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Zürich Obergericht Zivilkammern 31.12.2024 LZ240030

December 31, 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·4,848 words·~24 min·2

Summary

Abänderung Unterhalt und weitere Kinderbelange

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ240030-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterinnen lic. iur. Ch. von Moos und lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber MLaw D. Valsangiacomo Beschluss und Urteil vom 31. Dezember 2024 in Sachen A._____, Beklagter, Widerkläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____ gegen 1. B._____, 2. C._____, Kläger, Widerbeklagte und Berufungsbeklagte 1 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, 2 vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B._____, betreffend Abänderung Unterhalt und weitere Kinderbelange Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 10. Juli 2024 (FK240001-F)

- 2 - Rechtsbegehren: der Kläger, Widerbeklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 1 S. 2 f. i.V.m. Urk. 17 S. 1 f.; S. 6 und Prot. I S. 8 und S. 12 sinngemäss) 1. In Abänderung des Unterhaltsvertrags vom 23./24. August 2021 (genehmigt durch die KESB Horgen) sei das Kind C._____ unter die gemeinsame Obhut der Eltern zu stellen. Eventualiter sei das Kind unter die alleinige Obhut der Klägerin zu stellen. 2. Die Betreuung des Kindes sei bei alternierender Obhut wie folgt zu regeln: Die Mutter betreut das Kind: - wöchentlich von Sonntagabend, 18.00 Uhr, bis Montagabend, 19.00 Uhr, sowie - Dienstagmittag, 12.00 Uhr, bis Donnerstagmittag, 12.00 Uhr und Donnerstagnachmittag bis 17.00 Uhr. - jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 17.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr; - in den Jahren mit gerader Jahreszahl über die Osterfeiertage (Ostersamstag bis und mit Ostermontag); - in den Jahren mit ungerader Jahreszahl über die Pfingstfeiertage (Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag) und - jeweils vom 24. Dezember bis 25. Dezember, 12.00 Uhr, sowie vom 31. Dezember bis 1. Januar, 12.00 Uhr. Ausserdem verbringt das Kind jährlich die Hälfte der Schulferien zusammen mit der Mutter. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien mindestens zwei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter. 3. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin an den Unterhalt des Sohnes C._____ Kinderunterhaltsbeiträge von mindestens CHF 1'509.– monatlich zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus. Der Beklagte sei zu verpflichten, die letzten drei Lohnabrechnungen bis Ende April 2024 einzureichen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWSt. zu Lasten des Beklagten. 5. Die Widerklage sei vollumfänglich abzuweisen. 6. Es sei ein Erziehungsfähigkeitsgutachten über den Beklagten einzuholen.

- 3 des Beklagten, Widerklägers und Berufungsklägers (act. 19 S. 1, S. 5 f. und S. 10 sowie Prot. I S. 7; S. 13 sinngemäss) 1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. 1.1 Es seien die gesamten Berichte Schulsozialarbeit (inkl. Protokoll der Elterngespräche) der Schulverwaltung D._____ zu editieren. 1.2 Es sei ein Erziehungsfähigkeitsgutachten über die Klägerin 1 einzuholen. 2. Ziff. 1.1 des Unterhaltsvertrags vom 23./24. August 2021 sei widerklageweise abzuändern und die Klägerin sei widerklageweise zu verpflichten, dem Beklagten an die Kosten des Barunterhalts für den gemeinsamen Sohn, C._____, geb. tt.mm 2013, einen noch abschliessend zu beziffernden Unterhaltsbeitrag (zzgl. allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familienzulagen) von mindestens CHF 1'067.50 zu bezahlen, zahlbar jeweils auf den ersten eines Monats im Voraus. 3. Die Kosten des Verfahrens seien der Klägerin aufzuerlegen und diese sei zu verpflichten, dem Beklagten eine angemessene Parteientschädigung (zzgl. 8.1% MwSt. und 4% Kleinspesenpauschale) zu bezahlen. 4. Der klägerische Antrag zur Einholung eines Erziehungsgutachtens über den Beklagten sei abzuweisen. Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 10. Juli 2024: (Urk. 34 S. 64 ff. = Urk. 41 S. 64 ff.) 1. Die Widerklage wird abgewiesen. 2. In Abänderung des Unterhaltsvertrags vom 23./24. August 2021 (act. 4/4) wird das Kind C._____ unter die gemeinsame Obhut der Klägerin und des Beklagten gestellt. Der Hauptwohnsitz des Kindes befindet sich beim Beklagten. 3. In Abänderung des Unterhaltsvertrags vom 23./24. August 2021 (act. 4/4) wird das Kind C._____ von den Parteien wie folgt betreut: Betreuung durch den Beklagten:

- 4 - – jede Woche von Sonntagabend, 18.00 Uhr, bis Dienstagabend, 18.00 Uhr sowie von Donnerstagmittag, 12.00 Uhr bis Freitagabend, 18.00 Uhr; zusätzlich – in geraden Wochen von Freitagabend, 18.00 Uhr bis Sonntagabend, 18.00 Uhr; – in den Jahren mit ungerader Jahreszahl über die Osterfeiertage (Ostersamstag bis und mit Ostermontag) und in der ersten Weihnachtswoche; – in den Jahren mit gerader Jahreszahl über die Pfingstfeiertage (Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag) und jeweils in der zweiten Weihnachtswoche. Betreuung durch die Klägerin: – jede Woche von Dienstagabend, 18.00 Uhr, bis Donnerstagmittag, 12.00 Uhr; zusätzlich – in ungeraden Wochen von Freitagabend, 18.00 Uhr bis Sonntagabend, 18.00 Uhr; – in den Jahren mit gerader Jahreszahl über die Osterfeiertage (Ostersamstag bis und mit Ostermontag) und in der ersten Weihnachtswoche; – in den Jahren mit ungerader Jahreszahl über die Pfingstfeiertage (Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag) und in der zweiten Weihnachtswoche. 4. Ausserdem verbringt das Kind jährlich sechs Wochen der Schulferien zusammen mit der Mutter. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien mindestens zwei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit gerader Jahreszahl der Mutter.

- 5 - 5. In Abänderung des Unterhaltsvertrags vom 23./24. August 2021 (act. 4/4) wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin für C._____ wie folgt Kinderunterhalt zu zahlen: – Monatlich CHF 1'050.– vom 1. August 2024 bis zum 31. Dezember 2024; – Monatlich CHF 365.– vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Juli 2026; – Monatlich CHF 120.– vom 1. August 2026 bis zum 30. September 2029; – ab 1. Oktober 2029 sind keine Kinderunterhaltsbeiträge mehr geschuldet. Die Beträge sind im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zu zahlen. 6. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 7'500.– festgesetzt. 7. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, der Anteil der Klägerin jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Klägerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 8. [Schriftliche Mitteilung] 9. [Rechtsmittel] Berufungsanträge: des Beklagten, Widerklägers und Berufungsklägers (Urk. 40 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 10. Juli 2024 (FK240001) ist vollumfänglich aufzuheben. 2. Die Klage der Berufungsbeklagten ist abzuweisen. 3. Die Widerklage des Berufungsklägers sei gutzuheissen und Ziff. 1.1 des Unterhaltsvertrags vom 23./24. August 2021 sei abzuändern und die Berufungsbeklagte 1 sei widerklageweise zu verpflichten, dem Berufungskläger an die Kosten des Barunterhalts für den gemeinsamen Sohn, C._____, geb. tt.mm 2013, ei-

- 6 nen noch abschliessend zu beziffernden Unterhaltsbeitrag (zzgl. allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familienzulagen) von mindestens CHF 1'067.50 zu bezahlen, zahlbar jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus. 4. Die Kosten des vorinstanzlichen sowie diejenigen des Berufungsverfahrens seien der Berufungsbeklagten 1 aufzulegen und diese sei zu verpflichten, dem Berufungskläger eine angemessene Parteientschädigung (zzgl. 8.1% MwSt. und 4% Kleinspesenpauschale) zu bezahlen." Prozessuale Anträge: des Beklagten, Widerklägers und Berufungsklägers (Urk. 40 S. 2): "5. Dem Berufungskläger sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihm sei in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsvertretung zu bestellen." der Klägerin 1, Widerbeklagten 1 und Berufungsbeklagten 1 (Urk. 50 S. 2): "Der Berufungsbeklagten sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihr in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsvertretung zu bestellen." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. Der Beklagte, Widerkläger und Berufungskläger (fortan Beklagter) und die Klägerin 1, Widerbeklagte 1 und Berufungsbeklagte 1 (fortan Klägerin) sind die unverheirateten Eltern des Klägers 2, Widerbeklagten 2 und Berufungsbeklagten 2 (fortan C._____), geboren am tt.mm 2013. Nachdem die Klägerin nach der Trennung vom Beklagten zunächst die Obhut über C._____ alleine ausgeübt hatte (Urk. 1 Rz. 5, Urk. 19 Rz. 1), hielten die Eltern im Jahr 2021 unter Beizug des Amts für Jugend und Berufsberatung in einem Unterhaltsvertrag fest, dass C._____ nunmehr vom Beklagten zu 77% und von der Klägerin zu 23% betreut werde (Urk. 4/4 S. 1). Eine konkrete Betreuungsregelung wurde nicht vereinbart (vgl. Urk. 4/4).

- 7 - 2. Mit Eingabe vom 25. Januar 2024 machte die Klägerin unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes D._____ vom 21. Dezember 2023 die Klage betreffend Abänderung der Obhut und Unterhalt bei der Vorinstanz hängig (Urk. 1 f.). Der erstinstanzliche Prozessverlauf kann den Erwägungen des angefochtenen Entscheids entnommen werden (Urk. 34 E. I.1 = Urk. 41 E. I.1). Die Vorinstanz fällte am 10. Juli 2024 den Endentscheid (Urk. 41). 3. Gegen diesen Entscheid erhob der Beklagte am 10. September 2024 rechtzeitig (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO und Urk. 35/1 sowie Urk. 40) Berufung mit den eingangs aufgeführten Anträgen (Urk. 40). Nachdem sich die Parteien noch vor Einholung einer Berufungsantwort mit der Durchführung einer Vergleichsverhandlung einverstanden erklärt hatten (Urk. 46 f.), wurden sie mit Vorladung vom 5. November 2024 zur Vergleichsverhandlung auf den 3. Dezember 2024 vorgeladen (Urk. 48). 4. Unter Mitwirkung des Gerichtsschreibers (§ 133 Abs. 2 GOG-ZH) schlossen die Parteien nach vorläufiger Einschätzung der Sach- und Rechtslage anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 3. Dezember 2024 folgende Vereinbarung (Prot. II S. 2 f. und Urk. 53): "1. Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam, die Dispositiv-Ziffern 2 bis 4 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 10. Juli 2024 (FK240001-F) aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: '2. In Abänderung des Unterhaltsvertrags vom 23./24. August 2021 wird C._____, geboren am tt.mm 2013, ab 1. Mai 2025 unter die gemeinsame Obhut der Klägerin und des Beklagten gestellt. Der Hauptwohnsitz von C._____ befindet sich beim Beklagten. 3. In Abänderung des Unterhaltsvertrags vom 23./24. August 2021 wird C._____ von den Parteien wie folgt durch die Klägerin betreut: Ab 1. Januar 2025 bis 30. April 2025:

- 8 - – jede Woche von Mittwoch, Schulschluss bzw. 12.00 Uhr, bis Donnerstagmittag, 12.00 Uhr; zusätzlich – in ungeraden Wochen von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr; – in den Jahren mit gerader Jahreszahl über die Osterfeiertage (Ostersamstag bis und mit Ostermontag) und in der ersten Weihnachtswoche; – in den Jahren mit ungerader Jahreszahl über die Pfingstfeiertage (Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag) und in der zweiten Weihnachtswoche; Ab 1. Mai 2025: – jede Woche von Dienstagabend, 18.00 Uhr, bis Donnerstagmittag, 12.00 Uhr; zusätzlich – in ungeraden Wochen von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr; – in den Jahren mit gerader Jahreszahl über die Osterfeiertage (Ostersamstag bis und mit Ostermontag) und in der ersten Weihnachtswoche; – in den Jahren mit ungerader Jahreszahl über die Pfingstfeiertage (Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag) und in der zweiten Weihnachtswoche. Ausserdem verbringt C._____ jährlich sechs Wochen der Schulferien zusammen mit der Klägerin. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien mindestens zwei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Beklagten in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit gerader Jahreszahl der Klägerin.

