Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY220057-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth Beschluss vom 6. Dezember 2024 in Sachen A._____, Beklagter, Gesuchsteller und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen B._____, Klägerin, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin Y._____, betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (5. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 17. Oktober 2022; Proz. FE210783 Erwägungen: 1. Die Parteien standen sich vor dem Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich (fortan Vorinstanz) in einem Scheidungsverfahren nach Art. 112 ZGB gegenüber. Mit Entscheid vom 17. Oktober 2022 entschied die Vorinstanz über die
- 2 vom Beklagten, Gesuchsteller und Berufungskläger (fortan Beklagter) beantragten vorsorglichen Massnahmen (act. 4). 2. Gegen den Massnahmeentscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 25. November 2022 rechtzeitig Berufung. In der Folge traf die Kammer verschiedene prozessuale Anordnungen (act. 6 und act. 13) und lud die Parteien auf den 13. Juli 2023 zur Ausübung des Replikrechts und zur Vergleichsverhandlung vor (act. 19). Anlässlich der Verhandlung konnte keine Einigung erzielt werden (Prot. S. 12). Auf Antrag beider Parteien wurde das Verfahren mit Verfügung vom 7. September 2023 bis zum 31. Dezember 2023 sistiert. Den Antrag auf Verlängerung der Sistierung wies die Kammer mit Verfügung vom 21. Dezember 2023 ab (act. 26 und 35). Nachdem die Parteien anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 4. April 2024 im Berufungsverfahren LY240009 um Sistierung jenes Verfahrens ersucht haben, stellten sie auch im vorliegenden Verfahren einen entsprechenden Antrag. Diesem wurde mit Verfügung vom 9. April 2024 stattgegeben und das Verfahren bis zum 4. Juli 2024 sistiert (act. 46). Am 20. Juni 2024 schlossen die Parteien vor Vorinstanz eine umfassende Scheidungskonvention. Die Vorinstanz übermittelte der Kammer ihr Scheidungsurteil vom 27. August 2024 sowie einen Auszug aus der Konvention am 31. Oktober 2024. In Ziffer 20 der Konvention zog der Beklagte beide Berufungen zurück (act. 48-49). Das Berufungsverfahren ist entsprechend infolge Rückzugs abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). 3.a) Vereinbarungsgemäss sind die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und es sind keine Prozessentschädigungen zuzusprechen. b) Da es sich nicht um eine rein vermögensrechtliche Streitigkeit handelt, ist die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren namentlich unter Berücksichtigung des nicht unerheblichen Aufwandes in Anwendung der §§ 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 2, § 6 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 und §10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'800.– festzusetzen.
- 3 c) Mit der Berufung (Berufungsantrag 5) verlangte der Beklagte, die Klägerin sei zu verpflichten, ihm für das Scheidungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 25'000.–, eventualiter von Fr. 12'000.– zu bezahlen. Subeventualiter stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren (act. 2 S. 2). Diesen Antrag zog der Beklagte mit Eingabe vom 29. November 2023 zurück (act. 28). Der Berufungsantrag 5, inkl. das (subeventualiter) gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, ist somit ebenfalls abzuschreiben. Es wird beschlossen: 1. Der Berufungsantrag 5, inkl. Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, wird abgeschrieben. 2. Das Verfahren wird abgeschrieben. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'800.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
- 4 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Bohli Roth versandt am: