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Zürich Obergericht Zivilkammern 03.02.2012 LQ100040

February 3, 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·6,174 words·~31 min·4

Summary

vorsorgliche Massnahmen (Obhut, Besuchsrecht, Zuweisung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr. LQ100040-O/U damit vereinigt: LQ100039

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner

Beschluss vom 3. Februar 2012

in Sachen

A._____, Beklagter und Rekurrent

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____, Klägerin und Rekursgegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, und/oder Rechtsanwältin lic. iur. Z._____

betreffend vorsorgliche Massnahmen (Obhut, Besuchsrecht, Zuweisung eheliche Wohnung, Unterhaltsbeiträge, Auskunftsbegehren, Mitwirkung Erneuerung und Herausgabe Reisepässe), Anordnung Prozessbeistand, Kosten- und Entschädigungsfolgen Rekurs gegen eine Verfügung des Einzelrichters im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 31. Mai 2010 (FE090223)

- 2 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. a) Die Parteien standen seit dem 26. Oktober 2009 (Urk. 6/7 S. 1) vor Erstinstanz in einem Ehescheidungsverfahren. In Bezug auf die Prozessgeschichte betreffend die vorliegend im Streit liegenden vorsorglichen Massnahmen bis Ende Mai 2010 ist auf die Erwägungen der Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 31. Mai 2010 zu verweisen (Urk. 3 Ziff. I lit. A-C S. 2-16). b) Besonders zu erwähnen bleiben hinsichtlich des Rekursverfahrens LQ090106 die folgenden Anträge der Parteien und die sich daraus ergebenden Entscheide: ba) Die Klägerin und Rekursgegnerin (fortan Klägerin) stellte mit Eingabe vom 17. Dezember 2009 unter anderem den folgenden Antrag um Erlass von superprovisorischen Massnahmen (LQ090106 Urk. 2 S. 2 ff.): "14. Für die Zeit zwischen dem 19.12.2009 und dem 3.1.2010 sei superprovisorisch anzuordnen, dass die Rekurrentin in der Zeit vom 19.12. bis und mit 25.12.2009 und der Rekursgegner vom 26.12.2009 bis und mit 3.1.2010 die Kinder zu betreuen habe, und dass in der jeweiligen Zeit die nicht betreuende Partei die Familienwohnung zu verlassen habe (betr. Rekursgegner einschliesslich seiner Eltern)."

Mit Beschluss vom 23. Dezember 2009 entschied die Kammer das Folgende (LQ090106 Urk. 11 S. 3 f.): " 1. Die Rekurrentin wird verpflichtet, die Kinder C._____, geb. tt.mm.2004, und D._____, geb. tt.mm.2005, bis 26. Dezember 2009, 09.00 Uhr, zu betreuen. 2. Der Rekursgegner wird verpflichtet, die in Dispositiv-Ziffer 1 vorstehend genannten Kinder ab dem 26. Dezember 2009, 09.00 Uhr, bis einschliesslich 3. Januar 2010 zu betreuen mit der Auflage, dass er die Kinder am 3. Januar 2010 bis spätestens um 21.00 Uhr in die Familienwohnung zurückzubringen hat.

- 3 - 3. Die Rekurrentin und der Rekursgegner werden je in den betreuungsfreien Zeiten verpflichtet, für die betreffenden Zeiträume die Familienwohnung zu verlassen. Der Rekursgegner wird zudem verpflichtet, die Familienwohnung ab dem 23. Dezember 2009, 09.00 Uhr, bis zum 26. Dezember 2009, 09.00 Uhr, einschliesslich seiner Eltern zu verlassen. 4. Kommen die Parteien diesen Verpflichtungen, soweit es die Benützungszeiten der ehelichen Wohnung betrifft, nicht nach, so wird ihnen die Zwangsvollstreckung angedroht. 5. ... 6. ..."

bb) Mit Eingabe vom 13. Januar 2010 stellte die Klägerin den folgenden Antrag um Erlass von superprovisorischen Massnahmen (LQ090106 Urk. 16 S. 2): " Es sei den Parteien superprovisorisch zu befehlen, die Kinder ausserhalb der Schulferien wie bisher je täglich alternierend (einschliesslich Wochenenden) zu betreuen und zwar bis ein gerichtlicher Entscheid über die vorsorgliche Zuteilung der Obhut ergangen ist. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Rekursgegners."

Nach Abweisung der beantragten superprovisorischen Massnahmen mit Verfügung vom 15. Januar 2010 (LQ090106 Urk. 20 S. 4 Dispositivziffer 1) entschied die Kammer mit Beschluss vom 21. April 2010 diesbezüglich das Folgende (LQ090106 Urk. 45 S. 20 f.): "2. Für die Dauer des Zusammenlebens der Parteien und für die Dauer des Massnahmeverfahrens ist die Betreuung der gemeinsamen Kinder C._____, geb. tt.mm.2004, und D._____, geb. tt.mm.2005, wöchentlich alternierend (beginnend am Montagmorgen mit dem Aufstehen der Kinder bis am Sonntagabend mit dem Zubettbringen) der einen bzw. anderen Partei zu überlassen, wobei die betreuende Partei den persönlichen Kontakt der Kinder mit der anderen Partei in angemessenem Umfang während der 'betreuungsfreien' Woche zu gewährleisten hat. Der betreuungsberechtigten Partei wird während ihrer Betreuungswoche die alleinige Befugnis und Verantwortung über die Schlafenszeiten, die Hausaufgaben, die Ernährung sowie die Körper- und Kleiderpflege der Kinder eingeräumt."

- 4 bc) Mit Eingabe vom 22. März 2010 stellte die Klägerin folgenden neuen Antrag um Erlass von superprovisorischen Massnahmen (LQ090106 Urk. 29 S. 2): " Es sei dem Rekursgegner superprovisorisch zu befehlen, die ausstehenden Mietzinszahlungen der Monate Februar und März 2010 für die Familienwohnung an der …strasse …, E._____ im Betrag von CHF 10'236.– bis spätestens 8. April 2010 (eingehend) zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Rekursgegners."

Mit Verfügung vom 26. März 2010 wurde von folgender Vereinbarung Vormerk genommen (LQ090106 Urk. 37 S. 3 Dispositivziffer 1): " Die Parteien kommen überein, dass sie die Mietzinskosten (inklusive Heizkosten, alle Garagenplätze und angefallene Mahnspesen sowie allfällige Verzugszinsen) der ehelichen Wohnung an der …strasse …, E._____ für die Monate Februar, März und April 2010 folgendermassen bezahlen werden: - Die Klägerin übernimmt 1/3 der total anfallenden Mietzinskosten. - Der Beklagte übernimmt 2/3 der total anfallenden Mietzinskosten. Ihre jeweiligen Mietzinsanteile für die Monate Februar, März und April 2010 werden von den Parteien bis spätestens 6. April 2010 (eingehend bei der zuständigen Verwaltung) bezahlt."

bd) Mit Eingabe vom 14. April 2010 stellte der Beklagte und Rekurrent (fortan Beklagter) folgenden neuen Antrag um Erlass von superprovisorischen Massnahmen (LQ090106 Urk. 42B S. 2): " Es sei die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten rechtzeitig vor den Frühlingsferien, d.h. bis spätestens am 22. April 2010 die gültigen … Reisepässe der beiden Kinder C._____, geb. tt.mm.2004 und D._____, geb. tt.mm.2005 herauszugeben unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin."

Mit Verfügung vom 16. April 2010 wurde der diesbezügliche Antrag abgewiesen (Urk. 44 S. 3 Dispositivziffer 1). Sodann wurde der Beklagte in den Erwägungen dieser Verfügung darauf aufmerksam gemacht, dass aufgrund des gemeinsamen Sorgerechts sowie der gemeinsamen Obhut er ohne die Einwilligung

- 5 der Klägerin die Schweiz zusammen mit den Kindern nicht verlassen dürfe, auch nicht für Ferien (LQ090106 Urk. 44 S. 3 E. 4).

2. Mit Zweitverfügung vom 31. Mai 2010 entschied die Vorinstanz das Folgende (Urk. 3 S. 39 ff.): " 1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien den Antrag um Anordnung der Gütertrennung im Rekursverfahren nicht mehr gestellt haben und sich deshalb eine diesbezügliche Entscheidfällung durch den Einzelrichter erübrigt. 2. Den Parteien wird das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit bewilligt. 3. Die Kinder der Parteien, C._____, geb. tt.mm.2004 und D._____, geb. tt.mm.2005 werden für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Klägerin gestellt. 4. Der Beklagte wird für berechtigt erklärt, die Kinder - je am ersten und dritten Wochenende eines jeden Monats von Samstag 10.00 Uhr bis Sonntagabend 19.00 Uhr, - ferner am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr sowie in geraden Jahren von Ostersamstag bis und mit Ostermontag und in ungeraden Jahren von Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Weiter wird der Beklagte für berechtigt erklärt, die Kinder für vier Wochen pro Jahr (verteilt auf mindestens zwei verschiedene Schulferien) auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Das Ferienbesuchsrecht ist vom Beklagten zwei Monate im Voraus anzukündigen. 5. Die eheliche Wohnung, …strasse … in E._____, wird samt Hausrat und Mobiliar für die Dauer des Getrenntlebens der Klägerin zur alleinigen Benützung zugewiesen. 6. Der Beklagte wird verpflichtet, die eheliche Wohnung bis spätestens am 31. Juli 2010, unter Mitnahme seiner persönlichen Effekten, zusammen mit seinen Eltern zu verlassen. 7. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an die Kosten des Unterhalts der Kinder C._____, geb. tt.mm.2004 und D._____, geb. tt.mm.2005, monatliche Beiträge von je Fr. 2'000.– zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, je auf den Monatsersten, ab 1. August 2010.

- 6 - 8. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ab 1. August 2010 für sich persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'930.– zu bezahlen, zahlbar im Voraus je auf den Ersten eines jeden Monats. 9. Die Parteien werden verpflichtet, die Hälfte eines nach dem 1. August 2010 von ihren Arbeitgebern ausbezahlten Nettobonus der Gegenpartei innerhalb von 30 Tagen zu bezahlen. Beide Parteien werden verpflichtet, der Gegenpartei jeweils bis Monatsende die Lohnabrechnung des Vormonates unaufgefordert zukommen zu lassen. 10. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin vollständigen Aufschluss über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu geben. 11. Der klägerische Antrag, der Klägerin sei sofort wieder Zugang zu der gemeinsam genützten Wohnung in F._____ zu geben und ihr seien die Schlüssel zu dieser Wohnung zurückzugeben, wird abgewiesen. 12. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten die Pässe der Kinder für Auslandreisen herauszugeben. 13. Der Beklagte wird verpflichtet, die notwendigen Mitwirkungshandlungen zwecks Erneuerung des …-Passes des Sohnes C._____ vorzunehmen. 14. Der klägerische Antrag, es sei den Parteien zu verbieten, bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Obhut über die Kinder diese ins Ausland zu verbringen oder verbringen zu lassen, wird abgewiesen. 15. Der klägerische Antrag, wonach dem Beklagten zu befehlen sei, der Klägerin durch entsprechende Rücksetzung des Passwortes wieder sofortigen Zugang zum Familien-PC zu verschaffen, wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 16. Die Gerichtsgebühr für das zweite erstinstanzliche Massnahmeverfahren fällt ausser Ansatz. 17. Die Kosten des Rekursverfahrens LQ090106 werden beiden Parteien je zur Hälfte auferlegt. 18. Prozessentschädigungen werden keine zugesprochen. 19. ... 20. ..."

