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Zürich Obergericht Zivilkammern 16.07.2025 LZ250017

July 16, 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,884 words·~14 min·4

Summary

Unterhalt und weitere Kinderbelange

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ250017-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Ersatzoberrichterin Dr. Ch. Schoder und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw E. Tvrtkovic Beschluss und Urteil vom 16. Juli 2025 (unbegründete Ausfertigung) in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger gegen 1. B._____, 2. C._____, Kläger und Berufungsbeklagte 1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X2._____, 2 vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B._____, betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 28. Februar 2025 (FK230018-F)

- 2 - Rechtsbegehren der Klägerin 1 und des Klägers 2: (Urk. 1 S. 2 f.) "1. Es sei die mit Dispositivziffer 1 des Urteils des Obergerichts Zürich vom 23. Dezember 2021 genehmigte Betreuungsregelung aufzuheben und es sei ein angemessenes Besuchsrecht festzulegen. 2. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin 1 für den Kläger 2 einen noch zu bestimmenden, monatlichen Kindesunterhaltsbeitrag (Bar- und Betreuungsunterhalt) von mind. Fr. 1.– zzgl. Kinderzulagen sowie Sozialversicherungsrenten zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines Monats. Die Unterhaltsbeiträge seien bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung zu bezahlen, auch über die Volljährigkeit hinaus an die Klägerin 1, solange der Kläger 2 in deren Haushalt lebt und keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. 3. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 2 vorstehend seien gerichtsüblich zu indexieren. 4. Es seien die Grundlagen der Unterhaltsberechnung im Urteilsdispositiv aufzunehmen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Beklagten." Angepasste Rechtsbegehren der Klägerin 1: (Urk. 124 S. 1 ff.) "1. A. In Abänderung der Disp.–Ziff. 1.1. des Urteils vom 23. Dezember 2021 des Obergerichts des Kantons Zürich sei die Betreuung von C._____ wie folgt zu regeln: a) Betreuung durch den Vater (Beklagter) auf eigene Kosten: - Jedes zweite Wochenende von Freitag nach Kindergartenbzw. Schulschluss bis Montagmorgen Kindergarten bzw. Schulbeginn, wobei bei verlängerten Feiertagswochenenden (Ostern, Auffahrt, Pfingsten) die Betreuung schon am Vorabende des ersten Feiertags beginnt. - Während vier Wochen Ferien pro Jahr während der Schulferien, wobei diese zwei Monate im Voraus abzusprechen sind. Bei Uneinigkeit soll der Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Wahlrecht haben und die Mutter in Jahren mit ungerader Jahreszahl. - Über Weihnachten und Neujahr nach Absprache bzw. bei Uneinigkeit in Jahren mit gerader Jahreszahl über Weihnachten

- 3 beim Vater und über Silvester/Neujahr bei der Mutter und in Jahren mit ungerader Jahreszahl umgekehrt. b) Betreuung durch die Mutter (Klägerin 1): - Die übrige Zeit B. Eventualiter, sofern der Beklagte eine angemessene Wohnung (mind. zwei Zimmer) verfügt und seine Erziehungsfähigkeit fachlich festgestellt ist, soll die Betreuung in Abänderung von Disp.– Ziff. 1.1. des Urteils vom 23. Dezember 2021 des Obergerichts des Kantons Zürich wie folgt geregelt werden: a) Betreuung durch den Vater (Beklagter) auf eigene Kosten: - Jede Woche von Donnerstag ab Kindergarten- bzw. Schulschluss bis Freitag Kindergarten bzw. Schulbeginn sowie jedes zweite Wochenende von Donnerstag ab Kindergarten- bzw. Schulschluss bis Montag Kindergarten bzw. Schulbeginn, sofern C._____ am Donnerstag und Freitag verpflichtend den Mittagstisch der Schule D._____ besucht; oder - Jede Woche von Montag ab Kindergarten- bzw. Schulschluss bis Dienstag Kindergarten- bzw. Schulbeginn sowie jedes zweite Wochenende Freitag ab Kindergarten- bzw. Schulschluss bis Dienstag Kindergarten- bzw. Schulbeginn, sofern C._____ am Montag und Dienstag verpflichtend den Mittagstisch der Schule D._____ besucht; - Während vier Wochen Ferien pro Jahr während der Schulferien, wobei diese zwei Monate im Voraus abzusprechen sind. Bei Uneinigkeit soll der Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Wahlrecht haben und die Mutter in Jahren mit ungerader Jahreszahl; - Über Weihnachten und Neujahr nach Absprache bzw. bei Uneinigkeit in Jahren mit gerader Jahreszahl über Weihnachten beim Vater und über Silvester/Neujahr bei der Mutter und in Jahren mit ungerader Jahreszahl umgekehrt. b) Betreuung durch die Mutter (Klägerin 1): - Die übrige Zeit 2. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin 1 für C._____ folgende monatlichen, im Voraus zu zahlende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: Ab 1. Dezember 2024 bis 31. Oktober 2028: CHF 400.00 zuzüglich die IV-Kinderrente, die C._____ von Seiten des Vaters an die Klägerin 1 ausgerichtet wird.

