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Zürich Obergericht Zivilkammern 19.03.2015 LF140083

March 19, 2015·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,949 words·~20 min·4

Summary

vorsorgliche Massnahme

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF140083-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Weil Urteil vom 19. März 2015 in Sachen

1. ..., 2. A._____, 3. ..., 4. ..., Gesuchsgegner und Berufungskläger,

gegen

1. B._____, 2. C._____, Gesuchsteller und Berufungsbeklagte,

Nr. 1 und 2 vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X1._____ und / oder Rechtsanwalt lic. iur. X2._____

betreffend vorsorgliche Massnahme

Berufung gegen einen Entscheid des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 25. August 2014 (ET140018)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Bei den Gesuchstellern und Berufungsbeklagten 1 und 2 (fortan Gesuchsteller) handelt es sich um zwei Polizisten, die am 3. August 2011 bei der Gesuchsgegnerin 1 zuhause einen Polizeieinsatz durchführten. Dabei wurde die Gesuchsgegnerin 1 verletzt. Wie es dazu kam, wird von den Parteien unterschiedlich dargestellt. In Bezug auf diesen Vorfall erhob die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich am 2. April 2014 gegen die Gesuchsteller Anklage beim Einzelgericht am Bezirksgericht Zürich wegen Amtsmissbrauch, vorsätzlicher einfacher Körperverletzung, fahrlässiger schwerer Körperverletzung und Hausfriedensbruch (vgl. act. 4/14). 1.2. Am 2. Juni 2014 stellten die Gesuchsteller beim Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen gegen die Gesuchsgegner 1 bis 4 (der Gesuchsgegner 2 ist der Berufungskläger). Die Gesuchsteller machten die Verletzung ihrer Persönlichkeit durch mehrere von den Gesuchsgegnern im Internet publizierte Berichte geltend und verlangten deren Beseitigung mittels vorsorglicher Massnahmen. Die Dringlichkeit begründeten sie mit dem bevorstehenden Strafprozess. Prozessual beantragten sie, die Massnahmen seien sofort und ohne Anhörung der Gesuchsgegner, d.h. als superprovisorische Massnahmen, zu erlassen (act. 1). Mit Verfügung vom 6. Juni 2014 hat die Vorinstanz den Gesuchsgegnern 1 bis 4 im Sinne einer superprovisorischen Massnahme mit sofortiger Wirksamkeit a) befohlen, auf sämtlichen von ihnen gehaltenen oder betriebenen Internetseiten sowie in sämtlichen von ihnen veröffentlichten Beiträgen und/oder Dateien im Internet die Identität der Gesuchsteller 1 und 2 im Sinne der Erwägungen vollständig zu anonymisieren, b) verboten, Webseiten, Beiträge und/oder Dateien zugänglich zu machen, ohne die Identitäten der Gesuchsteller 1 und 2 vollständig im Sinne der Erwägungen zu anonymisieren.

- 3 - Für den Widerhandlungsfall drohte das Gericht dem fehlbaren Gesuchsgegner oder der fehlbaren Gesuchsgegnerin wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB die Bestrafung mit Busse bis Fr. 10'000.– an (act. 8 Disp. Ziff. 1). In der Folge setzte die Vorinstanz den Gesuchsgegnern mit Verfügung vom 17. Juni 2014 Frist an, um schriftlich zum Massnahmengesuch Stellung zu nehmen (act. 17). Der Gesuchsgegner 2 und Berufungskläger (fortan Gesuchsgegner 2) nahm zur superprovisorischen Verfügung und zum Gesuch mit Eingaben vom 21. Juni 2014 (act. 23) und 6. Juli 2014 (act. 31) Stellung. Mit Entscheid vom 25. August 2014 wies die Vorinstanz die prozessualen Anträge des Gesuchsgegners 2 ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Gegenüber den Gesuchsgegnern 1-3 ordnete sie vorsorgliche Massnahmen an, und zwar mit identischem Inhalt wie die davor ausgesprochenen superprovisorischen Massnahmen. Im Mehrumfang wies die Vorinstanz das Massnahmengesuch der Gesuchsteller ab (act. 38 = 44). Zusammenfassend erwog die Vorinstanz in Bezug auf den Gesuchsgegner 2, dass die von ihm im Internet publizierten Berichte die Persönlichkeit der Gesuchsteller in widerrechtlicher Weise verletzen und damit eine Persönlichkeitsverletzung nach Art. 28 ZGB darstellen würden. Sie vermittelten beim Durchschnittsleser das Bild zweier brutaler, gewissenloser Prügelpolizisten (Schläger, Monster), die widerrechtlich das Haus der Gesuchsgegnerin 1 gestürmt und diese schwer verletzt hätten, indem sie ihr Opfer mit brachialer Gewalt auf eine Steintreppe geschmettert und auch danach noch weiter misshandelt hätten. Es werde den Gesuchstellern zumindest sinngemäss unterstellt, eine vorsätzliche schwere Körperverletzung begangen zu haben. Damit werde den Gesuchstellern ein Delikt vorgeworfen, das erheblich schwerer wiege als die ihnen in der Anklageschrift zur Last gelegten Delikte. Die Identität der Gesuchsteller sei zudem ohne Weiteres erkennbar. Aufgrund der Verfahrensakten könne nicht beurteilt werden, ob die Tatsachenbehauptungen wahr seien. Selbst wenn aber die Wahrheit bewiesen wäre, würde dies noch nicht zur Veröffentlichung der Berichte rechtfertigen, würden die Gesuchsteller doch in unnötiger Weise herabgesetzt. Ausserdem werde die Unschuldsvermutung verletzt. Rechtfertigungsgründe lägen

- 4 keine vor, weder eine Einwilligung noch ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse. Der selbst im Falle einer Verurteilung im Sinne der Anklage drohende Reputationsschaden stelle den nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil dar. Die Dringlichkeit liege im Umstand, dass Medien spätestens im Vorfeld der öffentlichen Hauptverhandlung über den Strafprozess gegen die Gesuchsteller berichten würden. Es liege nahe, dass dieser Prozess in der Bevölkerung auf Interesse stossen werde. Bei Recherchen im Internet würden Interessierte ohne Weiteres auf die beanstandeten Publikationen stossen. Die superprovisorisch angeordnete Massnahme erscheine jedoch ausreichend für den Schutz der Persönlichkeitsrechte, weshalb das darüber hinausgehende Gesuch abzuweisen sei. Diese Massnahme sei zudem geeignet, notwendig und verhältnismässig (act. 38 = 44). 1.3. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsgegner 2 mit Eingabe vom 9. Oktober 2014 rechtzeitig Berufung (act. 45; vgl. act. 39c). Er beantragt die Aufhebung des Entscheids des Bezirksgerichtes Zürich vom 25. August 2014 sowie den Erlass einer Zwischenverfügung mit der Anordnung einer Anhörung (act. 45). Mit Eingabe vom 26. Oktober 2014 (Datum Poststempel: 27. Oktober 2014; act. 46) – und damit nach Ablauf der Berufungsfrist (vgl. act. 38 = 44 S. 44 i.V.m. act. 39c) – ergänzte der Gesuchsgegner 2 seine Berufungsbegründung mit einem Nachtrag (act. 46). Innert Frist hat auch die Gesuchsgegnerin 1 Berufung erhoben. Diese wird in einem separaten Geschäft behandelt (Geschäfts-Nr. LF140077-O). Da sich die vorliegende Berufung als offensichtlich unbegründet erweist, ist in Anwendung von Art. 312 Abs. 1 ZPO keine Berufungsantwort einzuholen. Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1. Das Verfahren betreffend vorsorglicher Massnahmen ist ein summarisches Verfahren (Art. 248 lit. d ZPO). In einem solchen beträgt die Frist zur Berufung zehn Tage (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Dies wurde von der Vorinstanz zutreffend be-

