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Zürich Obergericht Zivilkammern 25.06.2020 LZ200016

June 25, 2020·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,373 words·~17 min·8

Summary

Unterhalt

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LZ200016-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss und Urteil vom 25. Juni 2020

in Sachen

A._____, Prof. Dr., Beklagter und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin Dr. X._____

gegen

B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge C._____ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Unterhalt Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 10. März 2020 (FK190016-K)

- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 27 S. 2) "1. Es sei der Beklagte in Abänderung des Unterhaltsvertrages vom 3. Dezember 2012 / 10. Januar 2013 (genehmigt durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur mit Entscheid vom 11. Februar 2013) zur Bezahlung folgender Beiträge an den Unterhalt von B._____, geb. tt.mm.2012, zu verpflichten: a) vom 1. November 2017 bis 31. Juli 2018 Fr. 2'500.–; b) ab 1. August 2018 bis zum Ende der Primarschulzeit Fr. 4'700.–; je zzgl. allfälliger Kinderzulagen. 2. Die Unterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren. 3. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 1 lit. b seien als vorsorgliche Massnahmen festzulegen. 4. Es sei der Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich Offizialverbeiständung durch die Unterzeichnete zu bewilligen, vorbehältlich einer Verpflichtung des Kindsvaters zur Übernahme der Parteikosten. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten."

Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Winterthur vom 10. März 2020: (Urk. 41 = Urk. 46 S. 15 ff.) 1. Der Beklagte wird in teilweiser Abänderung des am 11. Februar 2013 von der KESB Bezirke Winterthur und Andelfingen genehmigten Unterhaltsvertrags vom 3. Dezember 2012 bzw. 10. Januar 2013 verpflichtet, der Klägerin monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinder-, Familien- oder Ausbildungszulagen oder dergleichen) wie folgt zu bezahlen: − Fr. 3'415.– von August 2018 bis und mit August 2019 − Fr. 1'600.– ab September 2019 bis und mit Januar 2022 − Fr. 1'800.– ab Februar 2022 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, auch über die Volljährigkeit hinaus. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar an die Mutter der Klägerin, solange die Klägerin keine eigenen Ansprüche stellt oder einen eigenen Zahlungsempfänger bezeichnet. 2. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv-Ziffer 1 vorstehend basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik,

- 3 - Stand Ende Februar 2020 von 101.6 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2021, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index alter Index 3. Der Antrag der Klägerin auf Erlass vorsorglicher Massnahmen wird als durch vorliegenden Entscheid erledigt abgeschrieben. 4. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'600.– festgesetzt. 5. Die Gerichtskosten werden zur Hälfte der Mutter der Klägerin und zur anderen Hälfte dem Beklagten auferlegt. 6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7. [Schriftliche Mitteilung.] 8. [Rechtsmittel: Berufung, Frist 30 Tage.]

Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 45 S. 3): "1. Das Urteil des Kantonsgerichts vom 10.03.2020 sei in Dispositiv 1 aufzuheben und wie folgt neu abzufassen: Der Beklagte wird in teilweiser Abänderung des am 11. Februar 2013 von der KESB Bezirk Winterthur und Andelfingen genehmigten Unterhaltsvertrages vom 03. Dezember 2012 bzw. 10. Januar 2013 verpflichtet, der Klägerin monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinder-, Familien- oder Ausbildungszulagen oder dergleichen) wie folgt zu bezahlen: - Fr. 1'815 von August 2018 bis und mit August 2019 - Fr. 1'600 ab April 2020 bis und mit Januar 2022 - Fr. 1'800 ab Februar 2022 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, auch über die Volljährigkeit hinaus. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das Berufungsverfahren zulasten der Klägerin/Berufungsbeklagten."

- 4 - Erwägungen: 1. Die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan Klägerin) ist die Tochter des Beklagten und Berufungsklägers (fortan Beklagter) und von C._____. Die Kindseltern trennten sich kurz nach der Geburt der Klägerin und schlossen am 3. Dezember 2012 / 13. Januar 2013 einen Unterhaltsvertrag ab, der mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Bezirke Winterthur und Andelfingen vom 11. Februar 2013 genehmigt wurde (Urk. 1 S. 3; Urk. 2/5). 2. Am 27. Februar 2019 reichte die Klägerin bei der Vorinstanz eine Unterhaltsklage ein (Urk. 1). Hinsichtlich des Verfahrensgangs vor Vorinstanz ist auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil vom 10. März 2020 zu verweisen (Urk. 46 S. 2 ff.). 3. Am 11. April 2020 erhob der Beklagte mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen rechtzeitig Berufung (Urk. 45 ff.). Mit Verfügung vom 22. April 2020 wurde er zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 2'500.– aufgefordert, welchen er fristgerecht bezahlte (Urk. 51 und Urk. 54). Mit Schreiben vom 22. April 2020 bezeichnete die Klägerin Rechtsanwalt Y._____ als ihren neuen Rechtsbeistand und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 52 f.). Mit Verfügung vom 5. Mai 2020 wurde die Berufungsschrift der Klägerin zugestellt und ihr Frist zur Erstattung der Berufungsantwort angesetzt (Urk. 55). Noch innert laufender Frist verzichtete die Klägerin mit Eingabe vom 3. Juni 2020 auf Erstattung der Berufungsantwort, da die Parteien zwischenzeitlich eine Vereinbarung getroffen hätten (Urk. 56). Die Vereinbarung lautet wie folgt (Urk. 60): "1. Das Urteil des Kantonsgerichts vom 10.03.2020 sei in Dispositiv 1 aufzuheben und wie folgt neu abzufassen: Der Beklagte wird in teilweiser Abänderung des am 11. Februar 2013 von der KESB Bezirk Winterthur und Andelfingen genehmigten Unterhaltsvertrages vom 03. Dezember 2012 bzw. 10. Januar 2013 verpflichtet, der Klägerin monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinder-, Familien- oder Ausbildungszulagen oder dergleichen) wie folgt zu bezahlen:

- 5 - - CHF 1'815 von August 2018 bis und mit August 2019 - CHF 1'600 ab April 2020 bis und mit Januar 2022 - CHF 1'800 ab Februar 2022 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, auch über die Volljährigkeit hinaus. - jeweils zuzüglich allfälliger Kinder-, Ausbildungs- und/oder Familienzulagen oder dergleichen Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar an C._____ (Mutter von B._____), solange B._____ keine eigenen Ansprüche stellt oder einen eigenen Zahlungsempfänger bezeichnet. 2. Es ergibt sich, dass A._____ seiner Tochter B._____ per Stichtag 15. Mai 2020 einen Betrag von CHF 23'595.00 schuldet. Von diesem Betrag kann A._____ die Anwaltskosten für das Berufungsverfahren (vergleiche unten Ziffer 5.2) und die von ihm vorschüssig bezahlten Kosten des Obergerichtes (gemäss Ziffer 5.1) abziehen (verrechnen). 3. A._____ erklärt sich bereit, den sich aus Ziffer 2 ergebenden Betrag (CHF 19'803.00) von bis zum 30. Juni 2020 auf das Konto bei der UBS …, lautend auf C._____, …[Adresse], IBAN Nummer CH... zu bezahlen. 4. Die Parteien stellen fest, dass Kinderzulagen (KZ) in der Periode zwischen August 2018 und April 2020 teilweise nicht bezogen wurden. Auf eine Nachforderung der KZ durch B._____ gegenüber A._____ wird verzichtet. Es wird vereinbart, dass künftig im Falle eines Arbeitgeberwechsels von C._____ (als aktuelle Bezügerin von KZ) A._____ eine aktuelle Bestätigung für den Nichtbezug von KZ (in Deutschland das sog. "Kindergeld") durch die zuständige (Amts- )Stelle veranlasst und zu Handen seiner Tochter C._____ zusendet. Damit kann in der Schweiz eine Bezugsberechtigung für C._____ für eine Kinder- und/oder Familienzulage (oder dergleichen) erwirkt werden. C._____ teilt A._____ 45 Tage im Voraus mit, damit die Neuorganisation des Bezuges von KZ geregelt werden kann. 5. Mit gegenseitiger Unterzeichnung dieser Vereinbarung beantragen die Parteien gemeinsam dem Obergericht des Kantons Zürich, das Verfahren LZ200016- O/K01/mc zufolge Vergleichs und gleichzeitiger Anpassung des Urteilsdispositives des Bezirksgerichtes Winterthur abzuschliessen unter Vormerknahme von folgenden weiteren Regelungen: 5.1. B._____ zahlt die anfallenden Gerichtskosten des Obergerichts verbunden mit dem Antrag, diese möglichst tief zu halten. Der nicht beanspruchte Teil vom durch A._____ bezahlten Kostenvorschuss soll direkt vom Obergericht an das unter Ziffer 3 bezeichnete Konto von C._____ zurückerstattet werden (nachdem der gesamte Kostenvorschuss im Betrag von CHF 2'500.00 zur Verrechnung mit den geschuldeten Unterhaltsbeiträgen zugelassen wird). 5.2. Die Anwaltskosten für das Verfahren vor dem Obergericht trägt jede Partei selbst, mit der Ausnahme, das B._____ an die Anwaltskosten von A._____ einen Betrag von CHF 1'200.00 zzgl. Mehrwertsteuer (total CHF 1'292.40) bezahlt.