- 9 - In der übrigen Zeit wird C._____ durch den Beklagten betreut. 4. In Abänderung des Unterhaltsvertrags vom 23./24. August 2021 wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin für C._____ im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats Kinderunterhalt wie folgt zu zahlen: – Monatlich Fr. 160.– vom 1. Mai 2025 bis 31. Juli 2026, wovon Fr. 70.– (Barunterhalt) an die Klägerin und Fr. 90.– auf ein auf C._____ lautendes Sparkonto zu überweisen sind; – Monatlich Fr. 120.– vom 1. August 2026 bis 30. September 2029, wovon Fr. 70.– (Barunterhalt) an die Klägerin und Fr. 50.– auf ein auf C._____ lautendes Sparkonto zu überweisen sind. Die Klägerin verpflichtet sich, dem Beklagten das auf C._____ lautentende Sparkonto, welches frühestens an C._____s 18. Geburtstag von C._____ belastet werden darf, spätestens bis zum 15. April 2025 bekannt zu geben. Die Klägerin verpflichtet sich, dem Beklagten den Jahresabschluss des auf C._____ lautenden Sparkontos jährlich bis spätestens 31. Januar zukommen zu lassen, erstmals am 31. Januar 2027. Ausserordentliche Kinderkosten (mehr als Fr. 250.– pro Ausgabeposition, z.B. Zahnarztkosten, ungedeckte Gesundheitskosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen etc.) übernehmen die Parteien je zur Hälfte. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben und die Kosten nicht durch Dritte, insbesondere Versicherungen, finanziert werden. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten.

- 10 - Der abgeänderten Unterhaltsregelung liegen folgende finanzielle Verhältnisse der Parteien zugrunde: Einkommen: netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat: – Klägerin: Fr. 4'200.– ab 1. Januar 2025 (80%-Pensum; hypothetisch) Fr. 4'880.– ab 1. August 2026 (90%-Pensum; hypothetisch) Fr. 5'300.– ab 1. Oktober 2029 (100%-Pensum; hypothetisch) – Beklagter: Fr. 5'600.– ab 1. Januar 2025 (Arbeitslosentaggelder) Fr. 7'000.– ab 1. Mai 2025 (100%-Pensum, hypothetisch) – C._____: Fr. 215.– Familienzulage; ab 12. Altersjahr Fr. 268.– Bedarf: – Klägerin: Fr. 3'023.– ab 1. Januar 2025 Fr. 2'969.– ab 1. August 2026 Fr. 3'021.– ab 1. Oktober 2029 – Beklagter: Fr. 2'994.– ab 1. Mai 2025 – C._____: Fr. 1'317.– ab 1. Januar 2025 (beim Beklagten) Fr. 0.– ab 1. Januar 2025 (bei Klägerin) Fr. 1'077.– ab 1. Mai 2025 (beim Beklagten Fr. 460.– ab 1. Mai 2025 (bei Klägerin) Fr. 901.– ab 1. August 2026 (beim Beklagten) Fr. 607.– ab 1. August 2026 (bei Klägerin) Das Vermögen ist für die Unterhaltsberechnung nicht relevant. Die vorstehenden Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Oktober 2024 von 107.1 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2026, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel:

- 11 alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index ' 2. Im Übrigen zieht der Beklagte seine Berufungsanträge zurück. Die Klägerin verzichtet auf eine Anschlussberufung. 3. Mit Abschluss dieser Vereinbarung sind die Parteien hinsichtlich der gegenseitig geschuldeten Unterhaltsbeiträge bis 30. April 2025 vollständig auseinandergesetzt. 4. Die Parteien übernehmen die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren je zu Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung." 5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-39). Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuale Vorbemerkungen 1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nachdem sich die Parteien auf die Anpassung der Dispositiv-Ziffern 2-4 des vorinstanzlichen Urteils geeinigt haben und der Beklagte die Berufungsanträge im Übrigen zurückgezogen hat, ist die Berufung betreffend die zurückgezogenen Berufungsanträge als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Angefochten bleiben somit die Dispositiv-Ziffern 2-4 des angefochtenen Urteils. Die Dispositiv-Ziffer 1 ist in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist. Bezüglich Dispositiv-Ziffer 5 (Festsetzung der Gerichtskosten) und Dispositiv-Ziffer 6 (Verteilung der Gerichtskosten) des vorinstanzlichen Urteils erfolgt trotz Rückzug des entsprechenden Berufungsantrags des Beklagten keine Vormerknahme der (Teil- )Rechtskraft (Art. 318 Abs. 3 ZPO). 2. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten statuieren Art. 296 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO den umfassenden Untersuchungs- sowie den Offizialgrundsatz. In Bezug auf die Kinderbelange unterliegt die von den Parteien getroffene Vereinbarung im Sinne eines übereinstimmenden Parteiantrags somit der gericht-

