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Zürich Obergericht Zivilkammern 07.04.2025 LZ240041

April 7, 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·4,267 words·~21 min·4

Summary

Unterhalt und weitere Kinderbelange

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ240041-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr.: LZ240042-O Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Achermann Beschluss und Urteil vom 7. April 2025 (unbegründete Ausfertigung) in Sachen A._____, Klägerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____, Beklagter, Erstberufungsbeklagter und Zweitberufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 13. September 2024 (FK230110-L)

- 2 - Rechtsbegehren und Anträge: der Klägerin (Urk. 43 S. 2; Urk. 2 S. 2; Urk. 28 S. 2): " 1. Es sei der von der KESB Stadt Zürich mit Verfügung vom 5. November 2013 genehmigte Unterhaltsvertrag für C._____, geboren am tt.mm.2012, abzuändern und der Beklagte sei zu verpflichten, angemessenen Kinderunterhalt (Bar- und Betreuungsunterhalt) zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten. 2. Die Anträge des Beklagten gemäss seinen Ausführungen vom 30. Mai 2024 seien im Sinne der nachfolgenden Erwägungen abzuweisen." " 1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 5'000.- zu bezahlen. 2. Eventualiter sei der Klägerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, und es sei ihr in der Person [Rechtsanwalt lic. iur. X._____] ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen." des Beklagten in der Hauptsache (Urk. 30 S. 1 ff.; Urk. 54 S. 2): " 1. Der Sohn C._____, geb. tt.mm.2012, sei unter die gemeinsame elterliche Sorge beider Parteien zu stellen. 2. C._____ sei unter der Obhut der Klägerin zu belassen. 3. Die Betreuung von C._____ sei – vorbehältlich anderer vorgängiger Abreden zwischen den Eltern und dem Kind – wie folgt zu regeln: 3.1. In einer ersten (begleiteten) Phase sei der Beklagte für berechtigt zu erklären, alle zwei Wochen am Samstag und am Sonntag, jeweils von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr, im Rahmen einer spezialisierten sozialpädagogischen Besuchsbegleitung Kontakt zu C._____ zu haben. Die Kosten für die sozialpädagogische Besuchsbegleitung seien den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen, soweit nicht Dritte (insb. Kanton und Gemeinde) dafür aufkommen. 3.2. In einer zweiten (unbegleiteten) Phase sei der Beklagte für berechtigt zu erklären, C._____ wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen:

- 3 - - alle zwei Wochen von Freitag, Schulschluss (bzw. 17:00 Uhr, falls die Schule ausfällt) bis Sonntag, 20:00 Uhr, wobei er ihn am Freitag von der Schule (bzw. bei der Klägerin) abholt und am Sonntag zur Klägerin bringt; - in geraden Jahren vom 24. Dezember, 10:00 Uhr, bis 25. Dezember, 10:00 Uhr, und in ungeraden Jahren vom 25. Dezember, 10:00 Uhr, bis 26. Dezember, 10:00 Uhr, wobei C._____ von der Klägerin zum Beklagten gebracht wird, wenn er am Vortag bei dieser übernachtet hat, und vom Beklagten zur Klägerin gebracht wird, wenn er anschliessend von dieser betreut wird; - in geraden Jahren (massgebend ist das Jahr am 31. Dezember) vom 31. Dezember, 10:00 Uhr, bis 2. Januar, 10:00 Uhr, wobei C._____ von der Klägerin zum Beklagten gebracht wird, wenn er am Vortag bei dieser übernachtet hat, und vom Beklagten zur Klägerin gebracht wird, wenn er anschliessend von dieser betreut wird; - während der Hälfte der Schulferien (Beginn und Ende der Ferienwoche jeweils am Samstag, 10:00 Uhr). Fällt das Betreuungswochenende des Beklagten auf Ostern, so beginnt seine Betreuungsverantwortung bereits ab Gründonnerstag, Schulschluss (bzw. 17:00 Uhr, falls Schule ausfällt), und dauert bis Ostermontag, 20:00 Uhr; fällt es auf Auffahrt, so beginnt seine Betreuungsverantwortung bereits am Mittwoch vor Auffahrt, 17:00 Uhr; fällt es auf Pfingsten, so verlängert sich seine Betreuungsverantwortung bis Pfingstmontag, 20:00 Uhr. Die Parteien haben sich mindestens drei Monate im Voraus über die Aufteilung der Ferien abzusprechen. Sollten sie sich nicht einigen können, so kommt für gerade Jahre der Klägerin das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; für ungerade Jahre dem Beklagten. Die Feiertagsregelung geht der Ferienregelung und die Ferienregelung geht der Alltagsregelung vor. 3.3. Der Wechsel von der ersten in die zweite Phase sei schnellstmöglich, spätestens jedoch nach vier begleiteten Wochenenden zu vollziehen, wobei der Entscheid über den Zeitpunkt der Beistandsperson zu belassen sei. 3.4. Für die übrige Zeit sei die Klägerin für berechtigt zu erklären, C._____ zu betreuen. 4. Im Haushalt der Klägerin sei eine spezialisierte sozialpädagogische Familienbegleitung anzuordnen, welche C._____ und die Klägerin mindestens wie folgt unterstützt:

- 4 a) in einer ersten Phase von mindestens vier Monaten mindestens zweimal wöchentlich während zwei bis drei Stunden; b) anschliessend in einer zweiten Phase von mindestens sechs Monaten mindestens einmal wöchentlich während zwei bis drei Stunden; c) danach in einer dritten Phase von mindestens zwei Monaten schrittweise dem Bedarf von C._____ und der Klägerin entsprechend abbauend. Die Kosten für die sozialpädagogische Familienbegleitung seien den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen, soweit nicht Dritte (insb. Kanton und Gemeinde) dafür aufkommen. 5. Die Klägerin sei anzuweisen, a) sich konsequent an das Besuchsrecht zu halten und alles zu unterlassen, was dieses gefährdet oder verunmöglicht; b) alles zu unterlassen, was das Verhältnis von C._____ zum Vater bzw. zu den Grosseltern väterlicherseits beeinträchtigt; c) mit der sozialpädagogischen Familienbegleitung zusammenzuarbeiten. 6. Die Parteien seien anzuweisen, C._____ für die sozialpädagogische Betreuung an der Tagesschule F._____ anzumelden und ihn dort – soweit dafür ein Angebot besteht – an fünf Tagen pro Woche jeweils vor und nach dem Schulunterricht betreuen zu lassen. Die Kosten für die sozialpädagogische Betreuung seien den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen, soweit nicht Dritte (insb. Kanton und Gemeinde) dafür aufkommen. 7. Für C._____ sei eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB zu errichten und die Beistandsperson mit folgenden Aufgaben zu betrauen: a) die Eltern mit Rat und Tat zu unterstützen; b) den persönlichen Verkehr zwischen C._____ und dem Vater bzw. die Umsetzung desselben in geeigneter Form zu koordinieren und zu überwachen; c) eine spezialisierte sozialpädagogische Besuchsbegleitung für die Besuche von C._____ beim Vater zu installieren (z.B. bei der D._____ GmbH), sie zu überwachen und deren Finanzierung sicherzustellen sowie zu entscheiden, ab wann unbegleitete Besuche beim Vater stattfinden können bzw. wann von der ersten in die zweite Phase gewechselt wird;