- 5 lehrt (act. 38 = 44 S. 44 Ziff. 12). Die Frist zur Einreichung und Begründung der Berufung wird durch die Zustellung des Entscheides ausgelöst (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO), d.h. sie beginnt am Tag nach der Zustellung zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Um die Frist zu wahren, muss die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Mit der Zustellung des Entscheides an den Gesuchsgegner 2 am 29. September 2014 (vgl. act. 39c) wurde die Frist zur Berufung ausgelöst, weshalb diese am 30. September 2014 zu laufen begann und folglich am Donnerstag, dem 9. Oktober 2014, endete. Die erste Eingabe des Gesuchsgegners 2 wurde am 9. Oktober 2014 der Schweizerischen Post übergeben und erfolgte damit rechtzeitig. Den Nachtrag hingegen verfasste der Gesuchsgegner 2 nach Ablauf der Frist, nämlich am 26. Oktober 2014, und übergab diese am 27. Oktober 2014 der Schweizerischen Post. Damit ist die Ergänzung der Begründung verspätet. Sie ist nicht zu beachten. 2.2. Die einzige Möglichkeit, den Mangel der Verspätung zu heilen, wäre eine Fristwiederherstellung. Für die Wiederherstellung der Frist zur Einreichung und Begründung der Berufung gelangt Art. 148 ZPO zur Anwendung. Danach kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen. Der Gesuchsgegner 2 führt im Nachtrag aus, es sei ihm aufgrund anderer wichtiger Pendenzen innert der kurzen Frist nicht möglich gewesen, bereits früher näher auf bestimmte Einzelheiten einzugehen. Er substantiiert diese wichtigen Pendenzen nicht weiter und reicht hierzu auch keine Belege ins Recht. Zudem stellen andere Pendenzen grundsätzlich keinen Wiederherstellungsgrund dar. Hinzu kommt, dass der Gesuchsgegner 2 innert Frist bereits eine Begründung eingereicht hatte. Dass es ihm ohne sein Verschulden oder nur mit leichtem Verschulden nicht möglich war, die Berufung vollständig zu begründen, macht der Gesuchsgegner 2 nicht glaubhaft. Es ist somit lediglich auf die Eingabe vom 9. Oktober 2014 abzustellen.

- 6 - 3. 3.1. Mit Berufung können sowohl unrichtige Rechtsanwendung als auch unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Ebenfalls gerügt werden kann die (blosse) Unangemessenheit eines Entscheides, da es sich bei der Berufung um ein vollkommenes Rechtsmittel handelt. Unangemessenheit liegt vor, wenn ein Entscheid innerhalb des gerichtlichen Ermessensspielraumes liegt, auf sachlichen Kriterien beruht und auch nicht unverständlich ist, jedoch unter Berücksichtigung sämtlicher Gegebenheiten des konkreten Falles aber trotzdem als unzweckmässig erscheint (ZK ZPO-REETZ/THEILER, 2. Aufl., Art. 310 N 6 und 36). Bei der Angemessenheitskontrolle hat sich die Rechtsmittelinstanz allerdings Zurückhaltung aufzuerlegen (KURT BLICKENSTORFER, DIKE- Komm-ZPO, Art. 310 N 6; BENEDIKT SEILER, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 475). Der Berufungskläger muss sodann im Einzelnen darlegen, was am angefochtenen Entscheid oder am Verfahren des Bezirksgerichts falsch war (vgl. BGE 138 III 374, E. 4.3.1). Neue Behauptungen und neue Beweismittel sind nur noch zulässig, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt vor erster Instanz nicht vorgebracht werden konnten, und wenn sie der Berufungsinstanz unverzüglich vorgebracht werden (Art. 317 ZPO). 3.2. Der Gesuchsgegner 2 beanstandet in prozessualer Hinsicht, es sei ohne Anhörung der Gesuchsgegner entschieden worden (act. 45 S. 2 f.). Wird ein Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Massnahme gutgeheissen, ist die entsprechende prozessleitende Verfügung gerade ohne Anhörung der Gegenseite zu erlassen. Dies entspricht der gesetzlichen Regelung (Art. 265 ZPO) und ist nicht zu beanstanden. Einer solchen Anordnung folgt die Anhörung der Gegenseite sowie der Entscheid über die beantragten vorsorglichen Massnahmen. Ob die Anhörung der Gegenseite mündlich oder schriftlich erfolgt, entscheidet das Gericht, sofern das Gesetz nicht zwingend eine mündliche Verhandlung vorschreibt (vgl. Art. 259 Abs. 1 ZPO). Für den Entscheid, ob eine mündliche oder eine schriftliche Stellungnahme einzuholen ist, sind die Verhältnisse des Einzelfalles massgebend (BSK ZPO-MAZAN, Art. 253 N 13 und Art. 256 N 2). Vorliegend hat die Vorinstanz entschieden, schriftliche Stellungnahmen einzuholen (Verfü-

