Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF250125-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin Dr. S. Scheiwiller Urteil vom 26. Januar 2026 in Sachen A._____, Berufungskläger betreffend Erbausschlagung / Protokollierung und Nachberufung im Nachlass von B._____, geboren am tt. April 1955, von C._____, tot aufgefunden am tt.mm.2024, wohnhaft gewesen D._____-strasse …, E._____, Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 2. Dezember 2025 (EN250821)
- 2 - Erwägungen: 1. In Sachen des Nachlasses von B._____, tot aufgefunden am tt.mm.2024 (fortan Erblasser), hielt das Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich (fortan Vorinstanz) mit Urteilen vom 19. Februar 2025 (act. 5/7/5) und vom 10. Juli 2025 (act. 5/7) insbesondere fest, welche Erben bzw. Nacherben zur Erbfolge gelangen würden und wies auf die Ausschlagungsfrist hin. Alsdann nahm die Vorinstanz mit Urteil vom 2. Dezember 2025 weitere Ausschlagungserklärungen einzelner Nacherben zu Protokoll und hielt in Abänderung des vorstehend genannten Urteils vom 10. Juli 2025 fest, dass die übrigen gesetzlichen Erben, u.a. der Berufungskläger, sowie die übrigen Nacherben zur alleinigen Erbfolge gelangen würden. Zudem stellte die Vorinstanz die (nach Ablauf der Ausschlagungsfrist der verbleibenden Nacherben bzw. nach Eingang einer Erbenantrittserklärung vorgesehene) Ausstellung des Erbscheines in Aussicht (act. 3 = act. 4 [Aktenexemplar]; fortan act. 4). Gegen diesen Entscheid erhob der Berufungskläger mit Eingabe vom 24. Dezember 2025 rechtzeitig Berufung samt Beilage (vgl. act. 2; vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 5/9). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1-15). 2. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 10'000.-- beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Erbrechtliche Angelegenheiten sind naturgemäss vermögensrechtlicher Art (vgl. BGE 135 III 578 E. 6.3). Der Wert des Nachlasses beläuft sich gemäss Hinweis auf dem Aktenthek der Vorinstanz auf Fr. 239'000.-- (vgl. act. 5). Mangels anderweitiger Anhaltspunkte wurde bis anhin kein Testament eingereicht (vgl. act. 5). Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es neben dem Berufungskläger weitere Erben gibt und er damit nur teilweise am Nachlass berechtigt ist, ist anzunehmen, dass der Streitwert für die Berufung gegeben ist. Der Eingang der Berufung wurde auf ausdrücklichen Wunsch hin bestätigt, wozu sich der Berufungskläger mit Eingabe vom 12. Januar 2026 äusserte (act. 6-8). 3. Das Berufungsverfahren richtet sich nach den Art. 308 ff. ZPO. Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet
- 3 einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Vorliegend wurde die Berufung schriftlich, mit Anträgen versehen und mit für einen juristischen Laien gerade noch hinreichender Begründung eingereicht (vgl. act. 2). Die Kammer ist zu deren Behandlung zuständig. Der Berufungskläger ist beschwert und somit zur Berufung legitimiert. Es ist daher auf die Berufung einzutreten. 4. Im angefochtenen Entscheid vom 2. Dezember 2025 wurden die Ausschlagungserklärungen einzelner Nacherben protokolliert, die zur Erbfolge gelangenden gesetzlichen Erben (u.a. der Berufungskläger) und Nacherben festgehalten sowie die Ausstellung des Erbscheins in Aussicht gestellt (act. 4 Disp.-Ziff. 1-3; E. 1). Die Mitteilung des Entscheids erfolgte neben den (ausschlagenden) Nacherben und verbleibenden Erben u.a. auch an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (fortan KESB) und an das Sozialzentrum F._____, … [Adresse] (fortan Sozialzentrum F._____; act. 4 Disp.-Ziff. 5). 5. In der Berufungseingabe moniert der Berufungskläger, dass der vorinstanzliche Entscheid der KESB und dem Sozialzentrum F._____ zugestellt worden ist. Die KESB und das Sozialzentrum F._____ seien seit dem Tod des Erblassers keine "Anschreibepartner" mehr, weshalb die erneute Zustellung der Akten eine klare Datenschutzverletzung bedeuten würde. Die Daten seien zudem bereits versendet worden. Um einen künftigen Datenschutz zu gewährleisten, werde künftig um Verzicht auf deren Versand gebeten (act. 2). 6. Die Beistandschaft endet von Gesetzes wegen mit dem Tod der betroffenen Person (Art. 399 ZGB). Mit dem Tod der betreuten Person verliert der Beistand jede Vertretungs- oder Verwaltungsbefugnis für die Zeit nach dem Tod, da das Amt von Gesetzes wegen beendet wurde (Art. 421 Ziff. 2 ZGB). Jedoch darf eine Reihe von gesetzlich nicht geregelten Aufgaben, die dem Schutz des ehemals verwalteten Vermögens und der Organisation der Nachlassliquidation dienen, vom Beistand noch wahrgenommen werden. Hierzu gehört u.a. die Orientierung von Behörden und Rechtsmittelinstanzen bei hängigen Verfahren (BK, Der Erwachsenenschutz - Die behördlichen Massnahmen Art. 388-425 ZGB, ROSCH,
- 4 - 2023, Art. 399 N 29). Zudem hat der Beistand der Erwachsenenschutzbehörde einen Schlussbericht und gegebenenfalls eine Schlussrechnung zu erstatten (Art. 425 Abs. 1 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde prüft den Schlussbericht und die Schlussrechnung und stellt sie – im Falle des Todes der verbeiständeten Person – grundsätzlich den Erben zu (Art. 425 Abs. 2 und Abs. 3 ZGB; BK ZGB- ROSCH, a.a.O., Art. 399 N 86). 7. Vorliegend bestand beim Erblasser eine Beistandschaft, wobei G._____ des Sozialzentrums F._____ als Beiständin fungierte (act. 5/7/5/2b; act. 5/7/5/55). Anlässlich der vorinstanzlichen Erbensuche informierte die Beiständin die Vorinstanz über die ihr bekannten Angehörigen des Erblassers sowie über dessen Vermögenssituation (vgl. act. 5/7/5/55). Zudem ersuchten die Beiständin und die KESB um Zustellung des Erbscheins sowie der Entscheide betreffend Erbausschlagungen (vgl. act. 5/7/5/55; act. 5/8a). Zwecks Erfüllung der vorstehend aufgeführten Aufgaben (vgl. E. 6), insbesondere der Erstattung des Schlussberichts an die KESB und nach Prüfung dessen Zustellung an die Erben, sind die Beiständin und die KESB auf die Informationen und damit die Entscheide betreffend die Zusammensetzung der Erbengemeinschaft angewiesen. Vor diesem Hintergrund ist es – auch unter Datenschutzgesichtspunkten – nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den besagten Behörden den angefochtenen Entscheid schriftlich mitgeteilt hat. Die Berufung ist abzuweisen. 8. Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Eine Parteientschädigung ist dem Berufungsbeklagten mangels Umtrieben, die zu entschädigen wären, nicht zuzusprechen.
- 5 - Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert wurde nicht ermittelt. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. S. Scheiwiller versandt am: