Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 28.07.2025 LF250062

July 28, 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·735 words·~4 min·6

Summary

Erbvertragseröffnung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF250062-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Beschluss vom 28. Juli 2025 in Sachen A._____, Berufungskläger betreffend Erbvertragseröffnung im Nachlass von B._____, geboren am tt. August 1931, von C._____ SO, gestorben am tt.mm.2025 in D._____ ZH, wohnhaft gewesen in D._____, Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirkgerichtes Horgen vom 11. Juni 2025 (EL250133)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Am tt.mm.2025 verstarb B._____, geboren am tt. August 1931 (Erblasser), mit letztem Wohnsitz in D._____. Am 24. März 2025 liess das Notariat D._____ dem Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirkes Horgen (nachfolgend Vorinstanz) einen zwischen dem Erblasser und dessen Sohn A._____ (nachfolgend Berufungskläger) abgeschlossenen Erbvertrag vom 11. November 2011 zukommen. Mit Urteil vom 11. Juni 2025 eröffnete die Vorinstanz diesen Erbvertrag (act. 3 Dispositiv-Ziffer 1). 1.2. Dagegen erhebt der Berufungskläger mit Eingabe vom 10. Juli 2025 Berufung bei der Kammer (act. 2). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1–9). Das Verfahren ist spruchreif. 2.1. Die Eröffnung eines Erbvertrags gehört zu den Angelegenheiten der freiwilligen bzw. nichtstreitigen Gerichtsbarkeit, welche der Kanton Zürich dem Einzelgericht im summarischen Verfahren zugewiesen hat (Art. 556 i.V.m. Art. 551 Abs. 1 ZGB und Art. 54 Abs. 3 SchlT ZGB, § 24 lit. c und § 137 lit. c GOG i.V.m. Art. 248 lit. e ZPO). Gegen erstinstanzliche Entscheide im summarischen Verfahren ist die Berufung zulässig, sofern der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Ausgehend vom Steuerwert des Nachlasses, welcher mit Fr. 480'000.– beziffert wurde, ist der Streitwert erreicht. 2.2. Im Berufungsverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 311 ZPO). Im Rahmen der Begründung ist darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet. Die Berufung erhebende Partei muss sich entsprechend mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und im Einzelnen aufzeigen, aus welchen Gründen er nach ihrer Auffassung falsch ist. Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an die Begründungslast ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei

- 3 gänzlich fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch ohne Weiteres auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (OGer ZH LF230059 vom 1. September 2023 E. 2.1 m.w.H.). 3.1. Der Berufungskläger erklärt in seiner Eingabe, es stimme, dass er am 11. November 2011 einen Erbverzichtsvertrag unterzeichnet habe, da er nicht im Haushalt des Erblassers aufgewachsen sei und mit seinen zwei Halbbrüdern keinen Erbfolgekrieg habe austragen wollen. Da sich seine Lebenslage aufgrund seiner mageren Rente aber verschlechtert habe, beantrage er, seinen damaligen Entscheid aufs Erbe zu verzichten, anzufechten und verlange die Auszahlung 1/3 des Erbes (act. 2). 3.2. Der Berufungskläger macht keine Mängel am vorinstanzlichen Entscheid geltend. Insbesondere behauptet er nicht, die Vorinstanz habe den Erbvertrag falsch ausgelegt. Vielmehr macht er geltend, der Erbvertrag entspreche nicht mehr seinem Willen und er verlangt die Auszahlung seines Erbteils. Will der Berufungskläger die Ungültigkeit des Erbvertrags geltend machen oder eine andere Verteilung der Erbschaft erreichen, als im Erbvertrag vorgesehen ist, so stünde ihm allenfalls die Ungültigkeitsklage (Art. 519 ZGB) oder die Herabsetzungsklage (Art. 522 ZGB) hierfür offen. Das Bezirksgericht wies in seinem Entscheid darauf hin, dass eine Anfechtung des Erbvertrages durch Einleitung der Klage zu erfolgen habe (Urteil vom 11. Juni 2025, S. 6 Dispositivziffer 10.). Vor Einleitung einer solchen Klage würde sich empfehlen, fachkundigen Rat einzuholen. Da sich der Berufungskläger vorliegend nicht gegen die Auslegung des Erbvertrages im erstinstanzlichen Entscheid richtet und eine Anfechtung des Erbvertrags im vorliegenden Berufungsverfahren nicht möglich ist, ist auf die Berufung nicht einzutreten 4. Umständehalber sind für das Berufungsverfahren ausnahmsweise keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung ist ebenfalls nicht zuzusprechen.

- 4 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 480'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i. V. Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am:

LF250062 — Zürich Obergericht Zivilkammern 28.07.2025 LF250062 — Swissrulings