Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 09.01.2012 NA110051

January 9, 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,790 words·~19 min·4

Summary

fürsorgerische Freiheitsentziehung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: NA110051-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Ersatzrichter lic. iur. P. Raschle sowie Gerichtsschreiber lic. iur. T Engler. Beschluss und Urteil vom 9. Januar 2012

in Sachen

A._____, verbeiständet durch Frau X._____, Gesuchsteller und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____

sowie

B._____ [Klinik], Verfahrensbeteiligte,

betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes der 10. Abteilung des Bezirkes Zürich vom 22. Dezember 2011 (FF110218)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Der Gesuchsteller und Berufungskläger (nachfolgend Gesuchsteller) wurde nach unbestrittener Aktenlage am 13. Dezember 2011 nach erfolgreichem Alkoholentzug aus der B._____ entlassen und wurde bereits am frühen Morgen des 14. Dezember 2011 nach erneuter akuter Alkoholintoxikation durch Dr. med. C._____ per fürsorgerische Freiheitsentziehung wieder in die B._____ eingewiesen. Dazu kam es, nachdem der Gesuchsteller, der in desorientiertem Zustand und mit nur einem Schuh bekleidet an Wohnungen geläutet hatte, um ca. 1:00 Uhr von der Polizei aufgegriffen worden war (act. 8 S. 3 f., 6). 2. Am 19. Dezember 2011 stellte der Gesuchsteller bei der Vorinstanz ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung des fürsorgerischen Freiheitsentzugs und bat um unverzügliche Entlassung (act. 1). 3. Nach der Durchführung der Anhörung und Hauptverhandlung vom 22. Dezember 2011 (Vi-Prot. S. 6 ff.) vor der Vorinstanz, mit Fax-Eingabe vom 22. Dezember 2011, 17:08 Uhr, an die Vorinstanz, erklärte Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, der Gesuchsteller habe sie mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt, und bat um Akteneinsicht (act. 10, 11). Die Vorinstanz versuchte am 23. Dezember 2011 vergeblich, die Rechtsvertreterin zu erreichen, um die Akteneinsicht abzusprechen (act. 13). 4. Mit Urteil und Verfügung vom 22. Dezember 2011 wies die Vorinstanz das Entlassungsgesuch und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und auferlegte dem Gesuchsteller die Entscheidgebühr von Fr. 800.00 nebst allfälligen weiteren Auslagen. Der begründete Entscheid (act. 12 = act. 16) wurde am 23. Dezember 2011 versandt und vom Gesuchsteller am 27. Dezember 2011 entgegen genommen (act. 14/1). 5. Obwohl die Vorinstanz den Entscheid vom 22. Dezember 2011 vor dessen Zustellung in schriftlicher und begründeter Ausfertigung nicht mündlich

- 3 eröffnet hatte, erhob der Gesuchsteller bereits mit Eingabe vom 22. Dezember 2011 (act. 17) Berufung gegen die Abweisung seines Entlassungsgesuches mit erneutem Begehren um unverzügliche Entlassung (wohl unter dem Eindruck der Erläuterung der vorläufigen Rechtslage, gestützt auf welche die Vorinstanz dem Gesuchsteller am Ende der Hauptverhandlung den Rückzug des Entlassungsgesuchs nahe legte, vgl. Vi-Prot. S. 21; vgl. dazu auch act. 21 S. 3). 6. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2011 forderte die Präsidentin der Kammer den Gesuchsteller dazu auf, innert 5 Tagen ab Zustellung des begründeten Entscheids vom 22. Dezember 2011 die Berufungsanträge schriftlich zu stellen und zu begründen (act. 19). Da der Gesuchsteller wie erwähnt den begründeten Entscheid am 27. Dezember 2011 entgegen nahm, lief die vorerwähnte 5tägige Frist am Dienstag, 3. Januar 2012, ab. 7. Mit Eingabe vom 3. Januar 2012 (Datum Poststempel: 3. Januar 2012), irrtümlich als Beschwerde betitelt, stellte der Gesuchsteller, vertreten durch seine Rechtsvertreterin, rechtzeitig die folgenden Berufungsanträge und begründete diese (act. 21 S. 2): "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Dezember 2011 aufzuheben. 2. Es sei die fürsorgerische Freiheitsentziehung sofort aufzuheben und der Beschwerdeführer aus der Klinik zu entlassen. 3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. 4. Frau Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ sei als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen."

