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Zürich Obergericht Zivilkammern 16.06.2025 LZ240026

June 16, 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·4,655 words·~23 min·5

Summary

Kinderbelange (vorsorgliche Massnahmen)

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ240026-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr. LZ240029-O Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Aeberhard Beschluss und Urteil vom 16. Juni 2025 (unbegründete Fassung) in Sachen A._____, Klägerin, Erst- und Zweitberufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen B._____, Beklagter, Erst- und Zweitberufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, Verfahrensbeteiligte: C._____, vertreten durch Rechtsanwältin Z._____, betreffend Kinderbelange (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung und ein Urteil im vereinfachten Verfahren des Einzelgerichts am Bezirksgericht Uster vom 2. Juli 2024 (FK240015-I)

- 2 - Rechtsbegehren: (vgl. Urk. 54 S. 2 ff. = Urk. 65 S. 2 ff. = Urk. 162/65 S. 2 ff.) Verfügungen und Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Uster vom 2. Juli 2024: (Urk. 65 S. 83 ff.) Es wird verfügt: 1.-4. [...] Weiter wird verfügt: 1. Es wird festgestellt, dass sich der Wohnsitz von C._____, geboren am tt.mm.2020, für die weitere Dauer des Verfahrens unverändert am Wohnsitz des Beklagten befindet. 2. Die Klägerin wird für die weitere Dauer des Verfahrens bis längstens 31. Juli 2024 berechtigt und verpflichtet, C._____, geboren am tt.mm.2020, jede Woche von Montagabend 18:00 Uhr bis Freitagabend 18:00 Uhr zu betreuen. 3. Der Beklagte wird für die weitere Dauer des Verfahrens bis längstens 31. Juli 2024 berechtigt und verpflichtet, C._____ jede Woche von Freitagabend 18:00 Uhr bis Montagabend 18:00 Uhr zu betreuen. 4. Dem Beklagten wird ab 1. August 2024 und für die weitere Dauer des Verfahrens die alleinige Obhut über C._____ zugeteilt. 5. Die Klägerin wird ab 1. August 2024 und für die weitere Dauer des Verfahrens bis längstens 31. Januar 2025 berechtigt und verpflichtet, C._____ jede Woche von Freitag 12:00 Uhr bzw. Kindergartenschluss bis Sonntagabend 18:00 Uhr zu betreuen. Die Klägerin wird ab 1. Februar 2025 und für die weitere Dauer des Verfahrens berechtigt und verpflichtet, C._____ in den ungeraden Kalenderwochen

- 3 von Freitag 12:00 Uhr bzw. Kindergartenschluss bis Sonntagabend 18:00 Uhr zu betreuen. Fällt das Betreuungswochenende der Klägerin auf Ostern, beginnt ihre Betreuungsverantwortung bereits ab Gründonnerstag, 18.00 Uhr, und dauert bis Ostermontag, 18.00 Uhr. Fällt das Betreuungswochenende der Klägerin auf Pfingsten, verlängert sich ihre Betreuungsverantwortung bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr. Überdies betreut die Klägerin C._____ jeweils in den ungeraden Jahren von 24. Dezember 12:00 Uhr bis 25. Dezember 12.00 Uhr sowie am darauf folgenden 1. Januar 12.00 Uhr bis 2. Januar 12.00 Uhr sowie in den geraden Jahren von 25. Dezember 12:00 Uhr bis 26. Dezember 12.00 Uhr sowie am 31. Dezember 12.00 Uhr bis 1. Januar 12.00 Uhr. Weiter wird die Klägerin ab dem Jahr 2025 und für die weitere Dauer des Verfahrens berechtigt und verpflichtet, C._____ in den Schulferien während sechs Wochen auf eigene Kosten mit sich in die Ferien zu nehmen. Für das Jahr 2024 wird ein Ferienbesuchsrecht von einer Woche angeordnet. Dem Beklagten kommt im Konfliktfall das Entscheidungsrecht für die Ausübung der Ferien in geraden Jahren und der Klägerin in ungeraden Jahren zu. 6. Die Übergaben haben für die weitere Dauer des Verfahrens bis mindestens 30. November 2024 – unter Hinweis auf nachfolgende Beauftragung der Beiständin, die Protokolle der Übergabebegleitung auszuwerten und der zuständigen Behörde bei Bedarf Antrag auf Verlängerung der Übergabebegleitung zu stellen – jeweils begleitet stattzufinden, wobei derjenige Elternteil, bei dem sich C._____ befindet, C._____ zum anderen Elternteil zu bringen hat. Bei Übergaben im Kindergarten hat der Elternteil, welcher die anschliessende Betreuungsverantwortung trägt, C._____ abzuholen. 7. Der Beiständin – derzeit D._____ vom kjz E._____ – werden für die weitere Dauer des Verfahrens teilweise in Ergänzung der bereits erteilten Aufträge die folgenden Aufträge erteilt:  die Kindseltern bei der Umsetzung der festgelegten Betreuungsregelung zu unterstützen,

- 4 -  im Konfliktfall zwischen den Kindseltern zu vermitteln,  gemeinsam mit den Eltern die Modalitäten der Betreuungsregelung festzulegen,  die Sozialpädagogische Familienbegleitung zur Begleitung der Übergaben zu organisieren, zu überwachen, für die Finanzierung derselben besorgt zu sein und in Absprache mit den Eltern die Modalitäten der Übergabebegleitung festzulegen,  sofern nötig die Umsetzung der Obhutszuteilung sowie der Betreuungsregelung unter Beizug weiterer Behörden durchsetzen zu lassen,  die Umsetzung der angeordneten KET-Beratung beim Marie Meierhofer Institut zu begleiten und falls nötig diesbezügliche Änderungsanträge an die zuständige Behörde zu stellen,  die Protokolle der Übergabebegleitung auszuwerten und der zuständigen Behörde mit Blick auf das Ende der Besuchsbegleitungen per 30. November 2024 bei Bedarf bei der zuständigen Behörde rechtzeitig Antrag auf Verlängerung der Übergabebegleitung zu stellen,  die Entwicklung und Betreuung von C._____ im Austausch mit den involvierten Fachpersonen zu begleiten,  der zuständigen Behörde Antrag zu stellen, falls weitergehende Kindesschutzmassnahmen als notwendig erscheinen. 8. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien bereits mit Entscheid der KESB Dübendorf vom 28. Februar 2024 gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen wurden, die Unterstützung einer KET-Beratung beim Marie Meierhofer Institut für das Kind (MMI) im Umfang von 10 Terminen in Anspruch zu nehmen und an dieser aktiv und verbindlich teilzunehmen. Diese angeordnete KET-Beratung ist umgehend anhand zu nehmen, auch während der weiteren Dauer des Verfahrens. Das MMI wird um die Ermöglichung der Umsetzung dieser Massnahme ersucht. 9. Der Antrag der Klägerin um Bestellung einer Kindsverfahrensvertretung als vorsorgliche Massnahme für die Dauer des Verfahrens wird abgewiesen. 10. Der Antrag der Klägerin, es sei dem Marie Meierhofer Institut der Auftrag für ein prozessorientiertes Gutachten als vorsorgliche Massnahme zu erteilen, wird abgewiesen.

- 5 - 11. Der Antrag der Klägerin um vorsorgliche Regelung ihrer Anträge betreffend die Verpflichtung des Beklagten zur Leistung von Kinderunterhaltsbeiträgen wird abgewiesen. 12. Der Antrag des Beklagten um Entzug der aufschiebenden Wirkung eines allfälligen Rechtsmittels wird abgewiesen. 13. [Schriftliche Mitteilung] 14. [Rechtsmittel] Es wird erkannt: 1. Der Klägerin und dem Beklagten wird die gemeinsame elterliche Sorge über die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2020, belassen. 2. Der Beklagte wird bis 31. Juli 2024 berechtigt und verpflichtet, C._____ jede Woche von Freitagabend 18:00 Uhr bis Montagabend 18:00 Uhr zu betreuen. 3. Die Klägerin wird bis 31. Juli 2024 berechtigt und verpflichtet, C._____ jede Woche von Montagabend 18:00 Uhr bis Freitagabend 18:00 Uhr zu betreuen. 4. Dem Beklagten wird ab 1. August 2024 die alleinige Obhut über C._____ zugeteilt. 5. Der Wohnsitz des Kindes befindet sich unverändert am Wohnsitz des Beklagten. 6. Die Klägerin wird ab 1. August 2024 berechtigt und verpflichtet erklärt, C._____ jede Woche von Freitag 12:00 Uhr bzw. Kindergartenschluss bis Sonntagabend 18:00 Uhr zu betreuen.

