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Zürich Obergericht Zivilkammern 29.06.2024 LY230026

June 29, 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·12,945 words·~1h 5min·4

Summary

Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY230026-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. iur. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber MLaw A. Eggenberger Beschluss und Urteil vom 29. Juni 2024 in Sachen A._____, Kläger, Gesuchsgegner und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagte, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____ betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 16. Juni 2023 (FE220123-E)

- 2 - Rechtsbegehren: der Beklagten, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 2 S. 2 f.; sinngemäss): 1. Die Kinder C._____, geboren tt.mm.2008, und D._____, geboren tt.mm.2012, seien unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen. 2. Der Wohnsitz der Kinder C._____ und D._____ sei bei der Beklagten festzulegen. 3. Die Kinder C._____ und D._____ seien wie folgt unter die Betreuungsverantwortung des Klägers zu stellen: – wöchentlich Dienstagvormittag (Schulbeginn bzw. 8:00 Uhr in der unterrichtsfreien Zeit) bis Mittwochvormittag (Schulbeginn bzw. 8:00 Uhr in der unterrichtsfreien Zeit) – in den ungeraden Kalenderwochen von Donnerstagnachmittag (nach Schulschluss bzw. in der unterrichtsfreien Zeit ab 18:00 Uhr) bis Freitagvormittag (Schulbeginn bzw. 8:00 Uhr in der unterrichtsfreien Zeit) – in den geraden Kalenderwochen von Donnerstagnachmittag (nach Schulschluss bzw. in der unterrichtsfreien Zeit ab 18:00 Uhr) bis Montagvormittag (Schulbeginn bzw. 8:00 Uhr in der unterrichtsfreien Zeit) in der Folgewoche – während der Hälfte der Schulferien In der übrigen Zeit seien die Kinder unter die Betreuungsverantwortung der Beklagten zu stellen. 4. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten ab 1. Dezember 2022 und für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens mindestens folgende monatliche Unterhaltsbeiträge für die Kinder zu bezahlen: – für C._____ Fr. 3'782.– (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) – für D._____ Fr. 5'175.– (davon Fr. 1'722.– als Betreuungsunterhalt) zuzüglich allfällige von ihm bezogene gesetzliche oder vertragliche Familienzulagen. Diese Unterhaltsbeiträge und Familienzulagen seien jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus an die Beklagte zahlbar. 5. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten ab 1. Dezember 2022 und für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens monat-

- 3 liche Unterhaltsbeiträge für sie persönlich von mindestens Fr. 8'220.– zu bezahlen, zahlbar jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus. 6. […]. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer zulasten des Klägers. des Klägers, Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 2 S. 3 f.; sinngemäss): 1. Es sei dem Gesuchsgegner für die Dauer des Verfahrens die eheliche Liegenschaft E._____-strasse …, F._____ inkl. Hausrat und Mobiliar zur alleinigen Benützung zuzuweisen. 2. Es seien die Kinder C._____, geb. tt.mm.2008 und D._____, geb. tt.mm.2012, für die Dauer des Verfahrens unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen, mit Wohnsitz der Kinder bei der Kindsmutter. 3. Es sei der Gesuchsgegner für die Dauer des Verfahrens zu verpflichten und zu berechtigen, die Kinder C._____ und D._____ wie folgt zu betreuen: - wöchentlich von Dienstagvormittag (Schulbeginn bzw. 8.00 Uhr in der unterrichtsfreien Zeit) bis Mittwochvormittag (Schulbeginn bzw. 8.00 Uhr in der unterrichtsfreien Zeit); - in den ungeraden Kalenderwochen von Donnerstag (nach Schulschluss bzw. in der unterrichtsfreien Zeit ab 18.00 Uhr) bis Freitagmorgen (Schulbeginn bzw. 8.00 Uhr in der unterrichtsfreien Zeit); - in den geraden Kalenderwochen von Donnerstag (nach Schulschluss bzw. in der unterrichtsfreien Zeit ab 18.00 Uhr) bis Montagmorgen (Schulbeginn bzw. 8.00 Uhr in der unterrichtsfreien Zeit) in der Folgewoche; - in den geraden Jahren über Ostern, von Palmdonnerstag 18.00 Uhr bis Ostermontag, 18.00 Uhr, in den ungeraden Jahren von Freitagabend vor Pfingsten 18.00 Uhr bis Pfingstmontag 18.00 Uhr; - jährlich vom 25.12. 10.00 Uhr bis 26.12. 10.00 Uhr; - während der Hälfte der Schulferien; die Ferien sind mindestens drei Monate im Voraus abzusprechen. Im Konfliktfall soll das Vorrecht für den Bezug von Ferien in den geraden Jahren dem Vater und in ungeraden Jahren der Mutter zukommen. In der übrigen Zeit sei die Gesuchstellerin für die Dauer des Verfahrens zu berechtigen und zu verpflichten, die Kinder zu betreuen.

- 4 - 4. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, ab dem 1.12.2022 für die weitere Dauer des Verfahrens an den Bar- und Betreuungsunterhalt der Kinder angemessene monatliche Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger Kinderzulagen) wie folgt zu leisten: – C._____: Fr. 1'696.– ab 1.12.2022 für die weitere Dauer des Verfahrens – D._____: Fr. 1681.– ab 1.12.2022 für die weitere Dauer des Verfahrens, davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt Zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. 5. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, ab dem 1.12.2022 für die weitere Dauer des Verfahrens an den Unterhalt der Gesuchstellerin persönlich angemessene monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'176.– zu leisten. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zulasten der Gesuchstellerin. Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 16. Juni 2023: (Urk. 2 S. 43 ff. = Urk. 7/50 S. 43 ff.) 1. Die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2008, und D._____, geboren am tt.mm.2012, werden für die Dauer des Scheidungsverfahrens unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt. Der gesetzliche Wohnsitz der Kinder befindet sich bei der Gesuchstellerin. 2. Die Teilvereinbarung vom 19. Dezember 2022 betreffend vorsorgliche Massnahmen wir im Übrigen vorgemerkt und genehmigt. Sie lautet wie folgt: "1. Obhut und Betreuung a) Obhut Die Parteien beantragen, es sei ihnen beiden die Obhut für die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2008, und D._____, geboren am tt.mm.2012, mit wechselnder Betreuung zu übertragen. Die Parteien vereinbaren, dass der zivilrechtliche Wohnsitz der Kinder bei der Mutter ist. b) Betreuungsregelung Die Parteien einigen sich über die Aufteilung der Betreuung der Kinder wie folgt:

- 5 - Betreuung durch den Vater:  wöchentlich von Dienstagvormittag (Schulbeginn bzw. 8:00 Uhr in der unterrichtsfreien Zeit) bis Mittwochvormittag (Schulbeginn bzw. 8:00 Uhr in der unterrichtsfreien Zeit);  in den ungeraden Kalenderwochen von Donnerstagnachmittag (nach Schulschluss bzw. 18:00 Uhr in der unterrichtsfreien Zeit) bis Freitagvormittag (Schulbeginn bzw. 8:00 Uhr in der unterrichtsfreien Zeit);  in den geraden Kalenderwochen von Donnerstagnachmittag (nach Schulschluss bzw. 18:00 Uhr in der unterrichtsfreien Zeit) bis Montagvormittag (Schulbeginn bzw. 8:00 Uhr in der unterrichtsfreien Zeit) in der Folgewoche;  in den geraden Jahren über Ostern, von Palmdonnerstag, 18:00 Uhr, bis Ostermontag, 18:00 Uhr;  in den ungeraden Jahren von Freitagabend vor Pfingsten, 18:00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18:00 Uhr;  jährlich vom 25. Dezember, 10:00 Uhr, bis 26. Dezember, 10:00 Uhr;  während der Hälfte der Schulferien. In der übrigen Zeit werden die Kinder von der Mutter betreut. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien mindestens drei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter. Die Eltern sind berechtigt, uneingeschränkt mit den Kindern zu reisen. Der verreisende Elternteil informiert den anderen Elternteil über das Reiseziel mit den Kindern, sobald dieses feststeht. Der andere Elternteil verpflichtet sich, die notwendigen Dokumente zu unterschreiben, damit der verreisende Elternteil alleine mit den Kindern verreisen kann. Ist ein Elternteil aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage, die Betreuung gemäss dem hier vereinbarten Betreuungsplan selber zu übernehmen, ist er verpflichtet, den anderen Elternteil zuerst anzufragen, ob dieser die Betreuung der Kinder übernehmen kann. Kann der andere Elternteil die Betreuung der Kinder nicht übernehmen, hat der betreuende Elternteil für eine angemessene Betreuung der Kinder durch Drittpersonen auf eigene Kosten besorgt zu sein. 2. Eheliche Liegenschaft Die eheliche Liegenschaft an der E._____-strasse …, F._____, wird für die Dauer des Getrenntlebens samt Hausrat und Mobiliar dem Kläger zur Benützung zugewiesen. Sämtliche mit dem ordentlichen Unterhalt und dem Betrieb der Liegenschaft verbundenen Kosten übernimmt der Kläger." 3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, für die Dauer des Scheidungsverfahrens für C._____ monatliche Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Familienzulagen wie folgt zu bezahlen: Fr. 1'909.– (davon Fr. 719.– Überschussanteil)

- 6 - Die Unterhaltsbeiträge sind an die Gesuchstellerin zahlbar und zwar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. 4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, für die Dauer des Scheidungsverfahrens für D._____ monatliche Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Familienzulagen wie folgt zu bezahlen: Fr. 3'269.– (davon Fr. 1'358.– Betreuungsunterhalt und Fr. 719.– Überschussanteil) Die Unterhaltsbeiträge sind an die Gesuchstellerin zahlbar und zwar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. 5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, für die Dauer des Scheidungsverfahrens für die Gesuchstellerin persönliche monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: Fr. 3'072.– Die Unterhaltsbeiträge sind an die Gesuchstellerin zahlbar und zwar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. 6. Der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge liegen folgende finanzielle Verhältnisse zugrunde: Gesuchstellerin: Einkommen (60% Pensum, inkl. 13. Monatslohn): Fr. 3'175.– Vermögen: nicht relevant C._____: Einkommen (Kinderzulagen): Fr. 250.– Vermögen: nicht relevant D._____: Einkommen (Kinderzulagen): Fr. 200.– Vermögen: nicht relevant Gesuchsgegner: Einkommen (100% Pensum, inkl. Bonus und

- 7 - Dividenden): Fr. 23'624.– Vermögen: nicht relevant 7. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von vorerst Fr. 15'000.– wird abgewiesen. 8. Die Entscheidgebühr für das vorsorgliche Massnahmeverfahren wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt. 9. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 10. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 11. [Mitteilungssatz] 12. [Rechtsmittel] 13. [Rechtsmittel] Berufungsanträge: des Klägers, Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 1 S. 2 f.): "1. Es sei Dispositiv Ziff. 3 der Verfügung des Bezirksgerichts Hinwil vom 16. Juni 2023 aufzuheben und der Berufungskläger zu verpflichten, für die Dauer des Scheidungsverfahrens für C._____ monatliche Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Familienzulagen) wie folgt zu bezahlen: Fr. 1'523.– (inkl. Fr. 393.– Überschussanteil) ab 1.12.2022 bis 31.8.2024 Fr. 1'571.– (inkl. Fr. 441.– Überschussanteil) ab 1.9.2024 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens Die Unterhaltsbeiträge sind an die Berufungsbeklagte zahlbar, und zwar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. 2. Es sei Dispositiv Ziff. 4 der Verfügung des Bezirksgerichts Hinwil vom 16. Juni 2023 aufzuheben und der Berufungskläger zu verpflichten, für die Dauer des Scheidungsverfahrens für D._____ monatliche Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Familienzulagen) wie folgt zu bezahlen:

- 8 - Fr. 1'525.– (inkl. Fr. 393.– Überschussanteil) ab 1.12.2022 bis 31.8.2024 Fr. 1'523.– (inkl. Fr. 441.– Überschussanteil) ab 1.9.2024 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens Die Unterhaltsbeiträge sind an die Berufungsbeklagte zahlbar, und zwar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. 3. Es sei Dispositiv Ziff. 5 der Verfügung des Bezirksgerichts Hinwil vom 16. Juni 2023 aufzuheben und der Berufungskläger zu verpflichten, für die Dauer des Scheidungsverfahrens für die Berufungsbeklagte persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: Fr. 1'675.– ab 1.12.2022 bis 31.8.2024 Fr. 1'339.– ab 1.9.2024 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens 4. Es sei Dispositiv Ziff. 6 der Verfügung des Bezirksgerichts Hinwil vom 16. Juni 2023 aufzuheben und die der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge zugrundeliegenden Verhältnisse neu wie folgt festzuhalten: Berufungsbeklagte: Einkommen (80% Pensum, inkl. Gratifikation) Fr. 4'233.– Einkommen ab 1.9.2024 (90% Pensum, inkl. Fr. 4'762.– Gratifikation Vermögen nicht relevant C._____: Einkommen (Kinderzulagen) Fr. 250.– D._____: Einkommen (Kinderzulagen) Fr. 200.– Einkommen ab 1.2.2024 (Kinderzulagen) Fr. 250.– Berufungskläger: Einkommen (100% Pensum, inkl. Fr. 15'180.– 13. Monatslohn u. Pauschalspesen) Vermögen nicht relevant 5. Es sei Dispositiv Ziff. 8 und Ziff. 9 der Verfügung des Bezirksgerichts Hinwil vom 16. Juni 2023 aufzuheben und die Gerichtskosten vollumfänglich der Berufungsbeklagten aufzuerlegen. 6. Es sei Dispositiv Ziff. 10 der Verfügung des Bezirksgerichts Hinwil vom 16. Juni 2023 aufzuheben und die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren

- 9 eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 9'500.– (zuzüglich MwSt.) zu bezahlen. 7. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Berufungsbeklagten." der Beklagten, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 14 S. 1 f.): "1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Hinwil vom 16. Juni 2023 (Geschäfts-Nr. FE220123-E) sei betreffend die Dispositiv-Ziffern 3, 4 und 6 aufzuheben und der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten ab 1. Dezember 2022 und für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens mindestens folgende monatliche Unterhaltsbeiträge für die Kinder zu bezahlen: - für C._____ Fr. 3'782.– (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) - für D._____ Fr. 5'175.– (davon Fr. 1'722.– als Betreuungsunterhalt) zuzüglich allfällige von ihm bezogene gesetzliche oder vertragliche Familienzulagen. Diese Unterhaltsbeiträge und Familienzulagen seien jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus an die Berufungsbeklagte zahlbar. 2. Für den Eventualfall, dass ein tieferer Betreuungsunterhalt als Fr. 1'358.– festgelegt werde, seien die persönlichen monatlichen Unterhaltsbeiträge für die Berufungsbeklagte gemäss Dispositiv- Ziffer 5 der Verfügung des Bezirksgerichts Hinwil vom 16. Juni 2023 (Geschäfts-Nr. FE220123-E) um den entsprechenden Betrag zu erhöhen 3. Im übrigen sei die Berufung gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Hinwil vom 16. Juni 2023 (Geschäfts-Nr. FE220123-E) abzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer zulasten des Berufungsklägers."

- 10 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. Die Parteien sind seit dem tt. Juli 2007 verheiratet und Eltern der gemeinsamen Kinder C._____, geboren am tt.mm.2008, und D._____, geboren am tt.mm.2012 (Urk. 7/2). Gemäss übereinstimmenden Angaben leben die Parteien seit September 2020 getrennt (vgl. Urk. 26 Rz. 2; Prot. I S. 5). 2. Mit Eingabe vom 15. September 2022 machte der Kläger, Gesuchsgegner und Berufungskläger (nachfolgend: Gesuchsgegner) eine Scheidungsklage bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 7/1 bis Urk. 7/5/4-17). In der Folge wurden die Parteien von der Vorinstanz auf den 19. Dezember 2022 zur Einigungsverhandlung vorgeladen (Urk. 7/8). Noch vor Durchführung der Verhandlung reichte die Beklagte, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) mit Eingabe vom 24. November 2022 ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ein (Urk. 7/14 bis Urk. 7/18). Hinsichtlich der weiteren Prozessgeschichte kann auf die diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 2 S. 4 f.). Mit Verfügung der Vorinstanz vom 16. Juni 2023 wurden die gemeinsamen Kinder für die Dauer des Scheidungsverfahrens unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt und deren Teilvereinbarung vom 19. Dezember 2022 betreffend vorsorgliche Massnahmen hinsichtlich der Obhut und Betreuung sowie der ehelichen Liegenschaft wurde genehmigt beziehungsweise wurde davon Vormerk genommen. Neben weiteren Anordnungen wurde der Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen und der Gesuchstellerin einen persönlichen Unterhalt zu leisten. Die Entscheidgebühr wurde den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen (Urk. 2 S. 81 ff.). 3. Gegen die vorinstanzliche Verfügung erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 11. Juli 2023 (Urk. 1) fristgerecht (vgl. Art. 311 ZPO in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZPO; Urk. 7/50 und Urk. 7/51) Berufung und stellte die eingangs aufgeführten Berufungsanträge. Der mit Verfügung vom 4. August 2023 einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.– ging innert Frist hierorts ein (Urk. 8 und

- 11 - Urk. 9). Am 21. August 2023 stellte der Gesuchsgegner in der Folge ein Gesuch um aufschiebende Wirkung hinsichtlich der rückwirkend geschuldeten Unterhaltsbeiträge (Urk. 10). Mit Verfügung vom 22. August 2023 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt um die Berufungsantwort einzureichen und um zum Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen (Urk. 13). Sowohl die Berufungsantwort als auch die Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung gingen samt Beilagen fristgerecht ein (Urk. 14, Urk. 16/1-2 und Urk. 17). Mit Verfügung vom 7. September 2023 wurde der Berufung im Umfang der berufungsweise nicht anerkannten rückwirkenden Unterhaltsbeiträge bis 31. Juli 2023 die aufschiebende Wirkung erteilt. Im Mehrumfang wurde das Gesuch abgewiesen (Urk. 18). Mit Verfügung vom 10. Oktober 2023 wurde die Berufungsantwort dem Gesuchsgegner zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 20). Unter dem 24. Oktober 2023 reichte der Gesuchsgegner eine Stellungnahme samt Beilagen ein, welche der Gesuchstellerin zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (Urk. 21, Urk. 23/14-17 und Urk. 24). Die Gesuchstellerin reichte in der Folge mit Eingabe vom 14. November 2023 eine Stellungnahme inklusive Beilage ein, welche dem Gesuchsgegner zugestellt wurden (Urk. 25, Urk. 27/3 und Urk. 28). Weitere Eingaben erfolgten nicht. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 7/1-97). II. Prozessuale Vorbemerkungen 1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten sind die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 sowie 7 der vorinstanzlichen Verfügung vom 16. Juni 2023. Diese Ziffern sind somit in Rechtskraft erwachsen, wovon Vormerk zu nehmen ist. 2. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanz-

- 12 liche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Der Berufungskläger muss sich dazu mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_291/2019 vom 20. August 2019, E. 3.2; BGer 5A_573/2017 vom 19. Oktober 2017, E. 3.1). In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen. Zudem muss sie nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten. Der Berufungskläger hat mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben hat (OGer ZH LA210006 vom 12.11.2021, E. II.2.). Es genügt nicht, wenn der Berufungskläger bloss auf seine Vorbringen vor der ersten Instanz verweist oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Art und Weise kritisiert (BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Diese Begründungsanforderungen gelten sinngemäss auch für den Inhalt der Berufungsantwort (BGer 4A_496/2016 vom 8. Dezember 2016, E. 2.2.2 m.w.H.; BGer 5A_660/2014 vom 17. Juni 2015, E. 4.2 m.w.H.). Das obere kantonale Gericht hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Inhaltlich ist die Rechtsmittelinstanz dabei weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen, weshalb sie die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen kann (sogenannte Motivsubstitution). Die vorgebrachten Beanstandungen geben zwar das Prüfprogramm vor, binden die Rechtsmittelinstanz aber nicht an die Argumente, mit denen diese begründet werden (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; BGer 4A_397/2016 vom 30. November 2016, E. 3.1; KUKO ZPO-Oberhammer/Weber, Art. 57 N 2). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (vgl. BGE 141 III 28 E. 3.2.4 m.w.H.; BGE 134 I 83 E. 4.1). https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F141-III-569%3Ade&number_of_ranks=0#page569

- 13 - 3. Neue Tatsachen und Beweismittel können im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn diese ohne Verzug vorgebracht wurden (lit. a) und wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Die Berufungsinstanz soll zwar den erstinstanzlichen Entscheid umfassend überprüfen, nicht aber alle Sach- und Rechtsfragen völlig neu aufarbeiten und beurteilen. Alles, was relevant ist, ist grundsätzlich rechtzeitig in das erstinstanzliche Verfahren einfliessen zu lassen (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 10). Jede Partei, die sich auf solche Noven beruft, hat deren Zulässigkeit darzutun (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1; BGE 143 III 42 E. 4.1; BGer 4A_193/2021 vom 7. Juli 2021, E. 3.1). Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorliegend zu beurteilen sind – statuiert Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO indessen den umfassenden Untersuchungsgrundsatz sowie den Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. Neue Tatsachen und Beweismittel können in Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, im Berufungsverfahren unbeschränkt vorgebracht werden; Art. 317 Abs. 1 ZPO kommt nicht zum Tragen (BGE 147 III 301 E. 2.2; BGE 144 III 349 E. 4.2.1). III. Materielle Beurteilung 1. Einkommen der Gesuchstellerin 1.1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Gesuchstellerin arbeite unverändert in einem 60%-Pensum. Ihr Überstundensaldo habe sich per November 2022 auf rund 103 Stunden belaufen. Die Angaben der Gesuchstellerin, dass sie die zusätzlichen Stunden mit ihren Kindern verbringen wolle und sie sich noch nie Überstunden habe ausbezahlen lassen, würden durch die eingereichten Lohnabrechnungen gestützt, zumal aus diesen ersichtlich sei, dass bis dato keine Entschädigung für geleistete Überstunden erfolgt sei. Unter Berücksichtigung der günstigen finanziellen Verhältnisse und des während der Ehe gelebten Standards müsse der Gesuchstellerin auch keine Erhöhung ihres Pensums zugemutet werden. Vor der Trennung habe die Gesuchstellerin noch in einem 20%-Pensum gearbeitet und

- 14 habe ihr Arbeitspensum trennungsbedingt bereits substantiell auf 60 % erhöht. Eine weitere Erhöhung sei zum aktuellen Zeitpunkt weder notwendig noch angezeigt. Gestützt auf die Lohnabrechnungen 2022, der mangels Kompetenzcharakter folgenden Aufrechnung der Kosten für die Parkplatzmiete sowie unter Einbezug der Gratifikation erscheine es angemessen, bei der Gesuchstellerin von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 3'175.– auszugehen (Urk. 2 E. IV.3.1.3. f., S. 13 f.). 1.2. Der Gesuchsgegner rügt im Kern zusammengefasst, der Auffassung der Vorinstanz könne nicht gefolgt werden, da sie zu einer stossenden Ungleichbehandlung der Parteien führe. Die Gesuchstellerin habe bereits die Kapazität für ein 80%-Pensum, was die Vorinstanz jedoch negiert habe. Dass die Überstunden (noch) nicht vergütet worden seien, sei für die Beurteilung der zumutbaren Eigenversorgungskapazität entgegen der Meinung der Vorinstanz irrelevant. Die Gesuchstellerin habe per Ende November 2022 ein Überstundenguthaben von 102.7 Stunden ausgewiesen. Im Widerspruch dazu werde in den Lohnabrechnungen der Überstundensaldo stets mit Fr. 0.00 ausgewiesen. Es könne somit nicht auf die Lohnabrechnungen abgestellt werden. Die Tabelle "plus/minus-Stunden Mitarbeiter G._____ AG 2023" lege die Gesuchstellerin bezeichnenderweise nicht ins Recht, weshalb bestritten werde, dass sie keinen Überstundensaldo mehr aufweise. Es werde sodann mit Nichtwissen bestritten, dass überhaupt und in welchem Umfang die Gesuchstellerin im Jahr 2023 Ferien bezogen habe. Die finanziellen Verhältnisse seien weitaus weniger günstig, als die Vorinstanz annehme. Es sei deshalb unbillig, wenn die Gesuchstellerin auf Kosten des Gesuchsgegners Überstunden anhäufe, um angeblich mehr Zeit mit den Kindern zu verbringen. Beide Parteien seien im gleichen Masse gehalten, ihre Eigenversorgungskapazität auszuschöpfen, die Rollenteilung während des Zusammenlebens sei insoweit nicht mehr relevant, als sich die Parteien nach Aufnahme des Getrenntlebens auf eine hälftige Betreuung der Kinder geeinigt hätten. Massgebend für die Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gesuchstellerin sei nicht mehr die während der Ehe gelebte Rollenteilung, sondern das nach Aufnahme des Getrenntlebens gewählte Modell der alternierenden Obhut. Gestützt darauf sei die Gesuchstellerin nicht in einem überobligatorischen Umfang erwerbstätig, sondern vielmehr gehalten, ihre Eigenversorgungskapazität zu steigern. Der Gesuchsgegner leiste neben

- 15 der hälftigen Betreuung der Kinder ein 100%-Pensum. Es stelle eine stossende Ungleichbehandlung der Parteien dar, wenn die Vorinstanz auf seiner Seite ungeachtet des von ihm übernommenen hälftigen Betreuungsanteils und ungeachtet der zwischenzeitlich eingetretenen finanziellen Veränderungen das 100%-Arbeitspensum sowie das von ihm auf fünf Jahre zurück erzielte Einkommen voll anrechne und andererseits bei der Gesuchstellerin die offenkundig bestehende erhöhte Ausschöpfung der Eigenversorgungskapazität gänzlich unberücksichtigt lasse, mit der Begründung, diese geleistete Arbeit sei (noch) nicht entlöhnt worden. Seitdem die Gesuchstellerin für die G._____ AG tätig sei, habe sie stets eine Gratifikation im Betrag von Fr. 2'100.– ausbezahlt erhalten, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Gratifikation miteingerechnet habe. Die Gesuchstellerin führe nicht aus, weshalb die im Arbeitsvertrag ebenfalls als Einkommensbestandteil erwähnte Gratifikation in diesem Jahr entfallen sollte. Ausgehend von der bei der Gesuchstellerin vorhandenen und zumutbaren Eigenversorgungskapazität sei ihr ein 80 % Erwerbseinkommen in der Höhe von netto Fr. 4'233.– (inklusive Gratifikation) anzurechnen. Da die Gesuchstellerin dieses Arbeitspensum bereits leiste und dieses lediglich zu entlöhnen und nicht mehr in Überstunden zu kompensieren sei, sei keine Übergangsfrist anzusetzen. Das Scheidungsverfahren werde im August 2024, wenn D._____ in die Oberstufe eintrete, noch nicht abgeschlossen sein. Diesem Umstand sei im vorliegenden Verfahren Rechnung zu tragen. Gemäss Lehre und Praxis sei es der Gesuchstellerin ab diesem Zeitpunkt zumutbar, ihre Eigenversorgungskapazität auf 90 % zu erhöhen. Ab dem 1. September 2024 sei ihr ein Einkommen von Fr. 4'762.– (inklusive 13. Monatslohn, exklusive Kinderzulagen) anzurechnen (Urk. 1 S. 5 ff.; Urk. 21 S. 3 ff.). 1.3. Die Gesuchstellerin führt demgegenüber aus, es gebe in der geltenden Lehre und Praxis kein "verschärftes Schulstufenmodell" für die alternierende Obhut, gemäss welchem mindestens ein 70%-Pensum beziehungsweise ein 90%- Pensum zumutbar wäre. Namentlich sei dem Bundesgericht eine solche Rechtsprechung fremd. Vielmehr seien die Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Dabei sei zu beachten, dass bei der Regelung der vorsorglichen Massnahmen an die gelebten Verhältnisse und die eheliche Aufgabenteilung anzuknüpfen sei, welche fortzuführen seien. Die Gesuchstellerin habe nach der Ge-

- 16 burt der Kinder ihre Erwerbstätigkeit weitgehend eingestellt und sich um deren Betreuung und den Haushalt gekümmert. Sie habe ehebedingt auf eine Karriere verzichtet, wogegen der Gesuchsgegner stets Vollzeit gearbeitet habe und so in der Lage gewesen sei, ein höchst erfolgreiches Geschäft aufzubauen. Später habe die Gesuchstellerin während ein paar Stunden pro Woche im Geschäft des Gesuchsgegners mitgearbeitet. Als sich die Parteien getrennt hätten, habe der Gesuchsgegner ihr den Arbeitsvertrag gekündigt und sie freigestellt. Im Frühling 2021 habe sie ein 60%-Pensum aufgenommen. Sie sei in einem überobligatorischen Umfang erwerbstätig. Des Weiteren übernehme die Gesuchstellerin den überwiegenden Teil der Kinderbetreuung. Mittels Kompensation der Überstunden könne sie die Kinder während zusätzlicher Zeit in deren Schulferien betreuen. Per August 2023 habe sie keinen Überstundensaldo mehr gehabt und es seien keine Überstunden ausbezahlt worden. Eine Erhöhung auf ein 80%-Pensum sei mit der derzeit geltenden und gelebten Betreuung nicht mit dem Kindeswohl in Einklang zu bringen. Zudem würden bei einer solchen Erhöhung die dann für die Fremdbetreuung notwendigen Kosten den Mehrverdienst wieder aufbrauchen. Die finanziellen Verhältnisse des Gesuchsgegners seien gut, sodass keine Notwendigkeit bestehe, die bestehende Situation umzukrempeln. Der Gesuchstellerin sei eine weitere Ausdehnung des Pensums von 60 % auf 80 % weder möglich noch zumutbar. Ebenso wenig sei es ihr möglich noch zumutbar, ihre Eigenversorgungskapazität ab dem 1. September 2024 auf 90 % zu erhöhen. Folglich sei ihr entsprechend der Vorinstanz ein 60%-Pensum anzurechnen. Selbst wenn die Kompetenzqualität des Fahrzeugs verneint werde, miete die Gesuchstellerin einen Parkplatz und dieses Geld stehe ihr nicht zur Verfügung. Schliesslich habe sie keinen Anspruch auf weitere (freiwillige) Gratifikationen, weshalb dieser Betrag nicht zu berücksichtigen sei. Es resultiere ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 2'910.35 (Urk. 14 Rz. 5 ff.). 1.4.1. Ist erstellt, dass mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann, hat das Eheschutzgericht im Rahmen von Art. 163 ZGB die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien im Sinne von Art. 125 ZGB miteinzubeziehen und aufgrund der neuen Lebensverhältnisse zu prüfen, ob und in welchem Umfang vom Ehegatten, der bisher den gemeinsamen Haushalt geführt hat, davon aber nach dessen Aufhebung entlastet ist, erwar-

- 17 tet werden kann, dass er seine Arbeitskraft anderweitig einsetze und eine Erwerbstätigkeit aufnehme oder ausdehne (vgl. BGE 147 III 301 E. 6.2; BGE 138 III 97 E. 2.2; BGE 137 III 385 E. 3.1; BGE 130 III 537 E. 3.2). Dass eine vorhandene Arbeitskapazität auszuschöpfen ist, entspricht auch einem allgemeinen Grundsatz im Unterhaltsrecht (vgl. BGE 143 III 233 E. 3.2; BGE 137 III 118 E. 2.3; BGE 128 III 4 E. 4a). Nicht erlaubt ist es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sodann, vom Schulstufenmodell mit der pauschalen Begründung abzuweichen, dass genügend finanzielle Mittel vorhanden seien, um den Bedarf der Familie zu decken, und der Unterhaltsberechtigte deshalb keiner Arbeit nachgehen beziehungsweise das Arbeitspensum nicht ausdehnen müsse. Vielmehr sind in Fällen, in denen keine vernünftige Aussicht auf Wiederaufnahme des Ehelebens besteht, im Rahmen von Art. 163 ZGB die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien, namentlich der Vorrang der Eigenversorgung, bereits ab dem Trennungszeitpunkt massgebend (BGE 147 III 308 E. 5.2; BGE 147 III 301 E. 6.2; BGE 147 III 249 E. 3.4.4; BGer 5A_42/2020 vom 30. März 2021, E. 5.5). Die im gemeinsamen Haushalt praktizierte Aufgabenteilung kann nicht in alle Ewigkeit fortgesetzt werden; es würde sonst über die Tatsache hinweggesehen, dass mit der Trennung neue Lebensverhältnisse einhergehen, welche zwangsläufig von denjenigen abweichen, unter denen sich die Ehegatten auf eine bestimmte Aufgabenteilung verständigt haben (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.6). 1.4.2. Nach der Rechtsprechung darf das Gericht bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen von einem hypothetischen Einkommen ausgehen, falls und soweit die unterhaltsberechtigte oder unterhaltspflichtige Person bei ihr zuzumutender Anstrengung mehr verdienen könnte, als sie effektiv verdient. Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss sie aber ausser Betracht bleiben (BGer 5A_129/2019 vom 10. Mai 2019, E. 3.2.2.1. m.w.H.). Die Zumutbarkeit und die Möglichkeit, ein Einkommen zu erzielen, sind zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Welche Tätigkeit als zumutbar erscheint, ist eine Rechtsfrage. Ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist, bildet hingegen eine Tatfrage, die durch entsprechende Feststellungen oder durch die allgemeine Lebenserfahrung zu beantworten ist. Auch im letzteren Fall müssen aber die Tatsachen als vorhanden festgestellt sein,

- 18 die eine Anwendung von Erfahrungssätzen überhaupt erst ermöglichen. Dazu gehören insbesondere die berufliche Qualifikation, sprachliche Kenntnisse, bisherige und künftige Aus- und Weiterbildungen, das Alter und der Gesundheitszustand, persönliche und geographische Gegebenheiten sowie die Lage auf dem Arbeitsmarkt. Nicht ausschlaggebend ist nach Aufhebung der "45er-Regel" durch das Bundesgericht hingegen allein das Alter als solches (vgl. BGE 147 III 308 E. 5; BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2; BGE 128 III 4 E. 4; BGE 117 II 16 E. 1b). Im Zusammenhang mit dem Kinderunterhalt besteht eine besondere Anstrengungspflicht, welche namentlich auch die Freiheit der persönlichen Lebensgestaltung und der Realisierung beruflicher Wunschvorstellungen einschränken kann, wobei die Anstrengungspflicht selbstverständlich an konkreten Realitäten ihre Grenze findet und keine unzumutbaren hypothetischen Einkommen angenommen werden dürfen (BGE 147 III 265 E. 7.4 m.w.H.). Dies bedeutet keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte (vgl. BGer 5A_90/2017 vom 24. August 2017, E. 5.3.1; BGer 5A_899/2019 vom 17. Juni 2020, E. 2.2.2). Die Unmöglichkeit, ein bestimmtes Einkommen zu erzielen, kann eine Partei insbesondere durch den Nachweis ernsthafter vergeblicher Suchbemühungen und die Darlegung der Erfahrungswerte erbringen, welche die fehlende Möglichkeit einer entsprechenden Anstellung aufzeigen (BGer 5A_467/- 2020 vom 7. September 2020, E. 4.2). 1.4.3. Bei der Frage nach dem Zeitpunkt der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens gilt es zu berücksichtigen, dass der betroffenen Person eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen ist, um die rechtlichen Vorgaben in die Wirklichkeit umzusetzen. Die Frist ist nach Möglichkeit grosszügig und den Umständen des Einzelfalles angepasst zu bemessen, denn die Neu- beziehungsweise Umorientierung auf dem Arbeitsmarkt und ein allfälliger Bewerbungsprozess beanspruchen regelmässig nicht wenig Zeit (vgl. BGE 147 III 308 E. 5.4; BGE 144 III 481 E. 4.6; BGE 129 III 417 E. 2.2; BGer 5A_569/2021 vom 17. Juni 2022, E. 2.1.3.2.). In der Gerichtspraxis haben sich drei bis maximal sechs Monate als Standard eingespielt (FamKomm Scheidung/Büchler/Raveane, Art. 125 ZGB N 23 m.w.H.). Das Bundesgericht hat allerdings festgehalten, dass längere Übergangsfristen angezeigt sein können, wenn diese eine klare Erhöhung der Eigenversorgungskapazität begünstigen (BGE 147 III 308 E. 5.4). Sind eheliche Nachteile aus-

- 19 zugleichen, muss dies umso mehr gelten. Umgekehrt ist eine Übergangsfrist kürzer zu bemessen oder ganz entbehrlich, wenn die Trennungsphase lange gedauert hat, so dass der Pflichtige bereits genügend Zeit hatte, um sich auf seine neue Situation einzustellen. Eine rückwirkende Anrechnung des hypothetischen Einkommens ist nur in Ausnahmefällen möglich, wenn die geforderte Umstellung für die betroffene Person voraussehbar war oder in Fällen von Rechtsmissbrauch (Affolter, Das hypothetische Einkommen im Familienrecht – ein Überblick, in: AJP 2020 S. 833 ff., S. 843; Maier, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Familienrecht, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der neuen ZPO, in: FamPra.ch 2014 S. 302 ff., S. 342 m.w.H.). 1.4.4. Das Schulstufenmodell, das ab der obligatorischen Einschulung eine 50 %- Erwerbstätigkeit vorsieht, ist auf die alleinige Obhut zugeschnitten. Bei alternierender Obhut kann ein höheres Mindestpensum erwartet werden. Ausgehend davon, dass beide Elternteile bei einer alleinigen Obhut zusammen insgesamt ein 150%- Pensum leisten müssen, dürfte bei einer alternierenden Obhut mit einem Eindrittelund einem Zweidrittel-Betreuungsumfang vom einen Elternteil rein rechnerisch ein 83%-Pensum und vom anderen Elternteil ein 67%-Pensum verlangt werden. Es ist jedoch stets eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen (vgl. OGer ZH LE220048 vom 13.07.2023, E. III.4.4.2.1; OGer ZH LZ220011 vom 21.11.2022, E. III.4.7.). Das Bundesgericht hat betont, dass die von der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien betreffend das Schulstufenmodell keine strikten Regeln darstellen, sondern ihre Anwendung vom konkreten Einzelfall abhängen. Weiter hat es das oberste Gericht nicht als willkürlich erachtet, wenn den Eltern bei einer alternierenden Obhut mit hälftiger Betreuung (50/50) je eine 75%-Anstellung angerechnet wird, sobald das Kind das schulpflichtige Alter erreicht hat (vgl. BGer 5A_252/2023 vom 27. September 2023, E. 4. f.). In Bezug auf die erste Schulstufe gilt stets zu prüfen, ob die konkreten Verhältnisse (Dauer der unterrichtsfreien Zeit pro Halbtag, Möglichkeit ausserschulischer Drittbetreuung, Distanz zum Arbeitsort, erhöhte Betreuungslast bei mehreren oder behinderten Kindern usw.) eine entsprechende Erwerbstätigkeit in vernünftigem Rahmen (d.h. mindestens halbtageweise) auch tatsächlich erlauben würden (vgl. BGer 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019, E. 5.3.2).

