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Zürich Obergericht Zivilkammern 28.08.2024 LZ240023

August 28, 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·779 words·~4 min·3

Summary

Unterhalt und weitere Kinderbelange

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ240023-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 28. August 2024 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger gegen B._____, Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge C._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X1._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____, sowie C._____, Verfahrensbeteiligte vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X1._____ betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 10. Juni 2024 (FK220022-K)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 10. Juni 2024 des Bezirksgerichts Winterthur (Vorinstanz) wurde im Wesentlichen der Kläger (Ende 2014 geborener Sohn des Beklagten und der Verfahrensbeteiligten) unter der alleinigen elterlichen Sorge und Obhut der Verfahrensbeteiligten belassen, wurden dem Beklagten nur begleitete und erst nach Vorliegen einer entsprechenden Einschätzung einer Fachperson unbegleitete Besuchsrechte eingeräumt und wurde die Unterhaltspflicht des Beklagten festgesetzt (Urk. 187 S. 60 ff.). b) Gegen dieses (ihm durch Publikation am 12. Juni 2024 eröffnete) Urteil reichte der Beklagte am 14. Juni 2024 fristgerecht eine "Berufung Teil 1" ein, enthaltend auch ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren (Urk. 186). Am 18. Juni 2024 stellte der Beklagte ein Gesuch um Anordnung superprovisorischer Massnahmen (Urk. 189). Mit Beschluss der Kammer vom 19. Juni 2024 wurde auf letzteres nicht eingetreten, das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und ihm Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 6'000.-- angesetzt (Urk. 191). Auf eine hiergegen vom Beklagten erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 2. Juli 2024 nicht ein (Urk. 194). Mit Präsidialverfügung vom 12. Juli 2024 wurde dem Beklagten eine Nachfrist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses angesetzt (Urk. 195). Am 12. Juli 2024 reichte der Beklagte die "Berufung Teil 3" mit einem weiteren Gesuch um Anordnung superprovisorischer Massnahmen ein (Urk. 196) und am 13. Juli 2024 die "Berufung Teil 4" (Urk. 198). Mit Präsidialverfügung vom 15. Juli 2024 wurde auf das Massnahmegesuch sowie ein erneutes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht eingetreten und wurde dem Beklagten mitgeteilt, dass eine "Berufung Teil 2" nicht eingegangen sei und diese Verfügung keinen Einfluss auf den Lauf der Nachfrist für den Kostenvorschuss habe (Urk. 200). Am 17. Juli 2024 reichte der Beklagte die mit 23. Juni 2024 datierte "Berufung Teil 2" ein (Urk. 201). Mit Urteil vom 23. Juli 2024 trat das Bundesgericht auf ein Revisionsgesuch des Beklagten gegen das Urteil vom 2. Juli 2024 nicht ein (Urk. 203). Am 22. August 2024 erfolgte eine Noveneingabe des Beklagten (Urk. 205).

- 3 - 2. Die Prozessvoraussetzungen für ein Rechtsmittel sind von Amtes wegen zu prüfen, d.h. auch ohne dass eine Partei dies verlangt (Art. 60 ZPO). Für ein Rechtsmittel ist (u.a.) Prozessvoraussetzung, dass der Rechtsmittelkläger den ihm auferlegten Kostenvorschuss innert Frist bzw. Nachfrist geleistet hat (Art. 59 Abs. 2 lit. f, Art. 101 Abs. 3 ZPO). Die Nachfristansetzung vom 12. Juli 2024 wurde dem Beklagten am gleichen Tag elektronisch zugestellt (Abgabequittung bei Urk. 195); die zehntägige Nachfrist lief somit (unter Berücksichtigung der Gerichtsferien) am 23. August 2024 unbenutzt ab (Art. 143, Art. 145 f. ZPO). Der Beklagte hat damit den ihm auferlegten Gerichtskostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht geleistet. Auf seine Berufung kann demgemäss nicht eingetreten werden. 3. a) Das Berufungsverfahren beschlägt eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 GebV OG auf Fr. 800.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, an den Beklagten per IncaMail, an Rechtsanwalt Dr. X2._____ (für den Kläger) und Rechtsan-

- 4 walt X1._____ (für die Verfahrensbeteiligte) je gegen Empfangsschein und unter Beilage von Kopien der Urk. 186, 189, 190, 196, 197, 198, 201, 202 und 205, sowie an die Vorinstanz gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten verbleiben im Verfahren LZ240016-O. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 28. August 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: ib

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