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Zürich Obergericht Zivilkammern 11.10.2011 NA110042

October 11, 2011·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,863 words·~14 min·4

Summary

Entlassung aus der Psychiatrischen Klinik

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: NA110042-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Ersatzrichter lic. iur. P. Raschle sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. F. Gohl Zschokke. Urteil vom 11. Oktober 2011 in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger,

sowie

Vormundschaftsbehörde B._____, Verfahrensbeteiligte,

betreffend Entlassung aus der Psychiatrischen Klinik C._____ Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirkes Meilen vom 23. September 2011 (FF110038)

- 2 - Erwägungen:

1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Der Gesuchsteller und Berufungskläger (nachfolgend Berufungskläger) wurde mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde B._____ vom 13. September 2011 in die psychiatrische Klinik C._____ AG eingewiesen (act. 2). Dem psychiatrischen Aufnahmeblatt ist zu entnehmen, dass der Berufungskläger am 16. September 2011 von der Polizei in die Klinik gebracht wurde und bei seinem Eintritt mit 0.91 Promille alkoholisiert war (act. 4). Er beantragte mit Eingabe vom 18. bzw. 19. September 2011 beim Einzelgericht des Bezirkes Meilen die sofortige Entlassung aus dem fürsorgerischen Freiheitsentzug (act. 1). 1.2. Dieses forderte die Vormundschaftsbehörde B._____ und die C._____ AG mit Verfügung vom 20. September 2011 (act. 9) dazu auf, zum Entlassungsgesuch Stellung zu nehmen. Mit derselben Verfügung beauftragte es Dr. med. D._____, über den Berufungskläger ein psychiatrisches Gutachten zu erstellen. Am 21. September 2011 traf die Stellungnahme der Vormundschaftsbehörde B._____ (act. 12) und am 22. September 2011 diejenige der C._____ AG (act. 13) beim Einzelgericht ein. Nach Durchführung der Hauptverhandlung vom 23. September 2011 (Prot. VI S. 7 ff.), anlässlich welcher der Berufungskläger persönlich befragt wurde und Dr. med. D._____ ihr Gutachten erstattete, wies das Einzelgericht des Bezirkes Meilen das Entlassungsgesuch des Berufungsklägers mit Urteil gleichen Datums ab (act. 15 und Prot. VI S. 16). 1.3. Gegen den mündlich eröffneten Entscheid erhob der Berufungskläger noch anlässlich der Verhandlung Berufung (act. 20 und Prot. VI S. 16). Mit Eingabe vom 26. September 2011 (Datum Poststempel; hierorts eingegangen am 28. September 2011; act. 21) erhob der Gesuchsteller (zusammen mit einer kurzen schriftlichen Begründung) erneut Berufung gegen das Urteil vom 23. September 2011. Überdies ersuchte er um die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes für das Berufungsverfahren (act. 21 S. 1). Am 27. September 2011 nahm der Berufungskläger die schriftliche Entscheidbegründung der Vorinstanz (act. 16 = act. 19) in Empfang (vgl. act. 28).

- 3 - 1.4. Die Kammer forderte den Berufungskläger mit Beschluss vom 29. September 2011 (act. 22) dazu auf, innert fünf Tagen ab der Zustellung des begründeten Urteils des Einzelgerichtes des Bezirkes Meilen vom 23. September 2011 mit schriftlicher Eingabe die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen, ansonsten auf Grund der Akten entschieden werde. Überdies gewährte die Kammer dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von Vorschussleistungen und Gerichtskosten) und wies dessen Gesuch um gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes ab. Der Gesuchsteller äusserte sich in der Folge in drei weiteren schriftlichen Eingaben, wobei er die letzte am 3. Oktober 2011 verfasste (act. 24, act. 25 und act. 27). 2. Prozessuales Die Kammer entscheidet ohne mündliche Verhandlung (§ 186 Abs. 2 GOG). Die Verfahrensbeteiligten, die Vormundschaftsbehörde B._____ und die Psychiatrische Klinik C._____ AG, hatten vor Vorinstanz bereits Gelegenheit erhalten, sich bezüglich einer Entlassung des Berufungsklägers zu äussern. Eine schriftliche Antwort im Sinne von § 186 GOG ist für den vorliegenden Entscheid nicht notwendig. 3. Materielles 3.1. Eine mündige oder entmündigte Person darf wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht, anderen Suchterkrankungen oder schwerer Verwahrlosung in einer geeigneten Anstalt untergebracht oder zurückbehalten werden, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders erwiesen werden kann (Art. 397a Abs. 1 ZGB). Zu berücksichtigen ist ferner die Belastung, welche die Person für ihre Umgebung bedeutet (Art. 397a Abs. 2 ZGB). Nach der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 397a Abs. 3 ZGB muss denn auch die von der fürsorgerischen Freiheitsentziehung betroffene Person entlassen werden, sobald ihr Zustand es erlaubt. Die Zurückbehaltung in einer Anstalt im Rahmen der fürsorgerischen Freiheitsentziehung ist namentlich dann gerechtfertigt, wenn im Fall der Entlassung die

