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Zürich Obergericht Zivilkammern 26.08.2022 LE210044

August 26, 2022·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·13,445 words·~1h 7min·2

Summary

Eheschutz

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE210044-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr.: LE210045-O

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Rüedi Beschluss und Urteil vom 26. August 2022 in Sachen

A._____, Gesuchsgegner, Erstberufungskläger und Zweitberufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____,

gegen

B._____, Gesuchstellerin, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____,

betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 17. Juni 2021 (EE200068-F)

- 2 - Rechtsbegehren: (vgl. Urk. 92 S. 2 ff.) Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Horgen vom 17. Juni 2021: (Urk. 92 S. 77 ff.) 1. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Leistung eines Prozesskostenbeitrages wird abgewiesen. 2. Der Antrag des Gesuchsgegners auf Verpflichtung der Gesuchstellerin zur Leistung eines Prozesskostenbeitrages wird abgewiesen. 3. Den Parteien wird das Getrenntleben bewilligt. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien seit dem 31. Juli 2020 getrennt leben. 4. Die Tochter, C._____, geboren am tt.mm.2019, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen. 5. Die Tochter, C._____, geboren am tt.mm.2019, wird unter die Obhut des Gesuchsgegners gestellt. 6. Die Gesuchstellerin wird berechtigt und verpflichtet, die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2019, wie folgt zu besuchen resp. zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen: 1. Phase: Ab Erlass dieser Verfügung begleitet an einem Tag pro Woche nach Massgabe der Beistandsperson, jedoch jeweils mindestens für drei Stunden. Die begleiteten Besuche finden entweder via den D._____, E._____ [Strasse] …, F._____ oder das G._____ (G'._____), H._____ [Strasse] …, F._____, statt. Die Parteien werden verpflichtet, die Kosten für die begleiteten Besuche je zur Hälfte zu tragen. 2. Phase: Sobald das Kindeswohl keine Begleitung mehr erfordert unbegleitet an drei von vier aufeinander folgenden Wochenenden jeweils von Freitag, 13.00 Uhr bis Sonntag, 15.00 Uhr. Die Gesuchstellerin holt C._____ jeweils am

- 3 - Freitag vor dem Besuchswochenende in F._____ beim Gesuchsgegner ab und der Gesuchsgegner holt C._____ jeweils am Sonntag des Besuchswochenendes in L._____ bei der Gesuchstellerin ab. Jede Partei übernimmt die Kosten für das Abholen der Tochter (inkl. Fahrtkosten für die Tochter) selbst. 7. Die durch das hiesige Gericht mit Verfügung vom 15. Dezember 2020 für die Tochter errichtete Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird weitergeführt. Die Aufgaben der Beistandsperson werden wie folgt angepasst: − Überwachung und Begleitung des Besuchsrechts gemäss Dispositivziffer 6 (begleitetes und unbegleitetes Besuchsrecht) sowie Festlegung der jeweiligen Modalitäten, insbesondere raschmöglichste Organisation der begleiteten Besuchskontakte sowie Bestimmung des Zeitpunkts des Übergangs von der ersten Phase der begleiteten Besuchskontakte zur zweiten Phase der unbegleiteten Betreuung durch die Gesuchstellerin, sobald die Begleitung durch eine Fachperson mit Blick auf das Kindeswohl nicht mehr erforderlich erscheint; − bei Bedarf Anpassung der Übergabemodalitäten in der zweiten Phase; − Unterstützung der Eltern mit Rat und Tat die Kinderbelange betreffend; − Vermittlung zwischen den Eltern bei Konflikten die Kinderbelange betreffend; − Förderung der Kommunikationsfähigkeit der Eltern in Bezug auf die Kinderbelange, z.B. durch Moderation von gemeinsamen Gesprächen mit den Eltern; − Aufbewahrung der Ausweisschriften der Tochter. 8. Das Tribunal de protection de l'adulte et de l'enfant, F._____, wird mit dem Vollzug der Anpassung der Aufgaben der Beistandsperson gemäss Ziffer 7 beauftragt. 9. Beiden Parteien wird es verboten, mit der Tochter C._____, geboren am tt.mm.2019, aus der Schweiz auszureisen, die Tochter anderweitig ins Ausland zu verbringen oder verbringen zu lassen.

- 4 - Im Falle der Widerhandlung gegen das vorstehende Verbot wird die Bestrafung mit Busse bis zu CHF 10'000.– wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen nach Art. 292 StGB angedroht. Art. 292 StGB lautet wie folgt: Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassene Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. 10. Die Kantonspolizei Zürich wird im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. i des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. f der Verordnung über das automatisierte Polizeifahndungssystem angewiesen, dem Bundesamt für Polizei (fedpol) Ausschreibungen im Sinne vorstehender Dispositivziffer 9 für die Eingabe in das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL) und in das Schengener Informationssystem (SIS) zu melden. 11. Auf den Antrag des Gesuchsgegners auf Genehmigung eines Aufenthaltsund Wohnsitzwechsels von C._____ wird nicht eingetreten. 12. Es werden keine Unterhaltsbeiträge für C._____ zugesprochen. Es wird festgestellt, dass der gebührende Bedarf von C._____ nicht gedeckt ist. Derzeit fehlt monatlich ein Betrag von Fr. 1'257.55 (Fr. 826.55 Bar- und Fr. 431.– Betreuungsunterhalt), ab November 2021 monatlich ein Betrag von Fr. 599.– (Barunterhalt). 13. Es werden keine Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin persönlich zugesprochen. 14. Im Übrigen werden die Anträge der Parteien abgewiesen. 15. Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'680.– Dolmetscherkosten Fr. 6'680.– Total

- 5 - 16. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 17. Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen. 18. [Schriftliche Mitteilung] 19. [Rechtmittel] Berufungsanträge zur Erstberufung: des Gesuchsgegners, Erstberufungsklägers und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 91 S. 2 ff.):

"1. Es sei die Urteilsdispositiv-Ziffer 4 des Urteils und der Verfügung vom 17. Juni 2021 des Bezirksgerichts Horgen im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. EE200068 aufzuheben und, wie folgt, zu ersetzen: "4. Die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2019, wird unter die alleinige Sorge des Gesuchsgegners gestellt." 2. Es sei die Urteilsdispositiv-Ziffer 6 des Urteils und der Verfügung vom 17. Juni 2021 des Bezirksgerichts Horgen im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. EE200068 aufzuheben und, wie folgt, zu ersetzen: "6. Die Gesuchstellerin wird berechtigt und verpflichtet, die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2019, wie folgt zu besuchen resp. zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen:

1. Phase: Ab Erlass dieser Verfügung nach Massgaben der Beistandsperson begleitet an einem Tag mindestens alle zwei Wochen und jeweils mindestens für eine Stunde. Die begleiteten Besuche finden entweder via den D._____, E._____ …, F._____ oder das G._____ (G'._____), H._____ …, F._____, statt. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, die Kosten für die begleiteten Besuche vollständig zu tragen. 2. Phase: Sobald das Kindeswohl keine Begleitung mehr erfordert jedoch frühestens ab Januar 2022 unbegleitet

- 6 an einem Tag pro Woche, jeweils am Samstag von 11:00 Uhr bis 18:00 Uhr, davon ausgenommen sind sechs Wochen pro Jahr, währenddem der Berufungskläger mit C._____ Ferien verbringt. Die Gesuchstellerin holt C._____ in F._____ beim Gesuchsgegner ab und bringt sie am Abend wieder dorthin zurück. Die Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts inkl. für das Abholen und Bringen der Tochter übernimmt die Gesuchstellerin.

3. Phase: Sobald das Kindeswohl eine Übernachtung zulässt, jedoch frühestens ab dem C._____ sechs Jahre alt ist, an jedem zweiten Wochenende jeweils von Freitag, 16:00 Uhr bis Sonntag, 18:00 Uhr. Die Gesuchstellerin holt C._____ jeweils am Freitag in F._____ beim Gesuchsgegner ab und bringt sie am Sonntag zurück zum Gesuchsgegner nach F._____. Die Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts inkl. für das Abholen und Bringen der Tochter (inkl. Fahrtkosten für die Tochter) übernimmt die Gesuchstellerin." 3. Es sei die Urteilsdispositiv-Ziffer 9 des Urteils und der Verfügung vom 17. Juni 2021 des Bezirksgerichts Horgen im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. EE200068 aufzuheben und, wie folgt, zu ersetzen: "9.1 Der Gesuchstellerin wird es verboten, mit der Tochter C._____, geboren am tt.mm.2019, aus der Schweiz auszureisen, die Tochter anderweitig ins Ausland zu verbringen oder verbringen zu lassen.

Im Falle der Widerhandlung gegen das vorstehende Verbot wird die Bestrafung mit Busse bis zu CHF 10'000.– wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen nach Art. 292 StGB angedroht.

Art. 292 StGB lautet, wie folgt: Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassene Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.

9.2 Es wird mit sofortiger Wirkung das gegenüber dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 15. Dezember 2020 ausgesprochene Verbot (Dispositiv-Ziffer 4), mit der Tochter C._____, geboren am tt.mm.2019, aus der Schweiz auszureisen, die Tochter anderweitig ins Aus-

- 7 land zu verbringen oder verbringen zu lassen, aufgehoben.

Eventualiter: 9.2 Es wird mit sofortiger Wirkung das gegenüber dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 15. Dezember 2020 ausgesprochene Verbot (Dispositiv-Ziffer 4), mit der Tochter C._____, geboren am tt.mm.2019, aus der Schweiz auszureisen, die Tochter anderweitig ins Ausland zu verbringen oder verbringen zu lassen, in Bezug auf Frankreich aufgehoben und nur für andere Länder aufrechterhalten." 4. Es sei die Urteilsdispositiv-Ziffer 10 des Urteils und der Verfügung vom 17. Juni 2021 des Bezirksgerichts Horgen im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. EE200068 aufzuheben und, wie folgt, zu ersetzen: "10.1 Die Kantonspolizei Zürich wird im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. i des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. f der Verordnung über das automatisierte Polizeifahndungssystem angewiesen, dem Bundesamt für Polizei (fedpol) die Ausschreibung im Sinne vorstehender Dispositivziffer 9.1 für die Eingabe in das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL) und in das Schengener Informationssystem (SIS) zu melden.

10.2 Die Kantonspolizei Zürich wird im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. i des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. f der Verordnung über das automatisierte Polizeifahndungssystem angewiesen, dem Bundesamt für Polizei (fedpol) die Ausschreibung im Sinne vorstehender Dispositivziffer 9.2 für die Eingabe in das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL) und in das Schengener Informationssystem (SIS) zu löschen." 5. Eventualiter für den Fall, dass das Gericht die Rechtsbegehren Ziffer 3 und 4 nicht antragsgemäss gutheisst sei das Urteil und die Verfügung des Bezirksgerichts Horgen vom 17. Juni 2021 im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. EE200068 um eine weitere Urteilsdispositiv-Ziffer, wie folgt, zu ergänzen: "xx. Die bei der KESB F._____ hinterlegten Ausweisschriften von der Tochter C._____, geboren am tt.mm.2019, sind dem Gesuchsgegner zurückzugeben."

- 8 - 6. Bei Gutheissung vorstehender Rechtsbegehren 3 und 4 oder 5 sei der letzte Aufzählungspunkt des Aufgabenbereichs der Beistandsperson ("Aufbewahrung der Ausweisschriften der Tochter.") gemäss Urteilsdispositiv-Ziffer 7 des Urteils und der Verfügung vom 17. Juni 2021 des Bezirksgerichts Horgen im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. EE200068 ersatzlos zu streichen und die Beiständin bzw. die KESB F._____ anzuweisen, die Ausweisschriften von der Tochter C._____, geboren am tt.mm.2019, dem Berufungskläger zurückzugeben. 7. Es sei die Urteilsdispositiv-Ziffer 12 des Urteils und der Verfügung vom 17. Juni 2021 des Bezirksgerichts Horgen im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. EE200068 aufzuheben und, wie folgt, zu ersetzen: "12. Bis November 2021 werden keine Unterhaltsbeiträge für C._____ zugesprochen.

Es sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, ab November 2021 dem Gesuchsgegner monatlich mind. CHF 500.– (im Voraus zahlbar) zzgl. Kinderzulage an den Unterhalt von C._____, geboren am tt.mm.2019, zu bezahlen.

Es wird festgestellt, dass der gebührende Bedarf von C._____ nicht gedeckt ist. Derzeit fehlt monatlich ein Betrag von CHF 1'885.75, (CHF 1'015.- Bar- und CHF 870.75 Betreuungsunterhalt), ab November 2021 monatlich ein Betrag von CHF 1'385.75 (CHF 515.– Bar- und CHF 870.75 Betreuungsunterhalt)." 8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten." Prozessuale Anträge (Urk. 91 S. 6 f.): "1. Es seien die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens beim Bezirksgericht Horgen (Geschäfts-Nr. EE200068) beizuziehen; 2. Es sei der Vollzug der Urteilsdispositiv-Ziffer 6 des Bezirksgerichts Horgen vom 17. Juni 2021 aufzuschieben und das gemäss vorstehender Ziffer 2 beantragte und abzuändernde Besuchsrecht im Sinne einer vorsorglichen Massnahme bereits für die Dauer des vorliegenden Verfahrens anzuordnen; 3. Es sei die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Gesuchsgegner und Berufungskläger einen Prozesskostenbeitrag für das vorliegende Verfahren in der Höhe von CHF 5'000.– zu bezahlen;

- 9 - 4. Eventualiter sei dem Gesuchsgegner und Berufungskläger im Falle der Abweisung vorstehender Ziffer 3 für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm in der Person von Rechtsanwältin X._____, I._____ AG, eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen." Ergänzender prozessualer Antrag vom 28. Oktober 2021 (Urk. 123 S. 3): "Es seien die Akten der Kindesschutzbehörde in F._____ (Services de protection des mineurs) über die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2019, beizuziehen." der Gesuchstellerin, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägerin (Urk. 122 S. 2, sinngemäss): Die Berufung des Gesuchsgegners, Erstberufungsklägers und Zweitberufungsbeklagten sei vollumfänglich abzuweisen. Berufungsanträge der Zweitberufung: der Gesuchstellerin, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägerin (Urk. 113/91B S. 3 f.; vgl. auch Urk. 113/91A S. 2): "1. Das Urteil und die Verfügung des Bezirksgerichts Horgen vom 17. Juni 2021 im Verfahren EE200068-F/UB/EB sei(en) betreffend die Ziffern 3, 5, 6 und 12 teilweise aufzuheben; 2. Den Parteien sei das Getrenntleben zu bewilligen und der gemeinsame Haushalt per 10. August 2020 aufzuheben; 3. Für die Dauer der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts sei C._____, geb. tt.mm.2019, nach einer kurzen Übergangsphase unter die alleinige Obhut der Berufungsführerin zu stellen und der Wohnsitz bei ihr festzusetzen; 4. Eventualiter: C._____, geb. tt.mm.2019, sei für die Dauer der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts unter die gemeinsame Obhut (alternierende Obhut) der Parteien zu stellen und der Wohnsitz bei der Berufungsführerin festzusetzen; 5. [Der] Berufungsbeklagte sei zu berechtigen und zu verpflichten, seine Tochter C._____, geb. tt.mm.2019, nach einer kurzen Übergangsphase jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen; 6. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsführerin zugunsten von C._____, geb. tt.mm.2021 [recte: 2019], für die Dauer der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts einen monatlich im Voraus zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag von CHF 4'300.00 zu bezahlen;

- 10 - 7. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten der Berufungsführerin einen monatlich und im Voraus geschuldeten ehelichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von mindestens CHF 1'000.00 zu bezahlen; 8. Eventualiter: Im Falle einer gemeinsamen Obhut sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsführerin einen monatlich im Voraus zu bezahlenden ehelichen Unterhaltsbeitrag von mindestens CHF 1'000.00 zu bezahlen 9. Es sei ein Erziehungsfähigkeitsgutachten zum Berufungsgegner zu erstellen, mit speziellem Fokus auf dessen Bindungstoleranz; 10. Der Berufungsführerin sei im vorliegenden Berufungsverfahren das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen und der unterzeichnende Rechtsanwalt sei der Berufungsführerin als amtlicher Anwalt beizuordnen; Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." Ergänzender Antrag vom 15. Juli 2022 (Urk. 174): "Es sei eine Mediation zwischen den Parteien anzuordnen." des Gesuchsgegners, Erstberufungsklägers und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 123 S. 2): "1. Es sei die Berufung der Gesuchstellerin, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägerin vom 26. Juli 2021 vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist; 2. Es sei die Berufung des Gesuchsgegners, Erstberufungsklägers und Zweitberufungsbeklagten vom 26. Juli 2021 antragsgemäss gutzuheissen und das Urteil und die Verfügung vom 17. Juni 2021 des Bezirksgerichts Horgen mit der Geschäfts-Nr. EE200068 in diesem Sinne aufzuheben und die Dispositiv-Ziffern antragsgemäss zu ersetzen; 3. Es sei eine Vor-Ort-Abklärung über die Wohnsituation der Gesuchstellerin, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägerin durchzuführen, um zu überprüfen, ob eine kindsgerechte Wohnsituation besteht; 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Gesuchstellerin, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägerin."

- 11 - Erwägungen: I. 1. Die Gesuchstellerin, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungsklägerin (fortan Gesuchstellerin) und der Gesuchsgegner, Erstberufungskläger und Zweitberufungsbeklagte (fortan Gesuchsgegner) haben am tt.mm.2019 in J._____ geheiratet. Sie sind die Eltern der gemeinsamen Tochter C._____, geboren am tt.mm.2019. Die Gesuchstellerin hat zudem eine Tochter aus früherer Ehe, K._____, geboren am tt.mm.2011, welche unter ihrer Obhut steht. 2. Die Gesuchstellerin gelangte am 2. Oktober 2020 an die Vorinstanz und ersuchte um Anordnung von Eheschutzmassnahmen (Urk. 1). Der weitere Prozessverlauf vor Vorinstanz kann dem angefochtenen Entscheid vom 17. Juni 2021 entnommen werden (Urk. 87 S. 5 ff. = Urk. 92 S. 5 ff.). 3.1 Gegen diesen Entscheid erhoben sowohl der Gesuchsgegner (Urk. 91) als auch die Gesuchstellerin (Urk. 113/91A i.V.m. Urk. 113/91B) Berufung mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen. Mit Beschluss vom 5. August 2021 wurde das Gesuch des Gesuchsgegners um Erteilung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils sowie sein Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen hinsichtlich der Betreuungsregelung abgewiesen (Urk. 97 S. 14). Mit Beschluss vom 5. Oktober 2021 wurden die zunächst unter den Geschäfts-Nr. LE210044-O und LE210045-O geführten Verfahren vereinigt; letzteres Berufungsverfahren wurde als dadurch erledigt abgeschrieben und unter der vorliegenden Geschäftsnummer weitergeführt (Urk. 111 f.). Im Rahmen der am 7. Oktober 2021 durchgeführten Vergleichsverhandlung (Prot. S. 7 ff.) schlossen die Parteien eine Vereinbarung über vorsorgliche Massnahmen betreffend das Besuchsrecht der Gesuchstellerin für die Dauer des Berufungsverfahrens (Urk. 118). Zudem verpflichtete sich die Gesuchstellerin zur Löschung von Videos von C._____ auf den sozialen Netzwerken (Urk. 119). Ansonsten blieben die Vergleichsgespräche ergebnislos. Mit Beschluss der Kammer vom 12. Oktober 2021 wurde erstere Vereinbarung genehmigt; gleichzeitig wurde den Parteien Frist angesetzt, um die Berufung der jeweiligen Gegenpartei zu beantworten

- 12 - (Urk. 120). Die fristgerecht eingegangene Berufungsantwort der Gesuchstellerin datiert vom 25. Oktober 2021 (Urk. 122), diejenige des Gesuchsgegners vom 28. Oktober 2021 (Urk. 123). Den Parteien wurde die Berufungsantwortschrift der jeweiligen Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 135). 3.2 Mit Eingabe vom 12. Dezember 2021 stellte der Gesuchsgegner ein Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen und beantragte die sofortige Abänderung der für die Dauer des Berufungsverfahrens installierten Besuchsrechtsregelung (Urk. 136). Das Begehren wurde mit Präsidialverfügung vom 15. Dezember 2021 abgewiesen; gleichzeitig wurde der Gesuchstellerin Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 139). Diese liess sich mit Eingabe vom 10. Januar 2022 vernehmen (Urk. 143). Darauf replizierte der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 31. Januar 2022 und ergänzte sein Begehren um Anordnung vorsorglicher Massnahmen zudem um eine neue Ziffer 4 betreffend Anmeldung von C._____ beim Personenmeldeamt in F._____ (Urk. 145). Hierzu wurde der Gesuchstellerin wiederum Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 148), woraufhin sich die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 24. Februar 2022 vernehmen liess (Urk. 149). Darauf replizierte der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 28. März 2022 (Urk. 155). 3.3 Am 23. Mai 2022 wurde das Gericht durch den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Kindesschutzbehörde des Kantons F._____ demnächst einen Bericht über den bisherigen Verlauf der Beistandschaft sowie der Besuche der Gesuchstellerin bei C._____ in F._____ verfassen würde (Prot. S. 20). Am 23. Juni 2022 gingen sowohl ein Bericht der Kindesschutzbehörde des Kantons F._____, datierend vom 21. Juni 2022, wie auch ein solcher des G._____ (fortan G'._____), datierend vom 30. April 2022, beim Gericht ein (Urk. 163 und Urk. 164). Die hierzu ergangenen Stellungnahmen der Parteien datieren vom 15. Juli 2022 (Urk. 171 und 174). 3.4 Mit ihrer Stellungnahme vom 15. Juli 2022 ersuchte die Gesuchstellerin um Erlass superprovisorischer Massnahmen und verlangte, es sei umgehend die alternierende Obhut, die Überprüfung ihrer Wohnsituation sowie eine Mediation anzuordnen (Urk. 174 S. 3). Mit Verfügung vom 26. Juli 2022 wurde das Begehren um Erlass superprovisorischer Massnahmen abgewiesen sowie die Stellungnah-

- 13 men zu den Berichten zur Kenntnisnahme zugestellt. Zudem wurde den Parteien die Spruchreife bzw. der Übergang des Berufungsverfahrens in die Phase der Urteilsberatung angezeigt (Urk. 176). 4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-90). Auf die Vorbringen der Parteien ist nur insoweit einzugehen, als für die Rechtsfindung erforderlich. II. 1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Vorab ist daher festzuhalten, dass das vorinstanzliche Urteil in den nicht angefochtenen Dispositiv-Ziffern 1, 2, 8, 11 und 14 in Rechtskraft erwachsen ist. Dies ist vorzumerken. 2.1 Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der Berufungsschrift ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der

- 14 - Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1 und 5). Die Anforderungen an die Berufung gelten sinngemäss auch für die Berufungsantwort (BGer 4A_496/2016 vom 8. Dezember 2016, E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen). Diese Grundsätze gelten auch im Bereich der unbeschränkten Untersuchungsmaxime (BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021, E. 5.1). 2.2 Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorliegend zu beurteilen sind – statuiert Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den Untersuchungsund Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, können die Parteien zudem im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen; Art. 317 Abs. 1 ZPO kommt nicht zum Tragen (BGE 147 III 301 E. 2.2; BGE 144 III 349 E. 4.2.1). 3. Die Vorinstanz hat die prozessualen Grundsätze des Eheschutzverfahrens zutreffend dargelegt (Urk. 92 S. 10 ff.). Darauf ist zu verweisen. 4. Sowohl der Gesuchsgegner (vgl. Urk. 136 und Urk. 145) als auch die Gesuchstellerin (Urk. 174) ersuchten im Verlaufe des Berufungsverfahrens um die Anordnung vorsorglicher Massnahmen. Mit Erlass des vorliegenden Endentscheids erübrigt sich die Beurteilung dieser Begehren, weshalb die Gesuche – soweit noch aufrechterhalten – infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben sind. 5. Infolge der Neukonstituierung der erkennenden Kammer sowie der Pensionierung von Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider wirkt am vorliegenden Entscheid Oberrichter lic. iur. A. Huizinga als Vorsitzender mit.

- 15 - III. A. Getrenntleben 1. Vor Vorinstanz beantragten die Parteien übereinstimmend, es sei ihnen das Getrenntleben zu bewilligen. Betreffend den Trennungszeitpunkt zeigten sie sich demgegenüber uneinig: Während die Gesuchstellerin diesbezüglich vom 10. August 2020 ausging, beantragte der Gesuchsgegner die Festsetzung des Trennungszeitpunkts auf den 31. Juli 2020 (Urk. 15 S. 2 und Urk. 43 S. 2; Urk. 45 S. 1). Mit dem angefochtenen Entscheid bewilligte die Vorinstanz den Parteien das Getrenntleben und merkte als Trennungsdatum den 31. Juli 2020 vor (Urk. 92 S. 77). Dagegen wendet sich die Gesuchstellerin berufungsweise und beantragt wie bereits vor Vorinstanz, es sei den Parteien das Getrenntleben zu bewilligen und der gemeinsame Haushalt per 10. August 2020 aufzuheben (Urk. 113/91B S. 3). 2. Die Eheleute können sich einvernehmlich darauf einigen, den gemeinsamen Haushalt aufzuheben und getrennte Haushalte zu führen. Dazu bedarf es keiner gerichtlichen Bewilligung (BSK ZGB-SCHWANDER, Art. 175 N 1; FamKomm Scheidung/VETTERLI, Art. 175 ZGB N 1). Des Weiteren besteht gemäss der Praxis der Kammer im Rahmen eines Eheschutzverfahrens dann kein rechtliches Interesse an der gerichtlichen Feststellung des Trennungszeitpunktes, wenn dieser Zeitpunkt keinen konkreten Einfluss auf die anzuordnenden Nebenfolgen im Eheschutzverfahren hat. Das Scheidungsgericht wäre denn auch im Hinblick darauf, ob die zweijährige Trennungszeit nach Art. 114 ZGB eingehalten worden ist, nicht an den im summarischen Verfahren ergangenen Eheschutzentscheid gebunden (OGer ZH LE200009 vom 12.02.2021, E. III.B.4 m.w.H. insbesondere auf ZR 102/2003 Nr. 13). 3. Demzufolge ist den Parteien weder gerichtlich das Getrenntleben zu bewilligen noch haben die Parteien ein schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Feststellung des Trennungszeitpunktes. Auf das betreffende Begehren ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Es ist indessen vorzumerken, dass die Parteien zum Getrenntleben auf unbestimmte Dauer berechtigt sind.

- 16 - B. Elterliche Sorge 1. Die Vorinstanz beliess C._____ unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien (Urk. 92 S. 78). Der Gesuchsgegner verlangt berufungsweise wie bereits vor Vorinstanz, es sei ihm die alleinige elterliche Sorge über C._____ zuzuteilen (Urk. 91 S. 2). 2. Diesbezüglich erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, an der Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin bestünden keine grundsätzlichen Zweifel. Indes sei evident, dass zwischen den Parteien ein Konflikt bestehe, welcher sich zulasten von C._____ auswirke. Dennoch sei – aus nachfolgenden Gründen – von der Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf einen Elternteil abzusehen. Da C._____ derzeit erst zwei Jahre alt sei, sei in Bezug auf sie in absehbarer Zukunft nicht mit grösseren Entscheidungen zu rechnen. Hiervon ausgenommen sei die Frage der Obhut, welche aber durch das Gericht beurteilt werde. Des Weiteren sei im Rahmen des Verfahrens eine Beistandschaft für C._____ errichtet worden, welche nun bestätigt werde. Es sei ausdrücklicher Auftrag der Beiständin, die Eltern betreffend die Kinderbelange zu unterstützen, zwischen ihnen zu vermitteln und ihre diesbezügliche Kommunikationsfähigkeit zu fördern. Ferner handle es sich vorliegend um ein Summarverfahren, welches ein rasches richterliches Eingreifen ermögliche, jedoch keine endgültige Regelung gewährleiste. Vor diesem Hintergrund wäre die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf einen Elternteil ein Eingriff, welcher derzeit weder erforderlich noch angemessen sei (Urk. 92 S. 16 f.). 3. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Prämissen korrekt wiedergegeben (vgl. Urk. 92 S. 14 ff.). Darauf ist zu verweisen. Hervorzuheben ist, dass die gemeinsame elterliche Sorge nach der gesetzlichen Konzeption den Regelfall bildet, von dem nur in eng begrenzten Ausnahmefällen abgewichen werden darf. Die Alleinsorge darf daher nicht schon dort ausgesprochen werden, wo sie dem Kindeswohl am besten gerecht würde, sondern kommt nur in Frage, wenn sie zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. Mit anderen Worten muss das Kindeswohl durch die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge konkret gefährdet werden und die Alleinzuteilung eine Verbesserung der Lage versprechen. Nach

- 17 der Rechtsprechung kann Grund für die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge insbesondere ein schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt oder eine anhaltende Kommunikationsunfähigkeit der Eltern sein. Die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge kommt aber in einem solchen Fall nur in Frage, wenn sich die zwischen den Eltern bestehenden Probleme auf die Kinderbelange als Ganzes beziehen. Punktuelle Auseinandersetzungen oder Meinungsverschiedenheiten, welche bei Trennungen oder Scheidungen häufig zu beobachten sind, können demgegenüber nicht Anlass für eine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge sein. So genügen denn auch Dauerkonflikte, welche überwiegend das Besuchsrecht tangieren, nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht für die Zuteilung der Alleinsorge (BGE 141 III 472 E. 4.6 f.; BGer 5A_106/2019 vom 16. März 2020, E. 5.4; BGer 5A_81/2016 vom 2. Mai 2016, E. 5). 4. Der Gesuchsgegner begründet seinen Antrag auf Alleinzuteilung der elterlichen Sorge in erster Linie damit, dass zwischen ihm und der Gesuchstellerin ein schwerwiegender Dauerkonflikt herrsche, welcher sich negativ auf das Kindeswohl auswirke (Urk. 91 S. 14 ff.). Dass sich die Parteien in einem schweren Dauerkonflikt befinden, dokumentieren die Akten in eindrücklicher Weise. Dieser entbrannte im Juni 2020, als die Gesuchstellerin zusammen mit C._____ und K._____ von Russland in die Schweiz gekommen war, um hier mit dem Gesuchsgegner zusammenzuleben. Offenbar kam es von Anfang an zu Auseinandersetzungen. Im August 2020, während eines gemeinsamen Aufenthalts in der Türkei, spitzte sich der Konflikt weiter zu, bis es schliesslich zur endgültigen Trennung der Parteien und damit einhergehend am 2. September 2020 am Flughafen in Istanbul zur Trennung der Gesuchstellerin von C._____ kam. Seither befindet sich C._____ (faktisch) in der alleinigen Obhut des Gesuchsgegners, wobei es nach dem 2. September 2020 für über zehn Monate – mithin bis zum 17. Juli 2021 – nicht gelang, ein Wiedersehen zwischen Mutter und Tochter zu realisieren. Seit sich C._____ in der (faktischen) Obhut des Gesuchsgegners befindet, dreht sich der Konflikt der Parteien in allererster Linie um die Frage, bei wem C._____ leben soll. Die Gesuchstellerin vertritt die Ansicht, C._____ solle bei ihrer

- 18 - Mutter und Halbschwester aufwachsen, der Gesuchsgegner will C._____ unter seiner alleinigen Obhut wissen. Damit zusammenhängend bildet das Besuchsrecht der Gesuchstellerin bzw. zeitweise überhaupt ihr Kontakt zu C._____ ein grosser Konfliktherd. Bis dato haben sich die konfliktbelasteten Verhältnisse – trotz errichteter Beistandschaft – nicht verbessert: Bezüglich der Obhutsfrage sind die Fronten nach wie vor verhärtet, und es scheint dem Gesuchsgegner auch heute noch erhebliche Schwierigkeiten zu bereiten, einen angemessenen Kontakt zwischen C._____ und ihrer Mutter zuzulassen. Zudem gelingt es den Parteien bis heute nicht, vernünftig und respektvoll miteinander umzugehen. Der elterliche Konflikt vermag allerdings die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge, zumindest zum heutigen Zeitpunkt, nicht zu rechtfertigen: Erstens bilden die Obhut und das Besuchsrecht Streitpunkte, welche von der elterlichen Sorge weitgehend unabhängig sind und überdies Gegenstand der gerichtlichen Beurteilung bilden. Diesbezügliche Diskussionen dürften sich nach Beendigung des vorliegenden Berufungsverfahrens weitgehend erübrigen. Zweitens ist weder ersichtlich noch dargetan, dass sich der elterliche Konflikt über besagte Streitpunkte hinaus bereits auf verschiedene Lebensbereiche von C._____ erstreckt hätte, sodass nötige Entscheidungen in Bezug auf sie nicht getroffen oder verschleppt worden wären. Eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls durch Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist daher zu verneinen. Drittens ist mit dem vorliegenden Entscheid, wie noch zu zeigen sein wird, eine Pflichtmediation zwischen den Parteien anzuordnen, mit welcher bezweckt wird, dass sich die Elternzusammenarbeit und die Kommunikation betreffend Kinderbelange massgeblich verbessert (vgl. unten, Ziffer III.F.). 5. Sodann erhebt der Gesuchsgegner im Berufungsverfahren – wie bereits vor Vorinstanz – diverse pauschale Vorwürfe gegen die Gesuchstellerin und beschreibt Verhaltensweisen derselben, welche eine Kindeswohlgefährdung implizieren sollen. Diese Vorbringen des Gesuchsgegners scheinen vorab den Zweck zu haben, Zweifel an der Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin zu wecken, mithin einen Grund für die Zuteilung der Alleinsorge zu konstruieren. Zur Illustration sei das Folgende genannt: Der Gesuchsgegner äusserte wiederholt die Ansicht,

- 19 die Gesuchstellerin interessiere sich gar nicht für C._____, sondern wolle nur den Gerichtsprozess gewinnen bzw. komplizierter machen, um ihm zu schaden (Urk. 91 S. 18; Urk. 101 S. 2). Dem widerspricht die Aktenlage: Die Gesuchstellerin reist seit über einem Jahr regelmässig nach F._____, um C._____ zu sehen; seit dem 20. November 2021 nimmt sie die Reise von L._____ nach F._____ und zurück wöchentlich auf sich. Von mangelndem Interesse an ihrer Tochter kann daher keine Rede sein. Weiter brachte der Gesuchsgegner verschiedentlich vor, die Gesuchstellerin würde gegen ihre Kinder Gewalt anwenden. Zuletzt setzte er das Gericht mit Eingabe vom 28. März 2022 darüber in Kenntnis, dass die Gesuchstellerin C._____ im Rahmen ihres Besuchs vom 5. März 2022 auf die rechte Wange geschlagen habe (Urk. 155 S. 8 ff.). Auch bezüglich dieses Vorwurfs ergeben sich aber keinerlei bestätigende Hinweise aus den Akten: Gemäss ihrem aktuellen Bericht nahm die Beiständin von C._____ nach Kenntnisnahme dieser Anschuldigung mit der verantwortlichen Fachperson des G'._____, M._____, Rücksprache. Dieser habe sie dahingehend informiert, dass C._____ den Besuchstreff weder mit Striemen im Gesicht betreten noch verlassen habe. Er habe die Gesuchstellerin und C._____ regelmässig im Blick gehabt und weder Schreien noch Weinen gehört. Nach seiner Einschätzung sei das Treffen gut verlaufen, und die Striemen könnten auch vom Spielen herrühren (Urk. 163 S. 2 f. ["Nous avons échangé à ce sujet avec Monsieur M._____ qui nous informés que, lors de la visite du 5 mars 2022, C._____ n'est ni arrivée, ni repartie du centre avec des marques au visage. Monsieur M._____ a régulièrement vu mère et fille; il n'a entendu ni cris, ni pleurs. Toujours selon le thérapeute, la visite s'est bien passée. II ajoute que, parfois, C._____ joue au trampoline et avec d'autres jeux, et que, un enfant de cet âge, peut aussi se faire des marques quand il joue."]). Derartige Vorbringen des Gesuchsgegners sind somit nicht nur unzutreffend, sondern überdies unglaubhaft, weshalb sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. Entgegen den Vorbringen des Gesuchsgegners ist es vielmehr so, dass sich den Akten keinerlei Hinweise entnehmen lassen, welche auf eine mangelhafte Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin hindeuten würden. So ist bereits dem Bericht der Kindesschutzbehörde des Kantons F._____ vom 29. September 2021 zu entnehmen, dass hinsichtlich der elterlichen Fähigkeiten der Gesuchstellerin kei-

- 20 nerlei Bedenken bestünden (Urk. 115 S. 1 ["II ressort des observations des professionnels que les visites se déroulent favorablement et qu'aucune inquiétude n'a été observée quant aux capacités parentales de Madame A._____ dans sa relation avec sa fille"]). Diese Einschätzung wird im aktuellen Bericht vom 21. Juni 2022 wiederholt (Urk. 163 S. 1 ["II ressort des observations des professionnels que les visites se déroulent favorablement. Aucune inquiétude n'a été soulevée quant aux capacités parentales de Madame B._____ dans sa relation avec sa fille. Madame identifie de manière adéquate les besoins et les demandes de sa fille et est capable d'y répondre, sans l'intervention d'un tiers."]). 6. Der Gesuchsgegner bringt schliesslich vor, es sei zu bedenken, dass die gemeinsame elterliche Sorge aufgrund der Sprachbarriere nur zu zusätzlichen Schwierigkeiten, Komplikationen und Konflikten führen werde. Da die Gesuchstellerin kein Französisch spreche, habe sie gar nicht die Möglichkeit, im Interesse von C._____ zu entscheiden, da sie sich nicht bei den zuständigen Stellen informieren könne (Urk. 91 S. 22). Auch diese Argumentation überzeugt nicht. Zwar mag die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge aufgrund der örtlichen und sprachlichen Gegebenheiten mit Mehraufwand verbunden sein. Die geographische Distanz stellt aber angesichts der zur Verfügung stehenden modernen Kommunikationskanäle kein grundsätzliches Hindernis zur effektiven Ausübung des Sorgerechts dar, und die Kommunikation kann, wie bisher auch, auf Englisch stattfinden. 7. Nach dem Gesagten erscheint es zum gegenwärtigen Zeitpunkt zur Wahrung des Kindeswohls nicht notwendig, die elterliche Sorge über C._____ einem Elternteil alleine zuzuteilen. Der Entscheid der Vorinstanz ist zu bestätigen, wonach C._____ unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen ist, und die Berufung des Gesuchsgegners in diesem Punkt abzuweisen. Die Parteien sind daran zu erinnern, dass es sich beim elterlichen Sorgerecht um ein Pflichtrecht handelt. Die mit der elterlichen Sorge verbundenen Rechte und Pflichten sind zum Wohle des Kindes auszuüben. Die Eltern haben mithin im Rahmen ihrer Möglichkeiten alles zu unternehmen, was zur gedeihlichen Entwicklung des Kindes erforderlich ist. Daraus folgt, dass sie sich zu be-

- 21 mühen haben, zwischen der konfliktbehafteten Elternebene einerseits sowie dem Eltern-Kind-Verhältnis andererseits zu unterscheiden und das Kind aus dem elterlichen Konflikt herauszuhalten. Beide Elternteile haben ein kooperatives Verhalten an den Tag zu legen und sämtliche zumutbaren Anstrengungen bei der gegenseitigen Kommunikation zu unternehmen, ohne die ein gemeinsames Sorgerecht nicht in effektiver Weise und zum Vorteil des Kindes ausgeübt werden kann. Sollte es den Parteien in Zukunft – trotz aller behördlicher Bemühungen – nicht gelingen, in einer dem Kindeswohl entsprechenden Weise zusammenzuwirken, wird die elterliche Sorge über C._____ erneut Gegenstand gerichtlicher Beurteilung bilden müssen. C. Obhut 1. Die Vorinstanz stellte C._____ unter die Obhut des Gesuchsgegners (Urk. 92 S. 78). Die Gesuchstellerin beantragt berufungsweise, C._____ sei unter ihre alleinige Obhut zu stellen; eventualiter sei eine alternierende Obhut einzurichten (Urk. 113/91A S. 2). 2. Zur Obhutsfrage erwog die Vorinstanz zusammengefasst was folgt: Grundsätzlich seien beide Parteien erziehungsfähig, und es hätten auch beide Parteien gleichermassen die Möglichkeit und die Bereitschaft, C._____ persönlich zu betreuen (Urk. 92 S. 35 ff.). Da somit weder die Erziehungsfähigkeit der Parteien noch ihre Möglichkeit und ihr Wille, C._____ persönlich zu betreuen, für die Obhutszuteilung an einen der beiden Elternteile spreche, sei im Folgenden zu prüfen, mit welcher Obhutszuteilung die Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse eher gewahrt sei. C._____ befinde sich seit September 2020 in der faktischen Obhut des Gesuchsgegners, werde also seit nunmehr neun Monaten ausschliesslich von ihm betreut. Demgegenüber hätten sich die Gesuchstellerin und C._____ seither nicht mehr gesehen. Die Stabilität im Leben eines Kleinkindes hänge vorderhand von der Anwesenheit derjenigen Person ab, die das Kind täglich betreue. Da C._____ die letzten neun Monate ausschliesslich beim Gesuchsgegner verbracht habe, bedeute eine Obhutszuteilung an den Gesuchsgegner für C._____ daher grössere Stabilität bezüglich ihrer Betreuungsperson und

- 22 damit ihrer Lebensumstände (Urk. 92 S. 39 ff.). Schliesslich zu berücksichtigen sei die Kooperationsbereitschaft der Eltern bezüglich erzieherischer Belange sowie ihre Bereitschaft, Kontakte des Kindes zum anderen Elternteil zu bejahen und zuzulassen. Die Gesuchstellerin habe seit der Trennung nicht die Gelegenheit gehabt, ihre diesbezügliche Bereitschaft unter Beweis zu stellen. Der Gesuchsgegner lasse bisher seine Bereitschaft, einen Kontakt zwischen der Gesuchstellerin und C._____ zuzulassen oder gar zu fördern, weitgehend vermissen. C._____ befinde sich seit dem 2. September 2020 faktisch in seiner Obhut, weshalb es seither in seiner Hand gelegen hätte, einen Kontakt zwischen C._____ und ihrer Mutter zu ermöglichen. Sodann habe der Gesuchsgegner ausgeführt, er wolle die Gesuchstellerin nie wiedersehen, da diese sein Vertrauen komplett zerstört habe. Er habe offensichtlich Schwierigkeiten, die Spannungen zwischen den Parteien im Interesse seines Kindes zu überwinden bzw. einen Umgang damit zu finden, sodass sich diese nicht nachteilig auf das Kindeswohl auswirkten. So erscheine insgesamt die Bereitschaft des Gesuchsgegners, eine Beziehung zwischen der Gesuchstellerin und C._____ zuzulassen und mit der Gesuchstellerin in erzieherischen Belangen zu kooperieren, fraglich (Urk. 92 S. 42 f.). In Würdigung dieser Umstände erscheine es derzeit für das Wohlergehen von C._____ besonders wichtig, dass sie in ihren Lebensumständen grösstmögliche Stabilität erfahre. Diesem Faktor komme gegenüber den weiteren zu berücksichtigenden Umständen, welche mit Ausnahme der Kooperationsbereitschaft wie dargelegt bei beiden Parteien eine Eignung zur Wahrnehmung der Obhut ergeben würden, besonderes Gewicht zu. Ein abrupter Wechsel der Hauptbetreuungsperson sei zu vermeiden, insbesondere nachdem es trotz aller Bemühungen bislang offenbar nicht gelungen sei, eine Wiederannäherung, geschweige denn einen regelmässigen Kontakt zwischen der Gesuchstellerin und C._____ herzustellen. Bei dieser Ausgangslage erscheine heute eine Zuteilung der Obhut an die Gesuchstellerin bzw. die Veränderung der aktuellen faktischen Obhutssituation als nicht mit dem Kindswohl vereinbar. Es sei daher die Obhut über C._____ bis auf weiteres dem Gesuchsgegner zuzuteilen (Urk. 92 S. 44).

- 23 - 3. Die Gesuchstellerin hält dem berufungsweise im Wesentlichen was folgt entgegen: Sei die Erziehungsfähigkeit bei beiden Elternteilen grundsätzlich gegeben – was spezifisch in Bezug auf die Kooperationsfähigkeit und Bindungstoleranz des Gesuchsgegners bestritten werde – sollten wenn möglich beide Eltern gleichermassen in den Genuss der elterlichen Hauptverantwortung kommen. Sei dies nicht möglich, sei auf weitere Kriterien abzustützen, wobei der Vorrang demjenigen Elternteil zukomme, welcher auf Dauer die grössere Bereitschaft aufweise, das Kind in eigener Obhut zu haben, unmittelbar zu betreuen und zu pflegen. Gerade Kleinkinder seien demjenigen zuzuteilen, der die Möglichkeit habe und bereit dazu sei, sie persönlich zu betreuen. Sie habe sowohl C._____ als auch K._____ seit jeher persönlich und liebevoll betreut, was vom Gesuchsgegner bis zu diesem Verfahren nie bestritten worden sei. Die Rollenverteilung sei klar gewesen; sie komme in die Schweiz und betreue die Kinder, während der Gesuchsgegner das Geld für die Familie verdiene. Sie spreche keine Landessprache und habe nun auch keinen sicheren Aufenthaltstitel mehr. Folglich werde es ihr in der nächsten Zeit nur schwer möglich sein, eine Arbeitsstelle zu finden. Da sie zudem sowieso bereits ein Kind betreue, wolle und könne sie die persönliche Betreuung von C._____ vollumfänglich wahrnehmen. So müssten auch nicht die Eltern, die Schwester und die Nachbarn des Gesuchsgegners einbezogen werden, auch wenn der Gesuchsgegner wieder arbeite. Diesem Umstand trage die Vorinstanz viel zu wenig Rechnung. Die Aussage, wonach beide Elternteile neben der Erziehungsfähigkeit auch die Voraussetzung der persönlichen Betreuung in etwa gleicher Weise erfüllen würden, werde folglich klar zurückgewiesen (Urk. 113/91A S. 6 f.). Sodann habe die Vorinstanz dem Kriterium der Stabilität viel zu grosses Gewicht zugemessen, während sie die Kooperationsfähigkeit bzw. Bindungstoleranz nur als nebensächlich betrachtet habe. So sei mittlerweile unbestritten, wie wichtig der Kontakt zu beiden Elternteilen für die psychische und physische Entwicklung von Kleinkindern sei. Sie habe sich, als sie noch in Russland gewesen sei, stets um einen ausgiebigen Kontakt zwischen dem Gesuchsgegner und C._____ gekümmert. Auch seither habe sie vor Gericht und anderswo stets bekräftigt, dass C._____ ein Recht auf ihren Vater und umgekehrt habe. Demgegenüber habe der Gesuchsgegner erwiesenermassen dafür gesorgt, dass sie ihre

- 24 damals noch zu stillende Tochter seit nunmehr über neun Monate nicht habe sehen können. Auch könne den Aussagen und Eingaben des Gesuchsgegners zweifelsfrei entnommen werden, dass er absolut keine Bindungstoleranz aufweise und keinen Kontakt zwischen ihr und C._____ zulassen könne. Durch die vom Gesuchsgegner gestellten Rechtsbegehren werde klar seine Absicht ersichtlich, die derzeitige Situation weiterzuführen. Somit lägen entgegen den Ausführungen der Vorinstanz objektive Belege vor, welche klar gegen die Erziehungsfähigkeit bzw. Kooperationsfähigkeit und Bindungstoleranz des Gesuchsgegners sprächen (Urk. 113/91A S. 7 f.). Die Zusprechung der Obhut über C._____ an den Gesuchsgegner würde schliesslich zum stossenden Ergebnis führen, dass der Gesuchsgegner dafür, dass er C._____ ihrer Mutter entzogen und seither alles daran gesetzt habe, dass sich Mutter und Tochter nicht mehr sehen könnten, belohnt würde (Urk. 113/91A S. 9). 4. Für die Zuteilung der Obhut an einen Elternteil im Eheschutzverfahren gelten grundsätzlich die gleichen Kriterien wie im Scheidungsfall. Nach der Rechtsprechung hat das Wohl des Kindes Vorrang vor allen anderen Überlegungen, insbesondere vor den Wünschen der Eltern. Vorab muss die Erziehungsfähigkeit der Eltern geklärt werden. Ist diese bei beiden Elternteilen gegeben, sind vor allem Kleinkinder und grundschulpflichtige Kinder demjenigen Elternteil zuzuteilen, der die Möglichkeit hat und dazu bereit ist, sie persönlich zu betreuen. Erfüllen beide Elternteile diese Voraussetzung ungefähr in gleicher Weise, kann die Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse ausschlaggebend sein. Schliesslich ist – je nach Alter der Kinder – ihrem eindeutigen Wunsch Rechnung zu tragen. Diesen Kriterien lassen sich die weiteren Gesichtspunkte zuordnen, namentlich die Bereitschaft eines Elternteils, mit dem anderen in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten (BGer 5A_972/2013 vom 23. Juni 2014, E. 3, m.w.H.). 5.1 Vorab ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Parteien die Ereignisse rund um ihre Trennung im Sommer 2020 sehr unterschiedlich darstellen. Es lässt sich daher tatsächlich nicht zweifelsfrei nachvollziehen, was sich insbesondere in der Türkei und am 2. September 2020 am Flughafen in Istanbul abgespielt hat, sodass der Gesuchsgegner C._____ schliesslich (faktisch) in seiner alleinigen

- 25 - Obhut hatte. Tatsache ist, dass C._____ nun seit zwei Jahren in der Obhut des Gesuchsgegners lebt und die Frage, wie sie in diese gelangte, soweit das Kindeswohl gewahrt ist, nicht mehr ausschlaggebend sein kann. 5.2 Beide Parteien stellen die Erziehungsfähigkeit des jeweils anderen Elternteils in Frage. Den Akten lassen sich aber keine Hinweise entnehmen, welche gegen die grundsätzliche Erziehungsfähigkeit beider Parteien sprächen. Bezüglich der Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin kann auf obige Ausführungen verwiesen werden (vgl. oben, Ziffer III.B.5.). Was den Gesuchsgegner anbelangt, so stellt er seine erzieherischen Fähigkeiten bereits seit geraumer Zeit unter Beweis. Er ist seiner Aufgabe offensichtlich gewachsen. Die Tatsache, dass er bei der Erfüllung seiner Erziehungsaufgabe die Hilfe seiner Mutter oder Schwester in Anspruch nimmt, ist nicht zu beanstanden und lässt auch nicht den Schluss auf eine eingeschränkte Erziehungsfähigkeit zu. Die Gesuchstellerin stellt die Erziehungsfähigkeit des Gesuchsgegners insbesondere in Bezug auf seine Kooperationsfähigkeit und Bindungstoleranz in Frage. Bereits die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Gesuchsgegner die Bereitschaft, einen Kontakt zwischen der Gesuchstellerin und C._____ zuzulassen oder gar zu fördern, weitgehend vermissen lasse. Die mangelhafte Kooperationsfähigkeit und Bindungstoleranz des Gesuchsgegners ist ihr somit nicht entgangen. Dieselbe Tendenz zeigt sich auch im Berufungsverfahren: Das Verhältnis der Parteien ist nach wie vor von gegenseitigem Misstrauen geprägt, und es gelingt dem Gesuchsgegner nicht, zwischen dem Konflikt auf der Paarebene einerseits und dem Elternsein andererseits zu unterscheiden. Entsprechend fällt es dem Gesuchsgegner schwer, einen angemessenen Kontakt zwischen der Gesuchstellerin und C._____ zuzulassen. Dies geht zweifellos zu Lasten von C._____, wird ihr doch dadurch der Zugang zu ihrer Mutter erschwert bzw. wurde ihr dieser während Monaten gar verunmöglicht. Allerdings vermag dieser Umstand derzeit keine Umteilung der Obhut an die Gesuchstellerin zu rechtfertigen. Dem Kriterium der Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse ist, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, der Vorzug zu geben. Dies, zumal es momentan keine Anzeichen gibt, welche darauf hindeuten, dass sich der Gesuchsgegner den gerichtlichen Anord-

- 26 nungen zum Besuchsrecht widersetzen würde. Der Kontakt zwischen der Gesuchstellerin und C._____ erscheint daher trotz der derzeit mangelhaften Kooperationsfähigkeit und Bindungstoleranz des Gesuchsgegners gewährleistet. Folglich ist der Antrag der Gesuchstellerin auf Einholung eines Erziehungsfähigkeitsgutachten über den Gesuchsgegner abzuweisen. Die mangelhafte Kooperationsfähigkeit und Bindungstoleranz des Gesuchsgegners ist dem Gericht wie dargelegt bekannt, was aber nichts daran zu ändern vermag, dass dem Kriterium der Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse vorliegend Vorrang zukommen muss. Daran vermag ein Erziehungsfähigkeitsgutachten nichts zu ändern. 5.3 Des Weiteren ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass beide Elternteile gleichermassen die Möglichkeit und die Bereitschaft aufweisen, C._____ persönlich zu betreuen. Dies hat sich in der Vergangenheit gezeigt. Dass es aus finanzieller Sicht sinnvoller wäre, wenn der Gesuchsgegner seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit voll ausschöpfen würde und die Gesuchstellerin neben ihrer Tochter K._____ auch noch C._____ betreuen würde, trifft zwar zu, ändert aber nichts daran, dass auch der Gesuchsgegner grundsätzlich die Möglichkeit hat und die Bereitschaft zeigt, C._____ – auch in Zukunft – persönlich zu betreuen. 5.4 Aus dem Gesagten folgt, dass beide Elternteile nicht nur gewillt und fähig, sondern auch in gleicher Weise in der Lage sind, C._____ persönlich zu betreuen. Bei dieser Ausgangslage kommt es nach der Rechtsprechung entscheidend auf die Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse an (BGer 5A_972/2013 vom 23. Juni 2014, E. 3). Dieses Kriterium ist gerade im vorliegenden Fall – mit Blick auf die Unbeständigkeit in der Vergangenheit – von herausragender Bedeutung. So verbrachte C._____ ihr erstes Lebensjahr in Russland, kam dann zusammen mit ihrer Mutter und K._____ in die Schweiz, wurde hernach in der Türkei abrupt von ihrer Mutter und ihrer Halbschwester getrennt und lebt seither zusammen mit dem Gesuchsgegner und dessen Mutter in F._____. Dies seit nunmehr fast zwei Jahren. Die Beziehung zu ihrem Vater und wohl auch zu ihrer Grossmutter ist stabil, und es gibt keine Anzeichen, dass es C._____ beim Gesuchsgegner nicht gut gehen würde. Wie dargelegt hat das Kindeswohl oberste Priorität, mithin Vor-

- 27 rang vor allen anderen Überlegungen und insbesondere auch den Wünschen der Eltern. Eine abermalige Umteilung der Obhut und damit verbunden nicht nur der Wechsel der Hauptbezugsperson, sondern auch des Wohnorts und der gesamten gewohnten Umgebung wäre für C._____ äusserst belastend und erscheint mit dem Kindeswohl nicht vereinbar. Festzustellen ist indessen erneut, dass beide Elternteile alles zu unterlassen haben, was die Beziehung des jeweils anderen Elternteils zu C._____ beeinträchtigt. Der Aufbau einer tragfähigen Beziehung zu ihrer Mutter und Schwester erscheint in Zukunft als absolut zentral für das Kindeswohl. Dabei ist der Gesuchsgegner gehalten, aktiv an diesem Aufbau mitzuwirken und diesen zu fördern. Sollte seine mangelhafte Kooperationsfähigkeit und Bindungstoleranz dagegen anhalten, wird sich die Frage stellen, ob diesem Umstand zur Wahrung des Kindeswohls mit einer Umteilung der Obhut begegnet werden müsste. Im heutigen Zeitpunkt erscheint dies nicht als angezeigt. 6. Die Gesuchstellerin beantragt eventualiter, C._____ sei unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen (Urk. 91A S. 2 und 10 f.). Dies empfiehlt auch die Kindesschutzbehörde des Kantons F._____, welche im aktuellen Bericht die Anordnung der alternierenden Obhut bis zum Eintritt von C._____ in den Kindergarten empfiehlt (Urk. 163 S. 2 f.). 6.1 Die alternierende Obhut stellt hohe Anforderungen an Eltern und Kinder. Sie ist nur praktisch umsetzbar, wenn die Eltern fähig und bereit sind, in Kinderbelangen laufend miteinander zu kommunizieren und im Hinblick auf die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu kooperieren. Unter diesem Aspekt ist von einer alternierenden Obhut abzusehen, wenn das Verhältnis unter den Eltern hinsichtlich anderer Kinderbelange von einer Feindseligkeit gezeichnet ist, die annehmen lässt, eine alternierende Obhut würde das Kind dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen, die seinen Interessen offensichtlich zuwiderläuft. Weiter kommt es auf die geographische Situation an, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern (BGE 142 III 612 E. 4.3; BGer 5A_72/2016 vom 2. November 2016, E. 3.3.2).

- 28 - 6.2 Diese von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen liegen vorliegend nicht vor, so dass die Anordnung einer alternierenden Obhut ausser Betracht fällt. Mithin ist dieses Betreuungsmodell insbesondere aus zwei Gründen weder möglich noch mit dem Wohl von C._____ vereinbar: Erstens befinden sich die Parteien in einem erheblichen Dauerkonflikt, sodass gar die Zuteilung der Alleinsorge einer näheren Prüfung unterzogen werden musste. Die Parteien sind daher den hohen Anforderungen, welche eine alternierende Obhut mit sich bringt, derzeit bei Weitem nicht gewachsen. Diesbezüglich besteht die Hoffnung, dass die angeordnete Mediation die erwünschte Beruhigung des Verhältnisses zwischen den Eltern sowie eine verbesserte Kommunikation bringen wird. Selbst wenn dies der Fall wäre, liegt jedoch zwischen den Wohnorten der Parteien eine Distanz von mehreren hundert Kilometern, was einer alternierenden Obhut entgegensteht. Die weite Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern verhindert rein praktisch eine rasche Erreichbarkeit und eine beidseitige gleichwertige Anteilnahme im Alltag. Mit Eintritt in den Kindergarten wird sich diese Problematik noch deutlich verstärken, zumal in diesem Zeitpunkt auch davon auszugehen ist, dass C._____ für sie wichtige soziale Kontakte ausserhalb der Familie knüpfen wird. Die weite Entfernung der Haushalte der Eltern und die damit verbundene lange Reisezeit schliesst häufiges Wechseln und damit eine alternierende Obhut klar aus, da dies auf Dauer nicht mit den Interessen von C._____ vereinbar ist. 7. Nach dem Gesagten wird dem Kindeswohl mit der Zuteilung der Obhut allein an den Gesuchsgegner nach wie vor am besten Rechnung getragen. Die Berufung der Gesuchstellerin ist in diesem Punkt abzuweisen. D. Besuchsrecht 1. Ausgangslage 1.1 Nachdem es am 2. September 2020 am Flughafen in Istanbul zur Trennung der Gesuchstellerin und C._____ gekommen war, gelang es während der gesamten erstinstanzlichen Verfahrensdauer – trotz Anordnung diesbezüglicher vorsorglicher Massnahmen (Urk. 47) – nicht, ein Wiedersehen von Mutter und Tochter zu

- 29 realisieren. Erst nach einem Kontaktunterbruch von über zehn Monaten kam es im Rahmen des ersten begleiteten Besuches der Gesuchstellerin in F._____ am 17. Juli 2021 zum Wiedersehen der beiden (Urk. 115 f.). Seither stehen Mutter und Tochter wieder in regelmässigem Kontakt zueinander. 1.2 Die Vorinstanz sah im angefochtenen Entscheid die eingangs wiedergegebene Besuchsrechtsregelung vor (Urk. 92 S. 78). Dazu erwog sie im Wesentlichen, nach einer ersten Phase der Wiederannäherung zwischen Mutter und Tochter hätten in einer zweiten Phase relativ rasch unbegleitete Kontakte stattzufinden. Eine Aufteilung der Besuche auf verschiedene Wochentage sei aufgrund der geographischen Distanz nicht praktikabel. Weiter rechtfertige sich aufgrund des Alters von C._____ ein ausgedehntes Besuchsrecht, welches der Gesuchstellerin und C._____ regelmässige und intensive Kontakte ermögliche (Urk. 92 S. 46 f.). Mit der Überwachung und Begleitung des Besuchsrechts sowie mit der Festlegung der jeweiligen Modalitäten betraute die Vorinstanz die mit Entscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts des Kantons F._____ vom 23. Dezember 2020 eingesetzte Beiständin von C._____, N._____ (Urk. 92 S. 78 f.; vgl. Urk. 55). 1.3 Gegen diese Regelung erhob der Gesuchsgegner Berufung mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren (Urk. 91 S. 2 f.). Gleichzeitig verlangte er betreffend das Besuchsrecht die Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie die Anordnung vorsorglicher Massnahmen, was mit Beschluss vom 5. August 2021 abgewiesen wurde (Urk. 97). 1.4 Im Verlaufe des Berufungsverfahrens reichte O._____ – in Vertretung der Beiständin von C._____ – im Hinblick auf die anberaumte Vergleichsverhandlung einen Bericht vom 29. September 2021 über den bisherigen Verlauf der begleiteten Besuche der Gesuchstellerin ein (Urk. 115). Darin äusserte sie Bedenken betreffend die von der Vorinstanz vorgesehene Besuchsrechtsregelung. Erstens seien die Fahrten an drei von vier Wochenenden von F._____ nach Zürich und zurück für C._____, welche das Reisen nicht gewohnt sei, zu anstrengend und ermüdend. Zweitens müsse zuerst die Wohnsituation der Gesuchstellerin überprüft werden, bevor sie C._____ mit sich auf Besuch nehmen könne. Drittens sei

- 30 zwischen den begleiteten Besuchen und den unbegleiteten Besuchen mit Übernachtungen bei der Gesuchstellerin eine weitere Phase vorzusehen, in deren Rahmen Mutter und Tochter außerhalb der Räumlichkeiten des G'._____ und ohne Anwesenheit einer dritten Person miteinander Zeit verbringen könnten. Nach dieser Zwischenphase könnten Besuche bei der Gesuchstellerin an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend – mithin mit Übernachtungen – ins Auge gefasst werden (Urk. 115 S. 2 f.). 1.5 Gestützt auf diese Empfehlung vereinbarten die Parteien im Rahmen der Vergleichsverhandlung vom 7. Oktober 2021 eine Besuchsrechtsregelung für die Dauer des Berufungsverfahrens (Urk. 118). Diese wurde mit Beschluss der Kammer vom 12. Oktober 2021 genehmigt und lautet wie folgt (Urk. 120 S. 5): "1. Die Gesuchstellerin wird für die Dauer des Berufungsverfahrens für berechtigt und verpflichtet erklärt, die Betreuungsverantwortung über die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2019, wie folgt zu übernehmen: Phase 1) Bis zum 14. November 2021 alle zwei Wochen für eineinhalb Stunden in Begleitung einer Fachperson im Centre de Consultations Enfants Adolescents Famille (G'._____), H._____ …, F._____. Phase 2) Ab dem 15. November 2021 ohne Begleitung an jedem Samstag, erstmals am 20. November 2021, für vier Stunden. Die Übergaben finden im Centre de Consultations Enfants Adolescents Famille (G'._____), H._____ …, F._____, statt und sind von einer Fachperson zu überwachen." 1.6 Seit dem 15. November 2021 und bis heute übt die Gesuchstellerin ihr nunmehr unbegleitetes Besuchsrecht an jedem Samstag für viereinhalb Stunden aus, wobei die Übergaben von C._____ jeweils im G'._____ in F._____ stattfinden (vgl. Urk. 131 und 163 f.). 2. Standpunkte der Parteien

- 31 - 2.1 Der Gesuchsgegner kritisiert die vorinstanzliche Besuchsrechtsregelung – im Wesentlichen und soweit noch relevant – wie folgt: Die Vorinstanz sei in krasser Weise von dem gemäss Lehre und Rechtsprechung festgelegten üblichen Besuchsrecht abgewichen, obwohl dazu kein Grund bestehe. Entgegen der Vorinstanz sei mit Blick auf das Alter von C._____ gerade kein ausgedehntes Besuchsrecht zuzusprechen (Urk. 91 S. 25). Hinzu komme, dass vorliegend nicht von einer guten und nahen Beziehung zwischen C._____ und der Gesuchstellerin gesprochen werden könne, weshalb sich auch aus diesem Grund ein ausgedehntes Besuchsrecht mit Übernachtungen nicht rechtfertigte (Urk. 91 S. 25 f.). Eine Übernachtung bei der Gesuchstellerin würde C._____ überfordern und sich schliesslich negativ auf ihr Schlafverhalten und damit auf ihre Entwicklung auswirken. Aufgrund dieser Umstände seien Übernachtungen erst vorzusehen, nachdem C._____ sechs Jahre alt geworden sei. So habe C._____ genügend Zeit, um Vertrauen und eine Beziehung zu ihrer Mutter aufzubauen (Urk. 91 S. 26 f.). Auch könnten frühestens Besuche mit Übernachtungen stattfinden, wenn die Gesuchstellerin über eine angemessene Wohnung verfüge, wo C._____ ein eigenes Bett und die Möglichkeit habe, sich zurückzuziehen (Urk. 91 S. 29). Hinzu komme, dass sich C._____, würde das von der Vorinstanz vorgesehene Besuchsrecht umgesetzt, in drei von vier aufeinanderfolgenden Wochen jeweils zwei Mal pro Woche mit einer Trennungssituation auseinandersetzen müsste. Dadurch würde sie ein emotionales Gefühlschaos erleben, welches sie aufgrund ihres jungen Alters nicht bewältigen könnte. Zudem müsste C._____ pro Monat sechs Mal zwischen F._____ und Zürich hin und her reisen, wobei diese Reisen aufgrund der von der Vorinstanz festgesetzten Abholzeiten während ihrer Schlaf- und Essenszeiten stattfinden würden. Dies könne C._____ nicht zugemutet werden (Urk. 91 S. 27 f.). Überdies sei das von der Vorinstanz eingeräumte Besuchsrecht aufgrund der sehr knappen finanziellen Verhältnisse beider Parteien höchst stossend, da es mit enormen Kosten verbunden sei, welche die Parteien nicht tragen könnten (Urk. 91 S. 28 f.). Weiter obliege es gemäss Lehre und Rechtsprechung der Gesuchstellerin, C._____ abzuholen und zurückzubringen. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso die

- 32 - Vorinstanz von diesem Grundsatz abgewichen sei (Urk. 91 S. 29 f.). Sodann seien die Besuchskosten praxisgemäss vom Besuchsberechtigten zu tragen, weshalb die Gesuchstellerin für die Besuchskosten alleine aufzukommen habe (Urk. 91 S. 32). 2.2 Die Gesuchstellerin verlangt für den Fall, dass die Obhut über C._____ dem Gesuchsgegner zugeteilt wird, die Bestätigung der vorinstanzlichen Besuchsrechtsregelung (Urk. 122 S. 5 ff.). 3. Ausgestaltung des Besuchsrechts 3.1 Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie den Interessen des Kindes dient. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des Besuchsrechts ist das Kindeswohl. Entsprechend hat sich das Gericht in erster Linie an den Bedürfnissen des Kindes zu orientieren; die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl zurückzustehen. In diesem Sinne hat denn der persönliche Verkehr auch zum Zweck, die positive Entwicklung des Kindes zu gewährleisten und zu fördern. In der Entwicklung des Kindes sind seine Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, weil sie bei seiner Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen können (BGer 5A_530/2018 vom 20. Februar 2019, E. 4.1 m.w.H.). Bei der Ausgestaltung des Besuchsrechts kommt dem Alter des Kindes eine entscheidende Bedeutung zu. Ein Kleinkind hat diesbezüglich andere Bedürfnisse als ein Jugendlicher. Insbesondere ist das Zeitgefühl bei einem Kleinkind anders. Längere Zeitabstände zwischen den Besuchen können bei Kleinkindern zur Ungewissheit führen, ob sie den entsprechenden Elternteil je wieder sehen. Deshalb geht es grundsätzlich nicht um einen Kontakt von einigen Stunden alle zwei Wochen, sondern um Kontakte von einigen Stunden innerhalb zweier Wochen. Zudem ist die Bindung an einen Elternteil und die Intensität der Beziehung zum Besuchsberechtigten bei Kleinkindern zentral. Wichtig ist auch die vor der Trennung der Eltern gelebte Betreuung. Die Ausgestaltung hängt zudem von der Lebensge-

- 33 staltung der Eltern und des Kindes, den räumlichen Gegebenheiten und zeitlichen Verfügbarkeiten der Eltern ab (vgl. BGer 5A_290/2020 vom 8. Dezember 2020, E. 2.3). 3.2 Was die konkrete Regelung des Besuchsrechts anbelangt, so ist vorauszuschicken, dass aufgrund der geographischen Distanz zwischen den Wohnorten der Eltern, dem jungen Alter von C._____ sowie dem konfliktbelasteten Verhältnis der Parteien kein Idealzustand zu erreichen sein wird. Die zu installierende Besuchsrechtsregelung ist zwangsläufig ein Kompromiss, oberste Prämisse bildet wie dargelegt das Kindeswohl. Für C._____ erscheint es einerseits äusserst wichtig, dass sie die Beziehung zu ihrer Mutter und Halbschwester weiter vertiefen kann. Dazu muss das Besuchsrecht der Gesuchstellerin weiter ausgebaut werden. Andererseits liegt zwischen F._____ und Zürich gerade für ein Kind im Alter von C._____ eine nicht zu unterschätzende Distanz. 3.3 Der Gesuchsgegner kritisiert zunächst, die Vorinstanz sei in krasser Weise von dem gemäss Lehre und Rechtsprechung festgelegten üblichen Besuchsrecht abgewichen und habe der Gesuchstellerin – obwohl dies aufgrund des Alters von C._____ gerade nicht geboten sei – ein ausgedehntes Besuchsrecht eingeräumt. Dabei verkennt er, dass sich der angemessene persönliche Verkehr zwischen Eltern und Kind nicht objektiv und abstrakt umschreiben lässt und nicht durch Verweis auf standardisierte Praktiken zu bestimmen ist. Die Besuchsrechtsregelung ist vielmehr an den Besonderheiten des Einzelfalls auszurichten. Dem vorliegend zu beurteilenden Fall liegen aussergewöhnliche Umstände zugrunde, weshalb die gemäss Lehre und Rechtsprechung festgelegten Grundsätze nicht unbesehen dieser Besonderheiten zur Anwendung gebracht werden können. Zum einen sind vorliegend häufige und kurze Besuchsintervalle – wie sie in der Praxis bei Kleinkindern häufig vorgesehen werden – aufgrund der räumlichen Verhältnisse weder praktikabel noch umsetzbar. Zum anderen erscheint es nach dem langen Kontaktunterbruch zwischen Mutter und Tochter – welcher dem Kindeswohl diametral widersprach – umso wichtiger, dass C._____ die Möglichkeit hat, in nächster Zukunft eine nahe und intensive Beziehung zu ihrer Mutter sowie zu ihrer Halbschwester K._____ (wieder-)aufzubauen. Dazu ist die Zusprechung eines ausge-

- 34 dehnten Besuchsrechts – einschliesslich Übernachtungen bei der Gesuchstellerin – unerlässlich. So sieht es denn auch das Bundesgericht für die Entwicklung einer nahen Eltern-Kind-Beziehung als massgeblich an, dass auch bei Kleinkindern möglichst schnell Übernachtungen eingeschlossen werden (vgl. BGer 5A_290/2020 vom 8. Dezember 2020, E. 3.4.1). 3.4 Der Gesuchsgegner stellt sodann die Intensität der Beziehung der Gesuchstellerin und C._____ in Frage und äussert die Ansicht, Übernachtungen bei der Gesuchstellerin würden C._____ emotional überfordern. Die Gesuchstellerin und C._____ stehen seit Mitte Juli 2021 wieder in regelmässigem Kontakt zueinander. Seit Mitte November 2021 besucht die Gesuchstellerin C._____ in der Regel jeden Samstag für jeweils viereinhalb Stunden im Rahmen unbegleiteter Treffen in F._____. Die Übergaben finden weiterhin im G'._____ statt. Lässt es das Wetter zu, verlassen die Gesuchstellerin und C._____ den Besuchstreff und gehen in einen Park, ansonsten verbleiben sie im Besuchstreff (vgl. Urk. 164). Bereits im September 2021, mithin kurz nach Beginn der begleiteten Besuche, berichteten die involvierten Fachpersonen vom G'._____ von einer starken, liebevollen und vertrauten Mutter-Kind-Beziehung (Urk. 116 S. 1 ["Je peux observer que mère et fille partagent un lien fort et réciproque"]). Im aktuellen Bericht des G'._____ vom 30. April 2022 wird die Beziehung zwischen C._____, ihrer Mutter und ihrer Halbschwester K._____ wiederum als stark und auf Gegenseitigkeit beruhend beschriebe (Urk. 164 ["Nous constatons que le lien entre C._____, sa mère et sa demi-soeur est fort et réciproque"]. Dem aktuellen Bericht des G'._____ ist des Weiteren zu entnehmen, dass C._____ den Wechsel von Vater zu Mutter im Rahmen der Besuche in einer sehr sanften Weise vollziehe und keine Anzeichen von Trennungsschwierigkeiten zeige (Urk. 164 ["Nous observons que C._____ fait la transition entre sa famille paternelle et maternelle de manière très douce et ne montre aucun signe de difficulté de séparation"]). Vor diesem Hintergrund dürfte mittlerweile – nach über einem Jahr der (Wieder-)Annäherung – eine Beziehungsintensität zwischen der Gesuchstellerin und C._____ erreicht sein, welche den umgehenden Übergang zu einem Besuchsrecht mit Übernachtungen bei der Gesuchstellerin zulässt. Diese Einschätzung teilt auch die Beiständin von C._____, gemäss welcher es in Bezug auf die persönliche Beziehung zwischen der Ge-

- 35 suchstellerin und C._____ aktuell nichts gebe, was gegen eine Ausweitung des Besuchsrechts spreche (Urk. 163 S. 1 ["S'agissant des relations personnelles entre la mineure et sa mère, il ne résulte actuellement pas d'inquiétudes, selon le retour des professionnels, pouvant contre-indiquer un élargissement des visites."]). 3.5 Der Gesuchsgegner kritisiert sodann, das von der Vorinstanz vorgesehene Besuchsrecht verursache hohe Kosten, welche die Parteien nicht tragen könnten. Dabei verkennt er, dass der gegenseitige Anspruch von C._____ und der Gesuchstellerin auf angemessenen persönlichen Verkehr nicht aufgrund fehlender finanzieller Mittel eingeschränkt werden kann. Auch dieses Argument vermag daher nicht zu überzeugen. 3.6 Betreffend die Bedenken des Gesuchsgegners, was die Wohnsituation der Gesuchstellerin anbelangt, ist was folgt festzuhalten: Die Gesuchstellerin teilte dem Gericht mit Eingabe vom 24. Februar 2022 mit, dass sie per 1. Juli 2022 eine neue Wohnung an der P._____-gasse … in L._____ beziehen werde (Urk. 149). Zudem reichte sie den Mietvertrag (Urk. 151/6) sowie einen Grundriss und diverse Fotografien des Mietobjekts ein (Urk. 151/7). Daraus geht hervor, dass es sich bei der neuen Wohnung der Gesuchstellerin um eine Altbauwohnung handelt, welche sich über zwei Stockwerke erstreckt. Toilette und Schlafzimmer sind im Erdgeschoss, im Obergeschoss befindet sich das Wohnzimmer, die abgeschlossene Küche sowie ein Bereich hinter der Treppe mit Fenster, welcher als – offenes – Kinderzimmer dienen kann. Die Wohnung bietet offensichtlich ausreichend Platz für die Gesuchstellerin und K._____, und wird auch C._____ genügend Rückzugsmöglichkeiten bieten, wenn sie das Wochenende bei der Gesuchstellerin und ihrer Halbschwester verbringt. Dass sie dabei kein eigenes Zimmer haben wird, ändert nichts an dieser Einschätzung. Was das Mietreglement angeht, so ist diesem tatsächlich in Ziffer 2 eine Bestimmung zu entnehmen, wonach über Nacht nicht mehr als zwei Personen in der Wohnung erlaubt sind (Urk. 151/6). Diese Regelung erscheint aber nicht auf ein Kleinkind zugeschnitten, welches pro Monat einige wenige Nächte bei seiner Mutter übernachtet. Der Gesuchsgegner stellt den Antrag, es sei betreffend die Wohnsituation der Gesuchstellerin eine Vor-Ort-Abklärung durchzuführen, um zu überprüfen, ob

- 36 diese kindesgerecht sei (Urk. 123 S. 2). Dieser Ansicht ist auch die Kindesschutzbehörde des Kantons F._____, welche ebenfalls eine solche Überprüfung empfiehlt, bevor C._____ bei der Gesuchstellerin übernachtet (Urk. 163 S. 3). Allerdings erscheint eine solche Abklärung aus mehreren Gründen entbehrlich: Erstens handelt es sich bei der neuen Wohnung der Gesuchstellerin um eine herkömmliche Altbauwohnung in der Gemeinde L._____. Sie bietet wie beschrieben ausreichend Platz für eine erwachsene Person und zwei Kinder, und birgt keine aussergewöhnlichen Gefahren, welche eine behördliche Abklärung nötig machen würden. Dies ergibt sich bereits aus dem Grundriss und den eingereichten Fotografien der Räume. Zweitens bewohnt die Gesuchstellerin diese Wohnung bereits mit einem Kind, nämlich der mittlerweile elfjährigen K._____. Die sozialen Dienste L._____ – welche nach wie vor für die Wohnkosten der Gesuchstellerin aufkommen dürften – hätten dem Umzug an die P._____.gasse … kaum zugestimmt, wäre die Wohnung nicht kindertauglich. Drittens bezeichnet auch die Beiständin von C._____ die neue Wohnung der Gesuchstellerin als "très adéquat" (Urk. 163 S. 2 f.), weshalb nicht nachvollziehbar ist, weshalb sie dennoch eine Vor-Ort- Überprüfung als notwendig erachtet. In diesem Zusammenhang sei zudem angemerkt, dass, würde man der Argumentation des Gesuchsgegners folgen, konsequenterweise auch seine Wohnsituation einer Überprüfung zu unterziehen wäre. Nach dem Gesagten ist dieser Antrag des Gesuchsgegners abzuweisen. 3.7 Was die Intervalle zwischen den einzelnen Besuchen betrifft, so ist dem Gesuchsgegner bzw. der Kindesschutzbehörde des Kantons F._____ zuzustimmen: Die Reisen von F._____ nach Zürich und zurück dürften für die erst dreijährige C._____ anstrengend und belastend sein, ist doch – ob mit dem Zug oder dem Auto – mit einer Reisezeit von etwa vier Stunden pro Weg zu rechnen (vgl. Urk. 95/8 f.). In Abweichung der erstinstanzlichen Regelung ist daher ein Wochenendbesuchsrecht der Gesuchstellerin alle zwei Wochen vorzusehen. Damit hat C._____ den Weg von F._____ nach Zürich und zurück immerhin nur noch zweimal monatlich zurückzulegen. Selbstredend geht auch damit eine gewisse Belastung für C._____ einher. Diese scheint aber vertretbar und muss zugunsten einer nahen und intensiven Mutter-Kind-Beziehung sowie einer intakten Geschwister- Beziehung hingenommen werden.

- 37 - Betreffend Beginn der Besuche am Freitag, 13:00 Uhr und Ende der Besuche am Sonntag, 15:00 Uhr, ist die vorinstanzliche Regelung nicht zu beanstanden. Die zwei Übernachtungen steigern zum einen die Qualität der Besuche und bewirken zum anderen, dass die für C._____ anstrengenden Reisen nicht an zwei aufeinanderfolgenden Tagen stattfinden. Es verbleibt sowohl am Freitag wie auch am Sonntag genügend Zeit für den Transfer zwischen den Wohnorten der Eltern, sodass die Gesuchstellerin am Freitag bzw. der Gesuchsgegner am Sonntag das Abendessen mit C._____ einnehmen und anschliessend das Zu-Bett-gehen- Ritual durchführen kann. Die vorinstanzliche Regelung sieht weiter vor, dass die Gesuchstellerin C._____ jeweils am Freitag des Besuchswochenendes in F._____ beim Gesuchsgegner abholt und der Gesuchsgegner C._____ jeweils am Sonntag des Besuchswochenendes in L._____ bei der Gesuchstellerin abholt, wobei jede Partei die Kosten für das Abholen von C._____ (inkl. Fahrkosten) selber übernimmt. Auch diese Regelung ist entgegen der Auffassung des Gesuchsgegners zu bestätigen, trägt sie doch den vorliegenden besonderen Verhältnissen Rechnung. Damit verteilt sich der mehrstündige Reiseaufwand in zeitlicher und finanzieller Hinsicht auf beide Parteien, was mit Blick auf die Ereignisse, die zur heutigen, komplexen Situation geführt haben, durchaus angemessen erscheint. Der mit dieser Regelung einhergehende Eingriff in die persönliche Freiheit des Gesuchsgegners ist ohne Weiteres gerechtfertigt. 3.8 Zusammenfassend ist die Gesuchstellerin ab Erlass dieses Urteils für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Betreuungsverantwortung für C._____ an jedem zweiten Wochenende jeweils von Freitag, 13:00 Uhr bis Sonntag, 15:00 Uhr zu übernehmen. Die Gesuchstellerin hat C._____ jeweils am Freitag vor dem Besuchswochenende in F._____ beim Gesuchsgegner abzuholen und der Gesuchsgegner hat C._____ jeweils am Sonntag des Besuchswochenendes in L._____ bei der Gesuchstellerin abzuholen. Die Kosten für das Abholen von C._____ (inkl. die Fahrkosten von C._____) hat jede Partei selber zu übernehmen. Die Beiständin von C._____ bleibt mit der Überwachung des Besuchsrechts betraut.

- 38 - Ein weitergehendes Besuchsrecht und insbesondere häufigere, auch kürzere Betreuungszeiten von C._____ bei der Mutter wären zwar wünschenswert, sind aber aufgrund der langen Reisezeit nicht praktikabel. Sollte die Gesuchstellerin dagegen ihren Wohnsitz nach F._____ oder in die nahe Umgebung von F._____ verlegen, müsste dies aufgrund der Verhältnisse im dannzumaligen Zeitpunkt neu beurteilt werden. Die Parteien – und vorab der Gesuchsgegner – sind daran zu erinnern, dass aufgrund des schicksalhaften Eltern-Kind-Verhältnisses die Beziehung von C._____ zu beiden Elternteilen wichtig ist und bei ihrer Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann (BGE 130 III 585 E. 2.2.2; BGE 131 III 209 E. 4). Deshalb haben beide Elternteile mit Blick auf das Wohl von C._____ die Pflicht, eine gute Beziehung zum jeweils anderen Elternteil zu fördern (vgl. auch Art. 274 Abs. 1 ZGB). Namentlich hat der hauptbetreuende Elternteil bzw. der Gesuchsgegner C._____ positiv auf Kontakte mit der Gesuchstellerin vorzubereiten (BGE 142 III 1 E. 3.4; BGer 5A_505/2013 vom 20. August 2013, E. 6.3). Sollte das Verhalten des Gesuchsgegners den Besuchen von Mutter und Tochter aber entgegenstehen, müsste dies als Zeichen einer fehlenden Bindungstoleranz gewertet werden, was sich auf die Beurteilung seiner Erziehungsfähigkeit auswirken würde. 4. Telefonische Kontakte 4.1 Das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht des Kantons F._____ bewilligte mit Entscheid vom 9. August 2021 zweimal wöchentlich stattfindende Telefonkontakte zwischen der Gesuchstellerin und C._____ (Urk. 103/1). Der Gesuchsgegner steht dieser Anordnung offenbar ablehnend gegenüber und bringt vor, die Gesuchstellerin habe an diesen Kontakten gar kein echtes Interesse und rufe nur unregelmässig an, obwohl er sich jeweils bereithalte (Urk. 101 S 1 f.; Urk. 155 S. 9). Die Gesuchstellerin dementiert diesen Vorwurf und betont, dass diese Anrufe für sie sehr wichtig seien; es sei vielmehr der Gesuchsgegner, welcher die Telefonkontakte teilweise verweigere (Urk. 180). 4.2 Weder die Gesuchstellerin noch der Gesuchsgegner beantragen im Berufungsverfahren formell die Aufhebung bzw. Bestätigung dieser Anordnung. An-

- 39 lass, den Entscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts des Kantons F._____ umzustossen, besteht denn auch nicht, ergänzen doch regelmässige Kontakte per Telefon bzw. Videotelefon das mit dem vorliegenden Entscheid angeordnete Wochenendbesuchsrecht. Damit kann insbesondere den längeren Zeitabständen zwischen den Besuchen bei der Gesuchstellerin wirksam begegnet werden. Allenfalls gibt der vorliegenden Entscheid bzw. die damit erlassene Besuchsrechtsregelung Anlass zur Anpassung der Modalitäten der telefonischen Kontakte. Solches in die Wege zu leiten ist Sache der Beiständin von C._____. Dass die Telefonate bisher nicht immer reibungslos verlaufen sind oder teilweise gar nicht stattfinden konnten, verwundert angesichts der stark konfliktbehafteten Elternbeziehung nicht. 5. Kostentragung begleitete Besuche 5.1 Aufgrund des langen Kontaktunterbruchs zwischen C._____ und ihrer Mutter ordnete die Vorinstanz – in einer ersten Phase – begleitete Besuche der Gesuchstellerin an. Sie verpflichtete die Parteien, die Kosten für die begleiteten Besuche je zur Hälfte zu tragen (Urk. 92 S. 78). Dagegen wendet sich der Gesuchsgegner berufungsweise und stellt sich auf den Standpunkt, die begleiteten Besuche seien allein aufgrund des Verhaltens der Gesuchstellerin notwendig geworden, weshalb diese die betreffenden Kosten allein zu tragen habe (Urk. 91 S. 30 f.). 5.2 Es ist unbestritten, dass sich C._____ seit dem 2. September 2020 in der faktischen Obhut des Gesuchsgegners befindet. Demzufolge wäre es, wie dies bereits die Vorinstanz ausführte, am Gesuchsgegner gewesen, einen Kontakt zwischen der Gesuchstellerin und C._____ zuzulassen bzw. einen solchen zu fördern. Stattdessen beharrte der Gesuchsgegner entgegen dem Kindeswohl auf seiner Verweigerungshaltung und trug damit in massgeblicher Weise dazu bei, dass sich die Gesuchstellerin und C._____ für über zehn Monate nicht sehen konnten, womit eine (Wieder-)Annäherung von Mutter und Tochter im Rahmen begleiteter Besuche überhaupt erst notwendig wurde. Die vorinstanzliche Regelung der hälftigen Kostentragung ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.

- 40 - E. Ausreisesperre und Ausweisschriften 1. Die Vorinstanz hat beiden Parteien verboten, mit C._____ aus der Schweiz auszureisen oder sie anderweitig ins Ausland zu verbringen bzw. verbringen zu lassen, und ordnet zur Durchsetzung der Ausreisesperre die Ausschreibung von C._____ im RIPOL sowie im SIS an (Urk. 92 S. 79 f.). Damit bestätigte sie ihre bereits am 15. Dezember 2020 vorsorglich verfügte Anordnung (Urk. 47). Die Vorinstanz erwog diesbezüglich im Wesentlichen, es würden zwar von keiner Partei Anhaltspunkte auf eine bevorstehende Verbringung von C._____ ins Ausland vorgebracht. Jedoch sei zu bedenken, dass das Familienleben der Parteien gemäss übereinstimmenden Aussagen während der gesamten Beziehungsdauer und auch noch danach in verschiedenen Ländern stattgefunden habe. Demgegenüber sei die gemeinsame Familienzeit in der Schweiz von sehr kurzer Dauer gewesen. Es bestünden vorliegend Bezüge beider Parteien zum Ausland und beide Parteien hätten Familienangehörige sowie Wohnmöglichkeiten im Ausland. Im Weiteren sei das Eheschutzverfahren hochstrittig geführt worden, wobei der Hauptstreitpunkt die Frage der Obhutszuteilung über die gemeinsame Tochter C._____ gebildet habe. Damit bestehe zumindest eine abstrakte Gefahr, dass eine der Parteien mit C._____ ins Ausland reisen und die Tochter so dem anderen Elternteil entziehen könnte. Zudem habe das Ausreiseverbot ein wesentliches Beruhigungsmoment hinsichtlich der angespannten Betreuungs- und Besuchsrechtssituation. Es begegne den seitens beider Parteien geäusserten Befürchtungen einer Verbringung C._____s ins Ausland gegen den Willen des jeweils anderen Elternteils angemessen. Es sei geeignet, zumindest diesen Konfliktherd zwischen den Eltern zu entschärfen und damit ein Einpendeln der Betreuungsregelung zu fördern. Die Interessen der Parteien, mit C._____ ins Ausland zu reisen, seien letzterem Ziel klar untergeordnet. Es erscheine daher insgesamt als verhältnismässig, das Ausreiseverbot vorerst aufrechtzuerhalten (Urk. 92 S. 53 ff.). 2. Der Gesuchsgegner wendet sich berufungsweise gegen diese Anordnung und beantragt, es sei die Ausreisesperre in Bezug auf seine Person vollumfänglich, eventualiter betreffend Frankreich, aufzuheben, in Bezug auf die Gesuchstellerin jedoch beizubehalten (Urk. 91 S. 3 ff.). Zur Begründung führt er aus, es be-

- 41 stehe in Bezug auf seine Person keine Gefahr der Entführung. Er sei Schweizer, sei in der Schweiz geboren und aufgewachsen, habe sein gesamtes Umfeld in der Schweiz und habe nie längere Zeit im Ausland gelebt. Es gebe daher keine Anhaltspunkte, dass er beabsichtige, C._____ ins Ausland zu verschaffen. Er habe kein Interesse, seinen Wohnsitz in die Türkei zu verlegen. In der Türkei habe seine Familie eine Ferienwohnung, welche lediglich zu Ferienzwecken genutzt werden könne. Zudem verfüge C._____ nicht über die türkische Staatsangehörigkeit, weshalb es gar nicht möglich wäre, dass er mit C._____ in der Türkei Wohnsitz nehmen könnte. Die Gesuchstellerin demgegenüber habe keinen Bezug zur Schweiz und habe sich dahingehend geäussert, dass sie zurück nach Russland gehen wolle. Sie habe zudem auch klar vorgebracht, dass sie nicht getrennt von C._____ lebe wolle. Es sei daher davon auszugehen, dass sie beabsichtige, nach Russland zurückzukehren, und zwar zusammen mit C._____. Die Gesuchstellerin sei in Russland geboren, dort aufgewachsen und habe ihr ganzes Umfeld dort, und auch C._____ sei in Russland geboren und verfüge über einen russischen Pass. Für die Gesuchstellerin wäre es daher ein Leichtes, C._____ nach Russland zu schaffen. Da die Parteien verschiedene Ausgangslagen vorweisen würden, sei es gerechtfertigt, sie verschieden zu behandeln. Hinzu komme, dass F._____ und die Region Rhone Alpe in Frankreich wie eine einzige Stadt seien und deshalb der tägliche Grenzübergang normal sei. Aufgrund dieses Umstands greife die Ausreisesperre enorm in das Privatleben des Gesuchsgegners ein und sei keineswegs verhältnismässig. Sollte an der Ausreisesperre festgehalten werden, so solle diese gegenüber dem Gesuchsgegner zumindest dahingehend gelockert werden, dass es ihm erlaubt sei, mit C._____ nach Frankreich zu gehen. Stimme das Gericht diesem Antrag nicht zu, so seien ihm zumindest die bei der KESB F._____ hinterlegten Ausweisschriften, zumindest der Schweizer Pass, zurückzugeben. Er sei darauf angewiesen, dass er vorzeigen könne, dass es sich bei C._____ um seine Tochter handle (Urk. 91 S. 32 ff.). 3. Die Gesuchstellerin beantragt demgegenüber die Bestätigung der vorinstanzlichen Regelung (Urk. 122 S. 9 f.).

- 42 - 4. Der Gesuchsgegner ist Schweizer, ist in der Schweiz geboren und aufgewachsen und fühlt sich hier bzw. in F._____ zweifellos zu Hause. Daneben besitzt er aber auch die türkische Staatsbürgerschaft. Seine Wurzeln liegen in der Türkei, er spricht türkisch und seine Familie verfügt über ein (Ferien-)Domizil in der Türkei. Er hat damit, wie auch die Gesuchstellerin, einen engen Bezug zu einem anderen Land. Im Kern liegen damit gerade nicht unterschiedliche Ausgangslagen vor, welche eine Ungleichbehandlung der Parteien im Sinne einer einseitigen Aufhebung der Ausreisesperre zugunsten des Gesuchsgegners rechtfertigen würden. Auch eine beidseitige Aufhebung der Ausreisesperre fällt ausser Betracht, da sie von keiner der Parteien beantragt wird. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Damit fällt auch eine teilweise Lockerung mit Blick auf Frankreich ausser Betracht. Die Berufung des Gesuchsgegners ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen. Infolgedessen sind auch die bei der KESB F._____ hinterlegten Ausweisschriften dem Gesuchsgegner nicht herauszugeben, bzw. diese sind gemäss Dispositiv-Ziffer 7 weiterhin bei der Beiständin aufzubewahren. F. Mediation 1. Die Kindesschutzbehörde des Kantons F._____ empfiehlt die gerichtliche Anordnung einer Mediation zwischen den Parteien. Dies, da der Konflikt zwischen den Parteien nach wie vor vorherrschend sei, die Parteien aktuell aber offensichtlich nicht in der Lage seien, ihren Disput zugunsten einer respektvollen Elternbeziehung und im Interesse von C._____ zu überwinden (Urk. 163 S. 3). 2. Die Gesuchstellerin spricht sich für die Durchführung einer Mediation aus (vgl. Urk. 174 S. 3). Der Gesuchsgegner lehnt dies demgegenüber ab, stellt aber nicht in Abrede, dass eine Mediation – in Zukunft – sinnvoll und hilfreich sein könnte (Urk. 171 S. 14 f.). 3. Nach der Rechtsprechung kann das Gericht im Sinne einer auf Art. 307 Abs. 3 ZGB gestützten Kindesschutzmassnahme eine Mediation anordnen; dies grundsätzlich auch gegen den Willen eines Elternteils (BGer 5A_457/2009 E. 4.3;

- 43 - BGer 5A_852/2011 vom 20. Februar 2012, E. 6; vgl. sodann OGer ZH PQ140093, E. III.2.). Diese orientiert sich an den Interessen und Rechten des Kindes. Dabei werden hochstrittige Eltern, die sich erfahrungsgemäss zumeist von ihren Ängsten, Verletzungen und hauptsächlich von ihren Erwachseneninteressen leiten lassen, mit den Interessen und Bedürfnissen ihrer Kinder konfrontiert. Eltern erfahren, wie sich ihr Konflikt auf die Befindlichkeit ihrer Kinder auswirkt und was sie für ihre Kinder tun können (BK-AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, Art. 307 N 51). 4. Die Empfehlung der Kindesschutzbehörde des Kantons F._____ überzeugt: Der schwerwiegende Konflikt zwischen den Parteien ist in einer Weise vorherrschend, so dass das gemeinsame Elternsein stark in den Hintergrund gedrängt wird. Das Verhältnis der Parteien ist von Misstrauen, gegenseitigen Anschuldigungen und destruktivem Verhalten dem anderen Elternteil gegenüber geprägt. Entsprechend ist die Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit zwischen den Parteien erheblich gestört; ein vernünftiger, sachlicher und respektvoller Austausch erscheint derzeit unmöglich. Dagegen vermochte auch die von der Vorinstanz errichtete Beistandschaft offenkundig nichts auszurichten. Dieser Zustand stellt, wird er auch in Zukunft aufrechterhalten, zweifellos eine Bedrohung für die Entwicklung von C._____ dar. Der Gesuchsgegner räumt ein, dass eine Mediation – in Zukunft – sinnvoll und hilfreich sein könnte. Er spricht sich also nicht in grundsätzlicher Weise gegen die Durchführung einer Mediation aus, sondern hält lediglich den Zeitpunkt für verfrüht. Damit dürfte auch der Gesuchsgegner eine gewisse Bereitschaft zur Konfliktbewältigung mitbringen. Sodann gebietet es das Kindeswohl, dass die Parteien die Konfliktbewältigung schnellstmöglich – und mit professioneller Hilfe – in Angriff nehmen. 5. Vor diesem Hintergrund erscheint es angezeigt, auf der Elternebene zu intervenieren. Die Parteien sollen im Interesse von C._____ lernen, einander mit ihren gegensätzlichen Ansichten und Bedürfnissen anzuerkennen und ihre Konflikte auf einer sachlichen Ebene auszutragen. Es ist daher gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB eine Mediation anzuordnen, mit dem Ziel, die Elternzusammenarbeit und die Kommunikation betreffend Kinderbelange zu verbessern.

- 44 - 6. Die Kindesschutzbehörde des Kantons F._____ bzw. die Beiständin von C._____ ist zu ersuchen, für die Parteien eine Mediation im genannten Sinne zu organisieren. G. Kinderunterhalt 1. Ausgangslage 1.1 Zur Berechnung des Kinderunterhalts wandte die Vorinstanz die zweistufige Berechnungsmethode an (Existenzminimumberechnung mit allfälliger Überschussverteilung; Urk. 92 S. 57). Dabei ging sie von drei – sich am Einkommen der Parteien orientierenden – Phasen aus (Urk. 92 S. 62): - Phase I: Oktober und November 2020; - Phase II: Dezember 2020 bis Oktober 2021; - Phase III: ab November 2021. Nach Ermittlung von Einkommen und Bedarf und deren Gegenüberstellung gelangte die Vorinstanz zur Auffassung, die Gesuchstellerin könne mangels Leistungsfähigkeit in keiner der Phasen verpflichtet werden, Kinderunterhalt für C._____ zu bezahlen (Urk. 92 S. 73). Entsprechend sprach sie keine Unterhaltsbeiträge zu, stellte fest, dass der gebührende Bedarf von C._____ nicht gedeckt sei und hielt das resultierende Manko betragsmässig fest (Urk. 92 S. 80). 1.2 Die Unterhaltsberechnung der Vorinstanz wird vom Gesuchsgegner in Bezug auf Phase III, mithin ab November 2021, teilweise bestritten (Urk. 91 S. 35 ff.). Die Gesuchstellerin beantragt demgegenüber – für den Fall, dass ihr die Obhut über C._____ nicht zugeteilt wird – die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 113/91A S. 12; Urk. 122 S. 10 f.). 1.3 Die Unterhaltsberechnung der Vorinstanz blieb betreffend die Phasen I und II unbeanstandet. Sie gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die nachfolgenden Erwägungen beziehen sich somit allein auf die Phase III, mithin den Zeitraum ab November 2021.

- 45 - 2. Einkommen der Gesuchstellerin 2.1 Die Vorinstanz rechnete der Gesuchstellerin ab November 2021 ein hypothetisches Einkommen in Höhe von monatlich Fr. 1'750.– an. Sie ging davon aus, dass die Ausbildung der Gesuchstellerin in der Schweiz nicht als gleichwertig anerkannt werden würde und sie deshalb eine Stelle in einem ausbildungsfremden Bereich im Niedriglohnsektor werde antreten müssen. Bei einem zumutbaren Arbeitspensum von 50% werde sie daher maximal Fr. 2'000.– erwirtschaften können, weshalb ihr ein hypothetisches Einkommen von Fr. 1'750.– anzurechnen sei (Urk. 92 S. 59 f.). 2.2 Der Gesuchsgegner moniert, die Vorinstanz habe das hypothetische Einkommen der Gesuchstellerin zu tief festgesetzt und beantragt berufungsweise, es sei die Gesuchstellerin ab November 2021 zu verpflichten, monatliche Kinderunterhaltsbeiträge für C._____ von mindestens Fr. 500.– zzgl. Kinderzulagen zu leisten (Urk. 91 S. 6). Die Gesuchstellerin sei Ärztin und auf den Bereich Zytopathologie spezialisiert. Sie habe bereits über drei Jahre Berufserfahrung in Russland. Zwar könne es für die Gesuchstellerin schwierig sein, in der Schweiz eine Stelle als Zytopathologin zu finden, da die Ausübung dieses Berufs vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) erst bewilligt werden müsse. Die Vorinstanz nehme aber fälschlicherweise an, dass die Gesuchstellerin aus diesem Grund sehr wahrscheinlich nur Chancen auf eine Stelle aus einem ausbildungsfremden Bereich im Niedriglohnsektor habe. So gebe es im Ausbildungsstamm der Gesuchstellerin noch andere Zweige, so beispielsweise eine Stelle als biomedizinische Analytikerin oder Zytotechnikerin. Beide Berufe würden nicht der Bewilligungspflicht des BAG unterstehen und es sei auch nicht zwingend das Beherrschen einer Landessprache vorausgesetzt. Sodann sei davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin aufgrund ihres universitären Abschlusses mit dem Erlernen einer Fremdsprache vor keine grossen Probleme gestellt werde. Der durchschnittliche Jahreslohn einer Zytotechnikerin bewege sich zwischen Fr. 72'000.– und Fr. 75'000.–, wobei der Lohn je nach Alter, Berufserfahrung etc. auch deutlich höher ausfallen könne. Bei einem 50% Pensum wäre der Gesuchstellerin folglich ein hypothetisches Einkommen von über Fr. 3'000.– anzurechnen. Es sei somit entgegen der Vorinstanz

- 46 ab November 2021 von einem hypothetischen Einkommen der Gesuchstellerin von mindestens Fr. 3'000.– auszugehen. 2.3 Die Gesuchstellerin bezeichnet diese Darlegungen des Gesuchsgegners als schlicht utopisch. Ihre Ausbildung werde in der Schweiz nicht anerkannt, und sie sei meilenweit entfernt von der Beherrschung der notwendigen Fachausdrücke und der Möglichkeit, sich konstruktiv und speditiv mit Mitarbeitenden und Klienten auszutauschen. Es sei gerichtsnotorisch, dass Personen mit einem Migrationshintergrund, welche über keine ausreichenden Sprachkenntnisse verfügen würden, nahezu ausschliesslich im Niedriglohnsektor Anstellung fänden (Urk. 122 S. 10 f.). 2.4 Mit Blick auf die Betreuung der elfjährigen K._____ ist der Gesuchstellerin eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 50% zumutbar (BGE 144 III 481 E. 4.7.6). Dies wird vom Gesuchsgegner nicht in Frage gestellt. Die Gesuchstellerin ist in Russland studierte Ärztin im Fachbereich Zytologie (Prot. I S. 31; Urk. 44/15). Allerdings dürfte ihre Ausbildung in der Schweiz nicht anerkannt werden. So ist denn auch der Webseite des Bundesamts

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