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Zürich Obergericht Zivilkammern 17.05.2013 LF130013

May 17, 2013·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,767 words·~9 min·4

Summary

Erbenaufruf

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF130013-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Maurer. Urteil vom 17. Mai 2013 in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

betreffend Erbenaufruf

im Nachlass von B._____, geboren am tt. Juli 1956, von …, gestorben am tt.mm.2012, wohnhaft gewesen …-Str. ..., C._____,

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 13. März 2013 (EN130004)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Das Steueramt der Stadt C._____ ersuchte am 8. Januar 2013 die Vorinstanz, den Sohn des am tt.mm.2012 in C._____ verstorbenen B._____ ausfindig zu machen. Es seien keine Erben bekannt, jedoch habe der Bruder des Erblassers informiert, dass dieser einen Sohn habe. Dieser sei ihnen unbekannt (act. 1). Die Vorinstanz ermittelte aufgrund des Familienregisters den Namen (act. 3) sowie aufgrund von Facebook und einer Anfrage bei der Einwohnerkontrolle der Stadt D._____ (act. 4/1) den Beschwerdeführer als Sohn des Erblassers und als einzigen gesetzlichen Erben (act. 3, 4/1; vgl. Erwägung Ziffer 3: die Berufung ist als Beschwerde zu behandeln und der "Berufungskläger" daher als Beschwerdeführer zu bezeichnen). b) Die Vorinstanz behandelte das Begehren als sinngemässen Antrag auf Erbenermittlung bzw. Erbenaufruf (act. 9 S. 1). Mit Urteil vom 13. März 2013 entschied sie, es würden keine erbgangssichernden Massnahmen angeordnet, da kein Testament vorliege und keine Ungewissheit mehr über den Erben bestehe (act. 9 Dispositivziffer 1). Sie stellte dem Beschwerdeführer nach unbenütztem Ablauf der Berufungsfrist und auf Verlangen einen auf ihn lautenden Erbschein in Aussicht (Dispositivziffer 2). Sie schrieb das Verfahren als erledigt ab und hielt fest, die Regelung des Nachlasses sei Sache des Beschwerdeführers (Dispositivziffer 3). Sie teilte ihren Entscheid schriftlich dem Beschwerdeführer und den Steuerämtern der Stadt C._____ und des Kantons Zürich mit (Dispositivziffer 4). Die Kosten ihres Verfahrens bezog sie zu Lasten des Nachlasses vom gesetzlichen Erben bzw. dem Beschwerdeführer (Dispositivziffer 5). c) Gegen diesen Entscheid wandte sich der Beschwerdeführer mit rechtzeitiger Berufung an das Obergericht (act. 10). Als ersten Antrag erklärte er, er lehne die Nachlassverwaltung dieser ihm völlig unbekannten Person ab; er habe kein Interesse am Nachlass. Als zweiten Antrag erklärte er, er lehne die Übernahme von Kosten ab. Sämtliche Kosten seien dem Nachlass zu belasten (act. 10).

