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Zürich Obergericht Zivilkammern 09.04.2020 LY190039

April 9, 2020·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·13,555 words·~1h 8min·6

Summary

Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LY190039-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr. LY190040

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck Urteil vom 9. April 2020

in Sachen

A._____, Kläger, Berufungskläger und Zweitberufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

B._____, Beklagte, Berufungsbeklagte und Zweitberufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (3. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 12. August 2019; Proz. FE140545

- 2 - Rechtsbegehren: des Klägers, Berufungsklägers und Zweitberufungsbeklagten zu den vorsorglichen Massnahmen betreffend den Unterhalt (act. 6/288 S. 2 f.; act. 6/394 S. 1 f.; act. 6/405A S. 3 f.): "In Abänderung von Disp. Ziff. 2 des Urteils der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich LE140078-O/U vom 18. August 2015 seien die Unterhaltsbeiträge für die Beklagte/Gesuchsgegnerin und für die Tochter C._____ (zusätzlich zur Gewährung des Wohnrechts in der Liegenschaft D._____-strasse … und der Uebernahme sämtlicher Zins- / Unterhaltskosten dieser Liegenschaft in der Höhe von rund CHF 25'000.00 pro Monat durch den Kläger/Gesuchsteller) für die Dauer des Hauptverfahrens betreffend Nebenfolgen der Scheidung wie folgt festzusetzen: 1.a. Der Kläger/Gesuchsteller sei zu verpflichten, während der Dauer des Hauptverfahrens betreffend Nebenfolgen der Scheidung der Tochter C._____, geb. tt.mm.2011, bis zum 31. Oktober 2021 (vollendetes 10. Altersjahr) einen Barunterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 3'000.00 pro Monat zu bezahlen, zahlbar jeweils monatlich zum Voraus an die Beklagte/Gesuchsgegnerin; b. der Kläger/Gesuchsteller sei zu verpflichten, während der Dauer des Hauptverfahrens betreffend Nebenfolgen der Scheidung der Tochter C._____ ab 1. November 2021 einen Barunterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 5'000.00 pro Monat zu bezahlen, zahlbar jeweils monatlich zum Voraus an die Beklagte/Gesuchsgegnerin; 2. der Kläger/Gesuchsteller sei zu verpflichten, während der Dauer des Hauptverfahrens betreffend Nebenfolgen der Scheidung der Tochter C._____ bis zum 31. Oktober 2021 (vollendetes 10. Altersjahr) zusätzlich zum Barunterhaltsbeitrag gemäss Ziff. 1 vorstehend einen Betreuungsunterhaltsbeitrag in angemessener Höhe, maximal aber CHF 2'000.00 pro Monat, zu bezahlen, zahlbar jeweils monatlich im Voraus an die Beklagte/Gesuchsgegnerin; 3. der Kläger/Gesuchsteller sei zu verpflichten, während der Dauer des Hauptverfahrens betreffend Nebenfolgen der Scheidung der Beklagten/Gesuchsgegnerin jeweils monatlich zum Voraus einen persönlichen Unterhaltsbeitrag gemäss Art. 125 ZGB in angemessener Höhe zu leisten, maximal wie folgt: • ab Gesuchseinreichung (1. Juni 2018) bis 31. August 2018 CHF 13'000.00 • von da an bis zum 31. Dezember 2018 CHF 8'150.00, • von da an bis zum 30. Juni 2019 CHF 5'150.00, • von da an bis zum 31. Oktober 2021 (vollendetes 10. Altersjahr der Tochter C._____) CHF 2'150.00; • ab dem 1. November 2021 habe er keine persönlichen Unterhaltsbeiträge mehr an die Beklagte zu bezahlen;

- 3 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten/ Gesuchsgegnerin."

des Klägers, Berufungsklägers und Zweitberufungsbeklagten zu den vorsorglichen Massnahmen betreffend das Besuchsrecht (act. 6/365 S. 2 f.; act. 3/92 S. 1 f.; act. 4/05A S. 1 ff.): 1. Dispositivziffer 1 der Verfügung der 3. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich FE140545-L vom 6. November 2017 sei durch folgende Fassung zu ersetzen: Der Kläger/Gesuchsteller wird für berechtigt erklärt, die Tochter C._____ wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen: • jeweils am Dienstag ab mittäglichem Schulschluss bis 18.30 Uhr; • jeweils in jeder ungeraden Kalenderwoche am Donnerstag ab Schulschluss am Mittag oder am Nachmittag bis Freitag- Morgen / Schulbeginn; • am Wochenende jeder geraden Kalenderwoche jeweils am Freitag ab Schulschluss am Mittag oder am Nachmittag bis Sonntagabend, 18.30 Uhr; sowie • während sechs Wochen Ferien pro Kalenderjahr (in Perioden von jeweils einer bis zwei Wochen, nach Wahl des Klägers/ Gesuchstellers), wobei die Ferien (von beiden Parteien) jeweils kalenderwochenweise (eine oder zwei Kalenderwochen), beginnend am Montag und endend am Sonntag, zu beziehen und jedes Jahr jeweils spätestens Mitte Januar im Voraus anzukündigen sind und von beiden Parteien auf von der anderen Partei bereits angekündigte bzw. gebuchte Ferien Rücksicht zu nehmen ist. Können sich die Eltern nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter. Verbringt die Beklagte ihre Ferien mit C._____ nicht in Zürich, so ruht das Besuchsrecht und ist nicht zu kompensieren. 2. In Ergänzung von Dispositivziffer 5 des Urteils der 3. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich EE130458-L/U vom 1. Dezember 2014 sei die Feiertags-/Festtags-Besuchsrechtsregelung wie folgt zu ergänzen:

- 4 - Der Kläger/Gesuchsteller wird zusätzlich für berechtigt zu erklärt, C._____ jeweils an seinem Geburtstag, tt. April, von Schulschluss bis Abend 21.00 Uhr zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. 3. Der Kläger/ Gesuchsteller sei zusätzlich berechtigt zu erklären, jeweils an jedem Mittwochabend und an den Sonntag-Abenden jeder ungeraden Kalenderwoche zwischen 18.00 Uhr und 19.00 Uhr mit der Tochter C._____ telefonisch Kontakt aufzunehmen. 4. Besuchsrechtstage, die aus Gründen, welche nicht beim Kläger/ Gesuchsteller liegen, ausfallen (z.B. wegen Krankheit C._____s), sind innerhalb der auf den ausgefallenen Besuchsrechtstag folgenden Woche vollumfänglich zu kompensieren (ausser den infolge Ferien der Beklagten/ Gesuchsgegnerin mit C._____ ausgefallenen Besuchsrechtstagen gemäss vorstehender Ziff. 1 und ausser besonderen Anlässen, Einladungen, Kinderparties von C._____, die auf die Besuchszeit des Klägers/Gesuchstellers entfallen). 5. Die Beklagte/Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, C._____ auch ausserhalb der gerichtlich festgelegten Besuchszeiten spontane Kontakte und Besuche zum/beim Vater (z.B. Telefonanrufe, Spontanbesuche auf dem Heimweg von der Schule etc.) zu erlauben. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten/ Gesuchsgegnerin.

der Beklagten, Berufungsbeklagten und Zweitberufungsklägerin (act. 6/405C S. 1): "(…) 2. Es sei dem Kläger unter Strafandrohung im Wiederholungsfall (Art. 292 StGB) die Weisung zu erteilen, der Tochter C._____ inskünftig keinerlei Geheimhaltungsverpflichtungen in irgendeiner Form gegenüber der Beklagten oder gegenüber E._____ aufzuerlegen. 3. Es sei dem Kläger unter Strafandrohung im Widerhandlungsfall (Art. 292 StGB) zu verbieten, C._____ bezüglich ihrer Mitteilungen an die Mutter, über Vorkommnisse für die der Kläger ihr eine Geheimhalteverpflichtung auferlegt hatte, anzusprechen und sie darüber zu informieren, dass die Mutter dies dem Gericht mitgeteilt hat. 4. Es sei dem Kläger unter Strafandrohung im Widerhandlungsfall (Art. 292 StGB) zu verbieten, die Tochter C._____ über das Gerichtsverfahren und die Aussagen der Parteien in irgendeiner Form zu informieren.

- 5 - 5. Es sei der Kläger zu ersuchen, einer Umteilung der Tochter C._____ zuzustimmen und zwar von der Schulklassengruppe, welche künftig am Freitagnachmittag schulfrei hat (Gruppe F._____), zur Gruppe G._____, welche nach wie vor am Donnerstag schulfrei hat. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. 7.7% MwSt., zulasten des Gesuchstellers und Klägers."

Urteil des Einzelgerichtes (3. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich: (act. 3/1 = act. 6/426 = act. 19/3/1; nachfolgend zitiert als act. 3/1) 1. In teilweiser Gutheissung des klägerischen Abänderungsbegehrens betreffend die Unterhaltsbeiträge wird der Kläger für die weitere Dauer des Verfahrens verpflichtet, der Beklagten ab 1. November 2018 bis Ende Oktober 2023 bzw. bis zum Eintritt von C._____ in die I. Sekundarstufe einen Barunterhalt für C._____ von monatlich CHF 5'181.– zuzüglich allfälliger Familienzulagen sowie einen persönlichen Unterhalt von monatlich CHF 13'994.– jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zu bezahlen. Ein Betreuungsunterhalt ist nicht geschuldet. Die Verpflichtung des Klägers zur Bezahlung der Wohnkosten wird von dieser Regelung nicht tangiert. 2. Ab dem 1. November 2023 bzw. dem Eintritt von C._____ in die I. Sekundarstufe und für die weitere Dauer des Verfahrens wird der Kläger sodann verpflichtet, der Beklagten einen Barunterhalt für C._____ von monatlich CHF 5'909.– zuzüglich allfälliger Familienzulagen sowie einen persönlichen Unterhalt von monatlich CHF 12'382.– jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zu bezahlen. Ein Betreuungsunterhalt ist weiterhin nicht geschuldet. Die Verpflichtung des Klägers zur Bezahlung der Wohnkosten wird von dieser Regelung nicht tangiert. 3. Die weiteren Begehren des Klägers werden abgewiesen. 4. Der Antrag der Beklagten in Ziffer 5 wird gutgeheissen und es wird von der Einverständniserklärung des Klägers betreffend C._____s Umteilung in der

- 6 - Schulklasse von der Gruppe F._____ in die Gruppe der G._____ Vormerk genommen. 5. Die weiteren Anträge der Beklagten werden abgewiesen. 6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 7'000.–. 7. Die Kosten werden zu einem Viertel dem Kläger und zu drei Vierteln der Beklagten auferlegt. 8. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine (reduzierte) Parteientschädigung in der Höhe von CHF 6'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 9./10.[Mitteilungen / Rechtsmittelbelehrung]

Berufungsanträge: des Klägers, Berufungsklägers und Zweitberufungsbeklagten (act. 2 S. 2 ff.):

"1. Die angefochtene Verfügung FE140545-L/Z32_VSM der 3.Abteilung (Einzelgericht) des Bezirksgerichts Zürich vom 12. August 2019 sei im Rahmen der nachstehenden Berufungsanträge 2 bis 8 aufzuheben; 2. in Abänderung von Disp. Ziff. 2 des Urteils der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich LE140078-O/U vom 18. August 2015 seien die Unterhaltsbeiträge für die Beklagte/Gesuchsgegnerin und für die Tochter C._____ (zusätzlich zur Gewährung des Wohnrechts in der Liegenschaft D._____strasse … und der Uebernahme sämtlicher Zins- / Unterhaltskosten dieser Liegenschaft in der Höhe von rund CHF 25'000.00 pro Monat durch den Kläger/Gesuchsteller) für die Dauer des Hauptverfahrens betreffend Nebenfolgen der Scheidung wie folgt festzusetzen: a. Der Kläger/Gesuchsteller sei zu verpflichten, während der Dauer des Hauptverfahrens betreffend Nebenfolgen der Scheidung der Tochter C._____, geb. tt.mm.2011, ab 1. September 2018 bis zum 31. Oktober 2023 einen Barunterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 2'333.00 pro Monat zuzüglich allfälliger Fami-

- 7 lienzulagen zu bezahlen, zahlbar jeweils monatlich zum Voraus an die Beklagte/Gesuchsgegnerin; b. der Kläger/Gesuchsteller sei zu verpflichten, während der Dauer des Hauptverfahrens betreffend Nebenfolgen der Scheidung der Tochter C._____ ab 1. November 2023 einen Barunterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 2'601.00 pro Monat zuzüglich allfälliger Familienzulagen zu bezahlen, zahlbar jeweils monatlich zum Voraus an die Beklagte/Gesuchsgegnerin; c. der Kläger/Gesuchsteller sei zu verpflichten, während der Dauer des Hauptverfahrens betreffend Nebenfolgen der Scheidung der Beklagten/Gesuchsgegnerin jeweils monatlich zum Voraus die folgenden persönlichen Unterhaltsbeiträge zu leisten: • ab 1. September 2018 bis zum 31. Dezember 2018 CHF 10'831.30, • von da an bis zum 30. Juni 2019 CHF 7'831.30, • von da an bis zum 31. Oktober 2023 CHF 4'831.30; • ab dem 1. November 2023 CHF 2'951.40; 3. eventualiter: a. Es sei der Kläger für die weitere Dauer des Hauptverfahrens über die Scheidungsnebenfolgen zu verpflichten, der Beklagten ab 1. November 2018 bis Ende Oktober 2023 bzw. bis zum Eintritt von C._____ in die I. Sekundarstufe einen Barunterhalt für C._____ von monatlich CHF 2'601.00 zuzüglich allfälliger Familienzulagen sowie einen persönlichen Unterhalt von monatlich CHF 13'994.40 jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zu bezahlen; b. ab dem 1. November 2018 und für die weitere Dauer des Hauptverfahrens sei der Kläger sodann zu verpflichten, der Beklagten einen Barunterhalt für C._____ von monatlich CHF 2'569.00 zuzüglich allfälliger Familienzulagen sowie einen persönlichen Unterhalt von monatlich CHF 12'382.50 jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zu bezahlen; 4. es sei für C._____ eine Besuchsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB anzuordnen; 5. es sei durch das Obergericht mit C._____ eine neue Kindesanhörung zur Feststellung der aktuellen Situation und Wünsche C._____s durchzuführen; 6.a. Dispositivziffer 1 der Verfügung der 3. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich FE140545-L/Einzelgericht vom 6. November 2017 sei durch folgende Fassung zu ersetzen: "Der Kläger/Gesuchsteller wird berechtigt erklärt, die Tochter C._____ wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen:

- 8 - • jeweils am Dienstag ab mittäglichem Schulschluss bis 18.30 Uhr; • jeweils in jeder ungeraden Kalenderwoche am Donnerstag ab Schulschluss am Mittag oder am Nachmittag bis Freitag- Morgen/Schulbeginn; • am Wochenende jeder geraden Kalenderwoche jeweils am Freitag ab Schulschluss am Mittag oder am Nachmittag bis Sonntagabend, 18.30 Uhr; sowie • während sechs Wochen Ferien pro Kalenderjahr (in Perioden von jeweils einer bis zwei Wochen, nach Wahl des Klägers/Gesuchstellers), wobei die Ferien (von beiden Parteien) jeweils kalenderwochenweise (eine oder zwei Kalenderwochen), beginnend am Montag und endend am Sonntag, zu beziehen und jedes Jahr jeweils spätestens Mitte Januar im Voraus anzukündigen sind und von beiden Parteien auf von der anderen Partei bereits angekündigte bzw. gebuchte Ferien Rücksicht zu nehmen ist. Können sich die Eltern nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter. Verbringt die Beklagte/Gesuchsgegnerin ihre Ferien mit C._____ nicht in Zürich, so ruht das Besuchsrecht und ist nicht zu kompensieren." b. In Ergänzung von Dispositivziffer 5 des Urteils der 3. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich EE130458-L/U vom 1. Dezember 2014/Einzelgericht sei die Feiertags-/Festtags-Besuchsrechtsregelung wie folgt zu ergänzen: "Der Kläger/Gesuchsteller wird zusätzlich für berechtigt erklärt, C._____ jeweils an seinem Geburtstag, tt. April, von Schulschluss bis Abend 21.00 Uhr zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen." c. Der Kläger/Gesuchsteller sei zusätzlich berechtigt zu erklären, jeweils an jedem Mittwochabend und an den Sonntag-Abenden jeder ungeraden Kalenderwoche zwischen 18.00 Uhr und 19.00 Uhr mit der Tochter C._____ telefonisch Kontakt aufzunehmen. d. Besuchsrechtstage, die aus Gründen, welche nicht beim Kläger/ Gesuchsteller liegen, ausfallen (z.B. wegen Krankheit C._____s), sind innerhalb der auf den ausgefallenen Besuchsrechtstag folgenden Woche vollumfänglich zu kompensieren (ausser den infolge Ferien der Beklagten/Gesuchsgegnerin mit C._____ ausgefallenen Besuchsrechtstagen gemäss vorstehender Ziff. 1 und

- 9 ausser besonderen Anlässen, Einladungen, Kinderparties von C._____, die auf die Besuchszeit des Klägers/Gesuchstellers entfallen). e. Die Beklagte/Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, C._____ auch ausserhalb der gerichtlich festgelegten Besuchszeiten spontane Kontakte und Besuche zum/beim Vater (z.B. Telefonanrufe, Spontanbesuche auf dem Heimweg von der Schule etc.) zu erlauben. 7. eventualiter: a. Dispositivziffer 1 der Verfügung der 3. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich FE140545-L/Einzelgericht vom 6. November 2017 sei lediglich wie folgt zu ändern: "Der Kläger/Gesuchsteller wird berechtigt erklärt, die Tochter C._____ wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen: ... sowie während sechs Wochen Ferien pro Kalenderjahr (in Perioden von jeweils einer bis zwei Wochen, nach Wahl des Klägers/Gesuchstellers), ...; b. Die Beklagte/Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, C._____ auch ausserhalb der gerichtlich festgelegten Besuchszeiten spontane Kontakte und Besuche zum/beim Vater (z.B. Telefonanrufe, Spontanbesuche auf dem Heimweg von der Schule etc.) zu erlauben. 8.a. es sei in Nachachtung von Disp. Ziff. 4 des Urteils der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. September 2018 die Regelung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens LY180029-O/U vorzunehmen; b. es seien die Kosten jenes Berufungsverfahrens von CHF 10'000.00 vollumfänglich der Beklagten aufzuerlegen, und es sei dem Kläger für jenes Berufungsverfahren eine volle Prozessentschädigung von CHF 16'050.00 zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zu Lasten der Beklagten/Gesuchsgegnerin/Berufungsbeklagten."

der Beklagten, Berufungsbeklagten und Zweitberufungsklägerin (act. 19/2 S. 2):

"1. Es seien die Dispositiv-Ziff. 1 und 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 12. August 2019 aufzuheben und das Begehren des Klägers auf Abänderung der in Dispositiv-Ziff. 2 des Urteils

- 10 der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (LE140078) festgelegten Unterhaltsbeiträge für die Beklagte und die Tochter C._____ sei vollumfänglich abzuweisen. 2. In Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 7 und 8 des vorinstanzlichen Entscheides seien die Kosten vollumfänglich dem Kläger aufzuerlegen und er sei zu verpflichten, der Beklagten eine Prozessentschädigung von CHF 12'000 zu bezahlen. Eventualiter 3. Es sei in Abänderung der Dispositiv-Ziff. 1 und 2 der Verfügung des Bezirksgerichts vom 12. August 2019 der neu festzulegende Unterhaltsbeitrag für die Beklagte/Berufungsklägerin mit Wirkung ab Ablauf von 6 Monaten seit dem Berufungsentscheid neu festzusetzen. 4. In Abänderung der Dispositiv-Ziff. 7 und 8 der Verfügung des Bezirksgerichts vom 12. August 2019 seien die Kosten dem Kläger im Umfang von CHF 5'730 aufzuerlegen und er sei zu verpflichten, der Beklagten eine Prozessentschädigung von CHF 9'820 zu bezahlen. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7 % MwSt. zulasten des Berufungsbeklagten.

Erwägungen: I. (Sachverhalt und Prozessgeschichte) 1. A._____ (Kläger, Berufungskläger und Zweitberufungsbeklagter, nachfolgend "Kläger") und B._____ (Beklagte, Berufungsbeklagte und Zweitberufungsklägerin, nachfolgend "Beklagte") heirateten am tt. März 2009. Sie haben eine gemeinsame Tochter namens C._____, geboren am tt.mm.2011. 2. Am 5. Oktober 2012 ersuchte der Kläger beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich um den Erlass von Eheschutzmassnahmen. Nachdem die Obhut über die gemeinsame Tochter C._____ mit Urteil vom 21. März 2013 (Geschäfts- Nr. EE120337) der Beklagten zugeteilt worden war, konnte das Besuchsrecht des Klägers erstmals durch einen vom Obergericht Zürich mit Beschluss vom 26. November 2013 (Geschäfts-Nr. LE130028) genehmigten Vergleich verbindlich festgelegt werden. Diese Regelung wurde in der Folge mehrfach ergänzt

- 11 - (bezüglich bestimmter Feiertage, Modalitäten von Ferien der Beklagten mit C._____ und diesbezüglichen Mitteilungen an den Kläger, Kompensation ausfallender Besuchsrechtstage und Besuchsrechtsregelung an Feiertagen, vgl. Geschäfts-Nr. EE130458 Urteil vom 14. April 2014, Geschäfts-Nr. LE140025 Urteil vom 25. August 2014, Geschäfts-Nr. EE130458 Urteil vom 1. Dezember 2014 [act. 32/151]; Geschäfts-Nr. LE140078 Urteil vom 18. August 2015 [act. 32/155A/2]). Mit Entscheid des Obergerichts Zürich vom 18. August 2015 wurden sodann die Unterhaltsbeiträge an die Beklagte und an C._____ verbindlich geregelt (Geschäfts-Nr. LE140078 [act. 32/155A/2]). 3. Seit dem 4. Juli 2014 stehen sich die Parteien im Scheidungsverfahren vor dem Einzelgericht (3. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) gegenüber. Mit Urteil vom 14. Mai 2018 schied das Bundesgericht die Ehe (act. 6/285). Die Regelung der Folgen ist pendent. Im Rahmen vorsorglicher Massnahmen während des Scheidungsverfahrens wurde das Besuchsrecht des Klägers erneut mehrfach angepasst resp. ausgedehnt, letztmals mit Verfügung der Vorinstanz vom 6. November 2017, welche sowohl von der Kammer als auch vom Bundesgericht bestätigt wurde (act. 6/123; act. 6/262; act. 6/286; act. 6/373a). 4.1. Mit Eingabe vom 1. Juni 2018 stellte der Kläger bei der Vorinstanz ein Massnahmebegehren betreffend Abänderung der im Urteil des Obergerichts Zürich vom 18. August 2015 festgelegten Unterhaltsbeiträge (act. 6/288). Die Vorinstanz wies das Gesuch mit Verfügung vom 14. Juni 2018 ab (act. 6/291). Daraufhin gelangte der Kläger mit Berufung an die Kammer, welche sein Rechtsmittel mit Urteil vom 26. September 2018 guthiess, die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückwies (act. 6/346). 4.2. Mit Eingabe vom 8. Februar 2019 stellte der Kläger bei der Vorinstanz ein weiteres Massnahmebegehren um Abänderung der geltenden Besuchsrechtsregelung (act. 6/365; vgl. auch act. 6/392; act. 6/394; act. 6/405A). Die Beklagte, welche die Abweisung der klägerischen Begehren beantragte (vgl. act. 6/381; act. 6/399; act. 6/405C; vgl. auch act. 6/405E), stellte in der Verhandlung vom

- 12 - 12. Juni 2019 ihrerseits ein Begehren betreffend vorsorgliche Massnahmen, insbesondere betreffend Erteilung von Weisungen an den Kläger (act. 6/405C). Nach Durchführung des Massnahmeverfahrens (vgl. insb. Prot. VI S. 267 ff.) fällte die Vorinstanz mit Verfügung vom 12. August 2019 den eingangs wiedergegebenen Entscheid (act. 3/1). 5.1. Gegen diesen Entscheid erhob der Kläger mit Eingabe vom 26. August 2019 fristgerecht (vgl. act. 6/427/1) Berufung bei der Kammer, wobei er die eingangs wiedergegebenen Anträge stellte (act. 2). Dafür wurde das vorliegende Verfahren LY190039 angelegt. Auch die Beklagte erhob mit Eingabe vom 2. September 2019 fristgerecht (vgl. act. 6/427/2) Berufung mit den oben aufgeführten Anträgen (act. 19/2), wobei dafür das Verfahren LY190040 angelegt wurde (act. 19/1-11). 5.2. In beiden Verfahren wurden mit Verfügungen vom 2. resp. 4. September 2019 je Kostenvorschüsse eingeholt und die Prozessleitung delegiert (act. 4; act. 19/4). Nach fristgerechtem Eingang der Kostenvorschüsse (act. 5; act. 9 sowie act. 19/5; act. 19/7) wurden die beiden Verfahren mit Verfügung vom 16. Oktober 2019 vereinigt und unter der Geschäfts-Nr. LY190039 weitergeführt. Das Verfahren LY190040 wurde als erledigt abgeschrieben (act. 18 = act. 19/10; vgl. auch act. 20). Mit Verfügung vom 21. Oktober 2019 wurde den Parteien daraufhin je eine Frist zur Beantwortung der Berufung des jeweils anderen angesetzt (act. 21). 5.3. In der Folge gingen sowohl die Berufungsantwort des Klägers vom 1. November 2019 (act. 23) als auch die Berufungsantwort der Beklagten vom 7. November 2019 (act. 25) fristgerecht (vgl. act. 22/1-2) ein. Beide Parteien beantragten die Abweisung der Berufung der jeweils anderen Partei unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der anderen Partei (act. 23 S. 2 und act. 25 S. 2). Die Rechtsschriften wurden der jeweiligen Gegenpartei zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zugestellt (act. 27 und act. 28). Der Kläger liess sich daraufhin mit unaufgeforderter Eingabe vom 22. November 2019 erneut vernehmen (act. 30), worauf auch die Beklagte mit Eingaben vom 20. und 21. Dezember 2019 erneut Stellung nahm (act. 35 und act. 36). Mit Schreiben vom 15. Januar

- 13 - 2020 wurde der Kläger aufgefordert, mitzuteilen, ob er sich an einer Verhandlung dazu äussern wolle (act. 37). Der Kläger verzichtete auf weitere Äusserungen (act. 42). 5.4. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 6/1-428), ebenso wie die Akten des Eheschutzverfahrens Geschäfts-Nr. EE130458 (act. 32/1-176). Auf die Vorbringen der Parteien ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. II. (Prozessuale Vorbemerkungen) 1.1. Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung – einschliesslich der unrichtigen Anwendung des pflichtgemässen Ermessens – sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsbegründung hat sich die Berufung führende Partei sachbezogen mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinanderzusetzen, es ist konkret aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet haben soll bzw. welcher Sachverhalt unrichtig festgestellt worden sein soll. Dem ist die aus der Sicht der Partei korrekte Rechtsanwendung resp. der korrekte Sachverhalt gegenüberzustellen und darzulegen, zu welchem abweichenden Ergebnis dies führen soll. Nicht genügend sind demgegenüber bloss pauschale Kritik, blosse Verweise auf die Vorakten oder Wiederholungen des vor der Vorinstanz Vorgebrachten, wenn dies von der Vorinstanz bereits diskutiert wurde (vgl. zum Ganzen OGer ZH LB110049 vom 5. März 2012 E. II.1.1). 1.2. Der Kläger wirft der Beklagten im Zusammenhang mit deren Ausführungen zu ihrem (hypothetischen) Einkommen vor, ihre Berufung sei nicht ausreichend begründet (act. 23 S. 3 f., S. 6 ff.). Damit geht er fehl. Die Berufungsbegründung der Beklagten ist in den gerügten Abschnitten ausreichend detailliert und genügt den Anforderungen (vgl. act. 19/2 Rz 6 ff.). Verweise auf eigene Ausführungen vor der Vorinstanz verbunden mit der Rüge, die Vorinstanz habe diese zu Unrecht nicht in die Beurteilung miteinbezogen, stellen entgegen dem Kläger (vgl. act. 23

- 14 - S. 4 f.) keineswegs unzulässige Wiederholungen dar. Auch kein Begründungsmangel liegt darin, dass sich die Beklagte in ihrer Berufung nicht zu einer allfälligen Erwerbstätigkeit im Anstellungsverhältnis äussert (vgl. act. 23 S. 7), setzte sich doch die Vorinstanz mit dieser Thematik nicht auseinander (vgl. dazu E. IV.2.1). Die Kritik des Klägers, die Beklagte zeige nicht auf, inwiefern die Vorinstanz ihr Ermessen überschritten haben solle (vgl. act. 23 S. 8), geht schliesslich an der Sache vorbei, macht die Beklagte doch primär falsche Sachverhaltsfeststellungen und Rechtsverletzungen geltend (vgl. dazu E. IV.2.2). 2.1. Eine Klageänderung ist im Berufungsverfahren nur noch zulässig, wenn sie auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruht und die Voraussetzungen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind (Art. 317 Abs. 2 ZPO). Der geänderte oder neue Anspruch muss demnach nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen sein und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang stehen, oder die Gegenpartei muss der Änderung zustimmen (Art. 227 Abs. 1 ZPO). Jederzeit erlaubt ist eine Einschränkung des Begehrens, da dies keine Klageänderung im Sinne dieser Bestimmung darstellt (ZK ZPO-Reetz/Hilber, 3. Aufl. 2016, Art. 317 N 71 m.w.H.). Bei Geltung der Offizialmaxime sind Änderungen von Begehren zudem jederzeit und uneingeschränkt möglich, freilich ohne dass die Rechtsmittelinstanz an diese gebunden wäre (vgl. ZK ZPO-Reetz/Hilber, 3. Aufl. 2016, Art. 317 N 76 m.w.H.). 2.2. Der Kläger stellt im Berufungsverfahren diverse neue und im Vergleich zu den vor der Vorinstanz gestellten Begehren geänderte Anträge. Soweit sich diese auf Kinderbelange beziehen (vgl. insbesondere Anträge Ziffern 2a, 2b, 3-5 und 7), ist dies – entgegen der Ansicht der Beklagten (vgl. act. 25 Rz 1.1, 4.1 und 21.1) – ohne Weiteres zulässig, gilt hier doch die Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Die Anträge Ziffern 2c und 3a sowie 3b (letztere, soweit sie sich auf Unterhaltsbeiträge für die Beklagte beziehen) sind Einschränkungen des vor der Vorinstanz Beantragten und damit ebenfalls zulässig. Was den Antrag Ziffer 8 betreffend die Verteilung der Prozesskosten des Verfahrens LY180029 angeht, so ist dieser nur auf den ersten Blick neu: Der vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren gestellte Antrag zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen erfasst – mangels expliziter an-

- 15 derer Spezifikation – sämtliche von der Vorinstanz zu regelnden Prozesskosten und damit auch die Kosten des Verfahrens LY180029, deren Verteilung im Rückweisungsentscheid der Kammer vom 26. September 2018 der Vorinstanz überlassen wurde (vgl. act. 6/346 Dispositiv-Ziffer 4). Folglich handelt es sich beim entsprechenden Berufungsantrag des Klägers um einen von seinem vorinstanzlichen Begehren umfassten Teil, weshalb er im zweitinstanzlichen Verfahren zulässig ist. 2.3. Die von der Beklagten gestellten Eventualanträge Ziffern 3 und 4 sind ebenfalls Einschränkungen des von ihr vor der Vorinstanz gestellten Begehrens auf Abweisung der Anträge des Klägers bzw. der Kostenverteilung zu Lasten des Klägers (vgl. act. 6/405C S. 1). Damit sind auch diese Anträge zulässig. 3.1. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Diese Regelung gilt auch, wenn der soziale Untersuchungsgrundsatz zur Anwendung kommt (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; BGE 138 III 625 E. 2.2), wie dies grundsätzlich in Massnahmeverfahren während des Scheidungsprozesses der Fall ist (Art. 272 ZPO sowie Pfänder/Baumann, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 272 N 5; Vetterli, FamKomm Scheidung, 3. Aufl. 2017, ZPO 272 N 2). Anders sieht es demgegenüber bei Geltung der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime aus, welche insbesondere gestützt auf Art. 296 Abs. 1 ZPO bei Kinderbelangen (unabhängig von der Verfahrensart) gilt. Hier kommt die Novenschranke von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht zur Anwendung und das Gericht hat neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; vgl. auch OGer ZH LY170051 vom 17. Mai 2018 E. II.2.3 sowie OGer ZH LY160019 vom 21. Juli 2016 E. 2.2.1.2). 3.2. Die Beklagte rügt verschiedentlich, der Kläger führe neue Tatsachen in das Berufungsverfahren ein, was unzulässig sei (vgl. etwa act. 25 Rz 1.2, 20.1, 36). Soweit sich die fraglichen Tatsachen auf Kinderbelange beziehen, trifft dies nicht zu, sind hier neue Tatsachen doch uneingeschränkt zulässig. Neue Tatsachen,

- 16 welche nicht Kinderbelange betreffen, sind zuzulassen, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO erfüllt sind. 4.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 Abs. 1 ZPO) umfasst unter anderem das Recht der Parteien, von sämtlichen beim Gericht eingereichten Eingaben Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können, unabhängig davon, ob die fragliche Eingabe neue oder erhebliche Vorbringen enthält (sog. Replikrecht; BGE 138 I 484 E. 2.1). Bei anwaltlich vertretenen Parteien genügt es, eine Eingabe lediglich zur Kenntnisnahme zuzustellen. Von einer solchen Partei kann erwartet werden, dass sie umgehend unaufgefordert Stellung nimmt oder eine Stellungnahme beantragt, sofern sie dies für erforderlich erachtet (BGE 138 I 484 E. 2.4-5; ZK ZPO-Sutter-Somm/Chevalier, 3. Aufl. 2016, Art. 53 N 12a). Unverzüglich bedeutet in der Regel innert zehn Tagen (BK ZPO- Hurni, Art. 53 N 41; ZK ZPO-Sutter-Somm/Chevalier, 3. Aufl. 2016, Art. 53 N 12c). 4.2. Die klägerische Eingabe vom 22. November 2019 (act. 30) ging innert zehn Tagen seit Erhalt der Berufungsantwort der Beklagten vom 7. November 2019 ein (vgl. act. 29/1) und ist folglich zu berücksichtigen. Dasselbe gilt für die Stellungnahmen der Beklagten dazu vom 20. resp. 21. Dezember 2019 (act. 35 und act. 36; vgl. act. 34). Zu beachten ist indes, dass die Gewährung des allgemeinen Replikrechts einzig der Wahrung des rechtlichen Gehörs dient und nicht weitere Vorträge mit freiem Novenrecht nach sich ziehen kann (vgl. ZK ZPO-Klingler, 3. Aufl. 2016, Art. 252 ZPO N 6 f.). III. (Besuchsrecht) 1. Überblick über die geltende Regelung, die Erwägungen der Vorinstanz und die Parteistandpunkte 1.1. Mit Verfügung vom 6. November 2017 hatte die Vorinstanz folgendes Besuchsrecht als vorsorgliche Massnahme angeordnet (act. 6/262, Dispositiv- Ziffer 1):

- 17 - "Der Kläger wird für berechtigt erklärt, die Tochter C._____ wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen: Ab sofort: − jeweils am Dienstag ab mittäglichem Kindergarten- oder Schulschluss bis 17.30 Uhr, − am Wochenende jeder geraden Kalenderwoche jeweils von Samstagmorgen, 09.00 Uhr bis Sonntagabend, 17.30 Uhr; ab Ende der Herbstferien 2018: − jeweils am Dienstag ab mittäglichem Kindergarten- oder Schulschluss bis 17.30 Uhr, − am Wochenende jeder geraden Kalenderwoche jeweils von Freitagabend, 18.00 Uhr (falls C._____ keine Schule hat am Freitagnachmittag) bzw. von Freitag Schulschluss (falls C._____ Schule hat am Freitagnachmittag) bis Sonntagabend, 17.30 Uhr, erstmals in der Kalenderwoche 44; sowie ab Ende der Frühjahrsferien 2018 und für den Rest des Kalenderjahres 2018: − während zwei Wochen Ferien, und ab Anfang des Kalenderjahres 2019: − während zwei Wochen Ferien pro Kalenderjahr, wobei die Ferien (von beiden Parteien) möglichst anfangs Jahr, wenigstens aber zwei Monate im Voraus anzukündigen sind und von beiden Parteien auf von der anderen Partei bereits angekündigte bzw. gebuchte Ferien Rücksicht zu nehmen ist. Können sich die Eltern nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter. Verbringt die Beklagte ihre Ferien mit C._____ nicht in Zürich, so ruht das Besuchsrecht und ist nicht zu kompensieren." Nebst im vorliegenden Kontext nicht interessierenden Modalitäten der Mitteilung des Ferienbezuges durch die Beklagte und die Kompensation ausfallender Besuchsrechtstage des Klägers in gewissen Konstellationen (vgl. Geschäfts- Nr. EE130458 Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 14. April 2014 Dispositiv- Ziffern 5 und 6 sowie Verfügung der Vorinstanz vom 6. November 2017 Dispositiv-Ziffer 3 [act. 6/262]) bestehen noch Regelungen betreffend die Betreuung von C._____ durch den Kläger am Karfreitag, am 6. Dezember sowie am 24. und am 25. Dezember (Geschäfts-Nr. EE130458 Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 1. Dezember 2014 Dispositiv-Ziffer 5 [act. 32/151]) sowie am Sechseläuten- Montag sowie zum Sonntag des Knabenschiessens (Geschäfts-Nr. LE140078

- 18 - Urteil des Obergerichts Zürich vom 18. August 2015 Dispositiv-Ziffer 1 [act. 32/155A/2]). 1.2. Der Kläger verlangte eine Ausweitung des geltenden Besuchsrechts, weil die Vorinstanz bei dessen Festsetzung in der Verfügung vom 6. November 2017 von unrichtigen Voraussetzungen ausgegangen sei und zudem veränderte Verhältnisse vorlägen, die eine Änderung erforderlich machen würden (vgl. act. 6/365, act. 6/392; act. 6/405A). Nach Ansicht der Vorinstanz liegen keine Abänderungsgründe vor, sei es, weil die vom Kläger geltend gemachten Umstände keine solchen darstellen würden, sei es, weil die von ihm vorgebrachten Tatsachen nicht glaubhaft gemacht worden seien. Sodann erwog die Vorinstanz, selbst wenn Abänderungsgründe glaubhaft gemacht worden wären, wäre das aktuelle Besuchsrecht im Hinblick auf das Kindeswohl nicht auszuweiten (act. 3/1 E. IV.3.1-3.7). Der Kläger beharrt im Rechtsmittelverfahren auf seinem im erstinstanzlichen Verfahren vertretenen Standpunkt und macht im Übrigen geltend, die Vorinstanz hätte eine "Besuchsrechtsbeistandschaft" anordnen müssen und C._____ sei durch die Kammer anzuhören (act. 2 S. 12 ff., S. 41 ff.). Demgegenüber hält die Beklagte den vorinstanzlichen Entscheid für korrekt und stellt sich auch gegen die weiteren Forderungen des Klägers (act. 25 Rz 1.1 ff., 17.1 ff.). 2. Beistandschaft 2.1. Der Kläger begründet seinen Antrag auf Anordnung einer Beistandschaft damit, die Vorinstanz sei zur Überzeugung gelangt, eine solche sei erforderlich. Weil in Kinderbelangen die Offizialmaxime gelte, hätte die Vorinstanz deshalb ungeachtet dessen, dass keine der Parteien eine Beistandschaft beantragt habe, eine solche anordnen müssen (act. 2 S. 13 f., 44). Die Beklagte hält dem entgegen, die Vorinstanz habe nie erklärt, eine Besuchsrechtsbeistandschaft sei im Hinblick auf das Kindeswohl erforderlich. Die Vorinstanz habe auch keine Veranlassung gehabt habe, eine Besuchsrechtsbeistandschaft anzuordnen (act. 25 Rz 4.4). 2.2. Wie bereits erwähnt, gilt in Kinderbelangen gestützt auf Art. 296 Abs. 3 ZPO die Offizialmaxime (vgl. E. II.2.2). Es ist richtig, dass die Gerichte bei deren

- 19 - Geltung nicht an die Parteianträge gebunden sind und im Rahmen eines hängigen Verfahrens erforderliche vorsorgliche Massnahmen auch von sich aus anordnen können, ohne dass die Parteien entsprechende Anträge gestellt haben (Glasl, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 58 N 29 und 30 f.; vgl. ferner BGE 128 III 411 E. 3.1). Vorliegend bestehen allerdings keine Hinweise darauf, dass die Vorinstanz die Anordnung einer Beistandschaft tatsächlich als erforderlich erachtete. Sie erkundigte sich lediglich in der persönlichen Befragung der Parteien in der Verhandlung vom 12. Juni 2019, ob die Parteien das Einsetzen eines Besuchsbeistandes als sinnvoll erachten würden (Prot. VI S. 291, 303 f.). Weitere Erwähnungen zur Besuchsbeistandschaft finden sich in den vorinstanzlichen Akten soweit ersichtlich nicht. Gemäss den übereinstimmenden Parteiausführungen scheint die Vorinstanz während den Vergleichsgesprächen in der Verhandlung vom 12. Juni 2019 einen entsprechenden Vorschlag gemacht zu haben (vgl. act. 2 S. 11, 13 f.; act. 25 Rz 1.3, 4.1, 4.4), doch bestehen auch diesbezüglich keine Indizien, dass es sich um mehr als einen blossen Vorschlag handelte. Soweit sich der Vorwurf des Klägers darauf richtet, die Vorinstanz habe es entgegen ihrer eigenen Überzeugungen unterlassen, eine Anordnung zu treffen, geht er folglich fehl. 2.3. Eine andere Frage ist, ob die Vorinstanz hätte zum Schluss gelangen müssen, eine Besuchsbeistandschaft sei nötig. Die Vorinstanz hat sich mit der Problematik zumindest im angefochtenen Entscheid nicht näher auseinandergesetzt und es ist demnach davon auszugehen, dass sie der Auffassung war, die Voraussetzungen für die Anordnung einer Beistandschaft seien nicht erfüllt. Es ist in dieser Situation nicht an der Kammer als zweiter Instanz, erstmalig über die Einsetzung eines Beistandes zu entscheiden. Vielmehr obliegt ein erster Entscheid grundsätzlich der Vorinstanz. Ist eine der Parteien der Ansicht, dies unterbleibe zu Unrecht, steht es ihr frei, mittels eines entsprechenden Antrages die Vorinstanz zur Fällung eines Entscheides zu veranlassen, welcher dann von den Rechtsmittelinstanzen überprüft werden kann. Auf die von den Parteien vorgebrachten Gründe, welche für resp. gegen die Einsetzung eines Beistandes sprechen (vgl. act. 2 S. 44; act. 25 Rz 4.2 ff.), ist daher an dieser Stelle nicht einzugehen. Der

- 20 - Antrag des Klägers auf Errichtung einer Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB ist abzuweisen. 3. Kinderanhörung 3.1. Am 29. August 2018 führte die Vorinstanz eine Kinderanhörung mit C._____ durch (act. 6/340). Der Kläger ist der Ansicht, die Kammer habe eine neue Kinderanhörung vorzunehmen. Auf die erfolgte Kinderanhörung könne nicht abgestellt werden, weil C._____ sowohl im Voraus als auch während der Anhörung von der Beklagten beeinflusst worden sei. Zudem sei der vorinstanzliche Richter bei der Kinderanhörung nicht anwesend gewesen und könne mangels persönlichen Eindrucks von C._____ deren Aussagen nicht richtig würdigen. Auch sei das rechtliche Gehör der Parteien verletzt worden, hätten sie zum Protokoll der Kinderanhörung doch nicht Stellung nehmen dürfen. Schliesslich liege die Kinderanhörung schon mehr als ein Jahr zurück. Es sei davon auszugehen, C._____s Wünsche hätten sich verändert (act. 2 S. 45 ff.; act. 30 S. 6). Die Beklagte bringt demgegenüber vor, sie habe C._____ nicht beeinflusst. Gestützt auf das Protokoll der Kinderanhörung könne diese auch von Personen gewürdigt werden, welche an der Anhörung nicht teilgenommen hätten. Eine Gehörsverletzung liege nicht vor. Auch wenn die Kinderanhörung schon länger zurückliege, sei C._____ nicht mit einer erneuten Anhörung zu belasten (act. 25 Rz 19.2 ff., 20.5 ff.). 3.2. Nach Durchführung der Kinderanhörung teilte die Vorinstanz den Parteien mit Schreiben vom 6. September 2018 mit, es würde ihnen zu einem späteren Zeitpunkt im Sinne von Art. 232 ZPO – also für die Schlussvorträge – Frist angesetzt werden, unaufgeforderte Stellungnahmen würden vorerst unbehandelt bleiben (act. 6/341). Entgegen dem Kläger ist dies als solches aber nicht zu beanstanden. Die Kinderanhörung wurde im Hinblick auf das Hauptverfahren nach Durchführung der Hauptverhandlung vorgenommen, sodass in diesem Zeitpunkt noch das Beweisverfahren und hernach die Schlussvorträge bevorstanden. Die ZPO sieht in diesem Verfahrensstadium keine spezifischen, vorgängigen Stellungnahmen zu einer Kinderanhörung vor. Auch angesichts des fast schon ausufernd anmutenden prozessualen Verhaltens der Parteien ist das Vorgehen

- 21 der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Im Rahmen des vom Kläger eingeleiteten Massnahmeverfahrens hatte der Kläger sodann nicht nur in seinem Gesuch vom 8. Februar 2019 (vgl. act. 6/365 S. 6), sondern auch an der Verhandlung vom 12. Juni 2019 Gelegenheit, sich ausführlich zur Kinderanhörung zu äussern (vgl. act. 6/392 insb. S. 7, 11; act. 6/405A insb. S. 6 f.; vgl. ferner act. 25 Rz 20.5). Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann demnach keine Rede sein. 3.3. Gemäss Art. 298 Abs. 1 ZPO wird das Kind durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen. Sinn und Zweck der Kinderanhörung ist, dem urteilenden Gerichte zu ermöglichen, sich unmittelbar über die Wünsche und Bedürfnisse eines Kindes ein eigenes Bild machen zu können, und das rechtliche Gehör des Kindes zu wahren (FamKomm Scheidung/Schweighauser, 3. Aufl. 2017, Anh. ZPO Art. 298 N 11 f.). In der Regel sollte der entscheidende Richter die Anhörung daher selbst vornehmen. Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse ist aber auch eine Anhörung durch eine Drittperson möglich (BGE 133 III 553 E. 4; FamKomm Scheidung/Schweighauser, 3. Aufl. 2017, Anh. ZPO Art. 298 N 15 ff.). In solchen Fällen muss das Kind zu den entscheidrelevanten Punkten befragt werden und die Anhörung bzw. deren Ergebnis muss aktuell sein (BGE 133 III 553 E. 4). Die Pflicht zur Anhörung besteht grundsätzlich nur einmal im Verfahren, einschliesslich des Instanzenzuges (BGer 5A_831/2018 vom 23. Juli 2019 E. 5.2.2). In gewissen Konstellationen kann es erforderlich sein, ein Kind mehr als einmal anzuhören, doch ist eine Anhörung um der Anhörung willen zu vermeiden. Insbesondere ist von wiederholten Anhörungen abzusehen, wo dies für das Kind eine unzumutbare Belastung bedeuten würde, was namentlich bei akuten Loyalitätskonflikten der Fall sein kann, und wenn überdies keine neuen Erkenntnisse zu erwarten wären oder der erhoffte Nutzen in keinem vernünftigen Verhältnis zu der durch die erneute Befragung verursachten Belastung stünde (BGE 133 III 553 E. 4). 3.4. Angesichts des starken, langjährigen Konfliktes der Parteien betreffend C._____ ist nicht auszuschliessen, dass beide Parteien – durchaus auch unbe-

- 22 wusst – C._____ beeinflussen. Die an der Kinderanhörung anwesenden Personen – die damals für das Verfahren zuständige Bezirksrichterin, die Psychologin, welche das Gespräch führte, und die Gerichtsschreiberin (vgl. act. 6/340) – hatten jedoch nicht den Eindruck, C._____ habe von einem Elternteil beeinflusste Aussagen gemacht, ist doch nichts Dahingehendes im Protokoll vermerkt (vgl. act. 6/340, insb. S. 5 f.). Gerade angesichts des Umstandes, dass sich C._____ in einem Loyalitätskonflikt befindet, was auch die Parteien so ausführten (vgl. etwa act. 6/365 S. 9; act. 6/405A S. 6; act. 6/405C Rz 50, 79; Prot. VI S. 270, 294 f.; ferner E. III.4.5), bedeutet die Tatsache, dass sie anders aussagte, als sie sich gegenüber dem Kläger ausgedrückt haben mag oder als der Kläger erhoffte, noch nicht automatisch, dass sie von der Beklagten beeinflusst worden war. Kinder, die sich in einem Loyalitätskonflikt befinden, neigen gerichtsnotorisch dazu, demjenigen Elternteil, bei dem sie sich gerade aufhalten, diejenigen Dinge zu sagen, von denen sie wissen oder spüren, dass sie diesem Elternteil wichtig sind (vgl. dazu auch FamKomm Scheidung/Schreiner, 3. Aufl. 2017, Anh. Psych N 54 m.w.H.). Es erscheint damit durchaus plausibel, dass C._____ dem Kläger oder in dessen Anwesenheit gesagt haben soll, sie wolle mehr Zeit mit ihm verbringen, während sie der Beklagten gegenüber keine solchen Äusserungen gemacht haben soll (vgl. etwa act. 2 S. 45; act. 30 S. 5 f.; act. 25 Rz 1.2, 19.1, 19.3). Dafür, dass sie gegenüber dem unabhängigen Gericht ihre Meinung nicht klar ausdrücken konnte, bestehen aber keine konkreten Anhaltspunkte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass sich C._____ von der sie zur Anhörung begleitenden Beklagten unter Druck gesetzt fühlte und deshalb nicht frei aussagen konnte, wie der Kläger meint (vgl. act. 2 S. 45, 47). C._____ machte durchaus auch kritische Äusserungen in Bezug auf Verhältnisse bei der Beklagten, wie etwa, sie wolle lieber alleine mit ihren Freundinnen und nicht von der Mutter begleitet zur Schule gehen (vgl. act. 6/340 S. 2), und sie äusserte sich ansonsten in Bezug auf die Beziehung zu beiden Elternteilen grundsätzlich sehr positiv (act. 6/340). Auf das Protokoll der Kinderanhörung kann damit für den Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen abgestellt werden und es ist insbesondere entgegen der Ansicht des Klägers (vgl. act. 2 S. 46) auch C._____s verneinende Aussage zur Besuchserweiterung (vgl. act. 6/340 S. 5) Ernst zu nehmen.

- 23 - 3.5. Was den fehlenden persönlichen Eindruck von C._____ betrifft, so ist es richtig, dass der den angefochtenen Entscheid fällende Einzelrichter an der Kinderanhörung nicht dabei war (vgl. E. III.3.4). Entgegen der Ansicht des Klägers ist die mangelnde Teilnahme des Einzelrichters aber nicht ein "unüberbrückbares Defizit", das zwingend zu einer Wiederholung der Kinderanhörung führen muss (vgl. act. 2 S. 46). So erhält der entscheidende Richter auch in den – wie gezeigt zulässigen – Fällen, in denen die Kinderanhörung von einer Drittperson oder von einer unteren Instanz vorgenommen wurde, keinen persönlichen Eindruck vom Kind, kann aber dennoch über Kinderbelange entscheiden. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, im vorliegenden Fall sei in Übereinstimmung mit Art. 298 Abs. 2 ZPO ein Protokoll der Kinderanhörung erstellt worden (vgl. act. 25 Rz 20.1), in welchem C._____s Aussagen detailliert wiedergegeben wurden. Dabei ist auch vermerkt, ob C._____ Umstände auf Befragen oder von sich aus schilderte und wie detailliert ihre Antworten jeweils ausfielen. Dass mit C._____ nicht über alle relevanten Umständen gesprochen wurde, wird sodann weder vorgebracht noch ist solches ersichtlich. Ausserdem sind im Protokoll auch die Eindrücke dargelegt, die die anwesenden Personen von C._____, ihrem Verhalten und den von ihr gezeigten Gefühlen erhalten haben (vgl. act. 6/340). Damit lässt sich die Kinderanhörung entgegen dem Kläger (vgl. act. 2 S. 46) durchaus auch von einer nicht anwesenden Person würdigen, die keinen persönlichen Eindruck von C._____ erhielt. Folglich konnte bzw. kann sowohl der erstinstanzliche Richter als auch nun die Kammer das Protokoll der Kinderanhörung in die Entscheidfindung einbeziehen, ohne zwingend einen persönlichen Eindruck von C._____ erhalten zu müssen. 3.6. Die Kinderanhörung wurde rund ein Jahr vor der Fällung des angefochtenen Entscheides durchgeführt. Es ist dem Kläger zuzustimmen, dass eine solche Zeitspanne für ein Kind in C._____s Alter sehr lange ist (vgl. act. 2 S. 46; act. 30 S. 6). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich C._____s Wünsche seit der Anhörung verändert haben. Allerdings kann auch in einer solchen Situation nicht unbesehen eine erneute Anhörung angeordnet werden, vielmehr ist in die Entscheidung darüber auch miteinzubeziehen, dass eine Kinderanhörung eine erhebliche Belastung für ein Kind darstellen kann, wie die Beklagte zu Recht aus-

- 24 führt (vgl. act. 25 Rz 21.1). Davon ist hier auszugehen, befindet sich C._____ doch gerade im Hinblick auf die Kontakte in einem starken Loyalitätskonflikt (vgl. E. III.3.4, III.4.5). Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Wunsch eines Kindes im Alter von C._____ bei der Beurteilung, ob ein Abänderungsgrund gegeben ist bzw. ob ein festgelegtes Besuchsrecht abzuändern ist, anders als der Kläger meint (vgl. act. 30 S. 6), nur einen von vielen Faktoren darstellt und zudem grundsätzlich nicht das ausschlaggebende Kriterium ist. Wie zu zeigen sein wird, wäre vorliegend die aktuell geltende Besuchsregelung selbst dann nicht zu ändern, wenn C._____ eine Ausweitung wünschen würde (vgl. E. III.4.5.4). Eine erneute Kinderanhörung ist damit nicht derart wesentlich, wie dies der Kläger meint, und der erhoffte Nutzen einer Anhörung durch die Kammer steht in keinem vernünftigen Verhältnis zu der durch die erneute Befragung verursachten Belastung C._____s im Zusammenhang mit einer ohnehin nur einstweiligen Regelung, die einen gewissen Bestand haben soll (vgl. nachstehend E. III.4.1.2). Im Übrigen ist anzumerken, dass der Kläger selbst ausführt, seit den Sommerferien 2018 habe C._____ auch ihm gegenüber gesagt, die aktuell geltende Regelung sei gut (vgl. act. 2 S. 45). Es ist daher ohnehin fraglich, ob C._____ heute überhaupt anders aussagen würde als anlässlich der Kinderanhörung. 3.7. Eine Wiederholung der Kinderanhörung ist aus den dargelegten Gründen nicht angezeigt. Der entsprechende Antrag des Klägers ist abzuweisen. 4. Gründe für eine Änderung des geltenden Besuchsrechtes 4.1. Rechtliches zur Abänderung 4.1.1. Die Abänderung vorsorglicher Massnahmen ist zulässig, wenn seit deren Erlass eine wesentliche und dauerhafte Veränderung eingetreten ist (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 179 Abs. 1 ZGB). Veränderungen, die im Zeitpunkt des Entscheids bereits voraussehbar waren und auch schon mitberücksichtigt wurden, bilden keinen Abänderungsgrund (BGE 141 III 376 E. 3.3.1). Ebenfalls zulässig sind Abänderungen vorsorglicher Massnahmen, wenn sich die tatsächlichen Umstände, die dem Massnahmenentscheid zugrunde lagen, nachträglich als unrichtig erwiesen haben bzw. sich nicht wie prognostiziert verwirklicht haben,

- 25 oder aber wenn sich der Entscheid im Ergebnis als nicht gerechtfertigt herausstellt, weil dem Massnahmegericht erhebliche Tatsachen nicht bekannt waren (BGer 5A_842/2015 vom 26. Mai 2016 = BGE 142 III 518, nicht publ. E. 2.4). 4.1.2. Bei der Abänderung von Regelungen der Kinderbelange wie etwa der Obhut und des Besuchsrechts beurteilt sich die Frage, ob eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eine Abänderung der geltenden Ordnung bewirken soll, aus der Perspektive des Kindeswohls. Grundsätzlich sind die Regelungen von Kinderbelangen auf Dauer angelegt, doch müssen sie auch relevanten neuen Entwicklungen angepasst werden können (vgl. BSK ZGB I-Fountoulakis/Breitschmid, 6. Aufl. 2018, Art. 134 N 2 f.). Eine Neuregelung ist dann vorzunehmen, wenn die Beibehaltung der geltenden Regelung das Wohl des Kindes ernsthaft zu gefährden droht, ihm mithin mehr schadet als der Verlust an Kontinuität, der mit der Abänderung einhergeht (BGer 5A_266/2017 vom 29. November 2017 E. 8.3; BGer 5A_148/2014 vom 8. Juli 2014 E. 6.1). Massgeblich sind stets die konkreten Verhältnisse im Einzelfall. Allgemein gehaltene Aussagen der Parteien wie etwa, auch geringfügige Veränderungen könnten wesentlich sein, die Regelung der Kinderbelange müssten den entwicklungsbedingten Verhältnissen nachgeführt werden können (vgl. act. 2 S. 13), oder gewöhnliche Entwicklungsschritte eines Kindes würden eine Anpassung der Kontaktregelung erfordern (vgl. act. 2 S. 12 f.) bzw. seien in Entscheiden antizipiert und von vornherein angemessen geregelt (act. 25 Rz 3.2), führen daher nicht weiter. 4.2. Zum Abänderungsgrund des Ausgehens von der unrichtigen Prämisse einer kurzen Geltungsdauer der vorsorglichen Regelung des Besuchsrechts 4.2.1. Dazu erwog die Vorinstanz, bei Erlass der Besuchsrechtsregelung vom 6. November 2017 sei nicht von einem raschen Ende des Scheidungsverfahrens und damit auch der Geltungsdauer der vorsorglichen Massnahmen ausgegangen worden. Vielmehr sei die Regelung für einen längeren Zeitraum getroffen worden. So sei das Besuchsrecht in mehrere Phasen eingeteilt worden, wobei auch eine Regelungsstufe ab 2019 enthalten sei, was beim Ausgehen von einer kürzeren Verfahrensdauer nicht gemacht worden wäre. Auch würden die Erwägungen in der Verfügung vom 6. November 2017 zeigen, dass das Gericht damals nicht von

- 26 einer kurzen Verfahrensdauer ausgegangen sei. Der Wunsch des Klägers nach einer alternierenden Obhut stelle sodann für sich alleine keinen Abänderungsgrund dar. Selbst ein länger als erwartet andauerndes Scheidungsverfahren würde keinen Abänderungsgrund darstellen, sei doch nicht ersichtlich, inwiefern sich dies auf das grundsätzlich gut funktionierende Besuchsrecht gemäss dem Entscheid vom 6. November 2017 auswirken würde. Im Gegenteil würden die vom Kläger monierten Kontakthindernisse gerade nicht das gemäss übereinstimmenden Parteiaussagen grundsätzlich funktionierende gerichtliche Besuchsrecht betreffen, sondern vielmehr spontane Verlängerungswünsche des Klägers. Der Kläger habe auch ausgesagt, die Verständigung unter den Parteien würde einigermassen gut funktionieren, wenn es um das gerichtlich geregelte Besuchsrecht gehe (act. 3/1 E. IV.3.1-3.2). 4.2.2. Der Kläger, der an seiner vor Vorinstanz vertretenen Meinung festhält, macht geltend, die Vorinstanz sei im Verlaufe des Verfahrens verschiedentlich davon ausgegangen, der Hauptprozess über die Scheidungsfolgen werde rasch ein Ende finden. Zudem habe im November 2017 nicht damit gerechnet werden müssen, die Vorinstanz werde das Hauptverfahren völlig verschleppen. Indem die Vorinstanz diese Umstände in ihren Erwägungen einfach ausblende, verletze sie das rechtliche Gehör des Klägers. Im Übrigen gehe das Argument der Vorinstanz, weshalb ein länger als erwartet dauerndes Verfahren kein Abänderungsgrund wäre, an der Sache völlig vorbei. Massgebend seien nicht Auswirkungen auf das bisherige Besuchsrecht, sondern vielmehr der Umstand, dass zufolge des Ausgehens von einer kürzeren Geltung der vorsorglichen Massnahmen das Besuchsrecht nur auf das damalige Alter C._____s und nicht auf ihr aktuelles und zukünftiges Alter zugeschnitten sei. Wenn die Vorinstanz im Übrigen einen Abänderungsgrund verneine, weil das aktuelle Besuchsrecht gut funktioniere, unterliege sie einem Zirkelschluss, lasse sich doch daraus nicht ableiten, ein erweitertes Besuchsrecht würde nicht ebenfalls funktionieren. Nicht zutreffend sei im Übrigen, dass die Kontakthindernisse sich auf Wünsche des Klägers beziehen würden, es handle sich um solche C._____s (act. 2 S. 47 ff.).

- 27 - Demgegenüber bringt die Beklagte vor, an der Beurteilung der Vorinstanz sei nichts auszusetzen. Wesentlich sei nur, wovon die Vorinstanz in der Verfügung vom 6. November 2017 ausgegangen sei. Die Schulphase C._____s sei vorausgesehen und geregelt worden, sodass das Besuchsrecht auch für ein Kind von acht Jahren altersadäquat und angemessen sei. Sodann bestreitet die Beklagte, dass ein Abänderungsgrund vorliege, wenn ein erweitertes Besuchsrecht ebenfalls funktionieren würde. Bei den fraglichen Verlängerungswünschen handle es sich ferner nicht um solche C._____s (act. 25 Rz 22.1 ff.). 4.2.3. Es ist der Beklagten zuzustimmen, dass einzig massgeblich ist, von welcher Verfahrensdauer die Vorinstanz in der Verfügung vom 6. November 2017 ausging, in welcher das heute geltende Besuchsrecht geregelt wurde. Annahmen in davor oder später getroffenen Entscheiden oder die Prozessleitung der Vorinstanz haben demgegenüber keinen Einfluss auf die Frage, für welche Dauer das aktuell geltende Besuchsrecht geregelt wurde. Die Ausführungen des Klägers zur Verfügung vom 8. Februar 2017 und zu den in der Hauptverhandlung vom 5./6. Juli 2018 gemachten Vorschlägen der Vorinstanz betreffend Abspaltung des Güterrechts (vgl. act. 2 S. 48 ff.) gehen daher an der Sache vorbei. Gehörsverletzungen liegen in diesem Zusammenhang nicht vor. 4.2.4. Aus demselben Grund ist es für die Beurteilung des Abänderungsgrundes auch nicht von Relevanz, ob die Vorinstanz im Verfahren über die noch hängigen Scheidungsfolgen unangemessen lange untätig blieb oder nicht. Ohnehin ist diese Frage nicht im Massnahmeverfahren zu beurteilen. Auf die diesbezüglichen Vorbringen des Klägers (vgl. act. 2 S. 50 f.) braucht daher an dieser Stelle nicht weiter eingegangen zu werden. Anzumerken ist einzig Folgendes: Nebst neun Verfahren über vorsorgliche Massnahmen, wobei sechs davon vom Kläger eingeleitet worden waren (vgl. act. 6/19; act. 6/123; act. 6/168; act. 6/228; act. 6/262; act. 6/265; act. 291 und act. 3/1; act. 6/315; act. 6/405F), hatte die Vorinstanz zusätzlich zur Durchführung des eigentlichen Scheidungsverfahrens auch zu beurteilen, ob die Scheidungsfrage vorgängig entschieden werden könne. Nicht nur wurde dieser Entscheid bis ans Bundesgericht weitergezogen (vgl. act. 6/122; act. 6/145; act. 6/177; act. 6/187; act. 6/195; act. 6/232A; act. 6/285), es ist dies

- 28 auch bereits das sechste Mal, dass sich das Obergericht mit vorsorglichen Massnahmen auseinanderzusetzen hat (vgl. Geschäfts-Nrn. LY160019 [act. 6/143], LY170051 [act. 6/286], LY170057 [act. 6/284], LY180029 [act. 6/346], LY180039 [act. 6/386] sowie vorliegend LY190039), wobei teilweise auch Rechtsmittel ans Bundesgericht erhoben wurden (vgl. act. 6/210; act. 6/373a). Entsprechend oft waren auch die Akten nicht bei der Vorinstanz. Während es zweifellos das gute Recht der Parteien ist, Rechtsmittel zu ergreifen, erscheinen die – vorliegend nicht einmal relevanten – Vorwürfe des Klägers angesichts dieser Ausgangslage doch befremdlich. 4.2.5. Die Erwägung der Vorinstanz, sie habe in der Verfügung vom 6. November 2017 das Besuchsrecht in mehreren Phasen geregelt, wobei auch eine Regelungsstufe ab 2019 enthalten sei, beanstandet der Kläger zu Recht nicht. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, solches wäre nicht vorgenommen worden, wenn von einer nur kurzen Geltungsdauer der getroffenen Besuchsrechtsordnung ausgegangen worden wäre, ist zutreffend. Es finden sich in der Verfügung vom 6. November 2017 keine Anhaltspunkte dafür, dass die fragliche Regelung nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gelten soll. Vielmehr wurde explizit auch im Hinblick auf den Eintritt C._____s in die Schule eine Regelung getroffen, welche für die Primarschulzeit praktikabel und angemessen ist, worauf die Beklagte zu Recht hinweist. Zudem wird in der fraglichen Verfügung ausdrücklich erwähnt, das Ende des Scheidungsverfahrens sei zur Zeit noch nicht absehbar und das Besuchsrecht müsse auch im Hinblick darauf geregelt werden (vgl. act. 6/262 E. III.5.5). Zusammen mit dem Umstand, dass das Ferienrecht des Klägers auch für die Zeit ab dem Jahr 2019 geregelt wurde, ist klar, dass die Regelung nicht nur für ein oder zwei Jahre, sondern für eine längere Zeit gelten soll. Auch das Obergericht hatte im Übrigen in seinem Entscheid vom 17. Mai 2018, mit welchem es die fragliche Besuchsrechtsordnung zu prüfen hatte, nichts Gegenteiliges festgehalten (act. 6/286; vgl. auch act. 25 Rz 27). 4.2.6. Grundsätzlich ist dem Kläger zwar zuzustimmen, dass eine länger als erwartete Geltungsdauer der vorsorglichen Regelung des Besuchsrechts von Relevanz sein könnte. Dies wäre dann der Fall, wenn später eintretende Entwicklun-

- 29 gen bei der Festlegung des Besuchsrechts nicht miteinbezogen worden wären, sodass die geltende Besuchsrechtsordnung nicht mehr auf die aktuellen Verhältnisse passen würde. Dies ist aber wie gezeigt nicht der Fall. Der Entscheid vom 6. November 2017 basiert daher nicht auf unrichtigen Verhältnissen. Die Vorinstanz verneinte den diesbezüglichen Abänderungsgrund zu Recht. Im Übrigen würde es auch keinen Abänderungsgrund darstellen, wenn eine andere Besuchsrechtsregelung ebenfalls gut funktionieren würde. Ein Abänderungsgrund ist lediglich gegeben, wenn das Kindeswohl eine Abänderung gebietet, was nicht der Fall ist, wenn die aktuelle Regelung das Kindeswohl wie hier bereits wahrt. Wie es sich mit den Wünschen C._____s verhält, braucht daher in diesem Zusammenhang nicht geklärt zu werden; dazu ist auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen (vgl. E. III.4.5). Das Vorliegen des vom Kläger geltend gemachten Abänderungsgrundes ist somit zu verneinen. 4.3. Zum Abänderungsgrund des Übertritts C._____s in die Primarschule und zum Gewinn an Selbständigkeit C._____s 4.3.1. Die Vorinstanz erwog, auch angebliche aktuelle Bedürfnisse von C._____, ihre zunehmende Selbständigkeit und ihr Älterwerden als solches würden keinen Abänderungsgrund darstellen. Anhand der pauschalen Behauptungen des Klägers sei auch nicht ersichtlich, dass sich die Bedürfnisse von C._____ oder die äusseren Umstände tatsächlich geändert hätten. Bei der zunehmenden Selbständigkeit handle es sich um absolut gewöhnliche Entwicklungsschritte jedes Kindes, wovon sowohl die Parteien als auch der Entscheid vom 6. November 2017 ausgegangen seien. Der Zeitablauf und die entsprechende Entwicklung C._____s seien daher in der Verfügung vom 6. November 2017 antizipiert worden. Zu beachten sei auch, dass das aktuelle Besuchsrecht erst vor kurzem, im Jahr 2018, vom Obergericht überprüft und bestätigt worden sei (act. 3/1 E. IV.3.3). 4.3.2. Der Kläger moniert, die Vorinstanz habe missachtet, dass der Übertritt in die Primarschule für die Persönlichkeitsentwicklung eines Kindes fundamental sei. Das Besuchsrecht müsse dem Umstand Rechnung tragen, dass C._____ nun nicht mehr ein sechsjähriges kleines Kind sei wie im November 2017, sondern ein altersadäquat entscheidend weiterentwickeltes, bald achtjähriges Schulkind in der

- 30 zweiten Primarklasse. Das aktuelle (Ferien)Besuchsrecht sei nicht mehr adäquat. Mit dem Entscheid des Obergerichts sei im Übrigen lediglich eine von der Beklagten erhobene Berufung als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden, eine umfassende Überprüfung des Besuchsrechts habe nicht stattgefunden (act. 2 S. 53 ff.). Die Beklagte hält demgegenüber fest, im Entscheid vom 6. November 2017 seien der Übertritt in die Schule und die damit einhergehenden Entwicklungsschritte C._____s vorhergesehen und das Besuchsrecht inklusive der Ferien entsprechend angemessen erweitert worden. Diese Regelung habe auch Geltung für die weitere Primarschulzeit. Das Obergericht habe die Verfügung vom 6. November 2017 entgegen dem Kläger vollumfänglich überprüft (act. 25 Rz 29 ff.). 4.3.3. Es ist richtig, dass der Übertritt in die Primarschule für Kinder von grosser Bedeutung ist. Die Vorinstanz hat dies aber gar nicht verneint, sondern vielmehr festgehalten, dieser Entwicklungsschritt von C._____ sei in die Besuchsrechtsregelung vom 6. November 2017 bereits miteinbezogen worden. Dass dies korrekt ist und auch die Primarschulzeit bei den Überlegungen, die zur aktuell geltenden Besuchsordnung führten, explizit mitberücksichtigt worden war, wurde bereits aufgezeigt (vgl. E. III.4.2). Es ist der Vorinstanz folglich zuzustimmen, dass das Älter- und Selbständigerwerden C._____s bei der Festsetzung des heute geltenden Besuchsrechts antizipiert und diesen Umständen Rechnung getragen wurde. Es liegen diesbezüglich also heute keine veränderten Verhältnisse vor. 4.3.4. Es hätte dem Kläger freigestanden, gegen den Entscheid vom 6. November 2017 ein Rechtsmittel zu ergreifen, wenn er das darin festgelegte Besuchsrecht für ein achtjähriges Kind als nicht angemessen befunden hätte. Dass er dies unterliess, mag zwar bedeuten, dass im Rechtsmittelverfahren betreffend die Verfügung vom 6. November 2017 nicht alle seine jetzt erhobenen Einwände von der Kammer geprüft wurden. Es bedeutet jedoch keineswegs, dass die Kammer damals nicht eine umfassende Prüfung des angefochtenen Entscheides vornahm und nicht zum Schluss kam, das darin festgelegte Besuchsrecht sei angemessen. Ohnehin ist der Entscheid vom 6. November 2017 zufolge der Abweisung der da-

- 31 gegen erhobenen Berufung der Beklagten rechtskräftig. Eine Überprüfung wie in einem Rechtsmittelverfahren ist heute folglich nicht mehr zulässig und allfällige Fehler könnten nicht mehr wie in einem solchen korrigiert werden. Indem der Kläger vorbringt, das fragliche Besuchsrecht sei nicht mehr altersadäquat, macht er aber gerade die Fehlerhaftigkeit des Entscheides vom 6. November 2017 geltend und verkennt damit, dass das Abänderungsverfahren kein Rechtsmittelverfahren ist. 4.4. Zu den Abänderungsgründen der vermehrten Instrumentalisierung C._____s durch die Beklagte sowie der Verschärfung der Gatekeeping- Problematik der Beklagten 4.4.1. Die Vorinstanz hielt diese Abänderungsgründe für nicht glaubhaft gemacht und entsprechend als nicht gegeben. Sie wies zunächst darauf hin, die langjährige Scheidung zwischen den Parteien sei als hochstrittig anzusehen; die Beklagte habe dem Kläger sexuelle Übergriffe auf C._____ vorgeworfen, während dieser die Beklagte nun beschuldige, sie instrumentalisiere die Tochter, weise eine ausgeprägte Gatekeeping-Problematik auf und verhalte sich prozessquerulatorisch. Aus dem Protokoll der Kinderanhörung sei aber entgegen dem Kläger keine mit dem Kindeswohl im Widerspruch stehende Instrumentalisierung C._____s durch die Beklagte ersichtlich. Weitere Ereignisse, anhand derer eine kindeswohlgefährdende Instrumentalisierung C._____s durch die Beklagte ersichtlich sei, habe der Kläger nicht glaubhaft dargelegt. Gestützt auf die glaubhaften Ausführungen der Beklagten zur Einhaltung des Besuchsrechts und die Tatsache, dass der Kläger selbst einräume, die Beklagte gestehe ihm vereinzelt verlängerte Besuchszeiten zu, sei keine kindeswohlgefährdende Instrumentalisierung ersichtlich. Dasselbe gelte für die vorgebrachte Gatekeeping-Problematik, die sich ebenso wenig auf konkrete und glaubhaft dargelegte Ereignisse im Rahmen des angeordneten Besuchsrechts abstützen könne und daher als haltlos erscheine. Die vereinzelt seitens der Beklagten freiwillig eingeräumten Verlängerungen der Besuchszeiten und ihre grundsätzliche Bereitschaft, gewisse Zugeständnisse zu machen, würden im Gegenteil gerade gegen eine Gatekeeping-Problematik sprechen (act. 3/1 E. IV.3.4).

- 32 - 4.4.2. Nach Ansicht des Klägers zeigt sich die Instrumentalisierung C._____s an ihrem Verhalten in der Kinderanhörung. C._____ sei völlig blockiert gewesen und habe sich nicht freimütig und detailliert äussern können, weil sie von der Beklagten psychisch unter Druck gesetzt worden sei. Weil dies im angefochtenen Entscheid nicht erwähnt werde, sei dieser mangelhaft begründet und das rechtliche Gehör des Klägers werde verletzt. Zur Gatekeeping-Problematik, welche sich nach Ansicht des Klägers seit dem 6. November 2017 erheblich verschärft habe, verweist der Kläger zunächst auf die von der Beklagten erhobenen, unbegründeten Vorwürfe sexueller Übergriffe, welche die Beklagte auch im vorliegenden Massnahmeverfahren wiederholt habe. Die Vorinstanz sei auf die diesbezüglichen Ausführungen des Klägers mit keinem Wort eingegangen, was einen Begründungsmangel und eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs des Klägers darstelle. Dass die Beklagte das gerichtlich festgelegte Besuchsrecht grundsätzlich einhalte, ändere sodann nichts daran, dass sie versuche, C._____ möglichst vom Vater fernzuhalten. Zwar treffe es zu, dass die Beklagte bei einzelnen wenigen Gelegenheiten einer geringfügigen Verlängerung der Besuchszeiten und Spontanbesuchen zugestimmt habe, doch bestehe keine grundsätzliche Bereitschaft zu einer flexiblen Handhabung des Besuchsrechts und auch nicht dazu, C._____s Wünschen Rechnung zu tragen. Um im Interesse des Kindeswohls dem sich weiterentwickelnden Gatekeeping-Syndrom der Beklagten und damit der Gefahr der Entstehung eines Parental Alienation Syndroms entgegen zu wirken, sind nach Ansicht des Klägers deshalb altersgemässe Ausweitungen des Besuchsrechts nötig. Schliesslich fügt der Kläger an, die aktuelle Besuchsrechtsregelung beruhe auf der Annahme, die Beklagte sei zur Gewährleistung eines normal funktionierenden Beziehungs- und Kontaktverhältnisses zwischen Vater und Tochter willens und fähig. Dies sei aber nicht der Fall, weshalb die Besuchsrechtsordnung auf einer unrichtigen Prämisse beruhe (act. 2 S. 53, 56 ff.; act. 30 S. 3 f., 6 f.). 4.4.3. Die Beklagte findet die Vorwürfe des Klägers zur Kinderanhörung haltlos und das von ihm gezeichnete Bild C._____s unzutreffend. Sie habe C._____ nicht psychisch unter Druck gesetzt. Weiter führt die Beklagte aus, es gebe kein Gatekeeping-Syndrom bei ihr, sie beweise dies mehrmals pro Monat, indem sie die gerichtlichen Besuchszeiten einhalte und C._____ auch ausserhalb der Besuchs-

- 33 ordnung spontan zum Kläger gehen lasse oder Verlängerungen von Besuchszeiten erlaube. Was sie zu Recht nicht zulasse, seien absprachewidrige grössere Zeitüberschreitungen, welche der Kläger immer wieder eigenmächtig und mit Verweis auf angebliche Wünsche C._____s durchsetze. Der Vorwurf sexueller Übergriffe sei sodann nicht unbegründet gewesen. Ohnehin könne mit dieser Begründung heute kein Gatekeeping-Syndrom mehr begründet werden. Ein Abänderungsgrund zufolge einer Instrumentalisierung oder eines Gatekeeping-Syndroms sei nicht gegeben. Die Behauptung des Klägers betreffend die unrichtige Prämisse sei zudem haltlos (act. 25 Rz 2.1, 28, 33 ff.). 4.4.4. Was die angebliche Instrumentalisierung C._____s betrifft, so wurde bereits ausgeführt, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, C._____ hätte sich an der Kinderanhörung vom 29. August 2018 nicht frei äussern können. Auch der vom Kläger vorgebrachte Umstand, C._____ sei von der Beklagten ans Gericht begleitet worden und die Beklagte habe während der Anhörung auf C._____ gewartet (vgl. act. 2 S. 53), ändert nichts an dieser Beurteilung (vgl. E. III.3.4). Im Übrigen ist es normal und lässt nicht automatisch auf eine Beeinflussung des Kindes schliessen, wenn ein Kind von einem Elternteil ans Gericht begleitet wird und dieser Elternteil, da er nicht an der Anhörung teilnehmen kann, draussen warten muss, worauf die Beklagte korrekt hinweist (vgl. act. 25 Rz 28). Die Vorinstanz ging zu Recht davon aus, aus dem Protokoll der Kinderanhörung sei keine Instrumentalisierung C._____s ersichtlich. Es liegt weder ein Begründungsmangel noch eine Gehörsverletzung vor. Die weiteren Feststellungen der Vorinstanz zur Instrumentalisierung beanstandet der Kläger sodann nicht. An der Schlussfolgerung der Vorinstanz, es sei keine Instrumentalisierung ersichtlich, weshalb der entsprechende Abänderungsgrund nicht gegeben sei, ist folglich nichts auszusetzen. 4.4.5. Gemäss den Vorbringen des Klägers vor der Vorinstanz sprechen verschiedene Umstände für das Vorliegen bzw. eine Verschärfung eines Gatekeeping-Syndroms bei der Beklagten (vgl. act. 6/392 S. 20 ff.). Dass die Vorinstanz nicht auf jede einzelne Behauptung des Klägers im Detail einging, bedeutet nicht, dass eine Gehörsverletzung vorliegt. In der Urteilsbegründung muss das Gericht

- 34 kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 133 III 439 E. 3.3). Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Entscheid, wurde darin doch wenn auch kurz so doch klar, festgehalten, die vom Kläger vorgebrachten Argumente für die Begründung eines Gatekeeping-Syndroms würden als nicht relevant erachtet. 4.4.6. Die von der Beklagten erstmals im Berufungsverfahren betreffend die Verfügung vom 6. November 2017 erhobenen Vorwürfe sexueller Übergriffe des Klägers auf C._____ mögen ein Versuch gewesen sein, das Besuchsrecht des Klägers einzuschränken (vgl. act. 6/392 S. 21 f., ferner act. 6/405A S. 10). Wie der Kläger aber selbst auch ausführt (vgl. act. 2 S. 56), wurden diese Beschuldigungen sowohl von der Kammer als auch vom Bundesgericht zurückgewiesen (vgl. etwa act. 6/286; act. 6/296; act. 6/373a). Damit gehören diese Beschuldigungen grundsätzlich der Vergangenheit an und vermögen heute kein Gatekeeping zu begründen. Die Frage, ob das Erheben der fraglichen Vorwürfe damals ein Hinweis auf eine Gatekeeping-Problematik der Beklagten gewesen sein könnte, ist vorliegend nicht relevant. Zwar hält die Beklagte auch heute noch daran fest, ihre Vorwürfe seien nicht unbegründet gewesen (vgl. auch act. 35 S. 1 f.). Dabei scheint es ihr mehr darum zu gehen, nicht eingestehen zu müssen, dass sie diesbezüglich vor den Gerichtsinstanzen unterlag, als dass sie tatsächlich davon überzeugt wäre, C._____ wäre beim Kläger gefährdet. Richtigerweise stellt die Beklagte denn auch weder entsprechende Anträge betreffend Einschränkung des Besuchsrechts noch verhält sie sich entsprechend. Auch weitere vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren erhobene Vorwürfe beziehen sich auf die Vergangenheit und vermögen heute kein Gatekeeping- Syndrom zu begründen. Insbesondere handelt es sich dabei um Vorbringen der Beklagten in ihren Berufungsschriften vom 14. und vom 23. November 2017, welche gemäss dem Kläger auf ein Gatekeeping-Syndrom schliessen liessen (act. 6/392 S. 21; act. 6/405A S. 10). Was schliesslich den Vorwurf betrifft, die

- 35 - Beklagte lege ihre Ferien so, dass das Besuchsrecht des Klägers möglichst lange unterbrochen werde (vgl. act. 2 S. 57; zudem act. 6/392 S. 21; act. 6/405A S. 10), so ist auch aus den vom Kläger aufgeführten Beispielen (vgl. act. 6/392 S. 15 f.) nicht ersichtlich, dass die Beklagte systematisch versucht, C._____ vom Kläger fernzuhalten. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, ihre Ferien immer so zu legen, dass möglichst keine Besuchstage ausfallen; es wäre unverhältnismässig, solches zu verlangen. 4.4.7. Es ist unbestritten, dass das mit Verfügung vom 6. November 2017 angeordnete Besuchsrecht von der Beklagten eingehalten wird und die Beklagte vereinzelt auch Verlängerungen von Besuchszeiten und Spontanbesuchen C._____s beim Kläger zustimmt. Wenn der Kläger in seiner Stellungnahme vom 22. November 2019 ausführen lässt, die Beklagte verhindere Spontanbesuche C._____s bei ihm, wenn immer dies möglich sei (vgl. act. 30 S. 6 f.), ist dies nicht glaubhaft. Das vom Kläger aufgeführte Beispiel (vgl. act. 30 S. 7) betrifft einen Einzelfall und ist damit nicht geeignet, auf ein generelles Verhalten zu schliessen. Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Einhaltung des gerichtlich festgelegten Besuchsrechts und dessen vereinzelte Ausweitung gegen eine Gatekeeping- Problematik der Beklagten sprechen. Daran ändert auch nichts, dass die Beklagte Änderungen des Besuchsrechts unbestritten nicht immer zustimmt. Entgegen der Ansicht des Klägers kann ihr dies nicht vorgeworfen werden, ist sie doch grundsätzlich lediglich verpflichtet, das gerichtlich festgelegte Besuchsrecht einzuhalten. Natürlich wäre es wünschenswert, dass die Parteien stets auf gegenseitige Bedürfnisse eingehen könnten und die Besuchszeiten so flexibel gehandhabt werden könnten, dass spontane Anpassungen an kurzfristige Begebenheiten, insbesondere an Wünsche des Kindes selbst, möglich sind. Solches ist hier lediglich teilweise der Fall. Es ist in diesen Zusammenhang aber zu bedenken, dass auch objektive Gründe, Einstellungen zur Erziehung der Eltern und nicht zuletzt auch die für Kinder grundsätzlich wichtige Kontinuität dagegen sprechen können, die Besuchszeiten ständig zu verändern und allzu flexibel anzupassen. Nicht jedes "Nein" der Beklagten zu einer entsprechenden Anfrage bedeutet damit automatisch, dass sie eine Gatekeeping-Problematik hat und möglichst versucht, C._____ vom Kläger fernzuhalten. Die Parteien scheinen anderer Meinung zu

- 36 sein, was eine Bereitschaft zum Entgegenkommen bedeutet, doch ist dies angesichts der stark konfliktbelastete Scheidung der Parteien gerade auch hinsichtlich der Kinderbelange in gewisser Weise nachvollziehbar und bedeutet nicht zwingend, dass eine Gatekeeping-Problematik vorliegt, ebenso wenig, wie sich dies aus dem Umstand ergibt, dass die Parteien nicht immer positiv auf Forderungen des jeweils anderen reagieren. Das von den Parteien oft zitierte Beispiel der Verlängerung des Besuchsrechts, damit C._____ einer Musikprobe des Klägers mit seiner Band zuhören konnte, führt nicht weiter. Hier ist gerade strittig, ob der Verlängerungswunsch von C._____ oder vom Kläger kam (vgl. etwa act. 6/392 S. 17; act. 6/405C Rz 21; Prot. VI S. 287 f., 296; act. 2 S. 44, 48, 58; act. 25 Rz 20.4). Was der Wahrheit entspricht, lässt sich im Nachhinein nicht mehr feststellen, weshalb dieses Beispiel kaum dem Nachweis einer Gatekeeping-Problematik der Beklagten dienen kann. Schliesslich ist anzufügen, dass Aussagen der Beklagten, auch vor Gericht – entgegen dem Kläger (vgl. act. 2 S. 58) – nur beschränkt geeignet sind, Hinweise auf das Vorliegen eines Gatekeeping-Syndroms zu liefern. Viel aussagekräftiger ist ihr Verhalten, welches für sich spricht: Die Beklagte hält wie dargelegt insbesondere das angeordnete Besuchsrecht ein und stimmt vereinzelt auch Verlängerungen von Besuchszeiten und Spontanbesuchen C._____s beim Kläger zu. 4.4.8. Was das vom Kläger befürchtete Parental Alienation Syndrom betrifft, so ist ausschlaggebend, dass C._____ das gerichtlich festgelegte Besuchsrecht wahrnehmen kann und sie – trotz des Scheidungskrieges zwischen ihren Eltern, der so lange dauert, wie sie sich erinnern kann – zu beiden Parteien ein gutes Verhältnis hat (vgl. auch act. 6/340). Dies spricht gegen das Vorliegen oder auch nur schon die Gefährdung für die Entwicklung eines Parental Alienation Syndroms. Auch der Kläger geht im Übrigen davon aus, C._____ sei den seiner Ansicht nach bestehenden Versuchen der Beklagten, C._____ im Bezug auf das Besuchsrecht beim Kläger negativ zu beeinflussen, nicht unterlegen (vgl. act. 2 S. 59).

- 37 - 4.4.9. Die Vorinstanz kam somit zu Recht zum Schluss, das Vorliegen einer Gatekeeping-Problematik der Beklagten und die Gefahr der Entwicklung eines Parental Alienation Syndroms C._____s sei nicht glaubhaft und der entsprechende Abänderungsgrund daher nicht gegeben. Auch das Beruhen des geltenden Besuchsrechts auf unrichtigen Voraussetzungen – nämlich der falschen Annahme, die Beklagte sei zur Gewährleistung eines normal funktionierenden Beziehungsund Kontaktverhältnisses zwischen Vater und Tochter willens und fähig – ist schliesslich zu verneinen. Bei den vom Kläger zum Nachweis vorgebrachten Umständen (vgl. act. 2 S. 59) handelt es sich um lediglich pauschale und nicht glaubhaft gemachte Vorbringen. Die Ausführungen der Beklagten dazu (vgl. act. 25 Rz 1.2 und 36) lassen zudem vermuten, dass sich die fraglichen Vorkommnisse auf die Zeit beziehen, in welcher die Beklagte erstmals die Vorwürfe sexueller Übergriffe erhob – also auf die Vergangenheit, welche nicht geeignet ist, heutiges Verhalten der Beklagten glaubhaft zu machen. 4.5. Zum Abänderungsgrund des Wunsches C._____s auf mehr Zeit mit dem Kläger 4.5.1. Die Vorinstanz hielt es für nicht glaubhaft, dass C._____ tatsächlich den Wunsch habe, mehr Zeit beim Kläger zu verbringen. So sei es gerichtsnotorisch und auch aufgrund der Parteiaussagen erstellt, dass Kinder wie C._____ in einem längeren Scheidungskonflikt in einen Loyalitätskonflikt geraten und sich jeweils ihrer Verbindung zum jeweiligen Elternteil versichern würden, bei dem sie gerade seien. Selbst wenn also C._____ dem Kläger gesagt haben sollte, sie wolle mehr Zeit mit ihm verbringen, erscheine es als nicht glaubhaft, dass sie dadurch wirklich eine Erweiterung des Besuchsrechts habe erzielen wollen. Dies umso mehr, als C._____ noch an der Kinderanhörung gesagt habe, mit der aktuellen Besuchsrechtsregelung zufrieden zu sein und keine Erweiterung des Besuchsrechts zu wünschen. Die vom Kläger eingereichten Unterlagen zum Nachweis des Abänderungsgrundes seien ferner nicht dienlich, dessen Vorliegen glaubhaft zu machen. Ohnehin würde selbst bei einem tatsächlich bestehenden Wunsch C._____s auf eine Ausweitung des Besuchsrechts noch kein Abänderungsgrund vorliegen. Die aktuell geltende Betreuungsregelung gehe bereits jetzt über ein

- 38 gewöhnliches Besuchsrecht deutlich hinaus und die fehlende Kommunikationsund Koordinationsfähigkeit der Parteien spreche mit Blick auf das Kindeswohl gegen eine noch weitere Ausdehnung (act. 3/1 E. IV.3.6). 4.5.2. Der Kläger verweist bei seiner Kritik an diesen Erwägungen zunächst auf seine Ausführungen zur Kinderanhörung. Sodann macht er geltend, die Qualifikation des aktuellen Besuchsrechts als weit treffe nicht zu und dem Kinderwunsch sei, nebst anderen Kriterien, bei der Regelung des Besuchsrechts Beachtung zu schenken (act. 2 S. 41 ff., 55 f.). Die Beklagte verweist ihrerseits auf ihre Ausführungen zur Kinderanhörung und stimmt im Übrigen der Vorinstanz zu (act. 25 Rz 32, vgl. auch Rz 19.1, 19.3). 4.5.3. Hinsichtlich der Kinderanhörung wurde bereits ausgeführt, weshalb auf die bereits durchgeführte Anhörung abgestellt werden kann und von der Kammer keine erneute Anhörung durchzuführen ist (vgl. E. III.3). Den weiteren Ausführungen der Vorinstanz zu den Wünschen C._____s ist beizupflichten; sie werden vom Kläger auch gar nicht bemängelt. 4.5.4. Die Vorinstanz hält weiter richtig fest, selbst ein Wunsch C._____s auf Ausdehnung ihrer Zeit mit dem Kläger würde in der vorliegenden Situation keinen Abänderungsgrund darstellen. Zwar trifft es selbstverständlich zu, dass dem Kinderwunsch bei der Regelung des Besuchsrecht Beachtung zu schenken ist und ein solcher Wunsch sogar dazu führen kann, dass eine bestehende Regel abgeändert werden muss. Dies ist dann der Fall, wenn die Beibehaltung der geltenden Regelung das Wohl des Kindes ernsthaft zu gefährden droht. Vorliegend ist dies jedoch nicht der Fall. Im Gegenteil ist, wie die Vorinstanz richtig erwog, im jetzigen Zeitpunkt angesichts der eingeschränkten Kommunikations- und Koordinationsfähigkeit der Parteien sowie im Hinblick auf die Kontinuität des im persönlichen Umgangs von C._____ mit dem Vater eine Ausweitung des Besuchsrechts selbst dann nicht angezeigt, wenn C._____ eine solche tatsächlich unbeeinflusst von ihrer Beziehung zu den Parteien wünschen würde (vgl. auch act. 3/1 E. IV.3.5). Ob das Besuchsrecht im Vergleich zu anderen Fällen weit ist oder nicht, ist in diesem Kontext nicht relevant.

