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Zürich Obergericht Zivilkammern 27.03.2018 LZ180004

March 27, 2018·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,575 words·~8 min·8

Summary

Abänderung Unterhalt

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LZ180004-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 27. März 2018

in Sachen

A._____, Kläger und Berufungskläger vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B._____

gegen

C._____, Beklagter und Berufungsbeklagter

betreffend Abänderung Unterhalt Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 1. Februar 2018 (FK180002-M)

- 2 -

Sinngemässes Klagebegehren: Es seien die mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 15. Oktober 2014 festgesetzten Unterhaltsbeiträge für den Kläger rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Vollbeschäftigung des Beklagten angemessen zu erhöhen, mindestens jedoch auf Fr. 1'000.– bis zum 6. Lebensjahr des Klägers, Fr. 1'200.– ab dem 6. bis zum 12. Lebensjahr sowie Fr. 1'400.– ab dem 12. Lebensjahr bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung, je zuzüglich gesetzliche oder vertragliche Kinderzulage. Verfügung des Bezirksgerichts Dietikon vom 1. Februar 2018: 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Es wird keine Entscheidgebühr erhoben. 3. Es werden keine Umtriebsentschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 5. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage] Berufungsanträge (sinngemäss): Die mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 15. Oktober 2014 festgesetzten Unterhaltsbeiträge für den Kläger seien zu erhöhen auf – CHF 650.– ab heute bis zum vollendeten 6. Lebensjahr des Klägers, – CHF 800.– ab dem 6. bis zum 12. Lebensjahr sowie – CHF 950.– ab dem 12. Lebensjahr bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung. Der Beklagte sei ferner zu verpflichten, die ihm gezahlte gesetzliche Kinderzulage monatlich auf das Konto der Mutter des Klägers zu bezahlen. Der Beklagte sei sodann zu verpflichten, die ihm gezahlte FAK Nachzahlung in Höhe von CHF 2'200.– und den Zahlungsrückstand bis

- 3 zum heutigen Tag, insgesamt ca. CHF 2'500.–, auf das Konto des Klägers oder dessen Mutter zu bezahlen.

Erwägungen: 1. a) Am 23. Januar 2018 reichte der Kläger beim Bezirksgericht Dietikon (Vorinstanz) eine Klage mit dem eingangs aufgeführten (sinngemässen) Rechtsbegehren ein (Urk. 1). Mit Verfügung vom 1. Februar 2018 trat die Vorinstanz auf die Klage nicht ein (Urk. 5 = Urk. 8; Entscheiddispositiv eingangs wiedergegeben). b) Hiergegen hat der Kläger, vertreten durch seine Mutter als Inhaberin der elterlichen Sorge, am 28. Februar 2018 fristgerecht Berufung erhoben und die eingangs aufgeführten Berufungsanträge gestellt (Urk. 7 S. 2 und S. 4). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Berufung sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog, die Klageschrift vom 23. Januar 2018 sei nicht unterzeichnet. Auf die Ansetzung einer Nachfrist zur Unterzeichnung könne jedoch verzichtet werden, da es sowieso an der Prozessvoraussetzung der gehörigen Einleitung der Klage mangle. Dem Verfahren vor dem Bezirksgericht habe nämlich ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde vorauszugehen; bei Unterhaltsklagen entfalle ein solches nur, wenn vor der Klage die Kindesschutzbehörde angerufen worden sei. Der Kläger bzw. dessen Mutter habe daher zuerst einen Schlichtungsversuch zu unternehmen. Erst wenn ein solcher scheitere, könne danach das Gericht angerufen werden. Auf die vorliegende Klage sei daher nicht einzutreten (Urk. 8 S. 2). b) Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru-

