Geschäfts-Nr.: LY200030-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Meisel Beschluss und Urteil vom 28. Dezember 2020
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
B._____, Gesuchssteller und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____,
betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 19. Juni 2020 (FE190076-I)
- 2 - Rechtsbegehren: des Gesuchstellers (Urk. 41 S. 2 f. und Urk. 53 S. 1 f.): 1) Es sei der gemeinsame Sohn C._____, tt.mm.2017, für die Dauer des Verfahrens unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen. 2a) Es sei der Gesuchsteller zu berechtigen und zu verpflichten, den Sohn C._____ auf seine Kosten wie folgt zu betreuen: - Wöchentlich von Mittwoch, 7.00 Uhr bis Samstag, 19.00 Uhr; - in den geraden Jahren über Ostern von Gründonnerstag, 18.00 Uhr bis Ostermontag 18.00 Uhr; - in den ungeraden Jahren über Pfingsten von Freitag vor Pfingsten 18.00 Uhr bis Pfingstmontag 18.00 Uhr; - in den geraden Jahren am ersten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr und in den ungeraden Jahren am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Sohn C._____ in der übrigen Zeit von der Gesuchsgegnerin betreut wird. 2b) Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, C._____ während der Hälfte der Schulferien, damit meine ich 6 Wochen, zu betreuen. Die Eltern seien zu verpflichten, sich über die Aufteilung der Ferien jeweils rechtzeitig, d.h. zumindest drei Monate im Voraus abzusprechen. Können sie sich nicht einigen, sei dem Gesuchsteller in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zuzugestehen, in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Gesuchstellerin. 3) Es sei der Gesuchsteller für die Dauer des Verfahrens zu verpflichten, an den Barunterhalt des Sohns C._____ angemessene monatliche Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger Kinderzulagen) von Fr. 261.– zu entrichten, zahlbar ab 1.9.2019 für die weitere Dauer des Verfahrens. 4) Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zulasten der Gesuchsgegnerin.
der Gesuchstellerin (Urk. 57 S. 1 f. und Urk. 62 S. 2): 1. Der Sohn C._____, geb. tt.mm.2017, sei für die Dauer des Verfahrens unter die alleinige elterliche Obhut der Gesuchstellerin zu stellen. 2. Der Gesuchsteller sei einstweilen für berechtigt und verpflichtet zu erklären, seinen Sohn C._____ auf eigene Kosten wie folgt zu betreuen:
- 3 - • jede zweite Woche von Donnerstagabend, 19.00 Uhr bis Samstagabend, 18.00 Uhr • in den Jahren mit gerader Jahreszahl über die Osterfeiertage von Gründonnerstag, 19.00 Uhr bis Ostermontag, 18.00 Uhr • in den Jahren mit ungerader Jahreszahl über die Pfingstfeiertage von Freitag, 18.00 Uhr bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr • in den Jahren mit gerader Jahreszahl am 25. Dezember und 1. Januar sowie in den Jahren mit ungerader Jahreszahl am 26. Dezember und am 1. Januar Ferner sei der Gesuchsteller für berechtigt und verpflichtet zu erklären, C._____ zwei Mal pro Jahr maximal je eine Woche am Stück, insgesamt zwei Wochen pro Jahr, zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen und zu verpflichten, die Ausübung des Ferienrechts jeweils mindestens drei Monate im Voraus mit der Gesuchstellerin abzusprechen. 3. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin monatlich auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge für den Sohn C._____ und die Gesuchstellerin persönlich wie folgt zu bezahlen: für C._____: Fr. 1'584.-- (Barunterhalt) rückwirkend ab 1. Januar 2019 bis Ende Oktober 2019 Fr. 2'755.-- (davon Fr. 1'930.– als Betreuungsunterhalt) ab 1. November 2019 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens je zuzüglich Kinderzulagen soweit er diese bezieht sowie für die Gesuchstellerin persönlich: Fr. 675.-- rückwirkend ab 1. Januar 2019 bis Ende Oktober 2019 Fr. 150.-- ab 1. November 2019 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens 4. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten der Gesuchstellerin ihre Goldvreneli Sammlung (circa 10 Stk.) sowie ihren kanadischen Reisepass auf erstes Verlangen herauszugeben. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten des Gesuchstellers.
- 4 - Verfügung des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, vom 19. Juni 2020: (Urk. 7/108 S. 76 ff. = Urk. 2 S. 76 ff.) 1. Der Sohn C._____, geb. tt.mm.2017, wird für die Dauer des Verfahrens unter die gemeinsame Obhut der Gesuchsteller gestellt. Der zivilrechtliche Wohnsitz des Sohnes befindet sich bei der Gesuchstellerin. 2. Die Betreuung des Sohnes C._____ wird wie folgt geregelt: - Der Gesuchsteller wird berechtigt und verpflichtet, den Sohn C._____ wöchentlich von Mittwochabend 19:00 Uhr bis Samstagabend 19.00 Uhr zu betreuen. - Der Gesuchsteller betreut den Sohn C._____ in den geraden Jahren über Ostern von Gründonnerstag, 18.00 Uhr bis Ostermontag 18.00 Uhr und in den ungeraden Jahren über Pfingsten von Freitag vor Pfingsten 18.00 Uhr bis Pfingstmontag 18.00 Uhr. - Der Gesuchsteller betreut den Sohn C._____ in den geraden Jahren am ersten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr und in den ungeraden Jahren am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr. - Der Gesuchsteller betreut den Sohn C._____ während der Hälfte der Krippen- und Schulferien (maximal je eine Woche am Stück). Die Gesuchsteller sprechen sich über die Aufteilung der Ferien mindestens drei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt in Jahren mit gerader Jahreszahl dem Gesuchsteller das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Gesuchstellerin. In der übrigen Zeit betreut die Gesuchstellerin den Sohn C._____. 3. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für den Sohn C._____ monatliche Kinderunterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familien-, Kinder-, und Ausbildungszulagen) in folgendem Umfang zu bezahlen:
- 5 - - Phase 1: Fr. 1'228.– rückwirkend für die Zeit ab 1. Januar 2019 bis 31. Oktober 2019 (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) - Phase 2: Fr. 875.– rückwirkend für die Zeit ab 1. November 2019 bis 31. März 2020 (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) - Phase 3: Fr. 746.– rückwirkend für die Zeit ab 1. April 2020 bis Rechtskraft des vorliegenden Entscheides (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) - Phase 4 Fr. 327.– für die Zeit ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheides für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines Monats. Die Parteien übernehmen diejenigen Kosten für den Sohn C._____, die während der Zeit anfallen, die er beim betreuenden Elternteil verbringt (insb. Verpflegung, Anteil Miete, Alltagsbekleidung) jeweils selber. Mit diesen Kinderunterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt von C._____ in der Phase 4 nicht gedeckt. Zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlt für die Zeit ab Rechtskraft für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens ein monatlicher Betrag von Fr. 34.60 (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt). 4. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Gesuchsteller der Gesuchstellerin für die Zeit vom 1. Januar 2019 bis 31. August 2019 Kinderunterhaltsbeiträge für C._____ in der Höhe von insgesamt Fr. 6'400.– bezahlt hat. Er wird für berechtigt erklärt, die bereits bezahlten Kinderunterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 6'400.– mit den rückwirkend zu bezahlenden Kinderunterhaltsbeiträgen gemäss Dispositivziffer 3 zu verrechnen.
- 6 - 5. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin persönlich folgende monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge zu leisten: - Phase 1: Fr. 0.– rückwirkend für die Zeit ab 1. Januar 2019 bis 31. Oktober 2019 - Phase 2: Fr. 150.– rückwirkend für die Zeit ab 1. November 2019 bis 31. März 2020 - Phase 3: Fr. 84.– rückwirkend für die Zeit ab 1. April 2020 bis Rechtskraft des vorliegenden Entscheides - Phase 4 Fr. 0.– für die Zeit ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheides für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens 6. Diesem Entscheid liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde: a) Einkommen - Gesuchstellerin - 1. April 2019 bis 31. Oktober 2019 - 40 % Pensum bei der D._____ AG, 12 Mal ausbezahlt Fr. 2'039.55 - Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Kosmetikstudio) Fr. 1'271.40 - 1. November 2019 bis 31. März 2020 - Entschädigung der Arbeitslosenkasse Fr. 1'631.65 - Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Kosmetikstudio) Fr. 1'271.40 - 1. April 2020 bis Rechtskraft des Entscheids - Entschädigung der Arbeitslosenkasse Fr. 1'631.65 - Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Kosmetikstudio) Fr. 1'271.40
- 7 - - ab Rechtskraft für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens - hypothetisches Einkommen D._____ Fr. 2'039.55 - Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Kosmetikstudio) Fr. 1'271.40 - Gesuchsteller - 1. April 2019 bis 31. Oktober 2019 - Einkommen selbständiger Landwirt (hypothetisch) Fr. 3'200.– - Feuerwehrsold Fr. 133.30 - 1. November 2019 bis 31. März 2020 - Einkommen selbständiger Landwirt (hypothetisch) Fr. 3'200.– - Feuerwehrsold Fr. 133.30 - 1. April 2020 bis Rechtskraft - Einkommen selbständiger Landwirt (hypothetisch) Fr. 3'200.– - Feuerwehrsold Fr. 133.30 - ab Rechtskraft für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens
- Einkommen selbständiger Landwirt (hypothetisch bei alternierender Betreuung von C._____) Fr. 2'500.– - Feuerwehrsold Fr. 133.30 - C._____ (monatlich, in allen Phasen) Fr. 200.– b) Vermögen - Gesuchstellerin Fr. 12'239.– - Gesuchsteller Fr. 955.– - C._____ (mangels anderweitiger Angaben) Fr. 0.– 7. Das Herausgabebegehren der Gesuchstellerin betreffend die Goldvreneli Sammlung (circa 10 Stk.) und den kanadischen Reisepass wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
- 8 - 8. Die Editionsbegehren der Gesuchstellerin vom 27. August 2019 werden abgewiesen. 9. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für diese Verfügung erfolgt im Endentscheid. 10. [Schriftliche Mitteilung.] 11. [Rechtsmittelbelehrung, Berufung, 10 Tage.] Berufungsanträge: der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (Urk. 1 S. 2 ff.): "1. Dispositiv Ziffern 1., 2., 3., 5. und 6. der Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichtes Uster vom 19. Juni 2020 (Geschäfts Nr. FE190076) seien aufzuheben und wie folgt zu ersetzen: 1. Der Sohn C._____, geb. tt.mm.2017, sei für die Dauer des Verfahrens unter die alleinige elterliche Obhut der Gesuchstellerin zu stellen. 2. Der Gesuchsteller sei einstweilen für berechtigt und verpflichtet zu erklären, seinen Sohn C._____ auf eigene Kosten wie folgt zu betreuen: • jede zweite Woche von Freitagmorgen, 8.30 Uhr, bis Sonntagabend, 19.00 Uhr • in den Jahren mit gerader Jahreszahl über die Osterfeiertage von Gründonnerstag, 18.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr • in den Jahren mit ungerader Jahreszahl über die Pfingstfeiertage von Freitag, 18.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr • in den Jahren mit gerader Jahreszahl am ersten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr sowie in den Jahren mit ungerader Jahreszahl am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr • während insgesamt vier Wochen Ferien jährlich (maximal je eine Woche am Stück), wobei die Ausübung des Ferienrechts jeweils mindestens drei Monate im Voraus mit der Gesuchstellerin abzusprechen ist. Können sich die Gesuchsteller nicht einigen, so kommt in Jahren mit gerader Jahreszahl dem Gesuchsteller das Entscheidungsrecht bezüglich Aufteilung der Ferien zu und in Jahren mit ungerader Zahl der Gesuchstellerin.
- 9 - 3. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin monatlich auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeträge für den Sohn C._____ wie folgt zu bezahlen: Fr. 1'272.-- (Barunterhalt) rückwirkend ab 1. Januar 2019 bis 31. Oktober 2019 Fr. 1'227.-- (davon Fr. 426.-- als Betreuungsunterhalt) rückwirkend ab 1. November 2019 bis 31. März 2020 Fr. 1'100.– (davon Fr. 395.-- als Betreuungsunterhalt) rückwirkend ab 1. April 2020 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens je zuzüglich Kinderzulagen soweit er diese bezieht. Es sei festzustellen, dass monatlich folgende Beträge zur Deckung des gebührenden Unterhaltes von C._____ fehlen: • Fr. 1'261.-- ab 1. November 2019 bis 31. März 2020 • Fr. 1'165.-- ab 1. April 2020 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens 4. (…) 5. Eventualiter sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchstellerin persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 450.-zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals rückwirkend ab 1. November 2019 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens. 6. Es sei festzustellen, dass den Unterhaltsbeiträgen folgende finanziellen Verhältnisse zugrunde liegen: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat: Gesuchstellerin: Fr. 3'240.-- ab 1. Januar 2019 bis 31. Oktober 2019 Fr. 1'200.-- ab 1. November 2019 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens Gesuchsteller: Fr. 3'333.-- ab 1. Januar 2019 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens
- 10 - C._____: Fr. 200.-- Kinderzulage ab 1. Januar 2019 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens Vermögen: nicht relevant 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7 % MwSt.) zu Lasten des Gesuchstellers."