- 6 - 6. Die Verteilung der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bleibt so, wie sie das Bezirksgericht festgestellt hat. 7. Mit Vollzug von Ziff. 3 dieser Vereinbarung erklären sich die Parteien aus dem Verfahren des Bezirksgerichts Winterthur (FK190016-K) und dem Verfahren des Obergerichtes des Kantons Zürich (LZ200016-O/K01/mc) inklusive sich daraus ergebenden Verpflichtungen zum Barunterhalt bis und mit 31. Mai 2020 als gegenseitig vollständig auseinandergesetzt." 4. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Urteils nur im Umfang der Anträge. Vorweg ist daher festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil vom 10. März 2020 in der nicht angefochtenen Dispositivziffer 3 in Rechtskraft erwachsen ist. Die Indexklausel (Dispositivziffer 2) wurde zwar nicht angefochten, hängt aber untrennbar mit der angefochtenen Dispositivziffer 1 zusammen, weshalb sie nicht rechtskräftig zu erklären ist. Keine Vormerknahme der Teilrechtskraft erfolgt mit Blick auf Art. 318 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 ZPO hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositivziffern 4 bis 6). 5.1. Soweit es Kinderbelange (Kinderunterhaltsbeiträge) zu regeln gilt, findet die Offizial- und Untersuchungsmaxime Anwendung (Art. 296 ZPO). Daher unterliegt die von den Parteien getroffene Vereinbarung im Sinne eines übereinstimmenden Parteiantrages der gerichtlichen Prüfung und Genehmigung (Art. 287 Abs. 3 und Art. 288 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Für die Genehmigung mit Blick auf die Kinderbelange wird vorausgesetzt, dass mit der Vereinbarung das Kindeswohl gewahrt wird bzw. der vereinbarte Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entspricht (Art. 285 Abs. 1 ZGB). 5.2. Die vereinbarten Kinderunterhaltsbeiträge erweisen sich insofern als angemessen, als die Vorinstanz die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beider Eltern sowie den Bedarf der Klägerin umfassend ermittelte und gestützt darauf die vom Beklagten der Klägerin geschuldeten Unterhaltsbeiträge in drei Phasen auf Fr. 3'415.– von August 2018 bis August 2019, Fr. 1'600.– ab September 2019 bis Januar 2022 und Fr. 1'800.– ab Februar 2022 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung veranschlagte (vgl. Urk. 46 S. 7 ff.). Durch die Vorinstanz unberücksichtigt blieb jedoch, dass der Beklagte der Klägerin während des lau-

- 7 fenden Verfahrens die Barunterhaltsbeiträge im bisher geschuldeten Umfang von Fr. 1'600.– durchgehend bezahlt hat, und zwar ab August 2018 bis 15. Mai 2020 (Urk. 22 S. 2; Urk 23/4; Urk. 33 S. 2; Urk. 34/13). Die Vorinstanz setzte sich nicht mit den vom Beklagten belegten Unterhaltszahlungen auseinander bzw. unterliess es, diese an den neu errechneten Unterhaltsbeitrag anzurechnen oder festzustellen, in welchem Umfang die von ihr neu errechneten Unterhaltsbeiträge bereits getilgt sind. In Korrektur dieser vorinstanzlichen Unterlassung haben sich die Parteien mit Vergleich vom 2./3. Juni 2020 auf die um die bereits geleisteten Unterhaltsbeiträge für den Zeitraum August 2018 bis Mai 2020 gekürzten, neuen Unterhaltsbeiträge im Umfang von Fr. 1'815.– für August 2018 bis August 2019, Fr. 1'600.– ab April 2020 bis Januar 2022 und Fr. 1'800.– ab Februar 2022 geeinigt (Urk. 60). Vor diesem Hintergrund ist die von den Parteien getroffene Vereinbarung mitsamt den weiteren Bestimmungen betreffend Tilgung ausstehender Beiträge, Kinderzulagen und Nebenfolgen zu genehmigen. Mit der Genehmigung wird Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheids ohne weiteres durch Ziffer 1 der Vereinbarung ersetzt. Die Indexklausel (Dispositivziffer 2) wurde nicht beanstandet und ist zu bestätigen. 6.1. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 3'600.– ist zu bestätigen. Vereinbarungsgemäss sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemäss vorinstanzlichem Entscheid zu verteilen und zur Hälfte der Inhaberin der elterlichen Sorge der Klägerin, C._____, sowie zur Hälfte dem Beklagten aufzuerlegen. 6.2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 4 Abs. 3 sowie § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'250.– festzusetzen. 6.3. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind vereinbarungsgemäss der Klägerin aufzuerlegen und mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Aufgrund von Ziffer 2 in Verbindung mit Ziffer 5.1 Abs. 2 der Vereinbarung entfällt ein Kostenersatz im Sinne von Art. 111 Abs. 2 ZPO und ist der Kostenvorschuss im Fr. 1'250.– übersteigenden Umfang C._____ auszubezahlen. Vereinbarungsgemäss sind auch für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