3. a) Mit fristgerechter Eingabe vom 10. Juni 2010 erhob der Beklagte Rekurs gegen die vorgenannte Zweitverfügung des Einzelrichters vom 31. Mai 2010 mit folgenden Anträgen (Urk. 2 S. 2 f.):

- 7 - In Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 17 und 18 der angefochtenen Verfügung: 1. Es seien die Kinder - C._____, geb. tt.mm.2004 und - D._____, geb. tt.mm.2005 unter die Obhut des Beklagten zu stellen. 2. Es sei der Klägerin ein angemessenes Besuchs- und Ferienbesuchsrecht einzuräumen. 3. Es sei die eheliche Wohnung, …strasse …, E._____, samt Hausrat und Mobiliar dem Beklagten zur alleinigen Benützung für sich und die Kinder zuzuweisen. 4. Es sei die Klägerin zu verpflichten, die eheliche Wohnung unter Ansetzung einer kurzen Auszugsfrist unter Mitnahme ihrer persönlichen Effekten zu verlassen. 5. Es sei die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten einen monatlichen Kinderunterhaltsbeitrag von Fr. 2'000 pro Kind zu bezahlen. 6. Der Antrag der Klägerin auf Verpflichtung des Beklagten, vollständigen Aufschluss über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu geben, sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 7. Der Antrag der Klägerin auf Mitwirkung des Beklagten zur Erneuerung des …-Passes des Sohnes C._____ sei abzuweisen, solange die Klägerin die Pässe nicht sicherstellt oder dem Beklagten aushändigt. 8. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, einschliesslich diejenigen des Rekursverfahrens LQ090106 seien der Klägerin aufzuerlegen. 9. Es sei dem Beklagten eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen; Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. 7.6% MWSt) zulasten der Rekursgegnerin.

- 8 - Zudem stellte er den folgenden prozessualen Antrag (Urk. 2 S. 3): " 1. ... 2. Es sei das vom Vorrichter mit der ersten Verfügung vom 31. Mai 2010 an die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich bezüglich des Berufungsverfahrens zwischen den Parteien überwiesene Massnahmebegehren des Beklagten vom 28. Mai 2010 bezüglich der Anordnung einer Prozessvertretung nach Art. 146 ZGB bereits im Rahmen dieses Rekursverfahrens als Antrag entgegenzunehmen und die Prozessvertretung für die Kinder zu bestellen."

b) Innert Frist ergänzte der Beklagte mit Eingabe vom 30. Juni 2010 (Urk. 8 S. 2 f.) aufforderungsgemäss (Urk. 7) seine Anträge betreffend Besuchsrecht und Prozessentschädigung folgendermassen (Urk. 8 S. 2 f.): " 2. Es sei der Klägerin das Recht einzuräumen, die beiden Kinder an jedem Wochenende gerader Kalenderwochen von Freitagabend bis Sonntagabend, sowie am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr sowie in geraden Jahren über Ostern, d.h. von Donnerstagabend bis Montagabend, und in ungeraden Jahren über Pfingsten, d.h. von Freitagabend bis Montagabend, zu sich auf Besuch zu nehmen und es sei ihr das Recht einzuräumen, die Kinder für vier Wochen pro Jahr, verteilt auf mindestens zwei verschiedene Schulferien auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen, wobei das Ferienbesuchsrecht dem Vater drei Monate im Voraus anzukündigen und auf bereits schriftlich mitgeteilte Ferientermine des Vaters Rücksicht zu nehmen ist. 9. Es sei dem Beklagten eine angemessene Prozessentschädigung von Fr. 1'000.– zuzusprechen."

4. a) Mit fristgerechter Eingabe vom 10. Juni 2010 erhob ebenfalls die Klägerin Rekurs mit folgenden Anträgen (LQ100039 Urk. 2 S. 2 f.): " 1. Die der Klägerin gemäss Dispositivziffern 7 und 8 zugesprochenen Unterhaltsbeiträge für die Kinder und für sich persönlich seien der Klägerin rückwirkend bereits ab dem 26. Oktober 2009 (Datum des Begehrens) zuzusprechen; 2. Dispositivziffer 12 sei aufzuheben; Eventualiter sei Dispositivziffer 12 zu ersetzen durch die Anordnung, die … und … Pässe der Kinder sowie die Originale der Geburtsurkunden und der Ausländerausweise B der Kinder seien bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Obhut über die Kinder beim

- 9 - Gericht oder einer vom Gericht bezeichneten Amtsstelle zu deponieren, mit der Auflage, alle oder einzelne dieser Dokumente den Parteien für die erforderliche Dauer nur herauszugeben, falls ein gemeinsamer Antrag beider Parteien oder ein rechtskräftiger richterlicher Entscheid vorgelegt wird. Mit Eintritt der Rechtskraft des Entscheides über die Obhut über die Kinder seien sämtliche hinterlegten Ausweise dem obhutsberechtigten Elternteil herauszugeben; 3. Die Kosten des Rekursverfahrens LQ090106 seien vollumfänglich dem Beklagten und Rekursgegner aufzuerlegen (Dispositivziffer 17 der angefochtenen Verfügung); 4. Der Klägerin sei eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen (Dispositivziffer 18 der angefochtenen Verfügung); 5. Es sei diesem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu entziehen (§ 275 Abs. 2 ZPO) und die Verfügung vom 31. Mai 2010 hinsichtlich der vorsorglichen Massnahmen als sofort vollstreckbar zu erklären. Ebenso sei einem allfälligen Rekurs oder Anschlussrekurs der Gegenpartei die aufschiebende Wirkung zu entziehen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten und Rekursgegners."

b) Innert Frist ergänzte die Klägerin mit Eingabe vom 1. Juli 2010 aufforderungsgemäss (LQ100039 Urk. 5) ihren Antrag betreffend Prozessentschädigung folgendermassen (LQ100039 Urk. 6 S. 3): " 4. Der Klägerin sei für das Rekursverfahren eine Prozessentschädigung von CHF 19'358.60 (inkl. 7,6% MWSt) zuzusprechen (Dispositivziffer 18 der angefochtenen Verfügung)."