- 4 - 8. Von einer Zustellung der Berufungsschrift an die Verfahrensbeteiligten zur schriftlichen Beantwortung wurde abgesehen (§ 186 Abs. 1 GOG). 9. Das Verfahren ist spruchreif. II. 1. Das Verfahren des Weiterzugs von gerichtlichen Entscheiden in Verfahren der fürsorgerischen Freiheitsentziehung richtet sich unter Vorbehalt von § 184 ff. GOG nach der ZPO. Gegen den erstinstanzlichen Endentscheid in einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist daher die Berufung nach Art. 308 ff. ZPO zulässig (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Das irrtümlich als Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel ist daher als Berufung entgegen zu nehmen (vgl. zur Konvertierung in das richtige Rechtsmittel OGer ZH NQ110029, Beschluss vom 5. September 2011, E. 1). 2. Eine mündige oder entmündigte Person darf wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht, anderer Suchterkrankungen oder schwerer Verwahrlosung in einer geeigneten Anstalt untergebracht oder zurückbehalten werden, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders erwiesen werden kann (Art. 397a Abs. 1 ZGB). Sowohl bei der Einweisung in eine Anstalt als auch bei der Zurückbehaltung des Betroffenen sind die Prinzipien der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität zu wahren. Vorausgesetzt ist mit anderen Worten, dass der Betroffene infolge der im Gesetz umschriebenen Schwächezustände persönlicher Fürsorge bedarf, die ihm nur in einer Anstalt gewährt werden kann. Zu berücksichtigen ist dabei auch die Belastung, welche die Person für ihre Umgebung bedeutet (Art. 397a Abs. 2 ZGB). Die von der fürsorgerischen Freiheitsentziehung betroffene Person muss entlassen werden, sobald ihr Zustand es erlaubt (BGE 5A_766/2007 vom 22. Januar 2008, E. 4).

- 5 - Nach bundesgerichtlicher Praxis zur Verhältnismässigkeit der fürsorgerischen Freiheitsentziehung rechtfertigt sich eine Zurückbehaltung eines Patienten nicht allein aus dem Grund, dass im Falle einer Entlassung keine Gewähr für eine ambulante Behandlung mit – soweit geboten – Sicherstellung der medikamentösen Behandlung besteht. Der Umstand alleine, dass sich am gegebenen Schwächezustand des Patienten nach der Entlassung wahrscheinlich nichts ändern wird und daher eine Rückfallgefahr mit Wahrscheinlichkeit neuerlicher Einweisungen besteht, darf nicht zur Abweisung eines Entlassungsgesuch führen, solange aus dem Schwächezustand keine konkrete Selbst- oder Fremdgefährdung des Patienten folgt. Dabei kann die Selbstgefährdung neben einer allfälligen Suizidalität oder Gefahr von Selbstverletzungen insbesondere in einer Verwahrlosungsgefahr bestehen, wenn der Patient im Falle einer Entlassung nicht in der Lage wäre, sich genügend zu pflegen und zu ernähren und seine weiteren Grundbedürfnisse zu erfüllen, oder im Vorliegen einer körperlichen Krankheit, für deren Behandlung infolge des Schwächezustands ein stationärer Aufenthalt in einer Klinik erforderlich erscheint (vgl. BGer 5A_288/2011 vom 19. Mai 2011, E. 5.3). 3. Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsteller sei trunksüchtig im Sinne von Art. 397a Abs. 1 ZGB. Das psychische Verlangen nach Alkohol, so die Vorinstanz weiter, könne bei Trunksüchtigen auch nach monatelanger Abstinenz wieder aufbrechen. Eine grundlegende Entwöhnung setze daher zunächst eine Rückbildung der Wesensveränderung und gleichzeitig eine Umorientierung in verschiedenen Lebensbewältigungsbereichen voraus. Solange die psychische Abhängigkeit nicht beseitigt bzw. die stationäre Behandlung wegen Uneinsichtigkeit, fehlender Motivierbarkeit für eine Langzeittherapie und ständigen Fluchten noch nicht ausgeschlossen sei, sei die fürsorgerische Freiheitsentziehung auch nach dem erfolgreichen körperlichen Alkoholentzug gerechtfertigt. Die vom Gesuchsteller geschilderte Wohnsituation, ein Untermietverhältnis bei Frau D._____, sei noch nicht erprobt, und die Beziehung zu seiner Freundin dauere erst seit August 2011 an und sei daher noch nicht gefestigt. Zudem sei die Freundin tagsüber erwerbstätig und wohne in einer Wohngemeinschaft. Daher bestehe kein zuverlässiger Grund für die Annahme, der Gesuchsteller würde dort die nötigen Strukturen mit engmaschiger Betreuung erhalten. Vielmehr sei anzunehmen, dass der Gesuchsteller,

