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Zürich Obergericht Zivilkammern 24.09.2021 LE210005

September 24, 2021·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·14,288 words·~1h 11min·2

Summary

Eheschutz

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE210005-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber Dr. Chr. Arnold Beschluss und Urteil vom 24. September 2021

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____,

betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 29. Oktober 2020 (EE200078-C)

- 2 -

Rechtsbegehren: der Gesuchstellerin (Urk. 8 S. 2, Urk. 20 S. 2 f. und Prot. I, S. 10, sinngemäss): 1. Es sei festzustellen, dass die Gesuchsteller seit 1. Februar 2020 getrennt leben. 2. Es seien die Kinder C._____, geboren am tt. mm. 2012, D._____, geboren am tt. mm. 2014, und E._____, geboren am tt. mm. 2016 unter die Obhut der Gesuchstellerin zu stellen. 3. Es sei zwischen dem Gesuchsgegner und den Kindern folgendes Besuchsrecht festzulegen: jedes zweite Wochenende von Freitagabend 18:30 Uhr bis Sonntagabend 19:00 Uhr, jeweils der zweite Freitag bei Doppelfeiertagen sowie mindestens vier Wochen Ferien pro Jahr, welche drei Monate im Voraus angekündigt werden müssen. 4. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab 1. Februar 2020 an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder C._____, D._____ und E._____ auf den Ersten eines jeden Monats zum Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger vertraglicher oder gesetzlicher Familienzulagen, wie folgt zu bezahlen: − Für C._____ ab 1. Februar 2020 monatlich gerundet: − Barunterhalt: Fr. 1'800.– − Abzüglich Kinderzulagen: -Fr. 200.– − Betreuungsunterhalt: Fr. 500.– − Gesamtunterhalt (gerundet): Fr. 2'100.– − Für D._____ ab 1. Februar 2020 monatlich gerundet: − Barunterhalt gerundet: Fr. 1'800.– − Abzüglich Kinderzulagen: -Fr. 200.– − Betreuungsunterhalt: Fr. 500.– − Gesamtunterhalt (gerundet): Fr. 2'100.– − Für E._____ ab 1. Februar 2020 monatlich gerundet: − Barunterhalt gerundet: Fr. 2'100.– − Abzüglich Kinderzulagen: -Fr. 200.– − Betreuungsunterhalt: Fr. 500.– − Gesamtunterhalt (gerundet): Fr. 2'400.–

- 3 - 5. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab 1. Februar 2020 für die Dauer des Getrenntlebens Ehegattenunterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 1'600.– zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind im Voraus, jeweils auf den Ersten eines Monats zu bezahlen. Es seien im Ehegattenunterhalt die separaten Vergütungen wie Awards, Lohnbestandteile, zusätzliche Zahlungen des Arbeitgebers je hälftig zwischen den Parteien aufzuteilen. 6. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen. 7. Es sei der Mietvertrag für die ehemals eheliche Wohnung an der F._____-strasse ... in G._____ auf die Gesuchstellerin alleine zu überschreiben. 8. Es sei die Zustimmung des Gesuchsgegners um Aufschub der Einschulung des ehelichen Sohnes E._____, geboren am tt. mm. 2016 in den Kindergarten um 1 Jahr durch einen entsprechenden Gerichtsentscheid zu ersetzen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zu Lasten des Gesuchsgegners.

des Gesuchsgegners (Urk. 23 S. 1 ff.): 1. Es sei den Parteien das Getrenntleben zu bewilligen, und es sei festzustellen, dass die Parteien seit dem 01.02.2020 getrennt leben. 2. a) Die drei Söhne C._____, geboren am tt. mm. 2012, D._____, geboren am tt. mm. 2014, und E._____, geboren am tt. mm. 2016, seien unter die Obhut der Gesuchstellerin zu stellen. b) Sollte die Gesuchstellerin erneut in eine psychiatrische Klinik eintreten oder aus anderen Gründen nicht in der Lage sein, die Obhut über die Kinder auszuüben, sei die Obhut über die Kinder dem Gesuchsgegner zu übertragen. 3. a) Der Gesuchsgegner sei berechtigt zu erklären, die Kinder jedes zweite Wochenende (beginnend am 6.–8. November 2020) vom Freitagabend, 18:30 Uhr, unverpflegt, bis Sonntagabend, 19:00 Uhr, verpflegt, zu sich auf Besuch zu nehmen, ferner an Feiertagen, falls diese an ein Besuchswochenende des Gesuchsgegners angrenzen, sowie am jeweiligen Brückentag, falls der Feiertag auf einen Donnerstag vor oder Dienstag nach dem Besuchswochenende fällt.

- 4 b) Der Gesuchsgegner sei an den Wochenenden der Gesuchstellerin berechtigt, aber nicht verpflichtet zu erklären, die Kinder an Sportanlässe zu begleiten. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsgegner alle Informationen über die Hobbies der Kinder per E-Mail weiterzuleiten. c) An den Weihnachtstagen sei der Gesuchsgegner alternierend berechtigt zu erklären, die Kinder folgendermassen zu sich auf Besuch zu nehmen, wobei diese Regelung der Wochenendregelung vorgeht: - Jahre mit ungerader Jahreszahl: vom 23. Dezember, 18:30 Uhr, bis 25. Dezember, 13:00 Uhr. - Jahre mit gerader Jahreszahl: vom 25. Dezember, 13:00 Uhr, bis 27. Dezember, 14:00 Uhr d) Der Gesuchsgegner sei berechtigt zu erklären, die Kinder jährlich jeweils während der zweiten Woche der Frühlingsferien, während der zweiten Woche der Sommerferien und während der ersten Woche der Herbstferien auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Ferien beginnen jeweils am Samstag, 09:00 Uhr, und enden am Sonntag, 19:00 Uhr. e) Die Eltern des Gesuchsgegners, nämlich H._____ und I._____, seien berechtigt zu erklären, die Kinder jährlich während einer bis zwei Schulferienwochen auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen, Zeitpunkt nach Absprache mit den Parteien. f) Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsgegner ihre eigenen Ferienpläne drei Monate im Voraus anzuzeigen, sofern sie sein Besuchsrecht tangieren. Das bereits angekündigte Ferienrecht des Gesuchstellers [recte: Gesuchsgegners] und sein Besuchsrecht an Weihnachten haben aber Priorität. Wenn die Ferien der Gesuchstellerin an einem Besuchswochenende des Gesuchsgegners beginnen, sei dieser berechtigt zu erklären, die Kinder am vorangehenden Freitag, ab 18:30 Uhr, bis zur Abreise der Kinder in die Ferien mit der Gesuchstellerin, zu sich auf Besuch zu nehmen. Wenn die Ferien der Gesuchstellerin an einem Besuchswochenende des Gesuchsgegners enden, sei dieser berechtigt zu erklären, die Kinder ab Ferienende bei der Gesuchstellerin (spätestens aber am Sonntag um 10:00 Uhr), bis zum Sonntagabend, 19:00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen. g) Der Gesuchsgegner sei berechtigt zu erklären, mit den Kindern jeden Sonntag, an welchem er kein volles Wochenendbesuchsrecht ausgeübt hat, um 19 Uhr zu telefonieren. Falls

- 5 dies aus zwingenden Gründen nicht möglich ist, sei er berechtigt zu erklären, das Telefonat am Vortag vorzuholen oder an einem der Folgetage nachzuholen, je um 19 Uhr. h) Der Gesuchsgegner sei berechtigt zu erklären, an Anlässen von Schule und Kindergarten teilzunehmen. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsgegner alle Informationen von Schule und Kindergarten, die physisch übergeben werden, per E-Mail weiterzuleiten. i) Es sei vorzumerken, dass weiter gehende Kontakte zwischen dem Gesuchsgegner und den Kindern in gegenseitiger Absprache möglich und erwünscht sind. 4. Die Kinder C._____ und D._____ seien zu den vorstehenden Rechtsbegehren gemäss Ziff. 2 und 3 anzuhören. 5. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, den Gesuchsgegner über medizinische Belange der Kinder zu informieren und Massnahmen mit ihm abgesehen von Notfällen abzusprechen. 6. Es seien die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag über das vormals eheliche Haus an der F._____-strasse ... in G._____ allein auf die Gesuchstellerin zu übertragen. 7. Es seien der Hausrat und das Mobiliar im vormals ehelichen Haus sowie der Seat Alhambra der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens zur Benützung zuzuweisen, beim Seat unter Übernahme sämtlicher mit diesem Auto verbundenen Kosten durch die Gesuchstellerin. 8. a) Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin für die Zeit ab 01.11.2020 für den Barbedarf der drei Söhne monatlich im Voraus folgende Unterhaltsbeiträge zu zahlen, je zuzüglich allfälliger Familienzulagen: - CHF 1‘300 für C._____ - CHF 1‘300 für D._____ - CHF 1‘300 für E._____ b) Es sei festzustellen, dass der Unterhalt für die Zeit bis zum 31.10.2020 gezahlt ist. 9. a) Der Gesuchsgegner [sei] zu verpflichten, der Gesuchstellerin monatlich im Voraus folgende Unterhaltsbeiträge zu zahlen. Phase 1, d.h. ab 01.11.2020 bis zum 28.02.2021: CHF 1‘500 Phase 2, d.h. ab 01.03.2021: CHF 0 Eventualiter, d.h. falls E._____ erst im August 2021 in den Kindergarten eintritt, sei die Phase 1 bis zum 31.08.2021 zu verlängern.

- 6 b) Es sei festzustellen, dass der Unterhalt für die Zeit bis zum 31.10.2020 gezahlt ist. 10. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7,7% Mwst zu Lasten der Gesuchstellerin. Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 29. Oktober 2020: (Urk. 35 S. 19 ff. = Urk. 42 S. 19 ff.) 1. Die Obhut für die Kinder − C._____, geb. tt. mm. 2012 − D._____. geb. tt. mm. 2014 − E._____, geb. tt. mm. 2016, wird der Gesuchstellerin übertragen. 2. Die Teilvereinbarung der Parteien vom 22. Oktober 2020 über die Nebenfolgen des Getrenntlebens wird vorgemerkt und in Bezug auf die Kinderbelange genehmigt. Sie lautet wie folgt: 1. Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes Die Parteien stellen fest, bereits seit 1. Februar 2020 getrennt zu leben und vereinbaren die Fortführung des Getrenntlebens auf unbestimmte Zeit. 2. Elterliche Sorge, Obhut und Besuchsrecht 2.1. Elterliche Sorge Die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes ändert nichts an der gemeinsamen elterlichen Sorge für die Kinder − C._____, geboren am tt. mm. 2012 − D._____, geboren am tt. mm. 2014 − E._____, geboren am tt. mm. 2016 Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Parteien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel der Kinder der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und den Kindern hat.

- 7 - 2.2. Obhut Die Parteien beantragen, es sei die Obhut für die Kinder der Ehefrau zuzuteilen. 2.3. Besuchsrecht Der Ehemann soll berechtigt sein, die Kinder jedes zweite Wochenende jeweils ab Freitagabend, 18:30 Uhr bis Sonntagabend, 19:00 Uhr, auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen und sie ausserdem für vier Wochen jährlich während der Schulferien auf eigene Kosten mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen. Die Parteien einigen sich auf folgende Feiertagsregelung bezüglich Weihnachten und Neujahr: − 21. -27. Dezember 2020 bei der Ehefrau − 31. Dezember bis 3. Januar 2021 beim Ehemann − 24. Dezember 2021 bis 26. Dezember 2021 beim Ehemann − 26. Dezember 2021 bis 2. Januar 2022 bei der Ehefrau In den nachfolgenden geraden Jahren sollen die Kinder über die Weihnachten bei der Ehefrau und das Jahresende beim Vater verbringen. In ungeraden Jahren sollen die Kinder die Weihnachten beim Ehemann und das Jahresende bei der Mutter verbringen. Das Ferienbesuchsrecht ist mindestens drei Monate im Voraus anzukündigen. In geraden Jahren entscheidet der Ehemann in Konfliktfällen, in ungeraden Jahren entscheidet die Ehefrau. Ein weitergehendes Besuchsrecht nach gegenseitiger Absprache bleibt vorbehalten. 3. Kinderunterhalt Die Parteien überlassen die Regelung des Unterhaltes dem Gericht. 4. Ehegattenunterhalt Die Parteien überlassen die Regelung des Unterhaltes dem Gericht. 5. Wohnung, Mobiliar und Hausrat Die an der F._____-strasse ... in G._____ gelegene eheliche Wohnung wird der Ehefrau zur alleinigen Benützung zugewiesen.

- 8 - Der Ehemann hat die eheliche Wohnung bereits verlassen und erklärt sich bereit, bei der Übertragung des Mietvertrages an die Ehefrau mitzuwirken. Über die Aufteilung von Mobiliar und Hausrat einigen sich die Parteien ausserhalb dieser Vereinbarung. 6. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung. Die Mehrkosten für einen begründeten Entscheid trägt diejenige Partei, die eine Begründung verlangt. 3. Der Gesuchgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin während der Dauer des Getrenntlebens, jedoch längstens bis zum Eintritt der Volljährigkeit, für die Kinder die folgenden monatliche Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger, von ihm bezogener vertraglicher oder gesetzlicher Kinder-, Familien- oder Ausbildungszulagen zu bezahlen: − C._____: Fr. 1'710.– (davon Fr. 435.– Betreuungsunterhalt) − D._____: Fr. 1'680.– (davon Fr. 435.– Betreuungsunterhalt) − E._____: Fr. 1'850.– (davon Fr. 435.– Betreuungsunterhalt)

− ab 1. September 2021 reduzieren sich die Unterhaltsbeiträge wie folgt:

− C._____: Fr. 1'480.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) − D._____: Fr. 1'450.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) − E._____: Fr. 1'630.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) Diese Unterhaltsbeiträge sind jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus an die Gesuchstellerin zu entrichten, beginnend ab 1. Februar 2020. Bereits geleistete Unterhaltsbeiträge können verrechnet werden. 4. Der Gesuchgegner wird zudem verpflichtet, die Hälfte der ausserordentlichen Kosten für die Kinder (mehr als Fr. 500.– pro Ausgabeposition; z.B. Zahnarztkosten, Schullager etc.) zu übernehmen.

- 9 - 5. Der Gesuchgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin während der Dauer des Getrenntlebens monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'600.– für sie persönlich zu bezahlen, zahlbar jeweils am Ersten jedes Monats im Voraus, beginnend ab 1. Februar 2020. Bereits geleistete Unterhaltsbeiträge können verrechnet werden. 6. Der Gesuchgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin die Hälfte eines allfällig von seiner Arbeitgeberin an ihn zusätzlich zum Lohn ausbezahlten Bonus oder einer sonstigen Sonderzahlung innert 30 Tagen mitsamt den dazugehörigen Belegen weiterzuleiten. 7. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von den folgenden finanziellen Verhältnissen der Parteien ausgegangen: Einkommen: – Gesuchstellerin (GSin): Fr. 2'756.–* (20 % Pensum) Fr. 6'890.–* (50 % Pensum ab August 2021) – Gesuchgegner (GG): Fr. 14'193.–* (100 % Pensum) – Kinder: jew. Fr. 200.– (Kinderzulagen) * Nettoeinkommen pro Monat (inkl. 13. Monatslohn, ohne Bonus / Familienzulagen) Bedarfsberechnung: GG: GSin: C._____: D._____: E._____: Grundbetrag: Fr. 1'200.– Fr. 1'350.– Fr. 400.– Fr. 400.– Fr. 400.– Wohnkosten inkl. NK Fr. 2'950.– Fr. 1'700.– Fr. 500.– Fr. 500.– Fr. 500.– Krankenkasse Fr. 221.– Fr. 378.– Fr. 118.– Fr. 94.– Fr. 53.– zusätzliche Gesundheitskosten Fr. 148.– Kommunikation Mediennutzung: Fr. 120.– Fr. 120.– Fr. 10.– Fr. 10.– Fr. 10.– Versicherungen: Fr. 30.– Fr. 30.– Fremdbetreuung: (ab August 2021) Fr. 146.– Fr. 146.– Fr. 360.– (Fr. 146.–) Mobilität: Fr. 126.– Fr. 85.– zusätzliche Berufskosten: Fr. 77.–

- 10 ext. Verpflegung: (ab August 2021) Fr. 210.– Fr. 50.– Fr. (Fr. 105.–)

Steuern: Fr. 600.– Fr. 600.– Säule 3a: Fr. 550.– 8. Im Übrigen werden die Anträge der Parteien abgewiesen. 9. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'600.– festgesetzt. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 10. Die Kosten des unbegründeten Urteils im Umfang von Fr. 2'400.– werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Mehrkosten für das begründete Urteil im Umfang von Fr. 1'200.– werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 11. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigung wird Vormerk genommen. 12. [Mitteilung] 13. [Rechtsmittel] Berufungsanträge: des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 41 S. 2 f.):

"1. In Ergänzung von Ziff. 3 des angefochtenen Urteils sei der Berufungskläger berechtigt zu erklären, von den Kinderunterhaltsbeiträgen CHF 100 pro Kind und Monat im Folgemonat abzuziehen, nach welchem ihm die Berufungsbeklagte für seine Ausübung des Besuchsrechts nicht die bei ihr vorhandenen Ausrüstungen des betreffenden Kindes, welche man üblicherweise nicht mehrfach anschafft, mitgegeben hat, wie beispielsweise Schuhe, Kleider und Sport- und Freizeitausrüstungen. 2. Ziff. 4 des angefochtenen Urteils sei durch folgende Formulierung zu ersetzen: Der Gesuchsgegner wird zudem verpflichtet, die Hälfte der ausserordentlichen Kosten für die Kinder (mehr als Fr. 500.- pro Ausgabenposition; z.B. Zahnarztkosten, Schullager etc.) nach vorgängiger Absprache zu übernehmen, soweit nicht Dritte dafür aufkommen.

- 11 - 3. a) In Abänderung von Ziff. 5 des angefochtenen Urteils sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten für den persönlichen Bedarf monatlich im Voraus folgende Unterhaltsbeiträge abzüglich bereits geleisteter Unterhaltsbeiträge zu zahlen. Phase 1, d.h. ab 01.02.2020 bis zum 31.08.2021: CHF 1'500 Phase 2, d.h. ab 01.09.2021: CHF 0 4. Ziff. 6 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben. 5. Ziff. 7 des angefochtenen Urteils sei durch folgende Formulierung zu ersetzen: Nettoeinkommen der Gesuchstellerin: CHF 2'782 netto (Phase 1, exkl. Familienzulagen, Pensum 20%) CHF 6'955 netto (Phase 2, exkl. Familienzulagen, Pensum 50%) Nettoeinkommen Gesuchsteller: CHF 19'689 netto (exkl. Familienzulagen), davon CHF 5'981 Bonus Nettoeinkommen Kinder: CHF 200 Kinderzulage pro Kind Bedarf B._____ Phase 1: CHF 4'300 + Bedarf B._____ Phase 2: CHF 4'450 Bedarf A._____: CHF 5'000 zuzüglich CHF 2'000 Steuern C._____ Phase 1: CHF 1'275 Barbedarf + CHF 200 Kinderzulage = CHF 1'475 zuzüglich ausserordentlicher Kosten zuzüglich CHF 435 Betreuungsunterhalt C._____ Phase 2: CHF 1'480 Barbedarf + CHF 200 Kinderzulage = CHF 1'680 zuzüglich ausserordentlicher Kosten D._____ Phase 1: CHF 1'245 Barbedarf + CHF 200 Kinderzulage = CHF 1'445 zuzüglich ausserordentlicher Kosten zuzüglich CHF 435 Betreuungsunterhalt

- 12 - D._____ Phase 2: CHF 1'450 Barbedarf + CHF 200 Kinderzulage = CHF 1'650 zuzüglich ausserordentlicher Kosten E._____ Phase 1: CHF 1'415 Barbedarf + CHF 200 Kinderzulage = CHF 1'615 zuzüglich ausserordentlicher Kosten zuzüglich CHF 435 Betreuungsunterhalt E._____ Phase 2: CHF 1'630 Barbedarf + CHF 200 Kinderzulage = CHF 1'830 zuzüglich ausserordentlicher Kosten 6. Dieser Berufung sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, eventualiter unter Hinterlegung der streitigen Unterhaltsdifferenz bei der kantonalen Depositenanstalt (ZKB), wobei über die Verwendung der hinterlegten Gelder im Berufungsurteil zu entscheiden sei. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7,7% Mwst für das Berufungsverfahren zu Lasten der Berufungsbeklagten."

der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 57 S. 2):

"Es sei die Berufung des Berufungsklägers vollumfänglich abzuweisen und das Urteil des BG Bülach vom 29. Oktober 2020 zu bestätigen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer zu Lasten des Berufungsklägers." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. Die Parteien haben am tt. April 2011 geheiratet. Der Ehe entsprangen drei Söhne: C._____, geboren am tt. mm. 2012, D._____, geboren am tt. mm. 2014, und E._____, geboren am tt. mm. 2016 (Urk. 20 Rz. 2; Urk. 23 S. 4). 2. Mit Eingabe vom 8. Juli 2020 machte die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (nachfolgend: Gesuchstellerin) das vorliegende Eheschutzverfah-

- 13 ren bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1). Hinsichtlich der Prozessgeschichte kann auf den vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 42 S. 6). Am 29. Oktober 2020 erliess die Vorinstanz das eingangs wiedergegebene Urteil zunächst in unbegründeter (Urk. 26) und dann – auf Begehren des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (nachfolgend: Gesuchsgegner; Urk. 31) – in begründeter Form (Urk. 35 = Urk. 42). 3.1. Gegen dieses Urteil erhob der Gesuchsgegner am 18. Januar 2021 fristgerecht (siehe Urk. 36) Berufung und stellte die eingangs wiedergegebenen Anträge (Urk. 41). Mit Verfügung vom 19. Januar 2021 wies die Kammerpräsidentin das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab und setzte dem Gesuchsgegner eine Frist an, um einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– zu leisten (Urk. 45). Dieser ging rechtzeitig hierorts ein (Urk. 45; Urk. 48). Am 22. Januar 2021 reichte der Gesuchsgegner eine Noveneingabe ein (Urk. 46; Urk. 47/39). 3.2. Mit Schreiben vom 26. Januar 2021 leitete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde J._____ eine Meldung des Gesuchsgegners an die Kammer weiter (Urk. 49). Am 3. Februar 2021 wurde der Kindesschutzbehörde mitgeteilt, dass sich die Kammer für funktionell nicht zuständig erachte (Urk. 53). 3.3. Mit Verfügung vom 15. Februar 2021 setzte die Kammerpräsidentin der Gesuchstellerin Frist an, um die Berufung zu beantworten (Urk. 54). Am 16. Februar 2021 reichte der Gesuchsgegner eine weitere Noveneingabe ein (Urk. 55; Urk. 56/40). Die Berufungsantwort datiert vom 8. März 2021 (Urk. 57). Sie wurde, wie auch die Noveneingabe, mit Verfügung vom 8. April 2021 der jeweiligen Gegenpartei zur Kenntnis gebracht (Urk. 64). Die Replik des Gesuchsgegners datiert vom 27. April 2021 (Urk. 65) und die Duplik der Gesuchstellerin vom 4. Juni 2021 (Urk. 69). Mit Schreiben vom 30. Juni 2021 verzichtete der Gesuchsgegner auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 71); das Schreiben wurde der Gesuchstellerin am 5. Juli 2021 zugestellt (Urk. 72). Weitere Eingaben der Parteien erfolgten nicht.

- 14 - 4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–40). Das Verfahren erweist sich als spruchreif, was den Parteien mit Verfügung vom 8. September 2021 bereits mitgeteilt wurde (Urk. 73). II. Prozessuale Vorbemerkungen 1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten sind die Dispositiv-Ziffern 1 (Obhut), 2 (Vormerkung bzw. Genehmigung der Teilvereinbarung vom 22. Oktober 2020) und 8 (Abweisung der übrigen Anträge der Parteien) des vorinstanzlichen Urteils (siehe Urk. 41 S. 2 f.). Diese Ziffern sind somit in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist. 2. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). 3. In der Berufungsschrift ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (siehe BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurtei-

- 15 lung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (siehe BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1 und 5; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3). Diese Grundsätze gelten auch im Bereich der unbeschränkten Untersuchungsmaxime (BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021, E. 5.1). 4. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorliegend zu beurteilen sind – statuiert Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, können die Parteien zudem im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen; Art. 317 Abs. 1 ZPO kommt nicht zum Tragen (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021, E. 2.2). Vorliegend ficht der Gesuchsgegner die Höhe der Kinderunterhaltsbeiträge zwar nicht an (siehe Urk. 41 S. 2; Urk. 42 S. 21 f.); er kritisiert indessen unter anderem die (Nicht-)Berücksichtigung einer Sparquote (siehe Urk. 41 S. 5), die Regelung hinsichtlich seines Bonus' (siehe Urk. 41 S. 15 f.) und die Steuern (Urk. 41 S. 21). Dies beeinflusst auch den Kinderunterhalt, weshalb darauf zurückgekommen werden kann; Art. 282 Abs. 2 ZPO ist als Ausfluss der Offizialmaxime auch im Eheschutzverfahren anwendbar (BGer 5A_524/2017 vom 9. Oktober 2017, E. 3.1). III. Materielle Beurteilung 1. Berechnungsmethode 1.1. Die Vorinstanz erwog, dass sich vorliegend die zweistufige Methode als adäquat erweise. Die frühere Vermögensbildung werde durch die trennungsbedingten Mehrkosten und den sich Jahr für Jahr erhöhenden Barbedarf der drei Kinder neutralisiert (Urk. 42 S. 9).

- 16 - 1.2. Der Gesuchsgegner macht geltend, er habe in seinem Plädoyer volle sieben Seiten für die Berechnung des ehelichen Lebensstandards im Jahr vor der Trennung bzw. für die Sparquote aufgewendet. Die Vorinstanz habe gerade einmal eine gute halbe Seite zum genannten Hauptthema geschrieben und lapidar mit dem gewünschten Ergebnis begonnen. Sie habe sich nicht zur Höhe der Sparquote geäussert. Damit habe sie sich mit den Argumenten des Gesuchsgegners nicht erkennbar auseinandergesetzt und den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt (Urk. 41 S. 4 f.). Es sei willkürlich, wenn die Vorinstanz die Sparquote durch die trennungsbedingten Mehrkosten und den sich Jahr für Jahr erhöhenden Barbedarf der Kinder neutralisiert sehe, gleichzeitig aber anerkenne, dass die Kinderbetreuungskosten in der Phase 2 abnehmen würden (Urk. 41 S. 5). Die Vorinstanz habe die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht berücksichtigt. Danach sei zwingend einstufig zu rechnen, wenn nach den trennungsbedingten Mehrkosten eine Sparquote verbleibe (Urk. 41 S. 7). Letztere verbleibe bei demjenigen, der sie erwirtschafte, vorliegend also beim Gesuchsgegner (Urk. 41 S. 6). 1.3. Die Gesuchstellerin sieht wie die Vorinstanz eine eventuell früher erfolgte Vermögensbildung durch die trennungsbedingten Mehrkosten und die sich erhöhenden Barbedarfe der Kinder neutralisiert (Urk. 57 Rz. 6). Auch während der Trennungszeit sei eine während der Ehe erfolgte Vermögensbildung zu teilen, weil die Parteien weiterhin unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung lebten (Urk. 57 Rz. 7). Vorliegend hätten die Parteien jedoch keine Ersparnisse bilden können (Urk. 57 Rz. 8). Die willkürliche Feststellung des Sachverhalts werde bestritten (Urk. 57 Rz. 11). Das Bundesgericht habe sodann am 11. November 2020 die zweistufige Methode für verbindlich erklärt (Urk. 57 Rz. 12). 1.4. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 53 Abs. 1 ZPO) verlangt, dass die zuständige Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (BGE 135 III 670 E. 3.3.1; BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BGer 9C_190/2015 vom 27. Juli 2015, E. 2; BGer 2C_347/2019 vom 16. September 2019, E. 3.1). Dies gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben

- 17 und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen (BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BGer 9C_190/2015 vom 27. Juli 2015, E. 2). Die Behörde darf sich in ihrem Entscheid indessen auf die wesentlichen Gesichtspunkte und Leitlinien beschränken und braucht sich nicht mit jedem sachverhaltlichen oder rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen (BGE 135 III 670 E. 3.3.1). 1.5. Der Gesuchsgegner legte die [damals geltenden] Grundsätze der Berechnungsmethoden in seinem Plädoyer vom 22. Oktober 2020 ausführlich dar und begründete in der Folge detailliert, wie sich die Sparquote vorliegend errechne. Sodann äusserte er sich zu den trennungsbedingten Mehrkosten und kam zum Schluss, dass einstufig zu rechnen sei (Urk. 23 S. 11–17). Die Vorinstanz zeigte weder auf, wie hoch die Sparquote ihrer Meinung nach ist, noch äusserte sie sich zur Höhe der trennungsbedingten Mehrkosten noch zum sich angeblich erhöhenden Barbedarf der Kinder (Urk. 42 S. 9). Damit setzte sie sich mit den Argumenten des Gesuchsgegners nicht auseinander und verletzte ihre Begründungspflicht. Gleichwohl ist die Sache nicht zurückzuweisen, weil die zweistufige Berechnung vor dem Hintergrund der nachstehenden Erwägung korrekt ist: 1.6. Wie die Gesuchstellerin zutreffend vorbringt, hat das Bundesgericht zwischenzeitlich entschieden, dass der Kinderunterhalt nach der zweistufigen Methode zu berechnen sei (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 6.6 und 7, zur Publikation vorgesehen; BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021, E. 4.3, zur Publikation vorgesehen). Dies gilt auch für den ehelichen Unterhalt (BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021, E. 4.3, zur Publikation vorgesehen). Hintergrund ist der Wille des Bundesgerichts, die Methodik zur Bestimmung des familienrechtlichen Unterhalts zu vereinheitlichen (BGE 144 III 481 E. 4.1; BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021, E. 4.3, zur Publikation vorgesehen). Damit hat die Vorinstanz im Ergebnis korrekt nach der zweistufigen Methode gerechnet. Gleichwohl ist auf die Argumente des Gesuchsgegners, wonach eine Sparquote bestehe, näher einzugehen: Eine solche ist nämlich vom Überschuss abzuziehen (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.3, zur Publikation vorgesehen; BGer 5A_507/2020 vom 2. März 2021, E. 7.4.5) und verbleibt bei derjenigen Par-

- 18 tei, die sie erwirtschaftet (Christine Arndt, Die Sparquote, Basis für die nacheheliche Unterhaltsberechnung, in: Roland Fankhauser / Ruth E. Reusser / Ivo Schwander [Hrsg.], Brennpunkt Familienrecht, Festschrift für Thomas Geiser zum 65. Geburtstag, 2017, S. 43 ff., S. 44; siehe BGer 5A_90/2016 vom 16. August 2016, E. 4.5). Als Referenzperiode für die Berechnung der Sparquote dienen grundsätzlich die letzten zwölf Monate vor der Trennung (Christine Arndt / Paul Langner, Neuere Entwicklungen im Recht des nachehelichen Unterhalts in guten finanziellen Verhältnissen, in: Andrea Büchler / Ingeborg Schwenzer [Hrsg.], Achte Schweizer Familienrecht§Tage, 28./29. Januar 2016 in Zürich, 2016, S. 177 ff., S. 184 f.; Arndt, a.a.O., S. 51; siehe demgegenüber BGer 5A_1037/2019 vom 22. April 2020, E. 3 und 3.3, wonach es nicht willkürlich ist, den zuletzt gemeinsam gelebten Standard aufgrund eines Stellenwechsels an dem in den letzten sechs Monaten vor der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts erwirtschafteten Einkommen zu messen). Die Parteien leben seit dem 1. Februar 2020 getrennt (Urk. 25 S. 2); massgebend ist daher der Zeitraum zwischen dem 1. Februar 2019 und dem 31. Januar 2020. 2. Sparquote: Einkauf in die Pensionskasse 2.1. Die Vorinstanz erwog, dass allfällige Vorsorgevermögen im Fall einer Scheidung ohnehin hälftig geteilt werden müssten (Urk. 42 S. 9). 2.2. Der Gesuchsgegner macht geltend, er habe sich im Jahr 2019 mit Fr. 40'000.– in seine Pensionskasse eingekauft, was Vermögensbildung sei. Auch 2018 habe er sich eingekauft, allerdings nur mit Fr. 20'000.–, weil die Parteien noch den Seat Alhambra für Fr. 30'000.– gekauft hätten (Urk. 41 S. 7). Die Vorinstanz verkenne, dass Vorsorgevermögen gemäss Art. 122 ZGB per Stichtag der Einleitung des Scheidungsverfahrens zu teilen seien. Wenn die Einkäufe des Gesuchsgegners nicht zu seiner Sparquote gerechnet würden und er daher höhere Unterhaltsbeiträge zahlen müsse, stehe ihm weniger Geld zur Verfügung, um sich während des Scheidungsverfahrens erneut in seine Pensionskasse einzukaufen (Urk. 41 S. 8).

- 19 - 2.3. Die Gesuchstellerin erwidert, dass die Parteien jährlich gemeinsam in die Altersvorsorge der 2. Säule des Gesuchsgegners einbezahlt hätten. Dies sei Teil der Lebenshaltungskosten (Art. 125 ZGB) und nicht Vermögensbildung (Urk. 57 Rz. 18). Zwischen 2013 und 2019 hätten die Parteien durchschnittlich Fr. 28'483.– einbezahlt, teilweise auch aus dem Vermögen. So habe sich dieses 2015 / 2016 mindestens um den Einzahlungsbetrag vermindert (Urk. 57 Rz. 19 f.). Das Argument, dass der Gesuchsgegner nach Einleitung der Scheidung keine Einkäufe mehr tätigen könne, zeige eine Ungleichbehandlung auf. Ab Scheidungseinleitung bis zur Festsetzung des nachehelichen Unterhalts würde die Gesuchstellerin ohne angemessenen Überschussanteil eine Lücke in der Altersvorsorge aufweisen, welche nur durch ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ausgeglichen werden könnte (Urk. 57 Rz. 26). 2.4. Die Einzahlung in die 2. Säule ist als Sparquote zu qualifizieren (Arndt, a.a.O., S. 52), dies zumindest soweit, als sich dadurch das Aktivvermögen insgesamt erhöht. 2.5. Der Gesuchsgegner kaufte sich in der massgebenden Periode (E. III.1.6.), nämlich am 16. Oktober 2019, mit insgesamt Fr. 40'000.– in die 2. Säule ein (Urk. 18/11). Das steuerbare Vermögen erhöhte sich von Fr. 185'700.– (Ende 2018) auf Fr. 195'988.– (Ende 2019; Urk. 59/8–9). Damit erscheint der Einwand der Gesuchstellerin, wonach die Einzahlung auf eine Vermögensumverteilung zurückzuführen sei, zumindest für die massgebende Periode nicht glaubhaft. Dies gilt im Übrigen auch dann, wenn man wie die Gesuchstellerin auf einen längeren Zeitraum abstellt: So wurden nach Darstellung der Gesuchstellerin zwischen 2013 und 2019 insgesamt Fr. 199'383.– in die 2. Säule einbezahlt (Urk. 57 Rz. 19). Im Jahr 2013 versteuerten die Parteien ein Vermögen von Fr. 185'877.–, 2019 ein solches von Fr. 195'988.– (Urk. 57 Rz. 21), wobei die 2. Säule darin nicht enthalten ist. Unbehelflich ist sodann der Einwand mit Verweis auf Art. 125 ZGB, dass die Einzahlungen Teil der Lebenshaltungskosten seien: Diese Vorschrift bezieht sich nämlich auf den nachehelichen Unterhalt und ändert nichts daran, dass das Geld der 2. Säule gerade nicht für den laufenden Verbrauch bestimmt ist. Die Argumentation der Gesuchstellerin läuft auf die Zu-

- 20 sprechung eines Vorsorgeunterhalts hinaus: Dabei verkennt sie, dass der sich aus Art. 163 ZGB ergebende und im Rahmen von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB (oder Art. 276 Abs. 1 ZPO) klageweise durchsetzbare Unterhaltsanspruch ausschliesslich den Verbrauchsunterhalt umfasst; man kann im Gegensatz zu Art. 125 ZGB keinen Vorsorgeunterhalt geltend machen (BGE 145 III 169 E. 3.6 mit weiteren Hinweisen). 2.6. Im Ergebnis ist von einer Sparquote von Fr. 40'000.– aufgrund der Einzahlung in die 2. Säule des Gesuchsgegners auszugehen. 3. Sparquote: Einzahlungen in die 3. Säule 3.1. Die Vorinstanz erwog, dass eine allfällig während der Ehe erfolgende Vermögensbildung hälftig zu teilen sei (Urk. 42 S. 9). 3.2. Der Gesuchsgegner wendet ein, die Parteien hätten 2018 und 2019 den steuerlich abziehbaren Maximalbetrag in ihre Säule 3a einbezahlt. Die Sparquote 2019 betrage demnach Fr. 13'652.– im Jahr 2019 (Urk. 41 S. 8). 3.3. Die Gesuchstellerin entgegnet, dass hinsichtlich der 3. Säule dasselbe gelte wie bei der 2. Säule. Bei der Berechnung des erweiterten familienrechtlichen Existenzminimums seien auch die privaten Vorsorgeaufwendungen zu berücksichtigen. Durch die bisherigen Einzahlungen in der Säule 3a sei keine Sparquote von Fr. 13'652.– ausgewiesen (Urk. 57 Rz. 27 f.). 3.4. Einzahlungen in die 3. Säule gehören grundsätzlich zur Sparquote (E. III.14.4.; siehe Arndt, a.a.O., S. 52). Bei gehobeneren Verhältnissen können indessen allenfalls private Vorsorgeaufwendungen von Selbständigerwerbenden im Bedarf berücksichtigt werden (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.2; Nicolas von Werdt / Martin Kocher, Steuern und familienrechtlicher Bedarf, ZBJV 2014, S. 869 ff., S. 879). Der entsprechende (und von der Gesuchstellerin geltend gemachte) höchstgerichtliche Entscheid vom 11. November 2020 betraf den nachehelichen Unterhalt. Für die ehelichen Alimente ist Art. 163 ZGB einschlägig, der nur den Verbrauchsunterhalt umfasst (BGE 140 III 337 E. 4.2.1; BGE 145 III 169 E. 3.6). Selbst wenn man auf den Entscheid vom 11. November

- 21 - 2020 abstellen würde, könnte die Gesuchstellerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil keine der Parteien 2019 selbständig erwerbstätig war (Urk. 59/9 S. 2). Damit bleibt es dabei: Eine Erhöhung der Aktiven ist als Sparquote zu qualifizieren. Die Parteien zahlten 2019 insgesamt Fr. 13'652.– in die 3. Säule ein (Urk. 3/1 S. 3 = Urk. 59/9 S. 3), ohne dass sich das steuerbare Vermögen dadurch vermindert hätte (E. III.2.5.). Zwar ist nicht belegt, dass die Einzahlung zwischen dem 1. Februar 2019 und dem 31. Januar 2020 erfolgte: Da die Parteien seit 2013 jedes Jahr je über Fr. 6'700.– in die 3. Säule einzahlten (Urk. 59/3–9) und man dies gewöhnlicherweise immer ungefähr zum selben Zeitpunkt im Jahr macht, erscheint es glaubhaft. 3.5. Im Ergebnis sind die Fr. 13'652.– der Sparquote zuzurechnen. 4. Sparquote: Mehreinkommen des Gesuchsgegners 4.1. Der Gesuchsgegner macht geltend, sein Bruttosalär sei per April 2020 von Fr. 175'000.– pro Jahr auf Fr. 190'000.– und der zu erwartende Bonus von Fr. 90'000.– auf Fr. 100'000.– gestiegen. Diese Erhöhung von netto ungefähr Fr. 20'000.– müsse beim Gesuchsgegner verbleiben. Wenn die Vorinstanz den höher gewordenen Bonus je hälftig auf die Parteien aufteile, partizipiere die Gesuchstellerin zu Unrecht sogar an diesem Mehreinkommen (Urk. 41 S. 9). 4.2. Die Gesuchstellerin erwidert, dass das Salär des Gesuchsgegners in den vergangenen Jahren jährlich gestiegen sei. Dennoch hätten die Eheleute keine Ersparnisse angelegt, sondern einfach den Lebensstandard erhöht. Zudem hätten auch die Kinder immer mehr gekostet. Die Vorinstanz sei vom belegten Jahressalär 2019 ausgegangen und habe dieses mit netto Fr. 14'193.– festgehalten. Eine Erhöhung für das Jahr 2020 wie auch für das Jahr 2021 verbleibe damit allein dem Gesuchsgegner (Urk. 57 Rz. 30). Da das höhere Jahresgehalt 2020 für die Berechnung des Familienunterhalts nicht berücksichtigt worden sei, sei es schlicht falsch, dieses zusätzlich beim Gesuchsgegner verbleibende Einkommen als Sparquote vom Überschuss abzuziehen (Urk. 57 Rz. 32).