Ferner präzisierte sie ihren Antrag um Entzug der aufschiebenden Wirkung wie folgt (LQ100039 Urk. 6 S. 3): " 5. Es seien die Dispositiv-Ziffern 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 der Verfügung vom 31. Mai 2010 des Einzelrichters am Bezirksgericht Meilen als sofort erstreckbar zu erklären (§ 275 Abs. 2 ZPO)."

5. Mit Beschluss vom 11. August 2010 entschied die beschliessende Kammer unter anderem das Folgende (Urk. 12 S. 18 f.): " 1. a) Dem Rekurs des Beklagten wird in Bezug auf die Dispositivziffern 2, 3, 4 und 5 der Zweitverfügung des Einzelrichters im or-

- 10 dentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 31. Mai 2010 die aufschiebende Wirkung entzogen. b) In Bezug auf Dispositivziffer 6 der Zweitverfügung des Einzelrichters im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 31. Mai 2010 wird dem Rekurs des Beklagten die aufschiebende Wirkung entzogen, wobei der Beklagte, unter Mitnahme seiner persönlichen Effekten, die eheliche Wohnung bis spätestens neu am 30. September 2010 zu verlassen hat. c) In Bezug auf Dispositivziffer 7 der Zweitverfügung des Einzelrichters im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 31. Mai 2010 wird die aufschiebende Wirkung im folgenden Umfang entzogen: Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an die Kosten des Unterhalts der Kinder C._____, geb. tt.mm.2004 und D._____, geb. tt.mm.2005, monatliche Beiträge von je Fr. 2'000.– zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, je auf den Monatsersten, ab 1. Oktober 2010. d) In Bezug auf Dispositivziffer 8 der Zweitverfügung des Einzelrichters im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 31. Mai 2010 wird die aufschiebende Wirkung im Umfang von Fr. 1'930.– entzogen und der Beklagte verpflichtet, der Klägerin diesen Betrag für sich persönlich ab 1. Oktober 2010 monatlich im Voraus zu bezahlen."

6. Mit Eingaben vom 17. August 2010 verzichtete die Vorinstanz auf Vernehmlassungen zu den Rekursen der Parteien (Urk. 14, LQ100039 Urk. 10). 7. a) Mit fristgerechter Eingabe vom 2. September 2010 beantwortete die Klägerin den Rekurs des Beklagten, wobei sie folgende Anträge stellte (Urk. 16 S. 2): " 1. Der Rekurs der Klägerin vom 10. Juni 2010, samt der Ergänzung vom 1. Juli 2010, sei vollumfänglich gutzuheissen; 2. Die Rekursanträge des Beklagten seien vollumfänglich abzuweisen; 3. Auf den prozessualen Antrag des Beklagten sei nicht einzutreten. Eventualiter sei der prozessuale Antrag des Beklagten abzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten."

- 11 b) Mit innert Frist eingegangener Eingabe vom 20. September 2010 beantwortete der Beklagte den klägerischen Rekurs und stellte den Antrag, es sei der Rekurs der Klägerin vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7,6% MWSt) zulasten der Klägerin (LQ100039 Urk. 16 S. 2). 8. a) Mit Eingabe vom 20. September 2010 stellte der Beklagte folgenden Antrag (LQ100039 Urk. 12B S. 2): " Es sei der Klägerin zu befehlen, dem Beklagten die beiden Kinder C._____ und D._____ während den Herbstschulferien in der Zeit vom 9. bis 17. Oktober 2010 herauszugeben; diese Anordnung sei superprovisorisch zu erlassen; Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin."

b) Nach Abweisung der beantragten superprovisorischen Massnahme mit Verfügung vom 21. September 2010 (LQ100039 Urk. 15 S. 3 Dispositivziffer 1) entschied die Kammer mit Beschluss vom 5. Oktober 2010 das Folgende (LQ100039 Urk. 23 S. 4): " 1. Der Beklagte wird für berechtigt erklärt, die gemeinsamen Kinder C._____ und D._____ zwischen dem 9. und 17. Oktober 2010 zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. 2. Der Beklagte darf in dieser Zeit die Schweiz zusammen mit den Kindern nur verlassen, wenn die Klägerin ihm hierfür ihr Einverständnis gibt."

9. a) Mit Eingabe vom 7. Dezember 2010 stellte der Beklagte folgende Anträge (Urk. 22 S. 2): " 1. Es sei der Gesuchsteller zu ermächtigen, mit den beiden Kindern C._____, geb. tt.mm.2004 und D._____, geb. tt.mm.2005, die Ferien vom 2. Januar 2011 bis 9. Januar 2011 in … zu verbringen. 2. Es sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, den beiden Kindern C._____ und D._____ ausserhalb der Besuchszeiten des Vaters die Kommunikation mittels Skype und Telefon zu gestatten, zumindest täglich zwischen 19:00 - 20:00 Uhr Mitteleuropäische Zeit. 3. Es sei der Gesuchsteller für berechtigt zu erklären, die beiden Kinder C._____ und D._____ jeweils an jedem 2. Wochenende von

- 12 - Freitagabend 18:00 Uhr bis Sonntagabend 19:00 Uhr mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen: Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin. Überdies stelle ich den prozessualen Antrag, es sei bezüglich Antrag 1 superprovisorisch, d.h. ohne Anhörung der Gesuchsgegnerin zu entscheiden."

