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Zürich Obergericht Zivilkammern 22.01.2025 LF240105

January 22, 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·588 words·~3 min·4

Summary

Organisationsmangel

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF240105-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Beschluss vom 22. Januar 2025 in Sachen A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____ betreffend Organisationsmangel Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Hinwil vom 28. August 2024 (EO240023)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 28. August 2024 ordnete das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Hinwil (nachfolgend: Vorinstanz) die Auflösung und Liquidation der Berufungsklägerin nach den Vorschriften über den Konkurs an (act. 3). Dagegen erhob die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 18. Oktober 2024 Berufung mit folgenden Anträgen (act. 2 S. 2): "1. Es sei die Nichtigkeit der Verfügung des Bezirksgerichts Hinwil vom 25. Juli 2024 sowie des Urteils vom 28. August 2024 festzustellen und das Organisationsmängelverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 2. Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 28. August 2024 aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Berufungsklägerin keinen Organisationsmangel mehr aufweist und es sei das Organisationsmängelverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 3. Subeventualiter sei im Verfahren EO240023-E/U01 die Berufungsfrist wiederherzustellen. 4. Der Berufung resp. dem Fristwiederherstellungsgesuch sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Konkursamt Wald anzuweisen, mit der Liquidation zuzuwarten. 5. Das Berufungsverfahren sowie das FristwiederherstelIungsverfahren seien – abgesehen vom Rechtsbegehren Ziff. 4 – bis zum Entscheid des Bezirksgerichts Hinwil im Zusammenhang mit dem Gesuch um Wiederherstellung der mit Verfügung vom 25. Juli 2024 angesetzte Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu sistieren. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zulasten des Staates." 1.2. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2024 trat die Kammer auf den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht ein und sistierte das Verfahren bis das Bezirksgericht Hinwil über das Gesuch um Wiederherstellung der mit Verfügung vom 25. Juli 2024 angesetzten Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands entschieden hat (act. 7). 1.3. Mit Eingabe vom 17. Januar 2025 (act. 9) belegte die Berufungsklägerin, dass die Vorinstanz die Frist zur Behebung des Organisationsmangels wiederherstellte (act. 10) und in der Folge das Organisationsmängelverfahren abschrieb

- 3 - (act. 11). Damit ist der Grund für die Sistierung des Berufungsverfahrens weggefallen, weshalb die Sistierung aufzuheben und das vorliegende Verfahren wieder aufzunehmen ist. 2. Das angefochtene Urteil vom 28. August 2024 wurde durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 15. November 2024 aufgehoben (act. 10) und das Organisationsmängelverfahren nach Behebung des Mangels mit Verfügung vom 13. Dezember 2024 abgeschrieben (act. 11). Damit ist der Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens nachträglich dahingefallen. Das Berufungsverfahren ist im Sinne von Art. 242 ZPO als gegenstandslos abzuschreiben. 3. Umständehalber werden keine Kosten erhoben. Die Berufungsklägerin verlangt eine Entschädigung (act. 2 S. 2). Für eine Entschädigungspflicht des Staates besteht aber keine gesetzliche Grundlage (OFK ZPO-MOHS, 2. Aufl. 2015, Art. 107 N 8; BSK ZPO-RÜEGG/RÜEGG, 3. Aufl. 2017, Art. 107 N 11). Es wird beschlossen: 1. Die Sistierung des Berufungsverfahrens wird aufgehoben. 2. Das Berufungsverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin, sowie an das Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 4 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 100'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am:

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