- 4 - Ab 1. November 2028 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung: CHF 550.00 zuzüglich die IV-Kinderrente, die C._____ von Seiten des Vaters an C._____ ausgerichtet wird. 3. Die Kinderunterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren, wobei der Minimalunterhalt bei sinkendem Index nicht unterschritten werden soll. 4. Der Beklagte sei zusätzlich zu verpflichten, die Hälfte von ausserordentlichen Kinderkosten von C._____, wie Auslagen für Zahnarzt, Kieferchirurgie, schulische Förderungsmassnahmen etc. zur Hälfte der Klägerin 1 zu ersetzen, sofern keine Versicherung diese Kosten trägt und er der Massnahme zugestimmt hat oder eine Fachperson diese als notwendig erachtet hat. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8.1% MwSt) zu Lasten des Beklagten." Rechtsbegehren des Klägers 2: (Urk. 105 S. 6) "1. Die Betreuung von C._____ sei wie folgt zu regeln: - Die Wochenenden von Freitag ab Kindergarten bzw. Schulschluss bis Montagmorgen Kindergarten- bzw. Schulbeginn seien von den Eltern abwechselnd zu übernehmen. - Der Vater sei berechtigt zu erklären C._____ in den Wochen ohne Wochenendbetreuung durch ihn an zwei, allenfalls drei Tagen am Stück (mit einer allenfalls zwei Übernachtungen) ab Kindergarten bzw. Schulschluss bis Kindergarten- bzw. Schulbeginn zu betreuen. Die genauen Tage seien nach Eingang der Stellungnahmen der Eltern hierzu festzulegen. - Beide Eltern seien berechtigt zu erklären C._____ jährlich während je 4 Wochen der Schulferien mit sich oder zu sich zu nehmen. - Oster und Pfingsten seien den Eltern entsprechend der obergerichtlichen Regelung je alternierend zuzusprechen. - In der übrigen Zeit sei C._____ durch die Mutter zu betreuen. 2. Beiden Eltern sei die Weisung zu erteilen den Kurs "Kinder im Blick" zu absolvieren. 3. […]"

- 5 - Angepasste Rechtsbegehren des Klägers 2: (Urk. 126 S. 5) "1. Die Betreuung von C._____ sei wie folgt zu regeln: - Die Wochenenden von Freitag ab Kindergarten- bzw. Schulschluss bis Montagmorgen Kindergarten- bzw. Schulbeginn seien von beiden Eltern abwechselnd zu übernehmen. - Der Vater sei zusätzlich berechtigt zu erklären C._____ wöchentlich von Mittwoch ab Kindergarten bzw. Schulschluss bis Donnerstagmorgen Kindergarten- bzw. Schulbeginn zu betreuen. Eventualiter sei der Vater zusätzlich berechtigt zu erklären, C._____ in Wochen ohne Wochenendbetreuung von Mittwoch ab Kindergarten- bzw. Schulschluss bis Freitagmorgen Kindergarten- bzw. Schulbeginn zu betreuen subeventualiter sei er überdies berechtigt zu erklären C._____ in Wochen mit Wochenendbetreuung jeweils bereits ab Donnerstag Kindergarten- bzw. Schulschluss bis übers Wochenende zu betreuen. - Beide Eltern seien berechtigt zu erklären C._____ jährlich während je 4 Wochen der Schulferien mit sich oder zu sich zu nehmen. - Ostern und Pfingsten seien den Eltern entsprechend der obergerichtlichen Regelung je alternierend zuzusprechen. - In der übrigen Zeit sei C._____ durch die Mutter zu betreuen. 2. Beiden Eltern sei die Weisung zu erteilen den Kurs "Kinder im Blick" zu absolvieren. 3. Der Beiständin sei die zusätzliche Aufgabe zu erteilen die Eltern bei der Anmeldung zum Kurs "Kinder im Blick" soweit nötig zu unterstützen sowie die Einhaltung dieser Weisung zu kontrollieren. 4. […]" Rechtsbegehren des Beklagten: (Urk. 26 S. 2 f.) "1. Die Anträge der Kläger seien abzuweisen. 2. Der Beklagte sei zu verpflichten, den Sohn C._____, geb. tt.mm 2018, auf eigene Kosten im Sinne einer alternierenden Obhut wie folgt zu betreuen: a) Jede Woche von Freitag nach dem Kindergarten um 12:00 Uhr, wobei er ihn direkt dort abholt, bis Montagmorgen um 08:00 Uhr, wobei er ihn direkt zum Kindergarten bringt.

- 6 b) In Jahren mit gerader Jahreszahl von Karfreitag 10.00 Uhr bis Ostermontag 19.00 Uhr und in Jahren mit ungerader Jahreszahl von Pfingstsamstag, 10.00 Uhr bis Pfingstmontag, 19.00 Uhr. Über Weihnachten (24. und 25. Dezember) bei der Mutter und über Silvester (31. Dezember und 1. Januar) beim Vater. In geraden Jahren über Weihnachten beim Vater und über Silvester bei der Mutter. c) Während vier Wochen Ferien pro Jahr, davon höchstens zwei Wochen aufeinanderfolgend. Können sich die Eltern bezüglich der Aufteilung der Ferien nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien mindestens zwei Monate im Voraus ab. Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertagsoder Ferienkontakte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten. d) Ist ein Elternteil aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage, die Betreuung gemäss dem hier vereinbarten Betreuungsplan selber zu übernehmen, ist er verpflichtet, für eine angemessene Betreuung des Sohnes durch Drittpersonen auf eigene Kosten besorgt zu sein. … Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzl. MwSt.) zulasten des Klägers." Angepasste Rechtsbegehren des Beklagten: (Prot. I. S. 42 sinngemäss) 1. Die Anträge der Klägerin seien vollumfänglich abzuweisen. 2. Der Beklagte sei zu verpflichten, den Sohn C._____ im Sinne einer alternierenden Obhut wie folgt zu betreuen: - Grundsätzlich jede Woche von Mittwoch, 12.00 Uhr bis Freitagmorgen Kindergarten- bzw. Schulbeginn. - In einer Woche pro Monat verlängert sich die Betreuungszeit bis Samstag um 11.00 Uhr. Die Klägerin holt C._____ am Samstag beim Beklagten ab. - In den drei anderen Wochen pro Monat zusätzlich von Sonntag, 10.00 Uhr bis Montagmorgen Kindergarten- bzw. Schulbeginn. Die Klägerin bringt C._____ am Sonntag zum Beklagten und am Montagmorgen bringt der Beklagte C._____ in den Kindergarten nach D._____.

- 7 - - Eine Woche in den Frühlingsferien, alternierend zwei oder drei Wochen in den Sommerferien und eine Woche in den Herbstferien. - Alternierend die Doppelfeiertage Weihnachten und Silvester sowie alternierend das Ostern- und Pfingstwochenende, wobei das Osterbesuchsrecht von Gründonnerstagabend bis Ostermontag, 19.00 Uhr und das Pfingstwochenende bis Pfingstmontag, 19.00 Uhr dauern soll. - Eventualiter seien die Eltern zu verpflichten, die Ferientage und Zeiten mindestens zwei Monate im Voraus festzulegen. Kommt keine Einigung zustande, soll die Standardregelung gelten, dass das Entscheidungsrecht dem Beklagten in geraden Jahren und der Klägerin in ungeraden Jahren zukommt. - Im Übrigen sei C._____ von der Klägerin 1 zu betreuen. - Es sei der betreuende Elternteil anzuweisen, bei Verhinderung für eine angemessene Betreuung durch eine Drittperson besorgt zu sein. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin 1. Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 28. Februar 2025: (Urk. 131 S. 38 ff. = Urk. 134 S. 38 ff.) 1. Ziffer 1 der gemäss Dispositivziffer 1 des Urteils des Obergerichts Zürich vom 23. Dezember 2021 (Geschäfts-Nr. PQ210038-O) genehmigten Vereinbarung der Parteien über die Betreuungsregelung vom 21. Dezember 2021 wird aufgehoben und durch folgende Regelung ersetzt: Der Vater wird für berechtigt und verpflichtet erklärt, den Sohn C._____ wie folgt zu betreuen: - jeden Donnerstag, Kindergarten-/Schulschluss, bis Freitagnachmittag, Kindergarten-/Schulschluss; - in den Wochen mit gerader Wochenzahl von Freitag, Kindergarten- /Schulschluss, bis am Montagmorgen, Kindergarten-/Schulbeginn; - in Jahren mit gerader Jahreszahl von Karfreitag, 10.00 Uhr bis Ostermontag, 19.00 Uhr und in Jahren mit ungerader Jahreszahl von Pfingstsamstag, 10:00 Uhr bis Pfingstmontag, 19.00 Uhr;

