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Zürich Obergericht Zivilkammern 17.02.2025 LE250004

February 17, 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,482 words·~17 min·4

Summary

Eheschutz

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE250004-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Urteil vom 17. Februar 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 11. Dezember 2024 (EE240086-C)

- 2 - Rechtsbegehren: der Gesuchstellerin (Urk. 25): "1. Es sei der Gesuchstellerin gestützt auf Art. 175 ZGB das Getrenntleben zu bewilligen. 2. Es seien die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2013, und D._____, geboren am tt.mm.2014, unter die Obhut der Gesuchstellerin zu stellen. 3. Es sei zwischen dem Gesuchgegner und den Kindern ein begleitetes Besuchsrecht festzulegen. 4. Es sei der Gesuchgegner zu verpflichten der Gesuchstellerin ab 1. Juli 2024 an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder, C._____ und D._____ auf den Ersten eines jeden Monats zum Voraus zahlbar, angemessene Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger vertraglichen oder gesetzlichen Familienzulagen, zu bezahlen. Ein allfälliges Manko sei sodann festzuhalten. 5. Es sei der Gesuchgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab 1. Juli 2024 für die Dauer des Getrenntlebens angemessene Ehegattenunterhaltsbeiträge zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind im Voraus, jeweils auf den Ersten eines Monats zu bezahlen. 6. Es sei der Gesuchgegner zu verpflichten, Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen. 7. Die eheliche Wohnung an der E._____-strasse ..., … F._____, sei für die Dauer der Trennung der Gesuchstellerin zur alleinigen Benutzung zuzuweisen. 8. Es sei festzustellen, dass der Gesuchgegner die eheliche Wohnung bereits verlassen hat. Er sei aufzufordern sämtliche sich bei ihm befindlichen Schlüssel der Gesuchstellerin zu übergeben. 9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zu Lasten des Gesuchgegners." des Gesuchsgegners (Urk. 27 und Urk. 38 sinngemäss): 1. Die Anträge des Eheschutzgesuches vom 31. Juli 2024 der Gesuchstellerin seien abzuweisen. 2. Es sei die Gütertrennung anzuordnen. 3. Es sei das Kindsvermögen in Höhe von ca. Fr. 80'000.– auf ein Sperrkonto zu übertragen, welches ausschliesslich zugunsten der Kinder verwaltet wird. 4. Es sei die Offenlegung der Kontoauszüge der letzten zwei Jahre für das Sparkonto sowie aller relevanten Konten der Gesuchstellerin anzuordnen.

- 3 - 5. Es sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, die Fr. 10'000.– dem Gesuchsgegner zurückzuzahlen. 6. Die angemessenen Kindesunterhaltsbeiträge seien vom Gericht festzulegen. 7. Bei Nichtgewährung der unentgeltlichen Prozessführung seien die Partei- und Prozesskosten den Parteien je hälftig aufzuerlegen. Urteil des Einzelgerichts im summarischen Bezirksgerichtes am Bezirksgericht Bülach vom 11. Dezember 2024: (Urk. 41 S. 4 ff. = Urk. 48 S. 16 ff. = Urk. 51 S. 16 ff.) 1. Die Vereinbarung der Parteien vom 4. Dezember 2024 (act. 40) wird genehmigt. Sie lautet wie folgt: 1. Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes Die Parteien stellen fest, bereits seit 19. Juli 2024 getrennt zu leben und vereinbaren die Fortführung des Getrenntlebens auf unbestimmte Zeit. 2. Elterliche Sorge, Obhut und Betreuung 2.1. Elterliche Sorge Die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes ändert nichts an der gemeinsamen elterlichen Sorge für die Kinder - C._____, geboren am tt.mm.2013 - D._____, geboren am tt.mm.2014 Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Parteien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel der Kinder der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und den Kindern hat. 2.2. Obhut Die Parteien beantragen, es sei die Obhut für die Kinder der Ehefrau zuzuteilen. 2.3. Besuchsrecht Die Parteien ersuchen um Anordnung einer Besuchsrechtbeistandschaft, deren Aufgabe es ist, zusammen mit den Parteien den persönlichen Verkehr des Ehemannes mit den Kindern aufzubauen und einvernehmlich zu regeln. Entsprechend wird davon abgesehen, zum heutigen Zeitpunkt den persönlichen Verkehr des Ehemannes konkret zu regeln. Den Parteien ist bekannt,

- 4 dass bei fehlender Einigung über den persönlichen Verkehr des Ehemannes das Besuchsrecht durch die KESB zu regeln ist. 3. Wohnung, Mobiliar und Hausrat Die eheliche Wohnung an der E._____-strasse ... in … F._____ wird der Ehefrau zur alleinigen Benützung zugewiesen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung. 2. Die Obhut für die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2013 und D._____, geboren am tt.mm.2014 wird der Gesuchstellerin zugeteilt. 3. Es wird eine Besuchsrechtsbeistandschaft für die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2013 und D._____, geboren am tt.mm.2014 im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB angeordnet, deren Aufgabe es ist, mit den Eltern unter Achtung der Bedürfnisse und Wünsche der Kinder den persönlichen Verkehr des Gesuchsgegners mit den Kindern aufzubauen und einvernehmlich zu regeln bzw. die Eltern entsprechend zu beraten. 4. Die KESB Bülach Nord wird ersucht, die Person des Beistands oder der Beiständin zu bestimmen. 5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, für die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2013 und D._____, geboren am tt.mm.2014 Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: a) C._____  Fr. 1'779.– (davon Fr. 617.– Betreuungsunterhalt) ab 1. August 2024 bis 31. März 2025  Fr. 1'553.– ab 1. April 2025 (davon Fr. 405.– Betreuungsunterhalt) bis auf weiteres b) D._____  Fr. 1'778.– (davon Fr. 618.– Betreuungsunterhalt) ab 1. August 2024 bis 31. März 2025

- 5 -  Fr. 1'550.– ab 1. April 2025 (davon Fr. 405.– Betreuungsunterhalt) bis auf weiteres zuzüglich allfällige von ihm bezogene gesetzliche oder vertragliche Familienzulagen, zahlbar an die Gesuchstellerin, jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus, solange das Kind in deren Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Gesuchsgegner stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet. Seit der Trennung der Parteien (19. Juli 2024) geleistete und nachgewiesene Beiträge des Gesuchsgegners an den ehelichen Haushalt, namentlich Mietzinse für Monate ab August 2024, Krankenkassenprämien für die Gesuchstellerin und/oder die Kinder für Monate ab August 2024 etc., sind mit den Unterhaltsbeiträgen der Kinder für den betreffenden Monat verrechenbar. 6. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wird von folgenden finanziellen Verhältnissen der Parteien ausgegangen: a) Einkommen (Nettoeinkommen pro Monat inkl. 13. Monatslohn, ohne Familienzulagen)  1. August 2024 bis 31. März 2025  Gesuchstellerin: Fr. 1'789.– (40%)  Gesuchsgegner: Fr. 7'802.– (100%)  C._____: Fr. 200.–  D._____: Fr. 200.–  Ab 1. April 2025  Gesuchstellerin: Fr. 2'236.– (50%)  Gesuchsgegner: Fr. 7'802.– (100%)  C._____: Fr. 200.–  D._____: Fr. 200.– b) Bedarf  1. August 2024 bis 31. März 2025  Gesuchstellerin: Fr. 3'089.– (davon Mietanteil Fr. 814.–)

