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Zürich Obergericht Zivilkammern 20.05.2025 LY250013

May 20, 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,294 words·~16 min·2

Summary

Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY250013-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss und Urteil vom 20. Mai 2025 in Sachen A._____, Kläger, Berufungskläger und Beschwerdeführer gegen B._____, Beklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) Berufung und Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen und im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 27. März 2025 (FE240089-H)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Die Parteien sind die verheirateten Eltern des am tt.mm.2013 geborenen C._____. Sie leben seit dem 18. Oktober 2021 getrennt. Im Rahmen des Eheschutzverfahrens vor dem Bezirksgericht Pfäffikon einigten sich die Parteien mit Teilvereinbarung vom 15. bzw. 25. Oktober 2021 auf eine alternierende Obhut, wobei der Kläger C._____ ausserhalb der Ferien- und Feiertage in ungeraden Wochen von Mittwochabend, 19.00 Uhr, bis Freitagabend, 19.00 Uhr, sowie in geraden Wochen von Mittwochabend, 19.00 Uhr, bis Sonntagabend, 19.00 Uhr, betreut (Urk. 5/2/5 S. 45 f.). 1.2. Mit Eingabe vom 30. September 2024 machte der Kläger das Scheidungsverfahren bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 5/1) und stellte mit Eingabe vom 25. März 2025 folgenden Antrag um Erlass superprovisorischer Massnahmen (Urk. 5/42): "1. Die Mutter von C._____ sei zu verurteilen, C._____ oder seinem Vater auf erstes Verlangen hin die persönlichen Sachen von C._____, insbesondere sämtliche Kleider und Schuhe, die persönlichen Ausrüstungsgegenstände, welche C._____ gemäss seinem Vater im Alltag oder zur Ausübung seiner Hobbys oder Freizeitbeschäftigungen benötigt, sowie seinen Pass sofort, längstens innert Frist von 16 Stunden herauszugeben, verbunden mit einer Busse von mindestens CHF 300 für jede Widerhandlung." Weiter stellte er folgende Anträge (Urk. 5/42): "2. C._____ sei innerhalb der nächsten 5 Arbeitstage gerichtlich anzuhören. 3. Der Beklagten sei eine Frist von 5 Arbeitstagen anzusetzen, um ihren Tatsachenvortrag dem Gericht einzureichen. 4. Die verschobene Verhandlung vom 24. März 2025 sei nicht später als am 15. April 2025 durchzuführen und die Parteien entsprechend vorzuladen." Mit Verfügung vom 27. März 2025 entschied die Vorinstanz über diese Anträge wie folgt (Urk. 2 S. 4 f.): "1. Das Gesuch des Klägers um Erlass superprovisorischer und hernach vorsorglicher Massnahmen (Ziff. 1) sowie seine prozessualen Anträge (Ziff. 2 - 4) werden vollumfänglich abgewiesen soweit auf sie einzutreten ist. 2. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen wird im Endentscheid befunden. 3. [Schriftliche Mitteilung]

- 3 - 4. [Rechtsmittel: Berufung, Frist: 30 Tage] 1.3. Dagegen erhob der Kläger mit Eingabe 14. April 2025 Berufung "und ev. Beschwerde" mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2–4): "1. Die Ziff. 1 der Verfügung vom 27. März 2025 der Vorinstanz und / oder der faktische Nichteintretensentscheid der Vorinstanz zu den klägerischen Anträgen auf vorsorgliche Massnahmen vom 9. Dezember 2024 seien aufzuheben und die Beklagte sei zu verurteilen, während der Obhut von C._____ beim Kläger auf erstes Verlangen des Klägers oder von C._____ hin die persönlichen Sachen von C._____, insbesondere seine sämtliche Kleider, Schuhe und weitere persönlichen Ausrüstungsgegenstände, welche er gemäss dem obhutsberechtigten Elternteil im Alltag oder zur Ausrüstung seiner Hobbys oder Freizeitbeschäftigungen benötigt, sowie seinen Pass sofort, längstens innert Frist von 16 Stunden ab Mitteilung des Klägers diesem herauszugeben, verbunden mit einer Busse von mindestens CHF 300 für jede Widerhandlung. 2. Der faktische Nichteintretensentscheid der Vorinstanz zu den Anträgen auf vorsorgliche Massnahmen vom 30. September 2024 sowie vom 9. Dezember 2024 sei aufzuheben und a. die durch Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. August 2023 im Berufungsverfahren LE230010-O/U für die Dauer des Getrenntlebens festgesetzten Unterhaltsbeiträge des Klägers an C._____ und an die Beklagte seien ab 1. Mai 2024 aufzuheben und die Beklagte sei ab 1. Mai 2024 und bis 30. April 2025 zu verurteilen, dem Kläger CHF 335 für C._____ an Unterhaltsbeiträge inklusive Weiterleitung von Kinder- und Ausbildungszulagen monatlich vorschüssig zu bezahlen; b. die Betreuung von C._____ sei in Abänderung der seit der Trennung geltenden Ziff. 1.3. der Regelung gemäss Ziff. 4 des Urteils vom 27. Juni 2022 des Einzelgerichts im summarischen Verfahren LE230010-O/U am Bezirksgericht Pfäffikon ab 1. Mai 2025 hälftig aufzuteilen und entsprechend wie folgt festzusetzen (Änderungen hervorgehoben): '1.3. Wochenend-, Feiertags- oder Ferienbetreuung Die Betreuung des Sohnes C._____ wird wie folgt geregelt: a) Der Gesuchsteller betreut den Sohn C._____ an ungeraden Wochen vom Dienstagabend (19.00 Uhr, der Sohn ist verpflegt) bis Freitagabend (19.00 Uhr, der Sohn ist verpflegt). Der Gesuchsteller betreut den Sohn C._____ an geraden Wochen vom Mittwochabend (19.00 Uhr, der Sohn ist verpflegt) bis am Sonntagabend (19.00 Uhr, der Sohn ist verpflegt) über das Wochenende. Die Gesuchstellerin betreut den Sohn C._____ an geraden Wochen vom Sonntagabend (19.00 Uhr, der Sohn ist verpflegt) bis am Dienstagabend (19.00 Uhr, der Sohn ist verpflegt).

- 4 - Die Gesuchstellerin betreut den Sohn C._____ an ungeraden Wochen vom Freitageabend (19.00 Uhr, der Sohn ist verpflegt) bis am Mittwochabend (19.00 Uhr, der Sohn ist verpflegt) über das Wochenende. Der Gesuchsteller betreut den Sohn C._____ ferner:' [unverändert] 'sowie • über Weihnachten (ab 24. Dezember 12:00 Uhr bis 25. Dezember 12:00 Uhr)'. b) [unverändert] c) 'Besondere Bestimmungen: (1) Eine Ferienwoche gemäss Ziff. 1.3.b. dauert grundsätzlich vom Sonntagabend 19:00 Uhr bis Freitagabend 19:00 Uhr. (2) Die 2 Schulweihnachtsferienwochen und die Schulferienwochen, welche der Sohn C._____ inklusive Übernachtung nicht beim obhutsberechtigten Elternteil verbringt, sind für den Bezug von Ferienwochen von C._____ mit und bei einem Elternteil ausgeschlossen. (3) Macht ein Elternteil konkrete organisatorische Umstände zu den Ferien, wie insbesondere Übergabezeiten von Ferienwohnungen, Flugpläne oder Reisezeiten begründet geltend, verbringt der Sohn C._____ die dieser Ferienwoche entsprechenden angrenzenden Stunden des Wochenendes mit und bei demjenigen Elternteil, mit und bei welchem er diese Ferienwoche verbringt, was der Regelung der Wochenende und der nachfolgenden Ziff. 1.3.c) (7) vorgeht. (4) Bei mehreren aufeinanderfolgenden Ferienwochen mit und bei demselben Elternteil, verbringt der Sohn C._____ das zwischen diesen Wochen liegende Wochenende von Freitagabend 19:00 Uhr bis Sonntagabend 19:00 Uhr beim Elternteil, mit und bei welchem er diese Ferienwochen verbringt. (5) Würde die Regelung zum persönlichen Verkehr dazu führen, dass die Obhut für den Sohn C._____ für weniger als 17 Stunden an den anderen Elternteil übergeht, wird ihm kein Obhutswechsel für diese höchstens 17 Stunden zugemutet. (6) Führt nach der Mitteilung der Ferienwochen gemäss Ziff. 1.3.b) die Anwendung der Ziff. 1.3.c. (inkl. vorgenannter Ergänzungen) dazu, dass eine gewünschte Ferienwoche dem Stichentscheid gemäss 1.3.b) vorne zum Opfer fällt, ist der betroffene Elternteil verpflichtet, die 4 neuen Ferienwochen dem anderen Elternteil innert 30 Tagen, also längstens bis 14. Januar des Folgejahres mitzuteilen.

- 5 - (7) Die Regelung der Ferien geht der Regelung der Festtage und der Regelung der Wochenenden vor. Die Regelung der Festtage geht der Regelung der Wochenenden vor. Für den Jahresübergang ist Silvester massgebend.' [Rest der Ziff. 1.3 unverändert]; sowie c. unter Berücksichtigung der beantragten Regelung gemäss vorgenannter Ziff. 2.b. sei ab 1. Mai 2025 als vorsorgliche Massnahme anzuordnen, die durch Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. August 2023 im Berufungsverfahren LE230010-O/U für die Dauer des Getrenntlebens festgesetzten Unterhaltsbeiträge des Klägers an C._____ und an die Beklagte seien ab 1. Mai 2025 aufzuheben und die Beklagte sei ab 1. Mai 2025 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens zu verurteilen, dem Kläger CHF 1'066 für C._____ an Unterhaltsbeiträge inklusive Weiterleitung von Kinder- und Ausbildungszulagen monatlich vorschüssig zu bezahlen. 3. Der faktische Nichteintretensentscheid der Vorinstanz zu den Anträgen auf vorsorgliche Massnahmen vom 9. Dezember 2024 sei aufzuheben und die Beklagte sei zu ermahnen, Themen des Scheidungsverfahrens nicht mit C._____ zu besprechen, insbesondere weder verbal noch nonverbal noch delegiert an Dritte Druck auf ihn auszuüben. 4. Soweit den vorgenannten klägerischen Anträgen Ziff. 2.a. und 2.c. nicht gefolgt wird, sei der Kläger nach Abschluss des Beweisverfahrens gerichtlich aufzufordern, seine Anträge zu beziffern. 5. Es sei festzustellen, dass im Vorsorgemassnahmeverfahren Rechtsverweigerungen und Rechtsverzögerungen vorliegen und es seien eventualiter zu vorgenannten Anträgen Ziff. 1. und 2.b. sämtliche vorsorglichen Massnahmen im Interesse von C._____ durch das angerufene Gericht zu verfügen, welche geeignet sind, C._____ aus dem Loyalitätskonflikt zu nehmen und / oder die notorischen elterlichen Differenzen soweit möglich zu beseitigen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." Mit Schreiben vom 28. April 2025 wurde der Kläger aufgefordert, mitzuteilen, ob er mit seiner Rechtsmitteleingabe auch eine Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde erheben möchte (Urk. 7). Mit Eingabe vom 8. Mai 2025 bejahte dies der Kläger und erklärte, dass seine Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsanträge sinnvollerweise alle im Verfahren PC250012-O zu vereinen und zu beurteilen seien (Urk. 8). Seine Eingaben wurden daher auch in das bereits eröffnete Rechtsverweigerungsbeschwerdeverfahren (PC250022-O) weitergeleitet. 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 5/1–46). Da sich die Berufung und die Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. März 2025 – wie nach-

- 6 folgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweisen, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 und Art. 322 Abs. 1 ZPO). 1.5. Auf die Ausführungen des Klägers ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist. 2.1. Gegen die Abweisung der prozessualen Anträge des Klägers ist die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO das einzige zulässige Rechtsmittel (Art. 319 lit. b ZPO). Entsprechend ist seine Rechtsmittelschrift auch als Beschwerde entgegenzunehmen. Die Beschwerdefrist gegen prozessleitende Verfügungen beträgt zehn Tage (Art. 321 Ab. 2 ZPO). Die Vorinstanz belehrte jedoch einzig die Berufung als Rechtsmittel und eine Frist von 30 Tagen (Urk. 2 Dispositivziffer 4). Hierauf durfte der Kläger vertrauen (Art. 52 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde ist damit rechtzeitig erfolgt. 2.2. Die Beschwerde gegen eine prozessleitende Verfügung ist – mit Ausnahme von hier nicht einschlägigen, im Gesetz explizit vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) – nur zulässig, wenn durch sie der beschwerdeführenden Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein solcher Nachteil ist ohne Weiteres anzunehmen, wenn er auch durch einen für den Ansprecher günstigen Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Indes ist bei der Annahme eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils grundsätzlich Zurückhaltung angebracht. Der Gesetzgeber hat die selbstständige Anfechtung gewöhnlicher prozessleitender Entscheide absichtlich erschwert, denn der Gang des Prozesses sollte nicht unnötig verzögert werden (Botschaft ZPO, BBl 2006, 7221 ff., 7377). In der Literatur wird unter Verweis auf die Botschaft die Auffassung vertreten, dass bei Vorladungen (Art. 133/134 ZPO), Terminverschiebungen (Art. 135 ZPO), Fristansetzungen und -erstreckungen (Art. 144 ZPO) oder Beweisanordnungen (Art. 231 ZPO) ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil kaum je in Betracht fallen könne (BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 14; DIKE-Komm ZPO- Blickenstorfer, Art. 319 N 42). Die entsprechenden prozessleitenden Verfügungen können somit erst im Rahmen des Hauptrechtsmittels gegen den Endentscheid beanstandet werden. Die betroffene Partei muss einen nicht leicht wiedergutzuma-

- 7 chenden Nachteil dartun, d.h. sie ist beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 15). Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.3. Der Kläger zeigt nicht auf, inwiefern ihm durch die Abweisung der prozessualen Anträge ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Die pauschale Behauptung, es drohten weitere Eskalationen zwischen den Parteien (Urk. 1 S. 10) genügt nicht. Der Kläger scheint sich denn auch vor allem daran zu stören, dass das vorinstanzliche Verfahren nicht schneller voranschreitet. Damit rügt er eine Rechtsverzögerung, welche nicht im vorliegenden Verfahren zu beurteilen ist (oben E. 1.3). Mangels eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils ist auf die Beschwerde des Klägers nicht einzutreten. 3.1. Betreffend die Anträge um (superprovisorische) Anordnung von vorsorglichen Massnahmen erwog die Vorinstanz, dass das Gericht gemäss Art. 261 Abs. 1 ZPO die notwendigen vorsorglichen Massnahmen treffe, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft mache, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt oder eine Verletzung zu befürchten sei und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil drohe. Der Kläger begründe sein Gesuch zusammengefasst und im Wesentlichen damit, dass die Beklagte dem gemeinsamen Sohn gezielt geeignete Kleider, Schuhe und andere persönliche Ausrüstungsgegenstände vorenthalte, wenn dieser zum Kläger gehe, was das Kindswohl gefährde, da C._____ nicht den gewünschten Aktivitäten nachgehen könne. Er nenne verschiedene Beispiele von Kleidungsstücken, die die Beklagte vorenthalten würde, nenne deren Begründung dafür und schildere, wie er sich dazu Abhilfe verschaffe, worauf vorliegend nicht genauer einzugehen sei. Gemäss dem Kläger würde es dem Vollstreckungsrichter obliegen, jeweils zu beurteilen was eine persönliche Sache von C._____ wäre, wobei der Kläger verkenne, dass ein Rechtsbegehren genügend bestimmt sein müsse, um zum Urteil erhoben zu werden und es eben gerade nicht in der Kognition des Vollstreckungsgerichts liege, zu bestimmen, was als persönliche Sache von C._____ zu gelten habe. Im Sinne einer Eventualbegründung führte die Vorinstanz aus, dass das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen

- 8 auch abzuweisen wäre, weil sich der Kläger teilweise Abhilfe durch den Erwerb der fehlenden Kleidungsstücke habe verschaffen können und daraus für ihn kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ersichtlich sei. Aufgrund des unbestimmten Rechtsbegehrens aber auch mangels ersichtlicher Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit bestehe auch für vorsorgliche Massnahmen kein Raum, weshalb das Gesuch vollumfänglich abzuweisen sei, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 2 S. 2– 4). 3.2. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; siehe BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013 E. 3.1). Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begründungsanforderung gehört, dass in der Berufungsschrift hinreichend genau aufgezeigt wird, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.2; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014 E. 3.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; sie hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014 E. 5; BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.).

- 9 - Vor diesem Hintergrund genügt es vorliegend nicht, wenn der Kläger in seiner Rechtsmittelschrift auf eine Begründung verzichtet und pauschal auf seine Begründung in den erstinstanzlichen Akten verweist (Urk. 1 S. 11). 3.3. Der Kläger macht geltend, es drohe ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil, indem die Situation weiter und zum Nachteil von C._____ zu eskalieren drohe und er in seiner Ausübung des Obhutsrechts immer wieder behindert und verhindert werde. Damit Ruhe einkehren könne, sei dringend eine Reglung notwendig. C._____ fehlten immer wieder persönliche Sachen, welche er im Haushalt der Beklagten besitze, aber wegen deren Verbot nicht mitnehmen dürfe. Da er auch aus organisatorischen Gründen nicht immer schnell genug Abhilfe schaffen könne, drohten C._____ weiter Nachteile, welche durch gerichtliche Klärung der Fragen vermieden werden könnten. So seien C._____ die weiteren Situationen zu ersparen, indem er in der Obhut bei seinem Vater ohne persönliche Sachen ohnmächtig und nicht selten in Tränen aufgelöst dastehe und teilweise sogar auf Aktivitäten verzichten müsse; die entsprechenden Diskussionen prägten derart das Zusammenleben, dass sich umgehende gerichtliche Massnahmen umso mehr aufdrängten. Weiter sei es ihm schlicht nicht mehr zuzumuten, weiterhin immer wieder Abhilfe auf seine Kosten zu schaffen und diese Kosten erst im Scheidungsverfahren zurückfordern zu können, während die Beklagte seine Unterhaltsbeiträge für C._____ weiter zweckfremd einsetze (Urk. 1 S. 10–12). 3.4. Mit diesen Ausführungen geht der Kläger nicht auf die – zutreffenden – vorinstanzlichen Erwägungen ein, wonach sein Rechtsbegehren zu unbestimmt sei und es nicht in der Kognition des Vollstreckungsgerichts liege, zu bestimmen, was als persönliche Sache von C._____ gelte. Die Berufung wäre bereits aus diesem Grund abzuweisen. Im Übrigen bestreitet der Kläger auch nicht, dass er jeweils Abhilfe schaffen kann bzw. zeigt er nicht auf, in welchen Fällen ihm dies nicht möglich sein soll, wenn er ausführt, er könne aus organisatorischen Gründen nicht immer schnell genug handeln. Einzig in seiner Eingabe vom 8. Mai 2025 schildert er eine aktuelle konkrete Situation, in welcher C._____ angeblich mit kaputten Halbschuhen um 19.45 Uhr von der Beklagten zu ihm gekommen sei und am nächsten Morgen mit den Wanderschuhen in die Schule habe gehen müssen (Urk. 8). Aus

- 10 den Ausführungen des Klägers geht nicht hervor, was für ein Ausmass die Situation tatsächlich hat und wie dringend C._____ die betreffenden Sachen benötigt. Dem Kläger ist es zudem zuzumuten, eigene Kleider etc. für C._____ bei sich anzuschaffen. So wurde im Eheschutzentscheid der hiesigen Kammer vom 14. August 2023 der Grundbetrag von C._____, der unter anderem auch für die Anschaffung von Kleidern gedacht ist (Ziffer I der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG vom 01.07.2009 der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz), im Umfang des Betreuungsanteils des Klägers von 43% (Fr. 258.–) im Haushalt des Klägers angerechnet (Urk. 5/2/4 S. 39 E. D.8.1). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz hat der Kläger somit keinen nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil ausreichend dargetan. Dass der Kläger allfällige Rückforderungen von der Beklagten erst im Rahmen der Scheidung wird geltend machen können, stellt eben so wenig einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dar. Die Berufung erweist sich damit als offensichtlich unbegründet und ist entsprechend abzuweisen. 3.5. Soweit der Kläger die vorsorgliche Abänderung der Obhut sowie der Unterhaltsbeiträge beantragt, ist er damit an die Vorinstanz zu verweisen. Berufungsgegenstand bildet einzig die vorinstanzliche Verfügung vom 27. März 2025, mit welcher sein Antrag um vorsorgliche Verpflichtung der Beklagten zur Herausgabe der persönlichen Gegenstände von C._____ abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten wurde. Die Anfechtung dieser Verfügung führt entgegen der Ansicht des Klägers nicht dazu, dass die hiesige Kammer für die Regelung sämtlicher Kinderbelage zuständig wird. Daran vermag auch nicht zu ändern, dass die Vorinstanz seiner Ansicht nach den Entscheid über die vorsorgliche Obhuts- und Unterhaltsregelung unrechtmässig verzögert. Auf seinen Berufungsantrag Ziffer 2, und den damit zusammenhängenden Antrag Ziffer 4, ist daher nicht einzutreten. Dasselbe gilt auch für seinen Antrag Ziffer 3. 4.1. Die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 104 Abs. 3 ZPO den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Endentscheid vorbehalten (Urk. 2 Dispositivziffer 2); diesbezüglich sind keine weiteren Vorkehrungen zu treffen.

- 11 - 4.2. Die Entscheidgebühr für das Rechtsmittelverfahren ist in Anwendung von § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen. Die Kosten sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Kläger infolge seines Unterliegens, der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO) Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Auf die Berufungsanträge Ziffern 2, 3 und 4 wird nicht eingetreten. 3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 27. März 2025 bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage von Kopien von Urk. 1, Urk. 3, Urk. 4/2–12 und Urk. 8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen in das Verfahren PC250022-O.

- 12 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG betreffend einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG sowie ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. Mai 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: ms

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