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Zürich Obergericht Zivilkammern 26.01.2024 LY230042

January 26, 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·977 words·~5 min·3

Summary

Ehescheidung (Art. 112 ZGB) / vorsorgliche Massnahmen

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY230042-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D.Glur und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss vom 26. Januar 2024 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin vertreten durch Fürsprecher X._____ gegen B._____, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Ehescheidung (Art. 112 ZGB) / vorsorgliche Massnahmen Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 30. Oktober 2023; Proz. FE220055

- 2 - Erwägungen: 1.1 Die Parteien haben am tt. September 2015 geheiratet. Sie haben die gemeinsamen Kinder C._____, geboren am tt.mm.2016, und D._____, geboren am tt.mm.2018 (act. 6/2/2). Die Parteien leben seit dem 1. Februar 2020 getrennt und standen sich seit dem 8. April 2020 (Eingangsdatum, vgl. act. 6/7/1) in einem Eheschutzverfahren vor dem Einzelgericht s.V. (Eheschutz) des Bezirksgerichtes Winterthur gegenüber (Geschäfts Nr. EE200049, vgl. act. 6/7), in dessen Rahmen sie eine Vereinbarung u.a. hinsichtlich des Kindesunterhaltes trafen. Namentlich verpflichtete sich der Gesuchsteller und Berufungsbeklagte (fortan Berufungsbeklagter) zur Leistung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen zzgl. allfällige Familienzulagen von gesamt Fr. 3'700.–, namentlich Fr. 2'038.50 für D._____ und Fr. 1'661.50 für C._____, wobei festgehalten wurde, dass kein Betreuungsunterhalt geschuldet sei (act. 6/7/18 Ziff. 5). Diese Vereinbarung wurde vom Eheschutzgericht mit Entscheid vom 19. August 2020 zum Entscheid erhoben (act. 6/7/21, vgl. dort insb. Dispositiv Ziff. 5). Mit Eingabe vom 4. Mai 2022 (Eingangsdatum: 5. Mai 2022) machte der Berufungsbeklagte ein Scheidungsverfahren nach Art. 112 ZGB beim Einzelgericht im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen (Vorinstanz) anhängig (act. 6/1). Die Einigungsverhandlung vom 27. September 2022, fortgesetzt am 18. April 2023 blieb ohne Erfolg und die Parteien einigten sich nicht auf einen ihnen im Nachgang durch die Vorinstanz unterbreiteten Vergleichsvorschlag (Prot. Vi. S. 10 f. u. 20 f.; act. 6/51/1–2, 6/53 u. 6/56). 1.2 Mit Eingabe vom 7. Juli 2023 sowie der innert angesetzter Frist erstatteten Begründung vom 31. August 2023 (act. 6/57, 6/68, 6/74) beantragte die Berufungsklägerin im Rahmen vorsorglicher Massnahmen die Abänderung der im Eheschutzverfahren festgesetzten Unterhaltsbeiträge, namentlich, dass der Berufungsbeklagte zu verpflichten sei, ab dem 1. November 2022 und für die Dauer des Scheidungsverfahrens für C._____ monatliche Unterhaltsbeiträge von mindestens Fr. 3'000.– zzgl. Kinderzulagen zu leisten und für D._____ solche von mindestens Fr. 2'900.– zzgl. Kinderzulagen. Nach Durchführung einer Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen (Prot. Vi. S. 25 ff. u. act. 6/82) wies die

- 3 - Vorinstanz das Begehren der Berufungsklägerin mit Verfügung vom 30. Oktober 2023 ab (act. 5 = act. 6/85). Dieser Entscheid wurde der Berufungsklägerin am 1. November 2023 zugestellt (act. 6/86/2). 2. Gegen diesen Entscheid erhob die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 13. November 2023 (Datum Poststempel) fristgerecht Berufung. Sie beantragt die Gutheissung ihrer vor Vorinstanz gestellten Anträge (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1–86). Mit Verfügung vom 28. November 2023 wurde der Berufungsklägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das vorliegende Berufungsverfahren angesetzt (act. 7). Mit Eingabe vom 30. November 2023 gelangte die Berufungsklägerin an die Kammer und beantragte die Sistierung des vorliegenden Verfahrens infolge Vergleichsgesprächen (act. 9). Den Kostenvorschuss leistete sie innert Frist (vgl. act. 8) nicht. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2023 gelangte der Berufungsbeklagte an die Kammer und teilte mit, die Parteien hätten eine vollständige Scheidungsvereinbarung geschlossen, welche sie der Vorinstanz zur Genehmigung eingereicht hätten (act. 10 u. 11). In lit. H der Scheidungsvereinbarung unter dem Titel "Vereinbarung im Hinblick auf das Berufungsverfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen" findet sich Folgendes: " Die Parteien ersuchen das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, das Berufungsverfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen mit der Geschäftsnummer LY230042-O bis zur Genehmigung der vorliegenden Scheidungsvereinbarung durch das Bezirksgericht Meilen zu sistieren und mit Genehmigung als durch Rückzug erledigt abzuschreiben. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Auf Parteientschädigungen wird gegenseitig verzichtet." Es wurde davon abgesehen, der Berufungsklägerin in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist für die Leistung des Kostenvorschusses anzusetzen. Mit Eingabe vom 18. Januar 2024 teilte das Bezirksgericht Meilen der Kammer auf Nachfrage hin ihren Entscheid vom 20. Dezember 2023 mit (act. 12 u. 13/89). Es ist damit obsolet, über das Gesuch um Sistierung des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Das entsprechende Gesuch ist abzuschreiben.

- 4 - 3. Mit genanntem Entscheid genehmigte die Vorinstanz die Scheidungskonvention der Parteien (act. 13). Eine Begründung des Scheidungsurteils haben die Parteien nicht verlangt (act. 14). Das hiesige Verfahren ist abzuschreiben (Art. 241 ZPO). 4.1 Wie gezeigt, übernimmt die Berufungsklägerin gemäss Regelung in der Vereinbarung bezüglich des hiesigen Verfahrens die Gerichtskosten vollständig, und die Parteien verzichten gegenseitig auf Parteientschädigung. Diese Regelung kann ohne Weiteres übernommen werden. 4.2 Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. a, c und d, § 4, § 8 Abs. 1, § 10 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Sistierung des vorliegenden Berufungsverfahrens wird abgeschrieben. 2. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller und Berufungsbeklagten unter Beilage von act. 2, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen und dann die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen

- 5 - Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 79'200.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Bohli Roth versandt am:

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