Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF240093-O/U01 Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw F. Wüst Urteil vom 18. Oktober 2024 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger, gegen B._____ AG, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte, betreffend Herausgabe Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes s.V. des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 10. September 2024 (ER240058)
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1) "1. Es sei A._____, ... [Adressse 1], unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall und unter Androhung einer Ordnungsbusse für jeden Tag der Nichterfüllung zu verpflichten, das Leasingobjekt Mercedes Benz AMG C 43 4Matic (Stamm-Nr. 1) unverzüglich an die B._____ AG herauszugeben. 2. Es sei das zuständige Gemeindeammannamt C._____, ... [Adresse 2], anzuweisen, den im Sinne von Ziffer 1 zu erlassenden Herausgabebefehl nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen der B._____ AG zu vollstrecken. 3. Eventualiter, für den Fall, dass die Voraussetzungen von Art. 257 ZPO für den verlangten Herausgabefehl nicht gegeben sein sollten, sei A._____ im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 261 ff. ZPO unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall und unter Androhung einer Ordnungsbusse für jeden Tag der Nichterfüllung zu verpflichten, das in Ziffer 1 genannte Fahrzeug an die B._____ AG herauszugeben. Es sei das Gemeindeammannamt C._____, ... [Adresse 2], mit der Vollstreckung der vorsorglichen Massnahmen zu beauftragen. Zudem sei der B._____ AG eine Frist zur Klageeinreichung anzusetzen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten von A._____." Urteil des Einzelgerichtes: (act. 8 = act. 11 = act. 13) "1. Der Gesuchsgegner wird unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall verpflichtet, der Gesuchstellerin das Fahrzeug Mercedes Benz AMG C 43 4Matic mit Stammnummer 1 unverzüglich herauszugeben. 2. Das Gemeindeammannamt C._____-… wird angewiesen, die Verpflichtung des Gesuchsgegners gemäss Dispositiv Ziffer 1 nach Eintritt der Vollstreckbarkeit auf erstes Verlangen der Gesuchstellerin hin zu vollstrecken, nötigenfalls unter Beizug der Polizei. Die Gesuchstellerin hat die Vollzugskosten vorzuschiessen, doch sind sie ihr vom Gesuchsgegner vollumfänglich zu ersetzen. 3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'900.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsgegner auferlegt, jedoch mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin die Gerichtskosten zu ersetzen.
- 3 - 5. Der Gesuchstellerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. [Mitteilungen] 7. [Rechtsmittel]" Berufungsanträge: des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (act. 12 S. 3, sinngemäss): Das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 10. September 2024 sei vollumfänglich aufzuheben und auf das Gesuch sei nicht einzutreten. Erwägungen: 1. Ausgangslage und Prozessgeschichte 1.1. Die D._____ GmbH in Liquidation (fortan Leasingnehmerin) leaste mit Vertrag Nr. 2 im Jahr 2021 (Vertragsdauer: 60 Monate) von der B._____ AG (fortan Gesuchstellerin) einen Mercedes Benz AMG C 43 4Matic Coupé (act. 2/1 = act. 7/3; fortan Mercedes). Am tt.mm.2024 wurde über die Leasingnehmerin der Konkurs eröffnet, woraufhin ihr die Gesuchstellerin den Leasingvertrag mit Schreiben vom tt.mm.2024 fristlos kündigte und die sofortige Herausgabe des Mercedes forderte (act. 2/3 = act. 7/1). Hierauf teilte A._____ (fortan Gesuchsgegner oder Berufungskläger) der Gesuchstellerin mit, dass sich der Mercedes in seinem Besitz befinde und bot ihr mehrmals die Ablösung der Leasingnehmerin durch die E._____ AG oder sich selbst an. Infolgedessen holte die Gesuchstellerin beim Gesuchsgegner zunächst Informationen zum Kilometerstand des Mercedes sowie einen Betreibungsregisterauszug der E._____ AG ein und forderte den Gesuchsgegner schliesslich zur Herausgabe des Mercedes auf. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin den Mercedes bis heute nicht übergeben (vgl. act. 2/4 und 7/4-13). 1.2. Aufgrund dessen reichte die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 22. Juli 2024 bei der Vorinstanz ihr Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen mit obigen Rechtsbegehren ein (act. 1 und 2/1-4). Nachdem sie den Kostenvorschuss innert
- 4 - Frist bezahlt hatte, setzte die Vorinstanz dem Gesuchsgegner unter Zusendung des Gesuchs mitsamt Beilagen Frist zur schriftlichen Stellungnahme an (act. 3 bis 5). In seiner schriftlichen Stellungnahme bestritt der Gesuchsgegner das Bestehen eines Herausgabeanspruchs der Gesuchstellerin ihm gegenüber (act. 6 und 7/1-13.2). Hernach hiess die Vorinstanz das Gesuch mit Urteil vom 10. September 2024 gut und verpflichtete den Gesuchsgegner zur unverzüglichen Herausgabe des Mercedes (act. 8 = act. 11 = act. 13). 1.3. Gegen dieses Urteil erhob der Gesuchsgegner mit auf den 16. September 2024 datierter Eingabe (act. 12 bis 14; Poststempel vom 14. September 2024) beim Obergericht des Kantons Zürich Berufung und stellte die folgenden Anträge (act. 12, S. 3; nachfolgend im Originalwortlaut wiedergegeben): "- Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 10. September 2024 in Sachen Herausgabe eines Fahrzeuges und Leasing vertrag aufzuheben; - Es sei keine Zwangsvollstreckung zur Rückgabe der angezeigten Leasinggegenstände gegen A._____ (als Privatperson) aufzuheben; - Es sei befunden, dass in diesem Fall kein Rechtsschutz in klaren Fällen zu Lasten von A._____ beurteilt werden kann; - Es seien keine Kosten zu Lasten des Gesuchsgegners, A._____ auferlegt; - Es sei dem jetzigen Beschwerdeführer, A._____, in der vom Obergericht zu erteilenden Replik und ev. Duplik, die Gelegenheit gewährt, ausführlich über die Tatbestände und den Sachverhalt schriftlich zu berichten, nachdem alle Fallakten vollumfänglich dem Beschwerdeführer vorgelegt werden können; - Die hiesige Berufung sei auch als Beschwerde gegen den Kostenentscheid im dieselben Urteil des Bezirksgericht Dielsdorf (Ziffer IV. des Urteil ER240058-D) anzuerkennen." Den mit Verfügung vom 18. September 2024 von ihm einverlangten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.– leistete der Gesuchsgegner fristgerecht (act. 15 bis 17). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1 bis 9). Der Gesuchstellerin ist mit dem vorliegenden Urteil ein Doppel der Berufungsschrift (act. 12) zuzustellen.
- 5 - 2. Prozessuales 2.1. Die Gesuchstellerin ist Leasingunternehmerin und verlangte mit ihrem Gesuch die Herausgabe des Mercedes als Leasingobjekt. Sie verfolgte damit folglich einen wirtschaftlichen Zweck, weshalb es sich vorliegend um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt (BGE 142 III 145 E. 6.1). Den Streitwert bezifferte sie in ihrem Gesuch auf Fr. 29'000.– (act. 1, S. 2), was der Gesuchsgegner weder bestritten hat noch offensichtlich unrichtig erscheint (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Damit ist gegen den angefochtenen erstinstanzlichen Endentscheid die Berufung gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO möglich. Dieser Entscheid wurde im summarischen Verfahren erlassen und dem Gesuchsgegner am 13. September 2024 zugestellt (act. 9/2). Demnach hat der Gesuchsgegner mit Postaufgabe der Berufung am 14. September 2024 die zehntätige Berufungsfrist gemäss Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO eingehalten (act. 12). 2.2. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 310 ZPO). Die Berufungsschrift muss konkrete Rechtsbegehren, d.h. Berufungsanträge bzw. Abänderungsanträge hinsichtlich des erstinstanzlichen Entscheids, und eine Begründung dazu enthalten (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Mit den Berufungsanträgen ist hinreichend präzise zum Ausdruck zu bringen, wie die Berufungsinstanz entscheiden soll bzw. welche Punkte des erstinstanzlichen Entscheids (bzw. von dessen Dispositiv) angefochten werden und inwiefern der erstinstanzliche Entscheid abzuändern ist. Bei Laien werden diesbezüglich nur minimale Anforderungen gestellt. Hinsichtlich der Anträge genügt bei ihnen eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Als Begründung reicht aus, wenn (auch nur rudimentär) zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll. Bei Unklarheiten entnimmt die Kammer der Rechtsschrift das, was sie bei loyalem Verständnis daraus entnehmen kann (vgl. statt vieler OGer ZH, LF240004-O vom 31. Januar 2024, E. 2.3; PF170034 vom 9. August 2017, E. 2.1;