b) Nach sinngemässer Abweisung der beantragten superprovisorischen Massnahme mit Verfügung vom 8. Dezember 2010 (Urk. 25 S. 2 f.) entschied die Kammer mit Beschluss vom 28. Dezember 2010 diesbezüglich folgendermassen (Urk. 33 S. 8): "1. Es wird dem Beklagten untersagt, die Ferien vom 2. Januar 2011 bis 9. Januar 2011 zusammen mit den beiden Kindern C._____ und D._____ in …, bzw. im Ausland zu verbringen. Hingegen wird der Beklagte ermächtigt, die Ferien vom 2. Januar 2011 bis 9. Januar 2011 zusammen mit den beiden Kindern C._____ und D._____ innerhalb der Schweiz zu verbringen. Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass er im Sinne von Art. 292 StGB mit Busse bestraft wird, sofern er trotz des Verbots zusammen mit den Kindern ausserhalb der Schweiz Ferien verbringen würde. Art. 292 StGB lautet folgendermassen: Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. Sodann würde eine Missachtung des Verbots, zusammen mit den Kindern ausserhalb der Schweiz Ferien verbringen, im vorliegenden Rekursverfahren im Sinne von § 148 ZPO betreffend die Obhutszuteilung in die Würdigung der massgeblichen Umstände miteinbezogen. 2. Die Gerichtsgebühr für diesen Beschluss wird festgesetzt auf Fr. 500.–. 3. Die Kosten dieses Beschlusses werden dem Beklagten auferlegt. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für diesen Beschluss eine Prozessentschädigung von Fr. 860.80 zu bezahlen."

10. a) Mit Verfügung vom 11. Februar 2011 wurde dem Beklagten in Anwendung von § 73 Ziff. 1 ZPO/ZH für die Gerichtskosten und eine allfällige Pro-

- 13 zessentschädigung an die Gegenpartei eine Prozesskaution von Fr. 13'000.– auferlegt (Urk. 39 S. 3). b) Nach Abweisung eines diesbezüglichen Wiedererwägungsgesuchs des Beklagten (Urk. 45 und 48) leistete dieser die vorgenannte Kaution innert Frist (vgl. Urk. 50). 11. a) Mit Eingabe vom 14. Juni 2011 stellte der Beklagte den folgenden Antrag (Urk. 52 S. 2): " Es sei der Gesuchsteller zu ermächtigen, mit den beiden Kindern C._____, geb. tt.mm.2004 und D._____, geb. tt.mm.2005, inskünftig die Ferien auch ausserhalb der Schweiz zu verbringen; Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8% MwSt) zu Lasten der Gesuchsgegnerin."

b) Mit Verfügung vom 1. Juli 2011 wurde über den vorstehenden Antrag folgendermassen entschieden (Urk. 62 S. 7 f.): " 1. Der Beklagte wird ab sofort bis zum rechtskräftigen Abschluss der obergerichtlichen Rekursverfahren LQ100039 und LQ100040 ermächtigt, die ihm zusammen mit den beiden Kindern C._____ und D._____ jährlich zustehenden Ferien auch im Ausland zu verbringen. Die Klägerin wird verpflichtet, ihm zu diesem Zweck die nötigen Original-Reisepapiere der beiden Kinder auszuhändigen. Der Beklagte wird verpflichtet, nach seiner Rückkehr der Klägerin innert drei Tagen diese Reisepapiere im Original zurückzugeben. Eine Missachtung dieser Anordnungen würde im vorliegenden Rekursverfahren im Sinne von § 148 ZPO/ZH betreffend die Obhutszuteilung und die Besuchsrechtsregelung in die Würdigung der massgeblichen Umstände miteinbezogen. 2. ... 3. ... 4. Die Gerichtsgebühr dieser Verfügung betreffend die Ferienregelung wird festgesetzt auf Fr. 500.–. 5. Die Kosten dieser Verfügung werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 6. Die Prozessentschädigungen betreffend die Ferienregelung dieser Verfügung werden wettgeschlagen."

- 14 - 12. a) Mit Eingabe vom 28. Juni 2011 stellte der Beklagte folgende Anträge (Urk. 59 S. 2): " 1. Es sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, den beiden Kindern C._____ und D._____ ausserhalb der Besuchszeiten des Vaters die Kommunikation mittels Skype und Telefon zu gestatten, zumindest dreimal wöchentlich zwischen 19:00 - 20:00 Uhr mitteleuropäische Zeit; unter Androhung der Überweisung an den Strafrichter im Sinne von Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall. 2. Es sei der Gesuchsteller für berechtigt zu erklären, die beiden Kinder C._____ und D._____ jeweils an jedem 2. Wochenende von Freitagabend 18:00 Uhr bis Sonntagabend 19:00 Uhr mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. 3. Es sei der Gesuchsteller für berechtigt zu erklären, die beiden Kinder C._____ und D._____ in der dem Wochenendbesuchsrecht folgenden Woche am Donnerstag ab Schulschluss bis Freitagmorgen Schulbeginn zu betreuen. 4. Es sei in Aufhebung von Dispositivziffer 1, lit. d. des Beschlusses vom 11. August 2010 der ersten Zivilkammer des Obergerichts (LQ100040) festzustellen, dass der Beklagte ab sofort keinen persönlichen Unterhalt für die Klägerin schuldet. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich 8% Mehrwertsteuer, zu Lasten der Gesuchsgegnerin."

Ferner stellte er folgenden prozessualen Antrag (Urk. 59 S. 3): " Es sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, den Lohnausweis 2010 sowie die Lohnabrechnungen der Monate Januar bis Mai 2011 und die Abrechnung über den Bonus pro 2010 zu edieren. Bezüglich dieses Antrags sei superprovisorisch, d.h. ohne Anhörung der Gesuchsgegnerin, zu entscheiden."

b) Mit Verfügung vom 1. Juli 2011 wies die Kammer den Antrag des Beklagten vom 28. Juni 2011, es sei die Klägerin – ohne Anhörung – zu verpflichten, den Lohnausweis 2010 sowie die Lohnabrechnungen der Monate Januar bis Mai 2011 und die Abrechnung über den Bonus pro 2010 zu edieren, ab (Urk. 62 S. 7 f. Dispositivziffer 2).

- 15 c) Mit Eingabe vom 19. Juli 2011 reichte die Klägerin die vom Beklagten verlangten Lohnunterlagen ein (Urk. 66 und Urk. 68/1/1-3). Zudem stellte sie folgende Anträge (Urk. 66 S. 2): " Die Anträge 1-4 betr. Skype, Besuchsrecht und Unterhalt an die Klägerin seien abzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten."

13. a) Mit Eingabe vom 6. Juli 2011 stellte die Klägerin folgende Anträge (Urk. 63 S. 2): " 1. Es sei die Klägerin ebenfalls zu ermächtigen, mit den Kindern ins Ausland zu verreisen, insbesondere sei sie für berechtigt zu erklären, ihre Mutter und ihre Schwester mit den Kindern in … zu besuchen; 2. Diesbezüglich sei dem Beklagten zu befehlen, auf erstes Verlangen, jedoch spätestens bis Ende Juli 2011 sämtliche notwendigen Mitwirkungshandlungen für die Passverlängerung des …-Passes für den Sohn C._____ und für die Erneuerung des …-Passes je für beide Kinder vorzunehmen."

b) Diesbezüglich stellte der Beklagte mit Eingabe vom 26. Juli 2011 folgende Anträge (Urk. 72 S. 2): " 1. Der Beklagte sei zu verpflichten, die notwendigen Mitwirkungshandlungen für die Verlängerung des …-Reisepasses des Sohnes C._____ und der beiden …-Reisepässe der Kinder vorzunehmen; (Dieser Antrag gilt nur vorbehältlich der gleichzeitigen Gutheissung von Antrag 2) 2. Es sei der Klägerin, mit Wirkung auch über das derzeit pendente Scheidungsverfahren hinaus, bis zum Vorliegen eines anders lautenden gerichtlichen Entscheides bzw. einer ausdrücklichen Einwilligung des Beklagten zu verbieten, mit den Kindern ausserhalb der Schweiz Wohnsitz zu nehmen; Es sei das Verbot mit der Androhung der Überweisung an den Strafrichter nach Art. 292 StGB für den Widerhandlungsfall und einer Ordnungsbusse bis zu CHF 1'000 für jeden Tag der Nichterfüllung nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO zu verknüpfen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWSt) zu Lasten der Klägerin."

- 16 c) Mit fristgerechter Eingabe vom 8. August 2011 stellte die Klägerin den folgenden aktualisierten Antrag (Urk. 77 S. 2): " Die Frist von Ende Juli 2001 in Antrag Ziffer 2 vom 6. Juli 2011 sei neu auf spätestens 2. September 2011 anzusetzen."

d) Mit Beschluss vom 18. August 2011 entschied die Kammer betreffend die vorstehenden Anträge folgendermassen (Urk. 88 S. 7 ff.): " 1. Die Klägerin ist bis zum rechtskräftigen Abschluss der obergerichtlichen Rekursverfahren LQ100039 und LQ100040 berechtigt, ihre Ferien zusammen mit den beiden Kindern C._____ und D._____ auch im Ausland zu verbringen. 2. Der Beklagte wird verpflichtet, auf erstes Verlangen, jedoch spätestens bis 2. September 2011 sämtliche notwendigen Mitwirkungshandlungen für die Passverlängerung des …-Passes für den Sohn C._____ und für die Erneuerung des …-Passes je für beide Kinder vorzunehmen. Dies jedoch nur unter der Bedingung, dass die Klägerin dem Beklagten vor dessen notwendigen Mitwirkungshandlungen eine schriftliche Erklärung abgibt, aus welcher hervorgeht, dass sie bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden, am Bezirksgericht Meilen am 23. Oktober 2009 anhängig gemachten Scheidungsverfahrens nicht zusammen mit den beiden Kindern C._____ und D._____ in … Wohnsitz nehmen wird. Verweigert sie die Abgabe dieser schriftlichen Erklärung, ist der Beklagte nicht zur Mitwirkung bei den Passverlängerungen verpflichtet. Die Klägerin wird aufgefordert, dem Gericht unverzüglich ein Doppel ihrer Erklärung zukommen zu lassen und das Gericht darüber zu informieren, ob und wann die entsprechenden Pässe erneuert wurden. 3. Die Gerichtsgebühr dieses Beschlusses wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–. 4. Die Kosten dieses Beschlusses werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 5. Die Prozessentschädigungen werden wettgeschlagen. 6. ... 7. ..."

- 17 - 14. a) Mit Eingabe vom 19. Juli 2011 stellte die Klägerin sodann folgende Anträge (Urk. 66 S. 2): " 1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, folgende Auskünfte dokumentarisch belegt zu erteilen: a. Auskunft über sein Ausscheiden bei der G._____; Einlieferung von Kündigungsschreiben und Beendigungsvereinbarung. b. Auskünfte über alle Boni und/oder Begünstigungen mit ähnlichem Charakter für die Jahre 2008 bis heute; c. Einlieferung des Arbeitsvertrages mit seinem neuen Arbeitgeber und Auskunft über evtl. Sign-On Boni. d. Einlieferung der Lohnausweise 2009 und 2010; e. Einlieferung der monatlichen Salärabrechnungen von März 2011 bis und mit Juni 2011. Dies alles unter Vorbehalt der direkten Auskunftseinholung durch die früheren und bestehenden Arbeitgeber des Beklagten; und unter Vorbehalt der späteren Einreichung / Erstellung revidierter Bedarfsrechnungen für die Parteien zwecks neuer Festsetzung der Unterhaltsbeiträge. 2. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Freigabe des Mieterdepots über CHF 9'600.00 betr. Wohnung an der …strasse in E._____ zu Gunsten der Verwaltung / Vermieterschaft sowie die Schlussabrechnung des HEV umgehend zu unterzeichnen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten."

b) Nachdem der Beklagte fristgemäss die vorgenannten Urkunden eingereicht hat (Urk. 71, Urk. 83 ff.), wurde mit Verfügung vom 15. August 2011 unter anderem folgendes vorgemerkt (Urk. 86 S. 3): " 7. Es wird Vormerk davon genommen, dass der Antrag der Klägerin, der Beklagte sei zu verpflichten, der Freigabe des Mieterdepots über CHF 9'600.00 betr. Wohnung an der …strasse in E._____ zu Gunsten der Verwaltung / Vermieterschaft sowie die Schlussabrechnung des HEV umgehend zu unterzeichnen, gegenstandslos geworden ist."

15. a) Fristgerecht reichte die Klägerin mit Eingabe vom 22. August 2011 (Urk. 91-92/3) die aufgrund der Verfügung vom 15. August 2011 (Urk. 86 S. 2 f.

- 18 - Dispositivziffern 1-3) zu edierenden Urkunden ein. Gleichzeitig stellte sie folgende Anträge (Urk. 91 S. 2): " 1. Der Beklagte sei zu verpflichten, die fehlende Lohnabrechnung vom Juni 2011 zusammen mit seiner Lohnabrechnung Juli 2011 umgehend einzureichen; 2. Der Beklagte sei zu verpflichten, seinen bestehenden Arbeitsvertrag (act. 85/9) vollständig, d.h. das "Management Staff Bonus Scheme", welches eine (relevante) Beilage zum Arbeitsvertrag ist, umgehend einzureichen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten."

b) Innert Frist reichte der Beklagte mit Eingabe vom 1. September 2011 aufforderungsgemäss (vgl. Urk. 93 S. 4 Dispositivziffer 1) seinen "Management Staff Bonus Plan" ein (Urk. 99 f.). Hingegen unterliess er es, die ebenfalls geforderte Lohnabrechnung für Juni 2011 einzureichen (vgl. dazu Urk. 99). 16. a) Mit Eingabe vom 5. September 2011 stellte die Klägerin folgende Anträge (Urk. 102B S. 2 f.): " 1. Dem Beklagten sei unter Strafandrohung im Verletzungsfalle zu befehlen, der Klägerin die für die … Pässe notwendigen Angaben bis 7. September 2011 eingehend zu schicken, mit Kopie als Vollzugsmeldung ans hiesige Gericht. 2. Dem Beklagten sei unter Strafandrohung im Verletzungsfalle zu befehlen, auf der … Botschaft bis zum 9. September 2011 vorbeizugehen und die dort noch notwendigen Unterschriften auf den vorbereiteten Unterlagen zu leisten; dabei sei er zu verpflichten, im voraus den exakten Termin dem Gericht und der Klägerin bekannt zu geben und auch eine Vollzugsmeldung zu machen. 3. Diese Befehle seien je einzeln oder zusammen superprovisorisch ohne Anhörung des Beklagten auszusprechen. 4. Die entsprechend neu zu ergehende Verfügung sei dem Arbeitgeber des Beklagten zuzustellen mit der Bemerkung, dass geschäftliche Reisen den Fristenlauf nicht hemmen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten."

- 19 b) Mit Verfügung vom 6. September 2011 wurde folgendermassen entschieden (Urk. 104 S. 5 f.): " 1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte die Edition einer detaillierten Lohnabrechnung für Juni 2011 gemäss gerichtlicher Verfügung vom 23. August 2011 grundlos verweigert hat. 2. Dem Beklagten wird befohlen, a) der Klägerin die für die Erneuerung der … Pässe der Kinder notwendigen Angaben bis spätestens 9. September 2011 (bei der Klägerin eintreffend) zu schicken, unter gleichzeitiger Zustellung einer Kopie an die I. Zivilkammer; b) bis spätestens 9. September 2011 auf dem …-Konsulat die dort noch notwendigen Unterschriften auf den vorbereiteten Unterlagen zu leisten, unter Bekanntgabe des dafür vereinbarten Termines und unter Vollzugsmeldung an die Klägerin sowie an die I. Zivilkammer. 3. Kommt der Beklagte den Verpflichtungen gemäss Ziffer 2 vorstehend nicht oder nicht fristgemäss nach, wird dieses Verhalten durch das Gericht gemäss § 148 ZPO/ZH frei gewürdigt und es erfolgt die Überweisung an den Strafrichter wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB. Art. 292 StGB lautet wie folgt : Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. 4. Im Übrigen wird das superprovisorische Massnahmebegehren der Klägerin vom 5. September 2011 abgewiesen. 5. Die Entscheidgebühr für diese Verfügung wird auf Fr. 300.– festgesetzt und dem Beklagten auferlegt. 6. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für ihre Eingabe vom 5. September 2011 eine Prozessentschädigung von Fr. 600.– zu bezahlen. 7.-8. ..."

17. Vorstehend unerwähnt blieben die Eingaben der Klägerin vom 23. September 2010 (LQ100039 Urk. 19B), 14. Dezember 2010 (Urk. 26), 22. Dezember 2010 (Urk. 32A), 13. Januar 2011 (Urk. 35), 25. Januar 2011 (Urk. 37), 21. Februar 2011 (Urk. 42), 23. Juni 2011 (Urk. 56) und 30. August 2011 (Urk. 98) sowie die des Beklagten vom 4. Oktober 2010 (LQ100039 Urk. 22B), 7. Dezember 2010

- 20 - (Urk. 21), 20. Dezember 2010 (Urk. 31B), 11. Februar 2011 (Urk. 40), 15. August 2011 (Urk. 87) und 26. August 2011 (Urk. 95). 18. a) Im am Obergericht seit dem 22. Dezember 2009 hängigen Berufungsverfahren (vgl. LC090074 Urk. 70 S. 1) einigten sich die Parteien anlässlich der Referentenaudienz und Vergleichsverhandlung vom 27. September 2011 unter anderem auf folgendes (LC090074: Urk. 169 und Prot. S. 43 ff.): " 10. Vorsorgliche Massnahmen Die mit Beschluss vom 11. August 2010 im Rekursverfahren LQ100040 vollstreckbar erklärten Unterhaltsbeiträge (Dispositivziffer 1 lit. c und d) gelten bis 31. Oktober 2011 weiter. Das mit Beschluss vom 11. August 2010 im Rekursverfahren LQ100040 vollstreckbar erklärte Besuchsrecht (Dispositivziffer 1 lit. a) gilt bis 31. Oktober 2011 weiter. Im Übrigen ziehen die Parteien ihre Rekurse LQ100039 und LQ100040 sowie ihre Massnahmeanträge im Berufungsverfahren LC090074 zurück, unter Vorbehalt des Eintritts der Rechtskraft des Scheidungsurteils.

13. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten des Berufungsverfahren LC090074 sowie der Rekursverfahren LQ090106, LQ100039 und LQ100040 je zur Hälfte und verzichten für diese Verfahren gegenseitig auf Prozessentschädigungen, soweit in diesen Verfahren für Zwischenentscheide nicht bereits Gerichtskosten und Entschädigungen festgelegt wurden."

b) Die Rechtskraft des Scheidungsurteils trat am 29. November 2011 ein (vgl. Urk. 105). II. Prozessvereinigung Für die jeweiligen Rekurse wurden wie ausgeführt die Verfahren LQ100039 und LQ100040 angelegt. Es ist derselbe Entscheid des Vorderrichters angefochten und es stehen sich in den beiden Rekursverfahren dieselben Parteien gegenüber. Es rechtfertigt sich daher, das Rekursverfahren LQ100039 mit dem vorliegenden zu vereinigen und unter dieser Prozessnummer (LQ100040) weiterzuführen. Das Rekursverfahren LQ100039, dessen Akten als Urk. 107/1-33 zu denjeni-

- 21 gen des vorliegenden Prozesses zu nehmen sind, ist daher durch Vereinigung erledigt abzuschreiben. III. Prozesserledigung Aufgrund der Rückzüge der Rekurse durch die Parteien ist das vorliegende Rekursverfahren abzuschreiben. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. In Anwendung von § 2 Abs. 1 und 3, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 1, § 7, § 9 Ziff. 1 und § 13 Abs. 1 und 2 der Verordnung des Obergerichts über die Gerichtsgebühren vom 4. April 2007 (GerGebV) und insbesondere in Anbetracht der besonders aufwändigen Rekursverfahren rechtfertigt sich – zusätzlich zu den in diesem Verfahren für Zwischenentscheide bereits festgelegten und den einzelnen Parteien auferlegten Gerichtsgebühren – eine Gerichtsgebühr von Fr. 19'500.–. Eine Herabsetzung der Gerichtsgebühr im Sinne der Kann-Vorschrift § 10 Abs. 1 GerGebV ist vorliegend nicht angezeigt. Gemäss der Weisung zum Beschluss des Kantonsrates über die Genehmigung der Verordnung des Obergerichts über die Gerichtsgebühren (KR-Nr. 137/2007) soll die Marginalie "abgekürzte Verfahren" von § 10 darauf hinweisen, dass hier Gebührenermässigungen gewährt werden, weil der Zivilprozess nicht in allen Stadien durchgeführt werden musste, was zu entsprechender Zeitersparnis oder Vereinfachung geführt hat. Die Kann-Formulierung berücksichtige, dass diese Art der Prozesserledigung durch die Parteien während des gesamten Verfahrens bis kurz vor der Urteilseröffnung erfolgen könne (Weisung S. 8 f.). Aus vorstehender Prozessgeschichte ist unmissverständlich ersichtlich, dass die Rekursverfahren äusserst aufwändig und zeitintensiv waren und die Rückzüge in einem Zeitpunkt erfolgten, als die beiden Rekursverfahren spruchreif waren. 2. Die Parteien haben sich unter der Ziffer 13 ihrer Scheidungsvereinbarung vom 27. September 2011 auf eine hälftige Übernahme der Verfahrenskosten und auf einen gegenseitigen Verzicht auf Prozessentschädigungen für die Rekursverfahren LQ090106, LQ100039 und LQ100040 geeinigt. Vom gegenseitigen Ver-

- 22 zicht der Parteien auf Prozessentschädigungen für die genannten Rekursverfahren ist Vormerk zu nehmen. Es wird beschlossen: 1. Das Rekursverfahren LQ100039 wird mit dem vorliegenden Rekursverfahren LQ100040 vereinigt und unter dieser Nummer weitergeführt. 2. Das Rekursverfahren wird abgeschrieben. 3. Die Gerichtsgebühr für das Rekursverfahren – zusätzlich zu den in diesem Verfahren für Zwischenentscheide bereits festgelegten Gerichtsgebühren – wird festgesetzt auf Fr. 19'500.–. 4. Die Kosten des Rekursverfahrens gemäss vorstehender Dispositivziffer 3 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 5. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Prozessentschädigungen für die Rekursverfahren LQ090106, LQ100039 und LQ100040 – soweit in diesen Verfahren für Zwischenentscheide nicht bereits Entschädigungen festgelegt wurden – wird Vormerk genommen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich und an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse unter Beilage des Doppels der Urk. 33 und von Kopien der Urk. 62, 88 und 104. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 23 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 3. Februar 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: ss

Beschluss vom 3. Februar 2012 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Rekursverfahren LQ100039 wird mit dem vorliegenden Rekursverfahren LQ100040 vereinigt und unter dieser Nummer weitergeführt. 2. Das Rekursverfahren wird abgeschrieben. 3. Die Gerichtsgebühr für das Rekursverfahren – zusätzlich zu den in diesem Verfahren für Zwischenentscheide bereits festgelegten Gerichtsgebühren –wird festgesetzt auf Fr. 19'500.–. 4. Die Kosten des Rekursverfahrens gemäss vorstehender Dispositivziffer 3 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 5. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Prozessentschädigungen für die Rekursverfahren LQ090106, LQ100039 und LQ100040 – soweit in diesen Verfahren für Zwischenentscheide nicht bereits Entschädigungen festgelegt wurden – wird Vormerk genommen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich und an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse unter Beilage des Doppels der Urk. 33 und von Kopien der Urk. 62, 88 und 104. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...

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