- 6 - Die Klägerin wird ab 1. Februar 2025 berechtigt und verpflichtet, C._____ in den ungeraden Kalenderwochen von Freitag 12:00 Uhr bzw. Kindergartenschluss bis Sonntagabend 18:00 Uhr zu betreuen. Fällt das Betreuungswochenende der Klägerin auf Ostern, beginnt ihre Betreuungsverantwortung bereits ab Gründonnerstag, 18.00 Uhr, und dauert bis Ostermontag, 18.00 Uhr. Fällt das Betreuungswochenende der Klägerin auf Pfingsten, verlängert sich ihre Betreuungsverantwortung bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr. Überdies betreut die Klägerin C._____ jeweils in den ungeraden Jahren von 24. Dezember 12:00 Uhr bis 25. Dezember 12.00 Uhr sowie am darauf folgenden 1. Januar 12.00 Uhr bis 2. Januar 12.00 Uhr sowie in den geraden Jahren von 25. Dezember 12:00 Uhr bis 26. Dezember 12.00 Uhr sowie am 31. Dezember 12.00 Uhr bis 1. Januar 12.00 Uhr. Weiter wird die Klägerin ab dem Jahr 2025 und für die weitere Dauer des Verfahrens berechtigt und verpflichtet, C._____ in den Schulferien während sechs Wochen auf eigene Kosten mit sich in die Ferien zu nehmen. Für das Jahr 2024 wird ein Ferienbesuchsrecht von einer Woche angeordnet. Dem Beklagten kommt im Konfliktfall das Entscheidungsrecht für die Ausübung der Ferien in geraden Jahren und der Klägerin in ungeraden Jahren zu. 7. Die Übergaben haben bis mindestens 30. November 2024 – unter Hinweis auf nachfolgende Beauftragung der Beiständin, die Protokolle der Übergabebegleitung auszuwerten und der zuständigen Behörde bei Bedarf Antrag auf Verlängerung der Übergabebegleitung zu stellen – jeweils begleitet stattzufinden, wobei derjenige Elternteil, bei dem sich C._____ befindet, C._____ zum anderen Elternteil zu bringen hat. Bei Übergaben im Kindergarten hat der Elternteil, welcher die anschliessende Betreuungsverantwortung trägt, C._____ abzuholen. 8. Der Beiständin – derzeit D._____ vom kjz E._____ – werden teilweise in Ergänzung der bereits erteilten Aufträge die folgenden Aufträge erteilt:  die Kindseltern bei der Umsetzung der festgelegten Betreuungsregelung zu unterstützen,

- 7 -  im Konfliktfallzwischen den Kindseltern zu vermitteln,  gemeinsam mit den Eltern die Modalitäten der Betreuungsregelung festzulegen,  die Sozialpädagogische Familienbegleitung zur Begleitung der Übergaben zu organisieren, zu überwachen, für die Finanzierung derselben besorgt zu sein und in Absprache mit den Eltern die Modalitäten der Übergabebegleitung festzulegen,  sofern nötig die Umsetzung der Obhutszuteilung sowie der Betreuungsregelung unter Beizug weiterer Behörden durchsetzen zu lassen,  die Umsetzung der angeordneten KET-Beratung beim Marie Meierhofer Institut zu begleiten und falls nötig diesbezügliche Änderungsanträge an die zuständige Behörde zu stellen,  die Protokolle der Übergabebegleitung auszuwerten und der zuständigen Behörde mit Blick auf das Ende der Besuchsbegleitungen per 30. November 2024 bei Bedarf bei der zuständigen Behörde rechtzeitig Antrag auf Verlängerung der Übergabebegleitung zu stellen,  die Entwicklung und Betreuung von C._____ im Austausch mit den involvierten Fachpersonen zu begleiten,  der zuständigen Behörde Antrag zu stellen, falls weitergehende Kindesschutzmassnahmen als notwendig erscheinen. 9. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien bereits mit Entscheid der KESB Dübendorf vom 28. Februar 2024 gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen wurden, die Unterstützung einer KET-Beratung beim Marie Meierhofer Institut im Umfang von 10 Terminen in Anspruch zu nehmen und an dieser aktiv und verbindlich teilzunehmen. Diese angeordnete KET-Beratung ist baldmöglichst anhand zu nehmen. Das Marie Meierhofer Institut wird um die Ermöglichung der Umsetzung dieser Massnahme ersucht. 10. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Tochter C._____ rückwirkend ab 1. Juni 2023 monatliche Unterhaltsbeiträge (zzgl. allfälliger Kinder-, Familien- und Ausbildungszulagen) im Betrag von Fr. 158.– zu bezahlen, bis zur Übertragung der Obhut über C._____ auf den Beklagten. Es wird festgestellt, dass die Klägerin mit ihrem Einkommen ihre Lebenshaltungskosten decken konnte, sodass für die Zeit vom 1. Juni 2023 bis zur Übertragung der Obhut kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist.