Prozessuale Anträge der Gesuchstellerin (Urk. 1 S. 5): "1. Der Berufung sei hinsichtlich Dispositiv Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung des Bezirksgerichts Uster vom 19. Juni 2020 superprovisorisch mit sofortiger Wirkung die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 2. Der Gesuchstellerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, und es sei ihr in der Person des Unterzeichnenden einen unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen."
des Gesuchstellers und Berufungsbeklagten (Urk. 15 S. 2): "1. Es sei die Berufung abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zulasten der Berufungsklägerin." sowie "1. Es sei der Berufungsklägerin unter Strafandrohung von Art. 292 StGB per sofort und für die weitere Dauer des Verfahrens zu verbieten, den Aufenthaltsort des Sohns C._____, geb. tt.mm.2017, an einen anderen Ort als E._____ oder F._____ zu verlegen. 2. Sofern die Berufungsklägerin von E._____ wegzieht und nicht in F._____ den neuen Wohnsitz begründet, sei die Obhut für C._____, geb. tt.mm.2017, per sofort und für die weitere Dauer des Verfahrens dem Berufungsbeklagten zuzuweisen. 3. Bei Zuteilung der Obhut an den Berufungsbeklagten sei der Unterhaltsbeitrag des Berufungsbeklagten gegenüber C._____ und der Berufungsklägerin aufzuheben. 4. Die vorstehenden Anträge Ziff. 1 und 2. seien superprovisorisch zu erlassen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zulasten der Berufungsklägerin."
Prozessuale Anträge des Gesuchstellers (Urk. 8 S. 2): "Es sei das Gesuch der Berufungsklägerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf Dispositiv Ziff. 1 und 2 der Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 19.6.2020 abzuweisen."
- 11 - "Es sei dem Berufungsbeklagten die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen."
Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Die Parteien sind seit 2018 verheiratet und haben einen gemeinsamen Sohn, C._____, geboren am tt.mm.2017 (vgl. Urk. 7/7). Mit Einreichung des gemeinsamem Scheidungsbegehrens machten die Gesuchsteller das Scheidungsverfahren vor Vorinstanz anhängig (Urk. 7/1 und 7/2). Im Rahmen dieses Scheidungsverfahrens stellte der Gesuchsteller und Berufungsbeklagte (nachfolgend Gesuchsteller) mit Eingabe vom 18. Juli 2019 die eingangs genannten Anträge um Anordnung vorsorglicher Massnahmen (Urk. 7/41; bzw. Modifikation in Urk. 7/53). Am 27. August 2019 fand die Einigungsverhandlung und Verhandlung über vorsorgliche Massnahmen statt (Prot. I S. 6). Im Rahmen dieser Verhandlung schlossen die Parteien eine Teilvereinbarung betreffend elterlicher Sorge, Vorsorgeausgleich und Güterrecht (Urk. 7/60). Hinsichtlich der vorsorglichen Massnahmen (Betreuung und Unterhalt) konnte keine Einigung gefunden werden. Mit Verfügung vom 19. Juni 2020 hiess die Vorinstanz den Antrag des Gesuchstellers auf Anordnung der alternierenden Obhut gut und verpflichtete den Gesuchsteller zur Leistung von Kinderunterhaltsbeiträgen sowie persönlichen Unterhaltsbeiträgen an die Gesuchstellerin (Urk. 7/108 S. 76 ff. = Urk. 2 S. 76 ff.). 2. Gegen die vorgenannte Verfügung erhob die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (nachfolgend Gesuchstellerin) mit Eingabe vom 3. Juli 2020 fristgerecht Berufung (eingegangen am 6. Juli 2020; Urk. 1A) mit den eingangs genannten Anträgen. Mit Präsidialverfügung vom 8. Juli 2020 wurde dem Gesuchsteller Frist angesetzt, um in gebotener Kürze zum Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen (Urk. 6, Dispositivziffer 1), wovon der Gesuchsteller mit Eingabe vom 17. Juli 2020 Gebrauch machte (Urk. 8). Mit Präsidialverfügung vom 22. Juli 2020 wurde der Berufung der Gesuchstellerin gegen die Dispositivziffern 1 und 2 der vorinstanzlichen Verfügung vom 19. Juni 2020 sodann
- 12 die aufschiebende Wirkung erteilt (Urk. 12, Dispositivziffer 1). In der Folge wurde mit Beschluss vom 21. August 2020 sowohl dem Gesuchsteller als auch der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gewährt und dem Gesuchsteller gleichzeitig Frist zur Erstattung der Berufungsantwort anberaumt (Urk. 14, Dispositivziffer 1-3). Mit Eingabe vom 2. September 2020 erstattete der Gesuchsteller fristgerecht die Berufungsantwort und ersuchte zudem um superprovisorischen Erlass vorsorglicher Massnahmen. Mit Beschluss vom 4. September 2020 wurde das Gesuch auf Erlass superprovisorischer Massnahmen sowohl als superprovisorisch als auch vorsorglich gestelltes Massnahmebegehren abgewiesen und der Gesuchstellerin die Berufungsantwort zur Kenntnis gebracht (Urk. 18). Es folgten weitere Eingaben der Parteien unter dem Datum vom 16. September 2020 (Urk. 19), 26. Oktober 2020 (Urk. 24) und 12. November 2020 (Urk. 26). Sämtliche Eingaben wurden der Gegenpartei jeweils zur Kenntnisnahme zugestellt. 3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 7/1-112). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuale Vorbemerkungen 1. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsache, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, ist – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht zu überprüfen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Bei Verfahren betreffend Kinderbelange ist der Sachverhalt nach Art. 296 ZPO von Amtes wegen zu erforschen. Infolgedessen können die Parteien im Berufungsverfahren auch dann neue
- 13 - Tatsachen und Beweismittel vorbringen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). 2. Was die Besonderheiten des summarischen Verfahrens sowie die vorliegend anwendbaren Prozessmaximen anbelangt, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 2 E. 2.). 3. Die Dispositivziffern 4, 7 und 8 der Verfügung vom19. Juni 2020 wurden nicht angefochten. In diesem Umfang ist der vorinstanzliche Entscheid gemäss Art. 315 Abs. 1 ZPO in Rechtskraft erwachsen, was vorzunehmen ist. III. Materielle Beurteilung A. Obhut 1. Die Vorinstanz unterstellte C._____ für die Dauer des Verfahrens unter die alternierende Obhut der Gesuchsteller (Urk. 2, Dispositiv-Ziff. 1). Sie erwog, die Erziehungsfähigkeit beider Elternteile sei unbestritten und es seien auch aus den Akten keine Umstände ersichtlich, die an deren Erziehungsfähigkeit zweifeln lassen würde. Die geographische Distanz zwischen den Wohnungen der Eltern, die lediglich 9 Autofahrminuten auseinander liegen würden, spreche für eine alternierende Obhut. Überdies hätten die Parteien, abgesehen von den üblichen Streitigkeiten im Rahmen einer Trennung, anlässlich der Verhandlung den Eindruck gemacht, kommunikationsfähig zu sein. Darauf deute auch der Umstand hin, dass die Gesuchsteller aussergerichtliche Gespräche hätten führen wollen und die Gesuchstellerin mehrmals vorgebracht habe, dass sie eine gemeinsame Trennungsberatung mit dem Ziel einer einvernehmlichen Einigung wünsche. Weiter offenbare auch das Studium der eingereichten Konversationen, dass die Schwierigkeiten in direktem Zusammenhang mit der unklaren Situation betreffend die Betreuung von C._____ stünden. Es sei davon auszugehen, dass sich die Kommunikation zwischen den Gesuchstellern nach der verbindlichen Regelung der entsprechende Betreuungszeiten- und abläufe durch das Gericht weiter normalisieren werde. Angesichts der bisherigen Betreuungssituation stehe dem Betreuungsmodell der alternierenden Obhut auch das Kriterium der Kontinuität und Stabilität nicht entgegen. Vor der Trennung habe die Gesuchstellerin C._____ betreut und nebenbei donnerstags und samstags in ihrem eigenen Kosme-
- 14 tikstudio gearbeitet. Nach der Trennung habe sie zusätzlich in einem 40% Pensum jeweils am Mittwoch und Freitag bei der D._____ AG gearbeitet, weshalb C._____ mittwochs und donnerstags von der Tagesmutter und am Freitag und Samstag alle 14 Tage von der Grossmutter mütterlicherseits betreut worden sei. Seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der D._____ AG im November 2019 werde C._____ nicht mehr von der Tagesmutter betreut. Der Gesuchsteller habe C._____ zuletzt gemäss übereinstimmender Ausführungen alle zwei Wochen von Donnerstagabend bis Samstagabend betreut. Demnach hätten die Gesuchsteller bis anhin C._____ nicht alternierend betreut, es bestehe jedoch ein gerichtsübliches Besuchsrecht. Für eine alternierende Obhut spreche jedoch, dass C._____ den Bauernhof des Gesuchstellers bereits gut kenne und sich in einer gewohnten Umgebung bewege, da der Hof bis im November 2018 das Ehedomizil gewesen sei. C._____ kenne auch die auf dem Hof wohnenden Personen. Ein weiteres Argument für die alternierende Obhut sei, dass die neue Partnerin des Gesuchstellers, G._____, ebenfalls einen Sohn zur Welt gebracht habe und C._____ durch die alternierende Obhut mit seinem Halbbruder aufwachsen könnte, was von Vorteil wäre, zumal Beziehungen zu Halbgeschwistern für ein Kind eine grosse Stütze sein könnten. Es spreche auch nichts gegen die Eignung des Gesuchstellers, C._____ persönlich zu betreuen. Er habe seine Bereitschaft hierzu auch wiederholt kundgetan. Zwar sei es zutreffend, dass die Gesuchstellerin nach der Kündigung durch die D._____ AG ihren Tagesablauf an den Tagen, an welchen sie nicht im Kosmetikstudio arbeite, nach den Bedürfnissen des Sohnes ausrichten könne. Allerdings habe der Gesuchsteller ebenso Vorkehrungen getroffen, damit er nicht mehr so viel arbeiten müsse. Seit Anfang Juni bzw. seit sein Bruder auf dem Hof mitarbeite, habe er die Möglichkeit, die Betreuung von C._____ in einem grösseren Umfang persönlich wahrzunehmen. Nebst seinem Bruder könne er auch auf seinen Vater zurückgreifen, der ebenfalls auf dem Hof mitarbeite. Mit seiner Mutter und seiner neuen Freundin seien weitere Familienmitglieder auf dem Hof anwesend, die den Gesuchsteller in seiner Arbeit und der Betreuung von C._____ unterstützen könnten. Weiter habe der Gesuchsteller durch seine Tätigkeit als selbständig Erwerbender den Vorteil, sich die Arbeitsabläufe selber einteilen zu können, wo durch er flexible Arbeitszeiten habe. Auch nach der Kündigung der D._____ AG arbeite die Gesuchstellerin immer noch mindestens donnerstags und samstags in ihrem Kosmetikstudio und sei auf eine Fremdbetreuung angewiesen,
- 15 während der Gesuchsteller die Betreuung selber übernehmen könne. Für eine alternierende Obhut spreche somit, dass C._____ primär von seinen Eltern betreut werden würde. Die Anordnung einer alternierenden Obhut habe letztlich auch den Vorteil, dass die Gesuchstellerin an ihren betreuungsfreien Tagen einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne (Urk. 2 E. 3.4). 2. Die Gesuchstellerin verlangt berufungsweise die alleinige Zuteilung der Obhut über C._____ an sich, unter Einräumung eines Besuchsrechts für den Gesuchsteller (Urk. 1, Ziffer 1.1. und 1.2. der Anträge). Der Gesuchsteller verlangt die Abweisung der Berufung und damit Bestätigung der angeordneten alternierenden Obhut (Urk. 15, Ziff. 1 der Anträge). 3.1. Hinsichtlich der beim Entscheid über die Obhutszuteilung beziehungsweise über die Anordnung einer alternierenden Obhut relevanten Beurteilungskriterien kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 2 E. 3.4.1 ff.). 3.2. Erziehungsfähigkeit Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren wird auch im vorliegenden Berufungsverfahren die Erziehungsfähigkeit der Gesuchsteller gegenseitig nicht in Frage gestellt; auch den Akten sind keine Indizien zu entnehmen, die auf Gegenteiliges hindeuten würden. Es kann damit ohne Weiteres mit der Vorinstanz von der Erziehungsfähigkeit beider Elternteile ausgegangen werden. 3.3. Geographische Distanz Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat und von der Gesuchstellerin auch nicht beanstandet wird, spricht die geographische Nähe der beiden Wohnorte der Gesuchsteller für eine alternierende Obhut. Daran ändert auch der Umzug der Gesuchstellerin von E._____ nach F._____ per 1. Oktober 2020 nichts (vgl. Urk. 21/16), zumal F._____ nur knapp 2 Kilometer weiter entfernt vom Hof des Gesuchstellers in K._____ liegt.
- 16 - 3.4. Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit 3.4.1. Die Gesuchstellerin macht geltend, die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Parteien sei nur in ungenügendem Ausmass vorhanden. Die Vorinstanz stütze den gewonnenen Eindruck auf eine einzige Gerichtsverhandlung, welche von den Rechtsvertretern mit ihren Plädoyers dominiert worden sei, weshalb für persönliche Voten der Parteien kein Raum mehr geblieben sei. Die eingereichten Chatnachrichten würden sodann einen nach wie vor anhaltenden Elternkonflikt illustrieren, welcher auch daher rühre, dass es den Parteien noch nicht gelungen sei, sich in emotionaler Hinsicht von ihrer früheren Paarbeziehung in genügendem Mass zu distanzieren. Es sei zwar zutreffend, dass die Parteien der Vorinstanz mitteilen liessen, dass sie versuchen würden, eine einvernehmliche Regelung herbeizuführen, doch sei es in der Folge nie zu einem inhaltlichen Austausch gekommen. Den auf Anregung der Gesuchstellerin anberaumten Beratungstermin beim kjz Meilen am 9. Januar 2020 habe der Gesuchsteller am 7. Januar 2020 kurzfristig abgesagt, weil er gefürchtet habe, seine Voten könnten protokolliert werden und das kjz Meilen könnte zu seinen Ungunsten auf das Verfahren einwirken. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz spreche dies nicht für die Kommunikationsfähigkeit der Gesuchsteller. Darüber hinaus sei es in den vergangenen Monaten im Zusammenhang mit Übergaben von C._____ zu wiederholten Konflikten zwischen den Gesuchstellern gekommen, beispielsweise weil der Gesuchsteller C._____ nach den Ferien im vergangenen Dezember viel zu spät zur Gesuchstellerin zurückgebracht habe und sich im März und April 2020 überhaupt geweigert habe, C._____ am Sonntagabend zur Gesuchstellerin zurückzubringen, so dass die Gesuchstellerin C._____ mehrere Male beim Gesuchsteller habe abholen müssen. Es sei deshalb zu befürchten, dass die abrupte Umstellung auf ein Wechselmodell den Elternkonflikt anheizen und eskalieren lassen würde, wodurch der erst dreijährige C._____ noch zusätzlich überfordert würde. Mit der vorinstanzlichen Betreuungsregelung könne zudem auch keine Entspannung erwartet werden, weil die Gesuchstellerin eine alternierende Obhut nicht akzeptieren könne. Die Vorinstanz habe es in dieser Hinsicht unterlassen, die Auswirkungen einer faktischen Verweigerung eines Elternteils auf das Kindeswohl zu berücksichtigen, zumal eine direkte Durchsetzung der alternierenden Obhut nicht möglich und eine indirekte kaum je zielführend sei. Für die Anordnung eines Wechselmo-
- 17 dells sei eine ausgeprägte und überdurchschnittliche Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit zwischen den Eltern vorauszusetzen, insbesondere da C._____ mit seinen drei Jahren noch nicht in der Lage sei, seine eigenen Bedürfnisse genügend zu artikulieren (Urk. 1 S. 11 ff. Rz. 17-24). 3.4.2. Demgegenüber bringt der Gesuchsteller vor, die Vorinstanz habe die Bejahung der Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit nicht allein auf den anlässlich der Verhandlung über vorsorgliche Massnahmen gewonnen Eindruck abgestützt, sondern sich explizit auch mit den eingereichten Konversationen (WhatsApp- Nachrichten) auseinandergesetzt. Zu Recht sei sie dabei zur Auffassung gelangt, dass die aus den Konversationen hervorgehenden Schwierigkeiten in direktem Zusammenhang mit der unklaren Situation betreffend die Betreuung von C._____ stünden. Der zwischen ihnen schwelende Konflikt resultiere einzig aus der ungeregelten Betreuungssituation und der damit einhergehenden Ohnmacht des Berufungsbeklagten, dem Agieren der Berufungsklägerin ausgesetzt zu sein. Etwas anderes gehe auch aus der Berufungsbegründung nicht hervor. Die von der Vorinstanz festgelegte Betreuungsregelung hätte diesbezüglich Klarheit und Stabilität gebracht und es sei nicht einsichtig, weshalb die Umsetzung der vorinstanzlich festgelegten Regelung den Elternkonflikt eskaliert hätte. Der Standpunkt der Gesuchstellerin, dass ihre Weigerungshaltung gegenüber der alternierenden Obhut und allfällige damit verbundene Probleme der Vollstreckung einen Grund darstellen würde, von der Festlegung der alternierenden Obhut abzusehen, weil sie das Kindeswohl tangieren würde, irritiere und stelle ihre Erziehungsfähigkeit in Frage. Denn die Bejahung der Erziehungsfähigkeit setzte voraus, dass sie bereit sei, ihrem Sohn eine lebendige Beziehung zum Vater zuzugestehen und gerichtliche rechtskräftige Anordnungen auch dann umsetze, wenn sie ihr nicht genehm seien. Gehe man davon aus, dass die Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin nicht in diesem Sinne eingeschränkt sei und sie sich an eine gerichtlich festgelegte Betreuungsregelung halten werde, würden die bis anhin aufgrund der ungeregelten Betreuungsverhältnisse bestehenden Konflikte entfallen. Abgesehen davon habe sich die Gesuchstellerin auch nicht konkret auf diesbezügliche Vorkommnisse berufen (Urk. 15 S. 9 ff. Rz. 1.2.1.-1.2.4). 3.4.3. Es trifft zwar zu, dass die Vorinstanz nicht im Einzelnen auf die eingereichten Konversationen eingegangen ist. Ihre Feststellung, wonach daraus hervorgehe, dass
- 18 die Schwierigkeiten in der Kommunikation in direktem Zusammenhang mit der unklaren Situation betreffend die Betreuung von C._____ stehen, ist jedoch auch bei genauerer Betrachtung der Chatnachrichten nicht zu beanstanden. In den zwischen dem 23. Juni 2019 und 1. Juli 2019 ausgetauschten SMS-Nachrichten ging es hauptsächlich darum, dass der Gesuchsteller mehr Betreuungszeit forderte, mithin vorschlug, die Betreuung anstelle der Tagesmutter sicherzustellen, womit sich die Gesuchstellerin nicht einverstanden erklärte, was wiederum zu Diskussionen führte (Urk. 59/3). Ein ähnliches Bild ergibt sich aus der Konversation vom 7. Juli 2019 (Urk. 59/4) sowie vom 3. November 2019 (Urk. 79/2). Bei den Nachrichten vom 10. August 2019 hat sich der Gesuchsteller zwar tatsächlich im Ton vergriffen und die Gesuchstellerin mit Beleidigungen eingedeckt, doch ist auch diesbezüglich als Ausgangspunkt wieder eine Diskussion über die Betreuung von C._____ auszumachen: Der Gesuchsteller schlägt der Gesuchstellerin im Vorfeld zum Wochenende vom 9./10. August 2019, an welchem die Gesuchstellerin offenbar plante, die "Streetparade" in Zürich zu besuchen, mehrmals vor, die Betreuung von C._____ an diesem Wochenende anstelle der Grossmutter mütterlicherseits zu übernehmen. Nachdem die Gesuchstellerin zunächst über mehrere Tage gar keine Antwort gab, erwiderte sie letztlich, dass sie damit nicht einverstanden sei. Weiter bat der Gesuchsteller darum, C._____ am Wochenende vom 26. bis 29. August 20219 betreuen zu dürfen, damit er an der Taufe seiner Cousinen und dem anschliessenden grossen Familienfest teilnehmen könne. Auch mit diesem Vorschlag erklärte sich die Gesuchstellerin nicht einverstanden, sie hätten auch schon Pläne an diesem Wochenende (Urk. 59/6). Hauptdiskussions- und Streitpunkt war demnach der Betreuungsumfang des Gesuchstellers bzw. dessen Wunsch nach Ausdehnung der Betreuungszeiten und der Umstand, dass die Gesuchstellerin die faktische Entscheidungsgewalt darüber inne hat. Auch die neu eingereichte Whats-App-Konversation vom 16./17. Februar 2020, worin der Gesuchsteller der Gesuchstellerin seine Wünsche betreffend Ferien mit C._____ mitteilt und sich die Gesuchstellerin – bis auf eine Woche im Mai – nicht einverstanden erklärte (Urk. 10/1), geht in diese Richtung. Differenzen über die Betreuungsanteile für sich allein stellen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedoch keinen hinreichenden Grund dar, um von der Anordnung einer alternierenden Obhut abzusehen. Ein derartiger Schluss könnte nur dort in Betracht fallen, wo die Eltern aufgrund der zwischen ihnen bestehenden Feindse-
- 19 ligkeiten auch hinsichtlich anderer Kinderbelange nicht zusammenarbeiten können mit der Folge, dass sie ihr Kind im Szenario einer alternierenden Obhut dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen würden, die seinen Interessen offensichtlich zuwiderläuft (BGer 5A_888/2016 vom 20. April 2018, E. 3.2.1. f.; BGer 5A_191/2016 vom 23. Dezember 2016, E. 4.6.). Ein derart gravierender Elternkonflikt lässt sich den vorhandenen Konversationen aber keineswegs entnehmen. Auch wenn der Tonfall zwischen den Gesuchstellern teils gereizt oder gar gehässig ist, manifestieren die im Recht liegenden Unterhaltungen dennoch, dass zwischen den Parteien durchaus eine Kommunikationsbasis besteht. Es sind auch von beiden Seiten Bestrebungen erkennbar, sich über die Belange von C._____ auszutauschen. So hatte die Gesuchstellerin den Gesuchsteller etwa über einen anstehenden Arztbesuch von C._____ informiert und ihn danach instruiert, was er für dessen Aufenthalt bei ihm vorzukehren habe (Urk. 59/6). Zudem unterrichteten sich die Gesuchsteller teilweise gegenseitig auf entsprechende Nachfrage auch über das Befinden von C._____, z.B. während den Ferien in Zypern mit der Gesuchstellerin (Urk. 59/6, Nachrichten vom 2. August 2020) oder während den Aufenthalten beim Gesuchsteller auf dem Bauernhof (Urk. 55/27 bzw. Urk. 59/3, Nachrichten vom 19./20. Juni 2019; Urk. 59/4, Nachrichten vom 5./6. Juli 2019). An dieser Einschätzung vermögen auch die von der Gesuchstellerin geschilderten Konflikte im Zusammenhang mit Übergaben von C._____ nichts zu ändern. Auch dabei handelt es sich letztlich wiederum um Differenzen hinsichtlich des Betreuungsumfangs, die sich mit einer verbindlichen Regelung erübrigen sollten. Eine darüber hinausgehende Eskalation, z.B. dass C._____ dabei ins Fadenkreuz der Streitigkeiten geraten wäre, wird jedenfalls nicht geltend gemacht. Ohnehin handelt es sich dabei lediglich um Einzelvorfälle im Rahmen einer – wie auch die Gesuchstellerin betont (vgl. Urk. 1 S. 10) – inzwischen etablierten Betreuungsregelung. Weder für noch gegen die Kommunikationsfähigkeit sprechen sodann die (gescheiterten) Versuche der Gesuchsteller, sich aussergerichtlich zu einigen, zumal auch das Scheitern dieser Gespräche auf die diametral auseinanderklaffenden Positionen in Bezug auf die Betreuung zurückzuführen ist. Mit dem Ergehen des vorliegenden Entscheids ist gewährleistet, dass die Gesuchsteller nicht mehr über den Betreuungsumfang diskutieren müssen. Soweit die Gesuchstellerin ferner geltend macht,
- 20 die Auswirkungen einer faktischen Verweigerung eines Elternteils auf das Kindeswohl sei in die Entscheidung betreffend Anordnung einer alternierenden Obhut miteinzubeziehen, kann ihr nicht gefolgt werden. Vielmehr liesse ein solches Verhalten, wie der Gesuchsteller zu Recht geltend macht, Zweifel an der Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin aufkommen (vgl. OGer ZH LE150060 vom 7. Oktober 2016, E. III.B.8. und III.C.4.). Letztlich legt die Gesuchstellerin weder ausreichend dar noch ist ersichtlich inwiefern aufgrund des Alters von C._____ überdurchschnittlich hohe Anforderungen an die Kommunikationsfähigkeit der Eltern zu stellen seien. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind insbesondere dann höhere Anforderungen an die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern zu stellen, wenn das Kind schulpflichtig ist oder die Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern ein Mehr an Organisation erfordert (BGE 142 III 612 E. 4.3 m.H.; BGer 5A_241/2018, 5A_297/2018 vom 18. März 2019, E. 5.1.), was vorliegend beides nicht der Fall ist. In Bezug auf C._____ ist vielmehr ein gelegentlicher Austausch über die im Zusammenhang mit der Betreuung eines Kindes in dessen Alter massgebenden Informationen (Essen, Schlafen, medizinische Belange, besondere Vorkommnisse) angezeigt, was – wie vorstehend ausgeführt – von den Parteien bereits heute zuweilen gemacht wird. Mit fortschreitendem Zeitablauf und Festigung der Betreuungsregelung ist auch davon auszugehen, dass die negativen Emotionen abnehmen und damit einhergehend die Kommunikation und Kooperation der Parteien sich auch noch verbessern wird. Zusammenfassend sind die Parteien als genügend kooperations- und kommunikationsfähig zu erachten, um die hinsichtlich der alternierenden Obhut notwendigen Absprachen zu treffen. 3.5. Kontinuität und Stabilität 3.5.1. Die Gesuchstellerin bringt vor, die bisher gelebten Verhältnisse würden zeigen, dass sie als Mutter die Hauptbezugs- und Betreuungsperson von C._____ sei. Sie habe sich bereits während des verhältnismässig kurzen ehelichen Zusammenlebens auf dem Hof des Gesuchstellers um den Familienhaushalt gekümmert und C._____ betreut, während der Gesuchsteller regelmässig von frühmorgens 5 Uhr bis spätabends auf dem landwirtschaftlichen Betrieb geschuftet habe. Auch nach dem
- 21 - Abendessen sei der Gesuchsteller wieder an die Arbeit zurückgekehrt und habe auch die Wochenenden durchgearbeitet. Im November 2018 sei es zur Trennung gekommen, worauf die Gesuchstellerin zusammen mit C._____ nach E._____ gezogen sei. Seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der D._____ AG per Ende Oktober 2019 betreue sie C._____ auch mittwochs und freitags wieder praktisch ausschliesslich persönlich, wobei die Grossmutter mütterlicherseits alle vierzehn Tage am Freitag für ein paar Stunden bei der Betreuung aushelfe. C._____ habe nach der Trennung erstmals vom 17. Januar 2019 bis zum 19. Januar 2019 wieder beim Gesuchsteller auf dem Hof übernachtet. Danach habe sich der Gesuchsteller mehrere Monate nicht mehr nach C._____s Befinden erkundigt. Mehr oder weniger alle vierzehn Tage habe C._____ von Donnerstagabend bis Samstagabend bei seinen Grosseltern väterlicherseits übernachtet, welche sichergestellt hätten, dass der Kontakt zwischen Vater und Sohn nicht abgebrochen sei, in dem die Grossmutter den Gesuchsteller jeweils für ein paar Stunden auf dem Hof aufgesucht habe. C._____ übernachte erst seit dem 19. Juni 2019 wieder regelmässig vierzehntäglich beim Gesuchsteller an den Wochenenden. Im vergangenen November hätten sie sich auf ein 14-täglich wiederkehrendes Betreuungsrecht des Vaters von Freitagmorgen bis Sonntagabend geeinigt, woran sich C._____ gewöhnt habe. Sie stelle zwar nicht in Abrede, dass C._____ den Hof des Gesuchstellers kenne, doch handle es sich dabei nicht um seinen Lebensmittelpunkt. Die Parteien hätten bis zur Trennung nur wenige Monate gemeinsam mit C._____ auf dem Hof gelebt und er sei damals noch sehr klein gewesen. Mittlerweile lebe der dreijährige C._____ seit 1 ½ Jahren, mithin die gesamte zweite Hälfte seines bisherigen Lebens, ununterbrochen allein mit seiner Mutter in der Wohnung in E._____. Per 1. Oktober 2020 ziehe die Gesuchstellerin in eine 3-Zimmerwohnung nach F._____. Mit seiner künftigen Umgebung in F._____ sei C._____ bereits vertraut, zumal sie häufig mit ihm nach F._____ in den Wald oder an den …-see gefahren sei und überdies zwei Tanten und die Grosseltern der Gesuchstellerin in F._____ wohnen würden. Sodann seien nur bereits bestehende tragfähige Beziehungen zu (Halb- oder Stief-) Geschwistern im Rahmen der Obhutszuteilung zu berücksichtigen. Die blosse Möglichkeit, dass eine noch nicht wirklich bestehende Beziehung zu einem soeben erst geborenen Halbbruder ein grosse Stütze sein könnte und die Aussicht auf eine Wie-
- 22 derverheiratung mit einer gewissen Stabilität einhergehen könne, erweise sich als blosse Mutmassung. Es sei ebenso naheliegend, dass die mit der Geburt steigende Belastung der jungen Eltern zu Stress und einer vorübergehenden Destabilisierung führen könne. Es sei im Übrigen auch nicht abgeklärt worden, ob C._____ bei G._____ überhaupt willkommen sei. Sie sei der Ansicht, dass G._____ gegenüber C._____ grosse Vorbehalte hege (Urk. 1 S. 6 ff. Rz. 3-15; Urk. 19 S. 2 f. Rz. 1). 3.5.2. Dem hält der Gesuchsteller entgegen, es stimme zwar, dass die Gesuchstellerin während des Zusammenlebens verstärkt in die Betreuung von C._____ eingebunden gewesen sei, er habe sich jedoch ebenfalls daran beteiligt, indem er C._____ ins Bett gebracht, gewickelt und mit ihm gespielt habe. Nach der Trennung habe er auch von Beginn an Kontakt mit C._____ gehabt. Über die Kontakte habe er ein Tagebuch geführt, woraus sich ergebe, dass er C._____ in der Zeit von Januar bis April durchschnittlich zweimal monatlich betreut habe. Damals habe C._____ jedoch noch bei seinen Eltern übernachtet, da er noch für die Stallarbeit am Morgen zuständig gewesen sei. Nach verrichteter Arbeit habe er C._____ aber jeweils ab ca. 9 Uhr persönlich und nicht nur punktuell betreut. Nach der betrieblichen Umorganisation bzw. der Anstellung seines Bruders habe er der Gesuchstellerin im Juni 2019 den Vorschlag der alternierenden Obhut unterbreitet. Die Parteien hätten sich nie auf eine Betreuungsregelung geeinigt, stattdessen bestimme die Gesuchstellerin bis heute eigenmächtig darüber, wann und in welchem Umfang der Gesuchsteller C._____ betreuen dürfe. An der Lebensweise der Gesuchstellerin falle zudem gerade die fehlende Stabilität und Kontinuität auf. Sie habe seit der Trennung mehrfach ihre Arbeitssituation und damit einhergehend die Betreuung von C._____ geändert. Die Kündigung der D._____ AG sei einen Tag nach der Verhandlung über vorsorgliche Massnahmen vom 27. August 2019 ergangen, welche nicht nach den Vorstellungen der Gesuchstellerin verlaufen sei. Darauf habe die Gesuchstellerin eigenmächtig und im Wissen um die gestellten Anträge des Gesuchstellers die gesamte Betreuungssituation von C._____ umgestellt, habe die Tagesmutter gekündigt und dem Gesuchsteller neue Tage zugeteilt. Nun arbeite sie zusätzlich zu ihrer Tätigkeit im Kosmetikstudio seit dem 1. November 2019 Teilzeit für die H._____ AG. Wer während dieser beruflichen Absenzen C._____ betreue, sei nicht klar, klar sei jedoch, dass C._____ konstant
- 23 wechselnden Betreuungsverhältnissen ausgesetzt sei. Per 1. Oktober 2020 ziehe die Gesuchstellerin nun auch noch von E._____ weg und reisse dadurch C._____ aus seinem bisherigen Umfeld heraus. Der sprunghaften Lebensführung der Gesuchstellerin stehe die konstante Wohn- und Berufssituation des Gesuchstellers gegenüber. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt habe, bewege sich C._____ beim Gesuchsteller in seiner gewohnten Umgebung und sei auch mit den auf dem Hof wohnenden Personen vertraut. Die neue Partnerin des Gesuchstellers habe keine Vorbehalte gegenüber C._____, sie habe ihn gern und habe eine gute Beziehung zu ihm aufbauen können. Zudem stelle die Tatsache, dass C._____ nicht als Einzelkind, sondern zusammen mit seinem Halbbruder aufwachsen könne, für dessen Entwicklung einen positiven Aspekt dar. Das Kriterium der Kontinuität und Stabilität sei demnach beim Gesuchsteller besser gewahrt als bei der Gesuchstellerin, welche bislang alle Monate ihre Lebenssituation, sei dies beruflich oder örtlich, wieder verändert habe. Veränderungen, die stets auch die Lebens- und Betreuungssituation von C._____ tangieren würden, nicht zu seinem Wohl seien (Urk. 15 S. 4 ff. Rz. 1.1.1-1.1.5). 3.5.3. Beide Parteien stimmen grundsätzlich darin überein, dass während des ehelichen Zusammenlebens hauptsächlich die Gesuchstellerin für die Betreuung von C._____ zuständig war und der Gesuchsteller zu 100% auf dem Hof arbeitete. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, entspricht auch das nach der Trennung gelebte Betreuungsmodell nicht einer alternierenden Obhut. Vielmehr übernimmt der Gesuchsteller die Betreuung von C._____ im Rahmen eines gerichtsüblichen, vierzehntäglichen Besuchsrechts; zunächst von Donnerstagabend bis Samstagabend, seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Gesuchstellerin mit der D._____ AG bzw. seit November 2019 von Freitagmorgen bis Sonntagabend. Dennoch vermag das Argument der Gesuchstellerin, diese Betreuungsregelung habe sich nun etabliert und sei deshalb im Sinne der Kontinuität weiterzuführen, nicht zu überzeugen, zumal die Betreuungssituation von C._____ nach der Trennung insbesondere aufgrund der Arbeitssituation der Gesuchstellerin sowohl in personeller als auch zeitlicher Hinsicht mehrmals änderte. Für die Beurteilung der effektiv gelebten Betreuungsverhältnisse ist dabei grundsätzlich auch irrelevant, ob die Gesuchstellerin die Stelle bei der D._____ AG nur aus finanzieller Not nach der Trennung angenommen hat. Aus den Unterlagen geht hervor, dass C._____ nach der Trennung bis im Oktober 2019 an
- 24 vier Tagen, zweitweise innerhalb zweier Wochen abwechselnd von sechs verschiedenen Personen (Gesuchstellerin, Gesuchsteller, Mutter der Gesuchstellerin, Eltern des Gesuchstellers und Tagesmutter) betreut wurde. Insofern kommt auch dem Umstand, dass C._____ seit der Trennung allein mit der Gesuchstellerin zusammen wohnt, im Lichte der Kontinuität keine herausragende Bedeutung zu. Dies gilt umso mehr, als er die andere Hälfte seines Lebens auf dem Hof bzw. dem Hof angeschlossenen Wohnungen verbracht hat. Es kann jedenfalls gestützt auf die nach der Trennung gelebten Betreuungsverhältnisse nicht geschlossen werden, dass C._____ stets nur von der Gesuchstellerin persönlich betreut worden wäre und eine wöchentlich wiederkehrende Betreuung durch eine andere Bezugsperson ihm fremd wäre. Nicht zuletzt aufgrund der häufig wechselnden Betreuungssituation von C._____ – dies geht aus den Chatnachrichten hervor (vgl. etwa Urk. 53/3 S. 1, Nachricht vom 23. Juni 2019, 09:02 und 09:18 Uhr; Urk. 59/4 S. 2, Nachricht vom 7. Juli 2019, 16:41 Uhr, Nachricht vom 8. Juli 2019, 17:05 Uhr) – war der Gesuchsteller seit Juni 2019 bestrebt, seinen Betreuungsumfang auszudehnen. Dass er nicht unmittelbar nach der Trennung die geteilte Betreuung forderte, spricht nicht gegen deren Anordnung, musste er sich doch zunächst betrieblich organisieren, was er mit der Anstellung seines Bruders per Juni 2019 gemacht hat. Wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird, war der Gesuchsteller ab diesem Zeitpunkt durchaus in der Lage, die persönliche Betreuung von C._____ auch wöchentlich wahrzunehmen. Der Gesuchsteller betreut C._____ zudem nun auch seit geraumer Zeit an drei aufeinander folgenden Tagen, weshalb C._____ an den Tagesablauf beim Gesuchsteller – wenn auch nur im Zweiwochen-Rhythmus – bereits gewöhnt ist. Auch eine teilweise durch die Grosseltern väterlicherseits übernommene Betreuung auf dem Hof des Gesuchstellers stünde dem Kriterium der Kontinuität nicht entgegen, zumal C._____ nach der Trennung regelmässig vierzehntäglich bei ihnen übernachtete. Ferner gilt es hinsichtlich des kürzlich geborenen Halbbruders von C._____ festzuhalten, dass zwar, wie die Gesuchstellerin zu Recht rügt, nicht die positive Auswirkung einer bestehenden Beziehung zu seinem Halbbruder für die Entscheidung des Betreuungsmodells relevant sein kann, die Möglichkeit des Aufbaus einer solchen durch ein gemeinsames Aufwachsen jedoch durchaus als sehr wertvoll zu werten ist. Dies gilt umso mehr, als auch der Altersunterschied der beiden Knaben relativ gering
- 25 ist. Zusammenfassend ist die vorinstanzliche Feststellung, wonach das Kriterium der Stabilität und Kontinuität der Anordnung einer alternierenden Obhut nicht entgegensteht, dem Gesagten zufolge nicht zu beanstanden. 3.6. Persönliche Betreuung 3.6.1. Die Gesuchstellerin macht geltend, die Feststellung der Vorinstanz, der Gesuchsteller müsse dank der Unterstützung von Familienmitgliedern nicht mehr so viel arbeiten, widerspreche der betrieblichen Realität von Landwirtschaftsbetrieben in der Schweiz. Art. 7 Abs. 1 des Normalarbeitsvertrags für landwirtschaftliche Arbeitnehmer im Kanton Zürich sehe in den Monaten Mai bis Oktober eine tägliche Arbeitszeit von 11 Stunden und in den übrigen Monaten von 10 Stunden vor und die landwirtschaftliche Betriebszählung in der Schweiz 2016 habe ergeben, dass Betriebsleiter mit familieneigenen Arbeitskräften – was auf den Gesuchsteller zutreffe – durchschnittlich 67 Stunden pro Woche arbeiten würden. Der Gesuchsteller sei zudem daneben noch im Lohnunternehmen I._____ tätig, welches zahlreiche landwirtschaftliche Dienstleistungen für Dritte anbiete und auf der Homepage anpreise, "Landwirte bei grösstem Stress zu unterstützen". Es dürfe dabei auch nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Bruder des Gesuchstellers nach wie vor einen eigenen landwirtschaftlichen Betrieb in J._____ bewirtschafte und die bereits pensionierten Eltern des Gesuchstellers nicht auf dem Bauernhof in K._____, sondern in L._____ wohnhaft seien. Zu diesen Vorbringen habe sich die Vorinstanz in ihren Erwägungen mit keinem einzigen Wort geäussert, sondern habe sich einseitig auf die blossen Behauptungen des Gesuchstellers gestützt, welche durch keinerlei Anhaltspunkte objektiviert worden seien. Dass vom Gesuchsteller tatsächlich kein namhafter persönlicher Beitrag an die Betreuung von C._____ erwartet werden könne, würden auch die aktuellen Nachrichten von G._____ mit Bezug auf die Betreuung des Sohnes M._____, geboren am tt.mm.2020, in den sozialen Medien zeigen. Zusammengefasst habe sie ausgeführt, der Gesuchsteller habe wenig Verständnis dafür, wenn sie sich mit dem Kleinen jeweils nachmittags hinlege und schlafe. Er meine dazu, sie könne ja abends früh schlafen gehen. Er müsse auch viel arbeiten und sei deswegen auch müde. Der Gesuchsteller komme jeweils erst spät nach Hause. Nachts müsse sie ca. drei Mal auf-
- 26 stehen, tagsüber den Haushalt machen und kochen etc. Das meiste bleibe an ihr hängen. Der Gesuchsteller höre den Kleinen in der Nacht gar nicht. Alles in allem fühle sie sich sehr gestresst. Weiter widerspreche die vorinstanzliche Feststellung, der Gesuchsteller habe als selbständig Erwerbender den Vorteil, dass er sich die Arbeiten selbständig einteilen könne und somit flexible Arbeitszeiten habe, der betrieblichen Realität und dem Berufsbild eines selbständigen Landwirts. Arbeitszeiten- und abläufe auf dem Bauernbetrieb würden durch die Bedürfnisse der Nutztiere (Pflege, Fütterung, Betreuung) bestimmt. Witterungsverhältnisse sowie die Tages-, Nacht- und Jahreszeiten würden sodann die Bewirtschaftung der Nutzfläche weitgehend diktieren. Nicht zuletzt auch aufgrund der gesetzlichen Vorgaben bleibe den Landwirten in der Schweiz nur wenig Gestaltungsspielraum für eine Flexibilisierung ihrer Arbeit. Unzutreffend sei des Weiteren die Feststellung der Vorinstanz, die Gesuchstellerin sei donnerstags und samstags auch nach Wegfall ihrer Anstellung bei der D._____ AG nach wie vor auf eine Fremdbetreuung angewiesen. Seit August 2019 arbeite die Gesuchstellerin nur noch freitags stundenweise in ihrem Kosmetikstudio. Ausserdem arbeite sie seit November 2019 jeweils ebenfalls freitags stundenweise in der H._____-filiale F._____. C._____ verbringe jeden zweiten Freitag beim Gesuchsteller. An den übrigen Freitagen werde stundenweise von ihrer Mutter bei der Betreuung von C._____ unterstützt. Im Übrigen decke sie die Betreuung von C._____ selber ab. Damit leiste sie die bessere Gewähr für die persönliche Betreuung von C._____ als der Gesuchsteller (Urk. 1 S. 14 ff., Rz. 25-32). 3.6.2. Der Gesuchsteller setzt dem entgegen, die Arbeits- und Betreuungssituation der Gesuchstellerin sei unklar. Vor Vorinstanz habe sie in der Novenstellungnahme vom 11. November 2019 Ausführungen zu ihrer Arbeitssituation gemacht, wobei sie verschwiegen habe, dass sie mit Arbeitsvertrag vom 14. Oktober 2019 per 1. November 2019 bereits ein neues unbefristetes Arbeitsverhältnis bei der H._____ AG eingegangen sei. Weiter begründe sie mit keinem Wort, weshalb sie ihre Tätigkeit im Nagelstudio, welches sie im vergangenen Jahr noch an zwei Tagen, donnerstags und samstags, ausgeübt habe, nun nur noch am Freitag stundenweise ausübe. Es werde bestritten, dass sie aktuell bzw. in näherer Zukunft abgesehen von den Be-
- 27 treuungswochenenden des Gesuchstellers und der stundenweisen Betreuung durch ihre Mutter C._____ persönlich betreuen könne. Wenn überhaupt habe sie diesen Zustand nach der Verhandlung vom 27. August 2019 kurzzeitig aus rein prozesstaktischen Gründen bzw. zwecks Vermeidung einer alternierenden Obhut, geschaffen. Sie werde in absehbarer Zeit wieder mindestens 60% arbeiten müssen, allein schon deshalb, weil dies die Sozialhilfebehörde von ihr verlangen werde. Entgegen der Behauptung der Gesuchstellerin habe der Gesuchsteller sodann substantiiert dargelegt, wie er sich betrieblich organisiert habe, um die persönliche Betreuung von C._____ zu gewährleisten. Dagegen bringe die Gesuchstellerin auch im Berufungsverfahren nichts Konkretes vor und behaupte zu Recht nicht, dass der Gesuchsteller an den ihm bislang gewährten Betreuungstagen C._____ nicht persönlich betreut habe. Dies zeige, dass es auch in einem landwirtschaftlichen Betrieb möglich sei, ein Kind während drei aufeinanderfolgenden Tagen zu betreuen. Die Gesuchstellerin beschränke sich – wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren – auf abstrakte Überlegungen, irgendwelche statistischen Werte oder Medienmitteilungen, welche jedoch keinen direkten Bezug zu der hier konkret zu beurteilenden Situation aufwiesen. Falsch sei die Behauptung, der Bruder des Beklagten würde einen landwirtschaftlichen Betrieb in J._____ bewirtschaften. Dieser arbeite für den Gesuchsteller auf dem Hof und leiste über seine Lohnunternehmung Einsätze für andere Landwirte. Ebenfalls unzutreffend sei, dass der Gesuchsteller bei seinem Bruder arbeite. Weiter spreche allein die Tatsache, dass sich die Gesuchstellerin über eine Kollegin Zugang zu einer an sich geschlossenen Facebookgruppe "N._____ [Gruppe]" verschafft habe und nicht für sie bestimmte Nachrichten von G._____ ins Recht lege, nicht für sie. Es möge sein, dass sich der Gesuchsteller als Vater zu wenig in die mit dem Stillen verbundene Mehranstrengung und Müdigkeit der Kindsmutter habe hineinversetzen können. Ebenfalls liege auf der Hand, dass ein Paar nach der Geburt des ersten Kindes die Rollenteilung neu definieren müsse es sei nicht unüblich, dass dies anfänglich zu Diskussionen führe. Etwas anderes gehe aus den Chatnachrichten nicht hervor. Falsch sei die generalisierte Behauptung, der Gesuchsteller würde immer erst spät nach Hause kommen. Richtig sei einzig, dass er spät nach Hause komme, wenn er ins Fitnessstudio gehe, was zwei- bis drei Mal wöchentlich vorkomme. Im E-Mail vom 9. Juli 2020 an die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers habe
- 28 - G._____ klargestellt, dass der Gesuchsteller C._____ persönlich betreue und er seine Arbeit und sein Training so einrichte, dass er für C._____ da sein könne. Die eingereichten Chat-Nachrichten würden die Paarbeziehung des Gesuchstellers und G._____ betreffen und hätten keine Relevanz für das vorliegende Verfahren (Urk. 15 S. 13 ff. Rz. 1.3.1.-1.4). 3.6.3. Auch wenn die Umstände der Kündigung durch die D._____ AG einen Tag nach der Verhandlung über vorsorgliche Massnahmen gewisse Zweifel hervorrufen, wurde von der Gesuchstellerin grundsätzlich ausreichend glaubhaft gemacht, dass sie aktuell nur noch rund 20% (freitags stundeweise im Kosmetikstudio und stundenweise in der H._____ Filiale in F._____) erwerbstätig ist und damit sicherlich eine höhere Kapazität zur persönlichen Betreuung von C._____ aufweist als der Gesuchsteller. Zu beachten gilt es dabei jedoch, dass von ihr mittelfristig – hat sie doch auch während der Ehe an zwei Tagen gearbeitet – wieder eine Aufstockung des Arbeitspensums erwartet werden darf (vgl. auch nachfolgend E. III.C.1.1. ff.). Unabdingbar wird somit auch die Gesuchstellerin C._____ künftig nicht mehr im aktuellen Umfang persönlich betreuen können. Soweit die Gesuchstellerin geltend macht, der Gesuchsteller habe in keiner Weise dargelegt, wie er die Betreuung von C._____ gewährleisten wolle, kann ihr nicht gefolgt werden. Zu seiner Entlastung hat er sich betrieblich organisiert und ab Juni 2019 seinen Bruder auf dem Hof angestellt. Dass eine zusätzliche Arbeitskraft eine Entlastung mit sich bringt, ist evident. Die pauschale Bestreitung der Gesuchstellerin ist unbehilflich. Gemäss den glaubhaften Ausführungen des Gesuchstellers ist sein Bruder vor allem für die morgendliche Stallarbeit zuständig, was es ihm ermöglicht, C._____ den ganzen Vormittag persönlich zu betreuen. Dies stimmt auch mit den Ausführungen der Gesuchstellerin überein, wonach C._____ zum ersten Mal wieder im Juni 2019 beim Gesuchsteller übernachten konnte. Dass er an den Betreuungstagen von C._____ indes gar keine Arbeiten auf dem Hof erledigen muss und C._____ rund um die Uhr betreuen kann, erscheint – insofern ist der Gesuchstellerin Recht zu geben – gewiss unrealistisch. Das behauptet aber nicht einmal der Gesuchsteller, weist er doch darauf hin, dass er bei der Betreuung auch auf die Unterstützung seiner Eltern sowie seiner neuen Lebenspartnerin zählen könne. Da C._____ seit der Trennung regelmässig bei seinen Grosseltern übernachtete und diese, bevor der Bruder des Gesuchstellers angestellt wurde, auch
- 29 regelmässig Betreuungsaufgaben wahrnahmen, gehören sie zu den Bezugspersonen von C._____ und eine punktuelle (z.B. stundenweise) Betreuung durch sie ist dem Kindeswohl keineswegs abträglich (vgl. auch BGer 5A_888/2016 vom 20. April 2018, E. 3.3.3). Ein grosser Vorteil des Berufs des Gesuchstellers ist sodann, dass sein Arbeitsort zugleich sein Wohnort ist. Wenngleich die Flexibilität entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen nicht derart weit geht, dass er sich die Arbeiten gänzlich selber einteilen kann, lassen diese Begebenheiten trotzdem einen regen Kontakt zwischen ihm und C._____ zu. So geht etwa auch aus den eingereichten Tagebucheinträgen des Gesuchstellers hervor, dass C._____ teilweise mit dem Traktor mitgefahren sei oder ihm bei der Stallarbeit zugeschaut bzw. "geholfen" habe (Urk. 55/29). Dabei handelt es sich zwar bloss um selbstverfasste Einträge mithin Parteibehauptungen, der darin geschilderte Tagesablauf erscheint aber durchaus realistisch und glaubhaft. Dass C._____ auch ab und an in diesen landwirtschaftlichen Alltag des Gesuchstellers miteinbezogen wird, ist nicht zu beanstanden, zumal dieser für ein Kind unterhaltsam und spielerisch gestaltet werden kann. Als Betriebsleiter obliegen dem Gesuchsteller zudem auch diverse administrative Aufgaben (vgl. Urk. 53 S. 5), die sich ebenfalls mit der Betreuung kombinieren lassen, kann er diese doch etwa während des Mittagsschlafs von C._____ erledigen. Abgesehen von seiner Präsenz auf der Homepage bestehen sodann keine Anhaltspunkte, dass der Gesuchsteller zusätzlich für das Lohnunternehmen seines Bruders arbeiten würde. Dass er Lohn aus dieser Tätigkeit unterschlagen würde, macht denn auch die Gesuchstellerin nicht geltend. Dem Gesagten zufolge ist davon auszugehen, dass der Gesuchsteller C._____ eine dem Kindswohl entsprechende (persönliche) Betreuung zukommen lassen kann. An dieser Einschätzung ändern auch die eingereichten Facebook-Einträge der Partnerin des Gesuchstellers nichts, hat sie sich darin doch nur auf den Beitrag des Gesuchstellers an der Betreuung ihres damals erst kürzlich geborenen gemeinsamen Sohnes M._____ bezogen, die angesichts dessen Alter und naturbedingter Abhängigkeit zur Mutter keine Aussagen in Bezug auf die Bereitschaft des Gesuchstellers hinsichtlich der Betreuung von C._____ zulässt.
- 30 - 3.7. Fazit Zusammenfassend lässt sich Folgendes festhalten: Beide Elternteile sind erziehungsfähig. Die Distanz zwischen ihren Wohnorten ist gering. Der Wechsel vom einen Haushalt zum anderen erfordert keine grossen organisatorischen Massnahmen, zumal C._____ auch noch nicht schulpflichtig ist. Zwar stellt diese Betreuungslösung gewisse Anforderungen an die Absprachefähigkeit der Gesuchsteller, doch darf mit einer verbindlichen Regelung der Betreuungsanteile künftig mit einem kooperativen Verhalten der Kindseltern und dem Willen und der Fähigkeit, die notwendigen Informationen betreffend C._____ auszutauschen, gerechnet werden. Trotz des vorsorglichen Charakters dieser Massnahme und der aktuell grösseren zeitlichen Verfügbarkeit der Gesuchstellerin erscheint eine Perpetuierung der aktuellen Betreuungssituation angesichts der zukünftig von ihr zu erwartenden Ausdehnung der Erwerbstätigkeit nicht gerechtfertigt. Das Interesse einer alltagsbezogenen Beziehung zu beiden Elternteilen, ist in den Vordergrund zu stellen, zumal der Gesuchsteller ausreichend dargelegt hat, wie er sich organisiert hat, dass er die persönliche Betreuung von C._____ zu einem Grossteil übernehmen kann. Demnach ist die vorinstanzliche Anordnung der alternierenden Obhut zu bestätigen. B. Betreuungsanteile 1. Reguläre Betreuung 1.1. Die Vorinstanz erwog, die vierzehntägliche Betreuung von Donnerstagabend bis Samstagabend habe über mehrere Monate funktioniert. Die Gesuchstellerin habe jeweils donnerstags und samstags in ihrem Kosmetikstudio gearbeitet und der Gesuchsteller habe die Betreuung an diesen Tagen sicherstellen können. Es spreche nichts dagegen, diese vierzehntägliche Betreuung auf eine wöchentliche Betreuung von Mittwochabend bis Samstagabend auszudehnen. Diese Regelung habe auch den Vorteil, dass beide Gesuchsteller je einen Tag des Wochenendes mit C._____ verbringen können und ermögliche es der Gesuchstellerin überdies auch weiterhin ihr ursprüngliches Arbeitspensum aufrecht zu erhalten (Urk. 2 E. 4.2.). 1.2. Die Gesuchstellerin rügt, bei der vorinstanzlichen Betreuungsregelung werde ausser Acht gelassen, dass keiner der Gesuchsteller je ein ganzes Wochenende mit
- 31 - C._____ verbringen könne, was ein grosser Nachteil sei. Weiter habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass C._____ bereits seit November 2019 vom Gesuchsteller vierzehntäglich von Freitagmorgen bis Sonntagabend betreut werde, der Betreuungswechsel also bereits seit geraumer Zeit, wie es üblich sei, am Sonntagabend stattfinde (Urk. 1 S. 18 f. Rz. 34.). 1.3. Demgegenüber bringt der Gesuchsteller vor, die Vorinstanz habe sich an den von der Gesuchstellerin kommunizierten Arbeitszeiten orientiert, damit die Betreuung von C._____ nach Möglichkeit durch seinen Eltern persönlich abgedeckt werden könne. Nachdem die Gesuchstellerin vor Vorinstanz stets angegeben habe, donnerstags und samstags in ihrem Kosmetikstudio zu arbeiten, seien die Betreuungszeiten danach ausgerichtet worden. Die von der Gesuchstellerin einseitig diktierte Änderung der Betreuungszeit ab November 2019 ändere an dieser Sachlage nichts. Vielmehr sei davon auszugehen, dass es weiterhin Sinn mache, das Kosmetikstudio am Samstag offen zu haben, da die Kunden dann Zeit für eine Behandlung hätten (Urk. 15 S. 16 f. Rz. 1.5.1). 1.4. Im Rahmen des Berufungsverfahren hat die Gesuchstellerin neu vorgebracht, dass sie nur noch freitags auf Unterstützung bei der Betreuung von C._____ angewiesen sei. Wie bereits erwähnt, ist jedoch von der Gesuchstellerin eine Ausdehnung der Erwerbstätigkeit zu verlangen. Durch die von der Vorinstanz gewählte Betreuungsregelung wäre die Gesuchstellerin einerseits flexibel, eine Anstellung auf zwei Wochentage auszubauen, andererseits könnte sie ihre Auftragslage im Kosmetikstudio, welches sie nunmehr ab April von zu Hause aus betreiben will (vgl. Urk. 19 S. 3 Rz. 2), durch das Anbieten von Terminen am Samstag wieder verbessern. Ohnehin blieb die Gesuchstellerin im Berufungsverfahren eine Erklärung schuldig, weshalb sie samstags nicht mehr im Kosmetikstudio arbeitete. Aber selbst wenn die Gesuchstellerin künftig samstags nicht mehr arbeiten sollte, hat sie auch nicht näher dargelegt, worin der grosse Nachteil liegen soll, dass keiner der Gesuchsteller je ein ganzes Wochenende mit C._____ verbringen kann. Ein Nachteil ist denn auch nicht per se auszumachen. Die Wochenenden erlangen erst dann besondere Bedeutung, wenn C._____ schulpflichtig wird. Bis dahin ist auch je ein Tag am Wochenende ausreichend, um etwa einen Ausflug zu unternehmen, oder Familie und Freunde zu besuchen, die nur am Wochenende verfügbar sind. Sobald C._____ eingeschult wird
- 32 und/oder die Gesuchstellerin wieder andere Arbeitszeiten hat, werden die Betreuungstage womöglich wieder den neuen Bedürfnissen angepasst werden müssen. Da die vorliegend festzulegenden Betreuungsanteile nur für die Dauer des Scheidungsverfahrens Geltung haben, ist die Aufteilung der Wochenendtage demnach nicht zu beanstanden. 2. Ferienregelung 2.1. Die Gesuchstellerin bringt vor, mit der hälftigen Aufteilung der Ferien nicht einverstanden zu sein. Als Landwirt könne der Gesuchsteller die Betreuung während sechs Ferienwochen unmöglich abdecken. Mit maximal vier Wochen Ferien pro Jahr (maximal eine Woche am Stück) könne sie sich einverstanden erklären (Urk. 1 S. 19 Rz. 35). Demgegenüber ist der Gesuchsteller der Ansicht, da die Ferien mindestens drei Monate im Voraus abzusprechen seien, könne er sich danach ausrichten und seinen Bruder sowie seinen Vater während dieser Zeit verstärkt im Betrieb einsetzen (Urk. 15 S. 17 Rz. 1.5.2). 2.2. Da C._____, wie bereits erwähnt, noch nicht eingeschult ist und diese Regelung lediglich für die Dauer des Scheidungsverfahrens Geltung beansprucht, hat sich die Aufteilung der Ferien auch nicht an den Schulferien zu orientieren. Nachdem erwerbstätige Eltern in der Regel zwischen vier und sechs Wochen Ferien haben, erscheint die Gewährung von je vier Ferienwochen durchaus angemessen. 3. Feiertagsregelung Die Feiertagsregelung durch die Vorinstanz wurde von den Gesuchstellern nicht beanstandet, entspricht einer gerichtsüblichen Regelung und ist damit zu bestätigen. C. Unterhaltsbeiträge 1. Einkommen der Gesuchstellerin 1.1. Die Vorinstanz errechnete für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Oktober 2019 ein monatliches Nettoeinkommen der Gesuchstellerin von insgesamt Fr. 3'311.–, bestehend aus Fr. 2'039.55 aus ihrer 40%-Anstellung bei der D._____ AG sowie Fr. 1'271.40 aus selbständiger Erwerbstätigkeit in ihrem Kosmetikstudio. Für die Berechnung des Einkommens der Gesuchstellerin aus der selb-
- 33 ständigen Erwerbstätigkeit stellte sie auf den Gewinn von Fr. 15'257.05 gemäss der provisorischen Einnahmen und Ausgabenrechnung 2018 ab (Urk. 2 E. 5.3.1.2). Hinsichtlich der Beendigung der Arbeitsstelle bei der D._____ AG kam sie zusammengefasst zum Schluss, da ein Kündigungsschreiben der Arbeitgeberin im Recht liege, könne der Gesuchstellerin – trotz fragwürdiger Umstände der Kündigung – nicht nachgewiesen werden, dass sie ihr Einkommen freiwillig vermindert habe, weshalb auch kein Raum bestehe, ihr für die Dauer des Verfahrens ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Da die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erfüllt seien, mithin die Gesuchstellerin teilweise arbeitslos sei und die Annahme einer Teilzeiterwerbstätigkeit neben ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit noch immer möglich sei, sei indes davon auszugehen, dass sie Anspruch auf eine Arbeitslosentschädigung habe. Im Übrigen gehe selbst die Gesuchstellerin davon aus, dass sie Arbeitslosentaggelder erhalten werde und es sei auch kein Beleg eingereicht worden, dass dies nicht der Fall sei. Demnach sei der Gesuchstellerin für die Dauer vom 1. November 2019 bis Rechtskraft des Entscheids eine Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 1'631.65 bzw. 80% des bisherigen Lohnes von Fr. 2'039.55 anzurechnen. Längerfristig werde sodann von der Gesuchstellerin erwartet, dass sie gerade aufgrund der alternierenden Obhut, ihre Arbeitstätigkeit wieder auf ihr ursprüngliches Arbeitspensum erhöhe. Für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens wäre ihr jedoch eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen und ein solches könnte deshalb frühestens ab Rechtskraft des Entscheids über vorsorgliche Massnahmen angerechnet werden. Dies umso mehr, als die Gesuchstellerin bis anhin vom Gericht nie darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass sie ihr Pensum aufstocken müsse, um ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu erhalten. Aufgrund der Corona-Pandemie müsste die Übergangsfrist noch grosszügiger bemessen werden. Deshalb sei ihr ab Rechtskraft des Entscheids kein hypothetisches Einkommen, sondern weiterhin ein Einkommen aus Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 1'631.5 anzurechnen (Urk. 2 E. 5.3.2. - 5.3.3.). 1.2. Die Gesuchstellerin bringt zusammengefasst vor, die Vorinstanz habe sich zu Unrecht auf die provisorische Einnahmen- und Ausgabenrechnung 2018 abgestützt, zumal beide Gesuchsteller anlässlich der Verhandlung vom 27. August 2019 übereinstimmend von einem Betrag von monatlich Fr. 1'200.– ausgegangen seien. Inzwi-
- 34 schen habe sich gar gezeigt, dass selbst diese Prognose viel zu optimistisch gewesen sei. Die Einnahmen- und Ausgabenabrechnungen 2019 zeige einen dramatischen Gewinneinbruch und weise einen Jahresgewinn von lediglich Fr. 10'407.– aus, was einem monatlichen Zusatzverdienst von Fr. 867.25 entspreche. Von Januar 2020 bis Juni 2020 habe sie sodann gar nur noch einen Einnahmeüberschuss von Fr. 2'448.–, mithin Fr. 204.– pro Monat zu verbuchen. Auch aus den Abrechnungen der Monate Juli 2020 bis Oktober 2020 gehe hervor, dass sich die Gewinnaussichten auch nach dem Lockdown nicht erholt hätten und sie nach wie vor effektiv weniger verdiene, als die Fr. 1'200.–, welche sie auch im Berufungsverfahren gewillt sei, sich anrechnen zu lassen. Dementsprechend werde sie seit dem 1. September 2019 ergänzend zu ihrem Lohn auch mit Sozialhilfeleistungen der Gemeinde E._____ unterstützt. Somit sei der Gesuchstellerin für die Zeit vom 1. Januar 2019 bis 31. Oktober 2019 ein monatliches Einkommen von maximal Fr. 3'240.– anzurechnen (Fr. 2'040.– D._____ AG, zuzüglich Fr. 1'200.– Einkommen Kosmetikstudio). Für die Zeit ab dem 1. November 2019 bzw. ab Wegfall des Einkommens bei der D._____ AG habe die Vorinstanz ihr sodann eine Arbeitslosenentschädigung angerechnet, obwohl sie stets daran festgehalten habe, dass sie nicht vermittlungsfähig sei und demnach voraussichtlich keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe. Die Stelle bei der D._____ AG habe sie damals lediglich aus Existenzängsten angenommen habe, weil sie durch die Trennung in eine finanzielle Notlage geraten sei. Angesichts ihrer Betreuungsaufgaben sei die Gesuchstellerin mit ihrem Arbeitspensum bei der D._____ AG und im Kosmetikstudio jedoch sehr rasch überfordert gewesen, worauf es denn am 28. August 2019 auch zur Kündigung durch die Arbeitgeberin gekommen sei. Aus dem Bestätigungsschreiben der O._____ vom 25. Juni 2020 gehe nun auch hervor, dass die Gesuchstellerin am 16. April 2020 vom RAV F._____ rückwirkend per 1. November 2019 abgemeldet worden sei und dass entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen keine Arbeitslosentaggelder ausbezahlt worden seien. Mit Anrechnung einer Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr.1'631.65 ab 1. November 2019 habe die Vorinstanz der Gesuchstellerin nun dennoch rückwirkend ein hypothetisches Einkommen angerechnet, was unzulässig sei. Daran ändere auch nichts, dass sie seit 15. November 2020 stundenweise in der H._____ Filiale in F._____ aushelfe, habe sie doch damit durchschnittlich in den ersten sechs Monaten lediglich Fr. 431.– pro Monat verdient und bleibe selbst unter Hinzurechnung dieses Zusatz-
- 35 einkommens, welches nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen sei, unter Fr. 1'200.–. Per 31. März 2021 habe sie nun zwecks Kosteneinsparung auch noch das Kosmetikstudio gekündigt und führe ihre Tätigkeit von zu Hause aus weiter. Angesichts der Betreuungsaufgaben für den dreijährigen C._____ sei der Gesuchstellerin eine Erhöhung ihres aktuellen Arbeitspensums nicht zumutbar, weshalb ihr auch in nächster Zukunft kein höheres (hypothetisches) Einkommen angerechnet werden dürfe (Urk. 1 S. 19 ff. Rz. 36 - 45; Urk. 19 S. 3; Urk. 26 S. 2). 1.3. Der Gesuchsteller macht im Wesentlichen geltend, die Gesuchstellerin habe den von ihr behaupteten Gewinneinbruch mit keinem Wort begründet. Ausgehend von ihren dargelegten neuen Arbeitszeiten, gemäss welchen sie nur noch am Freitag stundenweise im Kosmetikstudio tätig sein wolle, müsse davon ausgegangen werden, dass der Umsatzrückgang auf eine von ihr freiwillig veranlasste Einschränkung ihrer Betriebszeiten zurückzuführen sei. Die Einkommensverminderung erfolge prozesstaktisch und in Schädigungsabsicht und sei aus diesem Grund unbeachtlich. Ausgehend von den in den Jahre 2018 (Fr. 1'271.–) und 2019 (Fr. 867.–) kommunizierten Gewinnzahlen würde sich das Durchschnittseinkommen der Gesuchstellerin auf Fr. 1'069.– belaufen, doch werde die Richtigkeit der geltend gemachten Ein- und Ausgaben bestritten. Die Gesuchstellerin reiche abgesehen von einer rudimentären Aufstellung keine detaillierten Belege wie z.B. Kontoauszüge oder Ausgabebelege ins Recht, aus welchen ihre Einnahmen und Ausgaben nachvollziehbar wären. Der behauptete Gewinneinbruch sei nicht glaubhaft gemacht. Die Vorinstanz habe sodann zu Recht bejaht, dass die Gesuchstellerin Anspruch auf Arbeitslosentaggeld gehabt hätte. Die errechnete Höhe des Arbeitslosentaggeldes sei von der Gesuchstellerin sodann nicht bestritten worden. Die Gesuchstellerin habe der Vorinstanz zudem verschwiegen, dass sie per 1. November 2019 einen neuen Arbeitsvertrag mit der H._____ AG eingegangen sei und habe ebenfalls nicht erwähnt, dass sich offenbar am 16. April 2020 bei der Arbeitslosenkasse abgemeldet habe, weshalb keine Anspruchsprüfung durch die Kasse durchgeführt worden sei. Hätte die Gesuchstellerin diese Tatsachen offengelegt, wäre ihr von der Vorinstanz zweifellos ein hypothetisches Einkommen mindestens in der Höhe der ihr zustehenden Arbeitslosentaggelder angerechnet worden, da die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen sei, von der Gesuchstellerin könne erwartet werden, dass sie ihre Ansprüche gegenüber der
- 36 - Arbeitslosenkasse geltend mache und ihr Arbeitspensum wieder auf ihr ursprüngliches Arbeitspensum erhöhe. Indem es die Vorinstanz bei der Anrechnung des Arbeitslosentaggeldes von Fr. 1'631.65 belassen habe und der Gesuchstellerin kein höheres Einkommen nach einer Übergangsfrist angerechnet habe, habe sie zu Gunsten der Gesuchstellerin entschieden. Es gebe demnach keinen Grund, von dem ihr von der Vorinstanz ab dem 1. November 2019 angerechneten Einkommen von total Fr. 2'902.65 abzuweichen (Urk. 15 S. 18 f. Rz. 2.1.1. f.). 1.4. Die Vorinstanz errechnete das durchschnittliche Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 1'271.– basierend auf der provisorischen Jahresübersicht 2018 der Einnahmen- und Ausgaben. Mittlerweile liegen zudem die Jahresübersicht 2019 sowie die Monatsübersichten von Januar bis September 2020 vor (Urk. 5/5 und Urk. 21/17). Wie bereits erläutert (vgl. E. II.3.), sind diese Unterlagen im Rahmen der Untersuchungsmaxime zu berücksichtigen. Um einigermassen zuverlässige Resultate zu erreichen, sollte bei selbständiger Erwerbstätigkeit grundsätzlich auf das Durchschnittseinkommen bzw. den Reingewinn mehrerer – in der Regel der letzten drei Jahre – abgestellt werden (Maier, Die konkrete Berechnung von Kinderunterhaltsbeiträgen, FamPra 2/2020 S. 314 ff., S. 341). Im vorliegenden Fall erscheint diese Vorgehensweise jedoch nicht angemessen, zumal die Gesuchstellerin die selbständige Erwerbstätigkeit noch nicht sehr lange betreibt und im Übrigen die Gewinnzahlen auch auf unterschiedlichen Pensen beruhen. Während die Gesuchstellerin im Jahr 2018 noch an zwei Tagen der selbständigen Erwerbstätigkeit nachging, reduzierte sie dieses Pensum ab November 2019 dann nur noch auf stundenweise freitags. Ferner scheint auch die Zukunft des Kosmetikstudios ungewiss, zumal die Covid-19-Pandemie im Jahr 2020 aufgrund des Lockdowns zwangsläufig auch Auswirkungen auf den Umsatz der Gesuchstellerin zeitigte und die Gesuchstellerin nun zwecks Kosteneinsparung per 31. März 2021 ihr Studio gar kündigte und plant, die Tätigkeit von zu Hause weiterzuführen. Demzufolge rechtfertigt es sich, das durchschnittliche Einkommen gestützt auf die jeweiligen in den interessierenden Zeitabschnitten erwirtschafteten Reinüberschüssen zu berechnen. Entgegen der Ansicht des Gesuchstellers wurden die Überschüsse durch die von der Gesuchstellerin eingereichten Übersichten zu ihren Einnahmen- und Ausgaben ausreichend glaubhaft gemacht, zumal deren Richtigkeit jeweils von der Firma P._____ bestätigt wurde
- 37 und überdies der sich aus den Buchhaltungen ergebende Gewinn, der schliesslich das Einkommen der Gesuchstellerin aus selbständiger Tätigkeit darstellt, mit dem in den Steuererklärungen für das Jahr 2018 und 2019 deklarierten Einkommen übereinstimmt (vgl. Urk. 33/14 und Urk. 5/13). Eine Falschdeklaration in den Steuererklärungen wurde vom Gesuchsteller jedenfalls nicht geltend gemacht. Auf die Buchhaltung der Gesuchstellerin darf somit für die Berechnung der jeweiligen Durchschnittswerte abgestellt werden. 1.5. Soweit der Gesuchsteller vorbringt, der Gewinnrückgang im Jahr 2019 sei von der Gesuchstellerin durch Einschränkung ihrer Betriebszeiten selbst herbeigeführt, und demnach nicht zu berücksichtigen, kann ihm nicht gefolgt werden. Da die Gesuchstellerin im Jahr 2019 nebst ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit auch noch zu 40% bei der D._____ AG angestellt war, ist eine Reduktion der Betriebszeiten des Kosmetikstudios angesichts der damaligen Betreuungsaufteilung und dem Alter von C._____ keineswegs zu beanstanden. Verfehlt erschiene vor diesem Hintergrund vielmehr, auch den auf einem höheren Pensum basierenden Gewinn aus dem Jahr 2018 miteinzubeziehen. Vielmehr ist auf den tatsächlich erwirtschafteten Reingewinn des Jahres 2019 abzustellen. Demzufolge ist der Gesuchstellerin für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Oktober 2019 nebst dem Erwerbseinkommen bei der D._____ AG von Fr. 2'040.–, ausgehend vom ausgewiesenen Jahresreingewinn des Jahres 2019 von Fr. 10'407.–, ein monatliches Durchschnittseinkommen von Fr. 867.– aus selbständiger Erwerbstätigkeit anzurechnen; mithin ein Gesamteinkommen von Fr. 2'907.–. 1.6. Weiter ist durch das Bestätigungsschreiben der Arbeitslosenkasse vom 25. Juni 2020 belegt, dass der Gesuchstellerin im Zeitraum ab 1. November 2019 keine Arbeitslosentaggelder ausbezahlt wurden. Auch dieses Novum gilt es grundsätzlich zu berücksichtigen. Daraus geht jedoch nicht hervor, dass die Gesuchstellerin auch keinen Anspruch auf Ausrichtung von Taggeldern hatte. Vielmehr wird darauf hingewiesen, dass am 16. April 2020 rückwirkend per 1. November 2019 eine Abmeldung durch das RAV F._____ erfolgt sei und von der Kasse keine Anspruchsabklärungen vorgenommen worden seien (Urk. 5/9). Angesichts der Tatsache, dass die Gesuchstellerin seit dem 15. November 2019 wieder einer Erwerbstätigkeit bei der H._____ AG auf Stundenbasis nachgeht, ist davon auszugehen, dass die Ab-
- 38 meldung beim RAV erfolgte, da die Gesuchstellerin sich über dieses Pensum hinaus als nicht vermittlungsfähig betrachtete. Entscheidend ist diesbezüglich, ob die Abmeldung vom RAV F._____ zu Recht erfolgt ist bzw. die Gesuchstellerin nach der Kündigung durch die D._____ AG ihr Pensum reduzieren durfte. Ob der Gesuchstellerin tatsächlich aufgrund von Überforderung gekündigt wurde oder nicht, kann grundsätzlich offenbleiben, zumal bereits der Vertragsbeginn per 11. Dezember 2018 zeigt (Urk. 63/5), dass sie diese Anstellung unmittelbar nach der Trennung angenommen hat. Zuvor ging sie lediglich zu rund 40%-Pensum ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit nach. Dem Ziel der wirtschaftlichen Selbstständigkeit des bisher nicht (oder bloss in beschränktem Umfang) erwerbstätigen Ehegatten darf zwar im Rahmen vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren bereits eine gewisse Bedeutung zugemessen werden (vgl. BGE 130 III 537 E. 3.2), doch kann aufgrund dieser lediglich trennungsbedingten kurzzeitigen Aufstockung der Erwerbstätigkeit sowie angesichts des Alters von C._____ und dem bisher gelebten Betreuungsmodell, im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von der Gesuchstellerin nicht verlangt werden, dass sie nach Stellenverlust wiederum zwingend in diesem "überobligatorischen" Pensum tätig sein muss. Aktuell ist die Gesuchstellerin allerdings gemäss eigenen Angaben lediglich freitags stundenweise bei der H._____ AG und stundenweise im Kosmetikstudio tätig, was einem Pensum von maximal 20% entspricht. Damit hat sie ihr Pensum im Vergleich zu jenem, welchem sie während des Zusammenlebens nachging, freiwillig um 20% reduziert. Da sie in diesem Umfang grundsätzlich weiterhin vermittlungsfähig gewesen wäre, war die gänzliche Abmeldung vom RAV demnach nicht gerechtfertigt. Bei einem bloss teilweisen Arbeitsausfall, sprich wenn ein/e Arbeitnehmer/in im Unterschied zu vorher nur noch in reduziertem Umfang bereit ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen, erfolgt die Kürzung des Taggeldanspruchs durch eine entsprechende Reduktion des der Entschädigungsbemessung zugrunde zu legenden versicherten Verdienstes (BGer 5A_964/2016 vom 19. Februar 2018, E. 6.1. m.w.H., vgl. auch OGer ZH LE180014 vom 4. Juni 2018, E. 3.1.2.). Das Erwerbseinkommen der Gesuchstellerin bei der D._____ AG beträgt auf 20% gerechnet Fr. 1'020.–, was zu einem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung von Fr. 816.– führt. Im Gegensatz zur Vorinstanz ist der Gesuchstellerin nur dieser reduzierte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung anzurechnen. Hinzukommt das durchschnittlich erzielte Einkommen aus der Tätigkeit bei der H._____
- 39 - AG, welches ausgehend von den Lohnabrechnungen Dezember 2019 bis Oktober 2020 (Urk. 5/7 [wobei die Abrechnung März 2020 fehlt] und Urk. 28/19) rund Fr. 510.– beträgt. Für das durchschnittliche Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist wiederum gestützt auf die in den jeweiligen Zeitabschnitten effektiv erwirtschafteten Reingewinne zu ermitteln, wobei für die Monate November und Dezember 2019 auf den bereits errechneten monatlichen Durchschnittswert von Fr. 867.– abgestellt werden kann. Zusammen mit den monatlichen Reinüberschüssen der ausgewiesenen Monate Januar bis September 2020 (Urk. 21/17, Urk. 27/20 und Urk. 5/5) resultiert somit ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 380.–. Dem Gesagten zufolge ist der Gesuchstellerin somit ab dem 1. November 2019 bis Eintritt der Rechtskraft ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 1'706.– (Fr. 816.– hypothetischer Anspruch Arbeitslosentaggeld + Fr. 510.– Durchschnitt H._____ AG + Fr. 380.– Durchschnitt selbständige Erwerbstätigkeit) anzurechnen. 1.7. Nachdem das Kosmetikstudio nun seit rund einem Jahr nicht mehr den notwendigen Gewinn abwirft und die Gesuchstellerin selber erwähnt, dass auch eine Erholung der Auftragslage momentan nicht absehbar sei, darf von der Gesuchstellerin erwartet werden, notfalls auch wieder eine unselbständige Erwerbstätigkeit anzunehmen. Da die Gesuchstellerin seit Zustellung des erstinstanzlichen Entscheids Ende Juni 2020 (vgl. Urk. 109) weiss, dass von ihr ein substantieller finanzieller Beitrag erwartet wird, ist keine längere Übergangsfrist zu gewähren. Dies gilt umso mehr, als es ihr sowohl bei der D._____ AG als auch der H._____ AG gelungen ist, innert kürzester Zeit eine Anstellung zu finden und sie aufgrund ihres Alters und ihrer Ausbildung auch reichlich Möglichkeiten bei der Stellensuche hat; und zwar auch in Bereichen, die nicht von der Corona-Pandemie in dem Ausmass betroffen sind, wie ihr Kosmetikstudio. Demzufolge erscheint es angemessen, der Gesuchstellerin ab Eintritt der Rechtskraft für die weitere Dauer des Verfahrens ein hypothetisches Einkommen im Umfang von Fr. 2'040.– anzurechnen. Dass sie ein Einkommen in dieser Höhe zu erzielen vermag, ist aufgrund der unlängst beendeten Anstellung bei der D._____ AG denn auch ausreichend belegt. 1.8. Zusammenfassend ist der Gesuchstellerin nach dem Ausgeführten folgendes monatliches Nettoeinkommen anzurechnen: − 1. Januar 2019 bis 31. Oktober 2019: Fr. 2'907.–
