Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 03.03.2025 LF250002

March 3, 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·638 words·~3 min·4

Summary

Organisationsmangel

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF250002-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Beschluss vom 3. März 2025 in Sachen A._____ GmbH, Gesellschaft und Berufungsklägerin betreffend Organisationsmangel Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 1. November 2024 (EO240057)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Bülach (nachfolgend: Vorinstanz) ordnete mit Urteil vom 1. November 2024 (act. 4) die Auflösung der A._____ GmbH und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs an (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 1), beauftragte das Konkursamt Embrach mit dem Vollzug (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 2) und auferlegte die auf Fr. 1'200.– festgesetzte Entscheidgebühr der A._____ GmbH (nachfolgend: Berufungsklägerin; a.a.O., Dispositiv-Ziffer 3). 1.2. Dagegen erhob die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 7. Januar 2025 Berufung und stellte ein Gesuch um Fristwiederherstellung (vgl. act. 2 u. act. 3). 2.1. Mit Verfügung vom 10. Januar 2025 wurde der Berufungsklägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 7). Die Berufungsklägerin bezahlte den Vorschuss innert Frist nicht. Mit Verfügung vom 4. Februar 2025 wurde der Berufungsklägerin in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist von fünf Tagen ab Zustellung der Verfügung angesetzt, um den Vorschuss zu leisten, mit dem Hinweis, werde der Vorschuss innert dieser Nachfrist nicht bezahlt, trete das Obergericht auf die Berufung nicht ein (act. 9). 2.2. Diese Verfügung konnte der Berufungsklägerin am 8. Februar 2025 am Schalter zugestellt werden (act. 10). Die fünftägige Nachfrist begann demnach am darauffolgenden Tag und endete am 13. Februar 2025. Auch innert dieser Frist leistete die Berufungsklägerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss nicht, weshalb auf die Berufung androhungsgemäss und in Anwendung von Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. f ZPO e contrario nicht einzutreten ist. 3. Ausgangsgemäss wird die Berufungsklägerin für das zweitinstanzliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Beim nicht streitigen Organisationsmangelverfahren, das vom Handelsregisteramt gestützt auf Art. 939 OR an das Gericht überwiesen wird, handelt es sich um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. dazu Domenig/Gür, Organisationsmangelverfahren nach Art. 731b und Art. 939 OR, in: AJP 2021 S. 168 ff, S. 172). Daran ändert sich auch im Rechtsmittelverfahren jedenfalls dann nichts, wenn dieses durch die mit

- 3 dem Organisationsmangel behaftete juristische Person selbst (und nicht etwa durch eine allfällig legitimierte Drittperson) ergriffen wird. Dementsprechend ist die Entscheidgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren im Rahmen von § 8 Abs. 4 GebV OG (Fr. 100.00 bis maximal Fr. 7'000.00) in Würdigung des Streitwerts, des Zeitaufwandes und der Schwierigkeit des Falles festzusetzen (vgl. § 2 Abs. 1 lit. a, c und d sowie § 8 Abs. 4 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Ausgehend von einem Streitwert in der Höhe von Fr. 20'000.00 (entsprechend dem Stammkapital, vgl. act. 6) sowie unter Berücksichtigung des geringen Zeitaufwandes des Gerichtes und der geringen Schwierigkeit des Falles erscheint es vorliegend angemessen, die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 500.00 festzusetzen. Eine Partei- resp. Umtriebsentschädigung für die Berufungsklägerin entfällt bei diesem Prozessausgang von vornherein. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin, an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, an das Betreibungsamt Embrachertal, an das Konkursamt Embrach, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

- 4 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am:

LF250002 — Zürich Obergericht Zivilkammern 03.03.2025 LF250002 — Swissrulings