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Zürich Obergericht Zivilkammern 23.09.2025 LF250085

September 23, 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,226 words·~6 min·4

Summary

Vorsorgliche Massnahmen

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF250085-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Beschluss vom 23. September 2025 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin gegen B._____ AG, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte betreffend vorsorgliche Massnahmen Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur vom 29. August 2025 (ET250006)

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2; sinngemäss) Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin innert 10 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids einen Betrag von CHF 15'006.– als Akontozahlung auf den Schadenersatzanspruch aus dem Unfall vom 28.04.2025 zu bezahlen. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, monatlich CHF 4'600.– bis zur Genesung zu bezahlen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin. Urteil des Einzelgerichtes: 1. Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.–. 3. Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5./6. [Schriftliche Mitteilung / Rechtsmittelbelehrung] Berufungsanträge: (act. 2 sinngemäss) Der Entscheid des Bezirksgerichtes Winterthur sei aufzuheben und die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin rückwirkend ab dem 28. April bis zum 30. September sowie fortlaufend bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit monatlich Fr. 3'100.– Erwerbsausfall sowie Fr. 1'500.– Haushaltshilfe auszurichten. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

- 3 - Erwägungen: 1.1. Mit undatierter Eingabe gelangte die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (nachfolgend Berufungsklägerin) am 22. August 2025 an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Winterthur (nachfolgend Vorinstanz) und stellte die obgenannten Rechtsbegehren (act. 6/1). Mit Urteil vom 29. August 2025 wies die Vorinstanz die Begehren der Berufungsklägerin ab (act. 3). 1.2. Dagegen erhob die Berufungsklägerin mit undatierter Eingabe (Datum Poststempel: 4. September 2025) rechtzeitig (act. 6/4) Berufung bei der Kammer mit obgenannten Anträgen (act. 2). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1–4). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2.1. Der vorinstanzliche Entscheid betrifft ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen. Erstinstanzliche Massnahmenentscheide sind grundsätzlich mit Berufung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO), wobei in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Berufung nur zulässig ist, wenn der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die von der Berufungsklägerin gestellten Anträge übersteigen Fr. 10'000.–, weshalb der Streitwert der Berufung gegeben ist. 2.2. Das Berufungsverfahren richtet sich nach den Art. 308 ff. ZPO. Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Im Rahmen der Begründung ist darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet. Die Berufung erhebende Partei muss sich entsprechend mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und im Einzelnen aufzeigen, aus welchen Gründen er nach ihrer Auffassung falsch ist. Bloss allgemeine Kritik zu üben oder lediglich auf das bereits vor Vorinstanz Vorgebrachte zu verweisen resp. dieses zu wiederholen, reicht nicht aus. Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an die Begründungslast ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei gänzlich fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch ohne Weite-

- 4 res auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (OGer ZH LF230059 vom 1. September 2023 E. 2.1 m.w.H.). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsverfahren nur dann noch zu berücksichtigen, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz hatten vorgebracht werden können (Art. 317 Abs. 1 ZPO). 3.1. Die Vorinstanz erwog, dass Leistungen von Geldzahlungen im Rahmen vorsorglicher Massnahmen nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen möglich seien (Art. 262 lit. e ZPO). Gesetzlich vorgesehen sei das bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen bzw. Anweisungen an den Schuldner für solche und Ansprüchen aus dem Kernenergiehaftpflichtgesetz (BSK ZPO-SPRECHER, Art. 262 N 27 f., ZPO Komm-HUBER/JUTZELER, Art. 262 N 22). Die Berufungsklägerin verlange von der Berufungsbeklagten vorsorglich die Zahlung von (Schadenersatz-)Ansprüchen aus einem Verkehrsunfall vom 28. April 2025 (act. 1; act. 2/13). Bei dieser vorsorglich geforderten Zahlung handle es sich nicht um solche, für die das Gesetz in Art. 262 lit. e ZPO eine Grundlage biete. Das Gesuch sei entsprechend abzuweisen (act. 3 E. II.). 3.2. Die Berufungsklägerin schildert in ihrer Berufungsschrift, dass sie am 28. April 2025 einen Unfall gehabt habe, für welchen ein Versicherungsnehmer der Berufungsbeklagten verantwortlich sei. Sie erklärt, trotz Anerkennung ihrer Ansprüche habe die Berufungsbeklagte keine Zahlung geleistet. Sie macht geltend, die Vorinstanz habe ihr Begehren wegen "Nichtnotwendigkeit" abgewiesen. Daraufhin erläutert sie, weshalb sie auf die Zahlungen angewiesen sei. Schliesslich formuliert sie ihre Anträge um (vgl. act. 2 S. 2). 3.3. Mit der vorinstanzlichen Begründung setzt sich die Berufungsklägerin nicht auseinander. Entgegen den Ausführungen der Berufungsklägerin hat die Vorinstanz ihr Massnahmebegehren nicht mangels Notwendigkeit abgewiesen, sondern weil für die geforderte vorsorgliche Zahlung keine gesetzliche Grundlage besteht (vgl. act. 3 E. II./2.). Dem hält die Berufungsklägerin nichts entgegen. Ausserdem stellt die Berufungsklägerin im Berufungsverfahren gänzlich neue Anträge (vgl. act. 2 S. 2). Dies wäre nur unter eingeschränkten Voraussetzungen zulässig (Art. 227 Abs. 1 i.V.m. Art. 317 Abs. 2 ZPO), so müsste eine Klageänderung u.a.

- 5 auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruhen. Dass dem so wäre, ist weder dargetan noch ersichtlich, datieren doch sämtliche eingereichten Unterlagen von vor der Anhängigmachung des Massnahmebegehrens bei der Vorinstanz (vgl. act. 4/1–4). Auf die Berufung kann daher aus mehreren Gründen nicht eingetreten werden. 3.4. Da die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind, erübrigen sich Weiterungen. Der Vollständigkeit halber sei die Berufungsklägerin aber darauf hingewiesen, dass Verfahren im Bereich des Haftpflichtrechts äusserst komplex sind und die Durchsetzung von Ansprüchen, gerade wenn diese allenfalls gestützt auf Normen internationalen Rechts erfolgen müsste, ohne anwaltliche Hilfe in der Regel schwierig ist, wobei mit dieser auch das Thema der unentgeltlichen Rechtspflege zu besprechen wäre (Art. 117 ff. ZPO). 4.1. Die Berufungsklägerin erwähnt in ihrer Eingabe, über kein Einkommen zu verfügen und ihre laufenden Kosten nicht decken zu können (act. 2). Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt sie aber nicht. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, erweist sich ihre Berufung als aussichtslos, weshalb ein allfälliges sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren ohnehin abzuweisen wäre. Ausgangsgemäss hat die Berufungsklägerin daher die Prozesskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2. Grundlage der Gebührenfestsetzung für die zweitinstanzliche Entscheidgebühr bilden der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 GebV). Dem tragen die Tarife gemäss §§ 4 ff. GebV OG Rechnung. Ausgehend von einem Streitwert von über Fr. 10'000.– ist die Entscheidgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1 und Abs. 2, § 8 sowie § 12 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen.

- 6 - 4.3. Parteientschädigungen sind für das Rechtsmittelverfahren keine zuzusprechen: Der Berufungsklägerin nicht, weil sie unterliegt, der Berufungsbeklagten nicht, weil ihr im Berufungsverfahren keine zu entschädigenden Umtriebe entstanden sind. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 7 - Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 15'006.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am: 24. September 2025

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