- 40 - − 1. November 2019 bis Eintritt der Rechtskraft: Fr. 1'706.– − ab Eintritt der Rechtskraft: Fr. 2'040.– 2. Einkommen des Gesuchstellers 2.1. Die Vorinstanz rechnete dem Gesuchsteller nebst einem unbestritten gebliebenen Feuerwehrsold von monatlich Fr. 133.30, für ein Vollzeitpensum als Landwirt ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'200.– an, und ging von einer Reduktion auf Fr. 2'500.– infolge der vermehrten Betreuung nach Anordnung der alternierenden Obhut aus. Sie erwog, unter Berücksichtigung der eingereichten Jahresabschlüssen 2015, 2016 und 2017 belaufe sich das durchschnittliche monatliche Einkommen auf Fr. 3'210.35. Während dieser Zeit habe allerdings noch der Vater des Gesuchstellers den landwirtschaftlichen Betrieb geführt. Nach Betriebsübernahme habe der Gesuchsteller gemäss dem provisorischen Jahresabschluss 2018 nur noch einen Jahresgewinn von Fr. 20'102.75 erwirtschaftet, was einem monatlichen Nettogewinn von Fr. 1'675.25 entspreche. Der Gesuchsteller habe diesen Gewinnrückgang jedoch mit den Turbulenzen der Trennung sowie dem der Gesuchstellerin ausbezahlten Lohn erklärt und diesen Wert selber als nicht repräsentativ befunden. Nachdem er gewillt sei, sich Fr. 2'500.– bzw. Fr. 3'200.– wenn keine erhöhte Betreuung von C._____ anfalle, anrechnen zu lassen und auch der Vater über Jahre dieses Durchschnittseinkommen zu erwirtschaften vermochte, sei darauf abzustellen (Urk. 2 E. 5.6.1). 2.2. Die Gesuchstellerin wendet ein, die geltend gemachte Reduktion auf Fr. 2'500.– sei in keiner nachvollziehbarer Art und Weise quantifiziert und damit ungenügend glaubhaft gemacht worden. Wie sie bereits im Zusammenhang mit der Obhutszuteilung dargelegt habe, könne auch im Falle einer alternierenden Obhut nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesuchsteller sein Arbeitspensum als Landwirt tatsächlich reduzieren werde bzw. könne. Dem Gesuchsteller sei demnach in jedem Fall ein monatliches Nettoerwerbsteinkommen als Landwirt im Betrag von Fr. 3'200.– anzurechnen (Urk. 1 S. 23 Rz. 46). 2.3. Demgegenüber macht der Gesuchsteller geltend, er habe bereits vor Vorinstanz ausgeführt, dass seine Eltern und sein Bruder ihn bei Zuteilung der alternierenden Obhut im landwirtschaftlichen Betrieb entlasten würden, damit er C._____ persönlich betreuen könne. Da er in diesem Fall weniger arbeiten könne und für die
- 41 - Entschädigung der Eltern und des Bruders mehr Personalaufwand habe, werde auch der Reingewinn tiefer ausfallen. Er sei wie bei der Gesuchstellerin bei Festlegung einer alternierenden Obhut von einem 80% Arbeitspensum ausgegangen und habe gestützt darauf das ihm bei einer 100% Erwerbstätigkeit anrechenbare Nettoeinkommen von Fr. 3'200.– auf Fr. 2'500.– reduziert. Die Gesuchstellerin habe das für den Fall der Anordnung der alternierenden Obhut vom Gesuchsteller geltend gemachte reduzierte Einkommen vor Vorinstanz nicht bestritten und habe sich auch nicht zur geltend gemachten Pensumsreduktion geäussert. Abgesehen davon sei auch die Behauptung, wonach der Gesuchsteller bei einer Betreuung von C._____ an drei Tagen in der Woche unverändert ein 100% Arbeitspensum zu verrichten vermöchte, lebensfremd (Urk. 19 S. 20 f. Rz. 2.2). 2.4. Wie bereits erwähnt (vgl. vorstehend E. III.3.6.3.), hat der Gesuchsteller ausreichend glaubhaft dargelegt, dass er ab Juni 2019 seinen Bruder zur Unterstützung angestellt hat und dieser vor allem für die morgendliche Stallarbeit während der Betreuungstage von C._____ zuständig ist. Dass sich der hierfür aufzuwendende Personalaufwand in einem geringeren Reingewinn niederschlägt, ist eine logische buchhalterische Folge. Ob sich dies letztlich auch im geltend gemachten Umfang von 20% auf den Lohn des Gesuchstellers auswirken wird, ist im jetzigen Zeitpunkt schwerlich abschätzbar. Demnach erscheint eine Reduktion des Nettoeinkommens analog einer Reduktion auf ein 80%-Pensum sinnvoll, weshalb die Berechnung der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist. Beim Gesuchsteller ist somit mit der Vorinstanz vom 1. Januar 2019 bis Eintritt der Rechtskraft des Entscheids von einem Nettoerwerbseinkommen von Fr. 3'200.– auszugehen, danach ist ihm ein reduziertes Einkommen von Fr. 2'500.– anzurechnen. 3. Bedarf 3.1. Die vorinstanzliche Bedarfsaufstellung wird grundsätzlich nicht beanstandet. Umstritten ist einzig die Position Steuern bzw. die Frage, ob ein Betrag für die Steuern einzurechnen ist oder nicht (vgl. Urk. 1 S. 24 Rz. 47 und Urk. 15 S. 21 f. Rz. 2.3). Weiter bestreitet die Gesuchstellerin ausgehend von ihrem Antrag auf Zuteilung der alleinigen Obhut an sich zwar generell, dass im Bedarf des Gesuchstellers ein Wohnkostenanteil für C._____ auszugrenzen sei. Nicht bestritten wird jedoch der be-
- 42 rücksichtigte Betrag, weshalb diesbezüglich auf die vorinstanzlichen Feststellungen abgestellt werden kann (Urk. 1 S. 25 Rz. 49 f.). 3.2. Nachdem das Einkommen der Gesuchstellerin reduziert wurde, verbleibt in keiner Phase ein zu verteilender Überschuss, weshalb die Steuern aus dem Bedarf der Gesuchsteller auszuklammern sind. Damit ergeben sich neu folgende Bedarfe der Gesuchsteller: a) Gesuchstellerin 1. Januar 2019 bis 31. Oktober 2019: Fr. 3'052.45 1. November 2019 bis 31. März 2020: Fr. 2'787.45 ab 1. April 2020: Fr. 2'660.45 b) C._____ (nach Abzug Kinderzulagen) bei GSin: bei GS: 1. Januar 2019 bis 31. Oktober 2019: Fr. 1'236.30 1. November 2019 bis 31. März 2020: Fr. 801.10 1. April 2020 bis Rechtskraft: Fr. 704.10 ab Rechtskraft: Fr. 604.10 Fr. 255.20 c) Gesuchsteller 1. Januar 2019 bis 31. März 2020: Fr. 2'105.60 1. April 2020 bis Rechtskraft: Fr. 1'827.80 ab Rechtskraft: Fr. 1'724.35 4. Berechnung der Unterhaltsbeiträge 4.1. Hinsichtlich der Grundsätze der Bemessung der Unterhaltsbeiträge kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (vgl. Urk. 2 E. 5.2). 4.2. Phase 1: Januar 2019 bis 31. Oktober 2019
Einkommen Bedarf Differenz GS Fr. 3'333.30 2'105.60 +1'227.70 GSin Fr. 2'907.– 3'052.45 -145.45 C._____ Fr. 0.–* 1'236.30 -1'236.30 Total Fr. 6'240.30 6'394.35 -154.05 * Kinderzulagen von der Vorinstanz bereits im Bedarf abgezogen
- 43 - Der Gesuchstellerin ist für diesen Zeitraum ein Einkommen von Fr. 2'907.– anzurechnen (vgl. vorstehende E. III.2.5), womit neu ein Eigenversorgungsmanko von Fr. 145.45 resultiert. Dieses Manko ist betreuungsbedingt, weshalb es sich dabei gleichzeitig um den Anspruch von C._____ auf Betreuungsunterhalt handelt. Dem Gesuchsteller ist ein Erwerbsersatzeinkommen in Höhe von Fr. 3'330.30 anzurechnen. In dieser Phase verfügt er damit über eine monatliche Leistungsfähigkeit von Fr. 1'227.70. Entsprechend ist er zu verpflichten, für C._____ rückwirkend einen Unterhaltsbeitrag von gerundet 1'228.– zu bezahlen. Damit bleibt in dieser Phase zusätzlich zum Betreuungsunterhalt von Fr. 145.45 der Barunterhalt von C._____ im Umfang von Fr. 8.60, mithin insgesamt gerundet Fr. 154.–, ungedeckt. 4.3. Phase 2: 1. November 2019 bis 31. März 2020
Einkommen Bedarf Differenz GS Fr. 3'333.30 2'105.60 +1'227.70 GSin Fr. 1'706.– 2'787.45 -1'081.45 C._____ Fr. 0.–* 801.10 -801.10 Total Fr. 5'039.30 5'694.15 - 654.85 * Kinderzulagen von der Vorinstanz bereits im Bedarf abgezogen Nach dem Verlust der Arbeitsstelle bei der D._____ AG ist bei der Gesuchstellerin nur noch von einem Einkommen von Fr. 1'706.– auszugehen (vgl. E. III.2.6). Ihre Lebenshaltungskosten vermag sie damit im Betrag von Fr. 1'081.45 nicht selber zu decken. Dies entspricht dem Anspruch von C._____ auf Betreuungsunterhalt. Beim Gesuchsteller resultiert demgegenüber auch in dieser Phase ein Überschuss von Fr. 1'227.70. Dem Gesagten zu Folge ist der Gesuchsteller zu verpflichten, für den Sohn C._____ monatliche Kinderunterhaltsbeiträge im Umfang von gerundet Fr. 1'228.– (davon Fr. 426.60 Betreuungsunterhalt) zu bezahlen. Damit fehlt monatlich ein Betrag von gerundet Fr. 655.– zur Deckung des gebührenden Unterhalts von C._____. 4.4. Phase 3: 1. April 2020 bis Eintritt der Rechtkraft
Einkommen Bedarf Differenz GS Fr. 3'333.30 1'827.80 +1'505.50 GSin Fr. 1'706.– 2'660.45 -954.45 C._____ Fr. 0.–* 704.10 -704.10 M._____ Fr. 0.–* 406.95 -406.95 Total Fr. 5'039.30 5'599.30 -560.–
- 44 - * Kinderzulagen von der Vorinstanz bereits im Bedarf abgezogen Nach Abzug der Notbedarfe der beiden minderjährigen Kinder verbleibt beim Gesuchsteller eine Leistungsfähigkeit von Fr. 394.45. Da die Gesuchstellerin ihre Lebenshaltungskosten von Fr. 2'660.45 mit ihrem Einkommen von Fr. 1'706.– nicht decken kann, steht C._____ die Differenz als Betreuungsunterhalt zu. Folglich ist der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchstellerin Unterhaltsbeiträge im Umfang von gerundet Fr. 1'099.– (davon Fr. 394.45 Betreuungsunterhalt) zu bezahlen. Damit ist der gebührende Unterhalt von C._____ im Umfang von monatlich gerundet Fr. 560.– nicht gedeckt. 4.5. Phase 4: ab Eintritt der Rechtskraft
Einkommen Bedarf Differenz GS Fr. 2'633.30 1'724.35 +908.95 GSin Fr. 2'040.– 2'660.45 -620.45 C._____ Fr. 0.–* 859.30 -859.30 M._____ Fr. 0.–* 355.20 -355.20 Total Fr. 4'673.30 5'599.30 -926.– * Kinderzulagen von der Vorinstanz bereits im Bedarf abgezogen Ab Rechtskraft wird der Gesuchstellerin ein hypothetisches Einkommen eines 40%- Pensums angerechnet (vgl. vorstehend E. III.2.7). Die Lebenshaltungskosten der Gesuchstellerin übersteigen dieses Einkommen um Fr. 620.45. Dieser Betrag entspricht wiederum dem Anspruch von C._____ auf Betreuungsunterhalt. Beim Gesuchsteller verbleibt nur noch ein Überschuss von Fr. 908.95. Nach Abzug der Barbedarfe der beiden minderjährigen Kinder resultiert ein Manko von Fr. 305.55, welches es hälftig aufzuteilen gilt. Damit bleiben die Barbedarfe der Kinder zu je Fr. 153.– ungedeckt. Demzufolge ist der Gesuchsteller zu verpflichten, Kinderunterhaltsbeiträge im Umfang von gerundet Fr. 706.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) zu bezahlen. Für den gebührenden Unterhalt von C._____ fehlt damit monatlich ein Betrag von gerundet Fr. 774.–. 4.6. Fazit Nach dem Ausgeführten ist der Gesuchsteller zu verpflichten, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung von C._____ Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger ge-
- 45 setzlicher und vertraglicher Kinder-, Familien- bzw. Ausbildungszulagen, wie folgt zu bezahlen: − 1. Januar 2019 bis 31. Oktober 2019: Fr. 1'228.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) − 1. November 2019 bis 31. März 2020: Fr. 1'228.– (davon Fr. 426.60 Betreuungsunterhalt) − 1. April 2020 bis Eintritt der Rechtskraft: Fr. 1'099.– (davon Fr. 394.45 Betreuungsunterhalt) − ab Eintritt der Rechtskraft: Fr. 528.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) Zudem ist festzustellen, dass zur Deckung des Unterhalts von C._____ vom 1. Januar