- 4 professionelle Nachbetreuung der betroffenen Person nicht sichergestellt ist, wenn diese über keine Wohngelegenheit verfügt, ihr Verwahrlosung droht oder wenn sie sich selbst oder andere gefährdet (vgl. BGE 5A_766/2007 vom 22. Januar 2008). 3.2. Der Berufungskläger macht im Rechtsmittelverfahren vorab geltend, der zuständige Einzelrichter habe es unterlassen, ihn darauf aufmerksam zu machen, dass er die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes beantragen könne (act. 21 S. 1). Mit Verfügung vom 20. September 2011 (act. 9) hat die Vorinstanz den Berufungskläger auf die Möglichkeit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hingewiesen und ihm die entsprechenden Voraussetzungen erläutert. Zwar hat es der zuständige Einzelrichter unterlassen, die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes ausdrücklich zu erwähnen. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um ein Versäumnis, das den angefochtenen Entscheid der Vorinstanz als mangelhaft erscheinen liesse. Es trifft zwar zu, dass das Gericht die nicht anwaltlich vertretene Partei über die unentgeltliche Rechtspflege aufzuklären hat (Art. 97 ZPO). Die Letztere kann auch die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes umfassen, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Eine Verletzung der Aufklärungspflicht gemäss Art. 97 ZPO hätte jedoch lediglich zur Folge, dass die unentgeltliche Rechtspflege – unter den gegebenen Voraussetzungen – allenfalls rückwirkend bewilligt würde (ZK ZPO-Suter/Von Holzen, Art. 97 N 16). Wie die Kammer in ihrem Beschluss vom 29. September 2011 erläutert hat, erscheint es nicht erforderlich, dem Berufungskläger einen Rechtsbeistand beizugeben, da er seine Rechte selbst gehörig wahren kann. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass der Berufungskläger bereits sein Gesuch um gerichtliche Beurteilung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung auf sechs Seiten detailliert begründet hat (vgl. act. 1). 3.3. Gestützt auf die risikoorientierte Beurteilung des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich vom 3. August 2011 (act. 8), die Diagnosen des behandelnden Arztes med. pract. E._____ (vgl. act. 13 und Prot. VI S. 12) und der Gutachterin Dr. med. D._____ (act. 14) kam die Vorinstanz zum Schluss, dass der Berufungs-

- 5 kläger an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit schizoiden und dissozialen Zügen sowie an einer langjährigen und schweren Alkoholabhängigkeit leide, welche zu einer Hirnschädigung im Sinne einer Störung der Impulskontrolle und des Gedächtnisses geführt habe (act. 16 S. 2 f.). Dem Berufungskläger gelingt es nicht, diese Einschätzung als unzutreffend zu entkräften, indem er lediglich Einwendungen gegen das Gutachten von Dr. med. D._____ erhebt. Namentlich macht er geltend, dass er stark übermüdet gewesen sei und sich deshalb nicht zu Aussagen hätte zwingen lassen sollen (act. 21 S. 5 und act 27 S. 3). Hierzu ist einerseits festzuhalten, dass keinerlei Anhaltspunkte vorhanden sind, wonach der Berufungskläger zur Mitwirkung an der Erstellung des Gutachtens gezwungen worden sein könnte. Andererseits ist zu bemerken, dass der Berufungskläger sämtliche gegenüber der Gutachterin gemachten Äusserungen bis heute weder als falsch bezeichnet noch sonstwie relativiert hat. Vielmehr hat sich der Berufungskläger darauf beschränkt, der Gutachterin Dr. med. D._____ vorzuwerfen, sie habe eine falsche Diagnose gestellt (act. 27 S. 3). Dabei scheint er zu übersehen, dass die Einschätzung der Gutachterin Dr. med. D._____ im Einklang mit dem Ergebnis einer früheren psychiatrischen Begutachtung und der sich aus den Akten ergebenden Suchtgeschichte des Berufungsklägers steht (act. 8 S. 4 und S. 5 f.). Sie wird darüber hinaus von den behandelnden Ärzten der C._____ AG geteilt (act. 13 S. 1). Mit diesen Meinungen und Fakten hat sich der Berufungskläger ebenso wenig auseinander gesetzt wie mit der Tatsache, dass er bei seiner Klinikeinweisung mit 0.91 Promille alkoholisiert war. Ein weiterer Hinweis auf eine nach wie vor bestehende Suchtproblematik liefert auch der Umstand, dass sich der Berufungskläger nur dann einen Verbleib in einer psychiatrischen Klinik vorstellen könnte, wenn er dort Panaché und alkoholfreies Bier erhalten würde (act. 24 S. 6). Soweit der Berufungskläger den Standpunkt vertritt, einzig Dr. med. F._____ sei dazu in der Lage, ein korrektes psychiatrisches Gutachten über ihn zu erstellen (act. 24 S. 5), ist dem Berufungskläger schliesslich entgegen zu halten, dass ihm mit Verfügung vom 20. September 2011 Gelegenheit gegeben wurde, allfällig begründete Einwendungen gegen die Person und die fachliche Qualifikation der

- 6 - Gutachterin Dr. med. D._____ bis spätestens 22. September 2011, 12:00 Uhr, zu erheben (act. 9 S. 5). Diese Möglichkeit liess der Berufungskläger jedoch ungenutzt verstreichen. Die Vorinstanz hat folglich das Vorliegen gesetzlicher Schwächezustände im Sinne von Art. 397a Abs. 1 ZGB (Geisteskrankheit und Trunksucht) zu Recht bejaht. Im Berufungsverfahren hat der Berufungskläger auch nichts vorgebracht, das die Annahme rechtfertigen könnte, sein gesundheitlicher Zustand habe sich verbessert. Ebenso wenig sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass seit Erlass des angefochtenen Urteils in dieser Hinsicht relevante Änderungen eingetreten sind. 3.4. Sowohl eine Dritt- als auch eine Selbstgefährdung hat die Vorinstanz als gegeben erachtet (act. 16 S. 5 und S. 6). Demgegenüber hat der Berufungskläger im Rechtsmittelverfahren wiederholt beteuert, er stelle keine Gefahr für andere Personen dar (act. 24 S. 4 und S. 9). Er sei resozialisiert und habe seit sechs Jahren keine Anzeige mehr wegen Körperverletzung erhalten (act. 24 S. 4 und S. 9; vgl. auch act. 27 S. 12). Die Vorinstanz habe denn auch keine Zeugen befragt, welche ausgesagt hätten, er habe Leute bedroht oder andere Personen hätten sich von ihm bedroht gefühlt (act. 21 S. 1 und S. 6). Es ist dem Berufungskläger positiv anzurechnen, dass er seit seiner Verurteilung wegen Mordes, schwerer Körperverletzung etc. im Jahr 2001 nicht mehr wegen Delikten gegen die physische Integrität strafrechtlich in Erscheinung getreten ist (vgl. act. 6). Da ihm von der Vorinstanz auch kein körperlich aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen vorgeworfen wurde (vgl. act. 16 S. 3 ff.), erübrigt sich die von ihm beantragte Vorladung und Befragung der Familien G._____, H._____, I._____ und J._____ sowie von weiteren Personen, denen er angeblich zu nahe gekommen sei soll (act. 25 S. 4 und S. 5 sowie act. 27 S. 5 f.). Mit Bezug auf das allfällige Bestehen einer Fremdgefährdung ist indessen zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger in der Vergangenheit wiederholt in angetrunkenem Zustand und trotz Entzug des Führerausweises ein Fahrzeug gelenkt hat (vgl. act. 6 und act. 8 S. 2 f.). Mit diesem Verhalten hat er nicht nur sich selbst, sondern auch andere Verkehrsteilnehmer erheblich gefährdet (vgl. auch