- 5 d) eine spezialisierte sozialpädagogische Familienbegleitung im Haushalt der Mutter zu installieren (z.B. bei der E._____ GmbH), sie zu überwachen und deren Finanzierung sicherzustellen; e) die Inanspruchnahme des sozialpädagogischen Betreuungsangebots der Tagesschule F._____ zu überwachen und dessen Finanzierung sicherzustellen; f) die Eltern in ihrer Kommunikation zu unterstützen und bei Streitigkeiten betreffend C._____ zu vermitteln; g) bei Bedarf Antrag auf weitere Massnahmen zu stellen. 8. Alle anderslautenden Anträge der Klägerin seien abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. 9. Eventualiter 9.1. seien die vom Beklagten an den Unterhalt und die Erziehung von C._____ an die Klägerin zahlbaren Unterhaltsbeiträge in Abänderung von Ziff. II.1 des von der KESB mit Verfügung vom 5. November 2013 genehmigten Unterhaltsvertrags höchstens wie folgt festzusetzen (zuzüglich allfälliger gesetzlich oder vertraglich geschuldeter Kinder- und Ausbildungszulagen): - Fr. 1'240.– ab 1. Dezember 2023 bis 31. Dezember 2024 - Fr. 1'190.– ab 1. Januar 2025 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung (auch über die Volljährigkeit hinaus). 9.2. seien die Parteien zu verpflichten, ausserordentliche Kinderkosten (mehr als Fr. 200.– pro Ausgabenposition, z.B. Zahnkorrekturen, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, Kosten für Schullager sowie Kosten für teurere Sportausrüstungen [z.B. Skis etc.]) nach Vorlage der entsprechenden Rechnungen je zur Hälfte zu übernehmen, soweit nicht Dritte, insbesondere Versicherungen, hierfür aufkommen und soweit sie sich über solche Auslagen im Voraus einigen konnten. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Klägerin." " Es sei unverzüglich ein Gutachten zum Geistes- und Gesundheitszustand der Klägerin einzuholen, welches sich auch zu ihrer Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit sowie zur Regelung der Belange von C._____ (elterliche Sorge, Obhut und Betreuung) äussert."

- 6 des Beklagten im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen (Urk. 30 S. 4): " 1. Der persönliche Verkehr zwischen C._____ und dem Beklagten sei unverzüglich im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss Antrag Ziff. 3 vorstehend zu regeln. 2. Die Kindesschutzmassnahmen im Sinne von Antrag Ziff. 4 bis 7 vorstehend (sozialpädagogische Familienbegleitung, Weisungen und Beistandschaft) seien unverzüglich im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuordnen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Klägerin." Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 13. September 2024: (Urk. 56 S. 54 ff. = Urk. 72 S. 54 ff.) 1. Die elterliche Sorge für den Sohn C._____, geboren am tt.mm.2012, wird beiden Eltern gemeinsam übertragen. 2. Die Obhut für den Sohn wird der Mutter belassen. 3. Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, den Sohn auf eigene Kosten wie folgt zu betreuen:  In einer ersten Phase (voraussichtlich vier Besuchswochenenden) alle zwei Wochen am Samstag, jeweils von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr;  in einer zweiten Phase (voraussichtlich vier Besuchswochenenden) alle zwei Wochen am Samstag, jeweils von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr;  in einer dritten Phase (voraussichtlich vier Besuchswochenenden) alle zwei Wochen von Samstag, 09.00 Uhr, bis Sonntag, 12.00 Uhr;  in einer vierten Phase (voraussichtlich vier Besuchswochenenden) alle zwei Wochen von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 12.00 Uhr. Die Beistandsperson nach Ziffer 6 nachstehend entscheidet über den Beginn der ersten Phase. Der Wechsel von einer zur nächsten Phase ist wenn möglich nach vier Besuchswochenenden zu vollziehen, wobei der Entscheid über den Zeitpunkt ebenfalls der Beistandsperson zu belassen ist.

