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Zürich Obergericht Zivilkammern 11.07.2024 LF230080

July 11, 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,333 words·~7 min·4

Summary

Bereinigung einer Eintragung im Zivilstandsregister

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF230080-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Urteil vom 11. Juli 2024 in Sachen Gemeindeamt des Kantons Zürich, Gesuchsteller und Berufungskläger gegen A._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter betreffend Bereinigung einer Eintragung im Zivilstandsregister Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes - Freiwillige Gerichtsbarkeit des Bezirksgerichtes Zürich vom 31. Oktober 2023 (EP230014)

- 2 - Erwägungen: 1. Sachverhalt / Prozessgeschichte 1.1 Gemäss Ausführungen des Gemeindeamtes des Kantons Zürich, Gesuchsteller und Berufungskläger (nachfolgend: Gemeindeamt), sei der Gesuchsgegner und Berufungsbeklagte (nachfolgend: Berufungsbeklagter) am tt. Oktober 1997 in B._____ (C._____, Vereinigte Staaten) als uneheliches Kind von D._____, geb. am tt. September 1955 in den Vereinigten Staaten, E._____, F._____, Bürgerin von Zürich ZH durch Abstammung (nachfolgend: Mutter des Berufungsbeklagten), zur Welt gekommen. Am 19. November 2001 habe das Gemeindeamt die Eintragung der ausländischen Geburt eines Kindes, das nur zur Mutter in einem Kindsverhältnis stehe, in das Familienregister der Stadt Zürich verfügt, wobei der Berufungsbeklagte aufgrund der Schweizer Staatsangehörigkeit der Kindsmutter (Heimatort Zürich ZH) als Bürger von Zürich ZH und somit als Schweizer Bürger in die Zivilstandsregister eingetragen worden sei. Sodann seien dem Gemeindeamt mit Urkundensendung vom 17. März 2022 durch die schweizerische Vertretung in G._____ Akten der Mutter des Berufungsbeklagten übermittelt worden. Diesen Dokumenten zufolge habe sie am tt. Januar 1983 die Ehe mit H._____, amerikanischer Staatsangehöriger, geschlossen. Diese Ehe sei dann am tt. März 1985 durch den District Court City and County of Denver geschieden worden. Daraufhin habe das Gemeindeamt am 19. Juli 2022 die Eintragung der Eheschliessung sowie der Ehescheidung in die schweizerischen Zivilstandsregister verfügt. Als direkte Rechtsfolge sei die Limitierung des Schweizer Bürgerrechts der Mutter des Berufungsbeklagten aufgrund der Eheschliessung angeordnet worden, da gestützt auf Art. 9 Abs. 1 des am 2. Januar 1983 in Kraft stehenden Bundesgesetzes über den Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (BüG; SR 141.0) eine Frau das Schweizer Bürgerrecht verloren habe, wenn sie bei Heirat mit einem ausländischen Staatsangehörigen die Staatsangehörigkeit des Ehemannes erwarb oder bereits besass und sofern sie nicht während der Verkündung oder bei der Trauung die Erklärung abgab, das Schweizer Bürgerrecht behalten zu wollen, was die Mutter des Berufungsbeklagten nicht gemacht habe. Diese Verfügung sei am 16. August 2022 unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Dem Be-

- 3 rufungsbeklagten sei am 1. September 2022 durch die Schweizer Vertretung in G._____ das rechtliche Gehör gewährt worden, wobei dem Berufungsbeklagten mitgeteilt worden sei, er habe das Schweizer Bürgerrecht gar nie erworben, da seine Mutter zum Zeitpunkt der Geburt das Bürgerrecht nicht mehr besessen habe. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2022 habe sich der Berufungsbeklagte mit der Bereinigung des bestehenden Zivilstandregistereintrages nicht einverstanden erklärt (vgl. act. 1). 1.2 Das Gemeindeamt beantragte mit Eingabe vom 23. Februar 2023 (act. 1) beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich gestützt auf Art. 42 ZGB die Bereinigung der im Familienregister von Zürich beurkundeten Personendaten des Berufungsbeklagten. Dies mit folgenden Rechtsbegehren (a.a.O. S. 1 f.): "I. Die im Familienregister von Zürich (Band Sch 4) betreffend die beurkundeten Personendaten von A:_____, geboren am tt.10.1997 in Vereinigte Staaten, C._____, B._____, seien wie folgt zu bereinigen: A._____, geboren am tt. Oktober 1997 in B._____ (C._____, Vereinigte Staaten) - ist Bürger der Vereinigten Staaten und besitzt das schweizerische Bürgerrecht nicht - II. Die Zivilstandsbehörden seien anzuweisen, die erforderlichen Bereinigungen bei allen nachfolgenden Registereintragungen vorzunehmen. III. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners. Eventualiter auf Kosten der Staatskasse." 1.3 Mit Verfügung vom 31. Oktober 2023 (act. 4 = act. 6 [Aktenexemplar] = act. 8) trat das Einzelgericht Freiwillige Gerichtsbarkeit des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) auf das Gesuch des Gemeindeamtes mangels sachlicher Zuständigkeit nicht ein (a.a.O. Dispositiv-Ziffer 1). Sie erhob keine Entscheidgebühr und sprach dem Berufungsbeklagten keine Parteientschädigung zu (a.a.O. Dispositiv-Ziffern 2 und 3). 1.4 Dagegen erhob das Gemeindeamt mit Eingabe vom 29. November 2023 (act. 7) rechtzeitig (vgl. act. 3) Berufung mit folgenden Anträgen: "I. Die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 31. Oktober 2023 (EP230014) sei aufzuheben.