- 39 - 4.6. Zum Abänderungsgrund der fortgesetzten Missachtung des gemeinsamen Sorgerechts durch die Beklagte 4.6.1. Abgesehen vom zusammenfassenden Schlusssatz, es würden keine Abänderungsgründe vorliegen, äusserte sich die Vorinstanz nicht zu diesem Abänderungsgrund (vgl. act. 3/1 E. IV.3.7). Der Kläger wirft der Vorinstanz daher eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor und wiederholt seine im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Standpunkte: Zwar sei die Beklagte in "rein technischen" Fragen der Besuchsrechtsabwicklung und in sonstigen untergeordneten Fragen des Alltags von C._____ zur Kommunikation mit dem Kläger bereit, doch entscheide sie alle für C._____ wirklich wichtigen Fragen wie etwa die Veranlassung einer kinderpsychiatrischen Therapie, den Impfschutz oder die religiöse Erziehung alleine und unter Ausschluss des Klägers. Der Kläger müsse durch Ausweitung des Besuchsrechts in die Lage versetzt werden, sich in sämtlichen wichtigen Fragen vermehrt um C._____ kümmern zu können (act. 2 S. 60 und ferner S. 43 f., vgl. auch act. 6/392 S. 23 f.). Die Beklagte legt demgegenüber dar, sie hätte den Kläger einzig in Bezug auf die Besuche C._____s bei der Kinderpsychiaterin Dr. J._____ zu Unrecht nicht miteinbezogen. Weitere berechtigte Vorwürfe bezüglich Verletzung der gemeinsamen Sorge gebe es nicht. Der Kläger könnte sich jetzt schon in allen "wichtigen" Fragen um C._____ kümmern, eine Ausweitung des Besuchsrechts würde daran nichts ändern (act. 25 Rz 4.3, 18.1, 37). 4.6.3. Wie bereits vermerkt, hat sich ein Gericht nicht mit allen Vorbringen der Parteien ausdrücklich zu befassen. Es genügt, wenn es die wesentlichen Elemente darlegt, die es zu seinem Entscheid führten. Die Vorinstanz kam dem nach. Ob das rechtliche Gehör des Klägers verletzt wurde, weil sich die Vorinstanz zum fraglichen Abänderungsgrund nicht ausdrücklich äusserte, kann im Übrigen offen bleiben, weil dieser Mangel geheilt werden kann (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 133 I 201 E. 2.2). So wäre die Verletzung nicht als besonders gravierend zu qualifizieren und der Kammer kommt die gleiche Kognition in Tat- und Rechtsfragen zu wie der Vorinstanz. Eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Begründung ihres Standpunktes käme daher, wenn sie das rechtliche Gehör verletzt hätte, ei-

- 40 nem formalistischen Leerlauf gleich. Im Übrigen würde dies zu einer weiteren zeitlichen Verzögerung im ohnehin schon lange dauernden Scheidungsverfahren führen, welche mit dem Interesse des Klägers an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren ist. 4.6.4. Ob die Beklagte tatsächlich das gemeinsame Sorgerecht verletzt, braucht hier nicht geklärt zu werden. Selbst wenn dies der Fall wäre, ist nicht ersichtlich, inwiefern das Kindeswohl C._____s in diesem Zusammenhang durch das geltende Besuchsrecht gefährdet wäre. Das Besuchsrecht hat keinen erkennbaren Einfluss auf die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Auch bei einer Ausweitung des Besuchsrechts wären gemeinsame Entscheide der Parteien über Fragen der elterlichen Sorge nicht gewährleistet. Die Vorinstanz verneinte den Abänderungsgrund zu Recht. 4.7. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz korrekterweise zum Ergebnis kam, es seien keine Abänderungsgründe gegeben. Entsprechend besteht kein Anlass, auf die geltende Regelung des persönlichen Umgangs von Tochter und Vater zurückzukommen. Auf die Ausführungen der Parteien betreffend die Neugestaltung des Besuchsrechts (vgl. insb. act. 2 S. 61 ff., ferner S. 41 ff.; act. 30 S. 4 f.; act. 25 Rz 39 ff., ferner Rz 17.1 ff.) braucht daher nicht eingegangen zu werden. Die Berufung des Klägers ist in Bezug auf die beantragte Änderung des Besuchsrechts abzuweisen. IV. (Unterhalt) 1. Überblick über die geltende Regelung, die Erwägungen der Vorinstanz und die Parteistandpunkte 1.1. In Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Obergerichts Zürich vom 18. August 2015 (Geschäfts-Nr. LE140078 [act. 32/155A/2]) wurde der Kläger – nach einer Übergangsregelung für die Zeit von 1. Oktober 2012 bis 31. Dezember 2012 – verpflichtet, der Beklagten ab dem 1. Januar 2013 für die weitere Dauer des Ge-

- 41 trenntlebens einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 21'650.– zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen, davon Fr. 3'000.– zuzüglich allfälliger Kinderzulagen für C._____ und Fr. 18'650.– für die Beklagte persönlich. Sodann wurde davon Vormerk genommen, Dispositiv-Ziffer 9 des Eheschutzentscheides vom 1. Dezember 2014 sei in Rechtskraft erwachsen. Darin wurde von der Verpflichtung des Klägers zur Übernahme sämtlicher Zins-/Unterhaltskosten der der Beklagten für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benutzung zugewiesenen Liegenschaft während der Dauer des Getrenntlebens Vormerk genommen (vgl. act. 32/151). 1.2. Der Kläger verlangte eine Herabsetzung dieser Unterhaltsbeiträge, weil die Ehe der Parteien geschieden worden sei und C._____ nun bald achtjährig und in die Primarschule übergetreten sei, ferner, weil sich die Rechtslage mit Inkrafttreten des neuen Kinderunterhaltsrechts erheblich verändert habe. Die Vorinstanz erwog, beim Alter von C._____ bzw. deren Kindergarten-/Schuleintritt handle es sich aufgrund der neuen Rechtsprechung zum Schulstufenmodell um einen möglichen Abänderungsgrund. Der Beklagten sei ab dem 1. November 2018 für die weitere Dauer des Verfahrens ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Sodann berechnete die Vorinstanz den an die aktuellen Verhältnisse und das neue Kindesunterhaltsrecht angepassten Bedarf der Beklagten und C._____s und ermittelte daraus die Unterhaltsbeiträge. Verglichen mit den geltenden Unterhaltsbeiträgen würden die neu berechneten eine erhebliche Änderung darstellen, sodass der Abänderungsgrund zu bejahen und eine entsprechende Anpassung vorzunehmen sei (act. 3/1 E. III). 1.3. Der Kläger ist mit der Anrechnung des hypothetischen Einkommens erst ab 1. November 2018 nicht einverstanden und bemängelt sowohl die Grundlagen als auch verschiedene Positionen der Bedarfsberechnung (act. 2 S. 14 ff.). Die Beklagte bestreitet demgegenüber die von der Vorinstanz festgestellten Erwerbsmöglichkeiten, die Höhe des ihr angerechneten hypothetischen Einkommens sowie die Übergangsfrist und die Erheblichkeit der Veränderung (act. 19/2 Rz 5 ff.).

- 42 - 2. Einkommen der Beklagten 2.1. Ausgehend davon, der Kindergarten- bzw. Schuleintritt C._____s stelle eine dauerhafte Veränderung der Verhältnisse dar und gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Aufnahme der Erwerbstätigkeit kinderbetreuender Eltern sowie unter Verweis auf den Eheschutzentscheid vom 1. Dezember 2014 hielt die Vorinstanz fest, der Beklagten sei eine Teilzeiterwerbstätigkeit von 60 % seit dem Kindergarteneintritt von C._____ grundsätzlich zumutbar. Auch sei der Beklagten eine solche Erwerbstätigkeit tatsächlich möglich. So habe die Beklagte die geltend gemachte 100 %-ige Erwerbsunfähigkeit aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht glaubhaft gemacht. Auch die weiteren nach Ansicht der Beklagten gegen einen Wiedereinstieg ins Erwerbsleben sprechenden Gründe – der siebenjährige Erwerbsunterbruch, die erforderliche Einstellung ihres Geschäfts, die Sabotierung ihres Unternehmens und die Rufschädigung durch den Kläger sowie die damit einhergehende notwendige berufliche Umorientierung, das fehlende technische Know-How und ihr fortgeschrittenes Alter – seien nicht glaubhaft dargelegt worden. Es könne weiterhin auf die Erwägungen im Eheschutzentscheid vom 1. Dezember 2014 zum anrechenbaren hypothetischen Einkommen abgestellt werden, zumal die Beklagte keine wesentlich veränderten Verhältnisse im Vergleich dazu habe glaubhaft darlegen können. Insbesondere habe die Beklagte damals vorgebracht, ihr Unternehmen gerne weiterführen zu wollen. Besagtes Unternehmen, H._____ AG, sei weiterhin im Handelsregister als aktiv registriert, weshalb von der Fortführung der selbständigen Erwerbstätigkeit auszugehen bzw. ein Wiederaufbau naheliegend sei. Sodann sei die Beklagte bereits im Eheschutzverfahren im Jahr 2014 auf die Pflicht zur Aufnahme bzw. Ausdehnung einer Teilzeiterwerbstätigkeit mit dem Eintritt C._____s in den Kindergarten hingewiesen worden. Sie habe auch während der Ehe und sogar nach der Geburt von C._____ teilzeitlich gearbeitet. Damit sei eine Erwerbstätigkeit auch im Alter der Beklagten – 51 Jahre – zumutbar und möglich. Unter Berücksichtigung einer Übergangsfrist sei der Beklagten ab 1. November 2018 für die weitere Dauer des Verfahrens ein hypothetisches Einkommen für eine Erwerbstätigkeit von 50 % bis 60 % sowie – für den Fall, dass das Verfahren dann noch andauere – ab Eintritt von C._____ in die I. Sekundarstufe von 80% anzurechnen. Weitere Regelungen

- 43 seien einstweilen nicht zu treffen, da nicht zu erwarten sei, das Scheidungsverfahren werde bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres von C._____ andauern. Was die Höhe des hypothetischen Einkommens betreffe, so erscheine es sachgerecht, an die Erwägungen des Eheschutzurteils vom 1. Dezember 2014 anzuknüpfen. Ausgehend vom erzielten Jahresgewinn des Unternehmens der Beklagten von Fr. 96'714.50 (netto) im Jahr 2007 – zu einem Zeitpunkt, als der Umsatz der Firma beinahe ohne Mandate des Klägers generiert worden sei –, resultiere für ein Arbeitspensum von 50% bis 60% ein Nettolohn von Fr. 4'835.70 im Monat und bei einer Erwerbstätigkeit von 80% ein monatlicher Nettolohn von rund Fr. 6'447.60 (act. 3/1 E. III.4.1-4.4). 2.2. Die Beklagte bestreitet die tatsächliche Erwerbsmöglichkeit. Auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu ihrem Gesundheitszustand geht sie nicht ein, moniert jedoch, die Vorinstanz habe sich mit allen ihren anderen Argumenten für die fehlende Erwerbsmöglichkeit nicht auseinandergesetzt und damit das rechtliche Gehör der Beklagten verletzt. Auch habe die Vorinstanz die bereits im Entscheid des Obergerichts vom 18. August 2015 festgehaltenen Umstände ausser Acht gelassen und verkannt, dass die Beklagte ihr Geschäft vor sieben Jahren habe aufgeben müssen und es seitdem nicht mehr betrieben und nicht gearbeitet habe. Der Handelsregistereintrag sei nicht aussagekräftig und der Eheschutzentscheid veraltet und zudem bezüglich der fraglichen Thematik vom Obergericht aufgehoben worden. Eine Fortführung der früheren selbständigen Tätigkeit der Beklagten sei folglich nicht möglich, und wenn, so müsste die Beklagte ihre frühere Agentur komplett neu aufbauen, was aber ebenfalls nicht möglich sei. Im Übrigen verkenne die Vorinstanz die Bedeutung des Alters der Beklagten in diesem Zusammenhang (act. 19/2 Rz 6 ff.). Hinsichtlich der Höhe des ihr anzurechnenden hypothetischen Einkommens führt die Beklagte sodann aus, es könne nicht von den Erwägungen des aufgehobenen Eheschutzentscheides ausgegangen werden. Ohnehin könnte nicht an die wirtschaftlichen Verhältnisse des Jahres 2007 angeknüpft werden. Im Übrigen sei von einem Pensum von höchstens 50 % auszugehen. Was die Übergangsfrist betreffe, so sei nicht ersichtlich, wie diese bemessen worden sei, er-

- 44 wähne die Vorinstanz doch weder Dauer noch Beginn. Die Frist und deren Ende erschienen willkürlich. Rückwirkend könne eine Übergangsfrist nicht zu laufen beginnen, frühestens hätte dies mit der Eröffnung des angefochtenen Entscheides der Fall sein können, zumal die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit für die Beklagte nicht voraussehbar gewesen sei. Falls ein hypothetisches Einkommen angerechnet werde, müsse eine Übergangsfrist von mindestens sechs Monaten ab Eröffnung des Rechtsmittelentscheides gewährt werden (act. 19/2 Rz 9 ff.; vgl. auch act. 25 Rz 8). 2.3. Der Kläger hält der Beklagten entgegen, die Vorinstanz habe ihr rechtliches Gehör nicht verletzt. Es treffe nicht zu, dass der Beklagten ein Wiederaufbau ihrer Agentur nicht möglich sei, sie verfüge über eine sehr gute Ausbildung und habe keine vergeblichen Bemühungen nachgewiesen. Zudem habe die auch nach der Geburt C._____s erwerbstätige Beklagte noch während des Eheschutzverfahrens ihre Agentur weiterführen wollen. Bereits im Eheschutzentscheid sei die Beklagte sodann darauf hingewiesen worden, sie müsse ihre Arbeitstätigkeit wieder aufnehmen, wenn C._____ das Kindergartenalter erreicht habe. Dass sie untätig geblieben sei, befreie sie nicht von der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens. Heute präsentiere sich die Situation zudem anders als noch im Eheschutzverfahren, die Beklagte müsse C._____ nun nicht mehr im selben Umfang betreuen wie noch während des Eheschutzverfahrens. Weiter bringt der Kläger vor, die Beklagte könne auch im Anstellungsverhältnis arbeiten. Auch diesbezüglich habe die Beklagte keine vergeblichen Suchbemühungen nachgewiesen. Es werde bestritten, dass sie keine Stelle finden könne. Ein Pensum von 60 % sei sodann nicht zu beanstanden, liege hier doch kein Normalfall vor. Dass der Beklagten ein Wiedereinstieg aufgrund ihres Alters nicht zumutbar und nicht möglich sei, treffe nicht zu. Zur Übergangsfrist rügt der Kläger eine Gehörsverletzung mangels Begründung. Es sei für die Beklagte voraussehbar gewesen, dass sie wieder arbeiten müsse, weshalb ihr nach einer sechsmonatigen Übergangsfrist ab September 2018 ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei (act. 2 S. 5 f., 9; act. 23 S. 11 ff.).

- 45 - 2.4. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog (vgl. act. 3/1 E. III.4.2), gewinnt das Ziel der wirtschaftlichen Selbständigkeit an Bedeutung, wenn eine Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts nicht mehr zu erwarten ist. Bei der Beurteilung des Unterhalts und dabei insbesondere bei der Frage der Wiederaufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit sind dann bereits die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien nach Art. 125 ZGB miteinzubeziehen (BGE 128 III 65 E. 4a; BGE 130 III 537 E. 3.2). Ist also zu beurteilen, ob ein Ehegatte eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder auszudehnen hat, und stellt sich dabei die Frage, ob ihm ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist – was grund-

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