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Zürich Obergericht Zivilkammern 27.04.2020 LF200017

April 27, 2020·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·539 words·~3 min·11

Summary

Abschluss des Sicherungsinventars

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF200017-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Beschluss vom 27. April 2020 in Sachen

A._____ Verband ..., Berufungsklägerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,

betreffend Abschluss des Sicherungsinventars

im Nachlass von B._____, geboren am tt. Juli 1951, von C._____, gestorben am tt. mm. 2019, wohnhaft gewesen … [Adresse],

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 18. Februar 2020 (EN190579)

- 2 - Erwägungen: 1. Das Einzelgericht Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Zürich nahm mit Urteil vom 18. Februar 2020 im Nachlass von B._____ Vormerk vom ordentlichen Abschluss des Sicherungsinventars, entband den zuständigen Notar von dem ihm erteilten Auftrag und schrieb das Geschäft als erledigt ab. Gleichzeitig stellte es die Ausstellung eines auf die beiden eingesetzten Erbinnen, der A._____ Verband ... (Rechtsträgerin: D._____ AG) und E._____ (Rechtsträgerin: E._____ Stiftung für …[Zweck]), lautenden Erbscheins nach unbenütztem Ablauf der Berufungsfrist in Aussicht, setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 500.-- fest und bezog diese zulasten des Nachlasses von der D._____ AG (act. 14). 2. Gegen dieses Urteil erhob die D._____ AG mit Eingabe vom 5. März 2020 Berufung bei der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, mit den Anträgen, es sei das Urteil dahingehend abzuändern, dass die richtige Erbin – nämlich die D._____ AG – als Partei eingesetzt werde, eventualiter sei die Sache zur nochmaligen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kostenfolge zulasten der Vorinstanz (act. 15). Gleichzeitig teilte die Berufungsklägerin mit, dass die Berufung nur vorsorglich zur Fristwahrung erhoben worden sei und sie sich einen Rückzug vorbehalte (act. 18). 3. Mit Eingabe vom 23. April 2020 zog die Berufungsklägerin die Berufung zurück (act. 19). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben (Art. 241 ZPO). Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 107 Abs. 2 ZPO).

- 3 - Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

i.V. die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. I. Vourtsis-Müller

versandt am:

Beschluss vom 27. April 2020 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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