- 6 sobald er alleine wäre, wieder einen Alkoholrückfall erleiden werde. Dabei bestehe eine nicht zu unterschätzende Gefahr, dass das Untermietverhältnis im Falle eines weiteren Rückfalls aufgelöst würde, worauf der Gesuchsteller über keine Unterkunft verfügen würde. Daher bestehe bei einer Entlassung nicht nur die Gefahr erneuter Alkoholexzesse, sondern auch eine Verwahrlosungsgefahr (act. 16 S. 5-7). Im Übrigen verweist die Vorinstanz auf eine vom Gutachter geschilderte Selbstgefährdung in dem Sinne, dass beim Gesuchsteller während der häufigen Alkoholexzesse ein völliger Zerfall bestehe. Der Gesuchsteller habe bisher mehrere lebensgefährliche Delirien erlebt und es würden auch körperliche Schädigungen aufgrund des Alkoholmissbrauchs an der Leber und möglicherweise am Herz vorliegen. Im Falle einer Entlassung müsste das soziale Umfeld mit zeitweilig auftretenden Aggressionen des Gesuchstellers fertig werden, und angesichts der winterlichen Jahreszeit bestehe die erhöhte Gefahr, dass der Gesuchsteller beim Ausschlafen eines Rausches unter freiem Himmel erfrieren könnte (act. 16 S. 9 f.). Schliesslich, so die Vorinstanz weiter, sei trotz der Schilderung des Gesuchstellers, seit bereits 20 Jahren Alkoholiker zu sein und eine Vielzahl ambulanter und stationärer Therapien erfolglos absolviert zu haben, nicht von Aussichtslosigkeit einer Behandlung auszugehen. Der Gesuchsteller glaube selber, seine Krankheit überwinden zu können. Daher bestehe die Möglichkeit, dass der Gesuchsteller trotz der gegenwärtig noch fehlenden Motivation für einen freiwilligen stationären Aufenthalt in der Klinik E._____ seine diesbezügliche Meinung im Verlaufe der stationären Behandlung ändern würde. Ansonsten könnte zumindest eine ambulante Therapie eingeleitet werden, und die persönlichen Umstände des Gesuchstellers (Wohnsituation) könnten im Hinblick auf eine Entlassung gefestigt und damit das Risiko und Ausmass der Selbstgefährdung reduziert werden. Ingesamt sei die weitere stationäre Behandlung des Gesuchstellers daher verhältnismässig, da eine mildere Massnahme derzeit nicht ersichtlich sei, und sei das Entlassungsgesuch somit abzuweisen (act. 16 S. 11).