- 7 gung vom 17. Juni 2014, act. 17). Dieses Vorgehen überzeugt angesichts der Umstände des Falles, namentlich der Tatsache, dass sich das Gesuch gegen vier Personen richtete. Es handelt sich ausserdem nicht um ein Verfahren, in dem zwingend eine mündliche Verhandlung stattfinden musste. Die Gegenparteien mündlich Stellung nehmen zu lassen, war folglich weder notwendig noch angezeigt. Nach der Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme noch eine mündliche Anhörung durchzuführen, sieht das Gesetz nicht vor. Den Parteien im summarischen Verfahren steht grundsätzlich je nur ein Parteivortrag zu. Die Vorinstanz hat sodann den Inhalt der Eingaben des Gesuchsgegners 2 vom 21. Juni 2014 (act. 23) zur superprovisorischen Massnahme sowie die Stellungnahme zum Gesuch vom 6. Juli 2014 (act. 31) beachtet und die Vorbringen in ihre Erwägungen einbezogen. Der Einwand, das Gericht habe es unterlassen die Gesuchsgegner anzuhören, geht somit ins Leere. 3.3. Weiter bringt der Gesuchsgegner 2 vor, es hätte zuerst die Klage der Gesuchsgegnerin 1 gegen die Gesuchsteller behandelt werden müssen, ehe den Gesuchsgegnern in einem Akt der Willkür mittels vorgezogenem Scheinverfahren ein Maulkorb verpasst werde (act. 45 S. 3). Mit diesem Vorbringen will der Gesuchsgegner 2 wohl geltend machen, dass zunächst das Strafverfahren gegen die Gesuchsteller hätte durchgeführt werden müssen, das Verfahren betreffend der vorsorglichen Massnahmen somit zu sistieren gewesen wäre. Die Sistierung eines Verfahrens kann das Gericht anordnen, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt, namentlich dann, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist (Art. 126 Abs. 1 ZPO). Der Entscheid über die Sistierung liegt im Ermessen des Gerichts (BSK ZPO- GSCHWEND/ BORNATICO, Art. 126 N 2). Vorliegend wurde vor Vorinstanz kein Antrag auf Sistierung gestellt. Hinzu kommt, dass die vorsorglichen Massnahmen zur Behebung der behaupteten Persönlichkeitsverletzung gerade im Hinblick auf die Verhandlung im Strafverfahren und das damit zusammenhängende mediale Interesse beantragt wurden. Entsprechend bestand kein Raum, das Verfahren zu sistieren. Die Vorinstanz hatte vielmehr unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens zu entscheiden, ob eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt, also ausge-

- 8 hend von der Tatsache, dass noch die Unschuldsvermutung gilt, die Gesuchsteller jedoch der ihnen in der Anklageschrift zur Last gelegten Handlungen schuldig gesprochen werden könnten. 3.4. Weiter bringt der Gesuchsgegner 2 vor, die angebliche Persönlichkeitsverletzung werde nirgendwo stichhaltig dargetan (act. 45 S. 2). Die Vorinstanz führte aus, worin die widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung liegt, nämlich in der Vermittlung des Eindrucks gegenüber dem Durchschnittsleser, dass es sich bei den Genannten um zwei brutale, gewissenlose Prügelpolizisten handle (Schläger, Monster), die widerrechtlich das Haus der Gesuchsgegnerin 1 gestürmt und diese schwer verletzt hätten, indem sie ihr Opfer mit brachialer Gewalt auf eine Steintreppe geschmettert und auch danach noch weiter misshandelt hätten. Damit werde den Gesuchstellern eine vorsätzliche schwere Körperverletzung zur Last gelegt, also ein schwereres Delikt als das zur Anklage gebrachte. Ausserdem würden die Gesuchsteller in unnötiger Weise herabgesetzt und die Unschuldsvermutung werde verletzt (act. 38 = 44 S. 31 i.V.m. 25 f.). Mit der pauschalen Kritik, die Persönlichkeitsverletzung werde nicht stichhaltig dargetan, vermag der Gesuchsgegner 2 keinen Berufungsgrund darzulegen. 3.5. Der Gesuchsgegner 2 hält dem Schluss der Vorinstanz, es handle sich um eine Persönlichkeitsverletzung, den Umstand entgegen, wonach die Gesuchsgegnerin 1 wegen einer E-Mail ein Jahr in Untersuchungshaft versetzt und in die Psychiatrie versenkt worden sei. Die Gesuchsteller würden nun Todesangst vorspielen und trotz der schweren Körperverletzung faktisch vollständig gerechtfertigt (act. 45 S. 1 f.). Die Vorinstanz hatte im Rahmen des der Verhandlungs- und Dispositionsmaxime unterliegenden Zivilprozesses (vgl. Art. 55 und 58 ZPO) die Frage zu beantworten, ob die im Internet publizierten Berichte Persönlichkeitsverletzungen enthalten. Das bereits früher durchgeführte Strafverfahren gegen die Gesuchsgegnerin 1 war nicht Prozessthema. Zudem bleibt, wie die Vorinstanz bereits ausführte (act. 38 = 44 S. 32), neben den strafrechtlichen Sanktionsmöglichkeiten (dem Strafprozess gegen die Gesuchsteller) und den zivilrechtlichen Rechtsbehelfen