- 20 - 1.5. Die von der Vorinstanz gestützt auf die Teilvereinbarung vom 19. Dezember 2022 (Urk. 7/32) festgelegten Betreuungsanteile von rund 55 % bei der Gesuchstellerin und rund 45 % beim Gesuchsgegner erweisen sich als zutreffend und die errechneten Prozentzahlen werden von den Parteien nicht beanstandet. Der Gesuchsgegner konstatiert zwar, dass er die Kinder mehr als 45 % betreue, was die Gesuchstellerin jedoch bestreitet und angibt, dass sie den überwiegenden Teil der Kinderbetreuung wahrnehme (Urk. 1 S. 5; Urk. 14 Rz. 9). Die von beiden Seiten nicht weiter substantiierten Behauptungen vermögen keine von der vorgenannten vorinstanzlichen Festlegung abweichenden Betreuungsanteile glaubhaft zu machen. Von den Parteien nicht substantiiert beanstandet werden sodann die Erwägungen der Vorinstanz, wonach die Umsetzung der hälftigen Betreuung in den Schulferien nahe lege, dass die Parteien eine hälftige Aufteilung der Obhut anstreben würden und für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge von einer hälftigen Aufteilung der Betreuung auszugehen sei (vgl. Urk. 2 E. IV.2., S. 12). Entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin ist es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht erlaubt, vom Schulstufenmodell mit der pauschalen Begründung abzuweichen, dass genügend finanzielle Mittel vorhanden seien, um den Bedarf der Familie zu decken. Da vorliegend keine vernünftige Aussicht auf Wiederaufnahme des Ehelebens besteht, ist der Vorrang der Eigenversorgung bereits ab dem Trennungszeitpunkt massgebend und die von den Parteien im gemeinsamen Haushalt praktizierte Aufgabenteilung nicht mehr massgebend, zumal mit der Trennung neue Lebensverhältnisse einhergehen, welche zwangsläufig von denjenigen abweichen, unter denen sich die Ehegatten auf ihre Aufgabenteilung verständigt haben. Wird davon ausgegangen, dass D._____ derzeit noch in der Primarschule ist, dürfte von der Gesuchstellerin entsprechend der eingangs genannten Betreuungsanteile ein 67.5%-Erwerbspensum verlangt werden. Ab Eintritt von D._____ in die Sekundarstufe im August 2024 wäre ein Arbeitspensum von 81 % anzurechnen. Die Gesuchstellerin bringt selbst vor, dass sie teilweise mehr als 60 % arbeite (vgl. Prot. I S. 15 ff.). Unter Berücksichtigung der gegenwärtig tiefen Arbeitslosenquote sowie der absolvierten Ausbildung (vgl. Urk. 7/26 Rz. 30; Prot. I S. 34 ff.) darf grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die mittlerweile 42-jährige Gesuchstellerin eine Anstellung in einem 80%-Pensum finden beziehungsweise ihr bestehendes Pensum

- 21 entsprechend erhöhen könnte. Die Gesuchstellerin hat auch keine Erfahrungswerte erbracht, welche die fehlende Möglichkeit einer entsprechenden Anstellung aufzeigen würden. Es sind keine physischen oder psychischen Beeinträchtigungen und auch anderweitig keine Gründe ersichtlich, die einer grundsätzlich uneingeschränkten Erwerbstätigkeit entgegenstünden. D._____ tritt ab Beginn des neuen Schuljahres im August 2024 in die Sekundarschule über. Da der Gesuchstellerin eine angemessene Übergangsfrist zur Erhöhung ihres Pensums anzurechnen ist, rechtfertigt es sich, ihr erst nach vorgenanntem Übertritt ein höheres Pensum als das von der Vorinstanz festgesetzte anzurechnen, zumal die Differenz von 7.5 % auch nicht übermässig ins Gewicht fallen würde. Unter Berücksichtigung einer angemessenen Übergangsfrist ab dem vorliegenden Entscheid erscheint es vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen sowohl möglich als auch zumutbar, dass die Gesuchstellerin ab Ende September 2024 in einem Pensum von 80 % arbeitet. Bis zu diesem Zeitpunkt ist mit der Vorinstanz mit einem monatlichen Nettoeinkommen in der Höhe von Fr. 3'175.– zu rechnen. Ab Oktober 2024 ist von einem monatlichen Nettoeinkommen in der Höhe von gerundet mindestens Fr. 4'235.– auszugehen. Entsprechend sind für die nachfolgende Unterhaltsberechnung zwei Phasen auszuscheiden. Phase I dauert vom 1. Dezember 2022 (vgl. Urk. 2 E. IV.3.4.2., S. 25) bis 30. September 2024 und Phase II ab dem 1. Oktober 2024 für die weitere Dauer des Verfahrens. 2. Einkommen des Gesuchsgegners 2.1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, es könne nicht pauschal auf die in der Trennungsvereinbarung vom 11. Mai 2021 festgehaltenen Zahlen abgestellt werden, zumal die Vereinbarung offenbar durch die Gesuchstellerin einseitig widerrufen worden und somit auch für den Gesuchsgegner nicht mehr verbindlich sei. Die entsprechenden Zahlen der Vereinbarung seien sodann mit Vorsicht zu betrachten, da völlig unklar sei, auf welchen Überlegungen und Grundlagen sie basieren würden. Um ein möglichst zuverlässiges Resultat zu erreichen sei bei der Berechnung des Einkommens des Gesuchsgegners auf den Nettolohn gemäss dessen Lohnausweise der letzten fünf Jahre abzustellen. Gestützt auf die Lohnausweise der Jahre 2018 bis 2022 sei – jeweils abzüglich Kinderzulagen, abzüglich

- 22 - Privatanteil des Geschäftsfahrzeugs und unter teilweiser Hinzurechnung der Repräsentationsspesen – von einem monatlichen Nettolohn von Fr. 14'343.– auszugehen. Dem Einkommen hinzuzurechnen seien die Dividendenauszahlungen, wobei ebenfalls auf die durchschnittliche Ausschüttung von mehreren Jahren abzustellen sei und aussergewöhnliche Jahre ausser Betracht zu lassen seien. Vorliegend würden sämtliche Dividendenzahlungen stark voneinander abweichen. Um eine Annäherung zu treffen seien wie beim Lohn die ausbezahlten Dividenden in den Jahren 2018 bis 2022 zu berücksichtigen. Dem Gesuchsgegner seien von den jeweiligen Dividenden sodann nur diejenigen Beträge als Einkommen anzurechnen, die tatsächlich für den Lebensunterhalt der Familie verwendet worden seien. Der Gesuchsgegner habe Ausführungen dazu gemacht, welcher Teil der jeweiligen Dividenden für den Lebensunterhalt der Familie verwendet worden sei und habe dazu auch Unterlagen eingereicht. Aufgrund dieser Unterlagen könne jedoch nicht abschliessend überprüft werden, aus welchem Grund beträchtliche Rückzahlungen an die Gesellschaft des Gesuchsgegners getätigt worden seien. Es könne insbesondere nicht genau abgegrenzt werden, inwiefern es sich bei den geltend gemachten Investitionen in die eheliche Liegenschaft um wertvermehrende und inwieweit um werterhaltende Investitionen handle, welche wiederum zum Familienbedarf gehören würden. Zudem habe der Gesuchsgegner auch nicht dargelegt, was der Hintergrund der geltend gemachten Darlehen respektive Kontokorrentschulden gewesen sei und ob daraus nicht teilweise der Lebensbedarf der Familie finanziert worden sei. Um diesem Umstand gebührend Rechnung zu tragen rechtfertige es sich, auf den Durchschnittswert zwischen den effektiv ausbezahlten Dividenden ohne Abzüge und den Dividenden abzüglich der geltend gemachten, vermutungsweise mehrheitlich nicht für den Familienunterhalt verwendeten Mittel, abzustellen und diesen Durchschnittswert dem Gesuchsgegner als zusätzliches Einkommen anzurechnen. Die Berechnung des Durchschnitts der effektiv ausbezahlten Dividenden ergebe eine jährliche Durchschnittsdividende von Fr. 136'000.–, was ohne Berücksichtigung allfälliger Abzüge ein monatliches Einkommen aus Dividenden von Fr. 11'333.– ergebe. Nehme man den Durchschnitt der Dividenden abzüglich der vermutungsweise mehrheitlich nicht für den Familienunterhalt verwendeten Mittel der genannten fünf Jahre, ergebe dies einen Betrag in der Höhe von jährlich

- 23 - Fr. 86'752.– beziehungsweise monatlich Fr. 7'229.–. Der Durchschnitt zwischen den effektiv ausbezahlten Dividenden und den Dividenden abzüglich der geltend gemachten, vermutungsweise mehrheitlich nicht für den Familienunterhalt verwendeten Mittel liege bei Fr. 111'376.– pro Jahr beziehungsweise Fr. 9'281.– pro Monat. Dieser Betrag sei mutmasslich für den Bedarf der Familie verwendet worden und dem Gesuchsgegner daher als zusätzliches Einkommen aus Dividenden anzurechnen. Aufseiten des Gesuchsgegners sei von einem monatlichen Nettoeinkommen von insgesamt Fr. 23'624.– auszugehen (Urk. 2 E. IV.3.2.1. f., S. 14 ff.). 2.2. Der Gesuchsgegner rügt zusammengefasst, die Vorinstanz stelle bei der Einkommensberechnung im Widerspruch zu dem von ihr angeführten Bundesgerichtsentscheid nicht auf die letzten drei Jahre, sondern auf die letzten fünf Jahre ab. Als Folge des Wechsels der Rollenteilung hin zur alternierenden Obhut hätten sich die Präsenzzeiten des Gesuchsgegners unter der Woche in der Unternehmung verkürzt. Aufgrund der Kinderbetreuung arbeite er an Werktagen nicht mehr mit den gleichen Präsenzzeiten in der Unternehmung und auf den Baustellen. Er arbeite jedoch auch oft abends oder an den Wochenenden. Er habe vor erster Instanz dargelegt, dass der Gewinn ab dem Geschäftsjahr 2020 stetig gesunken sei und aus der H._____ AG keine Dividendenzahlungen mehr geflossen seien. Die Vorinstanz habe diese Behauptungen und die nachgewiesenen stetig sinkenden Gewinne nicht gewürdigt, sondern ungeachtet der veränderten Situation auf die Einkommenszahlen der letzten fünf Jahre abgestellt, inklusive der hohen Dividendenausschüttungen der H._____ AG in den Jahren 2018 und 2019. Folge man der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hätte aufgrund der nachweislich stetig sinkenden Gewinnzahlen nicht auf die letzten fünf Jahre und auch nicht auf die letzten drei Jahre, sondern auf die Einkommenszahlen des Vorjahres abgestellt werden müssen. Der Gesuchsgegner habe im letzten Jahr ein Nettoeinkommen in der Höhe von Fr. 15'163.– (inklusive 13. Monatsgehalt und Pauschalspesen, exklusive Kinderzulagen und Privatanteil Geschäftswagen) erzielt. Aktuell belaufe sich sein Nettoeinkommen praktisch unverändert auf Fr. 15'180.35. Er habe seinen Lohn aufgrund des anhaltend schlechten Geschäftsergebnisses der H._____ AG reduzieren müssen. Die Idee der Vorinstanz, das im Jahr 2021 bezogene Einkommen in eine Quasi-Dividende umzuwandeln, entbehre einer rechtlichen Grundlage und

- 24 sei abzulehnen (Urk. 1 S. 8 ff.). Obwohl sich der Gewinn der H._____ AG in der Höhe von Fr. 506'929.72 im Jahr 2019 auf Fr. 27'561.92 im Jahr 2020 reduziert, die Unternehmung im Jahr 2021 einen Verlust von Fr. 25'971.09 geschrieben und seit dem Jahr 2020 keine Dividenden mehr ausgeschüttet habe, stelle sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, der Gesuchsgegner habe nicht glaubhaft machen können, dass eine Dividendenausschüttung in den nächsten Jahren nicht möglich sein werde. Die von der Vorinstanz vertretene Auffassung sei vor dem Hintergrund der gemachten Ausführungen, den eingereichten Belegen sowie der Tatsache, dass es vorliegend um ein Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens gehe, nicht nachvollziehbar. Der Gesuchsgegner habe ferner den Umsatzrückgang nicht nur mit den Folgen der Corona-Pandemie, sondern zusätzlich mit der konjunkturellen Abschwächung, den ansteigenden Hypothekarzinsen und den steigenden Materialkosten begründet. Entgegen der Vorstellung der Gesuchstellerin könne der Gesuchsgegner die angestiegenen Preise nicht einfach an die Kunden weitergeben. Er habe zudem erläutert, dass in der Baubranche eine hohe Liquidität erforderlich sei und auf seine Verantwortung gegenüber seinen Mitarbeitern hingewiesen, weshalb es verantwortungslose wäre, die Gesellschaft mit überhöhten Lohnbezügen und Dividendenausschüttungen auszuhöhlen. Dass er keine Schwarzmalerei betrieben habe, ergebe sich aus dem nunmehr vorliegenden Jahresabschluss der H._____ AG 2022, in welchem die Gesellschaft einen hohen Verlust von Fr. 474'255.59 ausweise. Trotz deutlich erhöhtem Umsatz wirkten sich die verhältnismässig massiv gestiegenen Materialkosten und damit einhergehend der massiv erhöhte Aufwand für Drittleistungen negativ auf das Geschäftsergebnis aus. Das von der H._____ AG ausgewiesene Geschäftsergebnis sei nicht Ausdruck von buchhalterischen Massnahmen, sondern Ausdruck der Realität. Die Jahresrechnung 2022 der H._____ AG sei seitens der Revisionsstelle geprüft worden. Dass der Gesuchsgegner in absehbarer Zeit keine Dividendenausschüttungen vornehmen könne, dürfe klar sein. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz verfüge die H._____ AG über keine liquiden Reserven. Der per Ende 2022 ausgewiesene Gewinnvortrag werde durch den im Jahr 2022 ausgewiesenen Verlust weitgehend aufgebraucht. Zudem habe der Gesuchsgegner die vorhandenen stillen Reserven bereits aufgelöst, was sich ebenfalls aus dem Jahresabschluss

