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Zürich Obergericht Zivilkammern 21.05.2014 LY130037

May 21, 2014·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·7,099 words·~35 min·4

Summary

vorsorgliche Massnahmen (Unterhalt)

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LY130037-O/U.doc

Mitwirkend: Die Oberrichterinnen Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, und Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Beschluss und Urteil vom 21. Mai 2014

in Sachen

A._____, Beklagte und Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen

B._____, Kläger und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend vorsorgliche Massnahmen (Unterhalt) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 29. Oktober 2013 (FE110086-G)

- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 9/46 S. 3f.) Es sei die Verfügung der Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen vom 26. Januar 2011 (Geschäfts-Nr. EE100071) wie folgt abzuändern: 1. Es sei die Verpflichtung des Klägers gemäss Dispositiv Ziffer 3 des abzuändernden Entscheides und Ziffer 2a. bis 2c. der Teilvereinbarung II vom 18. Januar 2011 zur Leistung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages in Höhe von CHF 1'500.00, zuzüglich allfälliger vertraglicher geregelter oder gesetzlicher Kinderzulage, sowie der Übernahme der Schulkosten von maximal CHF 2'390.00 p.M. an die Beklagte für die Tochter C._____ per Datum Einreichung des Abänderungsbegehrens ersatzlos aufzuheben und es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten für die Kosten des Unterhalts und der Betreuung der Tochter C._____ einen jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zum Voraus zahlbaren, indexierten Unterhaltsbeitrag in Höhe von CHF 1'100.00, zuzüglich allfälliger vertraglich geregelter oder gesetzlicher Kinderzulagen, bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung und auch über die Volljährigkeit hinaus, zu bezahlen. Der Kläger sei zu berechtigen, die Unterhaltsbeiträge ab Volljährigkeit der Tochter C._____ direkt an diese zu bezahlen, auch dann, wenn C._____ noch bei der Mutter wohnt. 2. Es sei die Verpflichtung des Klägers gemäss Dispositiv Ziffer 3. des abzuändernden Entscheides und Ziffer 1a. bis 1b. der Teilvereinbarung II vom 18. Januar 2011 zur Leistung eines persönlichen Unterhaltsbeitrages an die Beklagte per Datum der Einreichung des Abänderungsbegehrens ersatzlos aufzuheben und es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten persönlich einen Unterhaltsbeitrag für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens bis längstens 31. Juli 2014 in Höhe von maximal CHF 3'000.00 zu zahlen, zahlbar jeweils monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.

Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 29. Oktober 2013: "1. In Abänderung der Verfügung der Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen vom 26. Januar 2011 (Geschäfts-Nr. EE100071, Parteivereinbarung Ziffer 1a bis 1b) wird der Kläger verpflichtet, der Beklagten ab Rechtskraft der vorliegenden Verfügung bis Ende Dezember 2013 für sich persönlich einen Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 11'585.– zu bezahlen, zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 2. In Abänderung der Verfügung der Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen vom 26. Januar 2011 (Geschäfts-Nr.

- 3 - EE100071, Parteivereinbarung Ziffer 1a bis 1b) wird der Kläger verpflichtet, der Beklagten ab dem 1. Januar 2014 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens einen persönlichen Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 7'400.– zu bezahlen, zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 3. Im Übrigen werden die Massnahmebegehren abgewiesen. 4. Über die Prozesskosten dieses Begehrens wird mit der Hauptsache entschieden. 5. (Mitteilungssatz) 6. (Berufung)"

Berufungsanträge: der Beklagten und Berufungsklägerin (Urk. 1 S. 2): "1. Dispositiv-Ziffer 1 sei aufzuheben und der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin einen im Voraus zahlbaren persönlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 12'000.00 (CHF 11'585.00 plus CHF 415.00) monatlich zu bezahlen, ab Rechtskraft der vorliegenden Verfügung für die weitere Dauer des Getrenntlebens.

2. Dispositiv-Ziffer 2 sei ersatzlos aufzuheben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8% MWSt) zu Lasten des Berufungsbeklagten."

des Klägers und Berufungsbeklagten (Urk. 12 S. 2): "Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer zu Lasten der Beklagten und Berufungsklägerin."

- 4 - Erwägungen: I. 1. Die Parteien sind seit Mai 1990 verheiratet und haben zwei gemeinsame Töchter, D._____, geboren am tt.mm.1991, und C._____, geboren am tt.mm.1995 (Urk. 9/3). Am 23. Juli 2010 machte die Beklagte und Berufungsklägerin (fortan Beklagte) vor Vorinstanz ein Eheschutzbegehren anhängig, welches schliesslich gestützt auf zwei von den Parteien am 22. November 2010 und am 18. Januar 2011 abgeschlossene Teilvereinbarungen mit Verfügung vom 26. Januar 2011 erledigt wurde (Urk. 9/5/33). Gemäss der Teilvereinbarung II vom 18. Januar 2011, welche mit Verfügung vom 26. Januar 2011 genehmigt bzw. vorgemerkt wurde, verpflichtete sich der Kläger und Berufungsbeklagte (fortan Kläger), der Beklagten persönlich ab 1. Januar 2011 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 11'585.– zu bezahlen, welche sich, wenn D._____ die Matura abgeschlossen hat, auf maximal Fr. 12'000.– erhöhen sollten, wenn sich deren Schulkosten um bis zu Fr. 415.– verringert haben. Weiter verpflichtete sich der Kläger, der Beklagten für die Tochter C._____ monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'500.– zuzüglich Schulkosten und für die Tochter D._____ ebenfalls Fr. 1'500.– zuzüglich Schulkosten zu bezahlen. Die Regelung betreffend den Unterhalt von D._____ wurde unter dem Vorbehalt getroffen, dass sie dieser Vereinbarung zustimmen werde, da D._____ bereits vor der Einleitung des Eheschutzverfahrens volljährig geworden war (Urk. 9/5/33 S. 7f.). 2. Am 29. Juni 2011 machte der Kläger vor Vorinstanz die Scheidungsklage gestützt auf Art. 114 ZGB anhängig (Urk. 9/1). Mit Eingabe vom 6. Dezember 2012 stellte er sodann das eingangs wiedergegebene Begehren um Anordnung vorsorglicher Massnahmen (Urk. 9/46). Er verlangte zusammengefasst die Reduktion der Kinderunterhaltsbeiträge an C._____ auf Fr. 1'100.– (ohne zusätzliche Übernahme von Schulkosten) und die Reduktion der persönlichen Unterhaltsbeiträge an die Beklagte auf Fr. 3'000.– monatlich bis längstens 31. Juli 2014 (Urk. 9/46 S. 3f.). Er begründete sein Begehren mit einem

- 5 tieferen eigenen Einkommen (Urk. 9/46 S. 32f.). Mit Verfügung vom 29. Oktober 2013 fällte die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Urk. 2). 3. Gegen diese Verfügung erhob die Beklagte innert Frist Berufung, mit welcher sie sich gegen die Reduktion der Unterhaltsbeiträge zur Wehr setzt (Urk. 1 S. 2). Der Kläger beantragt die Abweisung der Berufung (Urk. 12 S. 2). Die Berufungsantwort wurde der Beklagten am 9. April zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 15). Mit Eingabe vom 19. April 2014 nahm die Beklagte zu den Ausführungen des Klägers Stellung (Urk. 20); diese Rechtsschrift wurde dem Kläger in der Folge ebenfalls zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 17). 4. Die Dispositivziffern 3 und 4 des vorinstanzlichen Entscheides blieben unangefochten, weshalb sie in Rechtskraft erwachsen sind. Dies ist vorzumerken. 5. Auf die Ausführungen der Parteien ist nur soweit notwendig einzugehen. II. 1. Was die allgemeinen Voraussetzungen der Abänderung eines Eheschutzentscheides im Rahmen vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren sowie den Zeitpunkt der Abänderung anbelangt, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 2 S. 5ff.). Im Rahmen des Berufungsverfahrens sind sodann lediglich die persönlichen Unterhaltsbeiträge an die Beklagte angefochten. Für die Belange der Ehegatten untereinander gilt die Dispositionsmaxime (Stefanie Pfänder Baumann, DIKE- Komm-ZPO, Art. 272 N 3; Art. 58 Abs. 1 ZPO). 2. Die Beklagte rügt im Berufungsverfahren zunächst, wenn man - wie die Vorinstanz - davon ausgehe, dass die Unterhaltsbeiträge für sie persönlich jenen für die inzwischen volljährigen Kinder vorgingen, wäre die richtige Konsequenz, dass das Abänderungsbegehren des Klägers abzuweisen und er auf die Möglichkeit der Abänderung der Unterhaltsbeiträge für die beiden Töchter zu

- 6 verweisen sei, wenn er nicht mehr in der Lage sein sollte, seinen Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen (Urk. 1 S. 5). 3. Die Vorinstanz erwog, dass der Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder jenem des Ehegatten nachgehe. C._____ sei während dem laufenden Massnahmenverfahren volljährig geworden. Volljährige Kinder hätten ihren Anspruch auf Unterhalt grundsätzlich in eigenem Namen aus Art. 277 Abs. 2 ZGB geltend zu machen. Die beiden Töchter der Parteien seien daher nicht wie bisher in der Unterhaltsberechnung sowie in den Bedarfsberechnungen der Parteien zu berücksichtigen, sondern hätten ihre Ansprüche selbstständig in separaten Verfahren geltend zu machen. D._____ wohne nicht mehr im gleichen Haushalt, weshalb eine Berücksichtigung ihrer Bedarfspositionen im Bedarf der Beklagten nicht gerechtfertigt scheine, und von C._____ liege keine Vollmacht vor, dass im Scheidungsverfahren auch nach Eintritt ihrer Volljährigkeit gemeinsam mit dem Bedarf der Beklagten über ihre Unterhaltsansprüche verhandelt werden solle (Urk. 2 S. 8f.). Diese Ausführungen der Vorinstanz sind zutreffend und blieben im Berufungsverfahren unbestritten. Demnach sind die Unterhaltskosten der beiden volljährigen Kinder D._____ und C._____ im vorliegenden Massnahmenverfahren ausser Acht zu lassen. Die Töchter müssen ihre Unterhaltsansprüche gegen ihre (beiden) Eltern vielmehr in einem separaten Verfahren gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB geltend machen. Der Vorrang des Ehegattenunterhalts führt indes auch dazu, dass die Unterhaltsbeiträge, welche im Rahmen des Eheschutzverfahrens vergleichsweise über die Volljährigkeit hinaus vereinbart wurden, nicht als Verpflichtung des Klägers berücksichtigt werden können. 4. Leistungsfähigkeit des Klägers 4.1. Die Vorinstanz erwog zunächst, der Kläger habe im Rahmen des Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen mittels der ins Recht gelegten Belege sowie der umfangreichen staatsanwaltschaftlichen Untersuchungen, welche in die Einstellung des Strafverfahrens gemündet hätten, die geltend gemachte Einkommensverminderung glaubhaft gemacht. Demgegenüber habe die Beklagte nicht darzulegen vermocht, in welchem Umfang der Kläger sein

- 7 - Einkommen böswillig zu niedrig deklariert haben soll oder woher die nicht steuerlich deklarierten Vermögenswerte stammen sollen (Urk. 2 S. 11). Dementsprechend hat die Vorderrichterin in ihrem Entscheid zunächst das Einkommen des Klägers neu berechnet und kam dabei zum Schluss, dass sich dieses von Fr. 31'380.– netto pro Monat inkl. Kinderzulagen und Bonus als Grundlage der Vereinbarung im Eheschutzverfahren (vgl. hierzu die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren vom 26. Januar 2011, Urk. 9/5/33 S. 8, Dispositiv-Ziffer 3.5.) auf Fr. 23'995.65 netto pro Monat inkl. Bonus und Pauschalspesen, ohne Kinderzulagen reduziert habe und daher von einer verminderten Leistungsfähigkeit des Klägers auszugehen sei (Urk. 2 S. 11f.). 4.2. Vorauszuschicken ist, dass es sich - worauf bereits die Vorinstanz hingewiesen hat (Urk. 2 S. 4f.) - sowohl beim Eheschutz- als auch beim Massnahmenverfahren um ein solches summarischer Natur handelt, was zur Folge hat, dass die getroffenen Regelungen leichter abänderbar sind als die Unterhaltsfestsetzung im Scheidungsverfahren. Es werden sowohl an den Umfang als auch vor allem an die Dauer der Veränderung geringere Anforderungen gestellt (Spycher/ Hausheer, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Auflage, Bern 2012, N. 09.90). Bezüglich der Wesentlichkeit der Veränderung ist festzuhalten, dass sich diese nicht mit bestimmten Prozentzahlen angeben lässt, vielmehr ist dies je nach den im Einzelfall vorliegenden finanziellen Verhältnissen und je nach der Höhe des bisherigen Unterhaltsbeitrages zu beurteilen (Spycher/Hausheer, a.a.O., N. 09.128). 4.3. Nach dem Gesagten kommt es entgegen den Ausführungen der Beklagten in der Berufungsbegründung für die Wesentlichkeit der Veränderung nicht auf das Verhältnis zwischen Einkommen und einem allfälligen Manko auf Seiten des Klägers an oder darauf, ob ein Fehlbetrag beim Kläger nur wenige hundert Franken ausmachen würde (Urk. 1 S. 5). Vielmehr ist die Wesentlichkeit der Veränderung des geltend gemachten Abänderungsgrundes - hier des klägerischen Einkommens - zu beurteilen. Kommt man zum Schluss, dass sich das Einkommen wesentlich verringert hat, sind die weiteren Veränderungen in den finanziellen Verhältnissen zu beurteilen, um auszuschliessen, dass sich die verschiedenen Veränderungen gegenseitig wieder aufheben.

- 8 - 4.4. Die Beklagte macht im Berufungsverfahren zusammengefasst geltend, die Vorinstanz sei von einem zu tiefen Einkommen des Klägers ausgegangen (Urk. 1 S. 11f.). Sie moniert, der Kläger bestimme sein Einkommen bei der E._____ AG selbst. Er bestimme seine Lohnabrechnungen, Geschäftsabschlüsse und Bilanzen sowie Privatbezüge (Urk. 1 S. 6). 4.5. Im Unterhaltsrecht kommt der rechtlichen Unterscheidung zwischen unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit keine entscheidende Bedeutung zu, weshalb bei wirtschaftlicher Einheit zwischen Aktiengesellschaft und Alleinaktionär das Einkommen so bestimmt werden kann, wie wenn er selbständig erwerbend wäre (Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Art. 163-168 ZGB, Zürich 1993, N 69 und N 78 zu Art. 163 ZGB). Die Beeinflussungen des Gewinnausweises über die Bewertung einzelner Bilanzpositionen oder über die Verbuchung von nicht geschäftlich begründeten Aufwendungen können in der Regel nicht ohne Fachkenntnisse erkannt und gewürdigt werden. Die Einholung von Expertisen, zeitlich und finanziell aufwendig, widerspricht jedoch dem Grundgedanken eines summarischen Verfahrens. Im summarischen Verfahren ist daher das Einkommen eines Selbständigerwerbenden grundsätzlich anhand von Steuererklärungen, Geschäftsabschlüssen, Bilanzen und Erfolgsrechnungen zu ermitteln, sofern nicht gewichtige Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass diese Zahlen nicht der Realität entsprechen, bzw. nicht schlüssig sind (vgl. Bräm/Hasenböhler, a.a.O., N 76 zu Art. 163 ZGB). 4.6. Die Vorinstanz hat zur Bestimmung des klägerischen Einkommens einzig auf dessen Ausführungen und Zugeständnisse anlässlich der Vergleichsgespräche in der Massnahmenverhandlung vom 23. Juni 2013 abgestellt, wonach er höhere Einkommen erzielt habe, als er dies in seiner Eingabe dargestellt habe. Die Vorderrichterin kam so wie bereits ausgeführt auf ein anrechenbares Einkommen von Fr. 23'995.65 inkl. Bonus und Pauschalspesen (Urk. 2 S. 11f.). Da der Kläger Alleinaktionär der erwähnten Gesellschaft ist, kann - wie die Beklagte zu Recht geltend macht - nicht unbesehen auf das Einkommen, welches der Kläger in Lohnabrechnungen, Lohnausweisen oder in der Steuererklärung ausweist, abgestellt werden.

- 9 - Vielmehr sind zur Bestimmung des Einkommens auch im summarischen Verfahren die Bilanzen und Erfolgsrechnungen der massgeblichen Jahre heranzuziehen. 4.7. Da der Kläger mit seiner Einmann-AG als Finanzdienstleister tätig ist, hängen der Gewinn und damit das Einkommen des Klägers praktisch ausschliesslich von den Betriebserträgen ab. Es rechtfertigt sich daher im summarischen Verfahren, lediglich die Betriebserträge der einzelnen Jahresabschlüsse genauer anzuschauen und sich nicht weiter mit der Kritik der Beklagten an einzelnen Aufwandpositionen auseinanderzusetzen (Urk. 1 S. 6f. und S. 11f.). Aus der vom Kläger eingereichten Aufstellung über Aufwand und Ertrag seiner Firma ab 2004 geht hervor, dass der Betriebsertrag in den Jahren 2004 bis 2007 massiv stieg, nämlich von rund Fr. 444'000.– auf rund Fr. 752'000.–, während ab 2008 noch ein jährlicher Ertrag von rund Fr. 580'000.– bis Fr. 600'000.– erwirtschaftet werden konnte (Urk. 9/63/2). Diese Zahlen decken sich ungefähr mit jenen in den Bilanzen und Erfolgsrechnungen der bei den Akten liegenden Jahre (Urk. 9/47/22, Urk. 9/47/27 und Urk. 9/63/1). Entgegen der Beklagten (Urk. 1 S. 6) kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich dabei einzig um vom Kläger selbst produzierte Unterlagen handelt, wurden die Jahresabschlüsse doch von einer Treuhandfirma erstellt und bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die im Scheidungsverfahren zu den Akten gereichten Abschlüsse nicht mit den tatsächlichen Abschlüssen der E._____ AG übereinstimmen. Wie dem Entscheid der Eheschutzrichterin vom 26. Januar 2011 entnommen werden kann, gingen die Parteien im Rahmen der Vergleichsverhandlungen bei der Bestimmung des Einkommens des Klägers vom durchschnittlichen Einkommen der Jahre 2006 bis 2009 aus (Urk. 9/5/33, Dispositiv-Ziffer 3/Ziffer 5 der Teilvereinbarung II vom 18. Januar 2011), mithin der teilweise ertragsstarken Jahre. Dass sich die Erträge der in der Vermögensverwaltung tätigen Unternehmen nach dem Ausbruch der Finanzkrise im Herbst 2008 zum Teil massiv verringert haben, ist notorisch. Dies zeigt sich auch in den Erfolgsrechnungen des Beklagten bzw. in dessen Zusammenstellung über die Betriebserträge seit 2008 (Urk. 9/63/2): Stellt man die durchschnittlichen

- 10 - Betriebserträge der Jahre 2006 bis 2009 von rund Fr. 678'000.– pro Jahr jenen der Jahre 2010 bis 2012 von rund Fr. 585'000.– gegenüber, so ist ersichtlich, dass der Ertrag um rund Fr. 93'000.– pro Jahr zurückgegangen ist, was einem monatlichen Betrag von rund Fr. 7'750.– entspricht. Nachdem sich die geringeren Betriebserträge bereits ab 2008 einstellten und sich die Parteien erst Mitte 2009 getrennt haben, kann auch nicht von einem (ausschliesslichen) "Scheidungsknick" ausgegangen werden. Entgegen der Auffassung des Klägers (Urk. 9/46 S. 33) spricht aber nichts dagegen, von einem Durchschnittseinkommen der Jahre 2010 bis 2012 auszugehen, ist doch aus seiner Aufstellung ersichtlich, dass der grosse Einbruch 2008 und 2009 erfolgte und der Betriebsertrag von 2010 bis 2012 lediglich noch kleineren Schwankungen unterlag und kein genereller Abwärtstrend mehr erkennbar ist (Urk. 9/63/2). Insgesamt erscheint es damit aufgrund einer summarischen Prüfung glaubhaft, dass der Kläger während der letzten drei Jahre rund Fr. 7'750.– pro Monat weniger aus der E._____ AG beziehen konnte. Gestützt auf den vom Kläger eingereichten Lohnausweis für das Jahr 2012 ergibt sich, dass er - inkl. Kinderzulagen und Bonus - einen Monatslohn von rund Fr. 23'900.– aus der E._____ AG bezogen hat (Urk. 9/63/3). Kinderzulagen und Bonus sind vorliegend zu berücksichtigen, da dies bereits im Eheschutzverfahren der Fall war. Auch aufgrund dieser Belege ergibt sich gegenüber dem im Eheschutz berücksichtigten Einkommen von Fr. 31'380.– wiederum eine Einbusse von rund Fr. 7'500.– monatlich. Da sowohl im Jahr 2010 als auch im 2011 zumindest teilweise, nämlich bis Ende Februar 2011, die Beklagte ebenfalls noch ein Einkommen aus der E._____ bezog, sind die Lohnausweise des Klägers für diese beiden Jahre (Urk. 9/47/21/1 und Urk. 9/47/26, letztes Blatt) nicht massgeblich. Sodann ist dem eingereichten Jahresabschluss für das Jahr 2012 zu entnehmen, dass er einen Jahresgewinn von Fr. 17'195.– erzielt hat (Urk. 9/63/1). Dass der Kläger eine weitere eigene Firma, die F._____ AG, gegründet und dabei das Aktienkapital voll liberiert haben soll, wie dies die Beklagte geltend macht (Urk. 9/68 S. 8f.), ist aufgrund der Bestätigung der G._____ nicht glaubhaft gemacht. Aus dieser Bestätigung ergibt sich lediglich ein Verwaltungsratshonorar

