Sachverhalt: Am 19. April 2001 fand vor dem Friedensrichter in X. in einem von der Rekursgegnerin als seinerzeitige Klägerin gegen den Rekurrenten als seinerzeitigen Beklagten über den Betrag von Fr. 35'328.20 eingeleiteten Forderungsprozess die Sühnverhandlung statt. Anlässlich derselben schlossen die Parteien einen Vergleich, mit dem wesentlichen Inhalt, dass der Rekurrent die Klage anerkannte. In diesem Sinne schrieb der Friedensrichter das Verfahren mit Verfügung vom 20. April 2001 als erledigt ab. Mit Eingabe vom 6. Juni 2002 stellte der Rekurrent beim Friedensrichteramt in X. ein Revisionsbegehren mit dem Antrag, es sei die Verfügung vom 20. April 2001 aufzuheben und eine neue Sühnverhandlung durchzuführen. Zur Begründung machte der Rekurrent geltend, er sei anlässlich der seinerzeitigen Verhandlung durch die ungerechtfertigte Anwesenheit des Gegenanwaltes benachteiligt und durch eine falsche Rechtsauskunft des Friedensrichters zur Klageanerkennung verleitet worden. Mit Verfügung vom 2. August 2002 wies der Friedensrichter das Revisionsbegehren ab. Gegen diesen Entscheid erhob der Rekurrent am 11. September 2002 bei der Vorinstanz (Bezirksgericht Y.) Nichtigkeitsbeschwerde. Mit Verfügung vom 16. September 2002 wurde dem Rekurrenten daraufhin eine Prozesskaution von Fr. 8'450.-- auferlegt, worauf der Rekurrent mit Eingabe vom 7. Oktober 2002 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ersuchte. Mit Beschluss vom 23. Oktober 2002 wies die Vorinstanz das Armenrechtsgesuch des Rekurrenten ab, mit der Begründung, die Nichtigkeitsbeschwerde sei aussichtslos. Entsprechend setzte die Vorinstanz dem Rekurrenten eine neue Frist zur Leistung der Prozesskaution an. Im Sinne der dahingehend lautenden vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung erhob der Rekurrent mit Eingabe vom 27. November 2002 bei der Kammer Rekurs und möchte erreichen, dass der vorinstanzliche Beschluss aufgehoben und ihm - dem Rekurrenten - die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werde.
- 2 - Aus den Erwägungen: "I.1. Weder die Vorinstanz noch der Rekurrent begründen, weshalb vorliegend der Rekurs zulässig sein soll. Es ist indessen anzunehmen, dass sie beide die Zulässigkeit aus § 271 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO herleiten, wonach prozessleitende Entscheide des Bezirksgerichts, welche die Abweisung eines Armenrechtsgesuches zum Gegenstand haben oder Prozesskautionen betreffen, mit Rekurs angefochten werden können. Aus dem Wortlaut des Gesetzes heraus könnte diese Ansicht denn auch tatsächlich vertreten werden: Der vorinstanzliche Entscheid ist im ordentlichen Verfahren (welches hier als Gegensatz zum summarischen Verfahren im Sinne von § 272 ZPO zu verstehen ist) ergangen und der Streitwert für eine Berufung an das Bundesgericht ist mit den im Streite stehenden Fr. 35'328.20 erreicht. § 271 ZPO kann jedoch im vorliegenden Verfahren aus prozessrechtlichlogischen Überlegungen keine Anwendung finden: Die Vorinstanz hat den zur Diskussion stehenden Entscheid als Kassationsinstanz in einem Beschwerdeverfahren - also einem ausserordentlichen Rechtsmittelverfahren - gefällt. Es ist nun nicht möglich, dass ein in einem solchen Verfahren ergangener Entscheid mit einem Rekurs - einem ordentlichen Rechtsmittel - angefochten werden kann. Man stelle sich nur schon etwa die reichlich absurde Situation vor, dass sonst im unterinstanzlichen Verfahren keine Noven vorgebracht werden könnten (vgl. Frank/ Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N. 4a zu § 288 ZPO), währenddem dies dann im oberinstanzlichen Rechtsmittelverfahren wieder zulässig wäre (§ 278 ZPO). Es kommt hinzu, dass es der Gesetzgeber schon ausdrücklich als unzulässig bezeichnet, gegen Entscheide einer Kassationsinstanz eine Nichtigkeitsbeschwerde zu erheben (§ 284 Ziff. 1 ZPO; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N. 2 zu § 284 ZPO); also muss es erst recht unzulässig sein, gegen solche Entscheide ein ordentliches Rechtsmittel zu ergreifen. Nach dem Willen des Gesetzgebers sind Entscheide einer Kassationsinstanz kantonalrechtlich letztinstanzliche Entscheide.
- 3 - 2. Dass es der Gesetzgeber unterlassen hat, den vorliegenden Fall im Gesetz explizit zu regeln, liegt an der etwas singulären Konstellation: Währenddem nämlich vorliegend der Friedensrichter im Revisionsverfahren - zuständigerweise (§ 295 Abs. 1 ZPO) - über einen Anspruch von gut Fr. 35'000.-- autoritativ entschieden hat, wird sonst ein Rekurs nach § 271 ZPO gegen einen Beschwerdeentscheid eines Bezirksgerichts schon regelmässig daran scheitern, dass der Streitwert für die Berufung an das Bundesgericht nicht gegeben ist (vgl. § 271 Abs. 1 ZPO). Der Friedensrichter hat nämlich grundsätzlich lediglich die Kompetenz, Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 500.-- selber zu entscheiden (§ 6 Abs. 1 GVG). Daneben hat er noch Entscheidkompetenz hinsichtlich der Zulassung eines Parteivertreters, der Kosten- und Entschädigungsregelung und der unentgeltlichen Prozessführung (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N. 3 zu § 98 ZPO), wo der Streitwert die Fr. 8'000.-- gemäss Art. 46 OG auch kaum erreichen dürfte. Dass der Friedensrichter in einer Situation wie der vorliegenden einmal zu einem Entscheid berufen sein könnte, bei welchem der Streitwert unter Umständen mehrere Fr. 10'000.-- (oder gar noch mehr) betragen kann, hat der Gesetzgeber ganz offensichtlich nicht bedacht. 3. Es handelt sich hier um eine (echte) Lücke im Gesetz. Da für die Interpretation des Prozessrechts die allgemeinen Regeln über die Gesetzesauslegung gelten, sind allfällige Lücken analog zu Art. 1 Abs. 2 ZGB durch richterliche Rechtsschöpfung zu füllen (BGE 122 I 254 E. 6, m.w.H.). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist klar, dass der Gesetzgeber - wenn er denn die vorliegende Konstellation vor Augen gehabt hätte - eine analoge Regelung zu § 284 Ziff. 1 ZPO ins Gesetz aufgenommen hätte, wonach gegen Entscheide einer Kassationsinstanz eben auch der Rekurs nicht zulässig ist. 4. Auf den Rekurs ist deshalb nicht einzutreten." (Das Bundesgericht ist am 12. März 2003 auf eine gegen diesen Entscheid gerichtete staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten, weil die Beschwerdeschrift den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprach.)