- 7 - 4. Der Gesuchsteller lässt geltend machen, sein jetziger Zustand nach erfolgreichem Alkoholentzug erlaube eine Entlassung, da er bei Frau D._____, einer Freundin von ihm, über eine stabile Wohnsituation verfüge, und da er bereits für eine ambulante Therapie im … der F._____ angemeldet sei. Entgegen dem Gutachter würden keine körperlichen Schädigungen infolge des Alkoholmissbrauchs vorliegen, und eine Verwahrlosungsgefahr sei angesichts seines sozialen Netzwerks mit der bestehenden Partnerschaft zu verneinen. Die Anstaltsunterbringung, die bei fehlender Aussicht auf eine eigentliche Besserung der unbestrittenen Alkoholerkrankung lediglich die Ausnüchterung und den körperlichen Entzug bezwecke, sei unter diesen Umständen nicht mehr verhältnismässig (act. 21 S. 3 bis 5). 5. Das Vorliegen eines Schwächezustands nach Art. 397a Abs. 1 ZGB, der grundsätzlich zur Rechtfertigung einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung geeignet ist, kann wie gesehen mit Hinweis auf die unbestrittene Trunksucht des Gesuchstellers bejaht werden. Ob der Gesuchsteller zudem einen problematischen Überkonsum von Betäubungsmitteln aufweist, was er bestreitet (Vi-Prot. S. 17), kann danach offen bleiben. Zu prüfen bleibt, ob der Gesuchsteller infolge seiner Trunksucht persönlicher Fürsorge bedarf, die ihm nur in einem stationären Rahmen gewährt werden kann. 5.1 Der Gesuchsteller hinterliess vor der Vorinstanz sowohl äusserlich als auch aufgrund seiner Ausführungen einen guten Eindruck (act. 16 S. 4), was auf die Ausnüchterung und den bereits erfolgten körperlichen Entzug zurückzuführen sein dürfte (vgl. act. 21 S. 4 f.). Jedenfalls war auch nach der Vorinstanz die Aufrechterhaltung der stationären Behandlung nicht aus damit im Zusammenhang stehenden Gründen notwendig, sondern im Wesentlichen, kurz zusammengefasst (vgl. vorne II./3.), infolge der als sehr hoch eingestuften Rückfallgefahr des schwer alkoholkranken Gesuchstellers und der daraus folgenden Verwahrlosungsgefahr und Gefahr baldiger Neueinweisungen. Wie vorstehend erwähnt (vgl. vorne II./2.), vermag nach bundesgerichtlicher Praxis das Vorliegen einer Rückfallgefahr mit Wahrscheinlichkeit weiterer Einweisungen für sich genommen die Zurückbehaltung in der Klinik nicht zu rechtferti-