- 7 - In Jahren mit gerader Jahreszahl von Karfreitag, 10.00 Uhr, bis Ostermontag, 12.00 Uhr, und in Jahren mit ungerader Jahreszahl an Pfingstsamstag, 10.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 12.00 Uhr (das auf diese Feiertagsregelung folgende Wochenende verbringt der Sohn bei der Mutter, womit die abwechselnde Wochenendregelung von neuem beginnt). Ausserdem ist der Vater berechtigt und verpflichtet, den Sohn während der Schulferien für die Dauer von 4 Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien mindestens drei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter. Für die übrige Zeit ist die Mutter berechtigt und verpflichtet, den Sohn zu betreuen. 4. Es wird eine sozialpädagogische Familienbegleitung bei einer auf Autismusspektrumsstörungen ausgebildeten und erfahrenen Fachperson im Haushalt der Mutter für die Dauer von mindestens zwölf Monaten angeordnet. 5. Es wird eine sozialpädagogische Besuchsbegleitung für die Besuche des Sohnes beim Vater für die Dauer von voraussichtlich sechs Monaten angeordnet. 6. Für den Sohn wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB errichtet. Der Beistandsperson werden die folgenden Aufgaben übertragen:  Unterstützung der Eltern mit Rat und Tat;  die schulische Entwicklung des Sohnes zu begleiten, zu überwachen, dafür in Kontakt mit den involvierten Fachpersonen zu stehen und, nach Rücksprache mit der Mutter, Einblick in schulische Unterlagen zu nehmen;  Vermittlung zwischen den Eltern bei Streitigkeiten den Sohn betreffend;

- 8 -  Vermittlung zwischen dem Sohn und den Eltern in Konfliktsituationen;  eine sozialpädagogische Familienbegleitung bei einer auch auf Autismusspektrumsstörungen ausgebildeten und erfahrenen Fachperson zu organisieren, zu überwachen und für deren Finanzierung besorgt zu sein sowie im Bedarfsfall rechtzeitig Antrag auf Verlängerung zu stellen;  eine sozialpädagogische Besuchsbegleitung für die Besuche des Sohnes beim Vater zu installieren, zu überwachen und für deren Finanzierung besorgt zu sein sowie im Bedarfsfall rechtzeitig Antrag auf Verlängerung zu stellen.  die genauen Modalitäten des Besuchsrechts festzusetzen;  bei Bedarf Antrag auf Abänderung der Massnahmen zu stellen. 7. Die Kindesschutzbehörde wird ersucht, eine für die Aufgaben gemäss Ziffer 6 geeignete Beistandsperson zu ernennen. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Mutter G._____ sowie H._____ vom Sozialzentrum I._____ infolge Vorbefassung als Beistandspersonen ablehnt. 8. Die Ziffern 3 (Besuchsrecht), 4 (Familienbegleitung), 5 (sozialpädagogische Besuchsbegleitung), 6 (Aufgaben Beistandsperson) und 7 (Errichtung Beistandschaft) dieses Urteils treten als vorsorgliche Massnahmen sofort in Kraft. 9. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden allein der Mutter angerechnet. 10. Der Vater wird verpflichtet, der Mutter an den Unterhalt und die Erziehung des Sohnes folgende Kinderunterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen) zu bezahlen:  CHF 2'500.– rückwirkend ab 1. September 2023 bis und mit 31. Juli 2026 (davon CHF 1'262.– als Betreuungsunterhalt)  CHF 1'500.– ab 1. August 2026 bis und mit 31. Juli 2029 (davon CHF 0.– als Betreuungsunterhalt)  CHF 1'500.– ab 1. August 2029 (davon CHF 0.– als Betreuungsunterhalt) bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung des Sohnes auch über die Volljährigkeit hinaus.

- 9 - Sobald der Sohn einen Lehrlingslohn erzielt, reduzieren sich die Unterhaltsbeiträge um einen Drittel des Netto-Lehrlingslohnes. Die Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger Zulagen) sind an die Mutter zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Mutter lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Vater stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. 11. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 10 basiert auf folgenden Grundlagen: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat:  Mutter: CHF 2'128.– bis und mit 31. Juli 2026 (50 %-Pensum) CHF 3'405.– ab 1. August 2026 bis und mit 31. Juli 2029 (80 %-Pensum) CHF 4'256.– ab 1. August 2029 (100 %-Pensum)  Vater: CHF 6'725.– (100 %-Pensum)  Sohn: die Familienzulage von CHF 250.– Vermögen:  Mutter: vernachlässigbar  Vater: unbekannt  Sohn: vernachlässigbar 12. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 10 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende August 2024 von 107.5 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2025, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = 107.5 Fällt der Index unter den Stand von Ende August 2024, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.

- 10 - 13. Die übrigen Anträge und prozessualen Begehren werden abgewiesen. 14. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'500.– festgesetzt. Verzichten die Parteien auf eine Begründung des Entscheides, wird die Entscheidgebühr auf zwei Drittel reduziert. 15. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil der Klägerin wird zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Sie wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 16. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 17. [Mitteilungen] 18. [Rechtsmittel Hauptsacheentscheid: Berufung, Frist 30 Tage] 19. [Rechtsmittel Massnahmenentscheid: Berufung, Frist 10 Tage] Berufungsanträge: der Klägerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 71 S. 2): " 1. Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheides sei aufzuheben und die alleinige elterliche Sorge sei bei der Klägerin zu belassen. 2. Die Dispositivziffern 4 und 5 des angefochtenen Entscheides seien folgendermassen abzuändern bzw. durch nachfolgende Ziffer zu ersetzen: 4. Es wird für die Dauer von sechs Monaten eine sozialpädagogische Familienbegleitung durch die "Stiftung J._____" in K._____ eingerichtet. Dieselbe Stiftung wird auch mit der Besuchsbegleitung des Vaters für die Dauer von sechs Monaten beauftragt. 3. Dispositivziffer 6 des angefochtenen Entscheids sei abzuändern. Alinea 2 sei zu streichen (- die schulische Entwicklung des Sohnes zu begleiten, zu überwachen, dafür in Kontakt mit den involvierten Fachpersonen zu stehen und, nach Rücksprache mit der Mutter, Einblick in schulische (Unterlagen zu nehmen), Alinea 5

- 11 und 6 seien gemäss Antrag Ziffer 2 der vorliegenden Berufung anzupassen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten." " 1. Es sei C._____, geboren am tt.mm.2012, zu den Kinderbelangen anzuhören. 2. Eventualiter sei eine Abklärung/ein Gutachten über C._____ einzuholen. 3. Es sei der Klägerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, und es sei ihr in der Person [von Rechtsanwalt lic. iur. X._____] ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen." des Beklagten, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägers (Urk. 89/71 S. 2 ff.): " 1. Es seien die Dispositiv-Ziffern 2-7 und 9-16 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und es sei die Sache zur Ergänzung der Sachverhaltsfeststellung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 2-7 und 9-16 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und es sei die Sache – nach Einholung eines Gutachtens zum Geistes- und Gesundheitszustand der Berufungsbeklagten, welches sich auch zu ihrer Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit sowie zur Regelung der Belange von C._____ (Obhut und Betreuung) äussert, sowie nach Gewährung des rechtlichen Gehörs dazu – durch die Berufungsinstanz neu zu entscheiden. 3. Subeventualiter 3.1.sei die Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und es sei der Berufungskläger zu berechtigen und verpflichten, den Sohn wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen: - [Formulierung der ersten Phase unverändert gemäss angefochtenem Entscheid.] - [Formulierung der zweiten Phase unverändert gemäss angefochtenem Entscheid.] - in einer dritten Phase (voraussichtlich vier Besuchswochenenden) alle zwei Wochen von Samstag, 09:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr; - in einer vierten Phase alle zwei Wochen von Freitag, Schulschluss (bzw. 17:00 Uhr, falls die Schule ausfällt), bis Sonntag, 18:00 Uhr.