- 22 - 4.3. Die Vorinstanz ging gestützt auf die Gehaltsabrechnungen von April 2020 bis September 2020 (Urk. 18/14) von einem monatlichen Nettoeinkommen (exklusive Bonus) von Fr. 14'193.– aus, auch wenn sie fälschlicherweise den "belegten Jahresnettolohn 2019" erwähnte (Urk. 42 S. 11). Grundsätzlich ist auf das Einkommen abzustellen, über welches die Ehegatten während des Zusammenlebens verfügten. Steigt es in der Folge und wird es nicht zur Deckung des gebührenden Unterhalts unter Berücksichtigung der trennungsbedingten Mehrkosten verbraucht, hat es beim erwirtschaftenden Ehegatten zu verbleiben (Arndt, a.a.O., S. 43 Fn. 1 und S. 56). Dies geschieht indessen nicht über die Sparquote, sondern im Rahmen der Überschussverteilung (E. III.17.; siehe BGer 5A_891/2018 vom 2. Februar 2021, E. 4.4, zur Publikation vorgesehen). 4.4. Vor diesem Hintergrund ist das Mehreinkommen nicht der Sparquote zuzuweisen. 5. Sparquote: Mehreinkommen der Gesuchstellerin 5.1. Der Gesuchsgegner bringt vor, dass auch eine Einkommenssteigerung der unterhaltsberechtigten Person bei der Sparquote zu berücksichtigen sei. Wenn man nämlich in der Phase 2 (Phase des Mehreinkommens) zweistufig rechnen würde und die Sparquote nicht abzöge, würde der zu teilende Überschuss noch höher als in der Phase 1. Dies hätte zum Ergebnis, dass die Gesuchstellerin ihren Lebensstandard aus der Zeit vor der Trennung noch mehr überschreiten würde (Urk. 41 S. 9). 5.2. Die Gesuchstellerin entgegnet, dass es korrekt sei, dass sie ihr Arbeitspensum in der Phase 2 auf 50 % werde steigern müssen. Dies werde bei den Unterhaltsbeiträgen in der zweistufigen anwendbaren Methode berücksichtigt und "beim Überschuss aufgeteilt" (Urk. 57 Rz. 33). 5.3. Entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners geht aus der von ihm zitierten Stelle (Arndt, a.a.O., S. 57) nicht hervor, dass ein Mehreinkommen der unterhaltsberechtigten Person automatisch der Sparquote zuzurechnen wäre. Dieses Mehreinkommen lag während der Zeit des Zusammenlebens nicht vor und wurde

- 23 entsprechend nicht gespart. Es wird jedoch bei der Überschussverteilung zu berücksichtigen sein (E. III.4.3. und III.19.6.). Insbesondere sind keine ehelichen Unterhaltsbeiträge geschuldet, wenn der "unterhaltsberechtigte" Ehegatte ein Einkommen erzielt, mit welchem er mindestens den Bedarf decken kann, der seinem ehelichen Standard entspricht (siehe BGer 5A_891/2018 vom 2. Februar 2021, E. 4.4). Dies folgt aus dem Grundsatz, wonach die Eigenversorgung vorgeht (BGer 5A_42/2020 vom 30. März 2021, E. 5.5). 6. Sparquote: Fremdbetreuungskosten 6.1. Der Gesuchsgegner macht geltend, die Fremdbetreuungskosten hätten sich 2019 auf Fr. 20'526.– belaufen. Für den Fall, dass das Obergericht einstufig rechne, gestehe der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin einen zweiten Fremdbetreuungstag pro Woche zu, damit sie ihren Standard aus der Zeit vor der Trennung aufrechterhalten könne (sie habe einen Tag pro Woche ohne Kinder und ohne Erwerbsarbeit gehabt). Dies bedeute Fremdbetreuungskosten von Fr. 1'012.– pro Monat (bzw. Fr. 12'144.– pro Jahr) in der Phase 1. In der Phase 2 werde die Gesuchstellerin ausreichend Zeit ohne Kinder und Erwerbsarbeit haben, weshalb dann mit den Zahlen der Vorinstanz zu rechnen sei, also mit Fr. 438.– pro Monat (bzw. Fr. 5'256.– pro Jahr). Dies bedeute eine Einsparung gegenüber 2019 von Fr. 8'382.– in der Phase 1 und von Fr. 15'270.– in der Phase 2 (Urk. 41 S. 10). 6.2. Die Gesuchstellerin bestreitet Einsparungen unter dem Aspekt der Fremdbetreuungskosten (Urk. 57 Rz. 39). Die Vorinstanz habe die Betreuungskosten für alle Kinder in der Phase 2 fälschlicherweise nicht erhöht, obwohl die Gesuchstellerin dann 2.5 Tage abdecken müsse und nicht einen Tag wie bis anhin. Im ersten Kindergartenjahr werde E._____ nur am Morgen Unterricht haben, sodass zweimal pro Woche eine Halbtagesbetreuung notwendig sei. Zudem fielen Kosten für den Mittagstisch (ein Tag pro Woche) an, da es bei einem 50 %- Pensum nicht realistisch sei, dass die Gesuchstellerin bereits zum Mittagessen zu Hause sei. Bei den beiden älteren Kindern werde davon ausgegangen, dass sie an einem der Arbeitstage der Gesuchstellerin auch am Nachmittag Schule hätten und dann nur eine verkürzte Betreuung bräuchten. Dadurch entstünden monatli-

- 24 che Fremdbetreuungskosten von mindestens Fr. 481.– für E._____ sowie je Fr. 416.– für C._____ und D._____ (Urk. 57 Rz. 37 f.). Auf diesen Punkt wird später einzugehen sein (E. III.13.). 6.3. Wie eingangs erwähnt, ist grundsätzlich die Sparquote während der Referenzperiode massgebend. Fallen bisherige Auslagen aber weg, besteht kein Anspruch auf Beibehaltung der entsprechenden Bedarfsposition. Es stellt sich diesfalls die Frage, ob die Ehegatten diese Mittel anderweitig ausgegeben oder gespart hätten (Arndt, a.a.O., S. 53). Gemäss dem Bundesgericht besteht eine natürliche Vermutung für Ersteres (BGer 5A_24/2016 vom 23. August 2016, E. 3.5.2; kritisch Arndt, a.a.O., S. 53). 6.4. Die Vorinstanz rechnete mit zwei Phasen: Phase 1 beginnt am 1. Februar 2020 und dauert bis zum 31. August 2021 (Einschulung von E._____; Urk. 42 S. 10 f. und 21 f.). Die Parteien anerkennen die Phasenbildung (Urk. 41 S. 21; Urk. 57 Rz. 76). Für die Phase 1 ging die Vorinstanz von Fremdbetreuungskosten von monatlich Fr. 146.– (C._____) + Fr. 146.– (D._____) + Fr. 360.– (E._____) = Fr. 652.– aus (Urk. 42 S. 13). Die Gesuchstellerin arbeitet einen Tag pro Woche, nämlich donnerstags (Prot. I, S. 19 und 23 f.). An diesem Tag gehen die beiden grösseren Kinder in die Schule, die Hortbetreuung und den Mittagstisch; der jüngste Sohn geht zu einer Tagesmutter (Prot. I, S. 19). Am Abend des Arbeitstages geht die Gesuchstellerin in den Chor, weshalb eine Abendnanny im Einsatz ist (Prot. I, S. 19). Zusätzlich wird der jüngste Sohn einmal pro Woche von der Tagesmutter betreut, damit die Gesuchstellerin ihre Dinge unter einen Hut bringen kann (Prot. I, S. 20). Unter Berücksichtigung dieses zweiten Fremdbetreuungstages, der zusätzlich Fr. 360.– kostet, fallen monatliche Kosten von Fr. 1'012.– (2 x Fr. 146.– + 2 x Fr. 360.–) an (Urk. 41 S. 10; Urk. 57 Rz. 36). 2019 betrugen die Fremdbetreuungskosten Fr. 20'526.– (Urk. 59/9 S. 3) oder monatlich Fr. 1'710.50; es ist deshalb anzunehmen, dass ein zusätzlicher "freier" Tag der Gesuchstellerin zum ehelichen Standard gehörte. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass in der Phase 1 eine Ersparnis von Fr. 1'710.50 - Fr. 1'012.– = Fr. 698.50 pro Monat oder Fr. 8'382.– pro Jahr besteht. Fraglich ist, ob die Parteien diese Ersparnis ausgegeben oder zur Seite gelegt hätten. Letzteres würde sich entweder