- 4 - II. Es sei die Vorinstanz anzuweisen, auf das Begehren vom 23. Februar 2023 einzutreten. III. Im Übrigen sei die Sache zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. IV. Unter Kostenfolgen zu Lasten des Berufungsbeklagten. Eventualiter seien die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen." 1.5 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 1-4). Mit Verfügung vom 28. Februar 2024 (act. 10) wurde dem Berufungsbeklagten je eine 10-tägige Frist zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizil in der Schweiz und zur Beantwortung der Berufung angesetzt. Diese Verfügung konnte dem Berufungsbeklagten an der im Rubrum genannten, letztbekannten Adresse in B._____ (USA) (vgl. act. 2/8-10) auf dem Rechtshilfeweg nicht zugestellt werden (vgl. act. 11/1). Die Verfügung wurde am tt.mm.2024 im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert (vgl. act. 14). Der Berufungsbeklagte reichte keine Berufungsantwort ein, weshalb das Verfahren androhungsgemäss ohne Berufungsantwort fortzusetzen ist. Das Verfahren ist spruchreif. 2.1 Die Vorinstanz erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen, der Berufungsbeklagte hätte in das Verfahren betreffend seine Mutter miteinbezogen werden müssen. Indem dies nicht passiert sei, sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör nicht gewahrt worden. Dies stelle ein "offensichtliches Versehen" dar, das vom Gemeindeamt zu korrigieren sei (vgl. act. 6 S. 4). Der gesamte Sachverhalt bilde eine Einheit und sei deshalb unter Einbezug sämtlicher davon betroffenen und beschwerten Personen "in einem einzigen Verfahren" zu regeln (a.a.O. S. 4 f.). Die Vorinstanz kam so zum Schluss, sie sei für das Gesuch um Bereinigung der im Familienregister von Zürich beurkundeten Personendaten des Berufungsbeklagten nach Art. 42 ZGB sachlich als Zivilgericht nicht zuständig. Es könne nicht die Aufgabe des Zivilgerichts sein, zu beurteilen, ob der Berufungsbeklagte im Zivilstandsregister die Schweizer Staatsbürgerschaft besitze oder nicht. Dies umso weniger, als der Grund hierfür im verwaltungsrechtlichen Entzug der Schweizer Staatsbürgerschaft der Mutter des Berufungsbeklagten liege (vgl. a.a.O. S. 5 und 6).

- 5 - 2.2 Das Gemeindeamt macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, die Beurteilung einer falschen Zivilstandsregistereintragung falle gemäss Wortlaut von Art. 42 ZGB in die sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts (act. 7 S. 4). Das Bezirksgericht Zürich verletze Bundesrecht, wenn es seine Zuständigkeit verneine, weil in einem Bereinigungsverfahren nach Art. 43 ZGB gegen den Willen des Berufungsbeklagten verfügt werden könne. Die sachliche und auch materielle Zuständigkeit im Registerbereinigungsverfahren stehe bei streitigen Verfahren ausschliesslich dem Zivilgericht zu (vgl. a.a.O. S. 6). 2.3 Das Gemeindeamt hat die Vorinstanz um Behandlung ihres Gesuchs nach Art. 42 ZGB ersucht. Die Bereinigung der Zivilstandsdaten ist zwischen den Parteien strittig (vgl. oben E. 1.1). Der Weg über Art. 43 ZGB (Bereinigung von offensichtlichen Versehen durch die Zivilstandsbehörden) steht hier somit nicht offen. Deshalb ist die Vorinstanz für das Gesuch des Gemeindesamtes nach Art. 42 ZGB sachlich zuständig. Insoweit steht dem Eintreten nichts entgegen. Anzumerken bleibt, dass in Bezug auf das vorausgegangene Verfahren betreffend die Mutter des Berufungsbeklagten, welches das Gemeindeamt mit Verfügung vom 19. Juli 2022 abgeschlossen hat, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Berufungsbeklagten im Raum steht. 2.4 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache ist an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung und Begründung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. 3. Umständehalber sind keine Kosten zu erheben. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: dem Berufungskläger von vornherein nicht, weil er keine verlangte, und dem Berufungsbeklagten nicht, weil ihm keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird erkannt: 1. Die Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichtes Zürich vom 31. Oktober 2023 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung und Begründung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

- 6 - 2. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten via Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt, die Obergerichtskasse und – unter Beilage der Akten – an das Einzelgericht Freiwillige Gerichtsbarkeit des Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:

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