- 12 - [lm Übrigen Formulierung unverändert gemäss angefochtenem Entscheid.] 3.2.sei die Dispositiv-Ziffer 13 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und es sei für C._____ der Besuch der sozialpädagogischen Betreuung an der Tagesschule F._____ wie folgt anzuordnen: - in einer ersten Phase (für voraussichtlich vier Wochen) Morgenhort am Mittwoch; - in einer zweiten Phase (für voraussichtlich vier Wochen) Morgenhort am Mittwoch sowie zusätzlich Morgen- und Abendhort an einem Tag pro Woche; - in einer dritten Phase (für voraussichtlich vier Wochen) Morgenhort am Mittwoch sowie zusätzlich Morgen- und Abendhort an zwei Tagen pro Woche; - in einer vierten Phase (für voraussichtlich vier Wochen) Morgenhort am Mittwoch sowie zusätzlich Morgen- und Abendhort an drei Tagen pro Woche; - in einer fünften Phase Morgenhort am Mittwoch sowie zusätzlich Morgen- und Abendhort an vier Tagen pro Woche. Der Entscheid über den Beginn der ersten Phase sei von der Beistandsperson in Absprache mit der Tagesschule F._____ zu fällen. Der Wechsel von einer zur nächsten Phase sei, wenn möglich, nach vier Wochen zu vollziehen, wobei der Entscheid über den Zeitpunkt ebenfalls der Beistandsperson zu belassen sei. [lm Übrigen Formulierung unverändert gemäss angefochtenem Entscheid.] 3.3.sei die Dispositiv-Ziffer 6 des angefochtenen Entscheids insoweit zu ergänzen, als dass der Beistandsperson zusätzlich die folgende Aufgabe zu übertragen sei: - den Besuch der sozialpädagogischen Betreuung an der Tagesschule F.____ zu organisieren, zu überwachen und für deren Finanzierung besorgt zu sein; [lm Übrigen Formulierung unverändert gemäss angefochtenem Entscheid.] 3.4.seien die Dispositiv-Ziffern 10-12 des angefochtenen Entscheids ersatzlos aufzuheben. 4. Subsubeventualiter 4.1.sei die Dispositiv-Ziffer 10 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und es sei die Abänderungsklage nur insoweit gutzuheissen, als dass der Berufungskläger zu verpflichten sei, der Berufungsbeklagten einen nach Auskunftserteilung über die Höhe des Einkommens der Berufungsbeklagten zu beziffernden Betreu-

- 13 ungsunterhalt zu bezahlen, höchstens jedoch CHF 1'145.00 pro Monat und längstens bis drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Berufungsentscheids. lm Übrigen sei die Abänderungsklage abzuweisen. 4.2.sei die Dispositiv-Ziffer 11 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und es seien die Grundlagen für die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge neu festzuhalten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Berufungsbeklagten." Es wird beschlossen: 1. Das Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LZ240042-O wird mit dem vorliegenden Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LZ240041-O vereinigt und unter dieser Nummer weitergeführt. Das Berufungsverfahren Geschäfts- Nr. LZ240042-O wird als dadurch erledigt abgeschrieben. 2. Die Zweitberufung bezüglich Dispositiv-Ziffer 2, 7, 9 und 13-16 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 13. September 2024 wird abgeschrieben. 3. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 3 (Absätze 2-6) und 8 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 13. September 2024 in Rechtskraft erwachsen sind. 4. Der Klägerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 5. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Dispositiv-Ziffern 1, 3 (Absatz 1), 4, 5, 6, 10, 11 und 12 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 13. September 2024 werden aufgehoben.

