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Zürich Obergericht Zivilkammern 30.10.2025 LZ250027

October 30, 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·535 words·~3 min·8

Summary

Unterhalt und weitere Kinderbelange

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ250027-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Werninger Beschluss vom 30. Oktober 2025 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ gegen B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____ sowie C._____, weiterer Verfahrensbeteiligter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange

- 2 - Berufungen gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 15. Mai 2025 (FK210077-L)

- 3 - Nach Einsicht in die Berufungen des Beklagten und Berufungsklägers (nachfolgend: Beklagter) vom 2. Juni 2025 (Urk. 322/315) und vom 19. Juni 2025 (Urk. 315; Verfahren vereinigt mit Beschluss vom 21. August 2025 [Urk. 323]) gegen das Urteil der Vorinstanz vom 15. Mai 2025 (Urk. 316 = Urk. 313), in der Erwägung, dass dem Beklagten mit Beschluss vom 21. August 2025 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 15'000.– für das Berufungsverfahren angesetzt wurde (Urk. 323 Dispositiv-Ziffer 3), der Beklagte am 8. September 2025 um Erstreckung dieser Frist ersuchte (Urk. 324), der Beklagte den Kostenvorschuss auch innert erstreckter Frist nicht bezahlte, worauf ihm mit Verfügung vom 7. Oktober 2025 eine Nachfrist von 5 Tagen angesetzt wurde, unter dem Hinweis, dass auf seine Berufung nicht eingetreten werde, wenn der Vorschuss auch innert Nachfrist nicht bezahlt werde (Urk. 325 Dispositiv-Ziffer 1), dem Beklagten besagte Verfügung am 10. Oktober 2025 zugestellt wurde, womit die Nachfrist am 15. Oktober 2025 endete (Anhang zu Urk. 325), der Beklagte den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb androhungsgemäss (vgl. Urk. 323 Dispositiv-Ziffer 3 und Urk. 325 Dispositiv-Ziffer 1) auf seine Berufungen nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO), die Entscheidgebühr in Anwendung von § 2 in Verbindung mit § 5 und § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG – insbesondere unter Berücksichtigung des geringen Zeitaufwands – auf Fr. 1'000.– festzusetzen ist und die Prozesskosten des Berufungsverfahrens ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO),

- 4 dem Beklagten infolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und der Klägerin und Berufungsbeklagten (nachfolgend: Klägerin) mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO) für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, wird beschlossen: 1. Auf die Berufungen des Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage je eines Doppels resp. von Kopien von Urk. 315, Urk. 318, Urk. 319/2-5, Urk. 322/315, Urk. 322/320 - 322/322/1-9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 5 - Zürich, 30. Oktober 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Werninger versandt am: io

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