- 8 gen. Daher ist auf die weiteren Umstände einzugehen, welche nach Ansicht der Vorinstanz die Abweisung des Entlassungsgesuchs rechtfertigten. 5.2 Das Bundesgericht hat die Zurückbehaltung im Falle einer Trunksüchtigen zwar geschützt, mit dem Hinweis, bei einer Entlassung wäre infolge der zu erwartenden Rückfälle mit einer baldigen Neueinweisung zu rechnen. Unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit wurde in diesem Entscheid aber auf verschiedene erschwerende Umstände hingewiesen, insbesondere auf grosse Probleme der Patientin mit dem Essen, da sie nur Bouillon und Nahrungsergänzungsprodukte zu sich nehmen würde, kachektisch sei und überdies der Verdacht einer Mangelernährung (BMI von 15,5%) bestand, sowie weiter eine Osteoporose im Frakturstadium und eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung im höchsten Schweregrad festgestellt worden sei. Zudem litt die kaum über soziale Kontakte verfügende Patientin offenbar an einer Persönlichkeitsstörung. In diesem Fall erachtete das Bundesgericht den Freiheitsentzug als verhältnismässig (BGer 5A_333/2011 vom 17. Mai 2011, E. 2.1-4). 5.3 Mit dem geschilderten Fall kann der Fall des Gesuchstellers nicht verglichen werden. Dies gilt zunächst mit Blick auf die körperlichen Folgen des Alkoholmissbrauchs. Die Vorinstanz verweist wie erwähnt gestützt auf den Gutachter darauf, beim Gesuchsteller bestünden infolge des Alkoholmissbrauchs körperliche Schädigungen. Der Gesuchsteller bestreitet das Vorliegen solcher Schädigungen. Aus den vom Gesuchsteller als Nachweis dafür vorgelegten medizinischen Unterlagen (act. 22/3-4) vermag der medizinische Laie zwar nichts herauszulesen, so dass allein damit das Fehlen von Schädigungen nicht erwiesen ist. Es ist indessen selbstredend auch nicht Sache des Gesuchstellers, zu beweisen, dass keine Schädigungen vorliegen. Zu Gunsten des Gesuchstellers fällt daher entscheidend in Betracht, dass der Gutachter seinen unbestimmten Hinweis auf Schädigungen an Leber und "möglicherweise" am Herzen anlässlich der Hauptverhandlung nicht näher verdeutlichte (Vi-Prot. S. 14), und dass auch aus den weiteren medizinischen Unterlagen der Klinik solche Schädigungen nicht schlüssig hervorgehen. Die Klinik verweist in der Begründung der Ablehnung des Entlassungsgesuch nicht auf solche Schädigungen (act. 8 S. 1), und auch aus dem körperlichen Be-

- 9 fund, der beim Klinikeintritt am 14. Dezember 2011 aufgenommen wurde, ergeben sich keine diesbezüglichen Anzeichen (act. 8 S. 3). Laut Verlaufsbericht beklagte der Gesuchsteller am 14. Dezember 2011 zwar Brustschmerzen, doch wurde daraufhin vermerkt, dass keine bekannte Herzerkrankung vorliege, das Herz auskultatorisch unauffällig sei und die Vitalparameter entsprechend der Entzugssymptomatik im Rahmen liegen würden (act. 8 S. 6). Schliesslich enthält der ebenfalls in den Akten liegende Eintrittsbefund des Spitals G._____ vom 25. November 2011 den Hinweis auf reine Herztöne (act. 8 S. 10), und ein früherer Austrittsbericht der B._____ vom 15. November 2011 enthält unter "somatische Befunde" den Hinweis "keine relevanten pathologischen Befunde", dies nachdem ein EKG-Befund vom 10. November 2011 aufgenommen worden war (act. 8 S. 14). Von körperlichen Schädigungen durch das Trinken oder durch den als problematisch bezeichneten, vom Gesuchsteller wie gesehen bestrittenen Überkonsum von Beruhigungsmitteln (Vi-Prot. S. 13), die im Falle einer Entlassung eine konkrete Selbstgefährdung des Gesuchstellers darstellen würden, kann daher nicht ausgegangen werden. Inwiefern der Gesundheitszustand des Gesuchstellers, so der Gutachter, bei weiterem Trinken akut gefährdet wäre (Vi-Prot. S. 15), ist daher heute nicht ersichtlich. Auch Beeinträchtigungen der Leber, die bei Trunksüchtigen in einem gewissen Umfang notorisch sein mögen, wurden nicht in einem konkreten Ausmass nachgewiesen, welches die Zurückbehaltung in der Klinik rechtfertigen würde. 5.4 Sodann besteht beim Gesuchsteller im Gegensatz zur Patientin im vorstehend geschilderten Bundesgerichtsentscheid auch keine namhafte Verwahrlosungsgefahr. Dass die Beziehung des Gesuchstellers zu seiner Partnerin erst seit einigen Monaten besteht, vermag nichts daran zu ändern, dass der Gesuchsteller damit nicht mit einer alleinstehenden Person verglichen werden kann, die im Falle einer Entlassung völlig zu vereinsamen droht. Ferner ist eine andere Freundin des Gesuchstellers, Frau D._____, aktuell bereit, den Gesuchsteller bei sich wohnen zu lassen, und sie bekundete dies schriftlich (act. 22/5). Der Gesuchsteller verfügt damit offenkundig über soziale Kontakte. Die von ihm gemäss Verlaufsbericht in