- 3 - 2. a) Die Vorinstanz erwog, nach Eingang des Gesuches der Stadt C._____ sei die Erbenermittlung anhand genommen und abgeschlossen worden. Es sei kein Testament eingereicht worden. Die gesetzlichen Erben gelangten zur Erbfolge. Es bestünde keine Ungewissheit über die Erben mehr und es lägen daher keine Gründe vor für die Anordnung von erbgangssichernden Massnahmen. Die Regelung des Nachlasses sei Sache des gesetzlichen Erben, dem ein auf ihn lautender Erbschein in Aussicht zu stellen sei. b) Der Beschwerdeführer führt in seiner Eingabe aus, er habe erst mit der Zustellung des Urteils der Vorinstanz vom Tod seines Vaters Kenntnis bekommen. Er habe seinen Vater nie kennen gelernt, auch seine Familienangehörigen seien ihm unbekannt, er wisse nicht, unter welchen Lebensumständen und finanziellen Verhältnissen sein Vater gelebt habe. Er sei am Nachlass seines Vaters nicht interessiert, da er nie Kontakt mit seinem Vater gehabt habe. Es sei nicht abschätzbar, welche Aufwände mit der Nachlassverwaltung auf ihn zukommen würden. Er lehne die Nachlassverwaltung ab (act. 10). 3. Die Vorinstanz ist die gemäss Art. 551 ZGB zuständige Behörde, welche die zur Sicherung des Erbganges notwendigen Massregeln anordnen kann (Art. 54 Abs. 1 und 2 SchlT ZGB i.V. mit Art. 248 lit. e ZPO, Art. 54 Abs. 3 SchlT ZGB i.V. mit § 24 lit. c und § 137 lit. b GOG). Das Obergericht ist Berufungs- oder - bei einem Streitwert von weniger als Fr. 10'000.-- (§ 48 GOG i.V. mit Art. 308 Abs. 2 ZPO und Art. 321 Abs. 2 ZPO) - Beschwerdeinstanz. Das Erbrecht regelt die Nachfolge in das Vermögen einer verstorbenen Person und beschränkt sich auf deren Vermögenswerte (Druey, Grundriss des Erbrechts, 5. A. Bern 2002, § 3 Rz. 1, 10, S. 33 f.). Ein erbrechtliches Verfahren ist demnach stets eine vermögensrechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZPO. Gestützt auf die letzte rechtkräftige Steuereinschätzung beträgt der Wert des Nachlasses null und war der Erblasser ohne Einkommen und ohne Vermögen (act. 6/1-3). Geht man allein von diesen Zahlen aus, so beliefe sich der Streitwert vorliegend unter Berücksichtigung der dem Beschwerdeführer auferlegten vorinstanzlichen Gerichtskosten auf ca. Fr. 150.--. Zu berücksichtigen ist indessen,

- 4 dass der Erbe gemäss Art. 560 Abs. 2 ZGB unbeschränkt für allfällige Schulden des Erblassers haftet. Dass solche Schulden vorhanden sein könnten, ist zumindest nicht auszuschliessen, nachdem die Steuerbehörde im November 2011 Steuerforderungen gegenüber dem Erblasser im Betrag von rund Fr. 9'000.-- abschrieb (act. 6/2-3), was z.B. durch gerichtlichen Nachlassvertrag erfolgt oder aber unter der Voraussetzung geschieht, dass eine Betreibung des Erblassers offensichtlich ergebnislos wäre (Zürcher Steuerbuch I A Nr. 34/011, Weisung der Finanzdirektion über Erlass und Abschreibung von Staats- und Gemeindesteuern, Ziff. 46 lit. a, c, e; www.steueramt.zh.ch/content/dam/finanzdirektion/ksta/steuererklärung/formulare_merkblae). Das Steueramt forderte vom Erblasser seit 2011 lediglich die Personalsteuer von Fr. 24.-- (act. 6/1). Anderseits hatte der Erblasser gemäss einer telefonischen Auskunft des Betreibungsamtes C._____ keine offenen Betreibungen (act. 4/2). Der Streitwert ist daher insgesamt als gering einzuschätzen und dürfte jedenfalls unter Fr. 10'000.-- liegen. Die Eingabe des Berufungsklägers ist demnach gestützt auf Art. 308 Abs. 2 ZPO als Beschwerde entgegen zu nehmen. 4. Mit der Beschwerde sind konkrete Rechtsmittelanträge zu stellen, aus welchen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, welche Dispositivziffern des angefochtenen Entscheids in welchem Sinne abzuändern sind und ob ein neuer Entscheid in der Sache oder eine Rückweisung an die Vorinstanz verlangt wird (vgl. ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, 2. A. 2013, Art. 321 N 14). Sodann hat sich die Beschwerde führende Partei in der Begründung ihrer Rechtsmittelanträge mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides einlässlich auseinander zu setzen und hat anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (vgl. ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, 2. A. 2013, Art. 321 N 15). 5. a) Mit dem ersten Berufungsantrag des Beschwerdeführers, er lehne die Nachlassverwaltung seines ihm völlig unbekannten Vaters ab, er sei am Nachlass nicht interessiert (act. 10), hat der Beschwerdeführer keine Mängel des vorinstanzlichen Entscheids geltend gemacht, sondern sinngemäss eine Ausschlagungserklärung im Sinne von Art. 566 Abs. 1 ZGB abgegeben, allerdings beim Oberge-