- 8 - Es wird festgehalten, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Krankenkassenkosten von C._____ zu bezahlen. Mit den festgesetzten Unterhaltsbeiträgen ist der Barbedarf der Tochter C._____ nicht gedeckt. Zur Deckung des Barbedarfs fehlt für den Zeitraum von Juni 2023 bis zur Übertragung der Obhut über C._____ auf den Beklagten ein Betrag monatlich der Betrag von Fr. 1'056.–. 11. Es wird festgestellt, dass der Beklagte bislang der Klägerin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 100.– (hälftiger Anteil Kinderzulagen) überwiesen hat. 12. Es wird festgestellt, dass die Klägerin ab Übertragung der Obhut über C._____ auf den Beklagten mangels Leistungsfähigkeit einstweilen nicht in der Lage ist, Kinderunterhaltsbeiträge zu leisten. 13. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden bis zur Übertragung der Obhut über C._____ auf den Beklagten den Parteien je zur Hälfte und ab genannter Übertragung allein dem Beklagten angerechnet. Es ist Sache der Parteien, die betroffenen Ausgleichskassen zu informieren. 14. Der Antrag der Klägerin um Bestellung einer Kindsverfahrensvertretung wird abgewiesen. 15. Der Antrag der Klägerin, es sei dem Marie Meierhofer Institut der Auftrag für ein prozessorientiertes Gutachten zu erteilen, wird abgewiesen. 16. Der Antrag des Beklagten, dieser sei berechtigt zu erklären, C._____ am 26. Juni 2024 zu betreuen, wird abgeschrieben. 17. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 6'000.–. 18. Die Entscheidgebühr wird den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

- 9 - Der Beklagte wird weiter verpflichtet, der Klägerin die hälftigen Kosten in der Höhe von Fr. 262.50 für das Schlichtungsverfahren zu bezahlen. 19. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 20. [Schriftliche Mitteilung] 21. [Rechtsmittel] Berufungsanträge: der Klägerin, Erst- und Zweitberufungsklägerin betreffend Berufung gegen die Zweitverfügung (Urk. 64 S. 2): " 1. Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Uster vom 2. Juli 2024 (Geschäfts-Nr. FK240015) sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sich der Wohnsitz von C._____, geb. tt.mm.2020, für die weitere Dauer des Verfahrens am Wohnort der Berufungsklägerin befindet. 2. Dispositiv-Ziffer 2, 3, 5 und 6 der Verfügung des Bezirksgerichts Uster vom 2. Juli 2024 (Geschäfts-Nr. FK240015) seien aufzuheben und es sei das Besuchsrecht des Berufungsbeklagten für die Dauer des Verfahrens zu sistieren und es sei der Berufungsbeklagte für berechtigt und verpflichtet zu erklären, C._____ während der Dauer des Verfahrens wöchentlich während vier Stunden begleitet zu treffen sowie einmal pro Woche mit C._____ für je 15 Minuten über Facetime (oder eine andere Videotelefonie- Plattform) zu telefonieren. 3. Dispositiv-Ziffer 4 der Verfügung des Bezirksgerichts Uster vom 2. Juli 2024 (Geschäfts-Nr. FK240015) sei aufzuheben und es sei die Obhut über C._____, geb. tt.mm.2020, für die Dauer des Verfahrens der Berufungsklägerin zuzuteilen. 4. Dispositiv-Ziffer 9 der Verfügung des Bezirksgerichts Uster vom 2. Juli 2024 (Geschäfts-Nr. FK240015) sei aufzuheben und es sei für C._____, geb. tt.mm.2020 eine Kindsverfahrensvertreter:in einzusetzen. 5. Dispositiv-Ziffer 10 der Verfügung des Bezirksgerichts Uster vom 2. Juli 2024 (Geschäfts-Nr. FK240015) sei aufzuheben und es sei dem Marie Meierhofer lnstitut für das Kind der Auftrag zu erteilen, ein prozessorientiertes Gutachten zu erstellen. 6. Eventualiter seien Dispositiv-Ziffer 1, 2, 3, 4, 5, 6, 9 und 10 der Verfügung des Bezirksgerichts Uster vom 2. Juli 2024 (Geschäfts-

