist in Anwendung von § 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 1 Abs. 2, § 5, § 11 Abs. 1 und § 22 AnwGebV mit Fr. 2'000.– inklusive Barauslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

- 12 - Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 30. November 2022 wird bestätigt. 2. Für das Berufungsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Der Gesuchstellerin wird für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 1. April 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Frangi

- 13 versandt am: lm

NC230002 — Zürich Obergericht Zivilkammern 01.04.2024 NC230002 — Swissrulings