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Zürich Obergericht Zivilkammern 25.06.2003 LP030024

June 25, 2003·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·835 words·~4 min·3

Summary

Bedürfen im Rahmen des Eheschutzes geschlossene Vereinbarungen in analoger Anwendung von Art. 140 Abs. 2 ZGB der richterlichen Genehmigung?

Full text

Aus den Erwägungen: «3.2. a) Weiter macht der Beklagte in verfahrensrechtlicher Hinsicht geltend, die Erledigung des Prozesses durch Vergleich verlange vom zuständigen Richter eine Prüfung der Parteierklärungen auf Klarheit, Vollständigkeit und - bei der Regelung von Nebenfolgen infolge Trennung - sachliche Angemessenheit. Wenn wie vorliegend die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin durch den Beklagten bestritten gewesen seien, hätte der vorinstanzliche Richter im Rahmen der angezeigten Prüfung der sachlichen Angemessenheit seines Vergleichsvorschlages vor dessen Unterbreitung Beweis über die im Streit liegenden erheblichen Tatsachen abnehmen müssen (Urk. 25 S. 7). b) Gemäss § 188 Abs. 3 ZPO wird ein Prozess aufgrund einer Parteierklärung, insbesondere eines Vergleichs, erst erledigt, wenn die Erklärung zulässig und klar ist. Daran, dass die Vereinbarung des in Frage stehenden Unterhaltsbeitrages grundsätzlich zulässig ist, bestehen keine Zweifel. Ebenso ist die getroffene Unterhaltsvereinbarung klar. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, ist die Vereinbarung einer Unterhaltsverpflichtung demgegenüber entgegen der Auffassung des Beklagten nicht auf ihre sachliche Angemessenheit hin zu prüfen. Die Kammer kam bereits in einem Entscheid vom 8. April 1993 zum Schluss, dass Art. 158 Ziff. 5 aZGB, welche Bestimmung vorsah, dass Vereinbarungen über die Nebenfolgen der Scheidung oder Trennung zur Rechtsgültigkeit der Genehmigung durch den Richter bedurften, im Eheschutzverfahren nicht analog anzuwenden sei und eine richterliche Genehmigung einer Vereinbarung im Rahmen des Eheschutzes demnach nicht erforderlich und zulässig sei, soweit es sich um Belange handelt, welche der freien Disposition der Parteien unterliegen würden (ZR 91/92 Nr. 93 in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre Bräm/Hasenböhler, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, 3. Aufl., Zürich 1998, N 156 zu Art. 163 ZGB; Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, Band II/1.2, Bern 1999, N 6b zu Art. 175 ZGB; Bachmann, Die Regelung des Getrenntlebens nach Art. 176 und 179 ZGB sowie nach zürcherischem Verfahrensrecht, Diss. St. Gallen 1995, S. 204; Spühler/Frei-Maurer, Berner Kommentar, Band II/1.1.2,

- 2 - Ergänzungsband, N 163 zu Art. 158 ZGB; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N. 1 zu § 216 ZPO; a.M. Hegnauer/Breitschmid, Grundriss des Eherechts, 3. Aufl., Bern 1993, N 21.23). Dabei stützte sich die Kammer auf die Materialien zum am 1. Januar 1988 in Kraft getretenen Eherecht, insbesondere auf den Umstand, dass die Ehegatten frei untereinander Vereinbarungen treffen dürfen (vgl. Art. 163 Abs. 2 ZGB; BBl. 1979 II S. 1276 Ziff. 219.223.1; Amtl. Bull. StR 1981 S. 67f.). Da demnach Art. 158 Ziff. 5 aZGB auf Vereinbarungen im Rahmen des Eheschutzes nicht anwendbar war, entfiel im Bereich des Eheschutzes auch die Prüfung der Angemessenheit einer Parteivereinbarung (ZR 91/92 Nr. 93). Im Zuge der Revision des Scheidungsrechtes wurde die Bestimmung des Art. 158 Ziff. 5 aZGB durch Art. 140 Abs. 2 ZGB ersetzt. Nach dieser Bestimmung ist die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen erst rechtsgültig, wenn das Gericht sie genehmigt hat. Nach der Botschaft des Bundesrates entspricht Abs. 2 von Art. 140 ZGB inhaltlich der Bundesgerichtspraxis zu Art. 158 Ziff. 5 aZGB (BBl 1996 S. 141, Ziff. 234.7). Das Bundesgericht dehnte den Geltungsbereich von Art. 158 Ziff. 5 aZGB indes nie auf das Eheschutzverfahren aus. Davon, dass Art. 140 Abs. 2 ZGB im Gegensatz zu Art. 158 Ziff. 5 aZGB auch im Eheschutzverfahren Geltung haben sollte, war ferner auch in der Gesetzgebung nicht die Rede (vgl. Amtl. Bull StR 1996 S. 769; Amtl. Bull NR 1997 S. 2723-2726). Es ist deshalb auch unter dem am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Scheidungsrecht davon auszugehen, dass im Rahmen eines Eheschutzverfahrens geschlossene Vereinbarungen keiner richterlichen Genehmigung bedürfen, soweit sie Belange regeln, welche unter der freien Disposition der Parteien stehen, und somit insoweit eine Prüfung der Angemessenheit einer Parteivereinbarung entfällt (Weisung des Regierungsrates des Kantons Zürich zu § 216 ZPO, publ. in: Amtsblatt des Kantons Zürich 1999, Textteil, Band II, S. 1274; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, Ergänzungsband, N 3 zu § 216 ZPO; a.M. Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 7 zu Art. 140 ZGB; Leuenberger/Schwenzer, Praxiskommentar Scheidungsrecht, Basel, Genf, München 2000, N 10 zu Art. 140 ZGB; Hegnauer/Breitschmid, Grundriss des Eherechts, 4. Aufl., Bern 2000, N. 21.23). Im Eheschutzverfahren geschlossene Parteivereinbarungen sind demnach weiterhin lediglich unter dem Gesichtspunkt von Wil-

- 3 lensmängeln zu prüfen, sofern sie - wie vorliegend mit der Regelung des persönlichen Unterhalts und der Herausgabe einer Kopie des Kaufvertrages betreffend Verkauf des PW Mercedes - keine der Offizialmaxime unterliegenden Fragen regeln. Dass der Vorderrichter vor Erlass des Endentscheides keine weiteren Unterlagen zur näheren Abklärung der finanziellen Situation der Parteien einholte, kann ihm bei dieser Rechtslage somit nicht zum Vorwurf gemacht werden. Hinzu kommt, dass im vorliegenden summarischen Verfahren die Beweismittel mit dem Begehren oder der Antwort einzureichen oder, wenn dies nicht möglich ist, zu bezeichnen sind (§ 210 ZPO). Vorliegend reichten beide Parteien abgesehen von der Krankenkassenpolice der Klägerin keine Belege betreffend ihre finanziellen Verhältnisse ein, dies obwohl sie mit der Vorladung aufgefordert wurden, entsprechende Unterlagen mitzubringen (Urk. 20/3). Dass der Vorderrichter vor der Führung von Vergleichsgesprächen keine Frist zu deren Beibringung ansetzte, lag in seinem Ermessen (vgl. § 210 Satz 2 ZPO, Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2 zu § 210 ZPO).» Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Beschluss vom 25. Juni 2003 (Mitgeteilt von lic. iur. Annette Baumgartner)

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