Geschäfts Nr. LM090004, aus den Erwägungen [...] 4.1. Wenn die Eltern die Sorge für das Kind vernachlässigen, kann das Gericht gemäss Art. 291 ZGB ihre Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder zum Teil an den gesetzlichen Vertreter des Kindes zu leisten. Dieselbe Regelung findet sich in Art. 132 Abs. 1 und Art. 177 ZGB. Trotz des nicht ganz identischen Wortlauts der drei Bestimmungen ergeben sich inhaltlich keine Differenzen (Weber, AJP 2002, S. 236). Es kann deshalb vorliegend auch auf die Lehre und Rechtsprechung zu Art. 177 und Art. 291 ZGB abgestellt werden. 4.2. Die Anweisung an den Schuldner greift in die Persönlichkeit des betroffenen Ehegatten und sein Ansehen bei Dritten ein. In dieser Blossstellung gegenüber (zumeist) dem Arbeitgeber liegt die Problematik der an sich effizienten Regelung. Sie trifft zudem gerade solche Pflichtige, die (noch) über einen Arbeitsplatz verfügen. Eine Schuldneranweisung soll daher nicht ohne Not erfolgen. Entsprechend ist unter anderem zu prüfen, ob die Massnahme verhältnismässig ist (BSK ZGB I-Breitschmid, 3. Auflage, Basel 2006, N 2 zu Art. 291 ZGB und N 7 zu Art. 131/132 ZGB; BK-Hausheer et al., Bern 1999, N 8 zu Art. 177 ZGB; Weber, a.a.O., S. 238). Der Normzweck der Anweisung an den Schuldner liegt darin, dem Unterhaltsberechtigten ein wirksames Mittel in die Hand zu geben, um die Alimente, auf die er in der Regel für seinen täglichen Unterhalt angewiesen ist, fristgerecht und regelmässig zu erhalten. Das Betreibungsverfahren eignet sich dazu schlecht, weil es lange dauert und nur für bereits fällig gewordene Unterhaltsbeiträge zulässig ist, so dass immer eine Lücke im Unterhaltsbedarf zu füllen ist. Diesen und anderen Nachteilen begegnet die Möglichkeit der Schuldneranweisung auf unkomplizierte und effiziente Weise (Suhner, Anweisung an die Schuldner, Diss. St. Gallen 1992, S. 8; BSK ZGB I-Schwander, a.a.O., N 1 f. zu Art. 177 ZGB). 4.3. In der Literatur wird in Zweifel gezogen, ob mit der Abtretung der Unterhaltsforderung, für die eine Anweisung besteht, der Anspruch aus Art. 177 ZGB als Nebenrecht im Sinne von Art. 170 Abs. 1 OR auf den Zessionar übergeht (BK-
- 2 - Hausheer et al., a.a.O., N 13b zu Art. 177 ZGB; Suhner, a.a.O., S. 49 f.). Das Bundesgericht hatte die Frage in einem Entscheid aus dem Jahre 1980 noch bejaht (BGE 106 III 20 f. E. 2). 4.4. Das Bundesgericht hat diese beiden Problemkreise unlängst (wieder) aufgegriffen, als es am 15. Februar 2010 einen praktisch identischen Sachverhalt zu beurteilen hatte. In jenem Fall hatte eine unterhaltsberechtigte Ehefrau ihre Alimentenansprüche an den Kanton Waadt, service de prévoyance et d'aide sociales, abgetreten, welcher in der Folge beim Kantonsgericht Waadt eine Schuldneranweisung im Sinne von Art. 177 ZGB verlangte. Die Bundesrichter erwogen im Entscheid 5A_698/2009, dass die Schuldneranweisung unter zwei miteinander zusammenhängenden Aspekten Bedenken erwecke. Es stelle sich nämlich die Frage, ob das Gemeinwesen als Zessionar überhaupt berechtigt sei, diese privilegierte Art der Zwangsvollstreckung anzubegehren, und des Weiteren, ob die Massnahme in diesem Fall einer Verhältnismässigkeitsprüfung standhalte. Der Staat als Abtretungsgläubiger sei nämlich – im Unterschied zur Regelsituation des Unterhaltsberechtigten – keineswegs in besonders dringender oder existenzieller Weise auf die Erfüllung der Unterhaltsschuld angewiesen, so dass ihm der übliche Betreibungsweg durchaus zumutbar wäre (BGE 5A_698/2009, E. 4.4, mit Verweisen auf Suhner, a.a.O., S. 49, und BK-Hausheer et al., a.a.O., N 13b zu Art. 177 ZGB). Das Bundesgericht konnte die Thematik indes nicht vertieft überprüfen, da der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht keine willkürliche Anwendung von Art. 177 ZGB gerügt hatte. 4.5. Die höchstrichterlich aufgeworfene Frage, ob eine Anweisung an den Schuldner verhältnismässig sei, wenn sie durch eine Alimentenbevorschussungsstelle verlangt werde, ist zu verneinen. Zwar versteht sich von selbst, dass nicht das Gemeinwesen für den eigentlichen Unterhaltspflichtigen aufkommen und damit sämtliche Steuerzahler belasten soll. Dennoch ist im vorliegenden Fall zu konstatieren, dass die Unterhaltsleistungen an die Kinder des Beklagten mit dem Übergang auf das Amt X. ihre Dringlichkeit und existenzielle Notwendigkeit verloren haben. Die Schuldneranweisung und die oben (Ziff. 4.2.) erläuterten einschneidenden Folgen für den Unterhaltspflichtigen vermögen vor diesem Hintergrund einer Verhältnismässigkeitsprüfung nicht standzuhalten. Das Amt X. ist auf
- 3 die allgemein üblichen Möglichkeiten zu verweisen, die geleisteten Beiträge wieder einzubringen, wie Aufforderung zur Zahlung, Mahnung, Betreibung oder Klage. Der Rekurs des Beklagten ist demnach gutzuheissen.