Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF250048-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Beschluss vom 25. Juni 2025 in Sachen A._____, Berufungsklägerin gegen 1. B._____, 2. C._____, Berufungsbeklagte betreffend Testamentseröffnung im Nachlass von D._____, Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 26. Mai 2025 (EL250127)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Am tt.mm.2025 verstarb D._____, geb. tt. August 1947, von Zürich und E._____, mit letztem Wohnsitz in F._____. Die Erblasserin hinterliess als gesetzliche Erben die Kinder A._____ (nachfolgend Berufungsklägerin) und B._____ (nachfolgend Berufungsbeklagter 1). Am 23. April 2025 reichte die Berufungsklägerin dem Einzelgericht des Bezirksgerichtes Dietikon ein Testament der Erblasserin vom 19. Februar 2020 mit Ergänzung vom 6. Juli 2021 zur Eröffnung ein. Mit Urteil vom 14. Mai 2025 wurde das Testament eröffnet und festgehalten, dass die gesetzlichen Erben zur alleinigen Erbfolge gelangen (act. 6/4). Am 22. Mai 2025 reichte nunmehr C._____ (nachfolgend Berufungsbeklagter 2) ein Testament der Erblasserin vom 12. Oktober 2023 zur Eröffnung ein. Mit Urteil vom 26. Mai 2025 eröffnete das Einzelgericht dieses Testament und stellte in Abänderung des Urteils vom 14. Mai 2025 dem Berufungsbeklagten 2 als Alleinerben die Ausstellung der Erbbescheinigung in Aussicht (act. 6/3 = act. 5). 1.2. Gegen dieses Urteil erhob die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 6. Juni 2025 Berufung bei der Kammer (act. 2). Sie verlangt sinngemäss, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und das Testament vom 12. Oktober 2023 für ungültig zu erklären. Gleichzeitig erhebt sie Einsprache gegen die Ausstellung des Erbscheines auf den Berufungsbeklagten 1. 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1-6). Der der Berufungsklägerin mit Verfügung vom 17. Juni 2025 auferlegte Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (act. 8-10). Die Sache erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Im Testament vom 12. Oktober 2023 hob die Erblasserin alle ihre bisherigen letztwilligen Verfügungen auf, setzte den Berufungsbeklagten 2 als Erbe ein und wies ihm im Sinne eines Vermächtnisses ihr ganzes Geld von allen Banken, alle Autos und alle Wertsachen zu (act. 5).
- 3 - 2.2. Die Berufungsklägerin erachtet dieses Testament als ungültig und stellt sowohl die Rechtmässigkeit als auch die Echtheit des Testaments in Frage. Der Schreibstil und die Formulierungen würden nicht der Art und Weise ihrer Mutter entsprechen. Ausserdem unterscheide sich dieses Testament in erheblichen Punkten (z.B. Anweisung zur Beisetzung) von dem vorherigen Testament. Gemäss Vorsorgeauftrag ihrer Mutter sei sie die Vorsorgebeauftragte und wäre für die Vermögenssorge zuständig gewesen, falls ihre Mutter dazu nicht mehr selbständig in der Lage gewesen wäre. Obwohl sie einen sehr guten und täglichen Kontakt mit ihrer Mutter gehabt, mit dieser seit 2009 Tür an Tür gewohnt, diese zu Arztterminen begleitet und zum Einkaufen gefahren habe, habe diese ihr nie erzählt, dass sie dem Berufungsbeklagten 2 etwas vermachen wolle (act. 2). 2.3. Die Testamentseröffnung gemäss Art. 556 ff. ZGB gehört zu den Sicherungsmassregeln des Erbgangs (Titel vor Art. 551 ZGB). Es handelt sich um eine vorsorgliche Massnahme (vgl. BGer 5A_517/2018 vom 9. Januar 2019, E. 2.2), welche die Bekanntgabe des Verfügungsinhalts bezweckt. Zudem soll den anwesenden Personen eine Kontrollmöglichkeit eingeräumt werden, sich vom Inhalt und Zustand der Urkunde selbst ein Bild machen zu können, z.B. betreffend Prüfung von Streichungen oder Einschiebungen, Echtheit des Dokuments oder Erfüllung der gesetzlichen Formerfordernisse (BSK ZGB II-LEU/GABRIELI, 7. Auflage 2023, Art. 557 N 2; PraxKomm Erbrecht, 5. Auflage 2023, Art. 557 N 1 f.). Auf der einen Seite hat das Gericht somit die Erben zu ermitteln, um diese gegebenenfalls vorzuladen, damit sie von der letztwilligen Verfügung Kenntnis nehmen und in der Folge ihre Rechte wahren können (BSK ZGB II-LEU/GABRIELI, 7. Aufl. 2023, Art. 557 N 7). Mit der Eröffnung beginnt unter anderem die absolute zehnjährige Verwirkungsfrist für die Ungültigkeitsklage (Art. 521 ZGB), die Herabsetzungsklage (Art. 533 ZGB) und die Erbschaftsklage (Art. 600 ZGB) zu laufen (BSK ZGB II-LEU/GABRIELI, 7. Aufl. 2023, Art. 557 N 22). Andererseits hat das Eröffnungsgericht eine vorläufige Prüfung und Auslegung des Testaments vorzunehmen und im Hinblick auf die nach Art. 559 ZGB an die eingesetzten Erben auszustellende Erbbescheinigung insbesondere zu bestimmen, wer nach dem Wortlaut des Testaments prima facie als Berechtigter zu gelten hat. Diese Ausle-
- 4 gung hat aber immer nur provisorischen Charakter; für das materielle Recht ist sie unpräjudiziell und hat keine materiell-rechtliche Wirkung (BSK ZGB II-LEU/GABRI- ELI, 7. Aufl. 2023, Art. 557 N 11). Über die formelle und materielle Rechtsgültigkeit einer letztwilligen Verfügung und die definitive Ordnung der materiellen Rechtsverhältnisse befindet das Eröffnungsgericht somit nicht; dies bleibt im Streitfall dem anzurufenden ordentlichen Zivilgericht vorbehalten (anstatt vieler: ZR 77 [1978] Nr. 131, ZR 82 Nr. 66 und ZR 84 Nr. 90, je mit weiteren Hinweisen). Da im Testamentseröffnungsverfahren somit grundsätzlich kein materielles Recht entschieden wird und das Urteil dem ordentlichen Richter vorbehalten bleibt (BSK ZGB II-LEU/GABRIELI, 7. Aufl. 2023, Vor Art. 551-559 N 10), prüft die Kammer nach ständiger Praxis im Rechtsmittelverfahren auch lediglich, ob das Einzelgericht bei der Testamentseröffnung in diesem beschränkten Rahmen zutreffend verfahren ist. 2.4. Die Berufung der Berufungsklägerin richtet sich nicht gegen die Eröffnung der letztwilligen Verfügungen an sich. Sie macht insbesondere nicht geltend, ihr sei das Testament nicht eröffnet und mitgeteilt worden oder die Vorinstanz habe im Rahmen ihrer vorläufigen Prüfung eine offensichtlich falsche Auslegung des Testaments vorgenommen. Vielmehr stellt sie die Gültigkeit und Rechtmässigkeit des Testaments in Frage. Die Berufungsklägerin verkennt damit allerdings das Testamentseröffnungsverfahren. Es obliegt nach dem Gesagten nicht dem Eröffnungsgericht, die Gültigkeit des Testaments festzustellen. Die Testamentseröffnung zielt auf die Sicherung des Erbganges ab (ZR 73 Nr. 3). Die in diesem Rahmen vorgenommene Erbenermittlung dient einzig der Feststellung der Beteiligung an der Erbschaft, so dass zur Ausübung der Rechte Kenntnis von letztwilligen Verfügungen genommen werden kann. In diesem Sinne wurde die Berufungsklägerin auch berücksichtigt, wurde ihr doch das angefochtene Urteil zusammen mit einer Kopie der letztwilligen Verfügung schriftlich mitgeteilt. Für die Feststellung der Gültigkeit des Testaments und der materiellen Erbberechtigung ist ausschliesslich der ordentliche Richter zuständig. Der Berufungsklägerin stehen hierfür die Klagen des Erbrechts zur Verfügung. Dafür muss sie zuerst innert gesetzlicher Frist beim Friedensrichteramt am letzten Wohnsitz der Erblasserin ein Schlichtungsverfahren einleiten (Art. 197 ZPO). Die Berufungsklägerin wird sich vor die-
- 5 sem Schritt mit Vorteil rechtlich beraten lassen. Auf dem Weg der vorliegenden Berufung ist eine Anfechtung des Testaments hingegen nicht möglich und es fehlt der Kammer an der sachlichen Zuständigkeit (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). Im Übrigen wurde dem Berufungsbeklagten 2 die Ausstellung der Erbbescheinigung gemäss Art. 559 ZGB zutreffend nur für den Fall in Aussicht gestellt, dass seine Berechtigung von den gesetzlichen Erben beim Einzelgericht nicht bestritten werde (act. 5 Dispositiv-Ziffer 2). Bei der Erbbescheinigung handelt es sich um einen provisorischen Legitimationsausweis des auf den ersten Blick als berechtigt erscheinenden Erben. Er hat keine materiellrechtliche Wirkung und gilt unter Vorbehalt der Ungültigkeits- und der Erbschaftsklage (BSK ZGB II-LEU/GA- BRIELI, 7. Aufl. 2023, Art. 559 N 2). Mit ihren Ausführungen in der Berufung bestreitet die Berufungsklägerin die Berechtigung des Berufungsbeklagten 2 als Alleinerben. Da die Kammer für die Entgegennahme einer Einsprache gegen die Ausstellung der Erbenbescheinigung im Sinne von Art. 559 ZGB sachlich nicht zuständig ist, ist die Berufungseingabe zur entsprechenden Behandlung an die Vorinstanz weiterzuleiten. 2.5. Demnach ist auf die Berufung mangels Zuständigkeit nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 1 und 2 lit. b ZPO). 3. Ausgangsgemäss wird die Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist mit Blick auf den Streitwert in Höhe von Fr. 537'000.-- (letztbekanntes steuerbares Vermögen der Erblasserin, act. 7) sowie den Aufwand des Gerichtes auf Fr. 500.-- festzusetzen (§ 4, § 8, § 10 und § 12 GebV OG) und der Berufungsklägerin aufzuerlegen. Prozessentschädigungen sind nicht zuzusprechen, der Berufungsklägerin nicht, weil sie unterliegt, und den Berufungsbeklagten nicht mangels ihnen entstandener Umtriebe, die zu entschädigen wären.
- 6 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die Eingabe der Berufungsklägerin vom 6. Juni 2025 wird an die Vorinstanz weitergeleitet zur Behandlung als Einsprache gegen die Ausstellung einer Erbbescheinigung im Sinne von Art. 559 ZGB. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt, der Berufungsklägerin auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss bezogen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagten unter Beilage einer Kopie von act. 2, sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Dietikon unter Beilage eines Doppels von act. 2 mitsamt Beilagen, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 537'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
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