Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF260026-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Kappeler Urteil vom 31. März 2026 in Sachen A._____, Berufungsklägerin betreffend Erbenermittlung im Nachlass von B._____, geboren am tt. Mai 1938, von C._____ und D._____, gestorben am tt.mm.2025, wohnhaft gewesen Pflegezentrum E._____, F._____-strasse …, D._____, Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 4. März 2026 (EN250095)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Am tt.mm.2025 verstarb B._____ (nachfolgend Erblasserin), zuletzt wohnhaft gewesen im Pflegezentrum E._____, F._____-strasse …, D._____ (act. 6/2- 3). Mit Schreiben vom 29. Juli 2025 gelangte die KESB Bezirk Dietikon an das Bezirksgericht Dietikon, Einzelgericht im summarischen Verfahren (nachfolgend Vorinstanz), und teilte mit, die Beiständin der Erblasserin habe ihren Schlussbericht abgegeben. Dieser sei den Erben zuzustellen. Die Erben der Erblasserin seien der KESB Bezirk Dietikon jedoch nicht bekannt. Die KESB Bezirk Dietikon bezifferte das Vermögen der Erblasserin auf Fr. 44'693.87, wobei allfällige Todesfallkosten, nach dem Tod eingegangene Heimrechnungen, KESB-Gebühren und die Entschädigung der Beiständin noch nicht berücksichtigt seien (act. 6/1). 1.2. In der Folge nahm die Vorinstanz die Erbenermittlung vor (vgl. act. 6/3/2- 3). Die Berufungsklägerin wurde dabei als eine der Erbinnen ermittelt (vgl. act. 6/3/3/1). Mit Urteil vom 4. März 2026 entschied die Vorinstanz unter anderem, im Nachlass der Erblasserin würden keine erbgangssichernden Massnahmen angeordnet und die ermittelten gesetzlichen Erben würden zur Erbfolge gelangen. Die Gerichtskosten von gesamthaft Fr. 3'829.70 bezog die Vorinstanz zulasten des Nachlasses von der Berufungsklägerin (vgl. act. 6/5 = act. 4 = act. 5 [Aktenexemplar], fortan zitiert als act. 5). 1.3. Mit Eingabe vom 20. März 2026 erhob die Berufungsklägerin fristgerecht (vgl. act. 6/6) Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil. Sie erklärt darin, die Erbschaft der Erblasserin auszuschlagen. Zudem wendet sie sich gegen die vorinstanzliche Kostenauflage (act. 2). 1.4. Die Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1-7). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Gemäss Art. 129 ZPO wird das Verfahren in der Amtssprache des zuständigen Kantons geführt, welche im Kanton Zürich Deutsch ist (vgl. Art. 48 der Ver-
- 3 fassung des Kantons Zürich). Nicht in einer Amtssprache abgefasste Eingaben kann das Gericht gemäss Art. 132 ZPO innert einer Nachfrist von der Partei übersetzen lassen (OGer ZH PS120155 vom 11. September 2012, E. 1.3. f.). Die Berufungsklägerin reichte ihre Berufung in französischer Sprache ein (act. 2). Die Kammer ist der französischen Sprache im Umfang des in der Eingabe verwendeten Wortschatzes indessen genügend mächtig, weshalb es sich erübrigt, der Berufungsklägerin eine Nachfrist zur Übersetzung der Berufungseingabe anzusetzen. 3. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). 4. 4.1. Die Berufungsklägerin bestreitet nicht, gesetzliche Erbin der Erblasserin zu sein. Eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung kann der Vorinstanz daher nicht vorgeworfen werden, wenn sie die Berufungsklägerin im angefochtenen Entscheid als Erbin behandelte. Die Berufungsklägerin erklärt die Ausschlagung der Erbschaft erstmals gegenüber der Kammer. Zuständige Behörde für die Entgegennahme der Ausschlagung des Nachlasses ist jedoch nicht das Obergericht, sondern das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes (Art. 570 ZGB i.V.m. § 24 lit. c GOG). Das Einzelgericht des Bezirksgerichtes hat über die Ausschlagung ein Protokoll zu führen (Art. 570 Abs. 2 ZGB). Somit wird die Vorinstanz über die Protokollierung der Ausschlagungserklärung, welche die Berufungsklägerin auch dieser zukommen liess (vgl. act. 3), zu entscheiden haben. Auf die Berufung ist in diesem Punkt nicht einzutreten. 4.2. Soweit sich die Berufungsklägerin gegen die erstinstanzliche Kostenauflage wendet, ist Folgendes festzuhalten: Die Kosten der (Prüfung und/oder Anordnung von) erbgangssichernden Massnahmen (Art. 551 ff. ZGB) sowie jene der Erbenfeststellung sind – wie die Vorinstanz zutreffend erwog (vgl. act. 5 E. IV) – Erbgangsschulden und als solche vom Nachlass zu tragen. Sämtliche gesetzli-
- 4 chen Erben haften dafür solidarisch. Der Staat kann als Gläubiger die Bezahlung dieser Kosten nach Art. 144 Abs. 1 OR vollumfänglich von einem Solidarschuldner seiner Wahl (d.h. von einem Erben) verlangen. Dem über seinen Anteil an den Kosten hinaus in Anspruch genommenen Erben steht der Rückgriff auf die Miterben offen. Vorbehalten sind allfällige rechtsgültige Ausschlagungserklärungen der Erben (vgl. OGer ZH PF230016 vom 3. Juli 2023, E. 3.4.1. m.w.H.). Nachdem die Berufungsklägerin im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides noch keine Ausschlagung der Erbschaft zu Protokoll gegeben hatte und sie damit noch Erbenstellung hatte, kann der Vorinstanz keine unrichtige Rechtsanwendung vorgeworfen werden, wenn sie die Kosten auf Rechnung des Nachlasses von der Berufungsklägerin bezog. Die Berufung ist entsprechend abzuweisen. 4.3. Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen: Die Vorinstanz wird sich mit der Eingabe der Berufungsklägerin, mit der sie von ihrem Ausschlagungsrecht Gebrauch macht, zu befassen haben. Bei Protokollierung der Erbausschlagung wird die Berufungsklägerin die im Zusammenhang mit der Ausschlagung anfallenden Kosten zu tragen haben. Denn mit der Erbausschlagung hat sie die Behörden im eigenen Interesse angerufen und zum Handeln veranlasst. Die rechtsgültige Ausschlagung würde im Weiteren dazu führen, dass die Berufungsklägerin ihre Stellung als Erbin verlieren und als Folge nicht mehr für die Kosten der Erbenermittlung haften würde. Die Vorinstanz hätte somit in Abänderung des Urteils vom 4. März 2026 einen neuen Entscheid über den Kostenbezug zu erlassen. Bereits heute, im vorliegenden Berufungsverfahren, die beantragte Korrektur vorzunehmen, ist dagegen nicht möglich (vgl. dazu auch PF230016 vom 3. Juli 2023, E. 3.4.2.). 4.4. Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
- 5 - 5. Umständehalber sind für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erheben. Eine Entschädigung ist nicht zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Dietikon, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Kappeler versandt am: