Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 26.06.2018 LF180033

June 26, 2018·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,502 words·~8 min·8

Summary

Testamentseröffnung (Kosten) Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. April 2018 (EL171180)

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF180033-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger Urteil vom 26. Juni 2018

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

betreffend Testamentseröffnung (Kosten) im Nachlass von B._____, geboren tt. Juni 1935, von Zürich, gestorben tt.mm.2017, wohnhaft gewesen … [Adresse] Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. April 2018 (EL171180)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Am tt.mm.2017 verstarb der am tt. Juni 1935 geborene B._____ (Erblasser) mit letztem Wohnsitz in Zürich. Am 21. November 2017 reichte Rechtsanwalt X._____ beim Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend Vorinstanz) ein Testament des Erblassers vom 8. Juni 2003 zur Eröffnung ein (act. 1). Die Vorinstanz klärte in der Folge die familienrechtlichen Verhältnisse ab. Am 10. Januar 2018 erklärte die Tochter des Erblassers C._____ gegenüber der Vorinstanz, dass sie den Nachlass unbedingt und vorbehaltlos ausschlage (act. 1a). Mit Eingabe vom 2. Februar 2018 erklärte auch der Bruder des Erblassers A._____, er schlage den Nachlass unbedingt und vorbehaltlos aus (act. 1c). 1.2. Mit Urteil vom 23. April 2018 eröffnete die Vorinstanz die letztwillige Verfügung des Erblassers vom 8. Juni 2003. Dabei stellte sie fest, der Erblasser hinterlasse als einzige gesetzliche Erbin seine Tochter C._____, welche er im Testament als Alleinerbin eingesetzt habe. Die Ausschlagungserklärung von C._____ wies die Vorinstanz ab, da der Nachlass bereits ausgehändigt worden sei. Die Ausschlagung von A._____ protokolliert sie mangels Legitimation nicht, da er nicht zum Kreis der Erben gehöre. Die Kosten von insgesamt Fr. 670.– (Entscheidgebühr von Fr. 400.– und Barauslagen von Fr. 270.–) bezog die Vorinstanz zur Hälfte zu Lasten des Nachlasses von C._____ und auferlegte sie zur anderen Hälfte A._____ (vgl. act. 26). 1.3. Gegen den Kostenentscheid führt A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 14. Mai 2018 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde (act. 27, zur Rechtzeitigkeit siehe act. 19). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-24). Das Verfahren ist spruchreif.

- 3 - 2. Ein Kostenentscheid ist selbständig mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 und Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, da er nicht berechtigt sei, das Erbe auszuschlagen, sehe er nicht ein, weshalb er sich an den Kosten für das Urteil beteiligen müsse. Er habe während vieler Jahre praktisch keinen Kontakt zu seinem Bruder (dem Erblasser) gehabt und werde auch im Testament nicht erwähnt. Als der Erblasser verstorben sei, habe er jedoch dessen Tochter bei den Behördengängen geholfen (act. 27). 3.2. Gesetzliche und eingesetzte Erben können die ihnen zugefallene Erbschaft ausschlagen (Art. 566 Abs. 1 ZGB). Geht bei der zuständigen Behörde – im Kanton Zürich das Einzelgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers (Art. 54 Abs. 2 f. SchlT ZGB i.V.m. Art. 28 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 137 lit. e GOG) – eine Ausschlagungserklärung ein, hat sie diese zu prüfen und darüber Protokoll zu führen (vgl. Art. 570 Abs. 3 ZGB). Die dafür entstehenden Kosten trägt die Person, welche die Ausschlagung erklärt (HÄUPTLI, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 3. Aufl. 2015, Art. 570 N 11 m.w.H.). Dies erscheint gerechtfertigt, ruft die ausschlagende Person die Behörden doch im eigenen Interesse, etwa zur Verhinderung der gesetzlichen Haftung für allfällige Schulden des Erblassers an (vgl. zum Ganzen OGer ZH PF170008 vom 5. April 2017). Der Beschwerdeführer hat um Protokollierung seiner Ausschlagungserklärung bei der Vorinstanz ersucht und diese dadurch in eigenem Interesse zum Handeln veranlasst. Auch wenn die Vorinstanz zum Schluss kam, die Ausschlagungserklärung sei mangels Legitimation nicht zu protokollieren, entstanden für das Verfahren des Gerichts Kosten, welche vom Beschwerdeführer zu tragen sind.

- 4 - Die Protokollierung der Erbausschlagung gehört zur sogenannten freiwilligen Gerichtsbarkeit bzw. zur nichtstreitigen Erbschaftsangelegenheit. Nach § 8 Abs. 3 der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2010 (GebV OG, LS 211.11) ist die Gerichtsgebühr nach dem Interessewert und dem Zeitaufwand des Gerichts festzusetzen und bewegt sich in der Regel im Rahmen von Fr. 100.– bis Fr. 7'000.–. Die dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz im Umfang von Fr. 200.– auferlegte Entscheidgebühr ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden (§ 8 Abs. 3 GebV OG). 3.3. Die Vorinstanz auferlegte dem Beschwerdeführer ausserdem die Hälfte der Barauslagen von insgesamt Fr. 270.–. Diese setzen sich aus den für die Erbenermittlung entstandenen Kosten zusammen (vgl. Notizen der Vorinstanz auf der Innenseite des Aktentheks). 3.3.1. Da die Protokollierung der Erbausschlagung der sog. freiwilligen Gerichtsbarkeit zuzurechnen ist, hat die protokollierende Behörde den relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (§ 142a GOG i.V.m. Art. 255 lit. b ZPO; siehe zum Ganzen auch OGer ZH LF110108 vom 27. Oktober 2011 E. III/1a). Dies bedeutet, dass die Behörde das Bestehen eines Erbfalls sowie die Ausschlagungsbefugnis des Erklärenden abzuklären hat. Auch die dafür entstandenen Barauslagen des Gerichts hat der Beschwerdeführer grundsätzlich als Antragsteller zu tragen (vgl. E. 3.2. sowie Art. 95 Abs. 2 lit. c ZPO). Dies ist auch so auf dem vom Beschwerdeführer eingereichten und unter www.gerichte-zh.ch abrufbaren Ausschlagungsformular vermerkt (vgl. act. 1c). Darüber hinausgehende Kosten für weitere Abklärungen sind jedoch nicht nötig und können dem Beschwerdeführer grundsätzlich nicht auferlegt werden (Art. 108 Abs. 1 ZPO). Insbesondere ist für die Protokollierung der Erbausschlagung keine vollständige Erbenermittlung – wie sie bspw. bei der Eröffnung von letztwilligen Verfügungen nach Art. 556 ff. ZGB erforderlich ist – notwendig (Art. 558 Abs. 1 ZGB; ZR 1990 [89], Nr. 4 sowie EMMEL, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 3. Aufl. 2015, Art. 557 N 4 m.w.H.; OGer ZH LF110108 vom 27. Oktober 2011 E. III./2).

- 5 - 3.3.2. Vorliegend eröffnete die Vorinstanz das Testament des Erblassers und entschied gleichzeitig über die Protokollierung der Ausschlagungserklärung des Beschwerdeführers (act. 26). Nach Einreichung des Testaments durch Rechtsanwalt X._____ holte die Vorinstanz eine Todesurkunde über den Erblasser ein und ermittelte die gesetzlichen Erben (vgl. act. 3-4; act. 8-15). Für die dafür am 22. November 2017 und am 19. Januar 2018 eingeholten Zivilstandsurkunden fiel ein Betrag von Fr. 100.– an (Fr. 40.– + Fr. 60.–; vgl. Notizen Vorinstanz auf Innenseite des Aktentheks). Am 6. Februar 2018 ging die Ausschlagungserklärung des Beschwerdeführers bei der Vorinstanz ein (act. 10). Am 9. und am 16. Februar 2018 holte die Vorinstanz drei weitere Auskünfte bei den Zivilstandsämtern Zürich und Gossau ein. Für diese fielen Kosten von insgesamt Fr. 170.– an (Fr. 70.– + Fr. 70.– + Fr. 30.–; vgl. Notizen Vorinstanz auf Innenseite des Aktentheks). Aus den Daten der Zivilstandsurkunden ist zu schliessen, dass es sich dabei um den Familienschein der Eltern des Erblassers, den Familienausweis des Beschwerdeführers sowie um eine Bescheinigung über voreheliche Kinder der Mutter des Erblassers handelte (vgl. act. 5-7). Nachdem der Erblasser eine Tochter als gesetzliche Erbin hinterlassen und in seinem Testament keine weiteren Erben eingesetzt hatte, wären Abklärungen zum elterlichen Stamm des Erblassers bzw. zu dessen Bruder (dem Beschwerdeführer) für die Erbenermittlung nicht notwendig gewesen (vgl. Art. 457 und Art. 458 ZGB). Diese waren jedoch für die Prüfung der Ausschlagungserklärung des Beschwerdeführers vorzunehmen. Die dafür entstandenen Kosten wären entsprechend von ihm zu tragen. Die Vorinstanz auferlegte dem Beschwerdeführer jedoch lediglich die Hälfte der gesamten Barauslagen, d.h. einen Betrag von Fr. 135.–. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde damit auch was die Barauslagen anbelangt als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 4. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.

- 6 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Kröger

versandt am:

Urteil vom 26. Juni 2018 Erwägungen: 3.3.1. Da die Protokollierung der Erbausschlagung der sog. freiwilligen Gerichtsbarkeit zuzurechnen ist, hat die protokollierende Behörde den relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (§ 142a GOG i.V.m. Art. 255 lit. b ZPO; siehe zum Ganzen... 3.3.2. Vorliegend eröffnete die Vorinstanz das Testament des Erblassers und entschied gleichzeitig über die Protokollierung der Ausschlagungserklärung des Beschwerdeführers (act. 26). Nach Einreichung des Testaments durch Rechtsanwalt X._____ holte di... Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

LF180033 — Zürich Obergericht Zivilkammern 26.06.2018 LF180033 — Swissrulings