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Zürich Obergericht Zivilkammern 30.04.2024 LF240032

April 30, 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·403 words·~2 min·4

Summary

Ausweisung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF240032-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw T. Rumpel Beschluss vom 30. April 2024 in Sachen A._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter, vertreten durch C._____ AG, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____, betreffend Ausweisung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 1. März 2024 (ER240003)

- 2 - Erwägungen: 1. Nachdem die Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin mit Eingabe vom 21. März 2024 (Datum Poststempel) Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht im summarischen Verfahren, vom 1. März 2024 erhoben hatte (act. 11 = act. 14; act. 15), zog sie die Berufung mit Eingabe vom 22. April 2024 zurück (act. 21). Entsprechend ist das Verfahren abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). 2. Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolge rechtskräftig. Die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin wird für das zweitinstanzliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend vom Streitwert, in Anwendung der §§ 4, 8 Abs. 1 und 10 GebVO und dem Hinweis, dass die Entscheidredaktion bei Eingang des Rückzugs der Berufung bereits fortgeschritten war, ist die Gebühr auf Fr. 1'100.-- anzusetzen. Mangels zu entschädigender Umtriebe ist dem Gesuchsteller und Berufungsbeklagten keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren wird auf Fr. 1'100.-festgesetzt und der Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller und Berufungsbeklagten unter Beilage des Doppels der Berufungsschrift (act. 15) und der Eingabe vom 22. April 2024 (act. 21), sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Dietikon, je gegen Empfangsschein.

- 3 - 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 37'500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw T. Rumpel versandt am: 30. April 2024

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