- 9 kein Raum für ausserrechtliche Vergeltungsmassnahmen. Die Behauptung des Gesuchsgegners 2, der angefochtene Entscheid rechtfertige die Handlungen, trifft nicht zu. Im Entscheid wird lediglich ausgeführt, dass sich aufgrund der Verfahrensakten des vorliegenden Zivilprozesses nicht beurteilen lasse, inwieweit die Tatsachenbehauptungen in den Darstellungen der Gesuchsgegner wahr seien. Bei einem Verfahren über vorsorgliche Massnahmen gelangt das Beweismass der Glaubhaftmachung zur Anwendung. Entsprechend hätten die Gesuchsgegner Belege beibringen müssen, die objektive Anhaltspunkte für die Wahrheit der Tatsachendarstellungen geboten hätten. Solche brachten sie nicht bei. Anzumerken bleibt, dass weder die Gesuchsteller selber noch die Vorinstanz behauptet haben, die Gesuchsteller seien durch die publizierten Artikel in Todesangst versetzt worden. Es geht vielmehr um die drohende Schädigung des Rufs der Gesuchsteller in der Öffentlichkeit. 3.6. Der Gesuchsgegner 2 führt aus, dass es nie zur Veröffentlichung gekommen wäre, wenn die beiden Gesuchsteller sogleich vom Dienst suspendiert worden wären. Ausserdem sei die Körperverletzung mit daraus folgender, bleibender Invalidität infolge mehrfach gebrochenem Rücken verursacht durch zwei Polizisten in den privaten Gemächern der Gesuchsgegnerin 1 wohl schlimmer als der angemessene Gebrauch des Notrechts mittels Veröffentlichung der Zustände (act. 45 S. 2). Die Motivation für die Persönlichkeitsverletzung ist im Rahmen des privaten Interessens in der Interessensabwägung zu berücksichtigen. Wie soeben erwähnt, hat die Vorinstanz zu Recht ausgeführt, dass für eine ausserrechtliche Vergeltungsmassnahme kein Raum bestehe. Ein solches Notrecht, welches Persönlichkeitsverletzungen legitimieren würde, besteht nicht. 3.7. Der Gesuchsgegner 2 moniert weiter, der angefochtene Entscheid würde eine günstige Grundkonstellation zugunsten der Gesuchsteller im laufenden Strafverfahren schaffen (act. 45 S. 2). Vorliegend handelt es sich um einen Zivilprozess betreffend vorsorgliche Massnahmen. Als solcher ist er nicht geeignet, den Ausgang des Strafverfahrens zu

- 10 beeinflussen, stellen sich bei den Prozessen doch unterschiedliche Fragen. Im Strafprozess gilt zudem ein anderes Beweismass. Im vorliegenden Prozess geht es um die Frage, ob die Publikationen die Persönlichkeit der Gesuchsteller verletzen. Dabei war lediglich eine Teilfrage, ob glaubhaft gemacht wurde, dass die Tatsachenbehauptungen wahr seien. Nur weil dies im Rahmen des vorliegenden Zivilprozesses nicht glaubhaft gemacht wurde, heisst das nicht, dass sich der Sachverhalt gemäss Anklageschrift – aufgrund allfälliger weiterer Beweismittel – im Strafverfahren nicht erstellen liesse. Der Ausgang des vorliegenden Verfahrens vermag somit den Ausgang des Strafverfahrens nicht zu beeinflussen. 3.8. Der Gesuchsgegner 2 führt sodann aus, es gehe den Gesuchstellern gar nicht um den Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte. Dies beweise der Umstand, dass die wichtigste Internetseite (nämlich http://…), die alles schonungslos offenlege, bis zum heutigen Tag nirgendwo aufgeführt sei. Damit setze sich der Entscheid der Vorinstanz selbst ausser Kraft und verletze das legitime Interesse der Gesuchsgegner an der Offenlegung der nachgewiesenen Missstände (act. 45 S. 2). Aus dem Umstand, dass allenfalls noch weitere – vom Gesuch nicht erfasste – Internetseiten bestehen mit Artikeln, die ebenso die Persönlichkeit der Gesuchsteller verletzen, kann der Gesuchsgegner 2 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dadurch wird die von ihm begangene Persönlichkeitsverletzung nicht rechtmässig. 3.9. Insgesamt vermag der Gesuchsgegner 2 mit seinen Vorbringen keinen Berufungsgrund darzutun. Entsprechend ist die Berufung abzuweisen. Der Vollständigkeit halber kann angemerkt werden, dass der Gesuchsgegner 2 auch mit den Ausführungen im Nachtrag vom 26. Oktober 2014 keinen Berufungsgrund darzulegen vermocht hätte.