- 8 - 6.4. Mit Eingabe vom 17. Juni 2020 hat die Klägerin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurückgezogen, weshalb dieses als durch Rückzug erledigt abzuschreiben ist (Urk. 61 f.). Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 10. März 2020 mit Bezug auf die Dispositivziffer 3 in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Vereinbarung der Parteien vom 2./3. Juni 2020 wird genehmigt. Die Vereinbarung lautet wie folgt: "1. Das Urteil des Kantonsgerichts vom 10.03.2020 sei in Dispositiv 1 aufzuheben und wie folgt neu abzufassen: Der Beklagte wird in teilweiser Abänderung des am 11. Februar 2013 von der KESB Bezirk Winterthur und Andelfingen genehmigten Unterhaltsvertrages vom 03. Dezember 2012 bzw. 10. Januar 2013 verpflichtet, der Klägerin monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinder-, Familien- oder Ausbildungszulagen oder dergleichen) wie folgt zu bezahlen: - CHF 1'815 von August 2018 bis und mit August 2019 - CHF 1'600 ab April 2020 bis und mit Januar 2022 - CHF 1'800 ab Februar 2022 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, auch über die Volljährigkeit hinaus. - jeweils zuzüglich allfälliger Kinder-, Ausbildungs- und/oder Familienzulagen oder dergleichen Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar an C._____ (Mutter von B._____), solange B._____ keine eigenen Ansprüche stellt oder einen eigenen Zahlungsempfänger bezeichnet.

- 9 - 2. Es ergibt sich, dass A._____ seiner Tochter B._____ per Stichtag 15. Mai 2020 einen Betrag von CHF 23'595.00 schuldet. Von diesem Betrag kann A._____ die Anwaltskosten für das Berufungsverfahren (vergleiche unten Ziffer 5.2) und die von ihm vorschüssig bezahlten Kosten des Obergerichtes (gemäss Ziffer 5.1) abziehen (verrechnen). 3. A._____ erklärt sich bereit, den sich aus Ziffer 2 ergebenden Betrag (CHF 19'803.00) von bis zum 30. Juni 2020 auf das Konto bei der UBS …, lautend auf C._____, ... [Adresse], IBAN Nummer CH... zu bezahlen. 4. Die Parteien stellen fest, dass Kinderzulagen (KZ) in der Periode zwischen August 2018 und April 2020 teilweise nicht bezogen wurden. Auf eine Nachforderung der KZ durch B._____ gegenüber A._____ wird verzichtet. Es wird vereinbart, dass künftig im Falle eines Arbeitgeberwechsels von C._____ (als aktuelle Bezügerin von KZ) A._____ eine aktuelle Bestätigung für den Nichtbezug von KZ (in Deutschland das sog. "Kindergeld") durch die zuständige (Amts-)Stelle veranlasst und zu Handen seiner Tochter C._____ zusendet. Damit kann in der Schweiz eine Bezugsberechtigung für C._____ für eine Kinder- und/oder Familienzulage (oder dergleichen) erwirkt werden. C._____ teilt A._____ 45 Tage im Voraus mit, damit die Neuorganisation des Bezuges von KZ geregelt werden kann. 5. Mit gegenseitiger Unterzeichnung dieser Vereinbarung beantragen die Parteien gemeinsam dem Obergericht des Kantons Zürich, das Verfahren LZ200016-O/K01/mc zufolge Vergleichs und gleichzeitiger Anpassung des Urteilsdispositives des Bezirksgerichtes Winterthur abzuschliessen unter Vormerknahme von folgenden weiteren Regelungen: 5.1. B._____ zahlt die anfallenden Gerichtskosten des Obergerichts verbunden mit dem Antrag, diese möglichst tief zu halten. Der nicht beanspruchte Teil vom durch A._____ bezahlten Kostenvorschuss soll direkt vom Obergericht an das unter Ziffer 3 bezeichnete Konto von C._____ zurückerstattet werden (nachdem der gesamte Kostenvorschuss im Betrag von CHF 2'500.00 zur Verrechnung mit den geschuldeten Unterhaltsbeiträgen zugelassen wird). 5.2. Die Anwaltskosten für das Verfahren vor dem Obergericht trägt jede Partei selbst, mit der Ausnahme, das B._____ an die Anwaltskosten von A._____ einen Betrag von CHF 1'200.00 zzgl. Mehrwertsteuer (total CHF 1'292.40) bezahlt. 6. Die Verteilung der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bleibt so, wie sie das Bezirksgericht festgestellt hat. 7. Mit Vollzug von Ziff. 3 dieser Vereinbarung erklären sich die Parteien aus dem Verfahren des Bezirksgerichts Winterthur (FK190016-K) und dem Verfahren des Obergerichtes des Kantons Zürich (LZ200016-O/K01/mc) inklusive sich daraus ergebenden Verpflichtungen zum Barunterhalt bis und mit 31. Mai 2020 als gegenseitig vollständig auseinandergesetzt." 2. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffer 1 vorstehend basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Februar 2020 von 101.6 Punkten (Basis Dezember 2015 =

