Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NC200002-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 22. Juli 2020
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Feststellung der Personalien Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 26. Mai 2020 (EP190055-L)
- 2 - Nach Einsicht in das Schreiben vom 15. Juli 2020, beim Obergericht eingegangen am 16. Juli 2020, mit welchem der Gesuchsteller seine am 15. Juni 2020 eingereichte Berufung (Urk. 21) zurückziehen liess (Urk. 27), was den mit der Berufung gestellten prozessualen Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 21 S. 2) einschliesst, da das Berufungsverfahren dementsprechend abzuschreiben ist (Art. 241 Abs. 3 ZPO), da für das Berufungsverfahren umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist, da für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wird beschlossen: 1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben. 2. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Für das Berufungsverfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Kläger und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 3 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 22. Juli 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: sl
Beschluss vom 22. Juli 2020 wird beschlossen: 1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben. 2. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Für das Berufungsverfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Kläger und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...