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Zürich Obergericht Zivilkammern 28.11.2024 LF240112

November 28, 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,085 words·~5 min·4

Summary

Organisationsmangel

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF240112-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss vom 28. November 2024 in Sachen A._____ GmbH, Antragsgegnerin und Berufungsklägerin betreffend Organisationsmangel Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Zürich vom 30. Oktober 2024 (EO240263)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Die Berufungsklägerin ist seit dem tt.mm.1997 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen und bezweckt die …, sowie jede damit verbundene Geschäftstätigkeit (act. 4 = 5/2/1). 1.2 Nachdem die Berufungsklägerin gemäss Ausführungen des Handelsregisteramtes an ihrem eingetragenen Rechtsdomizil nicht mehr habe erreicht werden können, überwies es die Angelegenheit mit Eingabe vom 3. September 2024 im Sinne von Art. 939 Abs. 2 OR dem Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Zürich (Vorinstanz; act. 5/1). 1.3 Mit Verfügung vom 12. September 2024 setzte die Vorinstanz der Berufungsklägerin Frist an, um den Organisationsmangel zu beheben (act. 3). Die Verfügung wurde zunächst eingeschrieben an B._____, den einzigen Gesellschafter und Geschäftsführer der Berufungsklägerin, an die Adresse "C._____ ..., D._____" geschickt (vgl. dazu auch: act. 5/2/2), und daraufhin mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" retourniert (act. 5/5). Die Zustellung an B._____ gelang daraufhin durch die Stadtpolizei D._____ am 4. Oktober 2024 (act. 6 u. 8). Nachdem die mit der Verfügung angesetzte Frist ungenutzt abgelaufen war, ordnete die Vorinstanz mit Urteil vom 30. Oktober 2024 die Auflösung und Liquidation der Berufungsklägerin nach den Vorschriften über den Konkurs an und beauftragte das Konkursamt Wiedikon-Zürich mit dem Vollzug. Die Gerichtskosten setzte sie auf Fr. 1'000.– und auferlegte sie der Berufungsklägerin (act. 3 = act. 5/9). Das Urteil nahm B._____ am 8. November 2024 entgegen (act. 5/10). 1.4 Mit Eingabe vom 18. November 2024 (Datum Poststempel) erhob die Berufungsklägerin gegen diesen Entscheid Berufung und beantragte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils (act. 13). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 5/1– 10). Die Sache ist spruchreif. 2.1 Gegen erstinstanzliche Endentscheide im summarischen Verfahren ist die Berufung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten zulässig, wenn der Streitwert

- 3 der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). 2.2 Beim Begehren um Organisationsmängelbehebung handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit (OGer ZH, LF200049 vom 11. Dezember 2020, E. IV/2. mit Verweis auf LF110011 vom 14. Februar 2011, E. 3.2). Weil in einem Organisationsmängelverfahren in jedem Fall – aufgrund der geltenden Offizialmaxime unabhängig von den konkreten Anträgen der Parteien – die Auflösung der mit dem Organisationsmangel behafteten juristischen Person droht, ist der Streitwert im Grundsatz stets nach Massgabe des Gesamtwerts der betroffenen Gesellschaft zu berechnen (vgl. OGer ZH LF110011 vom 14. Februar 2011; ZR 110/2011 Nr. 30 E. 3.3.1; DIKE Komm ZPO-DIGGELMANN, 2. Aufl. 2016, Art. 91 N 54; SCHÖNBÄCHLER, Die Organisationsklage nach Art. 731b OR, 2013, S. 412 ff.). Der konkrete Streitwert ist pauschalisiert zu bestimmen, nämlich nach dem jeweils höchsten (bekannten) Wert aus den drei relevanten Kenngrössen von (i) nominellem Grundkapital, (ii) tatsächlichem Jahresumsatz und (iii) tatsächlich vorhandenen Aktiva (OGer ZH LF200049 vom 11. Dezember 2020, E. IV./4.). In Bezug auf die Berufungsklägerin ist hier einzig das nominelle Grundkapital (Stammanteil) bekannt. Dieses beläuft sich gemäss Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich auf CHF 32'000.– (act. 4). Damit ist der für eine Berufung erforderliche Streitwert gegeben. 2.3 Gemäss Art. 310 ZPO kann mit der Berufung (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden. Die Berufung ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 311 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

- 4 - Neue Behauptungen und Beweismittel sind nur noch zulässig, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt vor erster Instanz nicht vorgebracht werden konnten und wenn sie vor der Berufungsinstanz unverzüglich vorgetragen werden (vgl. Art. 317 ZPO). 3. In ihrer Berufung führt die Berufungsklägerin einzig aus, sie werde im Jahr 2025 ein Domizil im E._____ haben und dass sie darum ersuche, "auf die Aktuelle adresse" (der Satz bricht an dieser Stelle ab, aber gemeint wohl:) zu warten (act. 13). Neben dem, dass damit nach wie vor nicht das Bestehen einer Domiziladresse und damit die Beseitigung des Organisationsmangels behauptet ist, stellt diese Behauptung zudem ein Novum dar, nachdem die Berufungsklägerin die ihr durch die Vorinstanz angesetzte Frist ungenutzt verstreichen liess und sich nicht zur Sache geäussert hat. Wie erwähnt, sind Noven im Berufungsverfahren nur noch zulässig, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt vor erster Instanz nicht vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Inwiefern dies vorliegend der Fall gewesen sein soll, macht die Berufungsklägerin nicht geltend und ist auch nicht erkennbar. Die Behauptung, der Organisationsmangel werde demnächst behoben, erfolgt damit verspätet. Weitere Mängel am angefochtenen Urteil macht die Berufungsklägerin nicht geltend. Der Berufung fehlt es damit an einer beachtlichen Begründung. Es ist darauf nicht einzutreten. 4. Ausgangsgemäss wird die Berufungsklägerin für das zweitinstanzliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist im Rahmen von § 8 Abs. 4 GebV OG (Fr. 100.– bis maximal Fr. 7'000.–) in Würdigung des Streitwerts, des Zeitaufwandes und der Schwierigkeit des Falles festzusetzen (§§ 2 Abs. 1 lit. a, c und d sowie 8 Abs. 4 i.V.m. § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Unter Berücksichtigung des relativ kleinen Zeitaufwandes des Gerichts und der geringen Schwierigkeit des Falles erscheint eine Entscheidgebühr von Fr. 500.– angemessen. Eine Parteientschädigung ist bei diesem Prozessausgang nicht zuzusprechen.

- 5 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 32'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am: 3. Dezember 2024

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