- 11 - 4. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Gesuchsgegner 2 aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Dem Gesuchsgegner 2 nicht, weil er unterliegt, und den Gesuchstellern nicht, weil sie sich nicht äussern mussten. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. Der Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 25. August 2014 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 900.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner 2 auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von act. 45, sowie an das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 12 - Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw D. Weil versandt am: 20. März 2015

Urteil vom 19. März 2015 1. 1.1. Bei den Gesuchstellern und Berufungsbeklagten 1 und 2 (fortan Gesuchsteller) handelt es sich um zwei Polizisten, die am 3. August 2011 bei der Gesuchsgegnerin 1 zuhause einen Polizeieinsatz durchführten. Dabei wurde die Gesuchsgegnerin 1 verletzt... 1.2. Am 2. Juni 2014 stellten die Gesuchsteller beim Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen gegen die Gesuchsgegner 1 bis 4 (der Gesuchsgegner 2 ist der Berufungskläger). Die Gesuchsteller machten ... a) befohlen, auf sämtlichen von ihnen gehaltenen oder betriebenen Internetseiten sowie in sämtlichen von ihnen veröffentlichten Beiträgen und/oder Dateien im Internet die Identität der Gesuchsteller 1 und 2 im Sinne der Erwägungen vollständig zu anony... b) verboten, Webseiten, Beiträge und/oder Dateien zugänglich zu machen, ohne die Identitäten der Gesuchsteller 1 und 2 vollständig im Sinne der Erwägungen zu anonymisieren. Mit Entscheid vom 25. August 2014 wies die Vorinstanz die prozessualen Anträge des Gesuchsgegners 2 ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Gegenüber den Gesuchsgegnern 1-3 ordnete sie vorsorgliche Massnahmen an, und zwar mit identischem Inhalt w... 1.3. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsgegner 2 mit Eingabe vom 9. Oktober 2014 rechtzeitig Berufung (act. 45; vgl. act. 39c). Er beantragt die Aufhebung des Entscheids des Bezirksgerichtes Zürich vom 25. August 2014 sowie den Erlass einer Zwisc... Da sich die vorliegende Berufung als offensichtlich unbegründet erweist, ist in Anwendung von Art. 312 Abs. 1 ZPO keine Berufungsantwort einzuholen. Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1. Das Verfahren betreffend vorsorglicher Massnahmen ist ein summarisches Verfahren (Art. 248 lit. d ZPO). In einem solchen beträgt die Frist zur Berufung zehn Tage (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Dies wurde von der Vorinstanz zutreffend belehrt (act. 38 = 4... Mit der Zustellung des Entscheides an den Gesuchsgegner 2 am 29. September 2014 (vgl. act. 39c) wurde die Frist zur Berufung ausgelöst, weshalb diese am 30. September 2014 zu laufen begann und folglich am Donnerstag, dem 9. Oktober 2014, endete. Die e... 2.2. Die einzige Möglichkeit, den Mangel der Verspätung zu heilen, wäre eine Fristwiederherstellung. Für die Wiederherstellung der Frist zur Einreichung und Begründung der Berufung gelangt Art. 148 ZPO zur Anwendung. Danach kann das Gericht auf Gesuch... Der Gesuchsgegner 2 führt im Nachtrag aus, es sei ihm aufgrund anderer wichtiger Pendenzen innert der kurzen Frist nicht möglich gewesen, bereits früher näher auf bestimmte Einzelheiten einzugehen. Er substantiiert diese wichtigen Pendenzen nicht weit... 3. 3.1. Mit Berufung können sowohl unrichtige Rechtsanwendung als auch unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Ebenfalls gerügt werden kann die (blosse) Unangemessenheit eines Entscheides, da es sich bei der Beruf... 