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Zürich Obergericht Zivilkammern 29.09.2016 LF160058

September 29, 2016·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,133 words·~6 min·8

Summary

Erbschein Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 14. September 2016 (EM160228)

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF160058-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. O. Canal Beschluss und Urteil vom 29. September 2016 in Sachen

A._____, Erblasserin,

B._____, Gesuchsteller und Berufungskläger,

vertreten durch C._____,

betreffend Erbschein

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 14. September 2016 (EM160228)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die am tt.mm.2013 verstorbene A._____ (nachfolgend Erblasserin) hinterliess als gesetzliche Erben ihre Schwester D._____ und die Nachkommen ihrer vorverstorbenen Schwester E._____ (namentlich: F._____, H._____, I._____, J._____; vgl. act. 2/16). Der Berufungskläger ist der Sohn von I._____ und damit der Enkel von E._____ (vgl. act. 2/11 i.V.m. act. 2/27). 1.2. Im Testament vom 11. Juni 1978 begünstigte die Erblasserin zu gleichen Teilen ihre Schwester D._____ und deren Ehemann K._____. Weiter hielt sie darin fest, dass ihre Schwester E._____ nichts erbe (vgl. act. 2/15). Mit Urteil vom 20. März 2013 eröffnete die Vorinstanz diese letztwillige Verfügung. Sie erachtete D._____ als Alleinerbin und stellte ihr die Ausstellung des Erbscheins in Aussicht, unter dem Vorbehalt allfälliger Einsprachen eines gesetzlichen Erben oder eines aus einer früheren Verfügung Bedachten (Geschäfts-Nr.: EL130027, vgl. act. 2/16). Am 6. November 2013 stellte die Vorinstanz der Alleinerbin schliesslich einen Erbschein aus (Geschäfts-Nr.: EM130297, vgl. act. 2/26). 1.3. Mit Eingabe vom 27. Juli 2016 (Datum Poststempel) ersuchte der Berufungskläger die Vorinstanz um Ausstellung eines Erbscheins im Nachlass der Erblasserin (act. 11). Die Vorinstanz wies das Gesuch mit Urteil vom 14. September 2016 ab (act. 15 = act. 18 = act. 20; nachfolgend zitiert als act. 18). Dagegen erhob der von seinem Vater vertretene Berufungskläger (vgl. act. 2/27) mit Eingabe vom 21. September 2016 (Eingangsdatum) rechtzeitig Berufung (act. 19). Er stellt folgende Anträge:

- 3 - " 1. Der Entscheid sei im Sinne der Erwägungen aufzuheben. 2. Eventualiter habe das Obergericht anstelle des Bez.Ger. zu entscheiden und den Erbschein der D._____ zu widerrufen und den Berufungskläger nebst der eingesetzten Erbin und anderen gesetzlichen Erben in der Erbbescheinigung zu nennen. 3. Die Vorinstanz sei über das materielle Erbrecht zu belehren. 4. Die Vorinstanz sei zu disziplinieren, da sie rechtliche Vorgaben des Obergerichts ignoriert und dagegen verstossen hat." 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-16). Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1. Die Vorinstanz erwog, die Erblasserin habe ihre Schwester E._____ testamentarisch vom Erbe ausgeschlossen und anderweitig über ihren Nachlass verfügt. Da die Einsetzung eines (oder mehreren) Erben in den ganzen Nachlass die (übrigen) gesetzlichen Erben von der Erbfolge ausschliesse, sei das Begehren des Berufungsklägers um Ausstellung des Erbscheins abzuweisen (act. 18 E. II. und III.). 2.2. Dagegen bringt der Berufungskläger im Wesentlichen und sinngemäss vor, die Erblasserin habe ihre Schwester D._____ und deren Ehemann K._____ als Erben eingesetzt. Letzterer sei vorverstorben und in der Testamentseröffnung nicht erwähnt worden. Bei Vorversterben eines eingesetzten Erben wachse dessen Anteil nicht dem überlebenden eingesetzten Erben an (act. 19 S. 4 Rz 1-4). Sein Vater habe sein Erbe zu seinen Gunsten ausgeschlagen (act. 19 S. 3 oben). Der Berufungskläger will damit geltend machen, er sei am Nachlass der Erblasserin erbberechtigt und habe als gesetzlicher Erbe Anspruch auf Ausstellung einer Erbbescheinigung. 2.3. Neben den eingesetzten Erben haben auch die gesetzlichen Erben Anspruch auf Ausstellung einer Erbbescheinigung. Dies gilt aber nur, wenn die betreffenden Personen prima facie als die am Nachlass tatsächlich berechtigten Erben erscheinen, was grundsätzlich Voraussetzung der Ausstellung eines Erb-

- 4 scheins ist (vgl. OGer ZH LF150066 vom 8. Dezember 2016 E. II.4.1. mit Hinweisen; KUKO ZGB-KÜNZLE, Art. 559 N 6). Liegt eine Verfügung von Todes wegen mit Erbeinsetzung(en) vor bzw. schliesst die Verfügung das Erbrecht einzelner gesetzlicher Erben aus, so kann eine Erbbescheinigung nicht ausgestellt werden (vgl. etwa BSK ZGB II-KARRER/VOGT/LEU, 5. A., Art. 559 N 36). Mit Testament vom 11. Juni 1978 hat die Erblasserin die gesetzliche Erbfolge geändert bzw. hat sie ihre Schwester E._____ als gesetzliche Erbin von der Erbfolge ausgeschlossen. Aus dem Testament geht nicht ohne weiteres hervor, dass der Berufungskläger (der Enkel von E._____) als Erbe eingesetzt worden ist oder beim Vorabsterben sowohl des eingesetzten Erben K._____ als auch der ausgeschlossenen Schwester erbberechtigt sein soll. Aber auch das Gegenteil ist – wie die Vorinstanz erwog – nicht evident. Eine allfällige materielle Berechtigung des Berufungsklägers an der Erbschaft ist bei der Ausstellung eines Erbscheins nicht zu prüfen. Die Vorinstanz hat damit das Gesuch zu Recht abgewiesen. Dies führt zur Abweisung der Berufung. 3. Da nach dem Gesagten die materielle Berechtigung an der Erbschaft nicht zu prüfen ist, besteht für den Antrag Ziffer 3 kein Raum. In welchem Kontext der Berufungskläger den Antrag Ziffer 4 stellt und welche "Vorgaben des Obergerichts" hier relevant sein sollen, ergibt sich aufgrund der diesbezüglich fehlenden Begründung nicht. Auf diese Anträge ist daher nicht einzutreten. 4. Ausgangsgemäss hat der unterliegende Berufungskläger die Gerichtskosten zu tragen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 106 ZPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 8 Abs. 3 GebV OG auf Fr. 900.– festzusetzen.

- 5 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Anträge Ziffer 3 und 4 wird nicht eingetreten. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, und das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 14. September 2016 bestätigt. 2. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden auf Fr. 900.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger und – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz sowie an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. O. Canal versandt am: 29. September 2016

Beschluss und Urteil vom 29. September 2016 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Anträge Ziffer 3 und 4 wird nicht eingetreten. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, und das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 14. September 2016 bestätigt. 2. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden auf Fr. 900.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger und – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz sowie an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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