- 10 der Klinik am 16. Dezember 2011 geäusserte Furcht, seine Freundin könnte ihn wegen seiner Alkoholexzesse verlassen (act. 8 S. 5), fällt daher heute nicht entscheidend ins Gewicht, zumal der Gesuchsteller bereits am 19. Dezember 2011 angab, seine Freundin habe sich mit ihm versöhnt (act. 8 S. 5). Hinzu kommt, dass sich der Gesuchsteller offenbar (so der Gutachter, Vi- Prot. S. 15) in einem Programm des Sozialdienstes befindet. Dass der Gesuchsteller bei einer Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt in völlig instabile Verhältnisse austreten würde, ist daher nicht zu befürchten. Die vor der Vorinstanz geäusserte Ansicht des Gutachters, wonach die Trunksucht zu einer bedrohlichen Destabilisierung der Lebenssituation des Gesuchstellers mit Abhängigkeit vom Sozialdienst führte (Vi-Prot. S. 14), lässt sich aktuell nach dem Gesagten nicht aufrecht erhalten. Das Wohnen in Untermiete und die Abhängigkeit vom Sozialdienst stellen keine "bedrohliche Destabilisierung" von Lebensverhältnissen dar, welche einen fürsorgerischen Freiheitsentzug zu begründen vermag, und inwiefern sonst die Lebensverhältnisse des Gesuchstellers bedrohlich destabilisiert wären, ist heute nicht ersichtlich. Im Übrigen sind beim Gesuchsteller keinerlei Probleme mit der Ernährung oder mit der Körperpflege bekannt, und der Gutachter schilderte den Gesuchsteller vor der Vorinstanz als in nüchternem Zustand sehr gepflegte, besonnene und unauffällige Person (Vi-Prot. S. 13, 18). Schliesslich gibt es auch keine Anzeichen dafür, dass der Gesuchsteller bei Alkoholexzessen seine Ernährung, Körperpflege oder sonstige Gesundheit grob vernachlässigen würde. Auch die Umstände der aktuellen Klinikeinweisung (es wird einzig darauf hingewiesen, der Gesuchsteller sei mit nur einem Schuh bekleidet gewesen, act. 8 S. 4) vermögen in diesem Zusammenhang keine genügend konkrete Verwahrlosungsgefahr nahe zu legen, aufgrund welcher die Zurückbehaltung in der Anstalt gerechtfertigt erschiene. Die aktuelle winterliche Jahreszeit führt zu keinem anderen Schluss. Konkrete Anzeichen für die von der Vorinstanz genannte Erfrierungsgefahr bei allfälligem Ausschlafen eines Rausches unter freiem Himmel (act. 16 S. 10) gibt es aktuell beim Gesuchsteller nicht, da er wie geschildert über eine geregelte Wohnsituation verfügt und auch keine Vorfälle aktenkundig sind, bei welchen der Gesuchsteller tat-