- 25 - 2022 ergebe. Die Berechnung der aus der Sicht der Vorinstanz als Einkommen anzurechnenden Dividendenausschüttungen von monatlich Fr. 9'281.– sei zudem ebenfalls nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz habe unter anderem die bei den Dividenden in Abzug gebrachten Verrechnungssteuern und die Zahlungen an das Steueramt als sogenannten Familienunterhalt angerechnet, was zu einem falschen Ergebnis führe. Es sei belegt, dass die Verrechnungssteuern während des ehelichen Zusammenlebens stets zweckbestimmt verwendet worden und nicht in den sonstigen Familienverbrauch geflossen seien. Demgegenüber dürften diese nach Aufnahme des Getrenntlebens weggefallenen Vergütungen auch nicht hypothetisch beim Bedarf angerechnet und nunmehr nicht mehr als Steuerlast, sondern als in einen Überschussanteil umgewandelt als sogenannten Familienverbrauch angerechnet werden, wie dies die Vorinstanz tue. Der Verbrauch der Familie würde sich lediglich noch auf einen jährlichen Betrag in der Höhe von Fr. 16'972.40, das heisse monatlich Fr. 1'414.36, belaufen. Der Gesuchsgegner habe die Verwendung der Dividendenzahlungen aufgezeigt und belegt. Er habe den Hintergrund der Kontokorrentschulden erläutert und belegt, dass die Ausschüttungen grösstenteils in den Kauf und Umbau der ehelichen Liegenschaft geflossen seien. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien nur kleinere Unterhalts- oder Instandstellungsarbeiten als Wohnnebenkosten entsprechend der Aufteilung der Lasten zwischen Vermieter und Mieter gemäss Art. 259 OR bedarfsrelevant und würden unter den gewöhnlichen Familienverbrauch fallen. Darüberhinausgehende Investitionen seien unabhängig davon, ob wertvermehrend oder werterhaltend als Investition in die Liegenschaft zu qualifizieren und würden nicht zum gewöhnlichen Familienunterhalt zählen. Die Vorinstanz gehe deshalb von unzutreffenden angeblichen Abgrenzungsschwierigkeiten aus. Die entsprechende Begründung, es sei aufgrund von Abgrenzungsschwierigkeiten von einem Mittelwert des berechneten Familienverbrauchs und der effektiv bezogenen Dividenden auszugehen, stelle eine willkürliche Setzung dar, die zu einem Ergebnis führe, das mit dem tatsächlichen Verbrauch der Familie während des Zusammenlebens nichts zu tun habe (Urk. 1 S. 10 ff.; Urk. 21 S. 6 ff.). 2.3. Die Gesuchstellerin hält dem in ihrer Berufungsantwort sowie ihrer weiteren Stellungnahme entgegen, der Gesuchsgegner sei Alleinaktionär und einziger Ver-

- 26 waltungsrat der I._____ AG sowie einziger Verwaltungsrat der H._____ AG. Den Lohn zahle sich der Gesuchsgegner von der H._____ AG aus, die Dividenden würden von der I._____ ausgerichtet. Der Gesuchsgegner bestimme sein Einkommen – den Lohn und die Dividenden – demnach selbst. Ebenso führe er das Geschäft allein, sodass er die Geschäftstätigkeit wie auch die Buchhaltung frei steuern könne. In Bezug auf die Feststellung der Einkommen bei Selbstständigen respektive Unternehmerehegatten komme dem Gericht ein weites Ermessen zu. Das Bundesgericht habe keinen Grundsatz stipuliert, wonach stets auf die letzten drei Jahre oder auf das Vorjahr abzustellen wäre. Komme hinzu, dass das Einkommen im Summarverfahren bei komplizierten respektive undurchsichtigen Verhältnissen der Unternehmen anhand vereinfachter, plausibilisierter Überlegungen zu bestimmen sei. Dem Einkommen vor der Trennung komme besonderes Gewicht zu, da ein Unterhaltspflichtiger das ausgewiesene Einkommen anschliessend künstlich absenken könne, um seine familienrechtlichen Unterhaltsansprüche zu minimieren. Es sei offensichtlich, dass die vom Gesuchsgegner geltend gemachte (buchhalterische) Einkommensreduktion nicht mit der vorgebrachten Übernahme eines Betreuungsanteils, sondern mit der Trennung und den Bemühungen des Gesuchsgegners zusammenhängen würden, seine daraus hervorgehenden Unterhaltspflichten zu reduzieren. Nachdem ihm der Nachweis einer Sparquote nicht gelungen sei, verzichte der Gesuchsgegner im Berufungsverfahren darauf, eine solche (explizit) zu behaupten. Stattdessen soll das Berufungsgericht sein Einkommen anhand des von ihm selbst festgesetzten aktuellen Lohnes beziehungsweise des von ihm erstellten Abschlusses des Jahres 2022 berechnen. Der Gesuchsgegner habe während des laufenden Scheidungs- respektive Massnahmenverfahrens, welches sich im Kern um sein Einkommen drehe, über ein halbes Jahr Zeit gehabt, die Jahresrechnungen 2022 zu erstellen. Der Beweiswert dieses Abschlusses tendiere von vornherein gegen null und weise wenig überraschend auffällige, besonders schlechte Zahlen aus. Für eine fundierte Analyse der Buchhaltung – welche im Rahmen des Summarverfahrens nicht möglich sei – müssten sämtliche Kontoblätter zumindest ab dem Jahr 2018 geprüft werden. Ausserdem habe der Gesuchsgegner die Jahresrechnung und insbesondere die Erfolgsrechnung des Jahres 2022 im Vergleich zu den Vorjahren anders aufgebaut respektive unter einem an-

- 27 deren Kontenplan verbucht und damit die Vergleichbarkeit erschwert. Es lasse sich feststellen, dass sich der Ertrag gegenüber dem Vorjahr 2021 um fast zwei Millionen Franken erhöht habe, sich der Erfolg aber um knapp eine halbe Million Franken reduziert haben solle. Die diesbezüglichen Erläuterungen des Gesuchsgegners vermöchten nicht zu überzeugen und der Umsatz sei nun nicht drastisch eingebrochen, sondern habe sich von Fr. 3'520'755.– im Jahr 2021 auf Fr. 5'475'626.– im Jahr 2022, mithin um 56 %, drastisch erhöht. Dementsprechend ungerechtfertigt sei die auf der Annahme von sinkenden Umsätzen beruhende Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Dividendenausschüttungen nicht mehr die Höchstwerte der vergangenen Jahre erreichen würden. Der Gesuchsgegner begründe den hohen Verlust trotz der noch viel höheren Steigerung des Umsatzes kurzerhand mit denselben Argumenten, welche zuvor den angeblichen Rückgang des Umsatzes hätten erklären sollen. Die genannten Umstände seien höchstens geeignet, den Umsatz zu beeinflussen, nicht aber den Gewinn, weshalb sie ursprünglich auch in diesem Zusammenhang angeführt worden seien. Im Einzelnen seien denn auch die verbuchten Aufwandspositionen undurchsichtig. So werde nun Materialaufwand von Fr. 2'278'047.60 und Aufwand für Drittleistungen inklusive Temporärpersonal von Fr. 1'860'493.– geltend gemacht. Selbst im Jahre 2019, als der Ertrag um knapp Fr. 900'000.– höher gewesen sei als im Jahr 2022 sei der Materialaufwand um mehr als eine Million und der Aufwand für Drittleistungen um knapp eine halbe Million tiefer gewesen. Allfällige Preissteigerungen könnten lediglich einen minimalen Teil dieser enormen Differenzen erklären. Es sei davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner beispielsweise Vorauszahlungen geleistet, Investitionen getätigt, mobile Anlagen und Material etc. beschafft und dieses nicht aktiviert oder unter Wert in die Bilanz aufgenommen oder Rechnungsstellungen vorgezogen respektive verzögert habe. Auch weitere Zahlen würden im Vergleich zur Jahresrechnung 2021 nicht aufgehen und die Bilanz zeige, dass sich die Forderungen gegenüber dem Aktionär, mithin dem Gesuchsgegner, um rund Fr. 50'000.– erhöht hätten. Diesen Betrag habe der Gesuchsgegner aus dem Geschäft entnommen, aber nicht als Lohn deklariert, sondern über ein Kontokorrent bezogen. Zu beachten sei auch, dass sich der Personalaufwand gegenüber dem Vorjahr nochmals um rund Fr. 200'000.– erhöht habe, was im Widerspruch zur Schilderung stehe, wonach die

- 28 - H._____ AG ums Überleben kämpfe und höhere Lohnbezüge das Geschäft in den Konkurs treiben würden. Dass die Jahresrechnung 2022 der H._____ AG wie bei jeder Aktiengesellschaft der gesetzlich vorgeschriebenen (eingeschränkten) Revision unterzogen worden sei, sei ohne Bedeutung. Bei dieser Ausgangslage sei der Jahresabschluss 2022 gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und entgegen den Vorbringen des Gesuchsgegners nicht massgebend für die Bestimmung seines Einkommens, sondern im Gegenteil ausser Betracht zu lassen. Stelle man auf die drei Jahre vor der Trennung – die Jahre 2018 bis 2020 – ab, betrage das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des Gesuchsgegners Fr. 30'753.–. Aufgrund der steigenden Tendenz wären eher die letzten beiden Jahre, 2019 bis 2020, ausschlaggebend, was zu einem Einkommen in der Höhe von Fr. 32'990.– führe. Berücksichtige man den Durchschnitt der Jahre 2019 bis 2021, resultiere ein Einkommen von knapp Fr. 29'000.–. Unter zusätzlichem Einbezug des von der H._____ AG erwirtschafteten Gewinns habe dem Gesuchsgegner ein monatlicher Betrag von rund Fr. 32'000.– zur Verfügung gestanden. Damit im Einklang stehe der vom Gesuchsgegner noch im Mai 2021 selbst anerkannte Betrag von Fr. 32'300.–. Demnach sei von einem monatlichen Nettoeinkommen in der Höhe von gerundet mindestens Fr. 32'000.– auszugehen. Falsch sei die Behauptung des Gesuchsgegners, die H._____ AG verfüge über keine liquiden Reserven. Selbst mit dem bilanzierten (künstlichen) Jahresverlust von Fr. 474'255.59 verbleibe unter Beachtung des Gewinnvortrags ein Bilanzgewinn von Fr. 219'972.–. Hinzu kämen nebst den gesetzlichen Gewinnreserven von Fr. 50'000.– freiwillige Gewinnreserven in der Höhe von Fr. 250'000.–. Es sei dem Gesuchsgegner deshalb möglich, Dividenden von jährlich zumindest Fr. 150'000.– zu entnehmen, selbst wenn die H._____ AG während dreier Jahre keinen Gewinn schreibe. Der Gesuchsgegner vermische sodann die Feststellung seines Einkommens mit dem ehelichen Standard. Es bleibe unklar, worauf er mit seinen Ausführungen abziele. Die Bezahlung von Steuern begründe keine Sparquote, sondern gehöre zum Verbrauch. Die Verrechnungssteuern seien für den Lebensunterhalt der Familie inklusive Steuern verbraucht worden. Etwas anderes vermöge der Gesuchsgegner nicht dazulegen respektive glaubhaft zu machen (Urk. 14 Rz. 20 ff.; Urk. 25 Rz. 8 ff.).

- 29 - 2.4. Bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit eines Unterhaltschuldners ist grundsätzlich von dessen aktuellem Einkommen auszugehen. Erzielt ein Pflichtiger einen zu kleinen Verdienst oder verzichtet er ohne zureichenden Grund auf die Geltendmachung ihm zustehender Ansprüche, so muss er sich im Sinne eines hypothetischen Einkommens anrechnen lassen, was er früher verdiente, beziehungsweise was er verdienen könnte. Es geht nicht an, dass ein Pflichtiger seine Leistungsfähigkeit zu Lasten seines Ehegatten und seiner Kinder reduziert. In Anwendung dieser Grundsätze ist ein Pflichtiger, welcher eine oder mehrere Gesellschaften beherrscht, als wirtschaftlicher Inhaber seiner Gesellschaften und somit wie ein selbstständig Erwerbender zu behandeln (OGer ZH LE190029 vom 12.02.2020, E. D.3.2., m.w.H.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit der Reingewinn, der entweder als Vermögensstandsgewinn (Differenz zwischen dem Eigenkapital am Ende des laufenden und am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres) oder als Gewinn in einer ordnungsgemässen Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen wird. Weil bei selbstständiger Erwerbstätigkeit die finanzielle Verflechtung zwischen Unternehmerhaushalt und Unternehmung gross und intensiv ist und weil der Gewinnausweis sich relativ leicht beeinflussen lässt, kann sich die Bestimmung der Leistungskraft eines Selbstständigerwerbenden als äusserst schwierig erweisen. Um ein einigermassen zuverlässiges Resultat zu erreichen und namentlich um Einkommensschwankungen Rechnung zu tragen, sollte auf das Durchschnittseinkommen mehrerer – in der Regel der letzten drei – Jahre abgestellt werden. Auffällige, das heisst besonders gute oder besonders schlechte Abschlüsse können unter Umständen ausser Betracht bleiben. Bei stetig sinkenden oder stetig steigenden Erträgen gilt der Gewinn des letzten Jahres als massgebendes Einkommen beziehungsweise ist von einer realistisch erscheinenden Prognose auszugehen. Zu korrigieren gilt es insbesondere Aufrechnungen von ausserordentlichen Abschreibungen, unbegründete Rückstellungen und Privatbezüge. Gleich ist vorzugehen, wenn sich die Struktur der Unternehmung verändert hat oder sich die konkreten Umstände erheblich verändert haben (vgl. Philipp Maier, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, Ein Kasuistikhandbuch mit Fallbeispielen, 2023, N 722; BGE 143 III 617 E. 5.1; BGer 5A_709/2022 vom 24. Mai 2023, E. 3.3.1.; BGer 5A_543/2020 vom 5. November

- 30 - 2020, E. 3.1.; BGer 5A_834/2016 vom 13. Juni 2018, E. 5.1.5.; je m.w.H.). Insbesondere im summarischen Verfahren ist zur Ermittlung des Einkommens grundsätzlich auf die Bilanz bzw. die Erfolgsrechnung abzustellen (OGer ZH LE190021 vom 01.11.2019, E. 3.2.4.). Sollten aufgrund der Bilanz und Erfolgsrechnung Indizien dafür bestehen, dass das ausgewiesene nicht mit dem tatsächlichen Einkommen übereinstimmt, ist das Einkommen nicht auf der Grundlage der Bilanz, sondern beispielsweise anhand der Privatbezüge zu ermitteln (BGE 143 III 617 E. 5.4.2 mit Hinweisen). Die Festsetzung des Einkommens eines Selbstständigerwerbenden kann somit entweder aufgrund des Nettogewinns oder aufgrund der Privatbezüge erfolgen. Diese beiden Berechnungsmethoden schliessen einander jedoch aus. Es ist nicht zulässig, Nettogewinn und Privatbezüge zu addieren (BGer 5A_259/2012 vom 14. November 2012, E. 4.3 und BGer 5A_396/2013 vom 26. Februar 2014, E. 3.2.3). Erscheint eine Person als wirtschaftliche Beherrscherin einer juristischen Person und lässt sich gleichzeitig einen Lohn ausbezahlen, so ist ihre finanzielle Leistungsfähigkeit nicht nur anhand des Lohns, sondern unter Einbezug ihres Anteils am Gewinn zu bestimmen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Gewinnanteil dem Unternehmen entnommen wird oder nicht (Philipp Maier, a.a.O., N 731 ff.; OGer ZH LE190011 vom 10.09.2019, E. II.5.4.). Zu beachten bleibt jedenfalls, dass eine Person, die gleichzeitig die wirtschaftliche Beherrscherin einer Unternehmung ist, ihren Lohn selbst (mit-)bestimmen kann. Selbstständigerwerbende können ihre Einnahmen in Bezug auf ein familienrechtliches Verfahren entsprechend anpassen und ihren Gewinnausweis leicht beeinflussen. Der Geschäftserfolg lässt sich beispielsweise durch Abschreibungen und Rückstellungen beeinflussen und allenfalls auch durch unvollständiges Verbuchen, verdeckte Privatentnahmen oder Entlöhnung ohne echte Gegenleistungen manipulieren (Philipp Maier, a.a.O., N 721 und N 729; OGer ZH LE230007 vom 20.04.2024, E. III.2.1.4. f.). Zum Einkommen zählen auch Vermögenserträge. Dazu gehören zum Beispiel Kapitalzinsen, Dividenden, Einkommen aus Miet- und Pachterträgen, Erträgnisse aus einem Baurecht sowie Nettoerträge aus einem Fonds oder Trust (Philipp Maier, a.a.O., N 760). 2.5. Zunächst ist festzustellen, dass der dem Gesuchsgegner ausbezahlte Lohn aus der H._____ AG in dessen Höhe unbestritten ist, zumal der Gesuchsgegner

- 31 selbst sogar einen leicht höheren Betrag zugesteht als die Vorinstanz ihm im angefochtenen Entscheid angerechnet hat (vgl. Urk. 1 S. 9 und S. 13; Urk. 2 E. IV.3.2.1.6., S. 18). Entsprechend erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu. Mit der Gesuchstellerin ist festzuhalten, dass der Gesuchsgegner in seinen Ausführungen teilweise die Feststellung seines Einkommens mit dem ehelichen Standard vermischt beziehungsweise verwechselt und gänzlich unklar bleibt, worauf er mit den entsprechenden Ausführungen abzielt. Indem die Vorinstanz dem Gesuchsgegner nur diejenigen ausbezahlten Dividenden als Einkommen anrechnet, die für den Lebensunterhalt der Familie verwendet worden seien, hält sie sich ebenfalls nicht an die bundesgerichtlichen Vorgaben zur Unterhaltsberechnung, sondern trennt das Einkommen und den Bedarf beziehungsweise die Sparquote nicht sauber. Zutreffend erwogen hat die Vorinstanz, dass sämtliche Dividenden stark voneinander abweichen und kein Normwert erkennbar ist, weshalb die ausbezahlten Dividenden der Jahre 2018 bis und mit 2022 zu berücksichtigen sind. Dies hat insbesondere Gültigkeit, da der wirtschaftliche Beherrscher einer Unternehmung – was der Gesuchsgegner als Alleinaktionär und einziger Veraltungsrat der I._____ AG sowie einziger Verwaltungsrat der H._____ AG ohne Weiteres ist – den Geschäftserfolg im Hinblick auf ein familienrechtliches Verfahren leicht beeinflussen kann. Die Ansicht des Gesuchsgegners, wonach gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in vorliegender Konstellation nur die Einkommenszahlen des Vorjahres massgebend seien, ist demgegenüber weder korrekt noch nachvollziehbar. Nach wie vor schlüssig erweist sich die Feststellung der Vorinstanz, dass der Gesuchsgegner nicht glaubhaft machen konnte, dass eine Dividendenausschüttung in den nächsten Jahren nicht möglich sein werde. An dieser Einschätzung vermögen auch der eingereichte Jahresabschluss 2022 der H._____ AG inklusive Revisionsbericht und der Jahresabschluss 2022 der I._____ AG (Urk. 4/3 und Urk. 23/16) nichts zu ändern. Insbesondere die Erklärung, dass die Unternehmung trotz dem im Vergleich zum Vorjahr namhaft gestiegenen Umsatz aufgrund von ebenfalls massiv gestiegenen Material- und Drittkosten Verluste habe hinnehmen müssen, vermag bei genauerer Betrachtung nicht zu überzeugen. Weder die Energiepreise, noch die übrigen Materialpreise beziehungsweise die allgemeine Inflation respektive Teuerung haben eine derartige Entwicklung erfahren, dass sie die vorgebrach-

- 32 ten Differenzen zu erklären vermöchten. Darüber hinaus darf davon ausgegangen werden, dass sich das Preisniveau und die allgemeine Teuerung stabilisiert. Weshalb Letztere nicht zumindest teilweise auch an die Kunden des Gesuchsgegners weitergegeben werden kann, erschliesst sich nicht, zumal bereits vorab festgelegte Preise nichts über die Berechnung und Offerten bei neuen Aufträgen aussagen und auch andere Unternehmungen ihre Preispolitik wirtschaftlich und konkurrenzfähig gestalten müssen. Aus diesem Grund kann auch nicht unbesehen mit der Konkurrenzfähigkeit argumentiert werden. Der Gesuchsgegner vermag mit seinen Ausführungen und eingereichten Dokumenten somit keine Klarheit zu schaffen und bei den vorgelegten Zahlen erscheint nicht glaubhaft, dass es dessen Firma schlecht gehen soll beziehungsweise sie sich nicht erholen könnte. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausgegangen ist, dass auch in Zukunft Dividendenzahlungen möglich sein werden und dass zu deren Berechnung auf die letzten fünf Jahre vor der Trennung abgestellt wurde. Da bei der Unterhaltsberechnung das Einkommen nicht mit dem Bedarf beziehungsweise einer allfälligen Sparquote vermischt werden darf, ist auf die effektiv ausbezahlten Dividenden abzustellen. Die entsprechenden Berechnungen der Vorinstanz (Urk. 2 E. IV.3.2.2.3. f., S. 20 f.) erweisen sich als zutreffend, weshalb darauf abgestellt werden kann. Zum vorgenannten monatlichen Nettolohn in der Höhe von Fr. 14'343.– sind die durchschnittlichen Dividendenzahlungen in der Hohe von Fr. 11'333.– hinzuzurechnen. Insgesamt ist dem Gesuchsgegner nach dem Gesagten ein monatliches Einkommen in der Höhe von Fr. 25'676.– anzurechnen. 3. Sparquote 3.1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, diejenigen Ausgaben und Investitionen, welche nicht für den Familienunterhalt ausgegeben worden seien, seien von den ausbezahlten Dividenden abzuziehen. Der Gesuchsgegner habe Ausführungen dazu gemacht, welcher Teil der jeweiligen Dividenden für den Lebensunterhalt der Familien verwendet worden sei und habe dazu auch Unterlagen eingereicht. Aufgrund der eingereichten Unterlagen könne jedoch nicht abschliessend überprüft werden, aus welchem Grund beträchtliche Rückzahlungen an die Gesellschaft des Gesuchsgegners getätigt worden seien. Es könne insbesondere nicht

- 33 genau abgegrenzt werden, inwiefern es sich bei den vom Gesuchsgegner geltend gemachten Investitionen in die eheliche Liegenschaft um wertvermehrende und inwieweit um werterhaltende Investitionen handle, welche wiederum zum Familienbedarf gehören würden. Zudem habe der Gesuchsgegner auch nicht dargelegt, was der Hintergrund der geltend gemachten Darlehen respektive Kontokorrentschulden gewesen und ob daraus nicht teilweise der Lebensbedarf der Familie finanziert worden sei. Aufgrund der eingereichten Unterlagen sei auch bezüglich der Sparquote kein Normwert erkennbar. Eine Sparquote auf den Konten sei nicht ersichtlich. Die unregelmässigen Geldbezüge würden jedoch die Annahme untermauern, dass eine zusätzliche Sparquote vorhanden gewesen sei. Welche Beträge als Sparquote verwendet worden seien, sei aufgrund der Akten nicht eruierbar. Belegt seien nur die Einzahlungen in die 3. Säule und die Amortisation der Hypothek der ehelichen Liegenschaft. Es sei jedoch davon auszugehen, dass die effektive Sparquote während des Zusammenlebens der Parteien höher gewesen sei. Dementsprechend werde die Sparquote bei der Berechnung bereits nur begrenzt berücksichtigt. In Anbetracht des grossen Überschusses und der tiefen belegten Sparquote erscheine es unbillig, die trennungsbedingten Mehrkosten von insgesamt Fr. 2'077.– (bestehend aus Fr. 650.– Mehrkosten Grundbedarf der Parteien und Fr. 1'427.– Mehrkosten Wohnung der Gesuchstellerin) von der Sparquote in Abzug zu bringen. Beiden Parteien sei folglich die jeweilige Sparquote voll anzurechnen. Die belegten Einzahlungen der Gesuchstellerin von monatlich Fr. 200.– in die 3. Säule seien als Sparquote zu berücksichtigen. Dem Gesuchsgegner seien die belegten Einzahlungen in die 3. Säule in der Höhe von monatlich Fr. 567.– als Sparquoten anzurechnen. Die Voraussetzungen für die Anrechnung der vom Gesuchsgegner geltend gemachten Amortisation der Hypothek seien gegeben, weshalb im Bedarf des Gesuchsgegners als Zusatz zur Sparquote die belegten Amortisationszahlungen von monatlich Fr. 2'500.– zu berücksichtigen seien (Urk. 2 E. IV.3.2.2.3., S. 22 und E. IV.5.2., S 38 f.). 3.2. Der Gesuchsgegner rügt zunächst die vorinstanzliche Berechnung der als Einkommen anzurechnenden Dividenden (vgl. hierzu auch E. III.2.2. hiervor und Urk. 1 S. 13 ff.). In der Stellungnahme vom 24. Oktober 2023 bringt der Gesuchsgegner unter dem Titel Sparquote vor, er habe entgegen der Darstellung der Ge-

- 34 suchstellerin bereits vor erster Instanz als auch vor zweiter Instanz substantiiert dargelegt und belegt, dass die gutgeschriebenen Verrechnungssteuern zweckgebunden verwendet beziehungsweise als Sparguthaben stehen gelassen worden und nicht in den sonstigen Familienunterhalt geflossen seien. Die gegenteilige Behauptung der Gesuchstellerin bleibe pauschal und gänzlich unbelegt. Der Gesuchsgegner habe vor erster Instanz dargetan und belegt, dass die Parteien im November 2017 die eheliche Liegenschaft für Fr. 1'100'000.– erworben und diese im Jahr 2019 für Fr. 453'115.– umgebaut hätten. Der Anlagewert von total Fr. 1'553'115.– sei mittels einer Hypothek von Fr. 1'253'800.– sowie mit einem WEF-Vorbezug von Fr. 80'681.– getilgt. Die Eigenmittel in der Höhe von Fr. 218'635.– seien nur teilweise (im Betrag von Fr. 157'622.80) aus den Dividendenzahlungen gedeckt worden. Nachdem sich das Vermögen der Parteien vom Jahr 2018 auf das Jahr 2019 lediglich um Fr. 15'931.– reduziert habe, ergebe sich, dass die Parteien rund Fr. 45'081.20 aus ihrem im Jahr 2019 erzielten Gesamteinkommen in die Liegenschaft investiert hätten. Auch werterhaltende Investitionen – soweit sie nicht unter die laufenden Wohnnebenkosten fielen – seien nicht bedarfsrelevant, sondern rechtlich als Bestandteil der Sparquote zu qualifizieren (Urk. 21 S. 11 f.). 3.3. Die Gesuchstellerin entgegnet, es liege am Gesuchsgegner, eine Sparquote substantiiert zu behaupten und zu belegen, wenn er eine solche geltend machen wolle. Dieser Aufgabe sei er nicht nachgekommen. Die Bezahlung von Steuern begründe keine Sparquote, sondern gehöre zum Verbrauch. Die Verrechnungssteuern seien für den Lebensunterhalt der Familie inklusive Steuern verbraucht worden. Etwas anderes vermöge der Gesuchsgegner nicht darzulegen respektive glaubhaft zu machen. Nicht nachvollziehbar sei die vom Gesuchsgegner erstellte Berechnung betreffend den Verbrauch der Familie aus Dividendenzahlungen von jährlich Fr. 16'972.40 beziehungsweise monatlich Fr. 1'414.36. Der Gesuchsgegner beziehe sich hauptsächlich auf den in der Steuererklärung 2019 deklarierten Liegenschaftsunterhalt von Fr. 407'285.–, welcher zur Sparquote zu zählen sei. Davon seien jedoch Fr. 321'484.– werterhaltend und entsprechend nicht ersparnisbildend. Ausserdem übergehe der Gesuchsgegner weiterhin, dass für den Liegenschaftsunterhalt im Jahr 2019 eine Hypothek aufgenommen worden sei, wel-

- 35 che per Ende des Jahres 2019 Fr. 373'800.– betragen habe. Die Vorinstanz habe unter anderem ohne Begründung betreffend das Jahr 2018 die Kontokorrentschulden von Fr. 97'500.– beachtet, obschon der Gesuchsgegner nicht dargelegt habe, inwiefern es sich nicht um Auslagen des Familienunterhalts gehandelt hätte (Urk. 14 Rz. 54 ff. und Rz. 62 ff.; Urk. 25 Rz. 21 ff.). 3.4. Die Sparquote stellt das Gegenstück zu den Lebenshaltungskosten dar, denn alles, was vom Familieneinkommen nicht gespart wurde, diente dem Unterhalt. Entsprechend ist die Bemessungsperiode für die Sparquote zwingend dieselbe wie jene für die Ermittlung des Lebensstandards. Massgebend ist der zuletzt gelebte gemeinsame Standard (BGE 134 III 577 E. 3). Als Bemessungsperiode sollte ein volles Jahr vor der Trennung ausreichen. Selbst wenn zwei und mehr Jahre einen verlässlicheren Durchschnitt ergeben könnten, erscheint eine Bemessungsperiode von über zwei Jahren unter Berücksichtigung der Vorgabe des "zuletzt gelebten Standards" kaum vertretbar (Arndt/Langner, Neuere Entwicklungen im Recht des nachehelichen Unterhalts in guten finanziellen Verhältnissen, in: Büchler/Schwenzer [Hrsg.], Achte Schweizer Familienrecht§Tage, 2016, S. 177 ff., S. 184). Für die Ermittlung einer allfälligen Sparquote ist dasjenige Einkommen heranzuziehen, über das die Ehegatten und die Kinder im Haushalt während des Zusammenlebens verfügten. Die Sparquote entspricht denjenigen Vermögenswerten, die nicht verbraucht worden sind, sondern zur Ersparnisbildung beigetragen haben (Philipp Maier, a.a.O., N 499). Auslagen, die der Vermögensbildung dienen, sind der Sparquote zuzurechnen. Dazu gehört neben dem Erwerb von Wohneigentum das klassische Sparen, wie die Äufnung von Barmitteln auf Bankkonten, der Kauf von Wertpapieren sowie die Einzahlung in Lebensversicherungen oder in die 2. und 3. Säule. Auch die Tilgung von Schulden – wie zum Beispiel die Amortisation von Hypothekarkrediten – ist als Sparquote zu qualifizieren, da sie das Aktivvermögen erhöht. (Arndt/Langner, a.a.O., S. 177 ff., S. 184 und S. 186 f.). Es ist unzulässig, zur Bestimmung der Sparquote auf die Einkommensverhältnisse nach der Trennung der Eheleute abzustellen. Die Berücksichtigung einer Sparquote hängt weder vom Ermessen des Gerichts noch von Billigkeitserwägungen ab. Die Sparquote muss vom Ansprecher grundsätzlich rechtsgenügend behauptet und bewiesen werden (vgl. BGE 147 III 293 E. 4.4; Philipp Maier, a.a.O., N 498 ff. mit Hinweisen

- 36 auf BGer 5A_509/2022 vom 6. April 2022, E. 6.4.2. und BGer 5A_496/2019 vom 2. Juni 2021, E. 4.3.2.). Liegt unter Berücksichtigung von trennungsbedingten Mehrkosten nach wie vor ein Überschuss vor, ist eine nachgewiesene Sparquote bei der Unterhaltsberechnung vom Überschuss abzuziehen und verbleibt grundsätzlich bei derjenigen Partei, die sie erwirtschaftet (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3; BGer 5A_891/2018 vom 2. Februar 2021 E. 5; BGer 5A_90/2016 vom 16. August 2016, E. 4.5; Philipp Maier, a.a.O., N 501 f.; Arndt, Die Sparquote, Basis für die nacheheliche Unterhaltsberechnung, in: Fankhauser/Reusser/Schwander [Hrsg.], Brennpunkt Familienrecht, Festschrift für Thomas Geiser zum 65. Geburtstag, 2017, S. 43 ff., S. 44). 3.5. Massgebend für die Bemessung der Sparquote ist das Jahr vor der Trennung der Parteien, welche im September 2020 stattgefunden hat. Umstände, die ein Abweichen von diesem Grundsatz angezeigt erscheinen liessen, sind keine ersichtlich und werden auch nicht vorgebracht. Die von der Vorinstanz bei beiden Parteien angerechneten Einzahlungen in die 3. Säule in der Höhe von monatlich Fr. 200.– bei der Gesuchstellerin und Fr. 567.– beim Gesuchsteller (vgl. Urk. 2 E. IV.5.2.4., S. 39) wurden ebenfalls nicht beanstandet und können übernommen werden. Die für die im Miteigentum der Parteien stehende Liegenschaft glaubhaft gemachten und bereits während dem Zusammenleben erfolgten, regelmässigen Amortisationszahlungen in der Höhe von Fr. 30'000.– pro Jahr (vgl. Urk. 7/5/7; Urk. 7/23/24 und Urk. 7/23/29) dienen der Vermögensbildung (vgl. hierzu ach BGer 5A_979/2021 vom 2. August 2021, E. 4.2.) und sind somit ebenfalls als Sparquote zu qualifizieren und dem Gesuchsgegner entsprechend in der Höhe von Fr. 2'500.– pro Monat als solche anzurechnen. Da es dabei sein Bewenden hat, erübrigen sich weitere Ausführungen zu den diesbezüglichen Rügen des Gesuchsgegners unter dem Titel der Bedarfsberechnung sowie den entsprechenden Entgegnungen der Gesuchstellerin (vgl. Urk. 1 S. 17; Urk. 14 Rz. 64). Dass der Gesuchsgegner im Weitern nicht unter dem Titel der Sparquote gewisse Abzüge von seinem Einkommen beziehungsweise den Dividendenzahlungen sehen möchte, kann ihm grundsätzlich nicht entgegen gehalten werden, zumal eine Sparquote auch über den Verbrauch im Vergleich zum Einkommen glaubhaft gemacht werden könnte. Hierzu bräuchte es entsprechend jedoch eine klare Darlegung, welche dem Gesuchsgeg-

- 37 ner – wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat – nicht gelingt. Insbesondere bleibt aufgrund der vorgebrachten Darlehensschuld und deren Rückzahlung unklar, wann für welche Leistung wieviel Geld tatsächlich verwendet oder investiert – unbesehen davon, ob diese Investitionen als werterhaltend oder wertvermehrend qualifiziert werden würden – beziehungsweise eben nicht verbraucht wurde. Die vorgebrachten Abzüge beziehungsweise Zahlungen (vgl. Urk. 1 S.15; Urk. 7/5/5, Urk. 7/17/24-32; Urk. 7/23/33; Urk. 7/34/61 f.; Urk. 7/29; Urk. 7/33, Urk. ) erfolgten sodann – soweit überhaupt ersichtlich – vor der für die Bemessung der Sparquote massgebenden Periode. Im Übrigen versäumt es der Gesuchsgegner im Berufungsverfahren auch, anderweitig genau aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz diesbezüglich den Sachverhalt falsch festgestellt oder gar eine unrichtige Rechtsanwendung vorgenommen hätte. Soweit er sich sodann damit begnügt, auf seine Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren zu verweisen, kommt er damit seiner Verpflichtung, die relevanten Sachverhaltselemente glaubhaft dazulegen, nicht nach. Glaubhaft machen konnte der Gesuchsgegner mit den entsprechenden Belegen (vgl. Urk. 7/23/32 und Urk. 4/4) hingegen, dass die bei den Steuerabrechnungen jeweils gutgeschriebenen Verrechnungssteuern auf dem jeweiligen Konto belassen und für die Begleichung der Steuern der Folgejahre verwendet wurden. Die entsprechenden Beträge in der Höhe der Verrechnungssteuer für die jeweiligen Steuerjahre konnten somit nicht ausgegeben werden und haben deshalb als gespart zu gelten. Für die Steuerperiode 2019, in welcher die Parteien noch gemeinsam besteuert wurden, ist eine Verrechnungssteuer in der Höhe von Fr. 63'000.– ausgewiesen. Diese wurde Mitte 2022 an den Gesuchsgegner ausgezahlt und entsprechend während des Zusammenlebens der Parteien nicht verbraucht (Urk. 7/5/15). Dasselbe gilt für das Steuerjahr 2020. Selbst wenn für dieses Jahr bereits eine getrennte Steuerrechnung geführt wurde (vgl. Urk. 7/23/43), ist der entsprechende Betrag als Ersparnis während des Zusammenlebens zu qualifizieren, zumal sich die Parteien erst gegen Ende des Jahres 2020 getrennt haben. Gemäss Schlussrechnung 2020 für die Staats- und Gemeindesteuern wurde eine Verrechnungssteuer in der Höhe von Fr. 87'500.– von der geschuldeten Steuer abgezogen (Urk. 4/4). Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, dem Gesuchsgegner diesen Betrag – mithin Fr. 7'290.– pro Monat – zusätzlich als Sparquote anzurechnen. Zu

- 38 beachten bleibt, dass die Sparquote im Rahmen der Unterhaltsberechnung erst nach Deckung der trennungsbedingten Mehrkosten vom verbleibenden Überschuss – mithin vor dessen Verteilung – abzuziehen ist. Aufgrund der Erwägungen hiervor ist im Rahmen der nachstehenden Unterhaltsberechnung bei der Gesuchstellerin mit einer monatlichen Sparquote in der Höhe von Fr. 200.– und beim Gesuchsgegner mit einer solchen von Fr. 10'357.– zu rechnen. 4. Beanstandete Bedarfe der Parteien 4.1. Hypothekarzinsen 4.1.1. Die Vorinstanz erwog, der beim Gesuchsgegner zu berücksichtigende Hypothekarzins betrage insgesamt Fr. 1'277.– pro Monat und sei je zur Hälfte dem Gesuchsgegner und dessen Lebenspartnerin anzurechnen. Der entsprechende Anteil des Gesuchsgegners und seiner Kinder sei aufgrund der alternierenden Obhut nach grossen und kleinen Köpfen aufzuteilen. Folglich seien dem Gesuchsgegner Fr. 319.– und den Kindern je Fr. 160.– im monatlichen Bedarf anzurechnen (Urk. 2 E. IV.4.3., S. 31 f.). 4.1.2. Der Gesuchsgegner bringt vor, die Hypothekarzinsen hätten sich aufgrund der Saron-Hypothek auf total monatlich Fr. 1'488.– erhöht, was von der Gesuchstellerin nicht in Abrede gestellt wird (vgl. Urk. 1 S. 17; Urk. 15 Rz. 64 ff.). 4.1.3. Bei selbstbewohntem Eigentum ist anstelle des Mietzinses auf den tatsächlichen beziehungsweise einen angemessenen Liegenschaftsaufwand abzustellen, das heisst grundsätzlich auf die Hypothekarzinsen (ohne Amortisation), die öffentlich-rechtlichen Abgaben und die durchschnittlich notwendigen Unterhaltskosten. Für die Nebenkosten kann entweder pauschal oder konkret gerechnet werden (BGer 5A_730/2020 vom 21. Juni 2021, E. 5.2.2.2.2.1.3, m.w.H.; Philipp Maier, a.a.O., N 974). 4.1.4. Die vom Gesuchsgegner geltend gemachten Hypothekarzinsen sind für das erste Halbjahr 2023 ausgewiesen und in ihrer Höhe – im Durchschnitt – zutreffend (vgl. Urk. 4/6), weshalb für die Unterhaltsberechnung entsprechend von Hypothekarzinsen in der Gesamthöhe von gerundet Fr. 1'488.– pro Monat auszuge-

- 39 hen ist. Gestützt auf die unbestritten gebliebene anteilsmässige Verteilung dieser Kosten auf den Gesuchsgegner, dessen Lebenspartnerin sowie die gemeinsamen Kinder ergibt sich ein Betrag von monatlich Fr. 372.–, welcher dem Gesuchsgegner ab dem 1. Januar 2023 als Wohnkosten anzurechnen ist (Fr. 1'488.– / 2 * ½). Den Kindern ist entsprechend auch je ein höherer monatlicher Betrag in der Höhe von je Fr. 186.– anzurechnen. Die Unterhaltsbeiträge sind wie bereits ausgeführt ab dem 1. Dezember 2022 festzusetzen (Urk. 2 E. IV.3.4.2., S. 25). Aufgrund der geringfügigen Differenz im Vergleich zu den von der Vorinstanz angenommenen Wohnkosten ist für den Monat Dezember – für welchen noch keine höheren Wohnkosten dargelegt wurden – rechtfertigt es sich, keine neue Phase zu bilden. Da das Zinsniveau auch weiterhin hoch geblieben ist und keine sichere Zinsprognose vorgenommen werden kann, sind die vorgenannten Wohnkosten des Gesuchsgegners für die weitere Dauer des Verfahrens beizubehalten. 4.2. Mehrkosten für auswärtige Verpflegung 4.2.1. Die Vorinstanz erwog, es entspreche der Praxis, bei einem 100%-Arbeitspensum einen Minimalbetrag von Fr. 220.– anzurechnen. Entsprechend dem Arbeitspensum der Gesuchstellerin von 60 % seien ihr Fr. 132.– anzurechnen (Urk. 2 E. IV.4.2., S. 29). 4.2.2. Der Gesuchsgegner macht geltend, die Mehrkosten bei der Gesuchstellerin seien entsprechend dem bei ihr anzurechnenden Arbeitspensum von 80 % auf Fr. 168.– zu erhöhen (Urk. 1 S. 17). Die Gesuchstellerin äussert sich unter dem Titel der Bedarfsberechnung nicht ausdrücklich zu diesem Vorbringen des Gesuchsgegners (Urk. 15 Rz. 64 ff.). 4.2.3. Im Grundbetrag sind die üblichen Kosten für Nahrung bereits enthalten, wobei etwas mehr als Fr. 10.– pro Tag für das Mittagessen vorgesehen sind (OGer ZH LE210050 vom 9.12.2021, E. 4.5. f.). Als zusätzliche Bedarfsposition sind nur darüber hinausgehende Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung zu berücksichtigen, sofern die Mahlzeiten nicht vom Arbeitgeber verbilligt werden. Pro Mahlzeit können in der Regel Fr. 10.– hinzugerechnet werden, was bei einer Vollzeitbeschäftigung mit aufgerundet 22 Arbeitstagen pro Monat einem Betrag von Fr. 220.–

- 40 entspricht (OGer LY200044 vom 5.8.2021, E. II.2.9.4). Bei Teilzeitbeschäftigung ist der Betrag anteilsmässig zu kürzen. Es genügt nicht, lediglich unter pauschalem Hinweis auf die Arbeitszeiten bei einem Vollzeitpensum Mehrkosten von Fr. 220.– pro Monat vorzubringen. Der Arbeitnehmende hat vielmehr darzutun, dass ihm für die auswärtige Verpflegung effektiv Mehrkosten anfallen und den Beweis dafür zu erbringen. Im Summarverfahren sind die Ausgaben zumindest glaubhaft zu machen (BGer 5A_446/2019 vom 5. März 2020, E. 4.3.). 4.2.4. Der Gesuchstellerin wird ab Oktober 2024 ein 80%-Pensum angerechnet (E. III.1.5. hiervor). Da der Gesuchsgegner selbst vorbringt, die Kosten für auswärtige Verpflegung der Gesuchstellerin seien bei einem 80%-Arbeitspensum zu erhöhen, ist die entsprechende Bedarfsposition ab Oktober 2024 mit monatlich Fr. 176.– (Fr. 220.– * 0.8) zu veranschlagen. 4.3. Versicherungen 4.3.1. Die Vorinstanz erwog, der Gesuchstellerin seien die ausgewiesenen überobligatorischen Krankenkassenprämien (VVG) von monatlich Fr. 174.– sowie die ausgewiesenen Kosten für die Zusatzversicherung bei der J._____ betreffend Unfall im Betrag von Fr. 27.– anzurechnen (Urk. 2 E. IV.4.2., S. 30). 4.3.2. Der Gesuchsgegner rügt, die Gesuchstellerin habe über die Krankenkasse eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen. Rechtsschutzversicherungen würden nicht Bestandteil des erweiterten familienrechtlichen Existenzminimums darstellen, sondern seien aus dem Überschuss zu decken. Die Vorinstanz habe sich mit der Argumentation des Gesuchsgegners nicht auseinandergesetzt, sondern unbesehen die Prämie der Rechtsschutzversicherung von Fr. 18.80 als Bestandteil der VVG-Prämien angerechnet. Der Gesuchstellerin seien somit nur VVG-Prämien im Betrag von Fr. 154.– anzurechnen. Die von der Gesuchstellerin für sich und die Kinder bei der J._____ abgeschlossene Versicherung stelle nicht eine Unfallversicherung, sondern eine bei Unfall zur Auszahlung gelangende Kapitalversicherung dar. Lebensversicherungsprämien würden ebenfalls nicht Bestandteil des erweiterten familienrechtlichen Existenzminimums bilden und seien aus dem Überschuss zu tilgen. Die bei der Gesuchstellerin im Bedarf angerechnete Prämie der Unfall-

- 41 - Lebensversicherung von Fr. 27.– beziehungsweise von Fr. 10.– bei den Kindern sei zu streichen und aus dem Überschuss zu decken (Urk. 1 S. 17 f.). Die Gesuchstellerin nimmt im Abschnitt zur Bedarfsberechnung auch zu diesem Vorbringen des Gesuchsgegners nicht ausdrücklich Stellung (Urk. 15 Rz. 64 ff.). 4.3.3. Die Prämien der nicht obligatorischen Krankenkasse gemäss VVG können für Erwachsene und Kinder im erweiterten Bedarf berücksichtigt werden. Auszugehen ist von den effektiv bezahlten Prämien während der relevanten Zeitperiode. Andere Versicherungen wie zum Beispiel Rechtsschutzversicherungen, Lebensversicherungen, Schmuckversicherungen oder Versicherungen für Haustiere dürfen nicht erfasst werden, sondern sind allenfalls aus dem Überschuss zu decken (Philipp Maier, a.a.O., N 1085 und N 1153 f.). 4.3.4. Die "K._____-Versicherung" (Urk. 7/17/7) mit einer monatlichen Prämie in der Höhe von Fr. 18.80 stellt eine Rechtsschutzversicherung dar, welche entsprechend der Erwägung hiervor nicht im Bedarf der Gesuchstellerin zu berücksichtigen ist. Die Versicherung "L._____" der J._____ AG (Urk. 7/17/9) mit einer Monatsprämie von Fr. 26.75 ist zwar eine Zusatzversicherung im Sinne des VVG, stellt aber – wie der Gesuchsgegner zu Recht vorbringt – in ihrer Ausgestaltung eine Lebensversicherung dar und darf entsprechend ebenfalls nicht im Bedarf der Gesuchstellerin angerechnet werden. Beide Versicherungen sind vielmehr aus dem Überschuss zu decken. Folglich ist bei der Gesuchstellerin lediglich ein Betrag in der Höhe von gerundet Fr. 154.– als Krankenkassenprämie (VVG) im Bedarf anzurechnen und die Position Unfall Zusatzversicherung von Fr. 27.– ist gänzlich zu streichen. Letzteres gilt ebenso für die entsprechende Position in der Höhe von Fr. 10.– pro Monat im Bedarf der Kinder. 4.4. Steuern der Beteiligten 4.4.1. Die Vorinstanz erwog, eine exakte Steuerberechnung sei im vorliegenden Fall nicht praktikabel. Es rechtfertige sich, bei beiden Parteien eine Annäherung für die Steuern unter Verwendung des Zürcher Unterhaltsrechners vorzunehmen. Gemäss Steuererklärung aus dem Jahr 2021 würden die Schuldzinsen und der Eigenmietwert vom Gesuchsgegner versteuert. Entsprechend sei es naheliegend, die

- 42 eheliche Liegenschaft auch als Vermögenswert bei der Steuerberechnung dem Gesuchsgegner anzurechnen. Mit einem Einkommen von ca. Fr. 139'000.– (inklusive Unterhaltsbeiträge), wovon ca. Fr. 107'000.– steuerbares Einkommen seien, ergebe sich ein monatlicher Steuerbedarf der Gesuchstellerin von ca. Fr. 1'200.–. Von diesem Betrag sei für jedes Kind ein angemessener Steueranteil, vorliegend pauschal Fr. 200.–, auszuscheiden und in deren Bedarf einzusetzen, sodass im Bedarf der Gesuchstellerin Fr. 800.– für laufende Steuern verbleiben würden. Mit einem Einkommen von ca. Fr. 308'000.–, wovon ca. Fr. 180'000.– steuerbares Einkommen seien, und einem Vermögen von insgesamt etwa Fr. 1'800'000.– ergebe sich ein monatlicher Steuerbedarf des Gesuchsgegners von ca. Fr. 4'250.– (Urk. 2 E. IV.4.2., S. 29 und E. IV.4.3., S. 33). 4.4.2. Der Gesuchsgegner konstatiert, er habe die Steuern basierend auf den neu festzusetzenden Einkommen, zuzüglich Eigenmietwert und den beidseits ausgehend von den Steuererklärungen 2021 gemachten Abzüge berechnet. Der Abzug der Säule 3a sei bei der Gesuchstellerin nicht berücksichtigt und beim Gesuchsgegner lediglich im Umfang des zwingenden Amortisationsanteils von Fr. 3'800.–. Das Vermögen sei beidseits auf Fr. 0.– gesetzt worden. Dergestalt gerechnet, belaufe sich das steuerbare Einkommen beim Gesuchsgegner auf Fr. 110'996.– für die Staats- und Gemeindesteuern beziehungsweise auf Fr. 111'896.– für die Bundessteuern. Bei der Gesuchstellerin betrage das steuerbare Einkommen Fr. 90'658.– für die Staats- und Gemeindesteuern beziehungsweise Fr. 98'118.– für die Bundessteuer. Zum Grundtarif besteuert beliefen sich die Steuern beim Gesuchsgegner auf jährlich total Fr. 20'969.05, entsprechend monatlich auf Fr. 1'747.– und bei der Gesuchstellerin auf jährlich total Fr. 10'955.30, entsprechend Fr. 912.– pro Monat, wobei ein Steueranteil von je Fr. 150.– im Barbedarf der Kinder anzurechnen sei (Urk. 1 S. 18 f.). 4.4.3. Die Gesuchstellerin erklärt demgegenüber, die Berechnungen des Gesuchsgegners zu den Steuern würden mit Verweis auf die eigenen Berechnungen bestritten. Die Vorinstanz habe dem Gesuchsgegner mit Fr. 4'250.– eine zu hohe und der Gesuchstellerin mit Fr. 800.– eine zu tiefe Steuerlast zugestanden. Selbst bei der vorinstanzlichen Unterhaltsberechnung seien dem Gesuchsgegner maximal

- 43 - Fr. 2'500.– und der Gesuchstellerin mindestens Fr. 1'500.– anzurechnen (Urk. 14 Rz. 66). 4.4.4. Steuern sind erst im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums zu berücksichtigen (BGE 147 III 265 E. 7.2). Ein Anteil dieser Steuern ist dem Barbedarf der Kinder zuzuweisen. Dazu sind die den Kindern zuzurechnenden, aber vom Empfängerelternteil zu versteuernden Einkünfte (namentlich Barunterhaltsbeiträge, Familienzulagen, Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, Erträge aus Kindesvermögen; nicht aber das Erwerbseinkommen des Kindes [siehe Art. 3 Abs. 3 StHG] oder der formell dem Kind zustehende [Art. 285 Abs. 2 ZGB], materiell aber für den betreuenden Elternteil bestimmte Betreuungsunterhaltsbeitrag) in das Verhältnis zu den vom Empfängerelternteil insgesamt zu versteuernden Einkünften zu setzen; der daraus ermittelte Anteil an der gesamten Steuerschuld des Empfängerelternteils ist im erweiterten Bedarf der Kinder zu berücksichtigen (BGE 147 III 457 E. 4.2.3.5). Gemäss Art. 20 Abs. 1bis DBG wurden unter anderem Dividenden und Gewinnanteile von qualifizierten Beteiligungen (Mindestquote von 10%) bei der direkten Bundessteuer bis zum 31. Dezember 2019 im Umfang von 60% besteuert. Seither sind sie im Umfang von 70% steuerbar (vgl. Art. 20 Abs. 1bis DBG). Im Kanton Zürich wurden ausgeschüttete Gewinne aus Kapitalgesellschaften und Genossenschaften mit Sitz in der Schweiz gemäss § 35 Abs. 4 StG ZH bis Ende 2019 zur Hälfte des für das steuerbare Gesamteinkommen anwendbaren Steuersatzes besteuert (sog. Teilsatzverfahren), sofern die steuerpflichtige Person mit wenigstens 10% am Aktien-, Grund- oder Stammkapital beteiligt ist (vgl. § 35 Abs. 4 StG in Kraft bis 31.12.2019). Seit dem 1. Januar 2020 gilt auch im Kanton Zürich wie auf Bundesebene das Teilbesteuerungsverfahren. Die Besteuerung erfolgt im Umfang von 50% (§ 18b Abs. 1 StG ZH). 4.4.5. Die vorinstanzlich berechneten Steuerbeträge basieren auf zu hohen Unterhaltsbeiträgen und sind nicht genügend ausgewiesen. Die Steuern sind folglich neu zu berechnen. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, erweist sich eine exakte Steuerberechnung im vorliegenden Fall als nicht praktikabel. Ohnehin sind selbst mathematisch ausgeklügelte Berechnungen kaum je exakt und können den

- 44 - Steuerbetrag nur annähernd bestimmen. In der Praxis sollte deshalb für die konkrete Berechnung der Steuern nicht zu viel Aufwand betrieben werden, vor allem wenn es um die Festsetzung der Steuern für die Zukunft geht (vgl. Philipp Maier, a.a.O., N 1073 f.). Ausgehend von den bekannten bezi

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