- 10 - Nr. FK240015) vollumfänglich aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten des Berufungsbeklagten." der Klägerin, Erst- und Zweitberufungsklägerin betreffend Berufung gegen das Urteil (Urk. 162/64 S. 2 f.): " 1. Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 2. Juli 2024 (Geschäfts-Nr. FK240015) sei aufzuheben und es sei C._____, geb. tt.mm.2020, unter die alleinige Obhut der Berufungsklägerin zu stellen und es sei dem Beklagten nach Vorliegen des prozessorientierten Gutachtens ein dann zu definierendes Kontaktrecht zu C._____ einzuräumen. 2. Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 2. Juli 2024 (Geschäfts-Nr. FK240015) sei aufzuheben und es sei der Wohnsitz von C._____, geb. tt.mm.2020 bei der Berufungsklägerin zu begründen. 3. Dispositiv-Ziffer 9 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 2. Juli 2024 (Geschäfts-Nr. FK240015) sei ersatzlos aufzuheben. 4. Dispositiv-Ziffer 10 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 2. Juli 2024 (Geschäfts-NR. FK240015) sei aufzuheben und es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin für C._____ folgende Unterhaltsbeiträge, rückwirkend per 1. Juni 2023 zu bezahlen: CHF 864 und es sei festzustellen, dass ein Manko von monatlich CHF 550 entsteht. 5. Dispositiv-Ziffer 11 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 2. Juli 2024 (Geschäfts-Nr. FK230015) sei ersatzlos aufzuheben. 6. Dispositiv-Ziffer 13 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 2. Juli 2024 sei aufzuheben und es seien die zukünftigen Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/lV-Renten der Berufungsklägerin anzurechnen. 7. Dispositiv-Ziffer 14 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 2. Juli 2024 (Geschäfts-Nr. FK240015) sei aufzuheben und es sei eine Kindsverfahrensvertretung für C._____ einzusetzen. 8. Dispositiv-Ziffer 15 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 2. Juli 2014 (Geschäfts-Nr. FK240015) sei aufzuheben und es sei ein prozessorientiertes Gutachten beim Marie Meierhofer Institut in Auftrag zu geben. 9. Eventualiter seien Dispositiv-Ziffer 4, 5, 6, 9, 10, 11, 13, 14, 15 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 2. Juli 2024 (Geschäfts-Nr. FK240015) vollumfänglich aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

- 11 - 10. Eventualiter, für den Fall, dass der Berufungsklägerin die alleinige Obhut nicht zugeteilt wird, sei das Betreuungsrecht gemäss Dispositiv-Ziffer 6 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 2. Juli 2024 (Geschäfts-Nr. FK240015) zu ergänzen und es sei die Berufungsklägerin zu berechtigen, C._____ während zusätzlich zwei Kindergarten- bzw. Schulnachmittagen ab 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu betreuen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten des Berufungsbeklagten." des Beklagten, Erst- und Zweitberufungsbeklagten betreffend Berufung gegen die Zweitverfügung (Urk. 116 S. 2): " 1. Die Berufung der Berufungsklägerin vom 22. Juli 2024 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Berufungsklägerin vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese überhaupt eingetreten werden kann." Prozessuale Anträge: der Klägerin, Erst- und Zweitberufungsklägerin (Urk. 64 S. 2 f. und Urk. 162/64 S. 3; sinngemäss): 1. Es sei der Berufungsklägerin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. 2. Es sei das Verfahren LZ240026 mit dem Verfahren LZ240029 zu vereinigen. des Beklagten, Erst- und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 116 S. 2): " 2. Dem Berufungsbeklagten sei für das Verfahren vor Obergericht mit Wirkung ab 29. Juli 2024 die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen." Vereinbarung vom 27. Mai 2025: (Urk. 154) "1. Die Parteien ersuchen das Gericht die Verfahren LZ240026-O und LZ240029-O zu vereinigen. 2. Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam, die Dispositiv-Ziffern 5 bis 10 der zweiten Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am

- 12 - Bezirksgericht Uster vom 2. Juli 2024 aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: '5. Die Klägerin wird für die weitere Dauer des Verfahrens berechtigt und verpflichtet, C._____ wie folgt zu betreuen: – jedes zweite Wochenende (in ungeraden Wochen) von Freitag, 12.00 Uhr bzw. Kindergartenschluss, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr; – ab sichergestellter Übergabebegleitung bis 17. August 2025 jede zweite Woche (ungerade Wochen) am Mittwoch, 12.00 Uhr bzw. Kindergartenschluss bis 18.00 Uhr; – ab 18. August 2025 jeden Mittwoch, 12.00 Uhr bzw. Kindergartenschluss bis 18.00 Uhr. Am 25. August 2025 findet ein Gespräch zwischen C._____ und der Kindsvertreterin statt. Der Beklagte bringt C._____ zum Gespräch. Sollten die wöchentlichen Besuche nicht dem Kindswillen und Kindswohl von C._____ entsprechen, stellt die Kindsvertreterin entsprechende Anträge bei der zuständigen Behörde. Fällt das Betreuungswochenende der Klägerin auf Ostern, beginnt ihre Betreuungsverantwortung bereits ab Gründonnerstag, 18.00 Uhr, und dauert bis Ostermontag, 18.00 Uhr. Fällt das Betreuungswochenende der Klägerin auf Pfingsten, verlängert sich ihre Betreuungsverantwortung bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr. Überdies betreut die Klägerin C._____ jeweils in den ungeraden Jahren vom 24. Dezember, 12.00 Uhr, bis 25. Dezember, 12.00 Uhr, sowie am darauf folgenden 1. Januar, 12.00 Uhr, bis 2. Januar, 12.00 Uhr, sowie in den geraden Jahren von 25. Dezember, 12.00 Uhr, bis 26. Dezember, 12.00 Uhr, sowie am 31. Dezember, 12.00 Uhr, bis 1. Januar, 12.00 Uhr.

- 13 - Weiter wird die Klägerin für die weitere Dauer des Verfahrens berechtigt und verpflichtet, C._____ während der Hälfte der Schulferien auf eigene Kosten mit sich bzw. zu sich in die Ferien zu nehmen. Dem Beklagten kommt im Konfliktfall das Entscheidungsrecht für die Ausübung der Ferien in geraden Jahren und der Klägerin in ungeraden Jahren zu. Für die Sommerferien 2025 sind sich die Parteien einig, dass die Klägerin berechtigt und verpflichtet ist, C._____ vom 14. Juli 2025 bis 3. August 2025 auf eigene Kosten mit sich bzw. zu sich in die Ferien zu nehmen. 6. Die Übergaben finden – unter Hinweis auf nachfolgende Beauftragung der Beistandsperson, die Protokolle der Übergabenbegleitung auszuwerten, und der zuständigen Behörde Antrag auf Anpassung bzw. Aufhebung der Übergabebegleitung zu stellen – für die weitere Dauer des Verfahrens begleitet statt, wobei derjenige Elternteil, bei dem sich C._____ befindet, C._____ zum anderen Elternteil zu bringen hat. Bei Übergaben im Kindergarten hat der Elternteil, welcher die anschliessende Betreuungsverantwortung trägt, C._____ abzuholen. 7. Dem Beistand – derzeit F._____ vom kjz E._____ – werden für die weitere Dauer des Verfahrens die folgenden Aufträge erteilt:  die Kindseltern bei der Umsetzung der festgelegten Betreuungsregelung zu unterstützen,  im Konfliktfall zwischen den Kindseltern zu vermitteln,  die Sozialpädagogische Familienbegleitung zur Begleitung der Übergaben zu organisieren, zu überwachen, für die Finanzierung derselben besorgt zu sein und in Absprache mit den Eltern die Modalitäten der Übergabebegleitung festzulegen,  für die Finanzierung des angeordneten Programms "Kinder aus der Klemme" besorgt zu sein,

- 14 -  die Protokolle der Übergabebegleitung auszuwerten und bei Bedarf bei der zuständigen Behörde rechtzeitig Antrag auf Anpassung bzw. Aufhebung der Übergabebegleitung zu stellen,  der zuständigen Behörde Antrag zu stellen, falls weitergehende Kindesschutzmassnahmen als notwendig erscheinen. 8. Die Parteien werden – unter dem Vorbehalt der durch den Beistand abzuklärenden Finanzierbarkeit – verpflichtet, ab September 2025 zusammen mit C._____ am Programm "Kinder aus der Klemme" aktiv und verbindlich teilzunehmen. Die G._____ GmbH wird – unter dem Vorbehalt der durch den Beistand abzuklärenden Finanzierbarkeit – um die Ermöglichung der Umsetzung dieser Massnahme ersucht. Die G._____ GmbH wird darauf hingewiesen, dass es sich bei den Kosten des Programms "Kinder aus der Klemme" nicht um Gerichtskosten handelt und die Parteien bzw. der Beistand für dessen Finanzierung verantwortlich sind. 9. Die mit Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. Oktober 2024 für C._____, geboren am tt.mm.2020, eingesetzte Kindsvertretung in der Person von Rechtsanwältin Z._____ bleibt für die Dauer des Verfahrens bestehen. 10. Die Klägerin wir darauf hingewiesen, dass sie ab 1. September 2025 ihre Erwerbstätigkeit in einem 80%-Pensum ausüben muss.' 3. Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam, die Dispositiv-Ziffer 11 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 2. Juli 2024 aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: '11. Es wird festgestellt, dass der Beklagte bis August 2024 der Klägerin die hälftige Kinderzulage (Fr. 100.–) überwiesen hat.' 4. Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam, die Dispositiv-Ziffern 4 bis 8, 12, 13, 17 bis 19 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren

- 15 am Bezirksgericht Uster vom 2. Juli 2024 mangels Spruchreife aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie nach Vorliegen eines prozessorientierten Gutachtens erneut über die Obhutszuteilung, den Wohnsitz von C._____, die Betreuungsregelung, die Übergaben, die Beistandsaufgaben, den Unterhalt ab Rückweisung (inkl. Anrechnung allfälliger hypothetischer Einkommen, Wohnkosten der Klägerin und Phasenbildungen), Anrechnung Erziehungsgutschrift, die Höhe der Gerichtskosten und Verteilung der erstinstanzlichen Prozesskosten entscheiden kann. 5. Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam, die Dispositiv-Ziffern 9, 14 und 15 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 2. Juli 2024 ersatzlos aufzuheben. 6. Im Übrigen zieht die Klägerin ihre Berufung gegen die zweite Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 2. Juli 2024 sowie ihre Berufung gegen das Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 2. Juli 2024 zurück. 7. Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens – unter Hinweis auf ihre Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege – je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung." Es wird beschlossen: 1. Das Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LZ240029-O wird mit dem vorliegenden Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LZ240026-O vereinigt und unter dieser Nummer weitergeführt. 2. Das Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LZ260029-O wird als dadurch erledigt abgeschrieben. 3. Der Klägerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

- 16 - 4. Dem Beklagten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 5. Die Erstberufung betreffend die Dispositiv-Ziffern 1 bis 4 der Zweitverfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Uster vom 2. Juli 2024 wird abgeschrieben. 6. Die Zweitberufung betreffend die Dispositiv-Ziffer 10 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Uster vom 2. Juli 2024 wird abgeschrieben. 7. Es wird vorgemerkt, dass die Zweitverfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Uster vom 2. Juli 2024 betreffend die Dispositiv-Ziffern 1 bis 4, 11 und 12 in Rechtskraft erwachsen ist. 8. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Uster vom 2. Juli 2024 betreffend die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3, 10 und 16 in Rechtskraft erwachsen ist. 9. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. In Genehmigung der Vereinbarung vom 27. Mai 2025 werden die Dispositiv- Ziffern 5 bis 10 der Zweitverfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Uster vom 2. Juli 2024 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "5. Die Klägerin wird für die weitere Dauer des Verfahrens berechtigt und verpflichtet, C._____ wie folgt zu betreuen:  jedes zweite Wochenende (in ungeraden Wochen) von Freitag, 12.00 Uhr bzw. Kindergartenschluss, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr;  ab sichergestellter Übergabebegleitung bis 17. August 2025 jede zweite Woche (ungerade Wochen) am Mittwoch, 12.00 Uhr bzw. Kindergartenschluss bis 18.00 Uhr;

- 17 -  ab 18. August 2025 jeden Mittwoch, 12.00 Uhr bzw. Kindergartenschluss bis 18.00 Uhr. Am 25. August 2025 findet ein Gespräch zwischen C._____ und der Kindsvertreterin statt. Der Beklagte bringt C._____ zum Gespräch. Sollten die wöchentlichen Besuche nicht dem Kindswillen und Kindswohl von C._____ entsprechen, stellt die Kindsvertreterin entsprechende Anträge bei der zuständigen Behörde. Fällt das Betreuungswochenende der Klägerin auf Ostern, beginnt ihre Betreuungsverantwortung bereits ab Gründonnerstag, 18.00 Uhr, und dauert bis Ostermontag, 18.00 Uhr. Fällt das Betreuungswochenende der Klägerin auf Pfingsten, verlängert sich ihre Betreuungsverantwortung bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr. Überdies betreut die Klägerin C._____ jeweils in den ungeraden Jahren vom 24. Dezember, 12.00 Uhr, bis 25. Dezember, 12.00 Uhr, sowie am darauf folgenden 1. Januar, 12.00 Uhr, bis 2. Januar, 12.00 Uhr, sowie in den geraden Jahren vom 25. Dezember, 12.00 Uhr, bis 26. Dezember, 12.00 Uhr, sowie am 31. Dezember, 12.00 Uhr, bis 1. Januar, 12.00 Uhr. Weiter wird die Klägerin für die weitere Dauer des Verfahrens berechtigt und verpflichtet, C._____ während der Hälfte der Schulferien auf eigene Kosten mit sich bzw. zu sich in die Ferien zu nehmen. Dem Beklagten kommt im Konfliktfall das Entscheidungsrecht für die Ausübung der Ferien in geraden Jahren und der Klägerin in ungeraden Jahren zu. Für die Sommerferien 2025 wird die Klägerin berechtigt und verpflichtet, C._____ vom 14. Juli 2025 bis 3. August 2025 auf eigene Kosten mit sich bzw. zu sich in die Ferien zu nehmen. 6. Die Übergaben finden – unter Hinweis auf nachfolgende Beauftragung der Beistandsperson, die Protokolle der Übergabenbegleitung auszuwerten, und der zuständigen Behörde Antrag auf Anpassung bzw. Aufhebung der Übergabebegleitung zu stellen – für die weitere Dauer des