- 11 von Fr. 5'000.– pro Jahr, mithin rund Fr. 417.– pro Monat (Urk. 9/63/7), welches als zusätzliches Einkommen zu berücksichtigen ist. 4.8. Zusammengefasst erscheint es glaubhaft, dass sich das Einkommen des Klägers in den Jahren 2010 bis 2012 gegenüber jenem der Jahre 2006 bis 2009 reduziert hat, nämlich auf 23'900.– (Lohn E._____ AG) zuzüglich Fr. 1'420.– (monatlicher Gewinnanteil 2012 aus der E._____ AG) und Fr. 400.– (Honorar F._____ AG), das heisst insgesamt auf rund Fr. 25'720.– pro Monat. 5. Aus der Verfügung der Eheschutzrichterin vom 26. Januar 2011 ergibt sich, dass der Kläger bei einem Einkommen von rund Fr. 31'000.– Unterhaltsbeiträge für die Beklagte persönlich von rund Fr. 12'000.– und für die beiden Kinder D._____ und C._____ zusammen (inklusive Schulkosten) von rund Fr. 6415.– bezahlen musste (Urk. 9/5/33 S. 8, Dispositiv-Ziffer 3, Ziffer 5 der Teilvereinbarung vom 18. Januar 2011). Ihm persönlich verblieben somit rund Fr. 12'600.– seines Einkommens. Nun verdient der Kläger lediglich noch Fr. 25'720.– pro Monat, so dass ihm nach Abzug der Unterhaltsbeiträge von Fr. 12'000.– an die Beklagte persönlich noch rund Fr. 14'000.– verbleiben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die beiden volljährigen Töchter der Parteien nach wie vor Ausbildungen absolvieren und die längeren Ausbildungswege bereits vor der Aufnahme des Getrenntlebens angebahnt wurden. Aus der im Eheschutzverfahren vereinbarten Regelung der Unterhaltsbeiträge ergibt sich ferner, dass weit überwiegend der Kläger für die nicht unerheblichen Ausbildungskosten der beiden volljährigen Töchter aufkommen soll. Angesichts des Umstands, dass sich die Töchter immer noch in Erstausbildungen befinden, haben sie - wie bereits eingangs ausgeführt - nach wie vor Anspruch auf finanzielle Unterstützung durch ihre Eltern. Unter dem Blickwinkel der Ausbildungskosten der Kinder haben sich die finanziellen Verhältnisse des Klägers wesentlich und - zumindest im Hinblick auf das Massnahmenverfahren auch dauerhaft verschlechtert, so dass ein Abänderungsgrund vorliegt. Im Folgenden sind daher auch die weiteren geltend gemachten Punkte, welche zu einer Abänderung einer Unterhaltspflicht des Klägers führen könnten, zu prüfen. 6. Bedarf des Klägers

- 12 - Im Rahmen des Eheschutzverfahrens wurde von einem Bedarf des Klägers (exklusive Steuern) von Fr. 9'800.– ausgegangen (Urk. 9/5/33 S. 8, Dispositiv- Ziffer 3.5.). Dieser Bedarf wurde einstufig berechnet, wie der bei den Eheschutzakten liegenden Bedarfsberechnung, welche die Grundlage der Vergleichsgespräche bildete, zu entnehmen ist (Urk. 9/5/28A). Weder vor Vorinstanz noch im Berufungsverfahren wurde der Bedarf des Klägers thematisiert, weshalb unverändert von einem gebührenden Bedarf von Fr. 9'800.– auszugehen ist. 7. Einkommen der Beklagten 7.1. Die Vorinstanz erwog, die von der Beklagten angeführte Altersgrenze von 45 Jahren für die Zumutbarkeit einer Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit sei nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht als starre Regel anzusehen, vielmehr handle es sich um eine Vermutung, welche durch andere Anhaltspunkte umgestossen werden könne. Zudem gehe die Tendenz des Bundesgerichts dahin, die Alterslimite für die Zumutbarkeit einer Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit auf 50 Jahre anzuheben. Gemäss der Eheschutzverfügung vom 26. Januar 2011 sei die Beklagte im Trennungszeitpunkt der Parteien im Juni 2009 noch nicht 45 Jahre alt gewesen. Soweit sich die Beklagte zur geltend gemachten Unzumutbarkeit der Wiederaufnahme auf den Gesundheitszustand der Töchter im Trennungszeitpunkt berufe, könne festgehalten werden, dass diese gesundheitlichen Schwierigkeiten der Töchter im Eheschutzverfahren glaubhaft gemacht worden seien. Allerdings mache die Beklagte im Massnahmenverfahren keine Ausführungen dazu, inwiefern der gegenwärtige Gesundheitszustand der Töchter einer Erwerbstätigkeit ihrerseits entgegenstehen würde. Beide Töchter seien volljährig und damit in einem Alter, in dem nicht mehr von einem grossen Betreuungsaufwand der Eltern auszugehen sei, wobei D._____ ohnehin nicht mehr zu Hause wohne und C._____ die ...-Schule besuche und unter der Woche meistens tagsüber nicht zu Hause sei. Die Beklagte selber - so die Vorinstanz weiter - mache keine massgeblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend, welche die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit unzumutbar machen würde. Es sei daher nicht ersichtlich,

- 13 weshalb ihr die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden könne (Urk. 2 S. 14ff.). Hinsichtlich der Arbeitsmöglichkeiten ging die Vorderrichterin davon aus, dass die Beklagte während der letzten zehn Jahre in verschiedenen Projekten tätig gewesen sei und Kontakte habe knüpfen können, selbst wenn sie nicht offiziell als Mitarbeiterin angestellt gewesen sei und für ihre Tätigkeiten keinen Lohn erhalten habe. Die Beklagte habe aufgrund verschiedener Kontakte, Arbeitserfahrungen in den letzten Jahren und den von ihr selbst dargestellten guten Sprachkenntnissen durchaus Möglichkeiten, eine Anstellung zu finden (Urk. 2 S. 16f.). Die Vorinstanz rechnete schliesslich der Beklagten ab 1. Januar 2014 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 4'664.– für eine einfache und repetitive Tätigkeit im Bankbereich in einem Pensum von 80 % an (Urk. 2 S. 17). 7.2. Die Beklagte macht in der Berufung geltend, dass sie im Zeitpunkt der Trennung über 45 Jahre alt gewesen sei und es ihr aufgrund dessen sowie aufgrund ihres Alters und ihrer konkreten Lebenssituation mit den Kindern im Trennungszeitpunkt nicht zumutbar sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sie sei heute 49 Jahre alt und die Kinder seien auch nach dem Zeitpunkt der Trennung auf Unterstützungsleistungen ihrerseits angewiesen gewesen. Es sei ihr im Eheschutzverfahren kein hypothetisches Einkommen angerechnet worden, weil unklar gewesen sei, ob allenfalls der gemeinsame Haushalt wieder aufgenommen werde. Sie sei im Zeitpunkt der Trennung nicht operativ tätig gewesen und keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Aus all diesen Gründen sei im Zeitpunkt des Eheschutzentscheides nicht vorgesehen worden, dass sie eine Erwerbstätigkeit aufnehmen müsse, sobald es den Kindern gesundheitlich besser gehe oder diese volljährig würden (Urk. 1 S. 18f.). Die Beklagte moniert, das ursprünglich über die Regelung des Getrenntlebens der Parteien befindende Eheschutzgericht habe keine Klausel aufgenommen, dass sie verpflichtet sei, während dem Getrenntlegen eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Es handle sich bei der jetzigen Verpflichtung daher um eine neue Beurteilung der Sachlage, die eben nicht im ursprünglichen Entscheid aufgenommen worden sei. Die Tatsache, dass die Kinder volljährig würden, sei zudem bereits im Eheschutzverfahren

- 14 bekannt und vorhersehbar gewesen, so dass darin kein Abänderungsgrund gesehen werden könne (Urk. 1 S. 7ff.). Der Kläger hält in seiner Berufungsantwort demgegenüber dafür, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zutreffend seien und die persönliche Situation der Beklagten angemessen berücksichtigt worden sei (Urk. 12 S. 6f.). 7.3. Nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsprozesses wird eine Rückkehr zur gemeinsam vereinbarten Aufgabenteilung weder angestrebt noch ist sie wahrscheinlich. Insoweit darf dem Ziel der wirtschaftlichen Selbstständigkeit des bisher nicht oder bloss in beschränktem Umfang erwerbstätigen Ehegatten bereits eine gewisse Bedeutung zugemessen werden und in stärkerem Ausmass als im Eheschutzverfahren auf die bundesgerichtlichen Richtlinien zum Scheidungsunterhalt abgestellt werden (BGE 130 II 537, 542 mit Hinweisen). 7.4. Zwar ist der Beklagten darin zuzustimmen, dass die Wiedererwägung einer eheschutzrichterlichen Anordnung bloss aufgrund abweichender Würdigung des Prozessstoffes im Massnahmenverfahren ausgeschlossen ist; dass eine frühere Entscheidung heute unbillig oder unzweckmässig erscheint, vermag eine Änderung nicht zu rechtfertigen (ZR 78/1979 Nr. 125). Vorliegend ist indes zu berücksichtigen, dass sich seit dem Erlass des Entscheids der Eheschutzrichterin die persönliche Situation der Beklagten grundlegend verändert hat: Wie sie selbst in der Berufungsschrift ausgeführt hat, war im Zeitpunkt des Eheschutzentscheides nicht klar, ob es zu einer Wiederaufnahme des Zusammenlebens kommen werde, was nach ihrer Auffassung ein Grund für den Umstand war, dass ihr im Rahmen des Eheschutzverfahrens kein (hypothetisches) Einkommen angerechnet wurde (Urk. 1 S. 19). Nachdem nun der Kläger die Scheidungsklage anhängig gemacht hat, ist definitiv klar, dass die Ehe der Parteien gescheitert ist und es nicht zu einer Wiederaufnahme des Zusammenlebens kommen wird. Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung über die vorsorglichen Massnahmen hat die Beklagte überdies ausgeführt, dass sie C._____ bis August 2011 zu Hause geholfen und unterrichtet habe und dass es Letzterer nun besser gehe sowie der Gesundheitszustand von C._____ und

- 15 die Kinderbetreuung keinen Einfluss auf ihre Erwerbsfähigkeit mehr habe (Prot. I S. 43f. und S. 46). Hinzu kommt, dass D._____ inzwischen von zu Hause ausgezogen ist (Prot. I S. 40). Es steht somit fest, dass sich die Lebenssituation der Beklagten auch insofern massgeblich verändert hat, als dass sie keine minderjährigen Kinder mehr zu betreuen hat und nur noch die volljährige, auch aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr auf vermehrte Betreuung angewiesene C._____ zu Hause wohnt. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen zur Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit durch die Beklagte als zutreffend und liegt angesichts der gegenüber 2010 veränderten Lebensumstände auch nicht einfach eine neue Wertung und damit eine Wiedererwägung des damaligen Eheschutzentscheides vor. 7.5. Die Beklagte macht geltend, ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 4'660.– für ein Arbeitspensum von 80 % ab 1. Januar 2014 sei nicht realisierbar, da sie nicht erwerbstätig gewesen sei und in den letzten Jahren auch keine Arbeitserfahrung habe machen können. Aus den vor Jahren geknüpften freundschaftlichen Kontakten liesse sich ferner keine konkrete und realisierbare Arbeitsmöglichkeit ableiten oder erwarten (Urk. 1 S. 20f.). Der Finanzsektor baue Stellen ab und sei mit ungelernten Wiedereinsteigerinnen überflutet, was gerichtsnotorisch sei. Sie könne daher - selbst wenn ihr wider Erwarten eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden könne - gar kein Einkommen erzielen. Eine Übergangszeit von eineinhalb Monaten sei überdies zu kurz, selbst wenn sie nach Ansicht der Vorinstanz seit der Verhandlung vom 27. Juni 2013 mit einer prozentualen Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit habe rechnen müssen (Urk. 1 S. 22). Der Kläger hält demgegenüber das der Beklagten von der Vorinstanz angerechnete Einkommen von Fr. 4'660.– für ein Pensum von 80 % für realistisch und angemessen (Urk. 12 S. 6f.). Zwar gab auch der Kläger anlässlich der Eheschutzverhandlung zu, dass die Beklagte ein Einkommen bezogen habe, dass sie aber nie operativ für die E._____ AG tätig gewesen sei, sondern ihn "auf dem Weg in die Selbstständigkeit

- 16 wohlwollend unterstützt" habe (Prot. Eheschutz, S. 28). Es erscheint daher glaubhaft, dass die Beklagte während der letzten 23 Jahre keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Dennoch ist es ihr aufgrund ihrer Ausbildung als kaufmännische Angestellte, ihrer Sprachkenntnisse und ihrer Berufserfahrung im Bankensektor durchaus möglich, wieder eine Arbeitsstelle zu finden. Die Beklagte wird allerdings ihre Suchbemühungen angesichts der zur Zeit relativ angespannten wirtschaftlichen Situation im Finanzsektor auch auf andere Bereiche ausdehnen müssen, nachdem sie bisher im Bankensektor gemäss eigenen Ausführungen nur Absagen erhalten hat (Prot. I S. 44ff.). Nach eigenen Angaben spricht die Beklagte fliessend deutsch, englisch und französisch (vgl. Prot. I S. 45). Es ist ihr daher nach Aneignung von erweiterten Computerkenntnissen (Prot. I S. 45) durchaus auch möglich, im Sekretariats- oder allenfalls auch Immobilienbereich eine Anstellung zu finden. Was die Höhe des damit zu erzielenden Lohnes anbelangt, erscheint ein Einkommen von Fr. 4'660.– durchaus realistisch, insbesondere aufgrund des Umstands, dass angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu den zumutbaren Arbeitspensen nicht ersichtlich ist, weshalb der Beklagten nicht auch ein volles Pensum zumutbar sein soll. 7.6. Im Hinblick auf die Übergangsfrist ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagten hinreichend Zeit zu lassen ist, um die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen, insbesondere da von ihr eine Umstellung der Lebensverhältnisse verlangt wird. Die Dauer der Übergangsfrist bestimmt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles (BGE 129 III 417, Urteil des Bundesgerichtes 5A_636/2013 vom 21. Februar 2014). Die Parteien leben schon seit rund 4 ½ Jahren getrennt und die Beklagte musste spätestens seit Einreichen der Scheidungsklage durch den Kläger im Juni 2011 davon ausgehen, dass die Ehe der Parteien nicht mehr zu retten ist und daher auch ihre finanzielle Eigenversorgung zunehmende Bedeutung bekommen wird. Allerspätestens anlässlich der Massnahmenverhandlung vom 23. Juni 2013 musste der Beklagten klar sein, dass sie künftig ein Einkommen wird erzielen müssen, wurde sie doch von der Vorderrichterin ausdrücklich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hingewiesen (Prot. I S. 44). Insgesamt war

- 17 für die Beklagte daher bereits seit Längerem voraussehbar, dass sie eine Erwerbstätigkeit wird aufnehmen müssen. Allerdings ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Beklagte seit der Geburt der Tochter D._____ vor rund 23 Jahren nicht mehr erwerbstätig war und zwischenzeitlich knapp 50 Jahre alt ist. Der Beklagten dürfte es allerdings möglich sein, ihre Suchbemühungen zu intensivieren. Aufgrund dieser Umstände erscheint es gerechtfertigt, der Beklagten eine Übergangsfrist bis 1. Oktober 2014 einzuräumen, um eine passende Stelle zu finden.

8. Bedarf der Beklagten 8.1. Die Vorinstanz ging seitens der Beklagten von einem Bedarf von Fr. 10'662.75 aus, welchen sie um Fr. 400.– für die durch die Erwerbsarbeit anfallenden Berufsauslagen sowie um Fr. 1'000.– für den monatlichen Steueranteil auf Fr. 12'063.– erhöhte (Urk. 2 S. 24f.). Die Beklagte moniert in der Berufung, dass sich ihr aktueller Bedarf inklusive Steuern von Fr. 2'000.– auf Fr. 14'684.75 erhöht habe (Urk. 1 S. 25), wobei auf die einzelnen von der Beklagten kritisierten Positionen im Folgenden einzugehen sein wird. Der Kläger hält die Berechnung der Vorinstanz in seiner Berufungsantwort für zutreffend (Urk. 12 S. 9). 8.2. Die Beklagte moniert, die Vorderrichterin habe zwar erwogen, dass die Positionen "Mobilität" von Fr. 400.– sowie "Chemische Reinigung" von Fr. 50.– unverändert in ihrem Bedarf zu berücksichtigen seien, diese dann aber bei der Bedarfsberechnung ohne jegliche Begründung weggelassen habe. Diese Positionen fielen indes weiterhin an und seien auch schon im Eheschutzverfahren berücksichtigt worden. Die beiden Positionen seien daher in ihrer Bedarfsberechnung zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 9 und S. 23). Der Kläger bestreitet diese Vorbringen der Beklagten nicht substantiiert, sondern setzt sich lediglich mit der Position der Wohnkosten auseinander (Urk. 12 S. 9).

- 18 - In der Tat führte die Vorderrichterin in ihren Erwägungen aus, dass (unter anderem) die Positionen Mobilitätskosten und Chemische Reinigung im Bedarf der Beklagten zu berücksichtigen seien (Urk. 2 S. 21), führt sie aber in der anschliessenden Tabelle zur Bedarfsberechnung nicht auf (Urk. 2 S. 24). Dieses Versehen ist im Berufungsverfahren zu korrigieren und in der Bedarfsberechnung der Beklagten sind zusätzlich zum von der Vorinstanz errechneten Bedarf Fr. 400.– für die Mobilität und Fr. 50.– für die chemische Reinigung zu berücksichtigen. 8.3. Die Vorderrichterin ging seitens der Beklagten von ausgewiesenen Wohnkosten von Fr. 4'010.– aus, bestehend in Mietkosten von Fr. 3'770.– und Fr. 240.– Nebenkosten. Sie erwog indes, dass in den gesamten Wohnkosten ein Wohnkostenanteil für C._____ zu berücksichtigen sei, welcher gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für zwei Kinder rund 40 % betrage. Es sei daher für die noch zu Hause lebende C._____ mindestens ein Wohnkostenanteil von 20 %, also Fr. 802.– anzurechnen. Gestützt darauf berücksichtigte die Vorinstanz im Bedarf der Beklagten Wohnkosten inklusive Nebenkosten von Fr. 3'208.– (Urk. 2 S. 21f.). Die Beklagte hält auch in der Berufung an der Berücksichtigung der gesamten Wohnkosten fest, da diese ihrem Lebensstandard entsprächen (Urk. 1 S. 13). Sie macht überdies geltend, dass sich diese im selben Rahmen bewegten wie jene des Klägers (Urk. 1 S. 24). Der Kläger teilt demgegenüber die Auffassung der Vorderrichterin (Urk. 12 S. 9). Nach der Trennung verblieb die Beklagte in der ehelichen 5 ½-Zimmerwohnung in …, welche gemäss deren Ausführungen im Eheschutzverfahren Kosten von rund Fr. 4'558.– inklusive Nebenkosten verursacht hatte (Urk. 9/5/6 S. 27). Im Rahmen des Scheidungsverfahrens wurde vom Kläger ein Beleg ins Recht gelegt, wonach der Mietzins für die eheliche Wohnung ab 1. Oktober 2010 Fr. 3'477.– zuzüglich Fr. 155.– Nebenkosten betrug und wonach sich - gemäss handschriftlicher Notiz - die gesamten Wohnkosten inklusive zwei Garagenplätze à je Fr. 140.– und ein Hobbyraum für Fr. 100.– auf Fr. 4'012.– beliefen (Urk. 9/74/19). Inzwischen ist die Beklagte in eine 4 ½-Zimmerwohnung nach … mit

- 19 ungefähr 130 m2 umgezogen, welche gemäss dem eingereichten Mietvertrag Fr. 3'770.– zuzüglich Fr. 240.– Nebenkosten kostet, also insgesamt Fr. 4'010.– (Urk. 9/91/16). Aus diesen Ausführungen erhellt, dass die im Rahmen des Eheschutzverfahrens berücksichtigten Wohnkosten von Fr. 4'242.– (Urk. 9/5/28A) jene für die gesamte vierköpfige Familie waren. Wenn sich nun die Beklagte für sich und die volljährige Tochter eine 4 ½-Zimmerwohnung für ungefähr denselben Mietzins mietet, kann sie sich daher nicht auf den bisherigen Lebensstandard berufen, hatte sie doch in der ehelichen Wohnung nicht so viel Platz für sich alleine zur Verfügung wie heute. Daher geht auch die Argumentation der Beklagten, sie habe in etwa gleich hohe Wohnkosten wie der Kläger (Urk. 1 S. 24), womit sie sich sinngemäss auf das Gleichbehandlungsgebot beruft, an der Sache vorbei, kommt doch das Gleichbehandlungsgebot nur innerhalb des bisherigen Lebensstandards zum Tragen. Hinzu kommt, dass der Wohnkostenanteil für C._____ - wie bereits vorne unter Ziffer 3 erwogen - im Rahmen ihres eigenen Unterhaltsbeitrags zu berücksichtigen ist und insofern das Vorgehen der Vorinstanz, deren Anteil auszuscheiden, nicht zu beanstanden ist. Im Eheschutzverfahren wurden Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 1'500.– pro Kind zuzüglich Ausbildungskosten festgelegt bzw. vereinbart (Urk. 9/5/33 S. 7). Zieht man für die Bestimmung des Wohnkostenanteils für die beiden Kinder die Tabellen über den durchschnittlichen Unterhaltsbedarf des Amtes für Jugend und Berufsberatung heran (abzurufen unter http://www.ajb.zh.ch/internet/bildungsdirektion/ajb/de/kinder_jugendhilfe/unterhalt/ unterhaltsbedarf.html), so ergibt sich, dass sich die durchschnittlichen Wohnkosten für eines von zwei Kindern im Alter von 13 bis 18 Jahren auf Fr. 310.– belaufen, womit sich gegenüber dem Eheschutzentscheid die Berücksichtigung eines Wohnkostenanteils für die beiden volljährigen Kinder von Fr. 620.– rechtfertigen würde. Angesichts des unbestrittenermassen überdurchschnittlichen Lebensstandards der Parteien ist die Reduktion der Gesamtwohnkosten der Beklagten um rund Fr. 800.– auf Fr. 3'208.– nicht zu beanstanden. Es bleibt daher bei den von der Vorinstanz im Bedarf der Beklagten berücksichtigten Wohnkosten.

- 20 - 8.4. Unter dem Titel "Essen" wurde der Beklagten von der Vorinstanz ein Betrag von Fr. 800.– angerechnet mit der Argumentation, im Rahmen des Eheschutzverfahrens sei für sie und die beiden Töchter ein Betrag von Fr. 1'500.– zugebilligt worden. Nachdem nun D._____ ausgezogen sei und C._____s Aufwendungen nicht im Bedarf der Beklagten zu berücksichtigen seien, rechtfertige sich ein Betrag von Fr. 800.– für die alltäglichen Verpflegungskosten (Urk. 2 S. 21). Die Beklagte macht in der Berufung geltend, ein Abzug von Fr. 700.– für die Essenskosten von C._____ sei nicht gerechtfertigt; sie habe mit Kontoauszügen belegt, dass sich die effektiven Kosten 2012 auf durchschnittlich Fr. 1'617.– pro Monat belaufen hätten (Urk. 1 S. 24). Der Bedarfsberechnung, welche der Vereinbarung der Parteien im Eheschutzverfahren zugrunde gelegen hat, ist zu entnehmen, dass auf Seiten der Beklagten von einem "Grundbetrag" von Fr. 1'500.– und auf Seiten des Klägers von einem solchen von Fr. 1'200.– ausgegangen worden ist, bei den Kindern wurde kein Grundbetrag eingesetzt (Urk. 9/5/28A). Gestützt auf diese Grundlage erscheint es gerechtfertigt, der Beklagten für sich alleine denselben Betrag in der Bedarfsberechnung einzusetzen, welcher im Eheschutzverfahren beim Kläger im Bedarf berücksichtigt worden ist, nämlich Fr. 1'200.–. 8.5. Die Vorinstanz berücksichtigte auf Seiten der Beklagten Fr. 1'000.– für den monatlichen Steueranteil (Urk. 2 S. 24). Die Beklagte macht in ihrer Berufung geltend, dass dieser Betrag viel zu tief sei und ihr Steuern in der Höhe von Fr. 2'000.– pro Monat anfielen (Urk. 1 S. 23). Im Eheschutzverfahren wurde der Bedarf beider Parteien ausdrücklich ohne Steuern berechnet (Urk. 9/5/28A), demgemäss beruhten auch die vereinbarten persönlichen Unterhaltsbeiträge an die Beklagte auf dem Bedarf ohne Steuern, was im Übrigen auch aus der Verfügung der Eheschutzrichterin hervorgeht (Urk. 9/5/33 S. 8). Grundsätzlich können die Steuern daher auch im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen nicht berücksichtigt werden, da es sich dabei um eine unzulässige Wiedererwägung handeln würde. Allerdings hat der Kläger in seiner Berufungsantwort die Bedarfsberechnung der Vorinstanz ausdrücklich akzeptiert

- 21 - (Urk. 12 S. 9), so dass die grundsätzliche Berücksichtigung der Steuern im Bedarf der Beklagten im Berufungsverfahren nicht mehr bestritten ist. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, auf Seiten der Beklagten die von der Vorinstanz eingesetzten Fr. 1'000.– für Steuern in der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen. Dies trägt auch dem Umstand Rechnung, dass die Beklagte bei reduzierten Unterhaltsbeiträgen und einem eigenen Einkommen selbst bei gleichbleibendem Gesamteinkommen steuertechnisch eher günstiger fahren wird, da sie Berufsauslagen in Abzug bringen kann. 8.6. Zu Recht berücksichtigte die Vorinstanz Berufsauslagen im Bedarf der Beklagten, wenn ihr ein eigenes Erwerbseinkommen angerechnet wird (Urk. 2 S. 25). Der Betrag von Fr. 400.– blieb im Berufungsverfahren unbestritten und ist daher zu berücksichtigen. 8.7. Insgesamt ist daher gestützt auf die vorinstanzliche Bedarfsberechnung (Urk. 2 S. 24) und die obigen Erwägungen von folgendem aktualisierten Bedarf der Beklagten auszugehen:

- 22 - Position berücksichtigter Bedarf Essen 1'200.– Miete inkl. Nebenkosten 3'208.– Strom 50.– Hausrat 50.– Krankenkasse 584.75 Selbstbehalt 125.– Zahnarzt 15.– Nichtpflichtige Medizin 20.– Putzfrau 430.– Cablecom & Handy 310.– Mobilitätskosten 400.– Chemische Reinigung 50.– Coiffeur 130.– Kosmetik & Produkte 770.– Drogerie & Blumen 250.– Geschenke 100.– Auswärts Essen 200.– Bekleidung 1'800.– Haustiere 100.– Zeitungen 72.– Steuerberater 50.– Kultur 50.– Ferien 1'000.– Säule 3a 548.– Steuern 1'000.– Berufsauslagen 400.–

Total Bedarf (ohne Steuern): 12'912.75

9. Höhe der Unterhaltsbeiträge 9.1. Aus den obigen Erwägungen geht hervor, dass der Kläger zwar erheblich weniger verdient als im Zeitpunkt des Eheschutzverfahrens. Allerdings

- 23 ist er aufgrund des Vorrangs der Ehegattenunterhaltsbeiträge vor jenen für die volljährigen Kinder grundsätzlich nach wie vor in der Lage, die bisherigen Unterhaltsbeiträge gemäss der Vereinbarung im Eheschutzverfahren, welche mit Verfügung vom 26. Januar 2011 vorgemerkt worden sind, zu bezahlen. Es verringert sich lediglich seine Sparquote bzw. seine Leistungsfähigkeit mit Bezug auf den Unterhalt für die beiden volljährigen Töchter. Es rechtfertigt sich daher, die Unterhaltsbeiträge für die erste Phase bis 30. September 2014 unverändert zu belassen. Mit Bezug auf die aktuelle Höhe der gemäss Eheschutzverfügung vom 26. Januar 2011 vereinbarten Unterhaltsbeiträge für die Beklagte persönlich sind sich die Parteien im Berufungsverfahren darüber einig (Urk. 1 S. 4 und Urk. 12 S. 4), dass sich diese inzwischen von Fr. 11'585.– auf Fr. 12'000.– monatlich erhöht haben, da D._____ unbestrittenermassen die Matura abgeschlossen hat (Urk. 9/5/33 S. 7, Dispositiv-Ziffer 1a und 1b). Insoweit stimmt Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung nicht mit der Auffassung der Vorinstanz überein, dass bis Ende 2013 die Unterhaltspflicht des Klägers gemäss dem Eheschutzentscheid vom 26. Januar 2011 unverändert bestehen bleiben soll (Urk. 2 S. 26). Die Berufung der Beklagten ist daher gutzuheissen, soweit sie sich auf die Unterhaltspflicht des Klägers für die Zeit bis 30. September 2014 bezieht. 9.2. Mit Blick auf die Zeit ab 1. Oktober 2014 ist festzuhalten, dass der Beklagten ab jenem Zeitpunkt ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist. Bei einem hypothetischen monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 4'660.– reduziert sich der persönliche Unterhaltsbeitrag des Klägers an die Beklagte aufgrund ihres aktuellen Bedarfs per 1. Oktober 2014 auf rund Fr. 8'250.– (nämlich Fr. 12'913.– ./. Fr. 4'660.–). Die Berufung der Beklagten ist daher für die Zeit ab 1. Oktober 2014 teilweise gutzuheissen und der Kläger zu verpflichten, der Beklagten persönlich einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 8'250.– pro Monat zu bezahlen.

III. 1. Die Vorinstanz behielt die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Massnahmenverfahrens dem Endentscheid vor (Urk. 2 S. 27; Art. 104 Abs. 3 ZPO).

- 24 - 2. Im Berufungsverfahren obsiegt die Beklagte für die Zeit bis 30. September 2014 vollumfänglich, während sie für die restliche Dauer des Scheidungsverfahrens mehrheitlich, nämlich zu rund vier Fünfteln, unterliegt. Da davon auszugehen ist, dass das Scheidungsverfahren noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird, rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens zu zwei Fünfteln der Beklagten und zu drei Fünfteln dem Kläger aufzuerlegen. Gleichzeitig ist der Kläger zu verpflichten, der Beklagten eine auf einen Fünftel reduzierte Parteientschädigung von Fr. 630.– zuzüglich Fr. 150.40 (8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Art. 106 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO).

Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 3 und 4 der Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 29. Oktober 2013 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.

Es wird erkannt: 1. Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren vom 29. Oktober 2013 wird aufgehoben. 2. In Abänderung der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen vom 26. Januar 2011 (Geschäfts-Nr. EE100071, Dispositiv-Ziffer 3, Ziffern 1a und 1b der Teilvereinbarung II vom 18. Januar 2011) wird der Kläger verpflichtet, der Beklagten ab dem 1. Oktober 2014 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens einen persönlichen Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 8'250.– zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.

- 25 - 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten zu zwei Fünfteln und dem Kläger zu drei Fünfteln auferlegt und mit dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 3'300.– zu ersetzen. 5. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 780.40 zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Einzelgericht im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 26 -

Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 21. Mai 2014

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Kunz Bucheli

versandt am: dz

Beschluss und Urteil vom 21. Mai 2014 Rechtsbegehren: Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 29. Oktober 2013: "1. In Abänderung der Verfügung der Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen vom 26. Januar 2011 (Geschäfts-Nr. EE100071, Parteivereinbarung Ziffer 1a bis 1b) wird der Kläger verpflichtet, der Beklagten ab Rechtskraft der v... 2. In Abänderung der Verfügung der Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen vom 26. Januar 2011 (Geschäfts-Nr. EE100071, Parteivereinbarung Ziffer 1a bis 1b) wird der Kläger verpflichtet, der Beklagten ab dem 1. Januar 2014... 3. Im Übrigen werden die Massnahmebegehren abgewiesen. 4. Über die Prozesskosten dieses Begehrens wird mit der Hauptsache entschieden. 5. (Mitteilungssatz) 6. (Berufung)" Berufungsanträge: Erwägungen: I. II. III. Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 3 und 4 der Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 29. Oktober 2013 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren vom 29. Oktober 2013 wird aufgehoben. 2. In Abänderung der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen vom 26. Januar 2011 (Geschäfts-Nr. EE100071, Dispositiv-Ziffer 3, Ziffern 1a und 1b der Teilvereinbarung II vom 18. Januar 2011) wird der Kläger ver... 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten zu zwei Fünfteln und dem Kläger zu drei Fünfteln auferlegt und mit dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten... 5. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 780.40 zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Einzelgericht im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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