3.2. Der Gesuchsgegner 2 beanstandet in prozessualer Hinsicht, es sei ohne Anhörung der Gesuchsgegner entschieden worden (act. 45 S. 2 f.). Wird ein Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Massnahme gutgeheissen, ist die entsprechende prozessleitende Verfügung gerade ohne Anhörung der Gegenseite zu erlassen. Dies entspricht der gesetzlichen Regelung (Art. 265 ZPO) und ist nicht zu bean... 3.3. Weiter bringt der Gesuchsgegner 2 vor, es hätte zuerst die Klage der Gesuchsgegnerin 1 gegen die Gesuchsteller behandelt werden müssen, ehe den Gesuchsgegnern in einem Akt der Willkür mittels vorgezogenem Scheinverfahren ein Maulkorb verpasst wer... Mit diesem Vorbringen will der Gesuchsgegner 2 wohl geltend machen, dass zunächst das Strafverfahren gegen die Gesuchsteller hätte durchgeführt werden müssen, das Verfahren betreffend der vorsorglichen Massnahmen somit zu sistieren gewesen wäre. Die S... 3.4. Weiter bringt der Gesuchsgegner 2 vor, die angebliche Persönlichkeitsverletzung werde nirgendwo stichhaltig dargetan (act. 45 S. 2). Die Vorinstanz führte aus, worin die widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung liegt, nämlich in der Vermittlung des Eindrucks gegenüber dem Durchschnittsleser, dass es sich bei den Genannten um zwei brutale, gewissenlose Prügelpolizisten handle (Schl... 3.5. Der Gesuchsgegner 2 hält dem Schluss der Vorinstanz, es handle sich um eine Persönlichkeitsverletzung, den Umstand entgegen, wonach die Gesuchsgegnerin 1 wegen einer E-Mail ein Jahr in Untersuchungshaft versetzt und in die Psychiatrie versenkt wo... Die Vorinstanz hatte im Rahmen des der Verhandlungs- und Dispositionsmaxime unterliegenden Zivilprozesses (vgl. Art. 55 und 58 ZPO) die Frage zu beantworten, ob die im Internet publizierten Berichte Persönlichkeitsverletzungen enthalten. Das bereits f... 3.6. Der Gesuchsgegner 2 führt aus, dass es nie zur Veröffentlichung gekommen wäre, wenn die beiden Gesuchsteller sogleich vom Dienst suspendiert worden wären. Ausserdem sei die Körperverletzung mit daraus folgender, bleibender Invalidität infolge meh... Die Motivation für die Persönlichkeitsverletzung ist im Rahmen des privaten Interessens in der Interessensabwägung zu berücksichtigen. Wie soeben erwähnt, hat die Vorinstanz zu Recht ausgeführt, dass für eine ausserrechtliche Vergeltungsmassnahme kein... 3.7. Der Gesuchsgegner 2 moniert weiter, der angefochtene Entscheid würde eine günstige Grundkonstellation zugunsten der Gesuchsteller im laufenden Strafverfahren schaffen (act. 45 S. 2). Vorliegend handelt es sich um einen Zivilprozess betreffend vorsorgliche Massnahmen. Als solcher ist er nicht geeignet, den Ausgang des Strafverfahrens zu beeinflussen, stellen sich bei den Prozessen doch unterschiedliche Fragen. Im Strafprozess gilt ... 3.8. Der Gesuchsgegner 2 führt sodann aus, es gehe den Gesuchstellern gar nicht um den Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte. Dies beweise der Umstand, dass die wichtigste Internetseite (nämlich http://…), die alles schonungslos offenlege, bis zum heutig... Aus dem Umstand, dass allenfalls noch weitere – vom Gesuch nicht erfasste – Internetseiten bestehen mit Artikeln, die ebenso die Persönlichkeit der Gesuchsteller verletzen, kann der Gesuchsgegner 2 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dadurch wird die v... 3.9. Insgesamt vermag der Gesuchsgegner 2 mit seinen Vorbringen keinen Berufungsgrund darzutun. Entsprechend ist die Berufung abzuweisen. Der Vollständigkeit halber kann angemerkt werden, dass der Gesuchsgegner 2 auch mit den Ausführungen im Nachtrag ... 4. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. Der Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 25. August 2014 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 900.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner 2 auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von act. 45, sowie an das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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