Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 05.06.2025 LF250039

June 5, 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·238 words·~1 min·6

Summary

Eröffnung eines Testamentes mit Nachträgen und eines Erbvertrages

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF250039-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Fabio Beschluss vom 5. Juni 2025 in Sachen 1. ... 2. A._____, 3. B._____, Berufungskläger betreffend Eröffnung eines Testamentes mit Nachträgen und eines Erbvertrages im Nachlass von C._____, geboren tt. März 1927, von D.______, gestorben tt.mm.2025, wohnhaft gewesen E._____-str. 1, … Zürich Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 1. April 2025 (EL250156)

- 2 - Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt und den Berufungsklägern je zur Hälfte auferlegt. Verzichten die Berufungskläger auf eine Begründung des Entscheids, wird die Entscheidgebühr auf zwei Drittel ermässigt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Berufungskläger und an das Einzelgericht Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein. Wenn keine Begründung verlangt wird, gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 10 Tagen ab der Zustellung von den Berufungsklägern schriftlich beim Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine Begründung verlangt wird (Art. 318 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 239 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Berufungsklägern die Frist zur Erklärung eines Rechtsmittels ab Zustellung des begründeten Entscheides. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit Beschwerde an das Bundesgericht. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Fabio versandt am:

LF250039 — Zürich Obergericht Zivilkammern 05.06.2025 LF250039 — Swissrulings