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Zürich Obergericht Zivilkammern 13.09.2023 LE220064

September 13, 2023·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·14,305 words·~1h 12min·2

Summary

Eheschutz

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE220064-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber Dr. Chr. Arnold Beschluss und Urteil vom 13. September 2023

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin

vertreten durch Advokatin Dr. X._____

gegen

B._____, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____

betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 16. September 2022 (EE220009-F)

- 2 -

Rechtsbegehren: des Gesuchstellers (Urk. 15 S. 3 f.): "1. Es sei dem Gesuchsteller ab Rechtshängigkeit des Eheschutzgesuches auf unbestimmte Zeit das Getrenntleben zu bewilligen. 2. Die gemeinsame Tochter, C._____, geb. tt.mm.2020, sei unter die alleinige Obhut des Gesuchstellers zu stellen. 3. Der Gesuchsgegnerin sei ein der geografischen Distanz der Wohnorte der Parteien und dem Kindswohl entsprechendes, grosszügiges Besuchsrecht zuzusprechen. 4. Die eheliche (sich im Alleineigentum des Gesuchstellers befindliche) Liegenschaft D._____ …, E._____, sei für die Dauer des Getrenntlebens samt Hausrat und Mobiliar dem Gesuchsteller zur alleinigen Benutzung zuzuweisen. 5. Die Gesuchsgegnerin sei anzuweisen, die eheliche Wohnung D._____ …, E._____, innert 30 Tagen ab Vollstreckbarkeit des Eheschutzurteils zu verlassen und dem Gesuchsteller innert der gleichen Frist sämtliche Zugangsschlüssel für die betreffende Liegenschaft zu übergeben. 6. Bezüglich dem Kinderunterhalt für die gemeinsame Tochter C._____, geb. tt.mm.2020, sei festzuhalten, dass jeder Elternteil für die in seinem Haushalt entstehenden Kosten für die Tochter (Wohnkosten, Kleider, Verpflegung usw.) selber aufkommt und die ordentlichen, regelmässigen Fixkosten des Kindes (Krankenkasse, Selbstbehaltskosten usw.) vom Gesuchsteller getragen werden, wobei der Gesuchsteller die gesetzlichen Kinderzulagen bzw. Familienzulagen bezieht. 7. Die ausserordentlichen Kinderkosten im Sinne von Art. 286 Abs. 3 ZGB seien von den Eltern je hälftig zu tragen. 8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% Mehrwertsteuer) zu Lasten des Gesuchsgegners."

der Gesuchsgegnerin (Urk. 30 S. 2 f.): "1. Es sei den Parteien das Getrenntleben zu bewilligen. 2. Es sei die gemeinsame Tochter, C._____, geb. tt.mm.2020, unter die alleinige Obhut der Gesuchsgegnerin zu stellen. 3. Es sei der Gesuchsgegnerin das Recht zu erteilen, den Wohnsitz der gemeinsamen Tochter, C._____, geb. tt.mm.2022 [recte: 2020], per 1. August 2022 nach F._____ (Norwegen) zu verlegen und C._____ in E._____ abzumelden und in F._____ (Norwegen) anzumelden.

- 3 - 4. Eventualiter für den Fall der Verweigerung des Umzugs sei die eheliche Liegenschaft D._____ …, E._____, für die Dauer des Getrenntlebens samt Hausrat und Mobiliar der Gesuchsgegnerin und C._____ zur alleinigen Benutzung zuzuweisen. 5. Es sei der Gesuchsteller für berechtigt zu erklären, die Tochter, C._____, jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr, in F._____ (Norwegen) zu betreuen. Es sei der Gesuchsteller für berechtigt zu erklären, die Tochter, C._____, in den Jahren 2023 bis 2025 jeweils pro Jahr während zwei Wochen mit sich oder zu sich in die Ferien (nicht am Stück) zu nehmen. 6. Eventualiter für den Fall, dass die Gesuchsgegnerin und C._____, ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, sei das gemäss Ziff. 5 beantragte Besuchsrecht in der Schweiz auszuüben. 7. Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin an den Unterhalt von C._____ mit Wirkung ab 1. August 2022 und dem Wegzug nach F._____ und für die weitere Dauer des Getrenntlebens einen Betrag von mindestens CHF 6'977 (zzgl. allfälliger Familienzulagen) zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten des Monats und ab Verzug zu 5% verzinslich. 8. Eventualiter, für den Fall, dass die Gesuchsgegnerin und C._____ ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin an den Unterhalt von C._____ mit Wirkung ab 1. August 2022 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens einen Betrag von mindestens CHF 8'298 (zzgl. allfälliger Familienzulagen) zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten des Monats und ab Verzug zu 5% verzinslich. 9. Es sei festzustellen, dass aufgrund eigener Leistungsfähigkeit kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist. 10. Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin mit Wirkung ab 1. August 2022 (Wegzug nach F._____) einen Ehegattenunterhalt von monatlich CHF 3'987 zu bezahlen. 11. Eventualiter, für den Fall der Verweigerung des Umzugs sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin mit Wirkung ab 1. August 2022 einen Ehegattenunterhalt von monatlich CHF 4'386 bezahlen. 12. Die Eltern seien zu verpflichten, ausserordentliche Kinderkosten (wie Zahnkorrekturen, Sehhilfen, schulische oder therapeutische Förderungsmassnahmen, ausserordentliche Gesundheitskosten, etc.) nach vorgängiger Absprache je zur Hälfte zu übernehmen, soweit die Kosten nicht von einer Versicherung oder einem Dritten übernommen werden. 13. Alle anderslautenden Anträge des Gesuchstellers seien abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann;

- 4 - 14. (…); unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten des Gesuchstellers." Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 16. September 2022: (Urk. 51 S. 49 ff. = Urk. 55 S. 49 ff.) 1. Den Parteien wird das Getrenntleben bewilligt. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien seit dem 1. März 2022 getrennt leben. 2. Die Tochter, C._____, geboren am tt.mm.2020, wird für die Dauer des Getrenntlebens unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen. 3. Der Antrag der Gesuchsgegnerin, den Aufenthaltsort der gemeinsamen Tochter C._____, geboren am tt.mm.2020, nach Norwegen zu verlegen, wird abgelehnt. 4. Die Tochter, C._____, geboren am tt.mm.2020, wird für die Dauer des Getrenntlebens unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt. Der Hauptwohnsitz der Tochter befindet sich beim Gesuchsteller. 5. Der Gesuchsteller wird berechtigt und verpflichtet, die gemeinsame Tochter C._____ im 14-Tagesrythmus und während der Feiertage, wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen oder während dieser Zeit eine geeignete Betreuung sicherzustellen: Woche 1 − Montag bis Dienstag, 18.00 Uhr − Donnerstag, ab 18.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr Woche 2 − Dienstag, ab 18.00 Uhr bis Donnerstag, 18.00 Uhr − Sonntag, ab 18.00 Uhr

- 5 - − in geraden Jahren jeweils am ersten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr, und in den ungeraden Jahren jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr, − sowie in geraden Jahren über die ganzen Osterfeiertage, von Karfreitag morgens bis Ostermontag abends, sowie in ungeraden Jahren über die ganzen Pfingstfeiertage, von Pfingstsamstag morgens bis Pfingstmontag abends. Die Gesuchsgegnerin ist berechtigt und verpflichtet, die gemeinsame Tochter C._____ im 14-Tagesrythmus und während der Feiertage, wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen oder während dieser Zeit eine geeignete Betreuung sicherzustellen: Woche 1 − Dienstag, ab 18.00 Uhr bis Donnerstag, 18.00 Uhr − Sonntag, ab 18.00 Uhr Woche 2 − Montag bis Dienstag, 18.00 Uhr − Donnerstag, ab 18.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr − in geraden Jahren jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr, und in den ungeraden Jahren jeweils am ersten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr, − sowie in ungeraden Jahren über die ganzen Osterfeiertage, von Karfreitag morgens bis Ostermontag abends, sowie in geraden Jahren über die ganzen Pfingstfeiertage, von Pfingstsamstag morgens bis Pfingstmontag abends. Ausserdem sind die Parteien berechtigt und verpflichtet, die gemeinsame Tochter C._____ für die Dauer von fünf Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen, wobei maximal zwei Wochen

- 6 aneinander bezogen werden dürfen. Ab Eintritt in die Schulpflicht (ab Kindergarteneintritt) soll jeder Elternteil berechtigt und verpflichtet sein, C._____ während der Hälfte der Schulferien zu betreuen. Die Parteien werden verpflichtet, die Ferienbetreuung mindestens drei Monate vor dem geplanten Ferienbeginn mit der jeweils anderen Partei abzusprechen. Können sich die Parteien nicht einigen, so kommt der Gesuchsgegnerin das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien in Jahren mit gerader Jahreszahl zu, in Jahren mit ungerader Jahreszahl dem Gesuchsteller. Die Parteien können weitergehende oder abweichende Betreuungszeiten bzw. -modalitäten, oder Ferienkontakte jederzeit in gegenseitiger Absprache vereinbaren. 6. Für den Fall, dass die Gesuchsgegnerin nach Norwegen wegzieht, wäre es angezeigt, die Gesuchsgegnerin zu berechtigen und zu verpflichten, C._____ alle 14 Tage von Donnerstag, 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr in der Schweiz zu besuchen. 7. Es wird festgestellt, dass gegenseitig kein Kinderunterhalt geschuldet ist. 8. Allfällige vertragliche und gesetzliche Kinder- und Familienzulagen verbleiben beim Gesuchsteller. 9. Die Parteien werden verpflichtet, diejenigen Kosten von C._____, die während der Zeit anfallen, die sie beim betreuenden Elternteil verbringt (insbesondere Verpflegung, Alltagsbekleidung, Aktivitäten, Ferien etc.), jeweils selber zu tragen. 10. Die ordentlichen regelmässigen Fixkosten (insbesondere Krankenkasse, Selbstbehaltskosten usw.) für C._____ werden vom Gesuchsteller getragen. 11. An ausserordentlichen Kinderkosten, über welche sich die Parteien verständigt haben, beteiligen sie sich die Parteien je zur Hälfte.

- 7 - 12. Der Antrag der Gesuchsgegnerin auf Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen für sich persönlich wird abgewiesen. 13. Die eheliche Liegenschaft, D._____ …, E._____, samt Hausrat und Mobiliar, wird für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsteller zur alleinigen Benützung zugewiesen. 14. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, die eheliche Liegenschaft, D._____ …, E._____, unter Mitnahme ihrer persönlichen Effekten bis spätestens 31. Dezember 2022 zu verlassen. 15. Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird festgesetzt auf: Fr. 6'600.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 637.50 Dolmetscherkosten Fr. 7'237.50 Total

16. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem geleisteten Vorschuss verrechnet, unabhängig davon, von wem dieser geleistet wurde. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsteller einen solchen in Höhe von Fr. 1'800.– geleistet hat, wofür ihm gegenüber der Gesuchsgegnerin ein Rückgriffsrecht in der Höhe von Fr. 900.– eingeräumt wird. 17. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 18. [Mitteilung] 19. [Rechtsmittel] Berufungsanträge: der Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin (Urk. 54 S. 2 ff.):

"1. Es seien die Dispositivziffern 4 und 5 (Obhut und Betreuung) des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 16. September 2022 aufzuheben und es sei die gemeinsame Tochter, C._____, geb. tt.mm.2020, norwegische Staatsangehörige, unter die alleinige Obhut der Berufungsklägerin und Kindsmutter zu stellen.

- 8 - 2. Es seien die Dispositivziffern 3 und 6 (Umzug Norwegen) des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 16. September 2022 aufzuheben und es sei der Berufungsklägerin zu bewilligen, den Wohnsitz der gemeinsamen Tochter, C._____, geb. tt.mm.2020, norwegische Staatsangehörige, nach F._____ (Norwegen) zu verlegen, C._____ in E._____ abzumelden und in F._____ (Norwegen) anzumelden. 3. Es sei der Berufungsbeklagte für berechtigt zu erklären, die Tochter C._____ jedes zweite Wochenende von Freitagmorgen, 9.00 Uhr bis Montag, 9.00 Uhr, in F._____ (Norwegen) auf eigene Kosten zu betreuen und C._____ jeweils drei Wochen pro Jahr mit sich in die Ferien zu nehmen, jedoch maximal eine Woche am Stück. Die Berufungsklägerin sei zu verpflichten, die gemeinsame Tochter in der übrigen Zeit zu betreuen. Die Feiertage seien ab 2023 wie folgt aufzuteilen: In ungeraden Jahren betreut die Berufungsklägerin vom 21. Dezember bis zum 25. Dezember sowie vom 29. Dezember bis zum 2. Januar und der Kindesvater vom 25. Dezember bis zum 29. Dezember; In den geraden Jahren betreut der Berufungsbeklagte vom 21. Dezember bis zum 25. Dezember sowie vom 29. Dezember bis zum 2. Januar und der Kindsmutter vom 25. Dezember bis 29. Dezember. Die Übergabe erfolgt jeweils morgens. In den ungeraden Jahren über die ganzen Ostertage von Karfreitag morgens bis Ostermontag abends sowie in den ungeraden [gemeint wohl: geraden] Jahren über die ganzen Pfingsttage, von Pfingstsamstag morgens bis Pfingstmontag abends liegt die Betreuung bei der Berufungsklägerin. In den geraden Jahren über die ganzen Ostertage von Karfreitag morgens bis Ostermontag abends sowie in den ungeraden Jahren über die ganzen Pfingsttage, von Pfingstsamstag morgens bis Pfingstmontag abends liegt die Betreuung beim Berufungsbeklagten. 4. Eventualiter, für den Fall der Verweigerung des Umzugs der Tochter C._____ nach F._____ Norwegen, sei Dispositivziffer 14 (Frist Auszug aus ehelicher Wohnung) des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 16. September 2022 aufzuheben und es sei der Berufungsklägerin eine Frist von 6 Monaten ab Eröffnung des Urteils des Obergerichts anzusetzen, um die eheliche Wohnung zu verlassen. 5. Eventualiter, für den Fall der Verweigerung des Umzugs, seien Dispositivziffer 4 Satz 2 (Wohnsitz C._____) und Dispositivziffer 5

- 9 - (Betreuungsregelung) aufzuheben und es sei der zivilrechtliche Wohnsitz von C._____ an den (zukünftigen) Wohnsitz der Berufungsklägerin zu verlegen sowie C._____ registeramtlich beim Wohnsitz der Berufungsklägerin anzumelden und es sei der Berufungsbeklagte zu berechtigen und zu verpflichten, die gemeinsame Tochter C._____ im 14-Tagesrhythmus und während der Feiertage wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen: Woche 1: − Mittwoch, 9.00 Uhr bis Donnerstag, 9.00 Uhr − Freitag, 9.00 Uhr bis Sonntag 17.00 Uhr Woche 2: − Mittwoch, 9.00 Uhr bis Freitag, 9.00 Uhr Die Berufungsklägerin sei zu verpflichten, die gemeinsame Tochter in der übrigen Zeit zu betreuen. Ferien: Es sei dem Berufungsbeklagten ein Ferienrecht von drei Wochen pro Jahr einzuräumen, jedoch maximal eine Woche am Stück. Feiertage: Die Feiertage sind ab 2023 wie folgt aufzuteilen: In ungeraden Jahren betreut die Kindsmutter vom 21. Dezember bis zum 25. Dezember sowie vom 29. Dezember bis zum 2. Januar und der Kindsvater vom 25. Dezember bis zum 29. Dezember; In den geraden Jahren betreut der Kindsvater [vom] 21. Dezember bis zum 25. Dezember sowie vom 29. Dezember bis zum 2. Januar und der Kindsmutter vom 25. Dezember bis 29. Dezember. In den ungeraden Jahren über die ganzen Ostertage von Karfreitag morgens bis Ostermontag abends sowie in den geraden Jahren über die ganzen Pfingsttage, von Pfingstsamstag morgens bis Pfingstmontag abends liegt die Betreuung bei der Kindsmutter. In den geraden Jahren über die ganzen Ostertage von Karfreitag morgens bis Ostermontag abends sowie in den ungeraden Jahren über die ganzen Pfingsttage, von Pfingstsamstag morgens bis Pfingstmontag abends liegt die Betreuung beim Kindsvater. 6. Es seien die Dispositivziffern 7 und 8 (Kindesunterhalt) des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 16. September 2022 aufzuheben und es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin an den Unterhalt von C._____ einen monatlichen, monatlich vorauszuzahlenden und bei Verzug mit 5 % zu verzinsenden Unterhaltsbeitrag von CHF 7'077.00 zzgl. allfällige Familienzula-

- 10 gen ab Wegzug nach F._____ zu bezahlen (Klageänderung vorbehalten nach Auskunft des Ehemannes über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse). 7. Eventualiter, das heisst für den Fall, dass die Berufungsklägerin und C._____ ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin ab Auszug aus der ehelichen Liegenschaft an den Unterhalt von C._____ einen monatlichen, monatlich vorauszuzahlenden und bei Verzug mit 5 % zu verzinsenden Unterhaltsbeitrag von CHF 6'314.20 zzgl. allfällige Familienzulagen für die Dauer von 12 Monate zu leisten, danach von monatlichen, monatlich vorauszuzahlenden CHF 8'114.00 (Klageänderung vorbehalten nach Auskunft des Ehemannes über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse). 8. Es sei Dispositivziffer 12 (Ehegattenunterhalt) des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 16. September 2022 aufzuheben und es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin einen monatlichen, monatlich vorauszuzahlenden und bei Verzug mit 5 % zu verzinsenden Unterhaltsbeitrag von CHF 4'191.00 ab Wegzug nach F._____ zu bezahlen (Klageänderung vorbehalten nach Auskunft des Ehemannes über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse). 9. Eventualiter, das heisst für den Fall, dass die Berufungsklägerin und C._____ ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin ab Auszug aus der ehelichen Liegenschaft einen monatlichen, monatlich vorauszuzahlenden und bei Verzug mit 5 % zu verzinsenden Unterhaltsbeitrag von CHF 10'378.00 für die Dauer von 12 Monaten zu leisten und danach einen monatlichen, monatlich vorauszuzahlenden und bei Verzug mit 5 % zu verzinsenden Unterhaltsbeitrag von CHF 4'978.00 (Klageänderung vorbehalten nach Auskunft des Ehemannes über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse). 10. Eventualiter zu Ziff. 1 bis 9 hiervor seien die Dispositivziffern 3 bis 8 sowie 12 und 14 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 16. September 2022 aufzuheben und es sei die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 11. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. zu Lasten des Berufungsbeklagten."

des Gesuchstellers und Berufungsbeklagten (Urk. 67 S. 2):

"1. Die Berufung der Berufungsklägerin vom 28. November 2022 sei vollumfänglich abzuweisen, sofern darauf einzutreten ist.

- 11 - 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Berufungsklägerin." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. Nach den unangefochtenen Feststellungen der Vorinstanz heirateten die Parteien am tt. April 2020 in G._____ [Ort in Asien]. Der Gesuchsteller und Berufungsbeklagte (nachfolgend: Gesuchsteller) ist Belgier und wohnt seit 2008 in der Schweiz; die Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) ist Norwegerin (Urk. 55 S. 4; siehe Urk. 54 Rz. 2 f.). Der Ehe entsprang die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2020 (Urk. 55 S. 4; siehe Urk. 54 Rz. 4); das Kind hat die norwegische Staatsbürgerschaft (Urk. 31/52). Die eheliche Liegenschaft befand sich am D._____ … in E._____ (Urk. 55 S. 5). 2. Mit Eingabe vom 28. Februar 2022, zur Post gegeben am 1. März 2022, machte der Gesuchsteller das vorliegende Eheschutzverfahren bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1). Hinsichtlich der Prozessgeschichte kann auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 55 S. 5 ff.). Dieses datiert vom 16. September 2022 (Urk. 51 = Urk. 55), wurde jedoch erst am 11. November 2022 versandt (Urk. 52/1–2). 3. Gegen das Urteil erhob die Gesuchsgegnerin innert Frist (siehe Urk. 52/2) Berufung und stellte die eingangs wiedergegebenen Anträge (Urk. 54). Zusätzlich ersuchte sie hinsichtlich des Auszugs aus der ehelichen Wohnung um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und stellte ein Auskunftsbegehren (Urk. 54 S. 5 f.). Mit Verfügung vom 2. Dezember 2022 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Gesuchsgegnerin Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 7'000.– zu leisten (Urk. 58). Dieser ging rechtzeitig ein (siehe Urk. 60). Mit Eingabe vom 21. Dezember 2022 äusserte sich der Gesuchsteller unaufgefordert "zu den Vorfällen der letzten Tage" (Urk. 61). Mit Beschluss vom 13. Januar 2023 wurde auf das Auskunftsbegehren der Gesuchsgegnerin nicht eingetreten, soweit es sich auf Art. 170 ZGB stützte; zugleich wurde dem Gesuchsteller Frist angesetzt, um die

- 12 - Berufung zu beantworten (Urk. 66). Die Berufungsantwort datiert vom 30. Januar 2023 (Urk. 67). Sie wurde mit Verfügung vom 3. Februar 2023 der Gegenseite zugestellt; gleichzeitig wurde ihr Frist angesetzt, um sich zu den Noven zu äussern (Urk. 70). Die Replik datiert vom 16. Februar 2023 (Urk. 71) und wurde mit Verfügung vom 8. März 2023 der Gegenpartei zur Kenntnis gebracht (Urk. 75). Nachdem letztere darum ersucht hatte (Urk. 76), wurde ihr mit Verfügung vom 21. März 2023 Frist angesetzt, um das Replikrecht wahrzunehmen (Urk. 77). Die Duplik datiert vom 11. April 2023 (Urk. 83), die Triplik vom 21. April 2023 (Urk. 87) und die Quadruplik vom 22. Mai 2023 (Urk. 93). Weitere Eingaben erfolgten nicht. 4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–53). Das Verfahren ist spruchreif, was den Parteien mit Verfügung vom 14. Juni 2023 bereits angezeigt wurde (Urk. 95). Auf ihre Vorbringen ist nur soweit einzugehen, als diese entscheidrelevant sind. II. Prozessuale Vorbemerkungen 1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten sind die Dispositiv-Ziffern 1 (Getrenntleben), 2 (gemeinsame elterliche Sorge) und 13 (Zuweisung der ehelichen Liegenschaft) des vorinstanzlichen Urteils (siehe Urk. 54 S. 2 ff.; Urk. 55 S. 49 ff.). Diese Ziffern sind somit in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist. Formell nicht angefochten wurden sodann die Dispositiv-Ziffern 9 (Tragung der Kosten von C._____), 10 (Tragung der regelmässigen Fixkosten von C._____) und 11 (ausserordentliche Kosten). Sie hängen jedoch mit der Frage der alternierenden Obhut derart stark zusammen, dass sich eine Neubeurteilung rechtfertigt. 2. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1).

- 13 - 3. In der Berufungsschrift ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1 und 5). Die Anforderungen an die Berufung gelten sinngemäss auch für die Berufungsantwort (BGer 4A_496/2016 vom 8. Dezember 2016, E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen). Diese Grundsätze gelten auch im Bereich der unbeschränkten Untersuchungsmaxime (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021, E. 5.1). 4. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorliegend zu beurteilen sind – statuiert Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, können die Parteien zudem im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen; Art. 317 Abs. 1 ZPO kommt nicht zum Tragen (BGE 147 III 301 E. 2.2; BGE 144 III 349 E. 4.2.1).

- 14 - III. Wegzug der Gesuchsgegnerin, Obhut und Besuchsrecht 1. Anwendbares Recht 1.1. Beide Parteien sind ausländische Staatsangehörige (E. I.1.). Da Art. 82 Abs. 2 IPRG an die ausländische Staatsangehörigkeit Rechtswirkungen anknüpft, besteht hinsichtlich der Beziehungen zwischen Eltern und Kind ein internationales Verhältnis im Sinne von Art. 1 Abs. 1 IPRG (zum Begriff des internationalen Verhältnisses bzw. Sachverhalts ZK IPRG-Müller-Chen, Art. 1 N 7 ff.). 1.2. Fraglich ist, ob das Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern vom 19. Oktober 1996 (Haager Kindesschutzübereinkommen, HKsÜ; SR 0.211.231.011) anwendbar ist. Die Konvention, die unter anderem von Belgien, Norwegen und der Schweiz ratifiziert wurde, ist zeitlich auf Massnahmen anzuwenden, die in einem Staat getroffen werden, nachdem das Übereinkommen für diesen Staat in Kraft getreten ist (Art. 53 Abs. 1 HKsÜ). Der sachliche Anwendungsbereich erstreckt sich unter anderem auf Massnahmen zum Schutz der Person des Kindes (Art. 1 Abs. 1 lit. a HKsÜ). Dazu gehören insbesondere die Regelung der elterlichen Obhut und des persönlichen Verkehrs (Art. 3 lit. a und b HKsÜ; BGer 5A_744/2016 vom 28. März 2017, E. 5.1). Das Haager Kindesschutzübereinkommen ersetzt im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten das Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 5. Oktober 1961 (MSA; SR 0.211.231.01; Art. 51 HKsÜ). Letzteres haben weder Belgien noch Norwegen ratifiziert. 1.3. In der Schweiz trat das Haager Kindesschutzübereinkommen am 1. Juli 2009 in Kraft. Da C._____ ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, sind die hiesigen Gerichte international zuständig (Art. 5 Abs. 1 HKsÜ; diese Vorschrift ist auch im Eheschutzverfahren anwendbar: BGer 5A_262/2019 vom 30. September 2019, E. 3.3). Die Behörden der Vertragsstaaten wenden bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit nach den Art. 5 ff. HKsÜ ihr eigenes Recht an

- 15 - (Art. 15 Abs. 1 HKsÜ). Massgebend für die Frage des Wegzugs der Gesuchsgegnerin, der Obhut und des Besuchsrechts ist somit grundsätzlich schweizerisches Recht. Davon gehen auch die Parteien aus (siehe Urk. 54 Rz. 43 und 81; Urk. 67 Rz. 146). Sollte ein Wegzug nach Norwegen bewilligt werden, so stellt sich die Frage, ob das Besuchsrecht ab dem Zeitpunkt des Wegzugs nach norwegischem Recht zu beurteilen ist. Art. 17 HKsÜ sieht nämlich vor, dass sich die Ausübung der elterlichen Sorge nach dem Recht des Staates des neuen gewöhnlichen Aufenthalts richtet, wenn der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes wechselt. Wie zu zeigen sein wird (E. III.11.4.), kann die Frage offenbleiben. 2. Zustimmung des Gesuchstellers zum Umzug nach Norwegen 2.1. Die Vorinstanz erwog, dass bei gemeinsamer elterlicher Sorge der eine Elternteil zustimmen müsse, wenn der andere den Aufenthaltsort des Kindes ins Ausland verlegen wolle. Alternativ sei ein Entscheid des Gerichts oder der Kindesschutzbehörde erforderlich (Urk. 55 S. 11). In der Folge wies die Vorinstanz den Antrag der Gesuchsgegnerin, den Aufenthaltsort der gemeinsamen Tochter nach Norwegen zu verlegen, ab (Urk. 55 S. 23). Soweit ersichtlich äusserte sie sich dabei nicht zu einer allfälligen Zustimmung des Gesuchstellers. 2.2. Die Gesuchsgegnerin rügt, die Parteien hätten nie geplant, sich gemeinsam in der Schweiz niederzulassen; der Lebensmittelpunkt der Familie liege daher nicht in der Schweiz (siehe Urk. 54 Rz. 34 f.). Vielmehr hätten sich die Parteien bereits vor der Geburt von C._____ darauf geeinigt, nach dem Aufenthalt und der ursprünglich geplanten Geburt in G._____ gemeinsam nach Norwegen zu ziehen. Deshalb hätten sie im Februar 2020 in F._____ in der Nähe der Arbeitgeberin der Gesuchsgegnerin eine Wohnung mit 120 m2 erworben (Urk. 54 Rz. 37). Sie hätten denn auch handschriftlich im Kaufvertrag der Wohnung bestätigt, dass der Zweck des Erwerbs darin bestehe, in dieser Wohnung zu leben (Urk. 54 Rz. 39). Aufgrund dieser Pläne hätten die Parteien C._____ im Februar 2021 gemeinsam für den Kindergarten in F._____ angemeldet. In Norwegen sei es nämlich üblich, dass die Kinder nach dem ersten Geburtstag den Kindergarten besuchten (Urk. 54 Rz. 40). Der Gesuchsteller habe denn in der Eheschutzverhandlung auch bestätigt, dass die Ehegatten Anfang 2021 gemeinsam einen Antrag

- 16 auf einen Kindergartenplatz in F._____ gestellt hätten (Urk. 54 Rz. 42). Die Zustimmung eines Ehegatten zum Umzug nach Art. 301a ZGB könne schriftlich, mündlich oder stillschweigend erteilt werden. Als Gestaltungserklärung sei sie unwiderruflich (Urk. 54 Rz. 43). Mit der gemeinsamen Kindergartenanmeldung habe der Gesuchsteller dem Umzug der Tochter nach F._____ stillschweigend zugestimmt (Urk. 54 Rz. 44). Die Vorinstanz habe diese konkludente Zustimmung in keiner Weise gewürdigt. Dadurch habe sie den Sachverhalt falsch ermittelt und darüber hinaus neben Art. 296 Abs. 1 [ZPO] und Art. 29 Abs. 2 BV insbesondere Art. 301a ZGB verletzt (Urk. 54 Rz. 45). Bei der E-Mail vom 2. November 2020 handle es sich um ein unechtes Novum, das ohnehin nicht zu berücksichtigen sei. Abgesehen davon habe der Gesuchsteller selbst diese E-Mail an die Kita entworfen und die Gesuchsgegnerin um Weiterleitung gebeten. Die Parteien hätten C._____ nie in dieser Kita angemeldet, weil der Aufenthalt nicht von Dauer hätte sein sollen (Urk. 71 Rz. 33). 2.3. Der Gesuchsteller entgegnet, die Wohnsitznahme in G._____ und später in F._____ sei lediglich ein von den Parteien diskutiertes Szenario gewesen. Sie hätten sich in der Folge entschieden, sich in der Schweiz niederzulassen (Urk. 67 Rz. 23). So habe die Gesuchsgegnerin in der E-Mail vom 2. November 2020 an die Kita E._____ Folgendes geschrieben (Urk. 67 Rz. 24): "This last point is very important to us as well: as you will read below C._____'s parents are non- Swiss. It is important that C._____ builds her roots into E._____, the Swiss culture and society from the beginning. For C._____ as an individual and for us as a family, we want to grow our roots in E._____, Zurich and Switzerland." Die Parteien hätten die Wohnung in F._____ denn auch bereits ab März 2020 (das heisst direkt nach deren Kauf) an Dritte vermietet. Hätte die Familie effektiv nach Norwegen umziehen wollen, so wäre es absolut nicht nachvollziehbar, weshalb die Eigentumswohnung in F._____ von Anfang an vermietet gewesen sei und es bis heute sei (Urk. 67 Rz. 30 f.). 2.4. Gemäss Art. 229 Abs. 3 ZPO berücksichtigt das Gericht neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung, wenn es den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären hat. Diese Vorschrift gilt auch im Eheschutzverfahren (CR

- 17 - CPC-Tappy, Art. 229 N 29). Aus der Systematik von Art. 229 ZPO folgt, dass mit den neuen Tatsachen und Beweismitteln in Art. 229 Abs. 3 ZPO echte und unechte Noven gemeint sind. Der Gesuchsteller reichte die E-Mail vom 2. November 2020 mit Eingabe vom 22. Juli 2022 bei der Vorinstanz ein (Urk. 34; Urk. 35/1). Erst mit Verfügung vom 16. September 2022 (und nachdem sich die Gesuchsgegnerin dazu hatte vernehmen lassen [Urk. 42]) zeigte letztere die Spruchreife an (Urk. 45). Damit ist die E-Mail vom 2. November 2020 entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin (Urk. 71 Rz. 33) zu berücksichtigen. 2.5. Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und will ein Elternteil den Aufenthaltsort des Kindes wechseln, so bedarf dies der Zustimmung des andern Elternteils oder der Entscheidung des Gerichts oder der Kindesschutzbehörde, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt (Art. 301a Abs. 2 lit. a ZGB). Mit dem Aufenthaltsort ist der Ort gemeint, an welchem sich das Kind faktisch aufhält (BSK ZGB-Schwenzer/Cottier, Art. 301a N 7). Die Zustimmung kann mündlich oder stillschweigend erfolgen; sie muss sich auf ein bereits genügend bestimmtes Umzugsprojekt beziehen (BSK ZGB-Schwenzer/Cottier, Art. 301a N 11 f.). 2.6. Vorab ist festzustellen, dass C._____ immer in der Schweiz gelebt hat. Ihr Lebensmittelpunkt und damit ihr Aufenthaltsort befanden und befinden sich damit in der Schweiz. Entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin (Urk. 54 Rz. 32 ff.) vermag die blosse Absicht, ins Ausland zu ziehen, dort keinen Lebensmittelpunkt zu begründen. Die Parteien erwarben im Februar 2020 eine Eigentumswohnung in F._____ (Urk. 54 Rz. 37; siehe Urk. 67 Rz. 60). Es ist unbestritten, dass sie diese von Anfang an an Dritte vermietet haben (Urk. 67 Rz. 60; siehe Urk. 71 Rz. 55). Ob die Parteien ursprünglich beabsichtigten, dort zu wohnen (so die Gesuchsgegnerin: Urk. 54 Rz. 39), spielt keine Rolle; sollte diese Absicht tatsächlich bestanden haben, so ist aufgrund der Vermietung nämlich davon auszugehen, dass die Parteien davon wieder Abstand nahmen. Jedenfalls haben sie bis zur Trennung Ende Februar 2022 (siehe E. I.2. und Urk. 55 S. 49) nie in dieser Wohnung gelebt. So schrieb die Gesuchsgegnerin denn am 2. November 2020 auch an die Kita E._____, dass die Familie beabsichtige, in E._____ zu

- 18 bleiben (Urk. 35/1). Unbehelflich ist es, wenn sie in diesem Zusammenhang vorbringt, sie habe diese E-Mail nicht geschrieben, sondern bloss weitergeleitet (Urk. 71 Rz. 33). Zunächst erscheint dies mit Blick auf den Inhalt nicht glaubhaft (Urk. 35/1): "I, C._____'s mother, A._____, am Norwegian […]. C._____'s father (and my husband […]), B._____ is Belgian […]." Selbst wenn sie die E-Mail aber nicht selber geschrieben hätte, so hätte sie selbst einer Dritten gegenüber konkret zum Ausdruck gebracht, dass die Familie die Schweiz nicht verlassen wolle. Damit ist glaubhaft, dass die Parteien im November 2020 von den Umzugsplänen nach F._____ Abstand genommen hatten. Es ist unbestritten, dass sie ihr Kind Anfang 2021 gemeinsam für den Kindergarten in F._____ anmeldeten (Prot. I, S. 40; Urk. 54 Rz. 40; siehe Urk. 67 Rz. 62). Ebenso ist unbestritten, dass es in Norwegen üblich ist, dass Kinder nach dem ersten Geburtstag den Kindergarten besuchen (Urk. 54 Rz. 40; siehe Urk. 67 Rz. 62). Gleichwohl war die Gesuchsgegnerin nach eigener Aussage im Jahr 2021 nur ein einziges Mal in F._____, nämlich im November; der Aufenthalt dauerte nur zwei oder drei Tage und war beruflicher Natur. 2022 war sie nie in F._____ (Prot. I, S. 49). Es ist vor diesem Hintergrund – sowie der Tatsache, dass die Eigentumswohnung in F._____ die ganze Zeit über vermietet war – anzunehmen, dass die Parteien ihre Pläne einmal mehr geändert hatten. Damit in Einklang stehen auch folgende Worte, welche die Gesuchsgegnerin an den Gesuchsteller schrieb, nachdem dieser ihr seine Trennungsabsicht mitgeteilt hatte (Urk. 32/3 S. 1): "I had gotten […] a wonderful home and house in Switzerland with you which I finally started liking and enjoying […]." 2.7. Zusammenfassend muss sich der Gesuchsteller nicht auf sein früheres Einverständnis behaften lassen. Darüber hinaus bezog es sich auf den Umzug als Familie; daraus lässt sich nicht ableiten, dass er damit einverstanden gewesen wäre, dass die Gesuchsgegnerin mit C._____ allein in F._____ lebt. 3. Gesuchsgegnerin als Hauptbetreuungsperson 3.1. Die Vorinstanz erwog, man könne das bisherige Betreuungsmodell in mehrere Abschnitte einteilen. Es sei notorisch, dass die Gesuchsgegnerin die gemeinsame Tochter während des sechsmonatigen Mutterschaftsurlaubs über-

- 19 wiegend betreut habe. Der Gesuchsteller habe nach dem einmonatigen Vaterschaftsurlaub zu 100 % gearbeitet. Er lege aber glaubhaft dar, dass er infolge der Corona-Pandemie ebenfalls ständig vor Ort gewesen sei und die Gesuchsgegnerin in der Betreuung des Neugeborenen unterstützt habe. Dies räume auch die Gesuchsgegnerin in ihren Briefen an den Gesuchsteller ein; darin schreibe sie, dass der Gesuchsteller seine Arbeitszeit im Vergleich zu früher reduziert habe, um für sie und C._____ da zu sein. Ob die Betreuung – wie vom Gesuchsteller vorgebracht – genau hälftig aufgeteilt gewesen sei, könne anhand der eingereichten Belege und den gemachten Parteiaussagen nicht bestimmt werden. Beide Parteien hätten jedoch glaubhaft gemacht, dass sie sich in den ersten Lebensmonaten von C._____ an der Betreuung beteiligt hätten. Die Zusammenstellungen der Arbeitsstunden der Nanny belegten, dass H._____ die Parteien ab Januar 2021 in der Betreuung von C._____ unterstützt, sie jedoch keine Hauptbetreuung übernommen habe. Der Gesuchsteller habe glaubhaft gemacht, dass er sich seit dem Sommer 2021 vermehrt um C._____ gekümmert habe. Ab dem 1. September 2021 habe er sein Arbeitspensum auf 50 % reduziert, was aus dem eingereichten Arbeitsvertrag hervorgehe. Das nach Einleitung des Eheschutzverfahrens vereinbarte Betreuungsmodell – der Gesuchsteller betreue C._____ von 09.00 Uhr bis 13.30 Uhr und die Gesuchsgegnerin von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr – habe offensichtlich seit acht Monaten funktioniert. Beide Parteien hätten sich in dieser Zeit nach Kräften darum bemüht, sich hälftig um C._____ zu kümmern und ihr ein stabiles Umfeld zu bieten. Die Darstellung des Gesuchstellers und der Gesuchsgegnerin, dass sie in den vergangenen zwei Jahren nur wenige Male berufsbedingt oder aus familiären Gründen bedingt ins Ausland gereist seien, erscheine nachvollziehbar und glaubhaft. Dennoch sei festzuhalten, dass sich die Gesuchsgegnerin mehrfach und bis zu zwei Wochen am Stück im Ausland aufgehalten habe. Anhand der vorgenannten Ausführungen stehe fest, dass die effektive Betreuung von C._____ durch die Gesuchsgegnerin gesamthaft nicht umfassender als diejenige durch den Gesuchsteller gewesen sei (Urk. 55 S. 17 f.). Jede Partei behaupte von sich, die Hauptbetreuungsperson von C._____ zu sein. Jedoch könne vorliegend nicht von einer klaren Hauptbetreuungsperson ausgegangen werden. Keine Partei könne glaubhaft machen, dass sie die ausschliessliche

- 20 - Hauptbetreuungsperson von C._____ sei und sie damit mehr als der andere Elternteil betreue oder betreut habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Parteien C._____ seit ihrer Geburt weitgehend zu gleichen Teilen betreut hätten. Insbesondere seit Anfang März 2022 werde ein Betreuungsverhältnis von 50 % zu 50 % gehandhabt. Dies entspreche einer alternierenden Obhut, welche nun schon acht Monate gelebt werde, was für ein Kind im Alter von C._____ eine sehr lange und prägende Zeit sei. Die Parteien seien damit gleichermassen die Hauptbetreuungs- und -bezugspersonen von C._____ (Urk. 55 S. 18). 3.2. Die Gesuchsgegnerin rügt, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass sie C._____ seit der Geburt stille und dies heute noch tue (Urk. 54 Rz. 47). Korrekt sei, dass sie während ihres sechsmonatigen Mutterschaftsurlaubs (Sommer bis Winter 2020) die primäre Bezugsperson gewesen sei. Richtig sei ebenfalls, dass der Gesuchsteller die Gesuchsgegnerin unterstützt habe, wenn sie darum gebeten habe; dies sei aber auch umgekehrt der Fall gewesen (Urk. 54 Rz. 50). Von Januar bis Juni 2021 habe die Gesuchsgegnerin zu etwa 50 % gearbeitet. Sie habe an der Eheschutzverhandlung glaubhaft dargelegt, dass sie noch über viele Überstunden verfügt und diese auf diesem Weg habe einziehen können. Die Gesuchsgegnerin habe in dieser Zeit im Homeoffice gearbeitet, wenn C._____ geschlafen habe oder wenige Stunden am Tag (jeweils am Morgen zwei bis drei Stunden) von der Nanny betreut worden sei. Dies sei aufgrund der Zeitverschiebung zu ihrem Arbeitsort in G._____ von sieben Stunden ohne Weiteres machbar gewesen. Nachmittags habe sich die Gesuchsgegnerin vollumfänglich um C._____ gekümmert. Sie habe mit ihr kindsgerechte Aktivitäten unternommen, das heisst, sie sei mit ihr auf den Spielplatz gegangen oder ins Schwimmbad. Diese Aktivitäten hätten sich zur Routine zwischen C._____ und der Kindsmutter entwickelt. Den Abend, nach der Arbeit des Gesuchstellers, hätten sie in der Regel als Familienzeit verbracht. Nur durch den Umstand, dass der Gesuchsteller teilweise am Abend Zeit mit der Gesuchsgegnerin und mit C._____ verbracht habe, werde er auch in dieser Phase nicht zur Hauptbezugsperson (Urk. 54 Rz. 51). Hinsichtlich des Zeitraums von September 2021 bis Februar 2022 werde bestritten, dass der Gesuchsteller sein Pensum auf 50 % reduziert habe (Urk. 54 Rz. 52). Der Freund und Geschäftspartner des Gesuchstellers habe den entspre-

- 21 chenden Arbeitsvertrag rein aus Gefälligkeit ausgestellt. Dieser Freund und Geschäftspartner sei zu gleichen Teilen wie der Gesuchsteller Unternehmensinhaber der I._____ Holding. Als Beneficial Owner sei zwar nicht der Gesuchsteller genannt, sondern seine GmbH in der Schweiz, die J._____ GmbH. Die vom Gesuchsteller vorgebrachte Behauptung, er arbeite seit September 2021 zu 50 %, sei auch deshalb nicht glaubhaft, weil auf den Lohnabrechnungen Januar bis März 2022 ein Pensum von 75 % vermerkt sei. Es sei davon auszugehen, dass weder das Pensum von 75 % noch jenes von 50 % stimme. Der Gesuchsteller gebe lediglich vor, sein Pensum reduziert zu haben, damit er behaupten könne, dies für die Betreuung von C._____ gemacht zu haben. Dies ergebe sich auch daraus, dass er das ganze Jahr 2021 den Lohn für ein Pensum von 100 % bezogen habe (Urk. 54 Rz. 53). Hinzu komme, dass die Gesuchsgegnerin in diesem Zusammenhang ausgesagt habe, dass ihr nicht bewusst gewesen sei, dass der Gesuchsteller sein Pensum reduziert hätte (Urk. 54 Rz. 56). Im Übrigen habe die Gesuchsgegnerin trotz angeblicher Pensumsreduktion sämtliche Kinderaktivitäten mit C._____ unternommen. Sie sei jeden Nachmittag mit C._____ an die frische Luft und auf den Spielplatz gegangen, wo man andere Kinder getroffen habe. Der Gesuchsteller habe nichts dergleichen unternommen. So sei auch die Gesuchsgegnerin mit C._____ zum Baby-Massage-Kurs gegangen (Urk. 54 Rz. 57) und habe auch sämtliche Arzttermine wahrgenommen (Urk. 54 Rz. 58). Aufgrund all dieser Tätigkeiten werde klar, dass die Gesuchsgegnerin auch ab September 2021 die Hauptbezugsperson der Tochter geblieben sei (Urk. 54 Rz. 59). Sie sei 2021 für zwei Tage in Norwegen und dreimal für ein Wochenende in Warschau gewesen, um ihre im Sterben liegende Grossmutter zu sehen und ihr beizustehen. 2022 sei sie zudem einmal für elf Tage in G._____ gewesen. Die Vorinstanz werfe ihr nun im Zusammenhang mit der persönlichen Betreuung von C._____ vor, sie habe sich mehrfach und bis zu zwei Wochen am Stück im Ausland aufgehalten. Damit verkenne sie, dass wenige Wochenendbesuche bei der im Sterben liegenden Grossmutter und bei der Familie sowie ein elftägiger Aufenthalt in G._____, für welchen die Eltern des Gesuchstellers zur Betreuungshilfe aus Belgien angereist seien, nicht dazu führten, dass die Kindsmutter nicht mehr die Hauptbetreuungsperson wäre (Urk. 54 Rz. 61 f.). Wie oft der Gesuchsteller

- 22 demgegenüber in den Jahren 2021 und 2022 im Ausland gewesen sei, habe die Vorinstanz nicht festgestellt. Damit habe sie den Sachverhalt unvollständig abgeklärt (Urk. 54 Rz. 63). Seit Einleitung des Eheschutzverfahrens (ab März 2022) habe der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin Zugeständnisse in Bezug auf C._____s Betreuung abgenötigt. Auch wenn er sich ein paar Stunden um C._____ gekümmert habe, habe die Tochter ganz genau gewusst, dass die Mutter ebenfalls im Haus zugegen gewesen sei. Sie habe sie, wann immer sie gewollt habe, aufgesucht. Sie sei dem Gesuchsteller ein Dorn im Auge gewesen, sodass er ihr oft verboten habe, sich im Wohnzimmer oder sonst wo zu zeigen, wenn er C._____ betreut habe. Er habe genau gewusst, dass C._____ sofort zur Mutter springen würde (Urk. 54 Rz. 76). Der Gesuchsteller versuche zwar aus prozesstaktischen Gründen, die Gesuchsgegnerin von C._____ fernzuhalten und selbst mehr mit der Tochter zu machen. Unter anderem aufgrund der bei ihm völlig fehlenden Bindungstoleranz führe dies allerdings nicht dazu, dass er plötzlich zur Hauptbezugsperson von C._____ werde (Urk. 54 Rz. 80). 3.3. Der Gesuchsteller entgegnet, dass das Stillen bei einem Kind im Alter von C._____ (immerhin über 2.5 Jahre alt) sicher nicht das ausschlaggebende Kriterium für die Wegzugsbewilligung sein könne. C._____ sei nicht mehr auf die Muttermilch angewiesen (Urk. 67 Rz. 68). Die Gesuchsgegnerin habe bis zum Schluss nicht im Ansatz erklären können, wie sie sich als CEO und Head Risk Counter Risk mit einem Pensum von 100 % ohne ständige und alltägliche Hilfe des Gesuchstellers um ein Kleinkind wie C._____ habe kümmern wollen (Urk. 67 Rz. 70). Die Parteien hätten sich seit C._____s Geburt gemeinsam um die Betreuung der Tochter im Alltag gekümmert. Da beide seit der Geburt zu Hause gearbeitet hätten, seien fliessende Übergänge in der alltäglichen Betreuung möglich gewesen. Dennoch habe das Betreuungssetting nur deshalb funktioniert, weil der Gesuchsteller jederzeit spontan zur Verfügung gestanden sei, wenn die Gesuchsgegnerin zu einem Call oder Meeting gerufen worden sei. Diese ständige Verfügbarkeit habe dann auch bereits seit März / April 2021 zu einer markanten Reduktion der Arbeitsleistung des Gesuchstellers auf 50 % geführt. Selbst die Geschäftspartner des Gesuchstellers hätten im Verlaufe des Jahres 2021 verlangt, dass er im Herbst 2021 sein Arbeitspensum entsprechend seiner erbrach-

- 23 ten Leistungen auf 50 % reduziere (Urk. 67 Rz. 72). Während der Gesuchsteller seine Arbeitstätigkeit ab Anfang 2021 sukzessive reduziert habe, habe die Gesuchsgegnerin das Gegenteil getan. Sie sei im Januar 2021 zusätzlich zu ihrer bestehenden Position zum CEO mit Führungsverantwortung über ein Team mit 40 Personen und entsprechender Budgetverantwortung befördert worden. Es sei realitäts- und lebensfremd und werde bestritten, dass dies keine zusätzliche Arbeitszeit und Arbeitsbelastung mit sich gebracht habe. Weil die Gesuchsgegnerin immer mehr Aufgaben für ihre Arbeitgeberin übernommen habe, habe sich der Gesuchsteller immer mehr in der Betreuung engagiert und dadurch seine eigenen Arbeitsverpflichtungen nicht mehr erfüllen können (Urk. 67 Rz. 73). Es werde bestritten, dass die Gesuchsgegnerin von Januar bis Juni 2021 in einem Pensum von 50 % gearbeitet habe. Dies erscheine angesichts der gleichzeitig erfolgten Beförderung zum CEO auch völlig unglaubwürdig (Urk. 67 Rz. 74). Ebenfalls absurd sei die gegnerische Darstellung nur schon deshalb, da sie den während der ganzen Zeit im gleichen Haus sich aufhaltenden Gesuchsteller komplett ausblende. Sie wolle ernsthaft suggerieren, dass der Vater nur am Abend zur Familienzeit dabei gewesen sei (Urk. 67 Rz. 75). Es sei falsch, dass die Gesuchsgegnerin ihre Arbeitsstunden C._____s Zeitplan und Bedürfnissen habe anpassen können. Sie müsse sich den Arbeitszeiten ihrer über 40 Mitarbeiter im Ausland anpassen und überhaupt nicht C._____s Bedürfnissen. Auch in dieser Phase hätten sich die Parteien die Betreuung von C._____ sicher hälftig geteilt (Urk. 67 Rz. 77). Bei der Arbeitgeberin des Gesuchstellers handle es sich nicht um einen kleinen Einmannbetrieb, in dem er tun und lassen könne, was er wolle. Er verfüge über einen Geschäftspartner, einen Verwaltungsrat sowie eine Managing- und Controlling- Struktur. Die Gesuchsgegnerin suggeriere mit ihrer Behauptung nichts anderes, als dass offenbar Drittpersonen Urkunden für den vorliegenden Prozess fälschen würden. Dies erscheine doch als gewagte Behauptung und werde vom Gesuchsteller mit aller Entschiedenheit bestritten (Urk. 67 Rz. 78). Ebenfalls unkommentiert lasse die Gesuchsgegnerin, dass sie selber geschrieben habe, wie der Gesuchsteller seine Arbeitszeit im Vergleich zu früher reduziert habe, um für die Gesuchsgegnerin und C._____ da zu sein (Urk. 67 Rz. 79). Damit habe sie auch gleich bestätigt, dass ihr eine Reduktion des Arbeitspensums aufgefallen sei

- 24 - (Urk. 67 Rz. 82). Der Gesuchsteller habe in seinen Betreuungszeiten selbstverständlich auch Kinderaktivitäten mit C._____ unternommen. Angesichts des Alters der Tochter seien es in erster Linie Spaziergänge und Besuche von Spielplätzen gewesen (Urk. 67 Rz. 83). Bereits im vorinstanzlichen Verfahren habe er zudem auf einen Brief der Gesuchsgegnerin hingewiesen. Daraus gehe hervor, dass er mit ihr zusammen am Babymassagekurs teilgenommen habe (Urk. 67 Rz. 84). Auch die E-Mail der Kinderärztin sei im vorinstanzlichen Verfahren bereits thematisiert worden. Aus dieser E-Mail (Urk. 31/48) gehe nicht hervor, dass die Gesuchsgegnerin alleine bei den Terminen von C._____ anwesend gewesen wäre (Urk. 67 Rz. 85). Der Gesuchsteller sei sogar mehr anwesend gewesen als die Gesuchsgegnerin. So habe er auf entsprechende Frage des Gerichts zu Protokoll gegeben, dass er seit C._____s Geburt zweimal 48 Stunden im Ausland gewesen sei. Die Gesuchsgegnerin habe dies nicht bestritten (Urk. 67 Rz. 87). Der Gesuchsteller bestreite, dass es während seiner Betreuung für C._____ wichtig gewesen sei zu wissen, dass ihre Mutter im Haus anwesend gewesen sei (Urk. 67 Rz. 89). 3.4. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob ein Aufenthaltsortswechsel der Kinder nach Art. 301a Abs. 2 ZGB zu bewilligen ist, bildet die vom Gesetzgeber bewusst getroffene Entscheidung, die Niederlassungs- und Bewegungsfreiheit der Eltern zu respektieren. Das Gericht hat sich entsprechend nicht mit der Frage auseinanderzusetzen, ob es für das Kind vorteilhafter wäre, wenn beide Elternteile am angestammten Ort verbleiben würden; die entscheidende Fragestellung ist vielmehr, ob sein Wohl besser gewahrt ist, wenn es mit dem wegzugswilligen Elternteil geht oder wenn es sich beim zurückbleibenden Elternteil aufhält, was allenfalls eine Umteilung der Obhut impliziert (BGE 142 III 502 E. 2.5; siehe auch BGer 5A_224/2022 vom 13. Dezember 2022, E. 3.5.2). Die Frage, bei wem das Kind besser aufgehoben ist, ist unter Berücksichtigung der gestützt auf Art. 301a Abs. 5 ZGB gegebenenfalls vorzunehmenden Anpassungen der Kinderbelange (Betreuung, persönlicher Verkehr und Unterhalt) zu beantworten. Insofern besteht zwischen der unter dem Aspekt des Kindeswohls zu beantwortenden Frage, ob die Verlegung des Aufenthaltsortes zu bewilligen ist, und der allenfalls darauffolgenden Anpassung der Kinderbelange eine enge Interdepen-

- 25 denz (BGE 142 III 481 E. 2.6). Die Kriterien, die das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Obhutszuteilung im Trennungs- oder Scheidungsfall entwickelt hat, können auf die Anwendung von Art. 301a ZGB übertragen werden. Dabei sind die persönlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern ein Aspekt, der zu berücksichtigen ist (BGE 142 III 498 E. 4.4; BGE 142 III 481 E. 2.7). 3.5. Die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Gesuchsgegnerin nach C._____s Geburt einen sechsmonatigen Mutterschaftsurlaub hatte und die Tochter daher überwiegend betreute (Urk. 55 S. 17), blieb unangefochten (siehe Urk. 54 Rz. 50). Dasselbe gilt für die Feststellung, dass der Gesuchsteller nach einem einmonatigen Vaterschaftsurlaub zwar in einem Pensum von 100 % arbeitete, pandemiebedingt aber ebenfalls immer zu Hause war und die Gesuchsgegnerin in der Betreuung des Neugeborenen unterstützte (Urk. 55 S. 17; siehe Urk. 54 Rz. 50). 3.6. Für die Zeit ab Anfang 2021 gehen die Darstellungen der Parteien auseinander: 3.6.1. Der Gesuchsteller will sein Arbeitspensum sukzessive reduziert haben, um C._____ mehr zu betreuen (Urk. 67 Rz. 73). Er ist Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der I._____ Switzerland GmbH (Urk. 16/4). Gemäss seinem Arbeitsvertrag beträgt sein Pensum seit 1. September 2021 50 % oder 20 Stunden pro Woche. Der Arbeitsvertrag soll vom 17. September 2021 datieren; bei den Unterschriften ist jedoch handschriftlich der 17. Dezember 2021 eingefügt (Urk. 16/3). Vor Vorinstanz gab der Gesuchsteller zu Protokoll, dass sich sein Lohn trotz der Pensumsreduktion [um 50 %] nicht halbiert habe; er sei lediglich um 25 % gesunken (Prot. I, S. 37). In der Steuererklärung 2020 führte er ein Einkommen von Fr. 193'917.– auf, wobei darin auch Fr. 24'000.– enthalten sind, welche die I._____ Switzerland GmbH als Miete bezahlt (Urk. 16/2 S. 4 und 10). Dies entspricht monatlich Fr. 16'159.75. In den ursprünglich eingereichten Lohnabrechnungen von Januar 2022 bis und mit März 2022 ist durchgehend ein Nettolohn von Fr. 14'482.95 (inklusive Fr. 2'000.– Entschädigung Büromiete) für ein Pensum von 75 % aufgeführt (Urk. 16/5–7). Im späteren Verlauf des Verfahrens reichte der Gesuchsteller die Lohnabrechnungen von Januar 2022 bis Juli 2022

- 26 - (teilweise erneut) ein, aus denen ein Pensum von 50 % ersichtlich ist (Urk. 35/3– 9). Die Fr. 14'482.95 Nettolohn entsprechen rund 90 % von Fr. 16'159.75. Der Gesuchsteller sagte vor Vorinstanz weiter aus, sein Geschäftspartner sei manchmal frustriert gewesen, wenn er an einem Telefonat nicht teilgenommen habe; gleichwohl sei die Lohnreduktion um ungefähr 25 % (anstelle von 50 %) ein Dankeschön seiner Kollegen für seine 14-jährige Arbeitstätigkeit (Prot. I, S. 37). Dies wurde so von K._____ bestätigt (Urk. 35/2). Die geltend gemachte (und von K._____ bestätigte) Lohnreduktion von 25 % weicht erheblich von den eingereichten Belegen ab, welche eine Lohnreduktion von lediglich 10 % aufzeigen. Der Gesuchsteller ist sodann der einzige Geschäftsführer der I._____ Switzerland GmbH und der einzige Einzelzeichnungsberechtigte. Dies ist nicht geeignet, die Zweifel am Beweiswert der vorgenannten Dokumente auszuräumen. Der eingereichte Arbeitsvertrag weist weiter verschiedene Daten auf, er wurde rückwirkend geschlossen (Urk. 16/3). Und schliesslich leuchtet es nicht ein, weshalb der Geschäftspartner faktisch einer Lohnerhöhung zustimmen sollte, nachdem der Gesuchsteller vorher die vereinbarte Arbeitszeit nicht eingehalten hatte. Wer in einer leitenden Position arbeitet, kann sein Arbeitspensum nicht ohne Weiteres halbieren, weil die Arbeit weiter anfällt und niemand sonst da ist, welcher sie bewältigen könnte. Dies gilt namentlich vorliegend, da der Gesuchsteller der einzige Geschäftsführer und zudem die einzige Person mit Einzelunterschrift ist (Urk. 16/4). Zusammenfassend erscheint es nicht glaubhaft, dass der Gesuchsteller sein Arbeitspensum um 50 % reduzierte. Glaubhaft erscheint indessen, dass er es ein wenig herabgesetzt hat. Letzteres bescheinigte ihm auch die Gesuchsgegnerin (Urk. 32/3 S. 4: "You cut down on work compared to the hours you use to do, to be there for us both, you even joined the baby massage class – the only dad in the course!"). Sie bezeichnete ihn weiter als "family man" (Urk. 32/2), woraus zu schliessen ist, dass auch er sich in der Betreuung der Tochter engagierte. 3.6.2. Die Gesuchsgegnerin will von Januar bis Juni 2021 nur zu etwa 50 % gearbeitet haben, weil sie über viele Überstunden verfügt habe, die sie so habe einziehen können (Urk. 54 Rz. 51). Sie liess vor Vorinstanz vorbringen, dass sie noch viele nicht gebrauchte Ferientage der vergangenen Jahre gehabt habe, weshalb sie mit der Arbeitgeberin übereingekommen sei, dass sie während der

- 27 ersten sechs Monate, als von Januar bis Juni 2021 reduziert (das heisst ungefähr 50 %) arbeite (Urk. 30 Rz. 33). Vor Gericht gab sie indessen zu Protokoll, sie habe ab Januar 2021 reduziert gearbeitet, um Überstunden abzubauen (Prot. I, S. 46), bzw. es werde nicht überprüft, wie lange man arbeite, solange die Arbeit tatsächlich erledigt sei (Prot. I, S. 47). Sie habe gearbeitet, wenn H._____ am Morgen für einige Stunden vorbeigekommen sei (Prot. I, S. 48). Zunächst widerspricht sich die Gesuchsgegnerin, wenn sie einmal ausführt, sie habe Ferien bezogen und dann geltend macht, sie habe Überstunden abgebaut bzw. wichtig sei, dass die Arbeit erledigt sei. Die vorinstanzliche Feststellung, wonach H._____ nahezu täglich für etwa eine bis zwei Stunden vorbeikam (Urk. 55 S. 16), blieb unangefochten (siehe auch Urk. 31/42). Eine bis zwei Stunden entspricht noch keinem Pensum von 50 %. Selbst wenn der Darstellung der Gesuchsgegnerin zu folgen wäre, wonach sie ab Januar 2021 etwa 50 % gearbeitet habe, hätte C._____ somit auch von einer anderen Person betreut werden müssen. Der erste Arbeitsvertrag der Gesuchsgegnerin vom 28. Juni 2013 enthält soweit ersichtlich keine Klausel über die Entschädigung von Überstunden (siehe Urk. 21/4). Bis Ende 2020 war sie Head of the Counterpart Risk team der L._____ LTD in G._____; per 1. Januar 2021 wurde sie zusätzlich zum Chief Executive Officer ernannt (Urk. 31/40). Gemäss Ziff. 5.1. des Arbeitsvertrags vom 30. Dezember 2020 (Urk. 21/3) sind auch allfällige Überstunden mit dem Lohn abgegolten; das Arbeitspensum beträgt 100 % oder mehr (Ziff. 3.1. und Anhang A des Arbeitsvertrags). Der Arbeitsvertrag vom 30. Dezember 2020 gilt gemäss dessen Anhang B per 1. Januar 2021. Zu einem offenen Ferien- oder Überstundensaldo findet sich nichts. Insgesamt geht aus den eingereichten Unterlagen nicht hervor, dass die Gesuchsgegnerin ab 1. Januar 2021 nur 50 % gearbeitet hätte. Es erscheint auch nicht glaubhaft, dass sie in der höheren Position Überstunden oder Ferien abbauen konnte, welche sie in der tieferen Position nicht mit Freizeit kompensieren konnte. Ebenso wenig erscheint indessen glaubhaft, dass sie in einem Pensum von 100 % gearbeitet hat; so gab der Gesuchsteller selbst vor Vorinstanz zu Protokoll, dass die Gesuchsgegnerin morgens gearbeitet habe. Am frühen Nachmittag habe sie sich bis zum zweiten Schläfchen von C._____ um sie gekümmert

- 28 - (Prot. I, S. 35 f.). Und die Gesuchsgegnerin führte aus, die Parteien hätten normalerweise abends, wenn C._____ geschlafen habe, weitergearbeitet (Prot. I, S. 47). 3.6.3. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass beide Parteien ab Januar 2021 mehr als 50 %, aber weniger als 100 % im Homeoffice gearbeitet haben. Wer C._____ im Einzelnen wie oft betreut hat, lässt sich nicht eruieren. Eine klassische Rollenverteilung wurde jedenfalls nicht gelebt. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass beide Parteien versuchten, die Betreuung und die Arbeit im Homeoffice irgendwie unter einen Hut zu bringen. Dabei wurden sie in ersterer zumindest teilweise auch von Dritten (insbesondere H._____ und die Eltern des Gesuchstellers [Prot. I, S. 35; Urk. 54 Rz. 94]) unterstützt. 3.7. Die Vorinstanz stellte fest, dass Parteien nach Einleitung des Eheschutzverfahrens [März 2022] vereinbart hätten, dass der Gesuchsteller C._____ von 9 Uhr bis 13.30 Uhr und die Gesuchsgegnerin sie von 13.30 Uhr bis 18 Uhr betreue, was funktioniert habe (Urk. 55 S. 17). Dies blieb unangefochten (siehe Urk. 54 Rz. 76). Ob C._____ ihre Mutter während der Betreuungszeit des Vaters, "wann immer sie wollte", aufsuchte (Urk. 54 Rz. 76), ist irrelevant. Die Bedürfnisse eines Kleinkindes richten sich nämlich nicht nach starren Regeln. Im Übrigen wird damit nicht geltend gemacht, dass sich C._____ nicht auch bei ihrem Vater wohlfühlen würde. Es erscheint glaubhaft, dass die Gesuchsgegnerin seit September 2022 mit C._____ ins Babyschwimmen geht (siehe Urk. 57/9). Dies ist aber für die Beurteilung, wer Hauptbetreuungs- bzw. -bezugsperson ist, nur ein Indiz. Massgebend ist die Zeit, welche ein Elternteil dem Kind effektiv zuwendet. Dies können Aktivitäten oder Rituale sein; es kann aber beispielsweise auch darin bestehen, dass man das Kind tröstet. Das Kriterium der bisherigen Betreuung ist nämlich in der Bindung zwischen Kind und hauptbetreuendem Elternteil begründet (siehe auch BGer 5A_589/2021 vom 23. Juni 2022, E. 3.1.2). Es ist unbestritten, dass die Gesuchsgegnerin im Jahr 2021 während dreier Wochenenden in Warschau war, weil ihre Grossmutter im Sterben lag; zudem war sie 2022 einmal elf Tage lang in G._____ (Urk. 54 Rz. 61; siehe Urk. 67 Rz. 87). Unbestritten ist sodann, dass der Gesuchsteller seit C._____s Geburt zweimal während 48 Stunden im Ausland war (Urk. 67 Rz. 87; siehe Urk. 71 Rz. 70). Wenn die Ge-

- 29 suchsgegnerin vorbringt, die Gegenseite habe nicht alle Geschäftsreisen offengelegt (Urk. 71 Rz. 70), erfolgt ihr Vorbringen unsubstantiiert. Sie hätte aufzeigen müssen, welche Geschäftsreisen konkret er nicht offengelegt habe. Unbestritten ist sodann, dass der Gesuchsteller nach der Eheschutzverhandlung eine 48stündige Geschäftsreise nach Mailand unternahm (Urk. 54 Rz. 79; Urk. 67 Rz. 92; Urk. 71 Rz. 74). Vereinzelte mehrtägige Abwesenheiten eines Elternteils spielen für die Frage, ob dieser als Hauptbetreuungs- oder -bezugsperson anzusehen ist, keine Rolle. Kann der andere Elternteil aber für das Kind sorgen, so ist dies zumindest als Indiz dafür zu werten, dass (auch) dieser Elternteil eine Hauptbezugsperson ist. 3.8. Es ist unbestritten, dass die Gesuchsgegnerin die eheliche Liegenschaft am 31. Dezember 2022 verliess (siehe Urk. 67 Rz. 9; Urk. 71 Rz. 19). Unbestritten ist sodann, dass C._____ seither gemäss dem Plan des erstinstanzlichen Urteils (das heisst hälftig; siehe Urk. 55 S. 49 f.) betreut wird (Urk. 67 Rz. 11; Urk. 71 Rz. 21). 3.9. Zusammenfassend waren und sind beide Elternteile in C._____s Leben sehr präsent. Es ist damit davon auszugehen, dass das Kind zu beiden eine enge Bindung hat. Folglich überzeugt, wenn die Vorinstanz zum Schluss kam, beide Parteien seien gleichermassen die Hauptbetreuungs- und -bezugspersonen von C._____ (Urk. 55 S. 18). 4. Wunschheimat der Gesuchsgegnerin 4.1. Der Gesuchsteller bringt vor, er gehe davon aus, dass die Gesuchsgegnerin längerfristig in G._____ leben wolle (Urk. 67 Rz. 96). Letztere behauptet demgegenüber, sie wolle mit C._____ in Norwegen leben (Urk. 54 Rz. 7; Urk. 71 Rz. 75). Nachdem die Gesuchsgegnerin in M._____ eine Wohnung bezogen hat, bestreitet der Gesuchsteller, dass es sich dabei um eine Übergangslösung handelt (Urk. 83 Rz. 20). 4.2. Die Motive des wegziehenden Elternteils spielen keine Rolle. Es ist von der Hypothese auszugehen, dass der eine Elternteil wegzieht (BGE 142 III 502

- 30 - E. 2.5; BGE 142 III 481 E. 2.5 [S. 490]). Insofern kann vom wegzugswilligen Elternteil nicht verlangt werden, dass er seinen entsprechenden Willen beweist. Ein solcher Beweis wäre ohnehin unmöglich, weil sich zukünftige Ereignisse logisch nicht beweisen lassen. Treten die getroffenen Annahmen nicht ein, weil beispielsweise der wegzugswillige Elternteil in der Schweiz verbleibt, so kann man ein Abänderungsgesuch (Art. 179 Abs. 1 ZGB; Art. 298d Abs. 1 und 2 ZGB) einreichen. 4.3. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die Gesuchsgegnerin mit C._____ in Norwegen oder längerfristig in G._____ leben will. Es sind aktuell keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sie nach G._____ ziehen will. Aufgrund des seitens der L1._____ AS unterschriebenen Arbeitsvertrags (mit Arbeitsort in F._____; Urk. 57/11) ist vielmehr glaubhaft, dass sie ihren Wohnsitz nach F._____ verlegen will. Daran ändert auch ihre aktuelle Wohnsituation nichts: Die Vorinstanz wies die eheliche Liegenschaft D._____ … in E._____ für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsteller zu und verpflichtete die Gesuchsgegnerin, diese bis spätestens 31. Dezember 2022 zu verlassen (Urk. 55 S. 52). Letztere beantragte diesbezüglich die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 54 S. 5), was mit Verfügung vom 2. Dezember 2022 abgewiesen wurde (Urk. 58 S. 7 und 12). Es ist unbestritten, dass der Gesuchsteller in der Folge den Auszug bis spätestens 31. Dezember 2022 verlangte und seine Forderung mit einem Hausverbot untermauerte. Unbestritten ist weiter, dass die Gesuchsgegnerin bei Freunden in N._____ unterkam. Nach drei Monaten mietete sie eine eigene Wohnung (Urk. 78 S. 1; siehe Urk. 83 Rz. 20). Ob dieser Mietvertrag unbefristet ist oder nicht (siehe Urk. 83 Rz. 20), kann offenbleiben. Verfahren wie das vorliegende, bei welchen über einen Wegzug zu befinden ist, haben einen offenen Ausgang. Es kann nicht verlangt werden, dass man sich so verhält, als ob der Wegzug bewilligt würde. Zudem ist es nicht zumutbar, bei Freunden zu wohnen, wenn die Dauer des Verfahrens ungewiss ist. Behauptet eine Partei, sie wolle ins Ausland ziehen, so ist grundsätzlich von diesem Wunsch auszugehen.

- 31 - 5. Stabilität der Verhältnisse 5.1. Die Vorinstanz erwog, ein Wegzug nach Norwegen habe für C._____ erhebliche Veränderungen zur Folge. Der Gesuchsteller sei nämlich ebenfalls bereit, sie weiterhin zu betreuen. Er könne und wolle eine solche Eigenbetreuung anbieten. Die Praxis gehe davon aus, dass der Verbleib eines Kindes bei demjenigen Elternteil dem Kindeswohl am dienlichsten sei, der nach dem bisher gelebten Betreuungsmodell ganz oder überwiegend die Bezugsperson gewesen sei. Die Parteien hätten sich in der Vergangenheit, während dem ehelichen Zusammenleben und definitiv nach Einleitung des Eheschutzverfahrens hälftig um C._____ gekümmert. Sie seien beide ihre Hauptbetreuungs- und bezugspersonen. Die bisherige Betreuungsregelung in ähnlich gelebter Form würde für C._____ Stabilität mit sich bringen (Urk. 55 S. 21 f.). 5.2. Die Gesuchsgegnerin rügt, die Vorinstanz verkenne die Rechtsprechung zu Art. 301a ZGB. Danach sei zu prüfen, ob das Kindeswohl besser beim umzugswilligen oder beim zurückbleibenden Elternteil gewahrt sei. Es spiele keine Rolle, ob es besser wäre, wenn der umzugswillige Elternteil nicht umziehen würde (Urk. 54 Rz. 86). Sollte das Gericht davon ausgehen, dass beide Elternteile C._____ weitgehend gleichmässig betreut hätten, wäre das bisher gelebte Betreuungsmodell neutral zu werten (Urk. 54 Rz. 88). 5.3. Der Gesuchsteller äussert sich nicht dazu (siehe Urk. 67 Rz. 98 ff.). 5.4. Das bisherige Betreuungsmodell bildet, unter Vorbehalt veränderter Verhältnisse, den Ausgangspunkt der Überlegungen hinsichtlich der Wegzugsbewilligung. Ist das Kind von beiden Elternteilen in ähnlichem Umfang betreut worden und sind auch weiterhin beide Teile dazu bereit, ist die Ausgangslage gewissermassen neutral und ist anhand weiterer Kriterien zu eruieren, welche Lösung im besten Interesse des Kindes liegt. War hingegen der umzugswillige Elternteil nach dem bisher tatsächlich gelebten Betreuungskonzept ganz oder überwiegend die Bezugsperson, wird es tendenziell zum besseren Wohl des Kindes sein, wenn dieses mit dem betreffenden Elternteil umzieht (BGE 142 III 502 E. 2.5; ähnlich BGE 144 III 469 E. 4.1).

- 32 - 5.5. Vorliegend sind beide Parteien als Hauptbetreuungs- und bezugspersonen von C._____ anzusehen (E. III.3.9.). Entsprechend ist dieser Umstand als neutral zu gewichten. 6. Künftiges Betreuungskonzept der Parteien 6.1. Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsteller lege betreffend das künftige Betreuungskonzept dar, dass er die Möglichkeit habe, C._____ weitgehend alleine zu betreuen. Da er seinen bisherigen Job in Form von Homeoffice ausübe und er sehr flexible Arbeitszeiten habe, könne er C._____ weiterhin persönlich betreuen. Einen Grossteil seiner Arbeit werde er dann verrichten, wenn C._____ schlafe. Er würde wenig externe Fremdbetreuung in Anspruch nehmen müssen und den Besuch einer Kita nur in Betracht ziehen, damit C._____ vor dem Eintritt in den Kindergarten einen besseren Zugang zur deutschen Sprache habe (Urk. 55 S. 19 f.). Die Gesuchsgegnerin lege dar, dass sie in Norwegen eine Arbeitsstelle und einen Kitaplatz für C._____ in Aussicht habe. Sie würde während den in Norwegen üblichen Arbeitszeiten von 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr arbeiten, während C._____ den Tag in der Kita verbringe. Arbeite sie in Norwegen, wäre sie zudem auf keine Geschäftsreisen angewiesen. Ihr wäre es möglich, C._____ täglich vor und nach der Arbeit, in der Nacht und am Wochenende persönlich zu betreuen. In Norwegen könne sie ausserdem auf ein ausgedehntes und breit abgestütztes soziales Netzwerk zurückgreifen und auf ihre Freunde und Familie, von denen einige Kinder in und um C._____s Alter hätten, zählen. Ausserdem könnte sie vorübergehend bei ihrer Schwester unterkommen, bis die Eigentumswohnung zur Verfügung stehe. Betreffend die Betreuungsregelung durch den Gesuchsteller führe die Gesuchsgegnerin aus, dass gewährleistet sei, dass der Gesuchsteller seine Tochter regelmässig sehen und mit ihr Zeit verbringen könne (Urk. 55 S. 20 f.). Die vorstehenden Ausführungen zeigten, dass die Parteien eine Vorstellung darüber hätten, wie das künftige Betreuungs- und Besuchskonzept während des Getrenntlebens aussehen würde. Das vom Gesuchsteller vorgebrachte Betreuungskonzept erscheine gesamthaft angesichts des jungen Alters von C._____ und der überwiegend persönlichen Betreuung mit dem Kindeswohl eher vereinbar (Urk. 55 S. 21).

- 33 - 6.2. Die Gesuchsgegnerin rügt, die Vorinstanz habe das künftige Betreuungsmodell des Gesuchstellers gar nicht ermittelt. Dies sei auch nicht möglich, da er gar keines präsentiere (Urk. 54 Rz. 90). Es sei ohnehin nicht glaubhaft, wenn der Gesuchsteller als vielreisender Geschäftsmann vorbringe, er würde C._____ zu 100 % selbst betreuen. C._____ sei ein rund zweijähriges Mädchen, welches tagsüber nicht mehr viele Stunden schlafe; vielmehr sei sie ein Kind, welches mit den Eltern kommunizieren, spielen und etwas unternehmen wolle. Wie dies mit einer ranghohen Stellung in einer internationalen Unternehmung ohne Beizug einer Fremdbetreuung vereinbar sein solle, sei nicht ersichtlich und werde auch nicht dargelegt (Urk. 54 Rz. 92). Im Übrigen habe er während der gerade einmal elftägigen Abwesenheit der Gesuchsgegnerin in G._____ im Februar 2022 auf die Unterstützung der Nanny und seiner Eltern zurückgegriffen. Zudem habe er vor Vorinstanz selbst geltend gemacht, dass er in Betracht ziehe, C._____ in der Schweiz in einer Kita anzumelden (Urk. 54 Rz. 94). Er habe in der Schweiz weder nähere noch weitere Verwandte noch ein Netzwerk, das ihn bei der Betreuung von C._____ unterstützen könnte. Seine ganze Familie lebe nämlich in Belgien (Urk. 54 Rz. 97). Sämtliche engeren Familienmitglieder der Gesuchsgegnerin wohnten demgegenüber in Norwegen. Neben ihrem Vater seien dies insbesondere die 39-jährige Schwester mit ihrem Ehemann und den beiden Kindern, welche in F._____ wohnten und zu welchen die Gesuchsgegnerin ein enges Verhältnis pflege. Entsprechend hätten die Parteien und C._____ die Familie der Schwester bereits in F._____ besucht. Sie hätten einen zweijährigen Sohn und eine vierjährige Tochter (Urk. 54 Rz. 98). Die Vorinstanz habe sodann in keiner Weise gewürdigt, dass C._____ noch immer gestillt werde (Urk. 54 Rz. 99). C._____ wolle auch heute noch von der Mutter gestillt werden und zwar mehrere Male am Tag (Urk. 71 Rz. 45). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung spiele die Möglichkeit, das Kind persönlich zu betreuen, hauptsächlich dann eine Rolle, wenn ein Elternteil selbst in den Randzeiten nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde; ansonsten sei von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen (Urk. 54 Rz. 100). Die Gesuchsgegnerin habe glaubhaft und detailliert dargelegt, dass sie zu den in Norwegen üblichen Arbeitszeiten von 9:00/10:00 Uhr bis 15:00/16:00 Uhr arbeiten würde. Dies seien ganz andere Arbeitszeiten als in der

- 34 - Schweiz. Vollkommen unbeachtet sei sodann geblieben, dass die Gesuchsgegnerin zwei Tage pro Woche im Homeoffice arbeiten könne. Sie würde ihre Tochter daher nicht zu 100 % fremdbetreuen lassen. Dies entspreche der internen Policy von L._____ F._____, von welcher die Gesuchsgegnerin ein Arbeitsangebot habe und für welche sie nach dem Umzug arbeiten werde (Urk. 54 Rz. 101). In Norwegen sei es im Vergleich zur Schweiz weit verbreitet, dass die Kinder bereits im Alter von ein bis zwei Jahren den Kindergarten besuchten, zumal ihnen ab dem ersten Altersjahr von Gesetzes wegen ein Kindergartenplatz zustehe. Wenn C._____ nun zwischen drei und fünf Tagen in der Woche von 10:00 Uhr bis maximal 16:00 Uhr den Kindergarten besuche, so spreche dies keineswegs gegen das Kindeswohl. Da C._____ ein Einzelkind sei, sei der Austausch mit anderen Kindern vielmehr für die Entwicklung ihrer Sozialkompetenz wichtig. Ausserdem bleibe noch sehr viel Zeit, um diese persönlich mit der Gesuchsgegnerin zu verbringen (Urk. 54 Rz. 103). 6.3. Der Gesuchsteller entgegnet, der Vorderrichter habe ihn gefragt, wie er C._____ in Zukunft betreuen wolle. Er habe geantwortet, dass er sich zu 100 % um die Betreuung der Tochter kümmern wolle und könne. Die Vorinstanz habe somit sein Betreuungsmodell ermittelt (Urk. 67 Rz. 102). Die Gesuchsgegnerin lasse sodann einmal mehr unerwähnt, dass er seine Arbeitszeiten zu Gunsten der Familie reduziert habe. Seit C._____s Geburt habe er seine Reisetätigkeit auf inzwischen dreimal 48 Stunden (in drei Jahren) eingestellt und sei bereits seit Frühling 2021 nur noch zu 50 % erwerbstätig (Urk. 67 Rz. 106). Die Nanny sei unbestrittenermassen lediglich rund eine bis zwei Stunden pro Tag anwesend gewesen. Sie habe nie die Hauptbetreuung übernommen (Urk. 67 Rz. 107). Die Eltern des Gesuchstellers hätten C._____ nicht massgeblich betreuen können, da sie beide gegen 80 Jahre alt und nicht mehr gut zu Fuss seien (Urk. 67 Rz. 108). Die Gesuchsgegnerin blende schlicht und einfach aus, dass sie als angestellte Arbeitnehmerin mit einem Pensum von 100 % deutlich mehr zeitliche berufliche Verpflichtungen habe als der Gesuchsteller. Letzterer arbeite nicht nur quantitativ erheblich weniger, sondern könne die verbliebene Arbeitsleistung auch flexibel ausgestalten (Urk. 67 Rz. 109). Es sei falsch, dass er über kein soziales Netzwerk verfüge. Er kenne sämtliche Nachbarn und sei in der Schweiz beruflich und sozial

- 35 bestens verankert. Auch die Nanny sei eine Nachbarin von ihm. Er habe sie bereits vorher gekannt und deshalb gefragt, ob sie Lust hätte, die Ehegatten stundenweise zu unterstützen. Die Gesuchsgegnerin verfüge in Norwegen, das sie bereits 2011 verlassen habe, ausser der Schwester und dem weit entfernt lebenden Vater kaum mehr über ein soziales Netzwerk, sondern nur noch über lose Beziehungen. Der Vater lebe sodann gar nicht in F._____, sondern in O._____ sowie in Polen, wo er über eine weitere Liegenschaft verfüge (Urk. 67 Rz. 111). Was das Stillen angehe, habe selbst die Mütterberatung bereits vor vielen Monaten empfohlen, C._____ nicht länger zu stillen. Dies habe der Gesuchsgegnerin nicht gefallen, weshalb sie einfach nicht mehr zur Mütterberatung gegangen sei (Urk. 67 Rz. 47 und 112). Das Bundesgericht habe in Leitentscheiden wiederholt festgehalten, dass die persönliche Betreuung namentlich bei Vorschulkindern ein gewichtiges Kriterium sei (Urk. 67 Rz. 113). Das Betreuungskonzept der Gesuchsgegnerin entspreche einer vollständigen Fremdbetreuung, auch wenn sie es nicht so sehe (Urk. 67 Rz. 114). 6.4. Die Möglichkeit eines jeden Elternteils, das Kind selber zu betreuen, ist ein Kriterium bei der Obhutszuteilung. Dessen Gewichtung ist – wie jene der übrigen Kriterien – einzelfallabhängig (BGer 5A_11/2020 vom 13. Mai 2020, E. 3.3.3.1 mit weiteren Hinweisen; BGer 5A_462/2019 vom 29. Januar 2020, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). So spielt die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, hauptsächlich dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse des Kindes eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil selbst in den Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde; ansonsten ist von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen (BGer 5A_589/2021 vom 23. Juni 2022, E. 3.1.2; BGer 5A_222/2021 vom 15. Dezember 2021, E. 3.1.1). Gleichzeitig ist das Kriterium bei Säuglingen und Kleinkindern stärker zu gewichten als bei Jugendlichen (BGE 142 III 612 E. 4.3). Die blosse Behauptung der Flexibilität und der Möglichkeit von Homeoffice stellt kein Betreuungskonzept dar (BGer 5A_627/2016 vom 28. August 2017, E. 4.2). Homeoffice ist sodann in der Regel nicht mit Kinderbetreuung gleichzusetzen. Zwar ist eine Aufsichtsperson zugegen; diese kann sich aber nicht frei mit dem Kind befassen (OGer ZH

- 36 - LE210056 vom 22.07.2022, E. V.6.4. [S. 65]; OGer ZH LE190048 vom 15.04.2020, E. III.2.3.3. [S. 12]). 6.5. Der anwaltlich vertretene Gesuchsteller verweist hinsichtlich seines "Betreuungskonzepts" darauf, dass er die Betreuung selber übernehmen wolle und dies auch könne (Urk. 67 Rz. 98 und 102). Er habe seine Arbeit "massiv" auf 50 % eingeschränkt und sei flexibel (Urk. 67 Rz. 106 und 109). Die Gesuchsgegnerin wies bereits vorher zutreffend darauf hin, dass dies kein Betreuungskonzept sei (Urk. 54 Rz. 90). Es erscheint schon allein aufgrund der Einkünfte, welche sich nicht um 50 % reduziert haben, nicht glaubhaft, dass der Gesuchsteller nur in einem Pensum von 50 % arbeitet (E. III.3.6.1.). Noch unglaubhafter erscheint, dass er als einziger Geschäftsführer für die I._____ Switzerland GmbH tätig sein (Urk. 16/4) und gleichzeitig die Tochter betreuen kann, ohne auf die Hilfe Dritter angewiesen zu sein: Der Gesuchsteller behauptet, sein Pensum bereits während des Zusammenlebens auf 50 % reduziert zu haben (Urk. 67 Rz. 72). Obwohl die Gesuchsgegnerin anerkanntermassen (Urk. 67 Rz. 77) einen gewichtigen Teil der Betreuung übernahm, waren die Parteien bereits damals – wenn auch in geringem Umfang – auf Unterstützung angewiesen (E. III.3.6.3.). Es leuchtet nicht ein, weshalb es jetzt, da der Betreuungsanteil der Gesuchsgegnerin entfiele und C._____ älter und damit aktiver wird, anders sein sollte. 6.6. Das Betreuungskonzept der Gesuchsgegnerin sieht im Wesentlichen vor, dass sie von 9:00/10:00 Uhr bis 15:00/16:00 Uhr arbeitet und C._____ in dieser Zeit den Kindergarten besucht (Urk. 54 Rz. 101 und 103). Der Gesuchsteller hat nicht bestritten, dass dies so umsetzbar ist (siehe Urk. 67 Rz. 114 f.). Es sind auch keine Gründe ersichtlich, welche an der Darstellung der Gesuchsgegnerin zu Zweifeln Anlass gäben. Ob C._____ noch heute mehrere Male pro Tag gestillt werden will, wie die Gesuchsgegnerin geltend macht, kann offenbleiben. Bei einem bereits drei Jahre alten Kind kann das Stillen für eine so wichtige Frage, wie sie der Wegzug ins Ausland darstellt, jedenfalls keine ausschlaggebende Rolle spielen. 6.7. Zusammenfassend spricht das Betreuungskonzept schon allein deshalb für die Gesuchsgegnerin, weil der Gesuchsteller kein solches darzulegen

- 37 vermochte. Die Fremdbetreuung ist insofern zu relativieren, als C._____ neben ihren Eltern bereits früh mit diversen Bezugspersonen in Kontakt kam. Zudem ist davon auszugehen, dass auch der Gesuchsteller auf Fremdbetreuung angewiesen wäre. 7. Familiäres Umfeld 7.1. Die Vorinstanz erwog, für den Wegzug aus der Schweiz spreche, dass die Gesuchsgegnerin in ihr Heimatland und zu ihrem Familienkreis ziehen und somit ein sozial abgesichertes Umfeld vorfinden würde. Im Übrigen sei die Lebensqualität in Norwegen mit jener in der Schweiz vergleichbar (Urk. 55 S. 22). 7.2. Die Gesuchsgegnerin ergänzt, dass sie mit C._____ vorübergehend bei ihrer Schwester (und deren Familie mit zwei Kindern in C._____s Alter) wohnen könnte, bis ihre Wohnung zur Verfügung stehe (Urk. 54 Rz. 117). Die Vorinstanz unterlasse es demgegenüber festzustellen, dass ein Verbleib von C._____ in der Schweiz in Bezug auf das Kriterium der familiären Einbettung negativ sei. Der Kindsvater verfüge nämlich über keinerlei familiäre Beziehungen in der Schweiz, zumindest habe er solches nie behauptet (Urk. 54 Rz. 119). Sämtliche näheren Verwandten des Gesuchstellers wohnten in Belgien. Dies seien seine Schwester und ihre zwei 13- bzw. 16-jährigen Kinder sowie die beiden 77jährigen Eltern (Urk. 54 Rz. 120). 7.3. Der Gesuchsteller entgegnet, dass die Gesuchsgegnerin ihr Heimatland vor zwölf Jahren verlassen habe, da es ihr nicht mehr gefallen habe. Er halte es für äusserst realistisch, dass sie F._____ lediglich als Zwischendestination erachte und danach in ihre Wunschheimat G._____ zurückkehre (Urk. 67 Rz. 122). 7.4. Das familiäre Umfeld spielt bei der Zuteilung eine Rolle (BGE 142 III 481 E. 2.7). Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich bei den Familienmitgliedern um Bezugspersonen des Kindes handelt (siehe OGer ZH LE210056 vom 22.07.2022, E. III.3.10.3. [S. 39 f.]). 7.5. Das Argument des Gesuchstellers zielt an der Sache vorbei. Zu prüfen ist, ob es der Gesuchsgegnerin zu erlauben ist, mit C._____ nach F._____ zu

- 38 ziehen (siehe E. III.4.). Es ist unbestritten, dass die Gesuchsgegnerin dort über ein familiäres Umfeld verfügt, während dies beim Gesuchsteller in der Schweiz nicht der Fall ist. Aufgrund der bisherigen räumlichen Distanz ist indessen nicht davon auszugehen, dass es sich bei den Familienmitgliedern in F._____ um (enge) Bezugspersonen von C._____ handelt. Vor diesem Hintergrund spricht das familiäre Umfeld zwar für die Zuteilung der Obhut an die Gesuchsgegnerin; das Kriterium ist indessen nur schwach zu gewichten. 8. C._____s Alter, Sprache, Beschulung und übriges soziales Umfeld 8.1. Die Vorinstanz erwog, das Alter von C._____ spreche klarerweise für einen Verbleib in der Schweiz. Kleine Kinder seien mehr personen- denn umgebungsbezogen. Deshalb dürfe man sie nicht leichthin an einen Elternteil umteilen. Dies gelte im Besonderen für nicht schulpflichtige Kinder. Für C._____ wäre folglich die Änderung einer der Hauptbetreuungs- und -bezugspersonen einschneidender als eine Veränderung im geographischen, sozialen und schulischen Umfeld, da noch kein solches bestehe (Urk. 55 S. 21). 8.2. Die Gesuchsgegnerin rügt, sie sei als Mutter die wichtigste Person im Leben eines Kleinkindes, welches zudem noch gestillt werde (Urk. 54 Rz. 109). In jungem Alter sei ein Landeswechsel mit der Kindsmutter viel weniger einschneidend, da noch keine wesentlichen umgebungsbezogenen Beziehungen bestünden. Ein Landeswechsel werde für ein Kind etwa dann einschneidend, wenn es bereits schulpflichtig sei und dadurch erstmalig auch ausserhalb des Elternhauses habe enge Beziehungen knüpfen können (Urk. 54 Rz. 110). Die Vorinstanz habe zudem geprüft, ob es für das Kind vorteilhafter wäre, wenn beide Elternteile im Inland blieben (und damit keine Änderung der Hauptbetreuungsperson resultieren würde). Damit wende sie die Rechtsprechung zu Art. 301a ZGB falsch an. Gemäss dieser sei nämlich zu prüfen, ob das Kindeswohl besser beim umzugswilligen oder beim zurückbleibenden Elternteil gewahrt sei (Urk. 54 Rz. 112). Auch die Sprache und die Beschulung seien zu berücksichtigen (Urk. 54 Rz. 113). C._____ spreche norwegisch, flämisch und etwas englisch. Würde sie in Norwegen eingeschult, bestünde keine sprachliche Barriere (Urk. 54 Rz. 114). In der Schweiz würde sie demgegenüber in einer ihr fremden Sprache beschult, da sie

- 39 weder deutsch noch schweizerdeutsch spreche (Urk. 54 Rz. 115). Zudem wäre sie überfordert, wenn sie neben den zu Hause gesprochenen drei Sprachen auch noch mit Deutsch konfrontiert würde (Urk. 54 Rz. 139). Angesichts dessen müssten die Kriterien der Sprache und der Beschulung positiv für einen Umzug nach Norwegen bewertet werden (Urk. 54 Rz. 116). Ein weiteres Kriterium sei die Einbettung von C._____ in das weitere soziale Umfeld. Sofern man beim Alter des Kindes von einem solchen Umfeld sprechen könne, verfüge C._____ jedenfalls über keines in der Schweiz (Urk. 54 Rz. 137 f.). In Norwegen werde sie sich problemlos mit den Kindern auf dem Spielplatz austauschen können, da sie norwegisch spreche. Eine Sprachbarriere, wie sie in der Schweiz bestehe, gebe es dort nicht (Urk. 54 Rz. 141). 8.3. Der Gesuchsteller entgegnet, es gehe nicht um die Umteilung an einen anderen Elternteil, da es keinen einzigen hauptbetreuenden Elternteil gegeben habe und gebe (Urk. 67 Rz. 116). Weil bei der vorliegenden Ausgangslage zusammen mit der Vorinstanz davon auszugehen sei, dass C._____ über zwei primäre Hauptbezugspersonen verfüge, sei die Verweigerung der Wegzugsbewilligung das Einzige, was mit dem Kindswohl vereinbar sei. Sonst würde C._____ den seit ihrer Geburt vorhandenen alltäglichen Kontakt und ihre sehr enge Bindung zum Vater aufgrund der geografischen Verhältnisse zwangsläufig verlieren (Urk. 67 Rz. 117). Das Argument der Sprache und der Beschulung sei bei einem Kind im Alter von C._____ sicher nicht das ausschlaggebende Kriterium (Urk. 67 Rz. 120). C._____ spreche nach wie vor am besten flämisch, aber auch norwegisch und englisch. Ein sprachgewohntes Kind wie sie werde die deutsche Sprache spielend erlernen. Deutsch und Flämisch ähnelten sich sehr. Darüber hinaus würden auch der Grossvater väterlicherseits und die Schwester des Gesuchstellers sowie deren Kinder deutsch sprechen. Und schliesslich spiele C._____ schon heute regelmässig mit den Nachbarskindern, mit welchen sie zukünftig in den Kindergarten bzw. die Schule eintreten werde (Urk. 67 Rz. 121). Die Tochter verfüge weder in der Schweiz noch in Norwegen über ein relevantes soziales Umfeld, welches sich auf den vorliegenden Entscheid auswirke (Urk. 67 Rz. 133).

- 40 - 8.4. Im Rahmen von Art. 301a ZGB ist von der Prämisse auszugehen, dass der eine Elternteil in Ausübung seiner Freiheitsrechte wegziehen will. Es ist mithin nicht ein Vorzustand zu perpetuieren, sondern eine neue Situation zu regeln (BGE 142 III 481 E. 2.6). Dabei spielt das Alter eine Rolle (BGE 142 III 502 E. 2.5): Ist das Kind noch klein und dementsprechend mehr personen- als umgebungsbezogen, ist eine Umteilung an den zurückbleibenden Elternteil angesichts des Grundsatzes der Betreuungs- und Erziehungskontinuität nicht leichthin vorzunehmen. Hingegen werden bei älteren Kindern zunehmend die Wohn- und Schulumgebung sowie der sich ausbildende Freundeskreis wichtig und vielleicht haben sie schon eine Lehrstelle in Aussicht; hier könnte der Verbleib in der Schweiz, soweit eine Umplatzierung zum anderen Elternteil möglich ist, dem Kindeswohl unter Umständen besser dienen (BGE 142 III 481 E. 2.7). Weitere Kriterien sind die Sprache und die Beschulung (BGE 142 III 481 E. 2.7). Auch das soziale Umfeld ist relevant (OGer ZH LE210056 vom 22.07.2022, E. III.3.4. [S. 25]). 8.5. Vorliegend verfügt C._____ über zwei Hauptbezugspersonen (E. III.3.9.). Es steht damit nicht die Um-, sondern die Zuteilung in Frage. C._____ hat offenbar Kontakt mit anderen Kindern in der Schweiz (so den Kindern von P._____ [Urk. 31/14] und jenen von Q._____ [Urk. 73/34]). Ihr "soziales Umfeld" befindet sich somit in der Schweiz. Da das Kind noch sehr jung ist, wird es sich in Norwegen gleichermassen wie in der Schweiz einleben. Dies gilt auch hinsichtlich der erforderlichen Sprachkenntnisse; diesem Kriterium kommt vorliegend eine sehr untergeordnete Bedeutung zu, weil C._____ noch nicht beschult wird. Sollte sie in der Schweiz verbleiben, ist davon auszugehen, dass sie die erforderlichen Sprachkenntnisse spätestens im Kindergarten (und damit vor dem Eintritt in die Primarschule) erwerben wird. Wenn sie bereits jetzt drei Sprachen spricht, ist kaum anzunehmen, dass sie durch eine weitere Sprache überfordert sein wird. Dieser Ansicht war auch die Gesuchsgegnerin, als sie am 2. November 2020 der Kita E._____ schrieb (Urk. 35/1): "This last point is very important to us as well: as you will read below C._____'s parents are non-Swiss. It is important that C._____ builds her roots into E._____, the Swiss culture and society from the beginning." Zudem spricht der Gesuchsteller genügend deutsch, um während der Parteibe-

- 41 fragung auf keine Dolmetscherin angewiesen zu sein (Prot. I, S. 33 ff.). Dass C._____ noch gestillt wird, spielt vorliegend keine Rolle (E. III.6.6.). 8.6. Zusammenfassend müsste sich C._____ in Norwegen zuerst einleben, dafür spricht sie die dortige Sprache; demgegenüber ist sie mit den Verhältnissen in der Schweiz bereits vertraut, der deutschen Sprache aber nicht mächtig. Kleinkindern fällt es in der Regel einfach, sich einzuleben und neue Sprachen zu erlernen. Die Kriterien sind daher im vorliegenden Fall nur von untergeordneter Natur. Insgesamt sind C._____s Alter, die Sprache und die Beschulung sowie das soziale Umfeld neutral zu gewichten. 9. Förderung der Kontakte zum anderen Elternteil 9.1. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchsgegnerin lege glaubhaft dar, dem Gesuchsteller die gemeinsame Tochter nicht vorenthalten zu wollen. Vielmehr wolle sie ihm ermöglichen, trotz der durch einen Umzug resultierenden Distanz ein ordentliches Besuchsrecht aufrechtzuerhalten (Urk. 55 S. 22). 9.2. Die Gesuchsgegnerin bringt vor, die Bindungstoleranz sei ein Kriterium, wenn man den Wegzug eines Kindes mit einem Elternteil beurteilen müsse (Urk. 54 Rz. 127). Es sei äusserst zweifelhaft, ob der Gesuchsteller überhaupt eine Bindungstoleranz habe (Urk. 54 Rz. 128). So sei die Gesuchsgegnerin im Februar 2022 für elf Tage nach G._____ geflogen (Urk. 54 Rz. 65). Als sie dort am Flughafen auf ihren Rückflug gewartet habe, habe er zuerst telefonisch, dann per E-Mail und WhatsApp seine Trennungsabsicht mitgeteilt. Gleichzeitig habe er ihr nach dem Rückflug nach Zürich verboten, die eheliche Liegenschaft zu betreten (Urk. 54 Rz. 67). Nach der Landung in Zürich habe eine Freundin die Gesuchsgegnerin zur ehelichen Liegenschaft begleitet. Letztere habe feststellen müssen, dass der Gesuchsteller seine Drohung wahrgemacht und den Schlüsselcode geändert habe. Sie sei nicht mehr ins Haus gekommen. Als sie geläutet habe, sei die Türe nicht geöffnet worden. Sie habe umgehend den Gesuchsteller angerufen und gefragt, wo C._____ sei. Er habe keine Auskunft gegeben, sondern nur mitgeteilt, dass C._____ nicht zu Hause und an einem sicheren Ort sei. Die Gesuchsgegnerin habe unendliche Sorge gehabt, dass er C._____ entführt habe

- 42 - (Urk. 54 Rz. 68). In der Folge habe sie die Nanny angerufen und C._____ durch das Telefon weinen und "Mama, Mama" schreien hören. Sie habe festgestellt, dass die Tochter mit der Nanny in der ehelichen Liegenschaft habe sein müssen. Die Nanny habe aber die Tür trotz entsprechender Aufforderung nicht geöffnet, sondern das Telefonat abgebrochen. Damit sei sie der entsprechenden Weisung des Gesuchstellers gefolgt. Zutiefst verstört und fassungslos habe sich die Gesuchsgegnerin an die Polizei gewandt (Urk. 54 Rz. 69). Diese und die Gesuchsgegnerin hätten den Gesuchsteller dann gemeinsam aufgefordert, die Gesuchsgegnerin ins Haus zu ihrer Tochter zu lassen, was er dann auch getan habe (Urk. 54 Rz. 70). Anders als die Gesuchsgegnerin versuche der Gesuchsteller mit einem solchen Verhalten eindeutig, das Kind von seiner Mutter fernzuhalten. Er habe damit exemplarisch gezeigt, dass er nicht bereit sei, in Kinderbelangen mit der Gesuchsgegnerin zusammenzuarbeiten, geschweige denn irgendeine Beziehung der Mutter zu C._____ zuzulassen (Urk. 54 Rz. 73). Der Gesuchsgegnerin sei es demgegenüber wichtig, dass C._____ auch eine gute Beziehung zum Vater pflegen könne. Dies habe auch die Vorinstanz so festgehalten (Urk. 54 Rz. 132). Die Bindungstoleranz der Kindsmutter werde durch den Umstand unterstrichen, dass sie eineinhalb Monate vor C._____s Geburt nur deshalb von G._____ in die Schweiz gereist sei, damit der Gesuchsteller bei der Geburt habe dabei sein können (Urk. 54 Rz. 133). Auch jetzt wolle sie dem Gesuchsteller einen grosszügigen Kontakt mit C._____ ermöglichen (Urk. 71 Rz. 27). 9.3. Der Gesuchsteller entgegnet, beide Parteien hätten Argumente vorgebracht, welche ihre zerrüttete Beziehung zueinander beschreiben würden. Dies habe mit der Bindungstoleranz wenig gemein (Urk. 67 Rz. 125). Bemerkenswert sei jedoch, dass es den Parteien trotz des immensen Konflikts gelungen sei, fast ein Jahr lang unter demselben Dach die Tochter hälftig im Alltag zu betreuen. Dies spreche klar gegen die Behauptung der fehlenden Bindungstoleranz. Der letzte Monat und die Umsetzung des erstinstanzlichen Betreuungskonzepts hätten klar gezeigt, dass sich die klaren Strukturen sehr positiv auf C._____s Wohlbefinden auswirkten (Urk. 67 Rz. 126). Die Gesuchsgegnerin habe selbst für die Dauer des Verfahrens eine abwechselnd tageweise Betreuung abgelehnt und – auch wenn beide Eltern in der Schweiz lebten – auf einem minimalen Wochen-

- 43 endbesuchsrecht für den Gesuchsteller beharrt (Urk. 67 Rz. 127). Die Gesuchsgegnerin habe während des ganzen Verfahrens wiederholt bewiesen, dass ihr die enge Beziehung von C._____ zu ihrem Vater entweder nicht bewusst sei oder sie nur unzureichend in der Lage sei, diese zuzulassen. Dies spreche klar gegen ihre Bindungstoleranz (Urk. 67 Rz. 128). Die gesamte Geschichte mit der G._____- Reise der Gesuchsgegnerin habe sich vor dem erstinstanzlichen Verfahren abgespielt. Was sie konkret für das vorliegende Rechtsmittelverfahren ableiten oder behaupten wolle, sei nicht ersichtlich (Urk. 67 Rz. 88). Ihre Anträge hätten mit einer von ihr behaupteten grosszügigen Kontaktregelung rein gar nichts zu tun. Sie entsprächen lediglich einem absolut minimalsten Kontaktrecht. Die Gesuchsgegnerin hätte selber keinerlei Reisen für die Übergabe der Tochter zu bewältigen, was für sie zweifellos ein sehr bequemes Konzept darstellen würde (Urk. 83 Rz. 17). Es erstaune doch sehr, dass sie dem Gesuchsteller die Bindungstoleranz abspreche, aber selber offensichtlich nicht gewillt sei, irgendeinen Beitrag zum Kontakt von C._____ zum Vater zu leisten (Urk. 83 Rz. 18). 9.4. Die Bereitschaft eines Elternteils, mit dem anderen in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten und insbesondere die Beziehung zum andern Elternteil zuzulassen und aktiv zu fördern (sog. Bindungstoleranz), ist ein Kriterium bei der Zuteilung der Obhut (BGer 5A_968/2016 vom 14. Juni 2017, E. 3.1). Es spielt damit auch für die Frage, ob ein Wegzug zu bewilligen ist, eine Rolle (BGE 142 III 481 E. 2.7 [S. 495]). 9.5. Der Gesuchsteller bringt vor, die Gesuchsgegnerin habe während des ganzen Verfahrens wiederholt bewiesen, dass ihr die enge Beziehung von C._____ zu ihrem Vater entweder nicht bewusst sei oder sie diese nicht zulassen könne. Dies spreche klar gegen ihre Bindungstoleranz (Urk. 67 Rz. 128). Das Vorbringen des Gesuchstellers ist unsubstantiiert. Er nennt weder einen Vorfall noch konkrete Handlungsweisen, welche seine Sicht stützen würden. Ebenso fehlen Beweisofferten (beispielsweise Hinweise auf vorinstanzliche Akten). Zutreffend ist indessen sein Hinweis, wonach die Gesuchsgegnerin – selbst für den Fall, dass beide Eltern in der Schweiz leben – auf einem minimalen Besuchsrecht beharre (Urk. 67 Rz. 127): Zumindest vor Vorinstanz erachtete sie ein Besuchs-

- 44 recht von gerade einmal jedem zweiten Wochenende und zwei Wochen Ferien pro Jahr als angemessen (Urk. 30 S. 2). Ihre Anträge im Berufungsverfahren kommen einem ausgedehnteren Besuchsrecht indessen etwas näher (Urk. 54 S. 3). Und schliesslich muss auch der Gesuchsteller eingestehen, dass das vorinstanzliche Betreuungskonzept umgesetzt wird und die Parteien ihre Tochter hälftig betreuen (Urk. 67 Rz. 126), womit sich die Gesuchsgegnerin an Entscheide beziehungsweise Vereinbarungen zu halten scheint. 9.6. Es ist unbestritten, dass der Gesuchsteller die Gesuchsgegnerin [Anfang März 2022; Urk. 57/6] nach ihrer Rückkehr aus G._____ aus der ehelichen Liegenschaft ausschloss (bzw. ausschliessen liess) und ihr die Tochter vorenthielt. Die Gesuchsgegnerin musste die Polizei aufbieten, um Zugang ins Haus und zum Kind zu erhalten (Urk. 54 Rz. 65–70; siehe Urk. 67 Rz. 88). Dies ist durch den Polizeirapport auch belegt (Urk. 57/6). Der Vorfall mag seine Ursache im ehelichen Konflikt der Parteien gehabt haben. Wenn ein Elternteil dem anderen aber das Kind vorenthält, ist dies für die Bindungstoleranz durchaus relevant. Der Gesuchsteller enthielt die damals gerade einmal rund 1.5-jährige Tochter der Gesuchsgegnerin vor, nachdem letztere elf Tage (Urk. 54 Rz. 65; siehe Urk. 67 Rz. 88) landesabwesend gewesen war. Gleichwohl ist zu beachten, dass der Zeitraum viel zu kurz war, als dass es deswegen hätte zu einer Entfremdung kommen können. Zudem darf die seitherige Entwicklung nicht ausgeblendet werden. Die Gesuchsgegnerin zählt zwar weitere Gründe (Schlechtmachen der Gesuchsgegnerin im Eheschutzverfahren; Verweigerung einer Mediation [Urk. 54 Rz. 129 und 131]) auf; diese erscheinen aber nicht als genügend gravierend, um eine fehlende Bindungstoleranz zu belegen, ansonsten bei jedem strittig geführten Trennungsverfahren auf eine solche geschlossen werden müsste. 9.7. In der Replik bringt die Gesuchsgegnerin als Novum vor, der Gesuchsteller habe keine Hand geboten, damit sie mit C._____ vor den Weihnachtstagen 2022 hätte nach F._____ reisen können (Urk. 71 Rz. 92). Vorab ist festzuhalten, dass der Berufung keine aufschiebende Wirkung erteilt wurde (E. I.3.), womit der vorinstanzliche Entscheid auch während des laufenden Berufungsverfahrens galt und gilt (siehe Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO; BGE 138 III 565 lit. A

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