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Zürich Obergericht Zivilkammern 23.04.2024 LF240034

April 23, 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·864 words·~4 min·4

Summary

Bauhandwerkerpfandrecht

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF240034-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Beschluss vom 23. April 2024 in Sachen A._____ GmbH, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin gegen B._____ AG, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte betreffend Bauhandwerkerpfandrecht Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Hinwil vom 13. März 2024 (ES240003)

- 2 - Erwägungen: 1. Die A._____ GmbH (Gesuchstellerin und Berufungsklägerin, nachfolgend Berufungsklägerin) ersuchte mit Eingabe vom 12. März 2024 beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Hinwil um Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts zulasten der B._____ AG (Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte, nachfolgend Berufungsbeklagte; act. 1). Mit Verfügung vom 13. März 2024 trat das Einzelgericht auf das Gesuch nicht ein und auferlegte die auf Fr. 500.-- festgesetzte Entscheidgebühr der Berufungsklägerin (act. 4 = act. 9). Gegen diesen Entscheid erhob die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 25. März 2024 ein als Einsprache bezeichnetes Rechtsmittel bei der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (act. 8). 2. Die angefochtene Verfügung stellt einen erstinstanzlichen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen (vgl. BGE 137 III 563, E. 3.3 f.) in einer vermögensrechtlichen Streitigkeit dar. In diesen Angelegenheiten ist die Berufung zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Davon ist vorliegend auszugehen (vgl. act. 9). Da nach der Praxis der Kammer ein unrichtig bezeichnetes Rechtsmittel ohne Weiteres mit dem richtigen Namen bezeichnet und nach den richtigen Regeln behandelt wird (OGer ZH, NQ110026 E. 2.2 vom 23. Juni 2011), ist das als Einsprache erhobene Rechtsmittel somit als Berufung entgegenzunehmen. 3. Das Berufungsverfahren richtet sich nach den Art. 308 ff. ZPO. Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). In der Begründung hat eine Rechtsmittelklägerin der Rechtsmittelinstanz darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Bei Laien reicht es als Begründung zwar aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Berufungsklägerin unrichtig sein soll. Die Berufungsklägerin muss sich mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides aber auseinandersetzen und die behaupteten Mängel wenigstens in groben Zügen aufzeigen. Aus der Begründungslast ergibt sich zudem, dass die Berufung Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. Aus diesen muss hervor-

- 3 gehen oder bei Laien sich zumindest mit gutem Willen herauslesen lassen, in welchem Umfang oder in welchen Punkten der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, wird auf eine Berufung nicht eingetreten (vgl. statt Vieler: OGer ZH PF130050 vom 25. Oktober 2013, E. II./2.1). Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). 4. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheides zusammengefasst an, die Berufungsklägerin habe es unterlassen, ein konkretes Rechtsbegehren zu stellen und zu beziffern, und sie habe weder eine Begründung noch dazugehörige Beweismittel eingereicht, weshalb auf das Gesuch nicht einzutreten sei (act. 9). 5. Die dagegen gerichtete Berufung vom 25. März 2024 wurde innert der Rechtsmittelfrist schriftlich unter Beilage von Beweismitteln eingereicht. Darin führt die Berufungsklägerin aus, sie erhebe frist- und formgerecht Einspruch [Berufung] und stelle in der Beilage die Kopien der offenen Rechnungen zu (act. 8 und act. 10/1-5). Daraus kann sinngemäss ein Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Gutheissung des Gesuchs um Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts abgeleitet werden. Die Begründung genügt nach dem vorhin Gesagten den gesetzlichen Anforderungen hingegen nicht. Die Berufungsklägerin macht einzig neue Beweismittel geltend. Die vorgelegten Rechnungen datieren indes vom 18. und 29. Januar 2024 sowie 5. Februar 2024 (act. 10/1-5) und hätten bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht werden können. Anderes legt die Berufungsklägerin nicht dar, weshalb sie im Berufungsverfahren auf Grund der geltenden Novenbeschränkung nicht mehr zu berücksichtigen sind. Darüber hinaus äussert sich die Berufungsklägerin mit keinem Wort zum angefochtenen Entscheid. Eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen, wie sie auch von Laien im Ansatz verlangt werden darf, unterbleibt. Es ist nicht ersichtlich, was nach Auffassung der Berufungsklägerin am vorinstanzlichen

- 4 - Entscheid falsch sein und korrigiert werden soll. Es ist daher auf die Berufung nicht einzutreten. 6. Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Eine Parteientschädigung ist der Berufungsbeklagten mangels Umtrieben, die zu entschädigen wären, nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage eines Doppels von act. 8, sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Hinwil, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert ist unbekannt. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 5 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am:

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