Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF190088-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger Beschluss vom 9. Januar 2020 in Sachen
A._____, Berufungskläger,
betreffend Erbschein
im Nachlass von B._____, geboren tt. April 1967, von C._____ SG, gestorben tt.mm.2019, wohnhaft gewesen in D._____,
Berufung gegen einen Erbschein des Einzelgerichtes Bezirksgerichtes Bülach vom 18. Dezember 2019 (EM190786)
- 2 - Erwägungen:
Der Berufungskläger ist Willensvollstrecker seines verstorbenen Bruders. Er erhielt vom Bezirksgericht Bülach das Urteil zur Eröffnung des Testamentes (act. 9) und auf seinen Wunsch auch die Erbenbescheinigung (act. 12). Innert der dafür laufenden Frist bis zum 7. Januar 2020 erklärte er Berufung mit der Begründung, in der Erbenbescheinigung seien die in der Testamentseröffnung genannten Vermächtnisnehmer nicht aufgeführt (act. 16). Die Kritik des Berufungsklägers beruhte offenbar auf einem Irrtum über die rechtliche Stellung der reinen Vermächtnisnehmer gegenüber den Erben (denen zusätzlich zur Erbenstellung ein Vermächtnis zugewendet werden kann, was hier geschah). Darauf aufmerksam gemacht (act. 19) zieht der Berufungskläger die Berufung zurück (act. 20). Das erledigt die Berufung mit dem Datum des Eingangs beim Obergericht, das heisst am 6. Januar 2020. Der Irrtum des Berufungsklägers ist ohne Weiteres verständlich. Er ist ein Laie, und die erbrechtlichen Regeln sind nicht leicht zu verstehen. Er hat aber doch das Obergericht angerufen, und damit ist eine Entscheidgebühr festzusetzen. Diese ist angesichts des minimalen Aufwandes auf Fr. 300.-- festzusetzen. Sie ist dem Berufungskläger aufzuerlegen, der diesen Aufwand aber wohl dem Nachlass wird weiter belasten können. Eine Parteientschädigung entfällt. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden dem Berufungskläger auferlegt.
- 3 - 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert ist nicht bekannt, dürfte aber Fr. 30'000 übersteigen. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kröger versandt am: 9. Januar 2020
Beschluss vom 9. Januar 2020 Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden dem Berufungskläger auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...