- 8 - - während vier Wochen Ferien pro Jahr, davon höchstens zwei aufeinanderfolgend. Im Übrigen wird C._____ von seiner Mutter betreut. Betreffend Weihnachten und Silvester sprechen sich die Parteien rechtzeitig ab. Können sie sich nicht einigen, ist C._____ in den ungeraden Jahren über Weihnachten (24. und 25. Dezember) bei der Mutter und über Silvester (31. Dezember und 1. Januar) beim Vater, in geraden Jahren über Weihnachten beim Vater und über Silvester bei der Mutter. Können sich die Eltern bezüglich der Aufteilung der Ferien nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht zu; in den Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien mindestens zwei Monate im Voraus ab. Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkontakte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten. Ist ein Elternteil aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage, die Betreuung gemäss dem hier vereinbaren Betreuungsplan selber zu übernehmen, ist er verpflichtet, für eine angemessene Betreuung des Sohnes durch eine Drittperson auf eigene Kosten besorgt zu sein. Eine Anfrage an den anderen Elternteil ist möglich; dieser ist jedoch nicht verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen. 2. Die mit Beschluss der KESB Horgen vom 2. November 2023 übernommene Beistandschaft für den Kläger 2 ist im gleichen Umfang fortzusetzen. 3. Der Antrag des Klägers 2 auf Erteilung einer Weisung (Besuch des Kurses "Kinder im Blick") wird abgewiesen. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 1 für den Kläger 2 monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats Kinderunterhaltsbeiträge (Barunterhalt) in der Höhe von CHF 130.–, zuzüglich allfälliger vertraglicher oder gesetzlicher Familienzulagen, zu bezahlen, erstmals rückwirkend auf den 1. Dezember 2024 bis zur Volljährigkeit respektive bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung des Klägers 2.

- 9 - 5. Der Antrag der Klägerin 1 auf Anordnung einer Kostentragungspflicht für ausserordentliche Bedürfnisse des Kindes wird abgewiesen. 6. Diesem Urteil liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde: Einkommen netto pro Monat: - Klägerin 1: CHF 3'366.– IV-Rente und Ergänzungsleistungen - Beklagter: CHF 2'044.– IV-Rente und Ergänzungsleistungen - Kläger 2: CHF 987.– Familienzulagen sowie IV-Kinderrenten Kein für die Unterhaltsberechnung relevantes Vermögen. 7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 4'500.– die weiteren Gerichtskosten betragen CHF 9'679.50 Kosten für die Kindsvertretung 8. Die Kosten werden der Klägerin 1 und dem Beklagten je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Klägerin 2 und der Beklagte werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 9. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 10. Die Kindesvertreterin, Rechtsanwältin lic. iur. X2._____, wird für ihre Bemühungen und Auslagen mit CHF 9'679.50 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. 11. [Schriftliche Mitteilung] 12. [Rechtsmittel] Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 133 S. 1): "1. Die neue Übergangsregelung zu überarbeiten und gerecht einzuteilen 2. Den Kindsunterhalt abzuweisen, ohne rückwirkende Zahlung"

- 10 - Prozessuale Anträge: des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 133 S. 1): "3. Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege" der Klägerin und Berufungsbeklagten 1 (Prot. II S. 4 sinngemäss; Urk. 144): Es sei der Berufungsbeklagten 1 die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihr in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Es wird beschlossen: 1. Die Berufung bezüglich Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 28. Februar 2025 wird abgeschrieben. 2. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 2, 3 und 5 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 28. Februar 2025 in Rechtskraft erwachsen sind. 3. Dem Berufungskläger wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 4. Der Berufungsbeklagten 1 wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 5. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. In Genehmigung der Vereinbarung der Parteien vom 10. Juni 2025 wird die Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren

- 11 am Bezirksgericht Horgen vom 28. Februar 2025 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Der Vater wird für berechtigt und verpflichtet erklärt, den Sohn C._____ wie folgt zu betreuen: Phase I: bis Schuleintritt:  jeden Mittwoch, Kindergartenschluss, bis Freitagmorgen, Kindergartenbeginn  jeden Sonntagmorgen, 10.00 Uhr bis Montag, Kindergartenbeginn Im Übrigen wird C._____ von seiner Mutter betreut. Phase II: ab Schuleintritt (ab 18. August 2025):  in den geraden Woche von: Mittwochnachmittag, Schulschluss bis Freitagmorgen, Schulbeginn  in den ungeraden Wochen von: Donnerstagnachmittag, Schulschluss bis Montagmorgen, Schulbeginn Bei ganztägigem Schulbetrieb besucht C._____ verpflichtend den Mittagstisch der Schule D._____.  während vier Wochen Ferien pro Jahr, davon höchstens zwei aufeinanderfolgend. Im Jahr 2025 ist der Vater berechtigt, zwei Wochen Sommerferien sowie eine Woche Weihnachtsferien (Woche vom 29. Dezember 2025) mit C._____ zu verbringen. In der übrigen Zeit und Ferienzeit wird C._____ von seiner Mutter betreut. Betreffend Weihnachten und Silvester sprechen sich die Parteien rechtzeitig ab. Können sie sich nicht einigen, ist C._____ in den ungeraden Jahren über Weihnachten (24. und 25. Dezember) bei der Mutter und über Silvester (31. Dezember und 1. Januar) beim Vater, in geraden Jahren über Weihnachten beim Vater und über Silvester bei der Mutter.

- 12 - Können sich die Eltern bezüglich der Aufteilung der Ferien nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht zu; in den Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien mindestens zwei Monate im Voraus ab. Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkontakte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten. Ist ein Elternteil aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage, die Betreuung gemäss dem hier vereinbarten Betreuungsplan selber zu übernehmen, ist er verpflichtet, für eine angemessene Betreuung des Sohnes durch eine Drittperson auf eigene Kosten besorgt zu sein. Eine Anfrage an den anderen Elternteil ist möglich; dieser ist jedoch nicht verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen." 2. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv-Ziffern 7-10) wird bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Gerichtskosten betragen: Fr. 1'664.75 Kosten der Kindesvertretung Verlangen die Parteien keine schriftliche Begründung dieses Entscheides, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 4. Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als Kindsvertreterin für das Berufungsverfahren mit Fr. 1'664.75 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. 5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Berufungskläger und der Berufungsbeklagten 1 je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gestützt auf Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

- 13 - 6. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien für das zweitinstanzliche Verfahren gegenseitig auf eine Parteientschädigung verzichtet haben. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Ablauf der Frist für ein Begehren um Begründung dieses Entscheids bzw. für die Erhebung einer Beschwerde an das Bundesgericht an:  die Beiständin E._____, kjz Horgen, Bahnhofstrasse 6, 8810 Horgen,  die KESB Bezirk Horgen, Dammstrasse 12, 8810 Horgen,  die Obergerichtskasse,  die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Wenn keine Begründung verlangt wird bzw. nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 8. Die Parteien können innert 10 Tagen von der schriftlichen Zustellung an schriftlich beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach 8021 Zürich, eine Begründung dieses Entscheids verlangen (Art. 318 Abs. 2 i.V.m. Art. 239 Abs. 2 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zu Einreichung eines Rechtsmittels ab Zustellung des begründeten Entscheides. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit Beschwerde ans Bundesgericht. Zürich, 16. Juli 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: lic. iur. A. Huizinga Die Gerichtsschreiberin: MLaw E. Tvrtkovic

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