- 14 - 2. Die elterliche Sorge für den Sohn C._____, geboren am tt.mm.2012, wird beiden Eltern gemeinsam übertragen. In Bezug auf medizinische Belange wird die elterliche Sorge des Vaters eingeschränkt. Diesbezüglich verbleibt die elterliche Sorge bei der Mutter. 3. Im Übrigen wird die Vereinbarung der Parteien vom 12. März 2025 genehmigt. Sie lautet wie folgt: " 1. [...] 2. Die Parteien einigen sich betreffend die elterliche Sorge auf Folgendes: [...] Im Übrigen haben die Eltern sofern immer möglich an Terminen die C._____ betreffen (insb. schulische Belange) teilzunehmen. Beteiligt sich der Vater nicht an der Entscheidungsfindung für wesentliche Belange ist die Mutter berechtigt, einen solchen Entscheid alleine zu treffen. Die Mutter verpflichtet sich, Dritte wie insbesondere die Schule über die gemeinsame elterliche Sorge zu informieren und dem Vater sämtliche wichtigen Informationen (verantwortliche Person bei der Schule, Ärzt:innen etc.) schriftlich bekannt zu geben. 3. Die Parteien einigen sich auf folgendes Besuchsrecht: Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, den Sohn auf eigene Kosten wie folgt zu betreuen:  In einer ersten Phase (voraussichtlich vier Besuchswochenenden) alle zwei Wochen am Samstag, jeweils von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr;  in einer zweiten Phase (voraussichtlich vier Besuchswochenenden) alle zwei Wochen am Samstag, jeweils von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr;  in einer dritten Phase (voraussichtlich vier Besuchswochenenden) alle zwei Wochen von Samstag, 09.00 Uhr, bis Sonntag, 12.00 Uhr;  in einer vierten Phase (voraussichtlich vier Besuchswochenenden) alle zwei Wochen von Freitag, Schulschluss (bzw. 17.00 Uhr falls keine Schule stattfindet), bis Sonntag, 12.00 Uhr;

- 15 -  in einer fünften Phase alle zwei Wochen von Freitag, Schulschluss (bzw. 17.00 Uhr falls keine Schule stattfindet), bis Sonntag, 16.00 Uhr. 4. Die Parteien beantragen eine sozialpädagogische Familienbegleitung und die Errichtung einer Beistandschaft wie folgt: Es wird eine sozialpädagogische Familienbegleitung bei einer auf Autismusspektrumsstörungen ausgebildeten und erfahrenen Fachperson im Haushalt der Mutter für die Dauer von mindestens zwölf Monaten angeordnet. Es wird eine sozialpädagogische Besuchsbegleitung für die Besuche des Sohnes beim Vater für die Dauer von mindestens zwölf Monaten angeordnet. Für den Sohn wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB errichtet. Der Beistandsperson werden die folgenden Aufgaben übertragen:  Unterstützung der Eltern mit Rat und Tat;  die schulische Entwicklung des Sohnes zu begleiten und dafür in Kontakt mit den involvierten Fachpersonen zu stehen und, nach Rücksprache mit den Eltern Einblick in schulische Unterlagen zu nehmen;  Vermittlung zwischen den Eltern bei Streitigkeiten den Sohn betreffend;  Vermittlung zwischen dem Sohn und den Eltern in Konfliktsituationen;  eine sozialpädagogische Familienbegleitung bei einer auch auf Autismusspektrumsstörungen ausgebildeten und erfahrenen Fachperson zu organisieren, zu überwachen und für deren Finanzierung besorgt zu sein sowie im Bedarfsfall rechtzeitig Antrag auf Verlängerung zu stellen;  eine sozialpädagogische Besuchsbegleitung für die Besuche des Sohnes beim Vater zu installieren, zu überwachen und für deren Finanzierung besorgt zu sein sowie im Bedarfsfall rechtzeitig Antrag auf Verlängerung zu stellen;  die genauen Modalitäten des Besuchsrechts festzusetzen;  bei Bedarf Antrag auf Abänderung der Massnahmen zu stellen.

