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Zürich Obergericht Zivilkammern 17.12.2025 LY250034

December 17, 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,405 words·~12 min·9

Summary

Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY250034-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Nabholz sowie Gerichtsschreiberin MLaw E. Tvrtkovic Beschluss und Urteil vom 17. Dezember 2025 (unbegründete Ausfertigung) in Sachen A._____, Klägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt ass. iur. X._____ gegen B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____ betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen vom 21. August 2025 (FE230058-G)

- 2 - Rechtsbegehren: Der Gesuchstellerin bzw. Klägerin und Berufungsklägerin (Urk. 98): " 1. […] 2. Die Obhut über den gemeinsamen Sohn C._____ sei der Kindsmutter zuzuteilen, der es zu gestatten sei, mit dem Sohn in D._____, Spanien, ihren Wohnsitz zu nehmen. 3. Angesichts des Alters des Kindes und der Erkrankung des Vaters sei auf eine Regelung des persönlichen Verkehrs zu verzichten. 4. Der Kindsvater sei zur Zahlung eines Kindsunterhalts (Barunterhalt) in Höhe von monatlich CHF 775 zu verpflichten, sobald C._____ in D._____ wohnt. 5. Obhut, Wohnsitz, persönlicher Verkehr und Kindsunterhalt seien wie in den Ziffern 2. bis Ziffer 4. beantragt im Sinne von Massnahmen für die Dauer des Verfahrens neu festzulegen. […] 6. […] 7. […] 8. […] 9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer zu Lasten des Beklagten." Des Gesuchsgegners bzw. Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 105): " 1. Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen der Klägerin vom 27. Mai 2025 sei vollumfänglich abzuweisen. 2. In Bestätigung der Vereinbarung für die Dauer des Verfahrens vom 25. September 2023 sei der Beklagte vorsorglich für die weitere Dauer des Verfahrens für berechtigt und verpflichtet zu erklären, C._____ ab 20. August 2025 zusätzlich zur vereinbarten Wochenendbetreuung jeden Mittwoch, ab 13.00 Uhr (Abholung im Hort), bis 19.00 Uhr, zu betreuen. 3. In Abänderung der Vereinbarung für die Dauer des Verfahrens vom 25. September 2023 sei vorsorglich für die weitere Dauer des Verfahrens festzustellen, dass ab 1. Juli 2025 keine Kinderunterhaltsbeiträge mehr geschuldet sind. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zu Lasten der Klägerin."

- 3 - Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen vom 21. August 2025: (Urk. 2 S. 33 f. = Urk. 5/149 S. 33 f.) 1. Der Klägerin wird für die Dauer des Scheidungsverfahrens das Recht erteilt, den Wohnsitz des gemeinsamen Sohnes C._____, geb. am tt.mm.2012, nach D._____ (Spanien) zu verlegen. 2. Das mit Verfügung vom 1. Juli 2025 ausgesprochene Ausreiseverbot betreffend C._____, geb. tt.mm.2012, wird aufgehoben. Die Kantonspolizei Zürich, Zeughausstrasse 11, 8021 Zürich, Personenfahndung, wird ersucht, C._____, geb. tt.mm.2012, Staatsangehöriger von Mexiko und der Schweiz, aus dem SIS (Schengener Informationssystem) zu löschen. 3. Der persönliche Kontakt zwischen dem Beklagten und C._____ wird ab Begründung des Wohnsitzes der Klägerin mit C._____ in D._____ (Spanien) für die Dauer des Scheidungsverfahrens wie folgt festgelegt: a) während den Schulferien von C._____ nach Absprache mindestens 3 Monate im Voraus für die Dauer von 10 Wochen pro Jahr, davon mindesten 5 Wochen in den Sommerferien, wobei der Kläger C._____ zu sich in die Schweiz oder mit sich in die Ferien nehmen berechtigt wird und die Reisekosten von C._____ in die Schweiz zu ¾ von der Klägerin und zu ¼ vom Beklagten zu tragen sind. Können sich die Eltern nicht einigen, so kommt der Klägerin in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl dem Beklagten b) Dienstag- und Donnerstag- und Sonntagabend je 30-minütige Telefonbzw. Videogespräche nach Absprache bzw. im Streitfall zwischen 18:00 Uhr und 19:00 Uhr, wobei die Klägerin dafür zu sorgen hat, dass C._____ diesen Zeitraum frei und sich für das Gespräch mit seinem Vater bereit hält. 4. In Abänderung der mit Verfügung vom 27. September 2023 genehmigten Vereinbarung wird die Pflicht des Beklagten, Kinderunterhalt für C._____ zu

- 4 leisten, für die Dauer des Scheidungsverfahrens aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beklagte für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens mangels Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist, Kinderunterhalsbeiträge zu bezahlen. 5. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen wird dem Endentscheid vorbehalten. 6. [Schriftliche Mitteilung] 7. [Rechtsmittel] Berufungsanträge: der Klägerin und Berufungsklägerin (Urk. 1 S. 2 f.): "1. Ziffer 3. a) des Dispositivs der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 21. August 2025 (Persönlicher Kontakt während der Schulferien) sei aufzuheben und neu zu beurteilen. 2. Dazu sei ein familienpsychologisches Gutachten in Auftrag zu geben, welches abklärt, ob der Kindsvater erziehungsfähig ist und in welchem Umfang er in der Lage ist, das Kind zu betreuen und mit der Kindsmutter zu kooperieren. 3. [....] 4. Ziffer 4. des Dispositivs der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 21. August 2025 (Kindsunterhalt) sei neu zu beurteilen. 5. Dazu sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, Korrespondenz und Unterlagen im Zusammenhang mit der Anmietung seiner neuen Wohnung in E._____ zu edieren. 6. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin einen Prozesskostenbeitrag für das Berufungsverfahren in Höhe von CHF 3'000 zu leisten. 7. Der Berufungsklägerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichner als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer zulasten des Berufungsbeklagten." des Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 6 S. 2):

- 5 - "1. Die Klägerin sei zu verpflichten, dem Beklagten für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss von einstweilen CHF 5'000.– zu bezahlen. 2. Eventualiter sei dem Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen." Vereinbarung vom 11. Dezember 2025: (Urk. 16): 1. Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam, die Dispositiv-Ziffer 3a) der Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen vom 21. August 2025 (FE230058-G) aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: "3.a) Der persönliche Kontakt zwischen dem Beklagten und C._____ wird ab Begründung des Wohnsitzes der Klägerin mit C._____ in D._____ (Spanien) für die Dauer des Scheidungsverfahrens wie folgt festgelegt: Ferienregelung Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, C._____ während den Schulferien insgesamt 8 Wochen pro Jahr zu betreuen, wobei  4 Wochen in der Schweiz stattfinden, davon zwei Wochen während den Sommerferien.  4 Wochen in Spanien stattfinden, davon eine Woche während den Sommerferien. Während den ersten drei Wochen sowie der letzten Woche der Sommerferien findet keine Betreuung durch den Vater statt. Die Betreuung durch den Vater erfolgt grundsätzlich während den Schulferien von C._____. Maximal eine der in Spanien stattfindenden Betreuungswochen kann ausserhalb der Schulferien von C._____ erfolgen. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien mindestens 3 Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der in diesem Jahr stattfindenden Ferien zu; in Jahren mit gerader Jahreszahl der Mutter. Dieses Entscheidungsrecht ist spätestens 3 Monate vor Ferienantritt auszuüben. Flugkosten und Flugmodalitäten Die Flugkosten (inkl. UM-Service und Reiseannullationskostenversicherung) für C._____s Hin- und Rückreise werden zu ¾ von der Mutter und zu ¼ vom Vater getragen. Die Flugkosten des Vaters zur Ausübung seines Ferienrechts in Spanien werden zu ½ von der Mutter und zu ½ vom Vater getragen.