- 11 sächlich bei kalter Witterung im Freien alkoholisiert eingeschlafen wäre. Die Vorinstanz erwog zwar, Frau D._____ könnte das Untermietverhältnis angesichts der Alkoholexzesse auflösen (act. 16 S. 7), doch konkrete Anzeichen dafür, dass dies geschehen könnte, sind nicht ersichtlich. Auch der Gutachter weist nur darauf hin, das Untermietverhältnis sei in der Realität noch nicht erprobt (Vi-Prot. S. 15). Daraus ergibt sich indes noch keine Verwahrlosungsgefahr. 5.5 Der Gutachter verwies vor der Vorinstanz weiter darauf, das soziale Umfeld des Gesuchstellers müsste bei einer Entlassung mit zeitweilig auftretenden Aggressionen des Gesuchstellers fertig werden (Vi-Prot. S. 16). Entsprechende konkrete Vorfälle konnte der Gutachter in der Folge jedoch nicht nennen, sondern er verwies auf entsprechende Frage der Einzelrichterin lediglich auf das letzte Einweisungszeugnis von Dr. med. C._____ (Vi-Prot. S. 17). Das aus dem Einweisungszeugnis vom 14. Dezember 2011 (act. 8 S. 4) hervorgehende Läuten des Gesuchstellers an verschiedenen Wohnungen stellt jedoch keine relevante, fremdgefährdende Aggressivität dar. Ein weiterer allgemeiner Hinweis auf Aggressivität ergibt sich aus dem früheren Einweisungszeugnis von Dr. med. H._____ vom 25. November 2011, wonach der Gesuchsteller zum Selbstschutz vor weiterem Trinken und vor Aggressivität freiwillig eintreten wolle (act. 8 S. 9; vgl. dazu auch Vi-Prot. S. 19). Dieselbe vom Gesuchsteller geäusserte Angst vor Aggressivität geht ferner aus dem Austrittsbericht des Spitals G._____ vom 25. November 2011 hervor, wo sich der Gesuchsteller vor der Überweisung in die B._____ aufgehalten hatte (act. 8 S. 10). Konkrete Vorfälle mit tatsächlichen Aggressionen gegen Drittpersonen sind aber auch mit Blick auf diese frühere Einweisung aus den Akten nicht ersichtlich. Greifbare Hinweise auf aggressives Verhalten des Gesuchstellers gegenüber Dritten, welches ihn für sein soziales Umfeld zu einer massgeblichen Belastung (Art. 397a Abs. 2 ZGB) machen würde, sind somit – mit Ausnahme des wie erwähnt nicht sehr schwerwiegenden Läutens an Wohnungen – nicht ersichtlich. Dass allenfalls Personen des Gesundheitswesens wie Notfallpsychiater und Sanität bei weiteren Alkoholexzessen belastet werden könnten (Vi-Prot. S. 16), spricht nicht massgeblich gegen eine Entlassung. Solche Belastungen gehören bei sol-

- 12 chen Personen zum Alltag und müssen grundsätzlich, auch wenn sie unerfreulich sind, hingenommen werden. 5.6. Der Gutachter brachte vor der Vorinstanz weiter vor, er halte eine Entlassung "medizinisch" nicht für vertretbar, wenn nicht vorher zumindest während dreier Wochen stationärer Behandlung versucht werden könne, den Gesuchsteller zur Einsicht und Zustimmung zu einer stationären Suchttherapie zu bewegen (Vi- Prot. S. 16). Der Umstand, dass eine stationäre Behandlung aus medizinischer Sicht objektiv für den Patienten die beste Lösung darstellt, vermag indes die Zurückbehaltung nicht zu rechtfertigen, solange nicht gesagt werden kann, der Patient sei (infolge Selbst- oder Fremdgefährdung bzw. wegen Verwahrlosungsgefahr) auf Hilfe angewiesen, die ihm nur im stationären Rahmen geboten werden kann. Nur dann ist die Zurückbehaltung in der Anstalt gegen den Willen des Patienten verhältnismässig. Vorliegend besteht nach dem Gesagten keine konkrete Selbst- oder Fremdgefährdung oder Verwahrlosungsgefahr. Zudem hat sich der Gesuchsteller immerhin zwischenzeitlich für eine ambulante Therapie in der F._____ angemeldet, wobei ein Eintritt gemäss Bestätigung der F._____ vom 29. Dezember 2011 zeitnah möglich ist (act. 22/6; entgegen der Situation im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids, act. 16 S. 7). Die von der Vorinstanz diesbezüglich noch genannte Gefahr einer personellen Überlastung der F._____ über Weihnachten und Neujahr (act. 16 S. 8 oben) ist heute nicht mehr aktuell. Diese neuen Umstände sprechen eher gegen eine weitere Zurückbehaltung des Gesuchstellers in der Klinik, auch wenn angesichts der geschilderten Vorgeschichte des Gesuchstellers mit etlichen erfolglosen Therapien keine allzu optimistische Prognose ausgestellt werden kann. 6. Zusammenfassend ist der Gesuchsteller trotz seiner Trunksucht aktuell nicht auf Hilfe angewiesen, die ihm nur in einer stationären Behandlung gewährt werden könnte. Weder besteht eine konkrete Selbst- oder Fremdgefährdung, noch droht der Gesuchsteller bei einer Entlassung zu verwahrlosen. Die Zurückbehaltung in der Klinik erscheint daher nicht verhältnismässig. Somit ist die Berufung gutzuheissen, und der Gesuchsteller ist unverzüglich zu entlassen.

- 13 - III. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten beider Instanzen auf die Staatskasse zu nehmen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist mangels Kostenauflage als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 3. Der Gesuchsteller ist, wie die Vorinstanz richtig festhielt, mittellos (act. 16 S. 12), und das Berufungsverfahren war nicht aussichtslos (Art. 117 ZPO). Ferner war der rechtsunkundige Gesuchsteller für die Führung des Berufungsverfahrens auf eine Rechtsbeiständin angewiesen. Daher ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung nach Art.118 lit. c ZPO gutzuheissen und ist Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Gesuchstellers zu bestellen. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Dem Gesuchsteller wird in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ für das Berufungsverfahren eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. 3. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Berufung des Gesuchstellers wird das Urteil des Einzelgerichtes der 10. Abteilung des Bezirkes Zürich vom 22. Dezember 2011 (FF110218), Dispositivziffern 1 bis 3, aufgehoben. 2. Die B._____ wird angewiesen, den Gesuchsteller unverzüglich zu entlassen.

- 14 - 3. Die Entscheidgebühren für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren fallen ausser Ansatz. Die weiteren Kosten der Vorinstanz werden auf die Bezirksgerichtskasse genommen. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an – den Gesuchsteller und an die verfahrensbeteiligte Klinik, an letztere unter Beilage einer Kopie von act. 17 und eines Doppels von act. 21, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein, sowie – vorab per Fax an die verfahrensbeteiligte Klinik (044 … .. ..) zuhanden des Gesuchstellers sowie an seine unentgeltliche Rechtsbeiständin (044 … .. ..). 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 15 -

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. T. Engler

versandt am:

Beschluss und Urteil vom 9. Januar 2012 Erwägungen: I. II. III. Es wird beschlossen: Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Berufung des Gesuchstellers wird das Urteil des Einzelgerichtes der 10. Abteilung des Bezirkes Zürich vom 22. Dezember 2011 (FF110218), Dispositivziffern 1 bis 3, aufgehoben. 2. Die B._____ wird angewiesen, den Gesuchsteller unverzüglich zu entlassen. 3. Die Entscheidgebühren für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren fallen ausser Ansatz. Die weiteren Kosten der Vorinstanz werden auf die Bezirksgerichtskasse genommen. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an – den Gesuchsteller und an die verfahrensbeteiligte Klinik, an letztere unter Beilage einer Kopie von act. 17 und eines Doppels von act. 21, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein,... – vorab per Fax an die verfahrensbeteiligte Klinik (044 … .. ..) zuhanden des Gesuchstellers sowie an seine unentgeltliche Rechtsbeiständin (044 … .. ..). 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

NA110051 — Zürich Obergericht Zivilkammern 09.01.2012 NA110051 — Swissrulings