- 12 lichen Prüfung und Genehmigung. Die Genehmigung setzt voraus, dass mit der Vereinbarung das Kindswohl gewahrt wird (OGer ZH LZ220021 vom 17. Januar 2023 E. II.1.). Soweit keine Kinderbelange betroffen sind und die Dispositionsmaxime zum Tragen kommt, ist die Vereinbarung zu genehmigen, sofern sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist und sich das Gericht davon überzeugt hat, dass sie aus freiem Willen und reiflicher Überlegung geschlossen wurde (vgl. Art. 279 Abs. 1 ZPO [analog]; BGer 5A_1031/2019 vom 26. Juni 2020 E. 2.2 m.w.H.). III. Materielles 1. Alternierende Obhut und Betreuungsanteile 1.1. Hinsichtlich der Betreuung des gemeinsamen Sohnes C._____ kam die Vorinstanz zum zutreffenden Schluss, dass die alternierende Obhut im Kindeswohl liegt (Urk. 41 E. II. 3.3.3.1). Die Parteien einigten sich in der Vereinbarung vom 3. Dezember 2024 darauf, das von der Vorinstanz festgelegte Betreuungsmodell zu übernehmen, jedoch stufenweise einzuführen. So wird C._____ ab Neujahr 2025 bis und mit April 2025 nunmehr zusätzlich von der Mutter jede Woche von Mittwoch, Schulschluss bis Donnerstagmittag, 12.00 Uhr, betreut (Urk. 53 S. 2). Ab dem 1. Mai 2025 zusätzlich jede Woche bereits von Dienstagabend, 18.00 Uhr, bis Donnerstagmittag, 12.00 Uhr (Urk. 53 S. 2). Die bereits gelebte Wochenendbetreuung sowie die festgelegte Ferienbetreuung wurde von den Parteien ebenfalls übernommen. Damit wird C._____ ab 1. Mai 2025 zu 62% im Haushalt des Beklagten und zu 38% im Haushalt der Klägerin betreut.

- 13 - Woche 1 Woche 2 Mo. Di. Mi. Do. Fr. Sa. So. Mo. Di. Mi. Do. Fr. Sa. So. Vormittag VVMMVVVVVMMVMM Nachmittag VVMVVVVVVMVVMM Abend + Nacht VMMVVVVVMMVMMV Total 42 100 % Beklagter / Vater (V) 26 62 % Klägerin / Mutter (M) 16 38 % 1.2. Eine stufenweise Erhöhung der Betreuungsanteile ermöglicht es allen Beteiligten, sich an das neue Betreuungsmodell zu gewöhnen und verhindert eine zu abrupte Änderung der gelebten Verhältnisse. 2. Unterhalt 2.1. Hinsichtlich des Kinderunterhalts einigten sich die Parteien grundsätzlich auf die Beibehaltung der vorinstanzlich festgelegten Phasen, jedoch auf eine Reduktion der Unterhaltsbeiträge. Dies ist einerseits dem Umstand geschuldet, dass der Beklagte seine Arbeitsstelle verloren hat und momentan arbeitssuchend ist und von der Arbeitslosenkasse 80% von seinem vorherigen Lohn erhält (Urk. 40 Rz. 26; Urk. 44/6). Andererseits einigten sich die Parteien – wie bereits erwähnt – auf eine stufenweise Erhöhung der Betreuungsanteile der Klägerin (Urk. 53 Ziff. 1.3), weshalb bis und mit April 2025 kein Kinderunterhalt geschuldet ist. Die Unterhaltsberechnung basiert auf der Ausschöpfung der möglichen Leistungsfähigkeit beider Elternteile sowie den in der Vereinbarung festgehaltenen finanziellen Grundlagen (Einkommen und Bedarf; vgl. Urk. 53 Ziff. 1.4). 2.2. Ab dem 1. Mai 2025 verpflichtet sich der Beklagte an den Barbedarf von C._____ im Haushalt der Klägerin Fr. 70.– zu bezahlen. Darüber hinaus bezahlt er noch Fr. 90.– von seinem Überschuss auf das Sparkonto von C._____. Dabei ist berücksichtigt, dass C._____ zu 62% im Haushalt des Beklagten betreut wird und zu 38% im Haushalt der Klägerin (vgl. oben E. III. 1.1; Urk. 53 Ziff. 1.3). 2.3. Ab dem 1. August 2026 verpflichtet sich der Beklagte an den Barbedarf von C._____ im Haushalt der Klägerin weiterhin Fr. 70.– zu bezahlten. Der zu bezahlende Überschussanteil reduziert sich aufgrund der erhöhten Leistungsfähigkeit der Klägerin auf Fr. 50.–, welcher der Beklagte auf das Sparkonto von C._____ einbe-

- 14 zahlt. Auch in dieser Phase wird C._____ zu 62% im Haushalt des Beklagten und zu 38% im Haushalt der Klägerin betreut (vgl. oben E. III. 1.1; Urk. 53 Ziff. 1.3). 2.4. Nachdem C._____ 16 Jahre alt geworden ist, sind aufgrund der anzunehmenden steigenden Leistungsfähigkeit der Klägerin keine Unterhaltsbeiträge mehr geschuldet. 2.5. Mit dieser Unterhaltsregelung ist der Barbedarf von C._____ sowohl bei der Klägerin wie auch beim Beklagten vollständig gedeckt. Auch partizipiert C._____ von den jeweiligen verbleibenden Überschüssen der Klägerin und des Beklagten nach Deckung des gesamten familienrechtlichen Bedarfs in den jeweiligen Haushalten. Aufgrund der höheren Leistungsfähigkeit des Beklagten ist dieser verpflichtet, einen Anteil seines erzielten Überschusses an C._____ im Haushalt der Klägerin zu bezahlen. Da der vollständige Bedarf von C._____ gedeckt ist und dieser darüber hinaus bereits an den jeweiligen Überschüssen seiner Eltern im jeweiligen Haushalt partizipiert, einigten sich die Parteien darauf, den Mehrbetrag des Überschusses des Beklagten auf das Sparkonto von C._____ einzubezahlen. 3. Ergebnis Zusammenfassend ist die Vereinbarung vom 3. Dezember 2024 damit klar und angemessen sowie mit dem Kindeswohl vereinbar. Die entsprechenden Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils sind durch die unter Mitwirkung der hiesigen Kammer vereinbarten Fassungen zu ersetzen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens Der Beklagte hat seine Berufung in Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Entscheids zurückgezogen, wovon Vormerk zu nehmen ist. Die Regelung der Vorinstanz entspricht den gesetzlichen Vorgaben und ist zu bestätigen.

- 15 - 2. Unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren 2.1. Sowohl die Klägerin wie auch der Beklagte ersuchten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 40 Rz. 34 ff. und Urk. 50 Rz. 1 ff.). 2.2. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist, besteht darüber hinaus ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Zur Beurteilung der Mittellosigkeit sind sowohl die Einkommens- als auch die Vermögensverhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch zu berücksichtigen (BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 117 N 7). 2.3. Nach dem Effektivitätsgrundsatz ist bei der Beurteilung der Mittellosigkeit nur auf die tatsächlich (effektiv) vorhandenen Aktiven und Passiven abzustellen. Dieser Grundsatz stellt sicher, dass der Zugang zum Gericht auch tatsächlich sichergestellt ist; würde hypothetisches Einkommen berücksichtigt, wäre der Zweck des Instituts ausgehöhlt (Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich/St. Gallen 2019, Rz. 120). 2.4. Die Klägerin erzielt momentan ein Einkommen in der Höhe von Fr. 2'667.– (Urk. 50 Rz. 3). Sie lebt zusammen mit ihrem Lebenspartner und ihrem Sohn E._____ in einer 3.5 Zimmerwohnung in F._____ (Urk. 50 Rz. 6). Mit Blick auf die "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums" ergibt sich, dass die Klägerin ihren Grundbetrag in der Höhe von Fr. 850.–, ihren Mietanteil von Fr. 734.– (1/3 von Fr. 2'202.– [Urk. 14/7]), ihre Krankenversicherung in der Höhe von Fr. 423.– (Urk. 14/3) sowie die Mobilitätskosten in Höhe von Fr. 495.– (Urk. 50 Rz. 15) nur knapp zu decken vermag. Werden überdies ein Steueranteil von schätzungsweise Fr. 100.–, eine Essensentschädigung für ein 50%-Pensum von Fr. 110.– sowie die zusätzlichen Gesundheitskosten von Fr. 94.– (Urk. 15/4 und Urk. 18/5) mitberücksichtigt, kann die Klägerin ihren Bedarf nicht mehr decken.