- 5 richt, statt beim Einzelgericht im summarischen Verfahren in Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Dietikon. Das Obergericht ist zur Entgegennahme dieser Ausschlagung nicht zuständig. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. Wenn der Beschwerdeführer innert eines Monats nach dem Empfang dieses Nichteintretensentscheids des Obergerichts die Ausschlagung erneut erklärt, diesmal beim zuständigen Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Dietikon, so gilt die Ausschlagung als am 25. März 2013 erfolgt, d.h. dem Datum des Eingangs dieser Erklärung beim Obergericht (Art. 63 Abs. 1 ZPO i.V. mit act. 10). b) Der Beschwerdeführer kann auf Folgendes hingewiesen werden: Gemäss Art. 566 Abs. 1 ZGB kann der Beschwerdeführer innert 3 Monaten seit er vom Tod des Vaters Kenntnis hat, bei der Vorinstanz (d.h. dem Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Dietikon) mündlich oder schriftlich die Erklärung abgeben, er wolle die Erbschaft ausschlagen (Art. 566 Abs. 1 ZGB, Art. 567 Abs. 1 ZGB i.V. mit Art. 54 SchlT ZGB und § 137 lit. e GOG). Wenn er dies tut, muss er diese Ausschlagungserklärung inhaltlich eindeutig, unmissverständlich und ohne Bedingung abgeben; sie ist unwiderruflich (BSK ZGB-Schwander, Art. 567 N 4) und befreit ihn davon, die Erbschaft seines Vaters übernehmen zu müssen und allfällige Schulden seines Vaters bezahlen zu müssen. Diese Ausschlagungserklärung muss vom Einzelgericht in Erbschaftssachen protokolliert werden (Art. 570 Abs. 3 ZGB). Das Einzelgericht in Erbschaftssachen hat sodann das Konkursamt zur konkursamtlichen Liquidation der Erbschaft zu benachrichtigen (Art. 573 Abs. 1 ZGB). Der Beschwerdeführer war der Wohnsitzgemeinde des Erblassers unbekannt. Selbst der Bruder des Erblassers vermochte dem Steueramt C._____ lediglich anzugeben, dass der Erblasser einen Sohn habe, ohne den Namen des Sohnes oder seine Adresse angeben zu können (act. 1). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Vater sowie dessen Angehörige nie kennen lernte (act. 10). Nach Angaben des Beschwerdeführers erfuhr er vom Tod seines Vaters erst durch die ihm am 15. März 2013 zugestellte (act. 7) Verfügung der Vorinstanz. Davon ausgehend könnte er seit dem 15. März 2013 innert 3 Monaten

- 6 seine Erbschaft ausschlagen durch Abgabe einer Ausschlagungserklärung beim Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirks Dietikon (Art. 566 Abs. 1 ZGB, Art. 567 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB). 6. a) Einzutreten ist dagegen auf den zweiten Antrag des Beschwerdeführers, es seien ihm keine Kosten aufzuerlegen (act. 10). Der Beschwerdeführer vermochte diesbezüglich keine falsche Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz darzutun. Die vorinstanzlichen Kosten sind als Gerichtskosten der gemäss Art. 551 ff ZGB für Sicherungsmassregeln zuständigen Behörde vom Nachlass geschuldet, und vom Beschwerdeführer als Alleinerbe dieses Nachlasses zu übernehmen, solange keine Ausschlagung erfolgt ist. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen. b) Falls der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz rechtzeitig die Ausschlagung der Erbschaft erklärt, wird es Sache der Vorinstanz sein, diese zu protokollieren und gegebenenfalls auch einen neuen Entscheid über den Bezug der vorinstanzlichen Kosten (act. 9 Dispositivziffer 5) zu fällen. 7. Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist umständehalber zu verzichten. Es wird erkannt: 1. Die Rechtsmitteleingabe wird als Beschwerde entgegen genommen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Steuerämter der Stadt C._____ und des Kantons Zürich sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Dietikon, je gegen Empfangsschein.

- 7 - 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der unbestimmte Streitwert wird auf weniger als Fr. 10'000.-- geschätzt. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. R. Maurer versandt am:

Urteil vom 17. Mai 2013 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Rechtsmitteleingabe wird als Beschwerde entgegen genommen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Steuerämter der Stadt C._____ und des Kantons Zürich sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Dietikon, je geg... 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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