- 10 - 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2021, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index alter Index 3. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 3'600.– (Dispositivziffer 4) wird bestätigt. 4. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden je hälftig dem Beklagten und C._____, ... [Adresse], auferlegt. 5. Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'250.– festgesetzt. 7. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden der Klägerin auferlegt und mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.– verrechnet. Im Mehrbetrag von Fr. 1'250.– wird der Kostenvorschuss der Inhaberin der elterlichen Sorge, C._____, ... [Adresse] (UBS …, IBAN-Nr. CH...), ausbezahlt. 8. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an C._____, ... [Adresse], sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 11 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 32'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 25. Juni 2020

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

Dr. D. Scherrer Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: am

Beschluss und Urteil vom 25. Juni 2020 Rechtsbegehren: (Urk. 27 S. 2) Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Winterthur vom 10. März 2020: (Urk. 41 = Urk. 46 S. 15 ff.) 1. Der Beklagte wird in teilweiser Abänderung des am 11. Februar 2013 von der KESB Bezirke Winterthur und Andelfingen genehmigten Unterhaltsvertrags vom 3. Dezember 2012 bzw. 10. Januar 2013 verpflichtet, der Klägerin monatlich im Voraus zahlbare Unte...  Fr. 3'415.– von August 2018 bis und mit August 2019  Fr. 1'600.– ab September 2019 bis und mit Januar 2022  Fr. 1'800.– ab Februar 2022 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, auch über die Volljährigkeit hinaus. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar an die Mutter der Klägerin, solange die Klägerin keine eigenen Ansprüche stellt oder einen eigenen Zahlungsempfänger bezeichnet. 2. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv-Ziffer 1 vorstehend basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Februar 2020 von 101.6 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1.... 3. Der Antrag der Klägerin auf Erlass vorsorglicher Massnahmen wird als durch vorliegenden Entscheid erledigt abgeschrieben. 4. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'600.– festgesetzt. 5. Die Gerichtskosten werden zur Hälfte der Mutter der Klägerin und zur anderen Hälfte dem Beklagten auferlegt. 6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7. [Schriftliche Mitteilung.] 8. [Rechtsmittel: Berufung, Frist 30 Tage.] Berufungsanträge: Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 10. März 2020 mit Bezug auf die Dispositivziffer 3 in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Vereinbarung der Parteien vom 2./3. Juni 2020 wird genehmigt. Die Vereinbarung lautet wie folgt: 2. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffer 1 vorstehend basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Februar 2020 von 101.6 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. ... 3. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 3'600.– (Dispositivziffer 4) wird bestätigt. 4. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden je hälftig dem Beklagten und C._____, ... [Adresse], auferlegt. 5. Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'250.– festgesetzt. 7. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden der Klägerin auferlegt und mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.– verrechnet. Im Mehrbetrag von Fr. 1'250.– wird der Kostenvorschuss der Inhaberin der elterlichen Sorge... 8. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an C._____, ... [Adresse], sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. ...

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