- 18 - Verfahrens begleitet statt, wobei derjenige Elternteil, bei dem sich C._____ befindet, C._____ zum anderen Elternteil zu bringen hat. Bei Übergaben im Kindergarten hat der Elternteil, welcher die anschliessende Betreuungsverantwortung trägt, C._____ abzuholen. 7. Dem Beistand – derzeit F._____ vom kjz E._____ – werden für die weitere Dauer des Verfahrens die folgenden Aufträge erteilt:  die Kindseltern bei der Umsetzung der festgelegten Betreuungsregelung zu unterstützen;  im Konfliktfall zwischen den Kindseltern zu vermitteln;  die Sozialpädagogische Familienbegleitung zur Begleitung der Übergaben zu organisieren, zu überwachen, für die Finanzierung derselben besorgt zu sein und in Absprache mit den Eltern die Modalitäten der Übergabebegleitung festzulegen;  für die Finanzierung des angeordneten Programms "Kinder aus der Klemme" besorgt zu sein;  die Protokolle der Übergabebegleitung auszuwerten und bei Bedarf bei der zuständigen Behörde rechtzeitig Antrag auf Anpassung bzw. Aufhebung der Übergabebegleitung zu stellen;  der zuständigen Behörde Antrag zu stellen, falls weitergehende Kindesschutzmassnahmen als notwendig erscheinen. 8. Die Parteien werden – unter dem Vorbehalt der durch den Beistand abzuklärenden Finanzierbarkeit – verpflichtet, ab September 2025 zusammen mit C._____ am Programm "Kinder aus der Klemme" aktiv und verbindlich teilzunehmen. Die G._____ GmbH wird – unter dem Vorbehalt der durch den Beistand abzuklärenden Finanzierbarkeit – um die Ermöglichung der Umsetzung dieser Massnahme ersucht. Die G._____ GmbH wird darauf hingewiesen, dass es sich bei den Kosten des Programms "Kinder aus der

- 19 - Klemme" nicht um Gerichtskosten handelt und die Parteien bzw. der Beistand für dessen Finanzierung verantwortlich sind. 9. Die mit Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. Oktober 2024 für C._____, geboren am tt.mm.2020, eingesetzte Kindsvertretung in der Person von Rechtsanwältin Z._____ bleibt für die Dauer des Verfahrens bestehen. 10. Die Klägerin wir darauf hingewiesen, dass sie ab 1. September 2025 ihre Erwerbstätigkeit in einem 80%-Pensum ausüben muss." 2. In Genehmigung der Vereinbarung vom 27. Mai 2025 wird die Dispositiv-Ziffer 11 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Uster vom 2. Juli 2024 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "11. Es wird festgestellt, dass der Beklagte bis August 2024 der Klägerin die hälftige Kinderzulage (Fr. 100.–) überwiesen hat." 3. Die Dispositiv-Ziffern 9, 14 und 15 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Uster vom 2. Juli 2024 werden ersatzlos aufgehoben. 4. Die Dispositiv-Ziffern 4 bis 8, 12, 13 und 17 bis 19 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Uster vom 2. Juli 2024 werden aufgehoben und die Sache wird zur Ergänzung des Verfahrens (Einholung eines prozessorientierten Gutachtens) und zu neuer Entscheidung über die Obhutszuteilung, den Wohnsitz von C._____, die Betreuungsregelung, die Übergaben, die Beistandsaufgaben, den Unterhalt ab Rückweisung, die Anrechnung der Erziehungsgutschrift und die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. 5. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf:

- 20 - Fr. 9'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 10'192.05 Honorar Kindsvertreterin Fr. 19'192.05 Total 6. Rechtsanwältin Z._____ wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als Kindsvertreterin für das Berufungsverfahren mit Fr. 10'192.05 aus der Gerichtskasse entschädigt. 7. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gestützt auf Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 8. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien für das zweitinstanzliche Verfahren gegenseitig auf eine Parteientschädigung verzichtet haben. 9. Schriftliche Mitteilung an  die Klägerin  den Beklagten  die Kindsvertreterin  die KESB Dübendorf, im Doppel für sich und C._____s Beistand,  die G._____ GmbH, …, … [Adresse], im Dispositiv-Auszug gem. Dispositiv-Ziffer 1.8,  die Obergerichtskasse je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 10. Die Parteien können innert 10 Tagen von der schriftlichen Zustellung an schriftlich beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach 8021 Zürich, eine Begründung dieses Entscheides verlangen (Art. 318 Abs. 2 i.V.m. Art. 239 Abs. 2 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zur Einreichung eines Rechtsmittels ab Zustellung des begründeten Entscheides.

- 21 - Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit Beschwerde ans Bundesgericht. Zürich, 16. Juni 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: lic. iur. A. Huizinga Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Aeberhard versandt am: ms

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