- 6 - Die Eltern kommen überein, dass C._____ per sofort alleine (mithilfe eines UM- Services bzw. Flugbegleitung) reisen darf. Die Eltern werden allfällige Zustimmungen und Vollmachten, die im Zusammenhang mit den Flugreisen von C._____ erforderlich sind, erteilen. Der Vater bucht seine eigenen Flüge. Die Flüge von C._____ werden von dem Elternteil gebucht, dem für diese Ferien das Entscheidungsrecht zukommt. Geplante Buchungen sind dem anderen Elternteil vorab zur Zustimmung vorzulegen. Ist der andere Elternteil mit den Kosten der Buchung nicht einverstanden, hat er innerhalb 3 Tagen ein besseres Angebot vorzulegen, ansonsten die Reise gebucht werden kann. Die Flüge sind grundsätzlich in der Economy Class zu buchen. Die Mehrkosten für teurere Klassen (z.B. Business Class etc.) gehen zulasten des Elternteils, der diese wünscht. Die Flüge sind spätestens 3 Monate vor Reiseantritt zu buchen. Erfolgt eine Buchung später aus Gründen, die ein Elternteil zu vertreten hat, und entstehen dadurch Mehrkosten, trägt dieser Elternteil diese Mehrkosten allein. Der buchende Elternteil legt die Buchungsquittung innert 10 Tagen ab Buchung dem anderen Elternteil vor. Dieser begleicht seinen Anteil innert weiterer 10 Tagen. Ersatzbetreuung bei gesundheitlichem Ausfall des Vaters Der Vater erklärt sich dazu bereit, während den Ferien von C._____ in der Schweiz die Mutter hierüber 1 x täglich zu informieren. Die Parteien vereinbaren, dass die Ersatzbetreuung von C._____ während der Ferien im Bedarfsfall durch die Schwester des Vaters, Frau F._____, erfolgt. Zeichnet sich bereits vor Ferienbeginn ab, dass der Vater aufgrund einer gesundheitlichen Verschlechterung nicht in der Lage sein wird, C._____ persönlich zu betreuen, so teilen die Eltern einander mit, ob die betroffenen Ferien abgesagt werden sollen oder ob die benannte Ersatzperson bereits an diesem Punkt übernehmen soll. Die Parteien treffen hierzu gemeinsam eine Festlegung. Im Konfliktfall fallen die betreffenden Ferien dahin. Tritt während der Ferien eine unerwartete gesundheitliche Verschlechterung beim Vater ein, informiert er die Mutter unverzüglich und stellt sicher, dass die benannte Ersatzperson die Betreuung von C._____übernimmt. Die Mutter ist nicht verpflichtet, in die Schweiz zu reisen oder kurzfristige Ersatzbetreuung zu leisten." 2. Im Übrigen zieht die Berufungsklägerin ihre Berufungsanträge zurück. 3. Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens – unter Hinweis auf ihre jeweiligen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung.

- 7 - Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 3. b) der Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen vom 21. August 2025 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Die Berufung bezüglich Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen vom 21. August 2025 wird abgeschrieben. 3. Der Antrag der Berufungsklägerin um Verpflichtung des Berufungsbeklagten zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags wird abgewiesen. 4. Der Antrag des Berufungsbeklagten um Verpflichtung der Berufungsklägerin zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses wird abgewiesen. 5. Der Berufungsklägerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwalt ass. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 6. Dem Berufungsbeklagten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwalt MLaw Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 7. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. In Genehmigung der Vereinbarung der Parteien vom 11. Dezember 2025 wird die Dispositiv-Ziffer 3. a) der Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen vom 21. August 2025 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "3. Der persönliche Kontakt zwischen dem Beklagten und C._____ wird ab Begründung des Wohnsitzes der Klägerin mit C._____ in D._____ (Spanien) für die Dauer des Scheidungsverfahrens wie folgt festgelegt:

- 8 a) Ferienregelung Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, C._____ während den Schulferien insgesamt 8 Wochen pro Jahr zu betreuen, wobei  4 Wochen in der Schweiz stattfinden, davon zwei Wochen während den Sommerferien.  4 Wochen in Spanien stattfinden, davon eine Woche während den Sommerferien. Während den ersten drei Wochen sowie der letzten Woche der Sommerferien findet keine Betreuung durch den Vater statt. Die Betreuung durch den Vater erfolgt grundsätzlich während den Schulferien von C._____. Maximal eine der in Spanien stattfindenden Betreuungswochen kann ausserhalb der Schulferien von C._____ erfolgen. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien mindestens 3 Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der in diesem Jahr stattfindenden Ferien zu; in Jahren mit gerader Jahreszahl der Mutter. Dieses Entscheidungsrecht ist spätestens 3 Monate vor Ferienantritt auszuüben. Flugkosten und Flugmodalitäten Die Flugkosten (inkl. UM-Service und Reiseannullationskostenversicherung) für C._____s Hin- und Rückreise werden zu ¾ von der Mutter und zu ¼ vom Vater getragen. Die Flugkosten des Vaters zur Ausübung seines Ferienrechts in Spanien werden zu ½ von der Mutter und zu ½ vom Vater getragen. Die Eltern kommen überein, dass C._____ per sofort alleine (mithilfe eines UM-Services bzw. Flugbegleitung) reisen darf. Die Eltern werden allfällige Zustimmungen und Vollmachten, die im Zusammenhang mit den Flugreisen von C._____ erforderlich sind, erteilen. Der Vater bucht seine eigenen Flüge. Die Flüge von C._____ werden von dem Elternteil gebucht, dem für diese Ferien das Entscheidungsrecht zukommt. Geplante Buchungen sind dem anderen Elternteil vorab zur Zustimmung vorzulegen. Ist der andere Elternteil mit den Kosten der Buchung nicht einverstanden, hat er innerhalb 3 Tagen ein besseres Angebot vorzulegen, ansonsten die Reise gebucht werden kann. Die Flüge sind grundsätzlich in der Economy Class zu buchen. Die Mehrkosten für teurere Klassen (z.B. Business Class etc.) gehen zulasten des Elternteils, der diese wünscht. Die Flüge sind spätestens 3 Monate vor Reiseantritt zu buchen. Erfolgt eine Buchung später aus Gründen, die ein Elternteil zu vertreten hat, und entstehen dadurch Mehrkosten, trägt dieser Elternteil diese Mehrkosten allein. Der buchende Elternteil legt die Buchungsquittung innert 10 Tagen ab Buchung dem anderen Elternteil vor. Dieser begleicht seinen Anteil innert weiterer 10 Tagen.

- 9 - Ersatzbetreuung bei gesundheitlichem Ausfall des Vaters Der Vater erklärt sich dazu bereit, während den Ferien von C._____ in der Schweiz die Mutter hierüber 1 x täglich zu informieren. Die Parteien vereinbaren, dass die Ersatzbetreuung von C._____ während der Ferien im Bedarfsfall durch die Schwester des Vaters, Frau F._____, erfolgt. Zeichnet sich bereits vor Ferienbeginn ab, dass der Vater aufgrund einer gesundheitlichen Verschlechterung nicht in der Lage sein wird, C._____ persönlich zu betreuen, so teilen die Eltern einander mit, ob die betroffenen Ferien abgesagt werden sollen oder ob die benannte Ersatzperson bereits an diesem Punkt übernehmen soll. Die Parteien treffen hierzu gemeinsam eine Festlegung. Im Konfliktfall fallen die betreffenden Ferien dahin. Tritt während der Ferien eine unerwartete gesundheitliche Verschlechterung beim Vater ein, informiert er die Mutter unverzüglich und stellt sicher, dass die benannte Ersatzperson die Betreuung von C._____ übernimmt. Die Mutter ist nicht verpflichtet, in die Schweiz zu reisen oder kurzfristige Ersatzbetreuung zu leisten." 2. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv-Ziffer 5) wird bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Gerichtskosten betragen: Fr. 660.00 Dolmetscherkosten. Verlangen die Parteien keine schriftliche Begründung dieses Entscheides, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gestützt auf Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 5. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien für das zweitinstanzliche Verfahren gegenseitig auf eine Parteientschädigung verzichtet haben. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Ablauf der Frist für ein Begehren um Begründung dieses Entscheids bzw. für die Erhebung einer Be-

- 10 schwerde an das Bundesgericht an die Vorinstanz sowie an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Wenn keine Begründung verlangt wird bzw. nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 7. Die Parteien können innert 10 Tagen von der schriftlichen Zustellung an schriftlich beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach 8021 Zürich, eine Begründung dieses Entscheids verlangen (Art. 318 Abs. 2 i.V.m. Art. 239 Abs. 2 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zu Einreichung eines Rechtsmittels ab Zustellung des begründeten Entscheides. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit Beschwerde ans Bundesgericht. Zürich, 17. Dezember 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw E. Tvrtkovic versandt am: lm

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