- 7 act. 11/59 S. 2). Ebenso hat der Berufungskläger nicht in Abrede gestellt, dass er ein Radiogerät nach einem vorbeifahrenden Taxi geworfen hat (Prot. VI S. 11 f.), was sich negativ auf die Verkehrssicherheit ausgewirkt hat. Da die Impulskontrolle des Berufungsklägers unter Alkoholeinfluss beeinträchtigt bzw. praktisch aufgehoben ist und eine ethisch-moralische Steuerung seiner Handlungen nicht besteht (act. 14 S. 1), ist eine konkrete Gefahr für weitere gleichgelagerte Vorfälle vorhanden. Zwischen dem 12. und 15. September 2011 meldete sich der Berufungskläger täglich bei Frau K._____, Abteilung Soziales der Gemeine B._____. Er beklagte nicht nur den Diebstahl seines Schlafsackes und seiner Maestrokarte, sondern erklärte auch, er sei schwach auf den Beinen und präsentierte sich in alkoholisiertem sowie ungepflegtem Zustand (act. 11/52, act. 11/57 und act. 11/58). Insbesondere räumte der Berufungskläger selbst ein, dass er seit mehreren Wochen obdachlos sei und sich erfolglos um eine Unterkunft bemüht habe (Prot. VI S. 8 f., act. 1 S. 2, act. 21 S. 4 und S 7, act. 24 S. 1; vgl. auch act. 27 S. 10 und S. 11). Ferner gab er zu bedenken, das Leben auf der Strasse bzw. das Übernachten im Schlafsack sei mit diversen Gefahren verbunden und er könne so nicht vernünftig schlafen (Prot. VI S. 9 und S. 12). Vor diesem Hintergrund hat der Berufungskläger zu Recht nicht beanstandet, dass die Vorinstanz von einer Selbstgefährdung in Form der Verwahrlosung ausgegangen ist. 3.5. Die psychiatrische Klinik C._____ AG gewährleistet die medizinische und soziale Betreuung des Berufungsklägers. Sie erscheint daher als geeignet, um die notwendige Fürsorge für den Berufungskläger zu erbringen. Auch im heutigen Zeitpunkt kann dem Berufungskläger mangels Krankheitseinsicht und relevanter Verbesserung seines gesundheitlichen Zustands die nötige persönliche Fürsorge vorläufig nur im Rahmen eines stationären Aufenthaltes erwiesen werden. Die fürsorgerische Freiheitsentziehung ist deshalb nach wie vor verhältnismässig. 3.6. Aufgrund der dargelegten Erwägungen erweist sich die Berufung als unbegründet. Sie ist deshalb abzuweisen.

- 8 - 4. Kostenfolgen Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Berufungskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie sind jedoch zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Eine Nachzahlung gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Berufungskläger auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht des Bezirkes Meilen, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 9 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. F. Gohl Zschokke versandt am:

Urteil vom 11. Oktober 2011 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Der Gesuchsteller und Berufungskläger (nachfolgend Berufungskläger) wurde mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde B._____ vom 13. September 2011 in die psychiatrische Klinik C._____ AG eingewiesen (act. 2). Dem psychiatrischen Aufnahmeblatt ist z... 1.2. Dieses forderte die Vormundschaftsbehörde B._____ und die C._____ AG mit Verfügung vom 20. September 2011 (act. 9) dazu auf, zum Entlassungsgesuch Stellung zu nehmen. Mit derselben Verfügung beauftragte es Dr. med. D._____, über den Berufungskläg... 1.3. Gegen den mündlich eröffneten Entscheid erhob der Berufungskläger noch anlässlich der Verhandlung Berufung (act. 20 und Prot. VI S. 16). Mit Eingabe vom 26. September 2011 (Datum Poststempel; hierorts eingegangen am 28. September 2011; act. 21) e... 1.4. Die Kammer forderte den Berufungskläger mit Beschluss vom 29. September 2011 (act. 22) dazu auf, innert fünf Tagen ab der Zustellung des begründeten Urteils des Einzelgerichtes des Bezirkes Meilen vom 23. September 2011 mit schriftlicher Eingabe ... 2. Prozessuales Die Kammer entscheidet ohne mündliche Verhandlung (§ 186 Abs. 2 GOG). Die Verfahrensbeteiligten, die Vormundschaftsbehörde B._____ und die Psychiatrische Klinik C._____ AG, hatten vor Vorinstanz bereits Gelegenheit erhalten, sich bezüglich einer Entla... 3. Materielles 3.1. Eine mündige oder entmündigte Person darf wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht, anderen Suchterkrankungen oder schwerer Verwahrlosung in einer geeigneten Anstalt untergebracht oder zurückbehalten werden, wenn ihr die nötige persönl... Die Zurückbehaltung in einer Anstalt im Rahmen der fürsorgerischen Freiheitsentziehung ist namentlich dann gerechtfertigt, wenn im Fall der Entlassung die professionelle Nachbetreuung der betroffenen Person nicht sichergestellt ist, wenn diese über ke... 3.2. Der Berufungskläger macht im Rechtsmittelverfahren vorab geltend, der zuständige Einzelrichter habe es unterlassen, ihn darauf aufmerksam zu machen, dass er die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes beantragen könne (act. 21 S. 1). Mit Verfügung vom 20. September 2011 (act. 9) hat die Vorinstanz den Berufungskläger auf die Möglichkeit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hingewiesen und ihm die entsprechenden Voraussetzungen erläutert. Zwar hat es der zuständige Einzel... 3.3. Gestützt auf die risikoorientierte Beurteilung des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich vom 3. August 2011 (act. 8), die Diagnosen des behandelnden Arztes med. pract. E._____ (vgl. act. 13 und Prot. VI S. 12) und der Gutachterin Dr. med. D.... Dem Berufungskläger gelingt es nicht, diese Einschätzung als unzutreffend zu entkräften, indem er lediglich Einwendungen gegen das Gutachten von Dr. med. D._____ erhebt. Namentlich macht er geltend, dass er stark übermüdet gewesen sei und sich deshalb... Vielmehr hat sich der Berufungskläger darauf beschränkt, der Gutachterin Dr. med. D._____ vorzuwerfen, sie habe eine falsche Diagnose gestellt (act. 27 S. 3). Dabei scheint er zu übersehen, dass die Einschätzung der Gutachterin Dr. med. D._____ im Ein... Soweit der Berufungskläger den Standpunkt vertritt, einzig Dr. med. F._____ sei dazu in der Lage, ein korrektes psychiatrisches Gutachten über ihn zu erstellen (act. 24 S. 5), ist dem Berufungskläger schliesslich entgegen zu halten, dass ihm mit Verfü... Die Vorinstanz hat folglich das Vorliegen gesetzlicher Schwächezustände im Sinne von Art. 397a Abs. 1 ZGB (Geisteskrankheit und Trunksucht) zu Recht bejaht. Im Berufungsverfahren hat der Berufungskläger auch nichts vorgebracht, das die Annahme rechtfe... 3.4. Sowohl eine Dritt- als auch eine Selbstgefährdung hat die Vorinstanz als gegeben erachtet (act. 16 S. 5 und S. 6). 3.5. Die psychiatrische Klinik C._____ AG gewährleistet die medizinische und soziale Betreuung des Berufungsklägers. Sie erscheint daher als geeignet, um die notwendige Fürsorge für den Berufungskläger zu erbringen. Auch im heutigen Zeitpunkt kann dem... 3.6. Aufgrund der dargelegten Erwägungen erweist sich die Berufung als unbegründet. Sie ist deshalb abzuweisen. 4. Kostenfolgen Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Berufungskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie sind jedoch zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 122 Abs. 1 lit.... Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Berufungskläger auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht des Bezirkes Meilen, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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