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Zürich Obergericht Zivilkammern 23.01.2026 LY250027

January 23, 2026·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·13,183 words·~1h 6min·12

Summary

Ehescheidung auf Klage (vorsorgliche Massnahmen)

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY250027-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Schmidt Beschluss und Urteil vom 23. Januar 2026 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ sowie 1. C._____, 2. D._____, Verfahrensbeteiligte 1, 2 vertreten durch lic. iur. Z._____ betreffend Ehescheidung auf Klage (vorsorgliche Massnahmen)

- 2 - Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 20. Juni 2025; Proz. FE240070 Begehren um Erlass von vorsorglichen Massnahmen des Berufungsklägers: (act. 7/41) "1. Hauptantrag 1.1. Die beiden Kinder - C._____, geboren am tt.mm.2017, und - D._____, geboren am tt.mm.2019, seien unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen. 1.2. Es sei festzulegen, dass sich der zivilrechtliche Wohnsitz der Kinder beim Vater befindet. 1.3. Es sei anzuordnen, dass die Kinder je ungefähr zur Hälfte von beiden Elternteilen betreut werden. Konkret sei der Kläger für berechtigt zu erklären, die Kinder jede Woche von Donnerstag (Schulschluss) bis Montagabend (Schulschluss), zu betreuen. 1.4. Es sei eine stufenweise Übergangsregelung anzuordnen, die insgesamt längstens sechs Monate ab Eintritt der Vollstreckbarkeit des Massnahmeentscheides in Anspruch nimmt. Namentlich seien die folgenden Übergangsphasen anzuordnen: - Phase 1: Der Vater wird für die Dauer von sechs Wochenenden berechtigt, die Kinder jeweils am Sonntag von 11 Uhr bis 17 Uhr unbegleitet zu betreuen. - Phase 2: Der Vater wird für die Dauer von weiteren sechs Wochenenden berechtigt, die Kinder jeweils von Samstag, 11 Uhr, bis Sonntag, 17 Uhr, unbegleitet zu betreuen. - Phase 3: Der Vater wird für die Dauer von weiteren sechs Wochenenden berechtigt, die Kinder jeweils von Freitag, 17 Uhr, bis Sonntag, 17 Uhr, unbegleitet zu betreuen. - Phase 4: Die Kinder werden anschliessend, also ab dem 19. Wochenende nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entscheides, gemäss der vorstehenden Ziffer 1.2 je hälftig betreut.

- 3 - 1.5. Die Verpflichtung des Vaters zur Leistung von Kinderunterhalt gemäss Eheschutzentscheid vom 26. August 2021 (Geschäfts- Nr. EE210035-D, Dispositiv Ziff. 7) sei für die Dauer des Scheidungsverfahrens aufzuheben. Eine abweichende Bezifferung der Unterhaltsbeiträge nach Edition der Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen durch die Gesuchsgegnerin wird ausdrücklich vorbehalten. 2. Eventualantrag zu Ziffer 1: 2.1. Die beiden Kinder - C._____, geboren am tt.mm.2017, und - D._____, geboren am tt.mm.2019, seien unter die alleinige Obhut des Klägers zu stellen. 2.2. Es sei festzustellen, dass sich der zivilrechtliche Wohnsitz der Kinder beim Vater befindet. 2.3. Es sei eine stufenweise Übergangsregelung anzuordnen, die insgesamt längstens sechs Monate ab Eintritt der Vollstreckbarkeit des Massnahmeentscheides in Anspruch nimmt. Namentlich seien die folgenden Übergangsphasen anzuordnen: - Phase 1: Der Vater wird für die Dauer von sechs Wochenenden berechtigt, die Kinder jeweils am Sonntag von 11 Uhr bis 17 Uhr unbegleitet zu betreuen. - Phase 2: Der Vater wird für die Dauer von weiteren sechs Wochenenden berechtigt, die Kinder jeweils von Samstag, 11 Uhr, bis Sonntag, 17 Uhr, unbegleitet zu betreuen. - Phase 3: Der Vater wird für die Dauer von weiteren sechs Wochenenden berechtigt, die Kinder jeweils von Freitag, 17 Uhr, bis Sonntag, 17 Uhr, unbegleitet zu betreuen. - Phase 4: Die Kinder werden anschliessend, also ab dem 19. Wochenende nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entscheides, allein durch den Vater betreut. 2.4 Es sei der persönliche Verkehr zwischen den Kindern und der Mutter angemessen zu regeln, wobei maximal zwei Übernachtungen pro 14 Tage vorzusehen seien. 2.5. Die Verpflichtung des Vaters zur Leistung von Kinderunterhalt gemäss Eheschutzentscheid vom 26. August 2021 (Geschäfts- Nr. EE210035-D, Dispositiv Ziff. 7) sei aufzuheben und es sei stattdessen die Mutter für die Dauer des Scheidungsverfahrens zu verpflichten, dem Vater angemessene Unterhaltsbeiträge für die Kinder zu bezahlen.

- 4 - Die konkrete Bezifferung der Unterhaltsbeiträge nach Edition der Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen durch die Gesuchsgegnerin wird ausdrücklich vorbehalten. 3. Subeventualantrag zu Ziffer 1 und 2: 3.1. Der Vater sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Kinder jeweils wöchentlich von Freitag, 17 Uhr, bis Sonntag, 17 Uhr, zu oder mit sich zu Besuch zu nehmen: 3.2. Es sei eine stufenweise Übergangsregelung anzuordnen, die insgesamt längstens vier Monate ab Eintritt der Vollstreckbarkeit des Massnahmeentscheides in Anspruch nimmt. Namentlich seien die folgenden Übergangsphasen anzuordnen: - Phase 1: Der Vater wird für die Dauer von sechs Wochenenden berechtigt, die Kinder jeweils am Sonntag von 11 Uhr bis 17 Uhr unbegleitet zu betreuen. - Phase 2: Der Vater wird für die Dauer von weiteren sechs Wochenenden berechtigt, die Kinder jeweils von Samstag, 11 Uhr, bis Sonntag, 17 Uhr, unbegleitet zu betreuen. - Phase 3: Die Kinder werden anschliessend, also ab dem 13. Wochenende nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entscheides, gemäss vorstehender Ziffer 3.1 durch den Vater betreut. 3.3. Die Kinderunterhaltsbeiträge gemäss Eheschutzentscheid vom 26. August 2021 (Geschäfts-Nr. EE210035-D, Dispositiv Ziff. 7) seien für die Dauer des Scheidungsverfahrens angemessen zu reduzieren. Die konkrete Bezifferung der Unterhaltsbeiträge kann erst nach Edition der Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen durch die Gesuchsgegnerin erfolgen. 4. Es seien die folgenden Ferien- und Feiertagsregelung anzuordnen: - Die Eltern betreuen die Kinder jeweils während der Hälfte der Schulferien. - Die Kinder werden von den Eltern an den Feiertagen je hälftig betreut. Über die Ferien- und Feiertagsaufteilung sprechen sich die Eltern rechtzeitig ab. Kommt keine Einigung zustande, hat in geraden Jahren die Mutter den Stichentscheid und in ungeraden Jahren der Vater. 5. Der Gesuchsgegnerin sei unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB zu befehlen, die Kinder dem Vater gemäss der jeweils geltenden Besuchs- bzw. Betreuungsregelung zur Ausübung des Besuchs- bzw. Betreuungsrechts herauszugeben.

- 5 - Eventualiter seien andere geeignete Vollstreckungsmassnahmen zu ergreifen. 6. Den Eltern sei in Anwendung von Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung zu erteilen, den Kindern für die Dauer von mindestens einem halben Jahr eine geeignete psychologische Betreuung zur Begleitung in der Übergangszeit zu organisieren und die Therapietermine regelmässig wahrzunehmen. 7. Der Beistandsperson der Kinder sei zusätzlich der Auftrag zu erteilen, die Eltern bei der Organisation eines geeigneten Therapieplatzes zu unterstützen, die Finanzierung der Therapie im Sinne einer Kindesschutzmassnahme sicherzustellen und die Eltern beim Wahrnehmen der Therapietermine zu unterstützen. 8. Die neue Betreuungs- bzw. Besuchsrechtsregelung, namentlich die Phasen 1 bis 3 der Übergangsregelung (Ziffer 1.4, 2.3 bzw. 3.2) sowie die Ziffer 5 (Vollstreckung), Ziffer 6 (Weisung Therapie) sowie Ziffer 7 (Ergänzung der Aufträge der Beistandsperson) seien superprovisorisch anzuordnen. 9. Eventualiter – sofern keine Anpassung des am 3. Dezember 2024 vereinbarten Besuchsrechts erfolgt – seien die geeigneten Vollstreckungsmassnahmen für das geltende Besuchsrecht gemäss der Vereinbarung und Verfügung vom 3. Dezember 2024 superprovisorisch anzuordnen. 10. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer) zulasten der Gesuchsgegnerin." Angepasstes/Ergänztes Begehren um Erlass von vorsorglichen Massnahmen des Berufungsklägers: (act. 7/51) "1. Es seien die jeweiligen Phasen 1 und 2 der in den Ziffern 1.4, 2.3 und 3.2 der im Massnahmengesuch vom 26. Februar 2025 beantragten Übergangsregelungen wie folgt anzuordnen: - Phase 1: Der Vater wird für die Dauer von vier Wochen berechtigt, die Kinder wöchentlich jeweils am Mittwoch ab Schulschluss bis 19 Uhr unbegleitet zu betreuen. - Phase 2: Der Vater wird für die Dauer von weiteren sechs Wochen berechtigt, die Kinder wöchentlich jeweils von Freitag, Schulschluss, bis Samstag, 17 Uhr, unbegleitet zu betreuen. 2. Das Besuchsrecht sei in der Folge schrittweise gemäss den weiteren Anträgen bzw. Phasen im Massnahmengesuch weiter auszubauen, wobei die Übergaben stets so zu legen sind, dass der Vater die Kinder von der Schule bzw. vom Kindergarten abholen kann.

- 6 - 3. Eventualiter sei die direkte Vollstreckung des geltenden Besuchsrechts anzuordnen. 4. Über das vorstehende Begehren gemäss Ziffer 1, eventualiter Ziffer 3, sei superprovisorisch zu entscheiden. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zu Lasten der Gesuchsgegnerin." Begehren um Erlass von vorsorglichen Massnahmen der Berufungsbeklagten: (act. 7/49) "1. Die Obhut der beiden Kinder C._____, geboren am tt.mm.2017, und D._____, geboren am tt.mm.2019, sei der Kindsmutter weiterhin zugeteilt zu belassen. Entsprechend sei der zivilrechtliche Wohnsitz der Kinder bei der Kindsmutter zu belassen. 2. 2.1. Der Kindsvater sei berechtigt und verpflichtet, für die Dauer des Verfahrens den persönlichen Verkehr mit C._____ und D._____ wie folgt auszuüben: - Der Kindesvater sei berechtigt und verpflichtet, im Einklang mit dem Kindswohl die Kinder C._____ und D._____ jeden Sonntag von 11.00 Uhr bis 17.00 Uhr unbegleitet und auf eigene Kosten zu betreuen. Die Besuchsübergaben erfolgen unbegleitet am Wohnort der Kinder. - Der Kindsvater sei berechtigt und verpflichtet, im Einklang mit dem Kindswohl mit den beiden Kindern C._____ und D._____ jede Woche am Mittwochabend um 19.30 Uhr ein Telefongespräch zu führen. Die Kindsmutter wird verpflichtet, dieses Telefongespräch zu ermöglichen. - Auf ein Ferien- und Feiertagsbesuchsrecht zwischen dem Kindsvater und den beiden Kindern C._____ und D._____ sei für die Dauer des Prozesses zu verzichten. 2.2. Von einer Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB gegenüber der Kindsmutter sei abzusehen. 2.3. Auf weitere Vollstreckungsmassnahmen sei zu verzichten. 3. Der Beistand sei einzuladen, zusammen mit den Kindseltern eine geeignete kinderpsychologische Betreuung zugunsten von C._____ und D._____ zu installieren. Der Beistand soll die Aufgabe haben, die Therapie zu begleiten und zu fördern sowie für die Finanzierung besorgt zu sein. 4. Es sei gerichtlich zu prüfen, ob über den Kindsvater ein psychologisches Gutachten zu seiner Erziehungsfähigkeit und insbesonde-

- 7 re zur Beziehungsproblematik zwischen ihm und den beiden Kindern notwendig ist. 5. Der Kindsvater sei für die Dauer des Scheidungsverfahrens zur Leistung von Kinderunterhalt im Umfang gemäss Eheschutzentscheid vom 26. August 2021 (Geschäfts-Nr. EE210035-D) zu verpflichten. 6. Sämtliche Anträge des Kindsvaters, welche nicht mit den obigen Anträgen als vorsorgliche Massnahmenbegehren übereinstimmen, seien abzuweisen. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen (einschliesslich MwSt) zulasten des Kindsvaters, eventualiter zulasten der Staatskasse." Rechtsbegehren der Berufungsbeklagten: (act. 7/60) "1. Es seien die Anträge des Klägers in dessen Eingabe vom 2. April 2025 vollumfänglich abzuweisen. 2. Es sei ein Bericht des Schulsozialarbeit der Schule E._____ von Frau F._____ über die beiden Kinder C._____ und D._____ anzufordern. 3. Bezüglich der Eingabe der Kindsvertreterin sei auf die weiteren Anträge gemäss Eingabe der Beklagten vom 31. März 2025 zu verweisen. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen (einschliesslich MwSt) zulasten des Kindsvaters, eventualiter zulasten der Staatskasse." Verfügung des Einzelgerichtes: (act. 4/1 = act. 6 [Aktenexemplar] = act. 7/65) 1. Der Kläger wird in Abänderung des Entscheids vom 3. Dezember 2024 des Bezirksgerichts Dielsdorf berechtigt und verpflichtet, die Kinder C._____ und D._____ jeden Sonntag von 11.00 Uhr bis 17.00 Uhr begleitet und auf eigene Kosten zu betreuen. Die Kinder werden vor den Besuchen durch die Fachperson Begleitung bei der Beklagten abgeholt und im Anschluss wieder der Kindsmutter übergeben. Der Kläger wird zudem berechtigt und verpflichtet, mit den Kindern jede Woche am Mittwochabend um 19.30 Uhr ein Telefongespräch zu führen. Die Beklagte wird verpflichtet, diese Telefongespräch zu ermöglichen.

- 8 - 2. Der Beklagten wird unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB die Weisung erteilt, die Kinder C._____ und D._____ für die Ausübung der angeordneten Besuche herauszugeben sowie jeden Mittwochabend um 19.30 Uhr ein Telefongespräch zwischen dem Kläger und den Kindern zu ermöglichen. Art. 292 StGB lautet: "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. 3. Die bestehende Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für C._____ und D._____ wird angepasst und neu mit den folgenden zusätzlichen Aufgaben an die Beistandsperson weitergeführt:  sobald wie möglich eine sozialpädagogische Besuchsbegleitung zu organisieren, welche die Besuchsübergaben am Wohnort der Beklagten entsprechend dem angeordneten Besuchsrecht begleitet und überwacht und die Finanzierung der (Besuchs-/Übergabe-)Begleitung zu beantragen;  eine externe, geeignete psychotherapeutische Begleitung der Kinder C._____ und D._____ zu organisieren, welche die Kinder unterstützt. 4. Der Kläger und die Beklagte werden angewiesen, die psychotherapeutische Begleitung der Kinder zu dulden und zu unterstützen. 5. Von der Sozialarbeit der Schule E._____ wird ein Bericht über die schulische und soziale Entwicklung der Kinder C._____ und D._____ mit separatem Schreiben eingeholt. 6. Im Übrigen werden die Anträge des Klägers und der Beklagten abgewiesen. 7. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen bleibt dem Endentscheid in der Hauptsache vorbehalten. 8. Schriftliche Mitteilung an  den Kläger (mit Gerichtsurkunde);  an die Beklagte (unter Beilage des Doppels von act. 63, mit Gerichtsurkunde)

- 9 -  die Rechtsanwältin lic. iur. Z._____, … [Adresse] (unter Beilage einer Kopie von act. 63, mit Gerichtsurkunde);  die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bezirk Dielsdorf (gegen Empfangsschein);  das kjz Bülach, Schaffhauserstrasse 53, 8180 Bülach, z.H. des Beistands G._____ (gegen Empfangsschein);  das kjz Regensdorf, Eichwatt 5, 8105 Regensdorf, z.H. der Beiständin H._____ (gegen Empfangsschein). 9. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. 10. Die in Art. 145 Abs. 1 ZPO genannten Fristenstillstände gelten im (für die vorsorgliche Massnahmebegehren massgebenden) summarischen Verfahren nicht (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). Berufungsanträge: des Berufungsklägers (act. 2): 1. Es seien die Ziffer 1, 3 und 6 der Verfügung des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 20. Juni 2025 (Z08; nachfolgend "angefochtener Entscheid") aufzuheben und es seien die im Gesuch vom 26. Februar 2025 vor der Vorinstanz gestellten und mit Eingabe vom 2. April 2025 ergänzten Rechtsbegehren vollumfänglich gutzuheissen, welche sinngemäss wie folgt lauten: Hautpantrag 1.1. Die beiden Kinder - C._____, geboren am tt.mm.2017, und - D._____, geboren am tt.mm.2019, seien unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen.

- 10 - 1.2. Es sei festzulegen, dass sich der zivilrechtliche Wohnsitz der Kinder beim Vater befindet. 1.3. Es sei anzuordnen, dass die Kinder je ungefähr zur Hälfte von beiden Elternteilen betreut werden. Konkret sei der Kläger für berechtigt zu erklären, die Kinder jede Woche von Donnerstag (Schulschluss) bis Montagabend (Schulschluss), zu betreuen. 1.4. Es sei eine stufenweise Übergangsregelung anzuordnen, die insgesamt längstens sechs Monate ab Eintritt der Vollstreckbarkeit des Massnahmeentscheides in Anspruch nimmt. Namentlich seien die folgenden Übergangsphasen anzuordnen: - Phase 1: Der Vater wird für die Dauer von vier Wochen berechtigt, die Kinder wöchentlich jeweils am Mittwoch ab Schulschluss bi 19 Uhr unbegleitet zu betreuen. - Phase 2: Der Vater wird für die Dauer von weiteren sechs Wochen berechtigt, die Kinder wöchentlich jeweils von Freitag, Schulschluss, bis Samstag, 17 Uhr, unbegleitet zu betreuen. - Phase 3: Der Vater wird für die Dauer von weiteren sechs Wochenenden berechtigt, die Kinder jeweils von Freitag, 17 Uhr, bis Sonntag, 17 Uhr, unbegleitet zu betreuen. - Phase 4: Die Kinder werden anschliessend, also ab dem 19. Wochenende nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entscheides, gemäss der vorstehenden Ziffer 1.2 je hälftig betreut. 1.5. Die Verpflichtung des Vaters zur Leistung von Kinderunterhalt gemäss Eheschutzentscheid vom 26. August 2021 (Geschäfts- Nr. EE210035-D, Dispositiv Ziff. 7) sei für die Dauer des Scheidungsverfahrens aufzuheben. Eine abweichende Bezifferung der Unterhaltsbeiträge nach Edition der Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen durch die Gesuchsgegnerin wird ausdrücklich vorbehalten.

- 11 - 2. Eventualantrag zu Ziffer 1.1 bis 1.5 (Hauptantrag): 2.1. Die beiden Kinder - C._____, geboren am tt.mm.2017, und - D._____, geboren am tt.mm.2019, seien unter die alleinige Obhut des Vaters zu stellen. 2.2. Es sei festzustellen, dass sich der zivilrechtliche Wohnsitz der Kinder beim Vater befindet. 2.3. Es sei eine stufenweise Übergangsregelung anzuordnen, die insgesamt längstens sechs Monate ab Eintritt der Vollstreckbarkeit des Massnahmeentscheides in Anspruch nimmt. Namentlich seien die folgenden Übergangsphasen anzuordnen: - Phase 1: Der Vater wird für die Dauer von vier Wochen berechtigt, die Kinder wöchentlich jeweils am Mittwoch ab Schulschluss bis 19 Uhr unbegleitet zu betreuen. - Phase 2: Der Vater wird für die Dauer von weiteren sechs Wochen berechtigt, die Kinder wöchentlich jeweils von Freitag, Schulschluss, bis Samstag, 17 Uhr, unbegleitet zu betreuen. - Phase 3: Der Vater wird für die Dauer von weiteren sechs Wochenenden berechtigt, die Kinder jeweils von Freitag, 17 Uhr, bis Sonntag, 17 Uhr, unbegleitet zu betreuen. - Phase 4: Die Kinder werden anschliessend, also ab dem 19. Wochenende nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entscheides, allein durch den Vater betreut. 2.4 Es sei der persönliche Verkehr zwischen den Kindern und der Mutter angemessen zu regeln, wobei maximal zwei Übernachtungen pro 14 Tage vorzusehen seien. 2.5. Die Verpflichtung des Vaters zur Leistung von Kinderunterhalt gemäss Eheschutzentscheid vom 26. August 2021 (Geschäfts- Nr. EE210035-D, Dispositiv Ziff. 7) sei aufzuheben und es sei stattdessen die Mutter für die Dauer des Scheidungsverfahrens zu verpflichten, dem Vater angemessene Unterhaltsbeiträge für die Kinder zu bezahlen. Die konkrete Bezifferung der Unterhaltsbeiträge nach Edition der Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen durch die Gesuchsgegnerin wird ausdrücklich vorbehalten. Ferien und Feiertage: 3.1. Es seien die folgenden Ferien- und Feiertagsregelung anzuordnen: - Die Eltern betreuen die Kinder jeweils während der Hälfte der Schulferien.

- 12 - - Die Kinder werden von den Eltern an den Feiertagen je hälftig betreut. Über die Ferien- und Feiertagsaufteilung sprechen sich die Eltern rechtzeitig ab. Kommt keine Einigung zustande, hat in geraden Jahren die Mutter den Stichentscheid und in ungeraden Jahren der Vater. 2. Eventualiter zu Ziff. 1 sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. Mehrwertsteuer) zulasten der Berufungsbeklagten." sowie den prozessualen Antrag: "4. Es sei die Berufungsbeklagte zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses in der Höhe von einstweilen CHF 5'000.00 zu verpflichten. 5. Es sei dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm der Unterzeichnende als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen." der Berufungsbeklagten (act. 14): "1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann; die Verfügung des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 20. Juni 2025 (Z08) sei zu bestätigen. 2. Eventualiter sei eine Kindsanhörung vor Obergericht anzuordnen mit klaren, kindgerechten Leitfragen; dies insbesondere, weil in der Vorinstanz nach ausdrücklichem Wunsch der Kinder kein gerichtliches Protokoll zum Gesprächsinhalt erstellt wurde. 3. Der persönliche Verkehr sei begleitet im Rahmen der vorliegenden Kostengutsprache (BBT Baden/Aarau) zu regeln; Umfang: wöchentlich samstags vier Stunden; kein Ausbau auf Übernachtungen bzw. Ferien, solange die begleitenden Fachpersonen eine Ausdehnung nicht ausdrücklich befürworten und die Kinder freiwillig teilnehmen. 4. Die im Eheschutzurteil vom 26. August 2021 festgesetzten Kinderunterhaltsbeiträge seien bis zu einer allfälligen rechtskräftigen Abänderung aufrechtzuerhalten; Rückstände seien vom Berufungskläger zu begleichen. 5. Eventualiter sei zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung (insb. kinder- und familienpsychologisches bzw. erziehungswissenschaftliches Gutachten, Stellungnahmen von Fachpersonen (z.B. Schulsozialarbeit, Kinderarzt) an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers, eventualiter einstweilen auf die Staatskasse."

- 13 sowie die prozessualen Anträge: "1. Es sei der Berufungskläger zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses in der Höhe von einstweilen CHF 5'000 zu verpflichten. 2. Es sei der Berufungsbeklagten die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihr der Unterzeichnende als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen." Anträge der Berufungsbeklagten anlässlich der Verhandlung vom 28. Oktober 2025 (act. 44, S. 7): "Gestützt auf die vorliegenden Erkenntnisse wird beantragt, • den dokumentierten und fachlich bestätigten Kindeswillen von C._____ und D._____ vollumfänglich zu respektieren; • auf jegliche Zwangsbesuche beim Vater bis auf Weiteres zu verzichten; • stattdessen geeignete psychologisch-therapeutische Begleitmassnahmen anzuordnen, die auf eine Stabilisierung der Kinder und deren emotionale Sicherheit abzielen; • die wiederholt falsche Behauptung der Gegenseite, die Kindsmutter beeinflusse die Kinder gegen den Vater, als widerlegt festzuhalten." Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. A._____ (fortan: Berufungskläger) und B._____ (fortan: Berufungsbeklagte) sind die verheirateten Eltern der beiden Kinder C._____ (geb. tt.mm.2017) und D._____ (geb. tt.mm.2019). 1.2. Im Rahmen eines dem vorliegenden Scheidungsverfahren vorangegangenen Eheschutzverfahrens (Verfahren-Nr. EE210035, Beizugsakten: act. 7/17/1- 41) vor dem Bezirksgericht Dielsdorf (fortan: Vorinstanz) ergingen das Urteil und die Verfügung vom 26. August 2021, mit welchem basierend auf einer Teilvereinbarung der Eheleute unter anderem das Getrenntleben, die Obhutszuteilung und der Kindesunterhalt geregelt wurden. Dabei wurden die Kinder unter die alleinige Obhut der Berufungsbeklagten gestellt. Ferner wurde der persönliche Verkehr des Berufungsklägers geregelt und eine Besuchsrechtsbeistandschaft errichtet (act. 7/17/34). Während der erstinstanzliche Eheschutzentscheid unter anderem

- 14 hinsichtlich der Obhut und des Unterhalts unangefochten blieb (act. 7/17/39), bildete das Besuchsrecht des Berufungsklägers in der Folge Gegenstand diverser (Rechtsmittel-)Verfahren, namentlich vor dem Obergericht des Kantons Zürich (Verfahren-Nr. LE210064, Beizugsakten, act. 7/22/1-70; Verfahren- Nr. PQ230078, Beizugsakten act. 7/23/1-18; Verfahren-Nr. PQ240002, Beizugsakten act. 7/24/1-17; Verfahren-Nr. PQ240035, Beizugsakten act. 7/25/1-53), der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dielsdorf (fortan: KESB, vgl. Beizugsakten act. 7/21/1-270) sowie dem Bezirksrat Dielsdorf (Verfahren- Nr. VO.2023.15; Beizugsakten act. 7/20/1-81). Zuletzt hatte das Obergericht des Kantons Zürich eine Beschwerde gegen die vom Bezirksrat mit Beschluss (Zwischenentscheid) vom 22. April 2024 getroffene Besuchsrechtsregelung (act. 7/20/64) teilweise gutgeheissen und das Besuchsrecht neu geregelt (Beschluss und Urteil vom 2. August 2024 im Verfahren PQ240035, act. 7/25/28; vgl. hierzu auch E. 3.1 ff.). 1.3. 1.3.1. In der Zwischenzeit hatte der Berufungskläger mit Eingabe vom 30. Mai 2024 bei der Vorinstanz eine Scheidungsklage eingereicht (act. 7/1). Mit Verfügung der Vorinstanz vom 11. Juli 2024 wurde Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ als Prozessbeiständin bzw. Kindesverfahrensvertreterin im Sinne von Art. 299 ZPO für C._____ und D._____ eingesetzt (act. 7/7). Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 3. Dezember 2024 unterzeichneten die Parteien eine Vereinbarung über vorsorgliche Massnahmen, in welcher insbesondere das Kontaktrecht des Berufungsklägers zu den beiden Kindern für die weitere Dauer des Verfahrens geregelt wurde (act. 7/35 und act. 7/36). Vorgesehen war, dass der Berufungskläger berechtigt und verpflichtet sei, die Kinder C._____ und D._____ jeden Sonntag von 11:00 Uhr bis 17:00 Uhr unbegleitet und auf eigene Kosten zu betreuen, wobei die Besuchsübergaben unbegleitet am Wohnort der Kinder zu erfolgen hätten. Ferner wurde der Berufungskläger berechtigt und verpflichtet, mit den Kindern wöchentlich am Mittwochabend um 19:30 Uhr ein Telefonat zu führen und die Aufgaben der Beistandsperson wurde um die Organisation regelmässiger Kontakte der Kinder zu einer neutralen Person (z.B. Schulsozialarbeiterin oder Spielthe-

- 15 rapeut) ergänzt, welche die Kinder in ihrem Loyalitätskonflikt zu den Eltern (mit der Auflage, keine Informationen aus diesen Gesprächen an die Eltern weiterzugeben) unterstütze. Vom Vorbehalt des Berufungsklägers, trotz dieser Vereinbarung eine Ausdehnung des Besuchsrechts zu beantragen, wurde Vormerk genommen (act. 7/36). 1.3.2. In der Folge wurde das Besuchsrecht nicht wie vereinbart umgesetzt, woraufhin der Berufungskläger mit Eingabe vom 26. Februar 2025 ein erstes Gesuch um vorsorgliche und superprovisorische Massnahmen mit den oben genannten Anträgen stellte (act. 7/41 bis 7/43/12-19). Mit Verfügung vom 5. März 2025 wies die Vorinstanz das Gesuch des Berufungsklägers um Erlass superprovisorischer Massnahmen – mit Ausnahme der Anordnung von indirekten Vollstreckungsmassnahmen gemäss Ziffer 9 des besagten Begehrens – ab. Gleichzeitig setzte sie der Berufungsbeklagten sowie der Kindsvertreterin Frist zur Stellungnahme zum vorsorglichen Massnahmegesuch vom 26. Februar 2025 an (act. 7/45). 1.3.3. Die Beklagte nahm mit Eingabe vom 31. März 2025 Stellung und reichte eigene vorsorgliche Anträge ein. Überdies stellte sie prozessuale Anträge (act. 7/49 bis 7/50/1-9). Die Kindsvertreterin nahm mit Eingabe vom 6. April 2025 zu den klägerischen Begehren Stellung und gab ihre Empfehlungen ab (act. 7/53). 1.3.4. In einem weiteren Massnahmegesuch vom 2. April 2025 beantragte der Berufungskläger im vorinstanzlichen Verfahren eine (superprovisorische) Ergänzung bzw. Anpassung seines Massnahmengesuchs vom 26. Februar 2025 (act. 7/51, act. 7/52/20-22). Mit Verfügung vom 14. April 2025 wies die Vorinstanz die superprovisorischen Begehren des Berufungsklägers ab und setzte der Berufungsbeklagten sowie der Kindsvertreterin Frist zur Stellungnahme an (act. 7/54). Die Kindsvertreterin äusserte sich mit Eingabe vom 24. April 2025 (act. 7/58). Die Berufungsbeklagte nahm mit Eingabe vom 5. Mai 2025 samt Beilagen zu den ergänzten/angepassten Massnahmebegehren sowie zu den Vorbringen der Kindsvertreterin Stellung (act. 7/60 und 7/61/1-2). Der Berufungskläger nahm mit Eingabe vom 11. Juni 2025 dazu Stellung (act. 7/63). Die Kindsvertreterin liess sich nicht mehr vernehmen.

- 16 - 1.3.5. Der Berufungskläger nahm ferner mit Eingabe vom 16. Mai 2025 Stellung zur beklagtischen Eingabe vom 31. März 2025 und zu den Eingaben der Kindsvertreterin vom 6. April 2025 sowie vom 24. April 2025 (act. 7/62; vgl. E. 1.3.3 vorne). Die Berufungsbeklagte und die Kindsvertreterin liessen sich daraufhin nicht mehr vernehmen. 1.3.6. Mit Verfügung vom 20. Juni 2025 (act. 4/1 = act. 6 [Aktenexemplar] = act. 7/65) erliess die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid, wobei die klägerischen Massnahmebegehren vom 26. Februar 2025 bzw. vom 2. April 2025 sowie die Massnahmebegehren der Berufungsbeklagten gemeinsam behandelt wurden (act. 6, E. I). 1.4. Mit Eingabe vom 4. August 2025 samt Beilagen erhob der Berufungskläger innert Frist Berufung bei der Kammer gegen die Verfügung vom 20. Juni 2025 und stellte die eingangs genannten Rechtsbegehren (act. 2, act. 3, act. 4/1-15). Mit Verfügung vom 3. September 2025 wurde der Berufungsbeklagten Frist zur Beantwortung der Berufung angesetzt und die Prozessleitung delegiert. Gleichzeitig wurde angekündigt, dass die Parteien, die Kindesverfahrensvertreterin sowie die Beiständin nach Eingang der Berufungsantwort zur Anhörung, persönlicher Befragung vorgeladen werden (act. 10). Mit Eingabe vom 7. Oktober 2025 samt Beilagen erstattete die Berufungsbeklagte innert Frist die Berufungsantwort (act. 14, act. 15/1-9). Am 13. Oktober 2025 reichte die Berufungsbeklagte auf entsprechende Aufforderung hin eine vollständige Version der Beilage 2 zur Berufungsantwort (act. 15/2) ein (act. 20). Ferner wurde der Kostenvoranschlag der SPF … vom 10. Juli 2025 von Amtes wegen beigezogen (act. 25). Am 28. Oktober 2025 wurde eine mündliche Verhandlung im Beisein der Parteien mit ihren Rechtsvertretern, der Kindsverfahrensvertreterin und der Beiständin durchgeführt, anlässlich welcher die Parteien ihre Plädoyers (act. 40 und 44) sowie weitere Unterlagen (act. 41, 42/16-20 und 43 sowie act. 45/1-3) einreichten. Die Beiständin reichte Besuchsberichte ein (act. 46/1-6). Mit Eingabe vom 3. Dezember 2025 (Eingang: 5. Dezember 2025) reichte Dr. I._____, der Kinderarzt von C._____ und D._____, unaufgefordert eine ärztliche Stellungnahme zum Kindeswohl ein (act. 56). Diese wurde zusammen mit der Telefonnotiz zu einem nach Erhalt der

- 17 - Stellungnahme zwischen der Referentin und dem Kinderarzt geführten Telefonat (act. 57) den Parteien sowie der Kindesverfahrensvertreterin zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (act. 58/1-2; act. 60). Es gingen keine Stellungnahmen ein. Mit Eingabe vom 23. Januar 2026 reichte der Berufungskläger eine E-Mail der Beiständin vom 8. Januar 2026 ein und teilte mit, ein Entscheid in dieser Summarsache sei dringend nötig, umso mehr, da die Beistandschaft offenbar ihre Bemühungen, wenigstens begleitete Besuche umzusetzen, eingestellt habe (act. 63/1-2). Der Berufungsbeklagten und der Kindesverfahrensvertretung ist mit dem vorliegenden Entscheid eine Kopie der Eingabe des Berufungsklägers vom 23. Januar 2026 (act. 63/1-2) zuzustellen. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1-68). Die Angelegenheit erweist sich als spruchreif. 2. Prozessuales 2.1. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen erstinstanzlichen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen in Kinderbelangen und damit nicht um einen Entscheid über vermögensrechtliche Angelegenheiten. Die Verfügung ist mit Berufung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). 2.2. Die Berufungsfrist beträgt (entgegen der Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung) 30 Tage ab Zustellung des begründeten Entscheids (Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 2 ZPO). Die Berufung vom 4. August 2025 wurde innert vorgenannter Frist (vgl. die Zustellnachweise zu act. 7/65 zur Rechtzeitigkeit) und unter Einhaltung der Formvorschriften bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht; gleiches gilt für die Berufungsantwort. Der Berufungskläger ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und somit zur Ergreifung eines Rechtsmittels legitimiert. Entsprechend ist auf die Berufung einzutreten. 2.3. Die Berufungsbeklagte stellte an der Anhörung vom 28. Oktober 2025 explizit die Anträge, von einer gerichtlichen Anordnung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Vater und den Kindern bis auf Weiteres abzusehen, bei gleichzeitiger anzuordnenden Therapiemassnahmen für die Kinder. Darüber, wie der persönliche Verkehr auszugestalten ist, wird im Rahmen der Beurteilung der Beru-

- 18 fungsanträge entschieden. Das Gleiche gilt inhaltlich für das Feststellungsbegehren der Berufungsbeklagten, es sei die falsche Behauptung, die Kindsmutter beeinflusse die Kinder gegen den Vater, als widerlegt festzuhalten (act. 44 S. 7). Ohnehin ist der letztere Antrag einem Feststellungsbegehren nicht zugänglich. 2.4. Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) sind im vorliegenden Berufungsverfahren, in welchem der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen ist, bis zur Urteilsberatung zu beachten (Art. 317 Abs. 1bis ZPO). 3. Sachverhalt, vorinstanzlicher Entscheid und wesentliche Vorbringen im Berufungsverfahren 3.1. Die Beziehung der Parteien ist bereits seit Jahren konfliktbeladen und gab bereits Anlass zu diversen behördlichen und gerichtlichen Verfahren: Im Dezember 2020 äusserte die Berufungsbeklagte zunächst den Verdacht, dass der Berufungskläger sexuelle Handlungen mit der Tochter vorgenommen habe, was zu einem temporären Rayon- und Kontaktverbot und der Involvierung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dielsdorf (fortan: KESB, vgl. Beizugsakten act. 7/21/1-270) im Hinblick auf den Erlass von Kindesschutzmassnahmen führte. Dem kjz Regensdorf wurde ein entsprechender Abklärungsauftrag erteilt (act. 7/21/1 ff.; act. 7/21/12). In der Folge wurden die von der Kantonspolizei angeordneten Schutzmassnahmen mit Verfügung der Vorinstanz vom 15. Dezember 2020 wieder aufgehoben, nachdem die Berufungsbeklagte erklärt habe, es sei mit Hilfe eines Imams zur Aussöhnung gekommen und die Vorwürfe des sexuellen Übergriffs nachträglich negiert bzw. als Überreaktion bezeichnet habe (act. 7/21/18, S. 4; act. 7/21/19). Die Beziehung der Parteien blieb gemäss dem Abklärungsbericht der kjz Regensdorf vom 11. Mai 2021 dennoch belastet, da die Anschuldigungen weiterhin im Raum gestanden und zu einem Vertrauensverlust geführt hätten (act. 7/21/22). Am 21. Mai 2021 verliess die Berufungsbeklagte mit den Kindern die gemeinsame Wohnung und ging in ein Frauenhaus (act. 7/21/23 ff.). Im Rahmen einer Anhörung durch die KESB gab die Berufungsbeklagte seinerzeit an, vom Berufungskläger bedroht worden zu sein und äusserte erneut den Verdacht sexueller Übergriffe gegenüber der Tochter; auch sie selbst sei von ihm vergewaltigt worden (act. 7/21/36). Diesbezüglich hatte die Be-

- 19 rufungsbeklagte eine weitere Strafanzeige erstattet (act. 7/21/39). Im Rahmen des von der Berufungsbeklagten im Juni 2021 eingeleiteten Eheschutzverfahrens wurden die Kinder (in Genehmigung der diesbezüglichen Teilvereinbarung der Parteien, vgl. act. 7/17/22) mit Urteil und Verfügung der Vorinstanz vom 26. August 2021 unter die alleinige Obhut der Berufungsbeklagten gestellt (vgl. E. 1.2 vorne). Ferner ordnete die Vorinstanz in Anbetracht des laufenden Strafverfahrens ein begleitetes Besuchsrecht bis zur Einstellung des Strafverfahrens bzw. bis zum Freispruch des Berufungsbeklagten an und entschied, dass der Berufungskläger nach einer Einstellung oder einem Freispruch berechtigt und verpflichtet sei, die gemeinsamen Kinder jede Woche für vier Stunden unbegleitet zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Ferner wurde eine Besuchsrechtsbeistandschaft errichtet (act. 7/21/68 = act. 7/17/34). Im Rahmen einer hiergegen erhobenen Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich wurde die Regelung betreffend das Besuchsrecht mit Beschluss und Urteil vom 25. März 2022, I. Zivilkammer, (Verfahren-Nr. LE210064) basierend auf einer Vereinbarung der Parteien neu geregelt und die Aufgaben der Beistandsperson entsprechend angepasst. Vorgesehen war ein in vier Phasen unterteiltes Besuchsrecht, bei welchem sich an zwei vollbegleitete Phasen eine dritte Phase mit Übergabebegleitung und schliesslich ab der vierten Phase wöchentliche unbegleitete Besuche von fünf Stunden angeschlossen hätten (vgl. Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. März 2022 im Verfahren-Nr. LE210064, act. 7/17/39 = act. 7/21/101 = act. 7/22/56). Nachdem die dritte Phase der Besuchsrechtsregelung eingeleitet worden war, äusserte die Berufungsbeklagte im September/Oktober 2022 gegenüber der KESB erneut Vorwürfe gegen den Berufungskläger. Es müsse anlässlich der ersten unbegleiteten Besuche etwas vorgefallen sein, da die Tochter einen nackten Mann gezeichnet und der Sohn geäussert habe, er habe das Geschlechtsteil seines Vaters gesehen, als er auf dem Boden gelegen sei. Sie führte aus, die Kinder wollten nicht mehr zum Vater gehen. Sie sei nur mit begleiteten Besuchen der Kinder beim Vater einverstanden (act. 7/21/105 f., act. 7/21/108 f., 7/21/116). Im gleichen Zeitraum äusserte der Berufungskläger Vorwürfe gegen die Berufungsbeklagte, insbesondere, dass sie das Besuchsrecht nicht einhalte und die Kinder zu religiösem Extremismus erziehe (act. 7/21/118). Mit Entscheid

- 20 vom 11. November 2022 ordnete die KESB die Durchführung einer Intensivabklärung an und beauftragte die Beiständin, begleitete Besuche gemäss der Phase 2 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich sowie für die unbegleiteten Besuche nötigenfalls eine Drittperson als Übergabebegleitung zu organisieren (act. 7/21/154/1-3). Im November 2022 wurden die (begleiteten) Besuche nach einem Unterbruch (teilweise nur im Beisein eines Kindes) wieder aufgenommen (act. 7/21/154/1, act. 7/21/158, 7/21/164, 7/21/167, 7/21/172, 7/21/174, 7/21/177, 7/21/181, 7/21/183 f., 7/21/186, 7/21/190, 7/21/192, 7/21/198, 7/21/200, 7/21/203). Im Februar und März 2023 wurden zwei Besuche durchgeführt, bei welchen lediglich die Übergabe begleitet wurde (act. 7/21/204 f. und act. 7/21/207). Anschliessend wurde wieder auf vollbegleitete Besuche umgestellt, wobei teilweise nur ein Kind mitkam (act. 7/21/209, 7/21/211, 7/21/213, 7/21/215, 7/21/216, 7/21/218, 7/21/221, 7/21/223, 7/21/228B, 7/21/231B, 7/21/236, 7/21/244, 7/21/245B, 7/21/250). Auf einen entsprechenden Entscheid der KESB hin (Entscheid vom 8. Juni 2023, act. 7/21/248; Abänderung des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. März 2022 im Eheschutzverfahren) fanden ab 18. Juni 2023 einige Besuche statt, bei welchen lediglich die Übergaben bzw. ein Teil der Besuchszeit begleitet waren (act. 7/21/254, 7/21/258, 7/21/260, 7/21/263, 7/21/267). Mit Entscheid vom 21. Juli 2023 (act. 7/21/270/1-2) passte die KESB das Besuchsrecht erneut an und erklärte den Vater ab sofort berechtigt, die Kinder sonntags bzw. jedes zweite Wochenende von Samstag bis Sonntag (inklusive Übernachtung) unbegleitet zu betreuen. Die Übergaben sollten dabei in einer ersten Phase, längstens jedoch noch während sechs Monaten) begleitet werden. Einer allfälligen Beschwerde an den Bezirksrat entzog die KESB die aufschiebende Wirkung. Die KESB stützte ihren Entscheid unter anderem auf den positiven Verlauf der Besuche sowie die Ergebnisse des Intensivabklärungsberichts vom 6. April 2023 (act. 7/21/222/2), wonach die Kontakte zwischen den Kindern und dem Vater mit dem Kindeswohl vereinbar seien, der Vater einen kindgerechten Umgang mit ihnen pflege, auf ihre Bedürfnisse eingehe, mit ihnen kommuniziere und die Kinder Spass im Rahmen der Kontakte hätten (act. 7/21/270/1, E. 2.1.1). Im Laufe des von der Berufungsbeklagten eingeleiteten Beschwerdeverfahrens vor dem Bezirksrat (Verfahrens-Nr. VO.2023.15) reichte

- 21 die Berufungsbeklagte eine Gefährdungsmeldung des Kinderarztes Dr. I._____ vom 24. November 2023 ein, gemäss welcher die Kinder unter der neuen Pflicht, beim Vater übernachten zu müssen, leiden würden, Verhaltensauffälligkeiten mit depressiven und regressiven Zügen zeigen und sogar wieder einnässen würden (act. 7/20/1, act. 7/20/17 f.). Ferner reichte die Berufungsbeklagte dem Bezirksrat Dokumente betreffend den Verdacht auf einen sexuellen Übergriff vom 8. Oktober 2023 gegenüber der Tochter C._____ bei (Schreiben und Arztberichte des Kinderspitals Zürich betreffend gynäkologische Untersuchung, act. 7/20/58, 7/20/59/2-3, 7/20/62) sowie ein ärztliches Zeugnis des Kinderarztes Dr. I._____, wonach die Tochter psychisch belastet sei und eine psychologische Begleitung dringend empfohlen werde (act. 7/20/72). Nach Weiterungen (vgl. hierzu act. 7/20/20, 7/20/26, 7/23/16, 7/24/15) setzte der Bezirksrat mit Beschluss (Zwischenentscheid) vom 22. April 2024 unter anderem eine Kindesverfahrensvertreterin ein und legte für die Dauer des Verfahrens das Besuchsrecht des Berufungsklägers in Form von begleiteten Besuchen, sonntags 11-15 Uhr, fest (act. 7/20/54 = act. 7/20/64). Die hiergegen an das Obergericht des Kantons Zürich ergriffene Beschwerde (Verfahren-Nr. PQ240035) wurde mit Beschluss und Urteil vom 2. August 2024 teilweise gutgeheissen und das Besuchsrecht neu geregelt. Namentlich wurde ein unbegleitetes Besuchsrecht mit begleiteten Übergaben – ohne Übernachtungen – angeordnet. Mit der Begründung, es sei davon auszugehen, dass der Bezirksrat in der Hauptsache bald entscheiden werde, wurde vom Erlass weiterer Regelungen für den Ausbau des Besuchsrechts in der Zukunft abgesehen (act. 7/25/28). 3.2. In der Zwischenzeit hatte der Berufungskläger mit Eingabe vom 30. Mai 2024 bei der Vorinstanz die dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Scheidungsklage eingereicht (act. 7/1; E. 1.3.1 vorne). Nachdem das anlässlich der Einigungsverhandlung vom 3. Dezember 2024 von den Parteien getroffene, unbegleitete Besuchsrecht am Sonntag nicht wie vereinbart umgesetzt worden war, stellte der Berufungskläger die vorliegend zu beurteilenden vorsorglichen Massnahmebegehren. Die Massnahmebegehren (vorstehend im vollständigen Wortlaut zitiert) zielten insbesondere auf den schrittweisen Übergang zur alternierenden bzw. alleinigen Obhut des Berufungsklägers sowie auf die Organisation ei-

- 22 ner therapeutischen Begleitung für die Kinder in der Übergangszeit ab. Die Berufungsbeklagte beantragte die Abweisung der Anträge. 3.3. Die Vorinstanz erwog, das seit dem 30. Mai 2024 hängige Scheidungsverfahren sei insbesondere in Bezug auf den Kontakt zwischen dem Berufungskläger und den Kindern C._____ und D._____ belastet. Entsprechend sei eine Kindsvertreterin bestellt worden und das Besuchsrecht mit Vereinbarung vom 3. Dezember 2024 angepasst und erweitert worden. Das Vereinbarte sei jedoch nicht umgesetzt und gelebt worden. Der Kläger habe mit seinen Kindern seit Monaten keinen Kontakt mehr. Die für den Erlass von vorsorglichen Massnahmen erforderliche Dringlichkeit sei evident, da es noch lange dauern könne bis ein rechtskräftiges Scheidungsurteil vorliege, zumal auch gegen den künftigen Endentscheid der Vorinstanz Rechtsmittel erhoben werden könnten. Die Kindesvertreterin habe bestätigt, dass das Kindeswohl von C._____ und D._____ gefährdet sei. Sie habe dem Gericht Empfehlungen abgegeben (Installierung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung [SPF]), um mit der Mutter an den Übergaben der Kinder zu arbeiten, namentlich anfängliche Begleitung des gesamten Kontakts, ggf. Weisung an die Mutter zur Zusammenarbeit mit der SPF, Aufgleisung einer (Spiel-)Therapie für die Kinder und entsprechende Erweiterung der Aufgaben des Beistands, Weisung an die Eltern, das Programm "…" zu absolvieren, alternativ Weisung an die Mutter, ihre Vorbehalte therapeutisch aufzuarbeiten; act. 6, E. III.1.5 f. mit Verweis auf act. 7/53). 3.4. Sodann prüfte die Vorinstanz die von den Parteien beantragten Massnahmen mit Blick auf die Verhältnismässigkeit. 3.4.1. Mit Blick auf die beantragte Obhutsumteilung erwog die Vorinstanz, es seien keine Umstände ersichtlich, welche gegen die grundlegende Erziehungsfähigkeit einer der Parteien sprechen würden. Die von der Berufungsbeklagten geäusserten Befürchtungen und Vorwürfe bezüglich einer Gefährdung der körperlichen (sexuellen) Unversehrtheit der Kinder seien entweder nicht belegt oder nicht nachvollziehbar, sodass sie nicht stichhaltig seien. Auch der damals zuständige Beistand J._____ und die Kindsvertreterin hätten ausgeführt, es lägen keine objektiven Anhaltspunkte vor, dass die Kinder beim Vater nicht gut aufgehoben

- 23 seien. Die weiteren gegenseitigen Anschuldigungen der Parteien seien im Kontext ihrer konfliktbelasteten Situation zu würdigen. Umgekehrt bestünden auch keine Zweifel an der Fähigkeit der Berufungsbeklagten, die Kinder gut zu erziehen. Beide Eltern seien erziehungsfähig und bei der Mutter handle es sich um die Hauptbezugsperson. Die Situation hätte sich aufgrund der gelebten Familiensituation so ergeben und die Kinder hätten sich daran gewöhnt. Die Obhut der Kinder umzuteilen – sei es zur alternierenden Obhut oder zur alleinigen Obhut beim Berufungskläger – liege nicht im Kindeswohl und sei daher abzulehnen, zumal dem strittigen Aspekt, dem nicht funktionierenden Besuchsrecht, mit milderen Massnahmen begegnet werden könne. Entsprechend beliess die Vorinstanz die alleinige Obhut (act. 6, E. III.2.3 sowie Dispositiv-Ziff. 6) sowie den zivilrechtlichen Wohnsitz der Kinder (act. 6, E. III.2.4 sowie Dispositiv-Ziff. 6) bei der Berufungsbeklagten. 3.4.2. Mit Blick auf das Besuchsrecht, die Betreuungsregelung und die sozialpädagogische Familienbegleitung fasste die Vorinstanz zunächst die von den Parteien anlässlich der Einigungsverhandlung vom 3. Dezember 2024 getroffene Vereinbarung über vorsorgliche Massnahmen zusammen, wonach die Kinder C._____ und D._____ jeden Sonntag von 11:00 Uhr bis 17:00 Uhr auf eigene Kosten durch den Berufungskläger betreut und die Besuchsübergaben unbegleitet erfolgen würden. Zudem sei der Berufungskläger berechtigt und verpflichtet, wöchentlich am Mittwochabend mit den Kindern ein Telefongespräch zu führen, was die Beklagte zu ermöglichen habe. Im Übrigen sei vereinbart worden, dass der Berufungskläger sich eine Ausdehnung des Besuchsrechts vorbehalten habe und der Aufgabenkatalog der Beistandsperson erweitert worden sei (act. 6, E. III.3.1.1). Sowohl die Parteien als auch die Kindsvertreterin seien sich einig, dass das vereinbarte Besuchsrecht nicht mehr funktioniere (act. 6, E. III.3.1.4). Die Vorinstanz erwog, es liege im Kindeswohl, die Kontakte zwischen dem Berufungskläger und den Kindern wiederherzustellen. Insgesamt zeige sich, dass das Kindeswohl bei der bestehenden, so jedoch nicht umgesetzten Besuchsregelung gefährdet sei. Die Lockerung der begleiteten auf unbegleitete Besuche, welche mit Vereinbarung vom 3. Dezember 2024 vereinbart worden sei, habe nach nur wenigen Besuchen nicht funktioniert. Es erscheine daher notwendig, die Kontakte

- 24 mit den Kindern wieder durch eine Fachperson begleiten zu lassen, wie es die Kindesvertreterin empfehle. Dies möge ein Schritt zurück sein, jedoch sei keine andere Möglichkeit ersichtlich, um das Ziel eines funktionierenden Besuchsrechts zu erreichen. Es sei daher eine sozialpädagogische Familienbegleitung anzuordnen, welche die Übergaben der Kinder zu den bereits vereinbarten Besuchszeiten begleite. Es erscheine nach wie vor sinnvoll, die mit Vereinbarung vom 3. Dezember 2024 festgehaltenen Besuchszeiten weiterzuführen. Die Kinder hätten in den letzten Monaten gar keinen Kontakt zum Berufungskläger gehabt und seien ihm gegenüber stark verunsichert, was die Kindesvertreterin geschildert habe. Das Besuchsrecht dem Subeventualantrag (bzw. dem angepassten/ergänzten Begehren) des Berufungsklägers entsprechend anzuordnen, wäre für die Kinder überfordernd und läge daher nicht im Kindeswohl. Es werde als wichtiger erachtet, die regelmässigen Besuche wieder zu garantieren und die Kinder an den wöchentlichen Rhythmus zu gewöhnen. Ausschlaggebend, ob das Kontaktrecht wieder in ein unbegleitetes überführt werden könne, sei einzig das Kindeswohl und es bedinge die Mitwirkung der Eltern. Aufgrund des vorsorglichen Charakters des vorinstanzlichen Entscheids sei dennoch davon abzusehen, eine schrittweise Ausdehnung des tatsächlich gelebten Besuchsrechts bereits festzulegen. Viel wichtiger sei nun die Etablierung eines funktionierenden Besuchsrechts. Der Berufungskläger solle weiterhin berechtigt und verpflichtet sein, die Kinder jeden Sonntag von 11:00 Uhr bis 17:00 Uhr auf eigene Kosten zu betreuen. Die Besuchsübergaben fänden begleitet und am Wohnort der Kinder statt. Die Besuchstage so zu verschieben, dass die Übergaben in den Schulen passieren, sei durch Anordnen der begleiteten Übergaben nicht notwendig und ohne begleitete Übergaben nicht kindswohlgerecht. Von einer Ausdehnung sei vorerst abzusehen. Aus gleicher Überlegung werde zur Zeit von einer Feiertags- und Ferienregelung abgesehen. Die Regelung betreffend die wöchentlichen Telefonate solle weiterhin bestehen bleiben und es sei eine sozialpädagogische Familienbegleitung zu installieren, welche die Besuchsübergaben begleite (act. 6, E. III.3.3 sowie Dispositiv-Ziff. 1 und 6). 3.4.3. Die Vorinstanz erwog ferner, die vereinbarten Besuche hätten nicht stattgefunden und es zeichne sich eine Gefährdung des Kindeswohles ab. Die sonntägli-

- 25 chen Besuche und die Telefonate mittwochs müssten garantiert sein, damit es nicht zum kompletten Kontaktabbruch zwischen dem Berufungskläger und den Kindern komme. Die pauschalen Vorbringen der Berufungsbeklagten, einzig die Kinder selbst lehnten den Kontakt zum Vater ab, erschienen fadenscheinig. Die geltend gemachten Vorwürfe seien unbelegt geblieben. Vielmehr werde die Angst der Berufungsbeklagten vor dem Berufungskläger deutlich und es erwecke den Anschein, sie habe ihre Ängste auf die Kinder projiziert und wolle sie nicht herausgeben. Unter gleich bleibenden Umständen könne keine Besserung in der Haltung der Berufungsbeklagten erwartet werden, sondern es sei ernsthaft zu befürchten, dass sie die Kontakte weiterhin nicht unterstützen bzw. diese verwehren würde. Dies sehe auch die Kindesvertreterin so und bestätige sich auch in Anbetracht der Konflikthistorie. Nachdem die schnellstmögliche Wiederaufnahme des Kontaktes im Sinne des Kinderwohles sei und keine milderen Mittel ersichtlich seien, um das Ziel zu erreichen, werde die Klägerin unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB angewiesen, die Kinder zu den im Entscheid angeordneten Besuchen zu schicken und diese Besuche zu unterstützen sowie die Durchführung der Telefonate zu ermöglichen. Die Anordnung weiterer Vollstreckungsmassnahmen erscheine unverhältnismässig (act. 6, E. III.4.2 sowie Dispositiv-Ziff. 2 und 6). 3.4.4. Mit Blick auf den Unterhalt erwog die Vorinstanz, dessen Anpassung rechtfertige sich vorliegend nicht, da weder die Obhut umgeteilt noch das Besuchsrecht weiter ausgedehnt worden sei und auch im Übrigen keine finanziellen Veränderungen bei den Parteien ersichtlich bzw. sonstige Gründe substantiiert vorgebracht worden seien, die eine Abänderung des Unterhalts rechtfertigen würden (act. 6, E. III.5.2 sowie Dispositiv-Ziff. 6). 3.4.5. Nachdem die Parteien sowie die Kindesvertreterin die Aufgleisung einer (Spiel-)Therapie für C._____ und D._____ befürworteten, erweiterte die Vorinstanz die Aufgaben in der bestehenden Beistandschaft sodann um die Aufgabe, eine geeignete psychotherapeutische Begleitung der Kinder zu organisieren, welche die Kinder unterstütze, und wies die Parteien an, die psychotherapeutische Begleitung der Kinder zu dulden und zu unterstützen (act. 6, E. III.6 f. sowie Dis-

- 26 positiv-Ziff. 3). Ferner erwog die Vorinstanz, der Empfehlung der Kindesvertreterin zur Installation einer sozialpädagogischen Familienbegleitung sei zu folgen und erweiterte daher den Aufgabenkatalog der Beistandschaft auch insoweit. Die Vorinstanz hielt zudem in den Erwägungen fest, die Besuchsbegleitperson sei anzuweisen, nach den jeweiligen Besuchen zu Handen des Beistandes in geeigneter Weise Rückmeldungen zu erstatten (act. 6, E. III.7.2.1 f. sowie Dispositiv- Ziff. 3). 3.4.6. Den Antrag der Berufungsbeklagten, ein Erziehungsfähigkeitsgutachten über den Berufungskläger einzuholen, wies die Vorinstanz mit der Erwägung ab, die Erziehungsfähigkeit des Berufungsklägers werde nicht angezweifelt und die sich in den Akten befindlichen Berichte ergäben insgesamt eine ausreichende Beurteilungsgrundlage. Auch sei die Einholung bereits aufgrund des summarischen Charakters des vorliegenden Verfahrens weder notwendig noch angezeigt (act. 6, E. III.8 sowie Dispositiv-Ziff. 6). 3.4.7. Den Antrag der Berufungsbeklagten, einen Bericht der Schulsozialarbeit der Schule E._____ einzufordern hiess die Vorinstanz entgegen den Vorbehalten des Berufungsklägers gut (act. 6, E. III.9 sowie Dispositiv-Ziff. 5). 3.5. Der Berufungskläger beantragte in seiner Berufung die Aufhebung der Dispositiv-Ziff. 1, 3 und 6 des vorinstanzlichen Entscheids und die Gutheissung seiner diesbezüglichen im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Anträge (act. 2, Rechtsbegehren Ziff. 1 ff.). Zusammengefasst verlangt der Berufungskläger in erster Linie die Anordnung der alternierenden Obhut, um der fortgeschrittenen Entfremdung der gemeinsamen Kinder Einhalt zu gebieten (zu den Anträgen im Detail siehe vorne). Nach einem Unterbruch seit Dezember 2024 habe er die Kinder nun im September 2025 wieder begleitet für ein paar Stunden sehen können (act. 2, Rz. 83; Prot. S. 13 ff., act. 46/1-6). Eventualiter verlangt der Berufungskläger die alleinige Obhut; ultima ratio sei eine (vorübergehende) Fremdplatzierung der Kinder (act. 2, Rz. 59 ff.). Nach Auffassung des Berufungsklägers würde der sorgfältig begleitete Übergang zu einer alternierenden Obhut dem Wohl der Kinder am besten entsprechen. Im Ergebnis würde die Hierarchie auf der Elternebene beseitigt. Die Kinder hätten Gelegenheit, sich selbst ein Bild ihres Vaters zu

- 27 machen, das nicht vollständig von der Mutter induziert sei, und die Gefahr einer Entfremdung würde beseitigt (act. 2, Rz. 50 ff.). Der Berufungsbeklagten fehle es an der Bindungstoleranz (act. 2, Rz. 47 ff.). Nach der Trennung habe die Mutter jegliche Besuche beim Vater verhindert, bis man vor Obergericht im März 2022 eine Phasenregelung vereinbart habe (vgl. E. 3.1 vorne). Unmittelbar nach dem Übergang zur Phase 3 habe sich die Mutter bereits im September 2022 wieder an die KESB gewendet und erneut haltlose Vorwürfe gegen den Vater geäussert und fortan wiederholt die Besuche vereitelt. Die Mutter habe Besuche explizit nur dann akzeptieren wollen, wenn diese vollständig begleitet stattfänden. Die Mutter habe sich aber nicht nur darauf beschränkt, in ihren Eingaben konstant ein begleitetes Besuchsrecht ohne Befristung zu beantragen. Sie habe diesen Antrag über die letzten vier Jahre hinweg auch gleich selbst "vollzogen" und sich dabei immer wieder über vollstreckbare, anderslautende Entscheide und teilweise selbst geschlossene Vereinbarungen hinweggesetzt (act. 2, Rz. 19 ff.). Es sei über vier Jahre hinweg immer wieder versucht worden, mit Phasen von begleiteten Besuchen auf eine Verbesserung der Situation hinzuwirken. Wie das Obergericht in seinem Entscheid von 2022 ausgeführt habe, sei dies primär aus Rücksicht auf die Sorgen der Mutter erfolgt. Es sei bis heute keine Verbesserung eingetreten, da es der Mutter gelungen sei, das Rad bei jeder substanziellen Lockerung des Besuchsregimes zurückzudrehen. Zur Not habe sie jeweils monatelange Kontaktabbrüche in Kauf genommen, um unbegleitete Besuche beim Vater zu verhindern. Die Situation habe sich trotz Intensivabklärung, Beistandschaft, Familienbegleitung, Besuchs- und Übergabebegleitungen und zwei auf Vereinbarungen zwischen den Eltern basierenden Phasenregelungen nicht im Geringsten verbessert. Man sei im Gegenteil im Zeitpunkt der Berufung mit einem der bisher längsten, kompletten Kontaktabbrüchen konfrontiert gewesen. Es liege eine unangemessene Würdigung des bisherigen Sachverhalts oder falsche Rechtsanwendung (bzw. beides) vor, wenn sich die Vorinstanz nun damit begnüge, erneut begleitete Besuche verbunden mit einer Strafandrohung anzuordnen. Es sei erstaunlich und bedauernswert, wenn die Vorinstanz lediglich zwei Massnahmen ergreife, die beide bereits versucht worden und gescheitert seien (act. 2, Rz. 26). Eine Anordnung begleiteter Besuche für mutmasslich mehrere Jahre, nachdem bereits vier Jahre

- 28 mit sehr dürftigen Kontakten vergangen seien, sei unhaltbar; der Einschnitt in die Beziehung zwischen dem Vater und den Kindern werde dadurch unerträglich gross. Das begleitete Besuchsrecht als Mittel zur Entspannung der Situation sei gescheitert und stelle auch kein milderes, der Obhutsumteilung vorzuziehendes Mittel dar. Es könne nur für eine begrenzte Übergangsphase von einigen Wochen mit einer klaren Ausbauperspektive in Betracht gezogen werden (act. 2, Rz. 14 ff., 27 ff.). 3.6. Die Berufungsbeklagte wehrt sich in der Berufungsantwort gegen die Anordnung der alternierenden Obhut. Die alternierende Obhut setze in der Gesamtabwägung insbesondere tragfähige Elternkooperation, verlässliche Kommunikationsfähigkeit und die Förderung der Beziehung zum anderen Elternteil voraus. Fehle es hieran, stehe sie dem Kindeswohl entgegen. Die Kinder seien anzuhören (act. 14, Rz. 4 ff.). Die Kinder hätten seit bald fünf Jahren ihren primären Alltag bei der Mutter; sie sei die Hauptbezugsperson und es werde ihr seitens der Schule und Sozialarbeit eine sehr gute Erziehungsleistung attestiert. In der Rückmeldung der Schule E._____ werde festgehalten, dass D._____ zuhause gefördert werde, in seiner Entwicklung weit fortgeschritten sei und sich bei der Mutter äusserst wohlfühle, beim Vater hingegen nicht. C._____ sei gemäss Rückmeldung der Schule in der Entwicklung altersgerecht, fühle sich bei der Mutter absolut wohl und könne sich nicht vorstellen, dass man seinen Vater vermissen könne. Angesprochen auf ihren Vater wirke C._____ bestimmt und ein wenig verärgert über dessen Verhalten, so gemäss der von der Berufungsbeklagten zitierten Rückmeldung der Schule E._____ (act. 14, Rz. 7 f. m.w.H.). Gemäss der Berufungsbeklagten hätten die Kinder wiederholt gegenüber verschiedenen Fachpersonen und gerichtlichen Akteuren zum Ausdruck gebracht, dass sie Kontakte zum Vater (derzeit) nicht wünschen bzw. nur unter Schutzmassnahmen tolerieren würden. Die Mutter habe dargelegt, dass die Kinder nach erzwungenen Kontakten Angst-, Schlaf- und Stresssymptome zeigen würden (act. 14, Rz. 9), was sich auch klar aus ihren aktuellen Protokollen zu den (vollbegleiteten) Besuchen ab 16. September 2025 ergebe (act. 44, Rz. 2 ff.; act. 45/2). Dass die Kinder nach erzwungenen Kontakten Angst-, Schlaf- und Stresssymptome gezeigt hätten, gehe auch aus der Gefährdungsmeldung von Dr. I._____ hervor. Diese Aussagen seien weder

- 29 protokollarisch noch inhaltlich hinreichend gewürdigt worden. Sie beruhten nach Angaben der Mutter nicht auf Beeinflussung, sondern eigenständigen Erlebnisschilderungen. Daher sei ein aktuelles, kindgerechtes Anhörungs- und Abklärungssetting beim Obergericht angezeigt (act. 14, Rz. 9). Entgegen der Darstellung des Berufungsklägers seien die begleiteten Kontakte phasenweise erfolgreich gewesen. So hätten die Kinder die Kontakte bei vierstündigen begleiteten Treffen (BBT / Übergabebegleitung) regelmässig und unbelastet wahrgenommen. Gescheitert seien Ausweitungen (Entbegleitungen / Übernachtungen), weil der Vater diese nach übereinstimmenden fachlichen Einschätzungen zu rasch habe erzwingen wollen, wodurch die zuvor erreichte Stabilität wieder verloren gegangen sei (act. 14, Rz. 10). Die Behauptung, die Begleitung sei faktisch nicht mehr finanzierbar, treffe nicht (mehr) zu. Von der zuständigen Stelle in E._____ sei eine Kostengutsprache für begleitete Besuche bis 30. April 2026 genehmigt worden, sodass eine regelmässige, kindgerechte Begleitung realisierbar und praktisch umsetzbar sei (act. 14, Rz. 11, 27; vgl. hierzu act. 22). Die Berufungsbeklagte wendet sich ferner gegen den Vorwurf mangelnder Bindungstoleranz (act. 14, Rz. 42). Sie habe die Kontaktanbahnung wiederholt aktiv ermöglicht (Treffen nach der Trennung, Einlassung auf BBT, Abschluss einer aus Sicht der Fachpersonen risikoreichen Vereinbarung zu unbegleiteten Kontakten am 3. Dezember 2024). Demgegenüber zeige der Berufungskläger geringe Bereitschaft, kindgerechte, schrittweise Settings zu akzeptieren; wiederholte Drohungen und eine Fixierung auf "Machtentzug" der Mutter anstatt auf das Kindeswohl würden die Kinder belasten (act. 14, Rz. 12). Der Berufungskläger argumentiere, der Mutter müsse eine "Machtstellung" entzogen werden, und ziele damit auf elterliche Statusfragen statt auf kindliche Bedürfnisse. Dies spreche gegen die Fähigkeit, die Beziehung der Mutter zu fördern (Bindungstoleranz) und belege die Ungeeignetheit des Wechselmodells im jetzigen Zeitpunkt. Hinsichtlich der Obhut sei nicht der Wunsch eines Elternteils, sondern allein das Kindeswohl der massgebliche Beurteilungsmassstab. Die Berufung unterlege ihren Hauptantrag (alternierende Obhut) nicht mit einer Prüfung bzw. substantiierten Darlegung der massgeblichen Kriterien, namentlich der Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit, der Stabilität und Kontinuität, des Kindeswillen und der Bindungen, der praktischen Umsetz-

- 30 barkeit und der Bindungstoleranz. Die Anwendung der bundesgerichtlichen Kriterien zeige auf, dass ein Obhutswechsel bzw. die alternierende Obhut dem Kindeswohl vorliegend nicht entspreche (act. 14, Rz. 15 ff.). 3.7. Die Kindesverfahrensvertreterin führte an der Verhandlung vom 28. Oktober 2025 aus, gemäss ihrer Wahrnehmung gehe es den Kindern mit beiden Elternteilen gut – auch bei der Mutter, die eine liebe und lustige Mutter sei. Obwohl es ihnen im Alltag gut gehe, gehe es ihnen wahrscheinlich wegen der Situation mit den Eltern nicht so gut. Ansonsten würden sie nicht so stark auf alles reagieren, was mit dem Vater zu tun habe. Wenn die Kinder getrennt bei den Eltern seien, seien sie mit beiden Elternteilen unbeschwert. Die Kinder würden aber auch merken, dass massive Vorbehalte und Traumata vorhanden seien. Es könne sehr subtil sein, aber die Kinder würden dies registrieren und sich entsprechend verhalten. Sie sei der Auffassung, dass der Kontakt zum Vater schnellstmöglich wieder hergestellt werden und ausgedehnt werden sollte, die Umsetzung sei aber schwierig. Es bestehe die Gefahr, dass es erneut zu einem Abbruch komme, was für die Kinder schlimme Erlebnisse seien. Aber auch eine Um- oder Fremdplatzierung könne sie nicht unterstützen, da es ihrer Ansicht nach weder im Kindeswillen noch im Kindeswohl wäre, die Kinder ganz herauszureissen (Prot. S. 63 ff.). 3.8. Die Beiständin führte anlässlich der Verhandlung zur aktuellen Umsetzung des Besuchsrechts aus, es sei schwierig, da die Kinder nicht mitgehen wollten und sehr viel Überzeugungskraft erforderlich sei. Die Kinder würden sich sogar durch Schläge gegen die Mutter wehren. Die Besuche hätten nicht immer durchgeführt werden können. Teilweise sei aber die Motivation auch anfänglich gering gewesen und später eine gelöstere Stimmung eingetreten, als die Kinder allein mit dem Vater und der Begleitperson gewesen seien (Prot. S. 71 ff.). Diese Ausführungen spiegeln sich auch in den von der Beiständin eingereichten Besuchsbegleitungsberichten wieder (vgl. act. 46/1-6). 3.9. Gemäss der ärztlichen Stellungnahme des Kinderarztes von C._____ und D._____, Dr. I._____, vom 3. Dezember 2025 hätten die Kinder seit längerem wiederholt und übereinstimmend von erheblichen emotionalen Belastungen im

- 31 - Zusammenhang mit den begleiteten Besuchskontakten zum Vater berichtet. Sie würden dabei ihre eigenen Gefühle, Ängste und Überforderung altersentsprechend und klar schildern. Vor und nach den Besuchskontakten zeigten beide Kinder deutliche psychische und emotionale Reaktionen, unter anderem ausgeprägte Angst vor den Besuchssonntagen, Weinen, Schlafstörungen und innere Unruhe, emotionale Überforderung, Reizbarkeit und Rückzug sowie eine anhaltende psychische Anspannung. Die Kinder würden klar und wiederholt äussern, dass sie die Besuche nicht wünschten. Unter anderem zeigten sich eine deutliche emotionale Überforderung der Kinder sowie Verständigungsprobleme im Kontakt zwischen dem Vater und den Kindern. Kritisch sei, dass die emotionalen Signale und Belastungsgrenzen der Kinder nicht ausreichend berücksichtigt würden und die bestehende Besuchsregelung zu einer fortschreitenden psychischen Belastung führe. Die anhaltende Stresssituation stelle aus medizinischer und kinderpsychiatrischer Sicht eine erhebliche Belastung für die Entwicklung der Kinder dar. Dr. I._____ empfiehlt daher dringend eine umgehende Überprüfung der aktuellen Besuchsregelung, eine Anpassung oder Sistierung der Besuchskontakte bis eine vertiefte fachliche Abklärung erfolgt sei und eine konsequente Ausrichtung an den Bedürfnissen, dem Erleben und dem geäusserten Willen der Kinder (act. 56). Auf Rückfrage der Referentin zum konkreten Anlass für die soeben zusammengefasst wiedergegebene Eingabe von Dr. I._____ führte letzterer aus, er habe vor rund einer Woche eine sehr ausführliche, seitenlange E-Mail Nachricht der Berufungsbeklagten erhalten, in welcher diese ihre Verzweiflung ausgedrückt habe. Sein Schreiben an das Gericht vom 3. Dezember 2025 sei als Antwort auf die E-Mail der Berufungsbeklagten zu verstehen. Er, Dr. med. I._____, sehe sich als Anwalt der Kinder und habe sich veranlasst gesehen, zu reagieren und dem Gericht zu schreiben. Seine Ausführungen würden allein auf Aussagen der Mutter beruhen. Er sehe aber, wie die Kinder leiden. Eine Fremdplatzierung der Kinder könne er nicht befürworten; diese wäre für die Kinder schlimm (act. 57). 4. Obhut / Fremdplatzierung 4.1. Der Berufungskläger macht die Frage der Obhut zum Gegenstand des Berufungsverfahrens. Er ist der Auffassung, dass die alternierende Obhut (evtl. allei-

- 32 nige Obhut bei ihm) Ausweg aus der verfahrenen Situation mit den beiden gemeinsamen Kindern ist. Die Berufungsbeklagte sieht demgegenüber bis auf Weiteres begleitete Besuche in einem Besuchstreff als der Situation gerecht. 4.2. Die alleinige Obhut der Berufungsbeklagten war ursprünglich Gegenstand der von den Parteien im Eheschutzverfahren getroffenen Vereinbarung (vgl. vorstehend, E. 1.2). Selbst unter der Annahme, die Voraussetzungen, um auf die getroffene Regelung zurückzukommen bzw. dieselbe abzuändern, lägen im Grundsatz vor bzw. unter Berücksichtigung des Kindeswohls hat die Vorinstanz der beantragten Zu- bzw. Umteilung der Obhut aus den nachfolgend darzulegenden Gründen zu Recht nicht entsprochen. 4.3. Leitprinzip für die Obhutszuteilung ist das Kindeswohl. Die Interessen und Wünsche der Eltern haben in den Hintergrund zu treten. In den Entscheid über die Obhutszuteilung einbezogen werden müssen die persönlichen Beziehungen des Kindes zu den beiden Elternteilen, deren erzieherische Fähigkeiten, die Eignung und Bereitschaft, sich weitgehend persönlich um das Kind zu kümmern und sich mit ihm zu beschäftigen, die Kooperationsbereitschaft sowie die Bereitschaft, die Beziehung zum anderen Elternteil zu fördern. Das Konfliktverhalten der Eltern kann deren Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit beeinträchtigen. Es ist diejenige Lösung zu wählen, die unter Berücksichtigung der gesamten Umstände dem Kind die notwendige Stabilität der Beziehungen gewährleistet, die es für seine optimale Entwicklung und Entfaltung benötigt. Geschwister sollten nach Möglichkeit nicht getrennt werden (vgl. zum Ganzen näher BSK ZGB I-SCHWENZER/COTTIER, 7. A. 2022, Art. 298 N 5 m.w.H.).

- 33 - 4.4. 4.4.1. Der Berufungskläger rügt zunächst eine unzutreffende Sachverhaltsfeststellung, da die Vorinstanz sein Argument übergangen habe, dass der Übergang zur alternierenden Obhut gerade deshalb beantragt worden sei, weil die Mutter die Hauptbezugsperson der Kinder sei, und der schrittweise Übergang zur alternierenden Obhut die Machtstellung der Mutter beseitigen würde, welche ihr das Verhalten ermöglicht habe, das sie über die letzten vier Jahre zulasten des Kindeswohls gezeigt habe (act. 2, Rz. 12). Auch die Berufung der Vorinstanz auf die Stabilität der persönlichen Beziehungen, namentlich den Bezug der Kinder zur Mutter, sei unhaltbar, da Stabilität zugunsten eines hochproblematischen Zustands keinen Rechtsschutz verdiene. Auch hier sei der Sachverhalt nicht angemessen gewürdigt und das Recht nicht richtig angewendet worden (act. 2, Rz. 13). 4.4.2. Die vom Berufungskläger geäusserte Kritik an der Argumentation der Vorinstanz ist unberechtigt. Die Vorinstanz ging von der Erziehungsfähigkeit beider Eltern aus und lehnte die beantragte Obhutsumteilung unter anderem mit dem Argument ab, dass es sich bei der Mutter um die Hauptbezugsperson handle und sich die Kinder an die gelebte Familiensituation gewöhnt hätten (act. 6, E. III.2.3). Dies steht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach in Situationen, in welchen die Erziehungsfähigkeit beider Elternteile gegeben ist und diese in etwa in der gleichen Weise in der Lage sind, die persönliche Betreuung zu leisten, die Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse ausschlaggebend sein können (vgl. BGer 5A_976/2014 vom 30. Juli 2015, E. 2.3). 4.4.3. Hinzu kommt folgendes: Die Beziehung der Eltern ist seit Jahren hochstrittig und von gegenseitigem Misstrauen geprägt. Eine elterliche Kommunikation ist praktisch nicht vorhanden; aus jüngerer Zeit (Ende 2024/Mitte 2025) liegt lediglich ein SMS-Austausch im Zusammenhang mit dem nicht funktionierenden Besuchsrecht, in welchem sich die Eltern gegenseitig Vorwürfe machen (vgl. act. 7/50/1- 7), vor. Soweit ersichtlich, kommunizieren beide Elternteile ansonsten lediglich über Dritte (Beiständin, Anwälte) bzw. im Rahmen von Anträgen im Scheidungsverfahren. Die Tatsache, dass sich die Eltern emotional nicht regulieren können und nicht fähig sind, miteinander zu kooperieren, ist von Vornherein keine gute

- 34 - Voraussetzung für die alternierende Obhut. Dass der Berufungskläger die mangelhafte Kommunikation zwar einräumt, die Kommunikation aber nicht als hinderlich erachtet bzw. auf deren Verbesserung hofft oder gegebenenfalls eine Kommunikation über Dritte vor Augen zu haben scheint, ändert daran – auch unter Berücksichtigung der vom Berufungskläger angeführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung – nichts (vgl. act. 40, Rz. 32 f., 36). Vorliegend ist vor allem auch von Bedeutung, dass die Kinder ihren Vater ablehnen und zunächst eine Annäherung zu bewerkstelligen ist, wie das nun mit Hilfe der von der Vorinstanz angeordneten Vollbegleitungen geschehen soll. Dass die Obhut im jetzigen Zeitpunkt nicht ohne weiteres dem Berufungskläger übertragen werden könnte, sieht der Berufungskläger selbst, beantragt er doch in beiden Varianten (alternierende/alleinige Obhut) eine Übergangsregelung, welche offensichtlich darauf gerichtet ist, die Kinder zunächst an ihn zu gewöhnen (vgl. hierzu auch act. 40, Rz. 36). Inhaltlich entspricht die vom Berufungskläger beantragte Übergangsregelung denn auch eher einem Besuchsrecht, sodass die vorinstanzliche Erwägung, dem strittigen Punkt, d.h. dem nicht funktionierenden Besuchsrecht, könne mit milderen Massnahmen als einer Änderung der Obhut begegnet werden, entgegen der Auffassung des Berufungsklägers (vgl. act. 2, Rz. 14 ff.; vgl. hierzu auch nachstehend, E. 5) durchaus stichhaltig ist. In Anbetracht der ablehnenden Haltung der Kinder kommt eine mittels sofortiger unbegleiteter Besuche in die Wege zu leitende, vorsorglich anzuordnende (teilweise) Umplatzierung der Kinder zum Vater aktuell nicht in Frage. Die Argumentation des Berufungsklägers, durch den von ihm beantragten, sorgfältig begleiteten Übergang zu einer alternierenden Obhut könne die Hierarchie auf der Elternebene beseitigt werden und es sei bereits im Bericht der K._____ empfohlen worden, das Modell der geteilten Obhut zu prüfen (act. 2, Rz. 50 ff.), vermag hieran nichts zu ändern, zumal sich die Situation seit der Beurteilung der K._____ weiter zugespitzt hat. Gleiches gilt für die vom Vater eventualiter beantragte alleinige Obhut, welche er wiederum durch sofortige unbegleitete Besuche herbeiführen möchte und deren konkrete Ausgestaltung bzw. Finanzierung (der Berufungskläger gibt an, er wäre auf Fremdbetreuung angewiesen, ggf. Zuhilfenahme der Schwester) er nach eigenen Angaben im vorinstanzlichen Verfahren auch noch nicht konkret geplant hat (vgl. act. 7/41, Rz. 65; act. 7/51, Rz. 25). Die

- 35 - Zuteilung der alleinigen oder auch geteilten Obhut an den Vater im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen ist in der derzeitigen Situation und in Anbetracht der vehementen Ablehnung des Vaters durch die Kinder unrealistisch und nicht im Kindeswohl. Die Anträge des Berufungsklägers sind daher, soweit sie auf die Zubzw. Umteilung der Obhut an ihn gerichtet sind, abzuweisen. 4.5. 4.5.1. Gleichzeitig ist zu betonen, dass die eskalierende Entwicklung der vergangenen Jahre sowie die jetzige Situation in verschiedener Hinsicht unbefriedigend ist und die Erziehungsfähigkeit beider Eltern in Frage stellt. Die Parteien sind während rund vier Jahren in einem Konflikt über den Umfang des Besuchsrechts des Berufungsklägers mit C._____ und D._____ (aber nicht nur damit) in einer Art und Weise verstrickt, der über den Rahmen der nicht immer leichtwiegenden Sachverhalte hinausgeht, die der Kammer üblicherweise zur Prüfung des Besuchsrechts vorgelegt werden. Das jahrelange Gezerre der vermeintlich im Wohl von C._____ und D._____ handelnden Eltern ist dem Befinden und der gesunden Entwicklung der Kinder in hohem Masse abträglich. Über einen Zeitraum von bald fünf Jahren seit der Trennung der Parteien im Mai 2021 – nach rund siebenjähriger Ehe bzw. Zusammenleben und nach 1 ½ Jahren seit der Geburt des zweitgeborenen Kindes – gelang es den Parteien trotz grosser Unterstützung von Seiten der Behörden nicht, die Besuchssituation zum Wohle der Kinder zu regeln. Im Gegenteil, schrauben die Parteien ungeachtet des Leidensdrucks ihrer gemeinsamen Kinder an der Eskalation des Streites weiter. Aktuelle Berichte der Besuchsbegleiterinnen zeigen, dass die Kinder ihren Vater derzeit trotz gerichtlicher Anordnung und trotz Vollbegleitung nicht bzw. nur sehr unregelmässig sehen (act. 46/1-6). Auch in der Eingabe des Berufungsklägers vom 23. Januar 2026 (act. 63/1-2) ist von einem derzeitigen Unterbruch die Rede. 4.5.2. Im Fokus der Betrachtung steht daher die bereits von der K._____ im Intensivabklärungsbericht vom 19. April 2023 (act. 4/4) thematisierte Fremdplatzierung der Kinder nach Art. 310 Abs. 1 ZGB, auf welche sich auch der Berufungskläger im Sinne eines Eventualantrags beruft (Prot. S. 16 f.; act. 2, Rz. 59, ff. act. 40,

- 36 - Rz. 55), wobei er gleichzeitig festhält, dass die Fremdplatzierung ultima ratio sei (act. 40, Rz. 55). 4.5.3. Ist das Kindeswohl gefährdet und kann dieser Gefährdung nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Die Gefährdung des Kindes, die Anlass zu einem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts gibt, muss darin liegen, dass das Kind im Umfeld der Eltern oder des Elternteils nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Auf welche Ursachen die Gefährdung des Kindeswohls zurückzuführen ist, spielt keine Rolle. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Eltern an der Gefährdung ihres Kindes ein Verschulden trifft. An die Würdigung der konkreten Umstände ist ein strenger Massstab zu legen. Alle Kindesschutzmassnahmen müssen erforderlich sein und es ist immer die mildeste erfolgversprechende Massnahme anzuordnen (Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität). Das Aufenthaltsbestimmungsrecht darf daher nur entzogen werden, wenn der Gefährdung des Kindes nicht durch andere Massnahmen gemäss Art. 307 f. ZGB begegnet werden kann (BGer 5A_318/2021 vom 19. Juni 2021 E. 3.1; 5A_550/2016 vom 3. Februar 2017 E. 4.2). Massgebend ist eine Gesamtbeurteilung, bei der mit in Betracht zu ziehen ist, welche Folgen eine Kindesschutzmassnahme – positiv oder negativ – nach sich ziehen würde (BK-AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, 2016, Art. 310/314b ZGB, N 44). Namentlich ist mitzuberücksichtigen, was eine Fremdplatzierung bei den Kindern bewirken würde. Es ist in diesem Sinne nach dem Wortlaut von Art. 310 Abs. 1 ZGB zu beurteilen, ob die Gefährdung von C._____ und D._____, die Anlass zur Wegnahme von den Eltern, insbesondere von der Mutter, gibt, nicht mit anderen, weniger einschneidenden Kindesschutzmassnahmen als mit einer Fremdplatzierung begegnet werden kann. Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechtsstellung der Parteien dar und ist auch mit einschneidenden Konsequenzen für die Kinder verbunden. Im Fokus steht die Belastung für das Kind, nicht die Abweichung einer Familie vom sogenannt "Normalen". Eine anzuordnende Kindesschutzmassnahme be-

- 37 urteilt sich unter dem einzig massgebenden Gesichtspunkt von C._____ und D._____. 4.5.4. Der tiefgreifende Dauerkonflikt der Eltern, die massiv zerrüttete Beziehung der Eltern, die anhaltenden und jahrelangen Beschuldigungen der Mutter, der Vater habe die Tochter und nun auch den Sohn sexuell missbraucht, ein durch die Akten gezeigtes Bild der grossen Überforderung der Mutter, wenn sie sich von ihren 6- bzw. 8-jährigen Kindern ins Gesicht schlagen lässt, die besorgniserregende Entwicklung vor allem von C._____, die offenbar minutenlang ihren Vater arg mit Schimpfwörtern betitelt ("Sch…gesicht"; unser Papi ist "Sch…","K…", "hässlich" [act. 45/3 S. 2, act. 46/1 S. 2]), sind in hohem Masse besorgniserregend und lassen Erziehungsdefizite der Berufungsbeklagten als Hauptbezugsperson erkennen. Im Zeitpunkt der Trennung der Eltern war C._____ 3 ½ und D._____ 1 ½ Jahre alt. Seitdem stehen die Kinder im Einflussbereich der Berufungsbeklagten. Es ist daher nachvollziehbar, dass die Kinder die ablehnende Haltung der Mutter, von der sie abhängen und die ihre Hauptbezugsperson ist, übernehmen (bspw. zuletzt in act. 45/3 ["Gesagtes von C._____ und D._____ am 21. September 2025 nach dem ersten Besuchstag"; Transkript der Mutter eines Videos der Kinder]). Sie passen ihr Bild intuitiv dem vom betreuenden Elternteil implizit oder auch explizit geäusserten Wertungen der Hauptbezugsperson und deren Haltung an; so ist neu die Ablehnung von McDonald's durch die 8-jährige C._____ auf die Wiederholung von Sichtweisen zurückzuführen, die sie zu Hause gehört hat (Prot. S. 58 f., act. 46/1 S. 2). Offenbar vermag die Berufungsbeklagte als Hauptbezugsperson den Kindern nicht die für die Wahrnehmung der Besuche notwendige Sicherheit und Verlässlichkeit zu geben. Auch scheint sie die Auswirkungen ihrer ablehnenden Haltung auf die Kinder wenig zu bedenken. Darauf angesprochen, ob sie einen eigenen Anteil an der Ablehnung der Kinder gegenüber ihren Vater erkennen könne, sagte die Berufungsbeklagte unmissverständlich, nein, es handle sich um die eigene Erfahrung der Kinder mit dem Vater (Prot. S. 48). Im Gegenteil, fokussiert sich die Berufungsbeklagte auf immer neue Vorwürfe gegen den Vater und schreckt auch nicht davor zurück, den langjährigen Kinderarzt für ihre Interessen einzuspannen (vgl. E. 3.9 vorne). So nimmt sie die paar wenigen unbegleiteten Besuche der letzten drei Jahren zum Anlass, den Vater zu beschul-

- 38 digen, nun auch in schwerer Weise zum Nachteil von D._____ gehandelt zu haben (vgl. bspw. Prot. S. 78 f., act. 46/5 S. 2). Ihr ist zudem entgegenzuhalten, dass Videoaufnahmen der Kinder nach dem Besuch mit Transkription (act. 45/3), tagebuchartige Aufzeichnungen der Kinder vor und nach den Besuchen (act. 45/2), Konsultation von C._____ auf der gynäkologischen Abteilung des Kinderspitals nach einem Besuch beim Vater (Prot. S. 50), Ablehnung der Familie des Vaters (Prot. S. 62) (was umgekehrt auch für den Berufungskläger gilt, er lehnt die Familie der Berufungsbeklagten ab [Prot. S. 10]) eine hohe Suggestionskraft zukommen und die Kinder unnötig beeinflussen. Die Kinder verbinden den Vater mit Angst und es sind keine Versuche der Mutter ersichtlich, die Kinder vor negativen Emotionen gegenüber dem Vater (oder schwierigen Vorkommnissen wie dem Besuch im Spital) zu schützen. Ferner zeigt sich, dass trotz der jahrelangen Begleitung keine positiven Entwicklungsschritte zu verzeichnen sind, sondern der Konflikt im Gegenteil weiter eskaliert. Der Berufungskläger zweifelt insoweit die Bindungstoleranz bzw. Erziehungsfähigkeit der Mutter zu Recht an (act. 2, Rz. 47 ff.) und die Beteuerungen der Berufungsbeklagten, sie habe alles Zumutbare getan um die Besuche zu ermöglichen (vgl. act. 14, Rz. 38) und bemühe sich seit Jahren um ein behutsames Kontaktregime (vgl. act. 14, Rz. 42) überzeugen nicht. Letztlich bedürfte die Frage aber – gleichermassen wie die Erziehungsfähigkeit des Vaters, welche von der Berufungsbeklagten angezweifelt wird (act. 14, Rz. 42) – weiterer Abklärungen, welche Thema des vorinstanzlichen Hauptverfahrens bilden werden. 4.5.5. Auf Seiten des Berufungsklägers muss angesichts der gegebenen finanziellen Verhältnisse klar sein, dass er seine Eigenversorgungskapazität ausschöpfen muss, um seinen Beitrag an den Unterhalt von C._____ und D._____ zu leisten (und um seinen eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten), und eine mögliche Sozialhilfeabhängigkeit zu verhindern, die nicht im Interesse der Kinder liegt (BGE 144 III 481 E. 4.7.7.). Es ist daher kritisch zu bewerten, dass der Berufungskläger jüngst sein Arbeitspensum ungeachtet seiner Unterhaltspflicht auf 60 % reduziert hat. Er beruft sich in diesem Zusammenhang zwar auf gesundheitliche Probleme. Problematisch erscheint aber, dass der Berufungskläger ohne genauere medizinische Abklärungen und ohne vorgängig sicherzustellen, wie der eigene Lebensun-

- 39 terhalt sowie derjenige seiner Kinder finanziert werden kann, sein Pensum reduzierte, anstatt sich zunächst um versicherungsrechtliche Leistungen (Krankentaggelder) zu bemühen, was ihm aufgrund des Bandscheibenvorfalls bekannt gewesen sein sollte (vgl. auch act. 40, Rz. 13). Ferner gibt es Hinweise, dass die massiven Vorbehalte der Mutter auf reale traumatische Erfahrungen mit dem Berufungskläger zurückzuführen sind, wie den verstörenden Vorfall betreffend den Besuch eines Imams. Nach der Darstellung des Berufungsklägers habe der Imam geäussert, die Berufungsbeklagte habe viele Teufel in sich, welche langsam in mehreren Sitzungen aus ihrer Seele gelassen werden müssten, da ansonsten die Gefahr bestehe, dass die Berufungsbeklagte ums Leben komme. Der Berufungskläger gibt an, er habe bisher nicht sehr daran geglaubt, aber als er die Reaktion der Berufungsbeklagten gesehen habe, habe er sich gesagt, es müsse etwas bei ihr vorhanden sein. Der Imam habe gesungen und aus dem Koran vorgelesen und die Berufungsbeklagte habe um sich geschlagen. Sie habe Kraft gehabt, sie habe reagiert. Drei erwachsene Personen, welche über 90 kg gewogen hätten, hätten sie festgehalten, aber sie habe die Kraft gehabt, sich zu befreien. Auf die Frage, weshalb er den Imam nicht gebeten habe, aufzuhören, gab der Berufungskläger an, er sei alleine gewesen und der Imam, die Berufungsbeklagte mit ihrem Vater und ihren beiden Brüdern zu fünft (vgl. Prot. S. 11 f., S. 19 unten). Aufgrund der Akten und den Äusserungen der Berufungsbeklagten anlässlich der Anhörung vor der Kammer am 28. Oktober 2025 entsteht der Eindruck, dass sich ein für die Berufungsbeklagte traumatisches Szenario bzw. Szenarien abgespielt haben, in welchen sie sich von ihr nahestehenden Personen im Stich gelassen gefühlt haben muss (Prot. S. 33). Bei allem Verständnis für die Frustration des Vaters über das sich schwierig gestaltende Besuchsrecht bzw. nicht stattfindende Besuchsrecht bietet auch der Berufungskläger, abgesehen von der Obhutsumteilung bzw. Fremdplatzierung, keine Lösung an, wie die Besuche funktionieren sollten für die Kinder, die dem Konflikt der Eltern schutzlos ausgeliefert sind. 4.5.6. Zusammengefasst zeigt sich eine Unzulänglichkeit beider Eltern hinsichtlich des Erkennens der Bedürfnisse ihrer Kinder. Dies spräche grundsätzlich für eine Fremdplatzierung.

- 40 - 4.5.7. Andererseits sind die Primärbedürfnisse der Kinder in ihrer jetzigen Lebenssituation gedeckt. Gemäss der Beiständin und der Kindesverfahrensvertreterin sei die Berufungsbeklagte eine gute Mutter (Prot. S. 63 f., 68 f.). Die Kinder seien laut der Beiständin sehr freudig, lebendig und gut erzogen (Prot. S. 71). Die Berufungsbeklagte geht einer Arbeit nach, was eine Ressource auch für die Kinder darstellt. Aus Sicht der Kinder hätte eine Fremdplatzierung keinen unmittelbaren Nutzen, vielmehr wäre eine Fremdplatzierung für die Kinder mutmasslich eine Traumatisierung und für sie komplett unverständlich. Diese Auffassung wird auch von der Kindesverfahrensvertreterin (Prot. S. 67 ff., 70) geteilt. Soweit ersichtlich fühlen sich die noch kleinen Kinder bei der Mutter wohl. Die langfristigen Auswirkungen der die Erziehungsfähigkeit der Mutter in Frage stellenden fehlenden Bindungstoleranz sind offen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umständen können sie eine Fremdplatzierung, deren langfristigen Folgen ebenfalls nicht abgeschätzt werden können, derzeit nicht rechtfertigen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass es sich um ein vorsorgliches Massnahmenverfahren handelt. Von der Natur der Sache her beruhen vorsorgliche Massnahmen auf einer lediglich summarischen Prüfung des Sachverhalts und der Rechtslage. Die Anordnung einer solch einschneidenden Massnahme wie der Fremdplatzierung bedarf der umfassenden Abklärung der Sachlage und ist daher nur in Ausnahmefällen vorsorglich anzuordnen. 4.5.8. Im Ergebnis sind die Anträge des Berufungsklägers auf Anordnung der alternierenden bzw. alleinigen Obhut des Vaters über die beiden gemeinsamen Kinder C._____ und D._____ sowie die beantragte temporäre Fremdplatzierung der Kinder abzuweisen. Kommt die beantragte Änderung der Obhut nicht in Betracht und erweist sich eine Fremdplatzierung aktuell als unverhältnismässig, ist der Kontakt der Kinder zum Berufungskläger im Rahmen des Besuchsrechts aufrecht zu erhalten, auf dessen Ausgestaltung nachfolgend einzugehen ist. An dieser Einschätzung ändert auch die neuste Eingabe des Berufungsklägers vom 23. Januar 2026 (act. 63/1-2) nichts. Probleme bei der Umsetzung des Besuchsrechts sind immer wieder aufgetaucht. Dennoch erscheint es vorliegend als das dem Kindeswohl am besten entsprechenden Vorgehen, die Kinder weiterhin im Rahmen des

- 41 - Besuchsrechts zu Kontakten mit ihrem Vater zu motivieren. Dass die Beistandschaft Bemühungen, begleitete Besuche umzusetzen, eingestellt habe, wie der Berufungskläger behauptet, lässt sich dem E-Mail der Beiständin vom 8. Januar 2026 im Übrigen nicht entnehmen. 5. Besuchsrecht 5.1. 5.1.1. Bezüglich des bestehenden Besuchsrechts beantragt die Berufungsbeklagte in organisatorischer Hinsicht, den Besuchstag von Sonntag auf Samstag zu verschieben. Inhaltlich will sie die Besuche begleitet ausgestaltet wissen, und zwar einmal im Monat im BBT (bis auf Weiteres, act. 14 S. 3, Prot. S. 45, 54 ff.). Die Besuche sollten aber auf jeden Fall nur stattfinden, wenn die Kinder dies wünschen. 5.1.2. Der Berufungskläger erachtet begleitete Besuche als untaugliches Mittel zur Verbesserung der Situation und fordert – im Zusammenhang mit den bereits abgewiesenen Anträgen auf Änderung der Obhut – die sofortige Aufnahme unbegleiteter Besuche. 5.2. Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie den Interessen des Kindes dient (BGer 5A_984/2019 vom 20 .April 2020 E. 3.1; BGE 127 III 295, E. 4a; 122 III 404, E. 3a). Das Gericht hat sich bei der Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs an den Bedürfnissen des Kindes zu orientieren; die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl zurückzustehen (BGE 130 III 585 E. 2.1). Der persönliche Verkehr hat zum Zweck, die positive Entwicklung des Kindes zu gewährleisten und zu fördern. Abzustellen ist auf die Umstände des Einzelfalls, namentlich das Alter des Kindes, die Bedürfnisse des Kindes, die Beziehung des Kindes und des Besuchsberechtigten, die Beziehung der Eltern untereinander, die zeitliche Beanspruchung bzw. Verfügbarkeit aller Beteiligten, den

- 42 - Gesundheitszustand der Beteiligten, die Geschwister, die Entfernung bzw. Erreichbarkeit der Wohnorte oder die Wohnverhältnisse beim besuchsberechtigten Elternteil (vgl. BSK ZGB I-SCHWENZER/COTTIER, 7. Aufl. 2022, Art. 273 ZGB N 6, 10). 5.3. 5.3.1. Zum Antrag der Berufungsbeklagten, der Kindeswille von C._____ und D._____ sei vollumfänglich zu respektieren und es sei auf jegliche "Zwangsbesuche" beim Vater bis auf weiteres zu verzichten (vgl. act. 44, Rz. 2 ff.), ist folgendes festzuhalten: Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Wille des Kindes eines von mehreren Kriterien beim Entscheid über den persönlichen Verkehr (BGer 5A_875/2017 vom 6. November 2018, E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. auch BGer 5A_463/2017 vom 10. Juli 2018, E. 4.5.5, nicht publ. in: BGE 144 III 442). Zwar ist dem Wunsch des Kindes grundsätzlich auch dann Beachtung zu schenken, wenn das Kind bezüglich des Umgangsrechts noch nicht urteilsfähig ist (vgl. BGE 142 III 612, E. 4.3 zur Betreuungsregelung). Es steht jedoch nicht im Belieben des Kindes, ob dem nicht betreuenden Elternteil ein Kontaktrecht eingeräumt wird. Andernfalls würde der Kindeswille mit dem Kindeswohl gleichgesetzt, obwohl sich die beiden Elemente durchaus widersprechen können (BGer 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014, E. 4.4 mit Hinweisen). Dies gilt namentlich dort, wo die ablehnende Haltung wesentlich durch die Einstellung des anderen Elternteils geprägt ist (BGE 127 III 295, E. 4a; BGer 5A_522/2017 vom 22. November 2017, E. 4.6.3; 5A_459/2015 vom 13. August 2015, E. 6.2.2; 5A_160/2011 vom 29. März 2011, E. 4). Um zu beurteilen, welches Gewicht der Meinung des Kindes beizumessen ist, kommt es entscheidend auf das Alter des Kindes, auf die Konstanz des geäusserten Willens und auf seine Fähigkeit zu autonomer Willensbildung an. Von dieser Fähigkeit ist ungefähr ab dem zwölften Altersjahr auszugehen (vgl. zum Ganzen BGer 5A_400/2023 vom 11. Januar 2024, E. 3.3.1, 3.3.3; vgl. ferner 5A_699/2021 vom 21. Dezember 2021, E. 6.1; 5A_192/2021 vom 18. November 2021, E. 4.1; 5A_56/2020 vom 17. August 2020, E. 4.1; 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019, E. 2.3). Der Kindeswille bleibt aber auch dann nicht gänzlich ohne Bedeutung, wenn das Kind bezüglich des Umgangsrechts

- 43 - (noch) nicht urteilsfähig ist. Lehnt das Kind den nicht betreuenden Elternteil ab, ist im Einzelfall zu prüfen, worin diese Haltung begründet liegt und ob die Ausübung des Besuchsrechts den Interessen des Kindes tatsächlich widerspricht (BGer 5A_670/2023 vom 11. Juni 2024 E. 5.2.2 f.). 5.3.2. Vorliegend sind die beiden betroffenen Kinder sechs bzw. acht Jahre alt, sodass ihnen gemäss der Rechtsprechung die Fähigkeit zu autonomer Willensbildung hinsichtlich des Kontaktrechts noch nicht zukommt. Hinzu kommt, dass deutliche Anzeichen dafür bestehen, dass die ablehnende Haltung der Kinder gegenüber dem Vater durch die Einstellung der Berufungsbeklagten geprägt ist: Neben den bereits angeführten Aspekten (vgl. vorstehend, E. 4.5.4) ist hervorzuheben, dass die Beziehung der Mutter zu den Kindern bereits im Rahmen der im Jahr 2023 angeordneten Intensivabklärung zwar als liebevoll, sorgend und fördernd beschrieben wurde, gleichzeitig aber auch als kontrollierend, ängstlich bis panisch (act. 7/222/2, S. 5). Ferner wurde festgestellt, dass die Mutter Verhaltensweisen an den Tag lege, welche die Kinder verunsicherten und Übergaben der Kinder an den Vater erschwerten, z.B. durch das Ausfragen der Kinder nach Besuchen beim Vater, durch die Angabe, die Entscheidung für Besuche beim Vater liege bei den – damals sechs- und vierjährigen – Kindern oder durch sog. double bind-Verhalten, welches von Kindern als mehrdeutig und verunsichernd wahrgenommen werde (act. 7/222/2, S. 7 f.). Die bereits 2023 festgestellte negative Beeinflussung der Kinder durch ihre Mutter betreffend deren Beziehung zu ihrem Vater zeigt sich auch hinsichtlich der aktuellen Umsetzung des Besuchsrechts. So fällt auf, dass es den Besuchsbegleitungen durchaus gelingt, die Kinder zu Besuchen bei ihrem Vater zu motivieren (vgl. z.B. jüngst act. 46/1-2, 46/6), während gleichzeitig geäussert wird, dass die Berufungsbeklagte dabei nicht unterstützend auftritt (vgl. act. 46/3-5). Die Behauptung der Berufungsbeklagten, die ablehnende Haltung der Kinder beruhe auf deren eigenen Erfahrungen mit dem Vater (Prot. S. 48), erscheint daher wenig überzeugend. Die von der Berufungsbeklagten ins Recht gelegte "Sozialpädagogische Stellungnahme und Empfehlung" des L._____ (act. 45/1) geht zwar davon aus, dass die ablehnende Haltung der Kinder nicht auf eine Beeinflussung durch die Mutter zurückzuführen sei, sondern das Verhalten auf eigene emotionale Verarbeitungsprozesse und Belastungen der

- 44 - Kinder im Zusammenhang mit der Trennung der Eltern hindeute. Bei der Würdigung dieser Einschätzung sowie der weiteren in der Stellungnahme angestellten Erwägungen (z.B. das Vertrauen und die Bindung der Kinder könne nachhaltig beeinträchtigt sein, wenn die Beziehung zum Vater in der Vergangenheit von Konflikten, Gewalt, Unsicherheit oder/und emotionaler Irritation geprägt gewesen sei) ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Stellungnahme erklärtermassen nicht auf eigenen Beobachtungen beruht, sondern einzig auf der Grundlage der Schilderungen der Berufungsbeklagten erstellt wurde (act. 45/1). Gleiches gilt für die Eingabe des Kinderarztes im obergerichtlichen Verfahren (act. 56; vgl. E. 3.9 vorne). Auf Rückfrage des Gerichts hin schilderte der Kinderarzt Dr. I._____, dass seine Ausführungen allein auf den Aussagen der Mutter beruhen würden. Die letzte Sprechstunde sei vor ca. einem Monat gewesen; Anlass zur Reaktion sei ein seitenlanges E-Mail der Berufungsbeklagten gewesen, in welchem diese ihre Verzweiflung ausgedrückt habe (act. 57). Aufgrund der Einseitigkeit der zugrunde liegenden Sichtweisen werden die genannten Dokumente in ihrer Bedeutung stark relativiert. Gleiches gilt für die von der Berufungsklägerin selbst erstellten Protokolle betreffend das Kindsverhalten bei Wiederaufnahme der Besuchstage und transkribierte Videoaufnahme (vgl. act. 45/2, act. 45/3), zumal anzunehmen ist, dass die Suggestionskraft, welchen der Befragung der Kinder durch die Mutter rund um die Besuchstage zukommt, teil der Problematik ist (vgl. bereits vorstehend, E. 4.5.4). 5.3.3. Der Antrag der Berufungsbeklagten, die Besuchsrechtsausübung ausschliesslich vom Willen der Kinder abhängig zu machen, ist nach dem Gesagten abzuweisen. Die Berufungsbeklagte ist vielmehr mit Nachdruck daran zu erinnern, dass es ihre Pflicht als Hauptbezugsperson ist, die Kinder im Hinblick auf die Kontakte zum Vater positiv zu beeinflussen. Für einen gelingenden Kontaktaufbau und eine regelmässige Ausübung des Besuchsrechts ist es deshalb essentiell, dass die Berufungsbeklagte eine positive Haltung gegenüber den Kontakten zum Berufungskläger einnimmt und die Kinder entsprechend vorbereitet und motiviert. Darüber hinaus ist nach Wegen zu suchen, um die Kinder darin zu unterstützen, einen eigenständigen, von der Mutter unbeeinflussten Willen hinsichtlich der Kontakte zum Vater zu entwickeln (vgl. hierzu nachfolgend, E. 6).

- 45 - 5.4. 5.4.1. Die Berufungsbeklagte beantragt "eventualiter" zur Abweisung der Berufung eine Kinderanhörung von C._____ und D._____ durch das Obergericht. Die Kinder hätten ihre Ablehnung unbegleiteter Kontakte konsistent und in mehreren Settings geäussert. Belastende Erlebnisse seien wiederholt beschrieben, gesundheitliche und psychische Reaktionen dokumentiert worden. Selbst wenn die strafrechtlichen Verfahren eingestellt worden seien, bleibe der familienrechtliche Schutzmassstab eigenständig. Die Aussagen seien bei der Gefahrenbeurteilung ernst zu nehmen und fachgutachterlich zu würdigen. Ein ungeschützter Kontakt gegen den geäusserten Willen wäre derzeit kindeswohlwidrig. Eine Kindsbefragung sei durchzuführen, sofern das Gericht nicht überzeugt sei, dass diese keinen Erkenntniswert habe. Ein Verzicht gestützt auf antizipierte Beweiswürdigung setze enge Voraussetzungen. Vorliegend sei die Anhörung zwingend geboten, zumal die erstinstanzlich von den Kindern vermittelten Informationen auf Wunsch der Kinder nicht protokolliert worden seien (act. 14, Rz. 43 f.; Rz. 49 ff.). 5.4.2. Das Bundesgericht geht im Si

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