- 16 - 5. Die Parteien einigen sich auf folgende Unterhaltsbeiträge: Der Vater verpflichtet sich, der Mutter an den Unterhalt und die Erziehung des Sohnes folgende Kinderunterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen) zu bezahlen:  CHF 2'250.– rückwirkend ab 1. September 2023 bis und mit 31. Juli 2026 (davon CHF 1'090.– als Betreuungsunterhalt)  CHF 1'500.– ab 1. August 2026 bis und mit 31. Juli 2029 (davon CHF 0.– als Betreuungsunterhalt)  CHF 1'500.– ab 1. August 2029 (davon CHF 0.– als Betreuungsunterhalt) bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung des Sohnes auch über die Volljährigkeit hinaus. Sobald der Sohn einen Lehrlingslohn erzielt, reduzieren sich die Unterhaltsbeiträge um einen Drittel des Netto-Lehrlingslohnes. Die Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger Zulagen) sind an die Mutter zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Mutter lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Vater stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. Die Parteien verpflichten sich, sich an ausserordentlichen Kinderkosten (mehr als Fr. 200.– pro Ausgabeposition z.B. Zahnarztkosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, Ausbildung, etc.), denen beide Elternteile ausdrücklich zugestimmt haben, nach Vorlage der entsprechenden Rechnungen je zur Hälfte zu beteiligen, soweit diese nicht von Dritten, insbesondere Versicherungen, finanziert werden. Kommt keine Einigung über die Kostentragung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten. 6. Dieser Vereinbarung liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat:  Mutter: Fr. 2'128.– bis 31. Dezember 2023 (50 %-Pensum)

- 17 - Fr. 2'230.– ab 1. Januar 2024 bis und mit 31. Juli 2026 (50 %-Pensum) Fr. 3'600.– ab 1. August 2026 bis und mit 31. Juli 2029 (80 %- Pensum) Fr. 4'500.– ab 1. August 2029 (100 %-Pensum)  Vater: Fr. 6'725.– (100 %-Pensum)  Sohn: die Familienzulage von Fr. 250.– bzw. Fr. 268.– (ab Phase 2) Vermögen:  Mutter: vernachlässigbar  Vater: unbekannt  Sohn: vernachlässigbar 7. Die Parteien halten folgende Indexierung fest: Diese Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Februar 2025 von 107.4 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2026, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer IndexNeuer Unterhaltsbeitrag = 107.4 Fällt der Index unter den Stand von Ende Februar 2025, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge. 8. Die Parteien halten fest, dass diese Regelung auf der aktuellen Situation basiert und zukünftige Veränderungen, auch wenn voraussehbar, nicht berücksichtigt. Insbesondere stellen die vorstehend aufgeführten finanziellen Verhältnisse sowie die Intensität der Betreuung kein caput controversum dar. 9. Im Übrigen ziehen beide Parteien ihre Berufungsanträge zurück. 10. [...]" 4. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung wird bestätigt (Dispositiv-Ziffern 14-16).

- 18 - 5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'500.– festgesetzt. Verzichten die Parteien auf eine Begründung des Entscheids, wird die Entscheidgebühr auf zwei Drittel ermässigt. 6. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die vom Beklagten zu tragenden Gerichtskosten werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die von der Klägerin zu tragenden Gerichtskosten werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 7. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 8. Schriftliche Mitteilung an:  die Klägerin;  den Beklagten; sowie nach Eintritt der Rechtskraft an:  die Beiständin von C._____, L._____, Sozialzentrum I._____, I._____strasse …, … Zürich (auszugsweise Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 3 Unterziffern 2-4);  KESB Stadt Zürich, Stauffacherstrasse 45, 8004 Zürich (auszugsweise Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 3 Unterziffern 2-4);  das Personenmeldeamt der Stadt Zürich, Kreisbüro 1, Stadthausquai 17, Stadthaus, Postfach, 8022 Zürich, mit Formular "Mitteilung gemäss § 136a GOG",  die Gerichtskasse;  die Vorinstanz je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 9. Die Parteien können innert 10 Tagen von der schriftlichen Zustellung an schriftlich beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach

- 19 - 8021 Zürich, eine Begründung dieses Urteils verlangen (Art. 318 Abs. 2 i.V.m. Art. 239 Abs. 2 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zu Einreichung eines Rechtsmittels ab Zustellung des begründeten Entscheides. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit Beschwerde ans Bundesgericht. Zürich, 7. April 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: lic. iur. A. Huizinga Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Achermann versandt am: lm

LZ240041 — Zürich Obergericht Zivilkammern 07.04.2025 LZ240041 — Swissrulings