- 6 - NQ110031 vom 9. August 2011; PF110034 vom 22. August 2011, E. 3.2; PS170262 vom 6. Dezember 2017, E. 2.2). 2.2.1. In der Berufungsschrift kommt deutlich zum Ausdruck, dass der Gesuchsgegner das Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen für unzulässig bzw. unbegründet hält und den vorinstanzlichen Entscheid vollumfänglich anfechten möchte (vgl. act. 12). Im Rechtsschutz in klaren Fällen tritt das Gericht gemäss Art. 257 Abs. 3 ZPO auf ein Gesuch nicht ein, wenn es die formellen oder materiellen Voraussetzungen als nicht erfüllt beurteilt (BGE 140 III 315 E. 5.2.3; BGE 144 III 462 E. 3.1; CHK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 257 N. 22 ff.). Die Anträge des Gesuchsgegners sind deshalb so zu verstehen, dass das Urteil vollumfänglich aufzuheben und auf das Gesuch nicht einzutreten sei. Die "Beschwerde" gegen den Kostenentscheid ist im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens zu behandeln. 2.2.2. Der Gesuchsgegner scheint davon auszugehen, im Berufungsverfahren Anspruch auf einen zweiten Schriftenwechsel zu haben, um im Rahmen einer Replik weitere Gründe gegen den angefochtenen Entscheid vorbringen zu können (vgl. act. 12, S. 3, Spiegelstrich 5). Einen solchen Anspruch gibt es aber nicht: Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben Berufungskläger gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO innert der nicht erstreckbaren Berufungsfrist vollständig vorzutragen; ein allfälliger zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des Replikrechts dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder gar neue vorzutragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Wie nachfolgend dargelegt wird, erweist sich die Berufung als offensichtlich unbegründet, weshalb die Kammer gemäss Art. 312 Abs. 1 ZPO keine Berufungsantwort einzuholen hat, sondern die Berufung sofort beurteilen kann. Folglich ist der Antrag des Gesuchsgegners auf Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels inkl. Einsicht in die Fallakten abzuweisen.
- 7 - 3. Erwägungen der Vorinstanz und Kritik des Berufungsklägers 3.1. Die Vorinstanz erwog stark zusammengefasst, Eigentümer einer Sache hätten gemäss Art. 641 Abs. 2 ZGB das Recht, sie von jedem Besitzer herauszuverlangen, der sie ihnen vorenthalte bzw. kein Recht zum Besitz habe. Die Gesuchstellerin habe – was unbestritten geblieben sei – als Eigentümerin des Mercedes den Leasingvertrag infolge des Konkurses über die Leasingnehmerin vertragsgemäss fristlos kündigen und die sofortige Herausgabe des Mercedes von ihr verlangen dürfen. Der Gesuchsgegner habe das Eigentum der Gesuchstellerin am Mercedes und die weiteren für die Herausgabe anspruchsbegründenden Tatsachen in der schriftlichen Stellungnahme zum Gesuch nicht substantiiert bestritten, sondern sich lediglich auf den Standpunkt gestellt, dass zwischen ihm und der Gesuchstellerin betreffend den Mercedes kein Vertrag zustande gekommen sei. Damit habe der Gesuchsgegner bestätigt, den Mercedes ohne Rechtsgrund zu besitzen. Die Herausgabe des Mercedes sei bis heute trotzdem unterblieben. Folglich erweise sich die Sach- und Rechtslage im Sinne der Gesuchstellerin als liquide und ihr Gesuch sei gutzuheissen (vgl. act. 11, S. 5 ff., E.III.4-7). 