- 16 - Über relevantes Vermögen verfügt sie nicht (Urk. 52/2). Damit gilt sie als mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO. 2.5. Ausgehend davon, dass die Vorinstanz dem Beklagten das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung, dass ihm und seiner Familie insgesamt ein monatlicher Überschuss von Fr. 3'136.– verbleiben würde (Urk. 10 E. 2.8), abgelehnt hat, gilt es im zweitinstanzlichen Verfahren zu berücksichtigen, dass sich das momentan effektiv erzielte Einkommen des Beklagten aufgrund seiner Arbeitslosigkeit um 20% (Fr. 1'400.–) reduziert hat und er mit dem nunmehr reduzierten Überschuss bereits für die von der Vorinstanz festgesetzten Gerichtskosten (Urk. 41 Dispositiv-Ziffer 5 und 6) sowie für die Anwaltskosten (Urk. 44/8) aufkommen muss. Zudem hat die Vorinstanz dem Beklagten und seiner Familien keinen Zuschlag auf den Grundbetrag gewährt (Urk. 10 E. 2.8). Würde ein Zuschlag von 25% (BGer 4D_30/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.1) auf den gesamten Grundbetrag der Familie in der Höhe von Fr. 3'100.– gewährt, würde sich der Überschuss nochmals um Fr. 775.– reduzieren, womit es dem Beklagten nicht mehr möglich ist, sowohl für die vorinstanzlichen wie auch die zweitinstanzlichen Gerichtsgebühren und Anwaltskosten aufzukommen. Auch der Beklagte verfügt über keine Vermögenswerte (Urk. 44/9-14). Damit gilt auch der Beklagte für das zweitinstanzliche Verfahren als mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO. 2.6. Die Verfahrensstandpunkte sowohl der Klägerin wie auch des Beklagten waren zudem nicht von vornherein aussichtslos und sowohl der Beklagte als auch die Klägerin waren als rechtsunkundige Parteien zur gehörigen Führung des Prozesses auf eine Rechtsverbeiständung angewiesen. Damit ist beiden für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihnen in der Person ihrer jeweiligen Rechtsvertreterinnen eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Die unentgeltlichen Rechtsbeiständinnen werden mit separatem Beschluss zu entschädigen sein.

- 17 - 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens 3.1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist unter Berücksichtigung der vergleichsweisen Erledigung des Verfahrens in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'000.– festzusetzen. 3.2. Die Gerichtskosten sind den Parteien vereinbarungsgemäss je zur Hälfte aufzuerlegen (Urk. 53 Ziff. 4). Infolge gegenseitigen Verzichts sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Urk. 53 Ziff. 4). Es wird beschlossen: 1. Die Berufung bezüglich Dispositiv-Ziffern 1, 5 und 6 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 10. Juli 2024 wird abgeschrieben. 2. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 10. Juli 2024 betreffend die Dispositiv-Ziffer 1 in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Der Klägerin und dem Beklagten wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Der Klägerin wird Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ und dem Beklagten wird Rechtsanwältin MLaw X._____ je als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. 4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. In Genehmigung der Vereinbarung der Parteien vom 3. Dezember 2024 werden die Dispositiv-Ziffern 2-4 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 10. Juli 2024 (FK240001-F) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "2. In Abänderung des Unterhaltsvertrags vom 23./24. August 2021 wird C._____, geboren am tt.mm 2013, ab 1. Mai 2025 unter die gemein-

- 18 same Obhut der Klägerin und des Beklagten gestellt. Der Hauptwohnsitz von C._____ befindet sich beim Beklagten. 3. In Abänderung des Unterhaltsvertrags vom 23./24. August 2021 wird C._____ von den Parteien wie folgt durch die Klägerin betreut: Ab 1. Januar 2025 bis 30. April 2025: – jede Woche von Mittwoch, Schulschluss bzw. 12.00 Uhr, bis Donnerstagmittag, 12.00 Uhr; zusätzlich – in ungeraden Wochen von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr; – in den Jahren mit gerader Jahreszahl über die Osterfeiertage (Ostersamstag bis und mit Ostermontag) und in der ersten Weihnachtswoche; – in den Jahren mit ungerader Jahreszahl über die Pfingstfeiertage (Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag) und in der zweiten Weihnachtswoche; Ab 1. Mai 2025: – jede Woche von Dienstagabend, 18.00 Uhr, bis Donnerstagmittag, 12.00 Uhr; zusätzlich – in ungeraden Wochen von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr; – in den Jahren mit gerader Jahreszahl über die Osterfeiertage (Ostersamstag bis und mit Ostermontag) und in der ersten Weihnachtswoche; – in den Jahren mit ungerader Jahreszahl über die Pfingstfeiertage (Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag) und in der zweiten Weihnachtswoche. Ausserdem verbringt C._____ jährlich sechs Wochen der Schulferien zusammen mit der Klägerin. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien mindestens zwei Monate im Voraus ab. Können sie

- 19 sich nicht einigen, so kommt dem Beklagten in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit gerader Jahreszahl der Klägerin. In der übrigen Zeit wird C._____ durch den Beklagten betreut. 4. In Abänderung des Unterhaltsvertrags vom 23./24. August 2021 wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin für C._____ im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats Kinderunterhalt wie folgt zu zahlen: – Monatlich Fr. 160.– vom 1. Mai 2025 bis 31. Juli 2026, wovon Fr. 70.– (Barunterhalt) an die Klägerin und Fr. 90.– auf ein auf C._____ lautendes Sparkonto zu überweisen sind; – Monatlich Fr. 120.– vom 1. August 2026 bis 30. September 2029, wovon Fr. 70.– (Barunterhalt) an die Klägerin und Fr. 50.– auf ein auf C._____ lautendes Sparkonto zu überweisen sind. Die Klägerin verpflichtet sich, dem Beklagten das auf C._____ lautentende Sparkonto, welches frühestens an C._____s 18. Geburtstag von C._____ belastet werden darf, spätestens bis zum 15. April 2025 bekannt zu geben. Die Klägerin verpflichtet sich, dem Beklagten den Jahresabschluss des auf C._____ lautenden Sparkontos jährlich bis spätestens 31. Januar zukommen zu lassen, erstmals am 31. Januar 2027. Ausserordentliche Kinderkosten (mehr als Fr. 250.– pro Ausgabeposition, z.B. Zahnarztkosten, ungedeckte Gesundheitskosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen etc.) übernehmen die Parteien je zur Hälfte. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben und die Kosten nicht durch Dritte, insbesondere Versicherungen, finanziert werden. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten.

- 20 - Der abgeänderten Unterhaltsregelung liegen folgende finanzielle Verhältnisse der Parteien zugrunde: Einkommen: netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat: – Klägerin: Fr. 4'200.– ab 1. Januar 2025 (80%-Pensum; hypothetisch) Fr. 4'880.– ab 1. August 2026 (90%-Pensum; hypothetisch) Fr. 5'300.– ab 1. Oktober 2029 (100%-Pensum; hypothetisch) – Beklagter: Fr. 5'600.– ab 1. Januar 2025 (Arbeitslosentaggelder) Fr. 7'000.– ab 1. Mai 2025 (100%-Pensum, hypothetisch) – C._____: Fr. 215.– Familienzulage; ab 12. Altersjahr Fr. 268.– Bedarf: – Klägerin: Fr. 3'023.– ab 1. Januar 2025 Fr. 2'969.– ab 1. August 2026 Fr. 3'021.– ab 1. Oktober 2029 – Beklagter: Fr. 2'994.– ab 1. Mai 2025 – C._____: Fr. 1'317.– ab 1. Januar 2025 (beim Beklagten) Fr. 0.– ab 1. Januar 2025 (bei Klägerin) Fr. 1'077.– ab 1. Mai 2025 (beim Beklagten Fr. 460.– ab 1. Mai 2025 (bei Klägerin) Fr. 901.– ab 1. August 2026 (beim Beklagten) Fr. 607.– ab 1. August 2026 (bei Klägerin) Das Vermögen ist für die Unterhaltsberechnung nicht relevant. Die vorstehenden Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Oktober 2024 von 107.1 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2026, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index

- 21 alter Index " 2. Von den Ziffern 2 bis 4 der Vereinbarung der Parteien vom 3. Dezember 2024 wird Vormerk genommen. Sie lauten wie folgt: "2. Im Übrigen zieht der Beklagte seine Berufungsanträge zurück. Die Klägerin verzichtet auf eine Anschlussberufung. 3. Mit Abschluss dieser Vereinbarung sind die Parteien hinsichtlich der gegenseitig geschuldeten Unterhaltsbeiträge bis 30. April 2025 vollständig auseinandergesetzt. 4. Die Parteien übernehmen die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren je zu Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung." 3. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositiv-Ziffern 5 und 6) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt. 5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin und dem Beklagten je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Klägerin und der Beklagte werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 6. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

- 22 - 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 31. Dezember 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: lic. iur. A. Huizinga Der Gerichtsschreiber: MLaw D. Valsangiacomo versandt am: lm

LZ240030 — Zürich Obergericht Zivilkammern 31.12.2024 LZ240030 — Swissrulings