- 4 fung ist begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Das bedeutet, dass in der Berufungsschrift dargelegt werden muss, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll; die Berufung muss sich dementsprechend mit den Entscheidgründen der Vorinstanz im Einzelnen auseinandersetzen. Das Obergericht hat sodann die geltend gemachten Punkte frei und unbeschränkt zu überprüfen; es muss dagegen den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf weitere Mängel untersuchen, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkürlich festgestellt oder das Recht sei geradezu willkürlich angewandt worden und diese Fehlerhaftigkeiten würden offen zutage treten. c) Der Kläger bzw. dessen Mutter macht in der Berufung geltend, die Klage auf Erhöhung des monatlichen Unterhalts sei versehentlich nicht unterzeichnet worden. Der Beklagte habe sich bis jetzt nicht an der Erziehung des Klägers und an dessen Betreuung beteiligt und habe noch keinen einzigen Tag mit ihm verbracht. Der Beklagte respektiere weder die Gefühle des Klägers noch den Beschluss des Gemeindegerichts in D._____ [Ort in Kroatien]; sein ganzes Benehmen habe einen schlechten Einfluss auf die Entwicklung des Klägers, weshalb vom Sozialdienst E._____ beim Gemeindegericht in D._____ gegen ihn Anklage erhoben worden sei. In den letzten Jahren seien Prozesse der friedlichen Beilegung des Streites vom Zentrum für Sozialfürsorge E._____ durchgeführt worden, jedoch erfolglos geblieben; der Grund für das Scheitern sei der Beklagte und dessen Denken. Der Beklagte erziele ein Einkommen von ca. Fr. 6'000.-- und habe in Kroatien eine Immobilienfirma. Die Mutter des Klägers dagegen lebe mit zwei Kindern und sei momentan arbeitslos (Urk. 7 S. 2-4). d) Die Vorinstanz ist, wie erwähnt (vorstehend Erwägung 2.a), auf die Klage deshalb nicht eingetreten, weil vor der Einreichung der Klage beim Gericht zuerst ein Schlichtungsverfahren hätte durchgeführt werden müssen, dies jedoch nicht geschehen sei. In der Berufung wird in dieser Hinsicht einzig geltend gemacht, "alle Mediation-Prozesse und die Prozesse der friedlichen Beilegung des Streites für das Wohl des Kindes" seien vom Zentrum für Sozialfürsorge E._____ in den letzten Jahren durchgeführt worden, jedoch erfolglos geblieben (Urk. 7 S. 3). Allfällige Mediations- und weitere Verfahren in Kroatien können jedoch selbst-

- 5 redend das vom schweizerischen Gesetz geforderte Schlichtungsverfahren gemäss Art. 197 bis 218 ZPO nicht ersetzen. Dass in der Schweiz ein solches Schlichtungsverfahren durchgeführt worden wäre, wird sodann in der Berufung nicht geltend gemacht. Ebenso wird nicht geltend gemacht, dass vor Einreichung der Klage die Kindesschutzbehörde angerufen worden wäre. Ohne solche vorgängige Anrufung der Kindesschutzbehörde ist aber vor Einreichung einer Klage bei einem Gericht obligatorisch ein Schlichtungsverfahren durchzuführen (Art. 198 lit. bbis ZPO). Da beides nicht geschehen ist – weder wurde vorgängig die Kindesschutzbehörde angerufen noch wurde ein Schlichtungsverfahren durchgeführt –, konnte auf die Klage nicht eingetreten werden (Art. 59 Abs. 1 ZPO). e) Die übrigen Berufungsvorbringen betreffen nicht das Nichteintreten auf die Klage, sondern die Begründung für eine allfällige Abänderung der Unterhaltsbeiträge. Mangels Eintreten auf die Klage konnten diese Gründe im vorinstanzlichen Verfahren und können sie im Berufungsverfahren nicht geprüft werden und ist daher nicht weiter darauf einzugehen. f) Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz auf die vorliegende Klage zu Recht nicht eingetreten. Demgemäss ist die Berufung abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). 3. a) Die mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 15. Oktober 2014 festgesetzten Unterhaltsbeiträge für die drei Altersstufen von Fr. 500.--, Fr. 520.-und Fr. 570.-- pro Monat (Urk. 4/29) sollen gemäss den Berufungsanträgen auf Fr. 650.--, Fr. 800.-- und Fr. 950.--, mithin um Fr. 150.--, Fr. 280.-- und Fr. 380.-erhöht werden. Für das Berufungsverfahren ist damit von einem Streitwert von mehr als Fr. 30'000.-- auszugehen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1-3, § 10 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 1'000.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

- 6 c) Der Kläger hat in seiner Berufung kein klares Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren gestellt (vgl. Urk. 7 S. 2). Ohnehin würde ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege neben der Mittellosigkeit auch voraussetzen, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Berufung ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen gewesen wäre. d) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, dem Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und die Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 1. Februar 2018 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage der Doppel von Urk. 7, 9, 10 und 11/1-13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

- 7 schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 27. März 2018

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Vorsitzende:

Dr. H.A. Müller

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: sf

Urteil vom 27. März 2018 Sinngemässes Klagebegehren: Verfügung des Bezirksgerichts Dietikon vom 1. Februar 2018: Berufungsanträge (sinngemäss): Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und die Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 1. Februar 2018 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage der Doppel von Urk. 7, 9, 10 und 11/1-13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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