- 6 -  Gesuchsgegner: Fr. 3'780.– (davon Miete Fr. 0.–; Fahrt zum Arbeitsplatz Fr. 600.–; Zahnarztkosten Fr. 1'085.– pro Monat)  C._____: Fr. 1'268.– (davon Mietanteil Fr. 408.–)  D._____: Fr. 1'266.– (davon Mietanteil Fr. 408.–)  1. April 2025 bis auf weiteres  Gesuchstellerin: Fr. 3'109.– (davon Mietanteil Fr. 814.–)  Gesuchsgegner: Fr. 4'292.– (davon Miete Fr. 1'800.–; Fahrt zum Arbeitsplatz Fr. 200.–)  C._____: Fr. 1'266.– (davon Mietanteil Fr. 408.–)  D._____: Fr. 1'264.– (davon Mietanteil Fr. 408.–) 7. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Leistung eines ehelichen Unterhaltsbeitrags wird abgewiesen. 8. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner die Kontoauszüge aller auf sie und/oder auf die Kinder lautenden Konti, Stand 31. Dezember 2023 und 31. Dezember 2024, in Kopie innert 40 Tagen nach Zustellung dieses Urteils zuzustellen. 9. Der Antrag des Gesuchsgegners auf Anordnung der Gütertrennung wird abgewiesen. 10. Die weiteren Anträge des Gesuchsgegners werden abgewiesen. 11. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 870.– Dolmetscherkosten Fr. 3'870.– Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 12. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 13. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigung wird Vormerk genommen.

- 7 - 14. (Schriftliche Mitteilung) 15. (Rechtsmittel: Berufung, Frist 10 Tage; Hinweis kein Fristenstillstand) Berufungsanträge: des Berufungsklägers und Gesuchsgegners (Urk. 50 S. 1): "1. Es sei anzuordnen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 11. Dezember 2025 (Geschäftsnummer EE240086) dahingehend abgeändert wird, dass die für die erste Phase des Getrenntlebens (1. August 2024 bis 31. März 2025) festgesetzten Unterhaltsbeiträge in Höhe von CHF 28'456.– aus dem auf die Berufungsbeklagte lautenden Sparkonto 1 bei der Credit Suisse zu begleichen sind, auf welches ausschliesslich sie Zugriff hat. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWSt) zulasten des [recte: der] Berufungsbeklagten." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. Die Parteien sind seit dem tt. November 2009 verheiratet und haben zwei Kinder, C._____, geboren am tt.mm.2013, und D._____, geboren am tt.mm.2014. Mit Eingabe vom 31. Juli 2024 machte die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) das Eheschutzverfahren bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1). Der erstinstanzliche Prozessverlauf kann den Erwägungen des angefochtenen Entscheids entnommen werden (Urk. 51 E. 1). Am 11. Dezember 2024 erliess die Vorinstanz den oben aufgeführten Entscheid (Urk. 51). 2. Dagegen erhob der Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 30. Januar 2025 fristgerecht (vgl. aArt. 314 Abs. 1 ZPO und Urk. 49) Berufung mit den oben aufgeführten Anträgen (Urk. 50). 3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–49). Da sich die Berufung – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.

- 8 - II. Prozessuale Vorbemerkungen 1. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 Erw. 2.2.1 m.w.H.). Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013 E. 3.1). Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begründungsanforderung gehört, dass in der Berufungsschrift hinreichend genau aufgezeigt wird, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3). Diese Grundsätze gelten auch im Bereich der unbeschränkten Untersuchungsmaxime (BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021 E. 5.1). 2. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorliegend zu beurteilen sind – statuiert Art. 296 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO den umfassen-

- 9 den Untersuchungsgrundsatz sowie den Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. Neue Tatsachen und Beweismittel können auch im Berufungsverfahren unbeschränkt vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1bis ZPO). III. Beurteilung der Berufung 1. Der Gesuchsgegner beantragt mit seiner Berufung die Aufhebung seiner Pflicht, der Gesuchstellerin Kinderunterhaltsbeiträge für die Zeit vom 1. August 2024 bis 31. März 2025 (monatlich Fr. 1'779.– für C._____ und Fr. 1'778.– für D._____) bezahlen zu müssen. Er macht geltend, über kein eigenes Sparkonto zu verfügen und während des Zusammenlebens einen grossen Teil seines Lohns regelmässig auf das Sparkonto der Gesuchstellerin einbezahlt zu haben, da diese das Familienvermögen verwaltet habe. Dieses Konto habe der Deckung der laufenden Unterhaltskosten der Familie gedient und sei faktisch als gemeinsames Konto genutzt worden. Darüber hinaus verfüge die Gesuchstellerin über ein eigenes Kontokorrentkonto sowie über die alleinige Verfügungsgewalt über die Kinderkonti, auf welche er ebenfalls regelmässig Einzahlungen geleistet habe. Zum Zeitpunkt seines unfreiwilligen Auszugs aus der ehelichen Wohnung am 19. Juli 2024 habe das Sparkonto ein Guthaben von Fr. 59'129.21 aufgewiesen, zu dem ausschliesslich die Gesuchstellerin Zugang habe. Wie viel sich auf den Kinderkonti befinde, sei ihm nicht bekannt, da er darauf keinen Zugriff habe (Urk. 50 Rz. 4). Gemäss Art. 163 ZGB seien beide Ehegatten verpflichtet, gemeinsam für den Unterhalt der Familie aufzukommen. Es wäre unbillig, ihn allein aus seinem laufenden Einkommen zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen zu verpflichten, während auf dem Konto der Gesuchstellerin erhebliche gemeinsame Mittel vorhanden seien, die nahezu ausschliesslich von ihm eingebracht worden seien. Damit habe er seinen Beitrag zur Finanzierung des ehelichen Lebensunterhalts bereits weit über das erforderliche Mass hinaus geleistet, insbesondere für die erste Phase des Getrenntlebens vom 1. August 2024 bis zum 31. März 2025. Der von ihm für diesen Zeitraum geschuldete Unterhaltsbeitrag entspreche der Hälfte des zum Zeitpunkt der Trennung auf dem Konto vorhandenen Guthabens, was dem in Art. 163 ZGB veranker-

- 10 ten Grundsatz entspreche, dass beide Ehegatten in angemessener Weise zum Unterhalt beizutragen hätten. Da er keinen Zugriff auf dieses gemeinsame Vermögen habe, sei es sachgerecht und rechtlich geboten, dass die Gesuchstellerin ihre Unterhaltszahlungen aus diesen Mitteln bestreite. Andernfalls würde er nicht nur faktisch doppelt belastet – einmal durch die bereits geleisteten Einlagen und ein weiteres Mal durch die Pflicht zur laufenden Unterhaltszahlung –, sondern die Gesuchstellerin würde einseitig von den angesparten Mitteln profitieren, ohne diese zur Deckung ihres eigenen Bedarfs heranzuziehen (Urk. 50 Rz. 5 f.). Wie aus dem eingereichten Kontoverlauf ersichtlich sei, habe die Gesuchstellerin bereits erhebliche Beträge von diesem Konto abgehoben und sich daraus finanziert. Damit habe sie den Lebensunterhalt – insbesondere den Unterhalt der Kinder – bereits weitgehend aus diesen Mitteln bestritten. Es wäre daher völlig unhaltbar, ihn zusätzlich zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen heranzuziehen, während die Gesuchstellerin weiterhin über das gemeinsame Vermögen verfüge und für sich beanspruche. Allerdings sei es ihm derzeit nicht möglich, nachzuweisen, in welchem Umfang er Beiträge auf dieses Konto einbezahlt habe, da allein die Gesuchstellerin Zugriff auf die entsprechenden Kontoauszüge habe. Aus diesem Grund werde beantragt, dass die Gesuchstellerin verpflichtet werde, einen vollständigen Kontoauszug der letzten zwei Jahre des auf sie lautenden Sparkontos 1 bei der Credit Suisse und der Kinderkonti dem Gericht vorzulegen (Urk. 50 Rz. 7 f.). Während in Scheidungsfällen ein Rückgriff auf Vermögenswerte nur unter besonderen Umständen in Betracht gezogen werde, sei dies im Eheschutzverfahren wesentlich eher zumutbar. Mit Rücksicht auf den grundsätzlich beschränkten Zeithorizont des Eheschutzes sei es gerechtfertigt, dass alle Familienmitglieder gewisse Anpassungen an ihre bisherige Lebenshaltung vornähmen und gegebenenfalls auf vorhandene Vermögenswerte zurückgreifen müssten. Dieser Grundsatz könne wegen der sehr begrenzten Dauer, während welcher der Gesuchstellerin ein Vermögensverzehr zugemutet werde, auch im Verfahren nach Art. 137 ZGB zur Anwendung gelangen (Urk. 50 Rz. 9). 2. Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den

- 11 - Ehegatten festlegen (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Grundsätzlich sorgen beide Elternteile, ein jeder nach seinen Kräften, für den in Form von Pflege, Erziehung und Geld zu erbringenden Unterhalt der Kinder (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB). Stehen die Kinder unter der alleinigen Obhut des einen Elternteils, indem sie in dessen Haushalt leben und den anderen Elternteil nur im Rahmen des Besuchs- und Ferienrechts sehen, so leistet der obhutsberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsbeitrag bereits vollständig in natura, indem er dem Kind Pflege und Erziehung erweist (sog. Naturalunterhalt). Diesfalls fällt der Geldunterhalt vor dem Hintergrund der Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt vom Grundsatz her vollständig dem anderen Elternteil anheim. Dabei ist zu beachten, dass der Naturalunterhalt sich auch auf die Betreuung zu Randzeiten sowie auf verschiedenste Aufgaben wie Kochen, Waschen, Einkaufen, Hausaufgabenhilfe, Krankenbetreuung, Nachtdienste, Taxidienste und Unterstützung bei der Bewältigung der Alltags- und sonstigen Sorgen des heranwachsenden Kindes erstreckt. Das bedeutet, dass bei gegebener Leistungsfähigkeit grundsätzlich derjenige Elternteil für den geldwerten Unterhalt des Kindes aufkommen muss, welcher nicht die Obhut innehat und demzufolge von den vorstehend aufgezählten Aufgaben weitestgehend entbunden ist. Vom soeben festgehaltenen Grundsatz kann und muss das Gericht jedoch ermessensweise abweichen, wenn der hauptbetreuende Elternteil leistungsfähiger ist als der andere (BGE 147 III 265 E. 5.5 und E. 8.1, m.w.H.). Grundsätzlich sollte der Unterhalt mit dem Einkommen gedeckt werden, ausnahmsweise kann auch das Vermögen angezehrt werden, wenn die Mittel zur Deckung nicht ausreichen (BSK ZGB I-Maier/Schwander, Art. 176 N 4a). 3. Der Gesuchsgegner macht zu Recht nicht geltend, dass er den Unterhalt der Kinder in natura leistet. Die Kinder stehen unbestrittenermassen unter der alleinigen Obhut der Gesuchstellerin und ein Besuchsrecht findet (noch) nicht statt (vgl. Urk. 51 E. 2.4 f.). Damit hat der Gesuchsgegner vollständig für den Geldunterhalt der Kinder aufzukommen, zumal nicht ersichtlich ist, dass die Gesuchstellerin leistungsfähiger wäre als er. Die Gesuchstellerin erzielt gemäss unbeanstandeter Feststellung der Vorinstanz ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 1'789.–, welchem ein Bedarf von Fr. 3'089.– gegenübersteht (Urk. 51 E. 3.4.1 und E. 3.4.4). Das Nettoeinkommen des Gesuchsgegners hingegen beläuft sich auf monatlich Fr. 7'802.–

- 12 und sein Bedarf auf Fr. 3'780.– (Urk. 51 E. 3.4.2 und E. 3.4.5). Auch macht der Gesuchsgegner nicht geltend, die Gesuchstellerin verfüge über eigenes massgebendes Vermögen; vielmehr bringt er vor, dass die Mittel, die sich auf dem Konto der Gesuchstellerin befänden, ausschliesslich von ihm eingebracht worden seien (Urk. 50 Rz. 5). Die Kinderkonten zählen zudem nicht zum Vermögen der Gesuchstellerin. Entsprechend liegt keine Konstellation vor, in welcher es sich rechtfertigen würde, den obhutsberechtigten Elternteil am Geldunterhalt der Kinder beteiligen zu lassen. Weiter gibt der Gesuchsgegner an, während des Zusammenlebens einen grossen Teil seines Lohns auf das Sparkonto der Gesuchstellerin bezahlt zu haben. Seit der Trennung im Juli 2024 ist dies somit nicht mehr der Fall. Auch ist mangels gegenteiliger Angaben und Belegen seitens des Gesuchsgegners nicht davon auszugehen, dass er seit der Trennung weitere Einzahlungen auf die Kinderkonten machte. Er irrt daher, wenn er annimmt, durch die geleisteten Zahlungen während des Zusammenlebens seine Unterhaltspflicht gegenüber seinen Kindern ab August 2024 bereits erfüllt zu haben. Allfällige seit der Trennung geleistete Zahlungen hätte der Gesuchsgegner mit seiner Berufung substantiiert behaupten und belegen müssen, damit sie an die Unterhaltspflicht hätten angerechnet werden können. Ferner ist seine Unterhaltspflicht für die vergangenen Monate auch nicht dadurch untergegangen, dass die Gesuchstellerin zur Deckung ihres Bedarf und denjenigen der Kinder auf die Ersparnisse zurückgegriffen hat. Der Gesuchsgegner macht nicht geltend, die festgelegten Kinderunterhaltsbeiträge ab August 2024 geleistet zu haben. Entsprechend musste die Gesuchstellerin, welche wie erwähnt selbst lediglich über ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 1'789.– verfügt, auf das Vermögen zurückgreifen, um für ihren Lebensunterhalt und jener der Kinder aufkommen zu können. Eine unzulässige Doppelbelastung des Gesuchsgegners liegt somit nicht vor. Sofern er eine Vermögensschädigung durch die Gesuchstellerin befürchtet, ist er auf Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB (Anordnung der Gütertrennung) oder Art. 178 Abs. 1 ZGB (Beschränkung der Verfügungsbefugnis) zu verweisen. Die güterrechtliche Auseinandersetzung findet erst im Scheidungsverfahren statt.

- 13 - Nach dem Gesagten bestehen somit keine Gründe, die Gesuchstellerin im Sinne des Antrags des Gesuchsgegners zu verpflichten, die Kinderunterhaltsbeiträge für die Zeit vom 1. August 2024 bis zum 31. März 2025 von insgesamt Fr. 28'456.– aus dem auf sie lautenden Sparkonto 1 bei der Credit Suisse zu bezahlen. Damit erübrigt sich auch die Edition der Kontoauszüge des Sparkontos der Gesuchstellerin sowie der Kinderkonten für die letzten zwei Jahre. Diesbezüglich besteht für den Zeitraum vom 31. Dezember 2023 bis zum 31. Dezember 2024 ohnehin kein Rechtsschutzinteresse, da die Gesuchstellerin mit dem vorinstanzlichen Entscheid bereits zur Herausgabe der entsprechenden Belege verpflichtet wurde (Urk. 51 S. 19 Dispositivziffer 8). Da der Gesuchsgegner die Unterhaltsberechnung der Vorinstanz für die Zeit vom 1. August 2024 bis zum 31. März 2025 bzw. die dieser zugrundeliegenden Parameter (Urk. 51 E. 3.4) nicht bestreitet, hat es bei den festgesetzten Kinderunterhaltsbeiträgen für diese Phase zu bleiben. Entsprechend ist die Berufung des Gesuchsgegners abzuweisen, und das vorinstanzliche Urteil ist zu bestätigen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Entscheidgebühr für das Rechtsmittelverfahren ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b sowie § 12 Abs. 1 und Abs. 2 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 1'200.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 2. Parteientschädigungen sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 11. Dezember 2024 wird bestätigt.

- 14 - 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel bzw. Kopien von Urk. 50 und Urk. 52/2–3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG sowie ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 28'456.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. Februar 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr

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