3.2. Der Gesuchsgegner vertritt in der Berufungsschrift im Wesentlichen den Standpunkt, die Gesuchstellerin könne lediglich gegenüber der Leasingnehmerin als Vertragspartnerin Ansprüche stellen. Er selbst habe keine Verträge mit der Gesuchstellerin unterzeichnet, könne von ihr deshalb nicht belangt und zur Herausgabe des Mercedes verpflichtet werden. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass er Leasingausstände und -raten für den Mercedes bezahlt und der Gesuchstellerin die Übernahme des Leasingvertrages durch die E._____ AG angeboten habe (vgl. act. 12, S. 2). 4. Würdigung Es ist unbestritten, dass zwischen den Parteien kein Vertrag betreffend die Nutzung des Mercedes zustande gekommen ist. Der Gesuchsgegner scheint in diesem Zusammenhang wie bereits vor der Vorinstanz fälschlicherweise davon auszugehen, Herausgaberechte und -pflichten könnten nur zwischen Parteien eines bestimmten Vertragsverhältnisses (z.B. Leasingvertrag) bestehen. Die Rechtsordnung kennt neben relativen bzw. obligatorischen Rechten aber auch
- 8 absolute Rechte. Das sind Rechte, die gegenüber jedermann wirken. Das Eigentumsrecht ist ein absolutes Recht: So kann die Eigentümerin einer Sache diese – wie die Vorinstanz richtig erwog – gemäss Art. 641 Abs. 2 ZGB von jedem, der sie ihr vorenthält, herausverlangen. Nur wenn der Besitzer ein Recht auf Besitz hat – wofür er im Rechtsschutz in klaren Fällen substantiierte und schlüssige Einwände aufzustellen hat, die von der Gesuchstellerin nicht sofort widerlegt werden können – muss er die Sache der Eigentümerin nicht herausgeben (BGE 138 III 620 E. 5.1.1, 141 III 23 E. 3.2; CHK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 257 N. 6; BSK ZGB-Wolf/Wiegand, 7. Aufl., Art. 641 N. 46 ff.). Der Gesuchsgegner bestritt in seiner schriftlichen Stellungnahme und der Berufungsschrift weder das Eigentumsrecht der Gesuchstellerin am Mercedes noch die Herausgabeverpflichtung der Leasingnehmerin nach Kündigung des Leasingvertrages. Zudem brachte er keinerlei Gründe für seine Berechtigung zum Besitz am Mercedes vor, die seiner Herausgabepflicht entgegenstehen könnten. Dass er möglicherweise die Leasingraten bezahlt (hat), wofür er allerdings keine Belege einreichte und was von der Gesuchstellerin im Gesuch anders dargestellt wurde (act. 1, S. 2, "Begründung" Abs. 3), vermag kein Recht zum Besitz zu begründen. Folglich erweist sich die Berufung des Gesuchsgegners als offensichtlich unbegründet und ist unter Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils abzuweisen. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Der Gesuchsgegner ist im erstinstanzlichen Verfahren unterlegen, weshalb ihm die Vorinstanz die Kosten mit dem vorliegend zu bestätigenden Urteil zu Recht auferlegte. Die Berufung ist folglich auch in Bezug auf den vorinstanzlichen Kostenentscheid abzuweisen. 5.2. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. Beim vorliegenden Streitwert in der Höhe von Fr. 29'000.– entspricht die ordentliche Gebühr Fr. 3'870.– (Art. 96 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 4 Abs. 1 Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG)). In Anbetracht der summarischen Natur des Verfahrens, des Zeitaufwands und der Schwierigkeit des Falles ist die ordentliche Gebühr für das zweitinstanzliche Ver-
- 9 fahren zu ermässigen und auf Fr. 1'500.– festzusetzen (§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG). 5.3. Parteientschädigungen sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine zuzusprechen, dem Gesuchsgegner nicht, weil er vollumfänglich unterliegt; der Gesuchstellerin nicht, da ihr keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 10. September 2024 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt, dem Berufungskläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Vorschuss verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage des Doppels der Berufungsschrift (act. 12), sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 10 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 29'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw F. Wüst versandt am: 21. Oktober 2024