- 25 im steuerbaren Vermögen oder höheren Einkäufen in die 2. oder 3. Säule niederschlagen. Die folgende Tabelle gibt Hinweise auf das Ausgabeverhalten der Parteien, wobei die Sparquote anhand der Steuererklärungen bestimmt wird, ohne auf Details einzugehen (Urk. 59/3–8): Jahr 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 Steuerbares Vermögen Fr. 185'877 Fr. 192'597 Fr. 147'085 Fr. 143'416 Fr. 151'566 Fr. 185'700 Fr. 195'988 Differenz zum Vorjahr ? + Fr. 6720 - Fr. 45'512 - Fr. 3'669 + Fr. 8'150 + Fr. 34'134 + Fr. 10'288 Einkauf 2. Säule Fr. 4'383 Fr. 0 Fr. 20'000 Fr. 40'000 Fr. 75'000 Fr. 20'000 Fr. 40'000 Einkauf 3. Säule Fr. 13'478 Fr. 13'478 Fr. 13'536 Fr. 13'536 Fr. 13'536 Fr. 13'536 Fr. 13'652 Total Sparquote ? Fr. 20'198 - Fr. 11'976 Fr. 49'867 Fr. 96'686 Fr. 67'670 Fr. 63'940 Fremdbetreuungskosten Fr. 3'618 Fr. 4'242 Fr. 10'634 Fr. 11'684 Fr. 25'665 Fr. 21'898 Fr. 20'526 Die Tabelle zeigt keine signifikant höhere Sparquote in Jahren mit tiefen Fremdbetreuungskosten, im Gegenteil: Von 2014 bis 2016 gaben die Parteien für Fremdbetreuung viel weniger aus als ab 2017. Gleichzeitig hatten sie auch eine viel tiefere Sparquote (2015 war diese sogar negativ) als in den Jahren ab 2017. Von 2017 bis 2019 nahmen sowohl die Sparquote als auch die Fremdbetreuungskosten ab. 6.5. Vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass die Parteien die Ersparnis aus tieferen Fremdbetreuungskosten anderweitig ausgegeben hätten. Dies gilt auch für die Phase 2. 7. Sparquote: Klinikaufenthalt und weitere Gesundheitskosten 7.1. Der Gesuchsgegner bringt vor, die Parteien hätten für den Klinikaufenthalt der Gesuchstellerin im Oktober / November 2019 Fr. 8'600.– selber bezahlen müssen. Mit einem weiteren Klinikaufenthalt sei nicht zu rechnen. Die restlichen Gesundheitskosten von unbestrittenermassen Fr. 1'500.–, welche nicht von

- 26 der Krankenkasse gedeckt worden seien, seien primär Kosten der Psychiaterin (Einzeltherapie und Eheberatung) gewesen. Beides falle nach der Trennung nicht mehr an (Urk. 41 S. 10 f.). 7.2. Die Gesuchstellerin erwidert, dass die Gesundheitskosten weiterhin bei ihr anfallen würden. Die Trennungssituation, die Uneinigkeiten der Eltern über die Einschulung von E._____ und die gesamte Belastungssituation mit der unerwarteten Erhöhung der Erwerbstätigkeit in der Trennungszeit würden die Gesuchstellerin sehr beanspruchen. Sie konsultiere regelmässig ihre Psychiaterin und mache eine Therapie. Auch unvorhergesehene Kosten im Rahmen eines Klinikaufenthaltes könnten jederzeit wieder anfallen. Die Kosten der Franchise und des Selbstbehaltes seien nur im Bedarf des Gesuchsgegners berücksichtigt worden (Urk. 57 Rz. 40 f.). 7.3. Auslagen oder Anschaffungen, die einmalig sind bzw. keine Regelmässigkeit aufweisen, zählen zur Sparquote. Davon zu unterscheiden sind Rückstellungen, die im Hinblick auf Auslagen oder Anschaffungen erfolgen, welche einer Regelmässigkeit unterliegen (beispielsweise eine teure Reise alle fünf Jahre; Arndt, a.a.O., S. 52). 7.4. Die Parteien brachten einzig in der Steuererklärung von 2019 Krankheits- und Unfallkosten in Abzug (siehe Urk. 59/3–9), was darauf hindeutet, dass solche zuvor nicht in übermässig hohem Umfang anfielen (siehe auch § 32 lit. a StG, Art. 33 Abs. 1 lit. h DBG). Bei den Gesundheitskosten 2019 handelte es sich um Fr. 6'867.– Selbstbehalt und Fr. 8'600.– Kosten für Aufenthalt in Spitälern und Heilstätten usw. (Urk. 3/1 S. 12). Die Gesuchstellerin musste 2020 lediglich für Gesundheitskosten von Fr. 1'636.30 aufkommen (Urk. 59/1). Die Trennungssituation wie auch die Einschulung von E._____ werden bald geklärt sein. Es ist daher nicht glaubhaft, dass ein weiterer Klinikaufenthalt bevorsteht. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Fr. 8'600.– für den Klinikaufenthalt einmalig waren. Sie sind daher der Sparquote zuzurechnen. Von diesen Fr. 8'600.– wären Kosten von Fr. 1'700.– (zwei halbe Ehegattengrundbeträge von Fr. 850.– für die Monate Oktober und November 2019) auch angefallen, wenn die Gesuchstellerin zu Hause gewesen wäre; der entsprechende Betrag ist daher abzuziehen. Was

- 27 die übrigen Fr. 1'500.– angeht, hat der Gesuchsgegner sie in der Gesuchsantwort behauptet (Urk. 23 S. 15 f.). Die Gesuchstellerin bestritt, dass die Gesundheitskosten zur Sparquote gehörten (Prot. I, S. 34). Aus dem Beleg, worauf der Gesuchsgegner verweist (Urk. 41 S. 11), ist nicht ersichtlich, dass Fr. 1'500.– für einmalige Therapiekosten veranschlagt worden wären (Urk. 18/6). Die Vorinstanz rechnete dem Gesuchsgegner gestützt auf diesen Beleg zusätzliche Gesundheitskosten von Fr. 148.– pro Monat an (Urk. 42 S. 12), was unangefochten blieb (siehe Urk. 41 S. 19 ff.). Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass es sich um einmalige Auslagen handelte. 7.5. Zusammenfassend sind für den Klinikaufenthalt der Gesuchstellerin Fr. 6'900.– der Sparquote zuzurechnen. 8. Sparquote: Kinderzulagen 8.1. Der Gesuchsgegner bringt vor, er habe bis zur Trennung die Kinderzulagen von Fr. 200.– pro Monat und Kind jeweils dem betreffenden Kind auf das Sparkonto überwiesen. Daraus sei eine Sparquote von Fr. 7'200.– pro Jahr resultiert (Urk. 41 S. 11). 8.2. Die Gesuchstellerin wendet ein, dass sich das bewegliche Vermögen der Eheleute kaum verändert habe; auf keinen Fall habe es um Fr. 7'200.– pro Jahr zugenommen (Urk. 57 Rz. 43). 8.3. Werden Gelder auf Kinderkonten einbezahlt und nicht verbraucht, so handelt es sich dabei um eine Sparquote (siehe KGer LU 3B 16 57 vom 27.03.2017, in: LGVE 2017 II Nr. 2 = CAN 2017 Nr. 42, E. 5.2.6; Arndt, a.a.O., S. 53 f.). 8.4. Aus der vorstehenden Tabelle (E. III.6.4.) ergibt sich, dass das Vermögen im Jahr 2019 entgegen dem Vorbringen der Gesuchstellerin sehr wohl zugenommen hat. Es ist belegt, dass der Gesuchsgegner von Januar 2019 bis Dezember 2019 monatlich Fr. 600.– an die drei Kinder überwies (Urk. 24/18). Gestützt darauf erscheint glaubhaft, dass er dies auch im Januar 2020 gemacht hat.

- 28 - 8.5. Die Fr. 7'200.– sind somit der Sparquote zuzurechnen. 9. Sparquote: Steuern 9.1. Der Gesuchsgegner macht geltend, die Parteien hätten im Jahr 2019 Fr. 20'000.– akonto an das Gemeindesteueramt überwiesen. Die definitive Steuerrechnung habe sich jedoch nur auf Fr. 12'700.– belaufen. Die Differenz von Fr. 7'300.– gehöre zur Sparquote (Urk. 41 S. 11). 9.2. Die Gesuchstellerin wendet ein, dass die Rückforderung hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuer zutreffen möge. Dem Guthaben seien aber die noch nicht bezahlten Bundessteuern von Fr. 2'200.– entgegenzustellen. Damit reduziere sich das Guthaben auf etwa Fr. 5'000.–, was im Zusammenhang mit dem leicht gesunkenen beweglichen Vermögen per Ende 2019 und den noch nicht bezahlten weiteren Rechnungen für das Jahr 2019 aber auch den ausstehenden Steuern für das Jahr 2018 von Fr. 3'498.15 aufzurechnen sei (Urk. 57 Rz. 44). 9.3. Es ist unbestritten und glaubhaft, dass die Parteien für die Staats- und Gemeindesteuern 2019 Fr. 20'000.– an das Gemeindesteueramt überwiesen (Urk. 24/19) und sich die Steuern effektiv auf Fr. 12'700.– beliefen (Urk. 59/9; Urk. 24/20). Für die direkte Bundessteuer 2019 wurden provisorisch Fr. 3'299.– veranschlagt, wobei abzüglich der geleisteten Zahlung von Fr. 3'842.– (sowie Fr. 753.– gemäss Art. 36 Abs. 2bis DBG) ein Saldo zugunsten der Parteien von Fr. 1'296.– resultierte (Urk. 18/7; satzbestimmendes Einkommen: Fr. 121'600.–). Die Parteien deklarierten 2019 für die Bundessteuer ein steuerbares Einkommen von Fr. 121'682.– (Urk. 3/1 S. 3 = Urk. 59/9 S. 3). Es erscheint demnach nicht glaubhaft, dass für 2019 noch Bundessteuern von Fr. 2'200.– ausstehend sind. Die "noch nicht bezahlten weiteren Rechnungen für das Jahr 2019" werden nicht substantiiert vorgetragen (Urk. 57 Rz. 44). Belegt ist hingegen, dass die Parteien bis zum 15. Januar 2020 für die Staats- und Gemeindesteuern 2018 Fr. 3'498.15 bezahlen mussten (Urk. 59/11).

- 29 - 9.4. Zusammenfassend erscheint eine Sparquote aus Steuerguthaben von Fr. 20'000.00 - Fr. 12'700.00 - Fr. 3'498.15 = (gerundet) Fr. 3'800.– glaubhaft. 10. Zwischenergebnis Insgesamt erscheint eine Sparquote von Fr. 40'000.– (Einzahlung in die 2. Säule; E. III.2.6.) + Fr. 13'652.– (Einzahlungen in die 3. Säule; E. III.3.5.) + Fr. 6'900.– (Klinikaufenthalt; E. III.7.5.) + Fr. 7'200.– (Kinderzulagen; E. III.8.5.) + Fr. 3'800.– (Steuerguthaben; E. III.9.4.) = Fr. 71'552.– glaubhaft. Dies entspricht (gerundet) Fr. 6'000.– pro Monat. 11. Lohn der Gesuchstellerin 11.1. Die Vorinstanz erwog, dass der Gesuchstellerin in der Phase 1 für ihr 20 %-Pensum ein Einkommen von Fr. 2'756.– anzurechnen sei (Urk. 42 S. 9 f.). In der Phase 2 erhöhe sich ihr Einkommen auf Fr. 6'890.– für ein 50 %-Pensum (Urk. 42 S. 10). 11.2. Der Gesuchsgegner rügt, dass die Vorinstanz in aktenwidriger Weise für ein 20 %-Pensum Fr. 2'756.– angenommen habe. Diese Zahl stütze sich auf den Lohnausweis 2019. Der Vergleich der Lohnabrechnungen für Januar 2019 und Januar 2020 weise eine Lohnerhöhung von netto Fr. 24.– aus, was bei 13 Monatslöhnen Fr. 312.– entspreche. Folglich sei ab Januar 2020 mit einem Jahreslohn von Fr. 33'388.– netto zu rechnen (bei einem Pensum von 20 %). Dies entspreche Fr. 83'470.– bei einem 50 %-Pensum (Urk. 41 S. 9 f.). 11.3. Die Gesuchstellerin erwidert, dass die Vorinstanz ihr Nettoeinkommen zutreffend berechnet habe. Sie habe keine Lohnerhöhung von monatlich Fr. 24.– erhalten. Ihr Arbeitgeber habe einzig die Erhöhung der AHV/IV-Abzüge von 10.25 % im Jahr 2019 auf 10.55 % im Jahr 2020 ausgeglichen (Urk. 57 Rz. 34). 11.4. Aus der Lohnabrechnung für den Januar 2020 ergibt sich, dass die Gesuchstellerin bei einem AHV-Abzug von 5.275 % Fr. 2'544.60 ausbezahlt erhielt (Urk. 3/6). Ein Jahr zuvor betrug der Nettolohn trotz tieferem AHV-Abzug von 5.125 % Fr. 2'520.– (Urk. 3/5). Es ist demzufolge glaubhaft, dass die Gesuchstel-

- 30 lerin ab 2020 Fr. 2'544.60 verdiente. Der Jahresnettolohn 2019 betrug Fr. 33'076.– (Urk. 3/3). Dividiert man ihn mit 13, resultiert ein Monatslohn von Fr. 2'544.–. Mit Blick auf die Lohnabrechnung für den Januar 2019 mit dem Lohn von Fr. 2'520.– ist davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin (entgegen ihrer Aussage [Prot. I, S. 21]) einen 13. Monatslohn erhält. Berücksichtigt man diesen in den Fr. 2'544.60 gemäss Lohnabrechnung für den Januar 2020 (Urk. 3/6), resultieren die von der Vorinstanz angenommenen Fr. 2'756.– (Fr. 2'544.60 x 13 / 12; die geringfügige Differenz von Fr. 0.65 ist vernachlässigbar). 11.5. Damit bleibt es bei den von der Vorinstanz errechneten Fr. 2'756.– für die erste und den Fr. 6'890.– für die zweite Phase. 12. Lohn des Gesuchsgegners 12.1. Die Vorinstanz erwog, dass der Gesuchsgegner mit seinem 100 %- Pensum ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 14'193.– erwirtschafte. Hinzu komme ein stets grösser werdender Bonus (Urk. 42 S. 11). Letzterer sei unter den Parteien hälftig zu teilen (Urk. 42 S. 22). 12.2. Der Gesuchsgegner rügt, dass die Fr. 14'193.– die Kinderzulagen von Fr. 600.– enthielten. Auszugehen sei von netto Fr. 13'593.– (Urk. 41 S. 19). Er macht sodann geltend, dass es nicht angehe, dass der Bonus hälftig auf die Parteien verteilt werde; das Mehreinkommen gehöre nämlich zur Sparquote (Urk. 41 S. 9 und 14). Mit Noveneingabe vom 16. Februar 2021 teilte der Gesuchsgegner mit, dass sich sein Jahressalär ab 1. April 2021 inklusive Bonus auf Fr. 338'000.– belaufen werde. Davon seien mindestens 12 % Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen (Urk. 55). 12.3. Die Gesuchstellerin wendet ein, dass eine weitere Erhöhung des Jahresgehalts die Unterhaltsbeiträge an sie und die Kinder nicht verändere. Einzig wenn der variable Lohnanteil steigen würde, könnte die Gesuchstellerin partizipieren. Dieser werde jedoch möglicherweise aufgrund der Corona-Pandemie ausfallen (Urk. 57 Rz. 55). Im Übrigen anerkennt sie, dass in den Fr. 14'193.– die Kinderzulagen enthalten seien. Die Vorinstanz habe indessen die Spesenpauschale

- 31 von Fr. 1'200.– zur Hälfte als Einkommensbestandteil hinzugerechnet (Urk. 57 Rz. 69). 12.4. Die Fr. 14'193.– enthalten tatsächlich die Kinderzulagen von Fr. 600.– (Urk. 18/14). Zutreffend ist, dass der Gesuchsgegner eine Spesenpauschale von Fr. 1'200.– erhält (Urk. 18/14). Die Vorinstanz äusserte sich nicht zu dieser Pauschale. Sie erwog vielmehr, dass der Gesuchsgegner sich zwar in der betriebseigenen Kantine verpflegen könne; dafür müsse er viele Mittagessen geschäftlicher Natur selber bezahlen. Es seien ihm daher Fr. 210.– pro Monat für auswärtige Verpflegungskosten anzurechnen (Urk. 42 S. 15). Dies blieb unangefochten (siehe Urk. 41 S. 19–21). Wenn der Gesuchsgegner in seiner Replik vorbringt, er bezahle die Geschäftsessen mit der Pauschale (Urk. 65 S. 6), ist dies unbehelflich, weil die Ausgaben bereits in der auswärtigen Verpflegung enthalten sind. Im Übrigen wären Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung zu behaupten und glaubhaft zu machen (siehe BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.2, mit Verweis auf die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 1. Juli 2009 [BlSchK 2009, S. 192 ff.]; dasselbe galt nach den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 gemäss Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich). Mehrkosten für auswärtige Verpflegung von monatlich Fr. 1'410.– (Fr. 1'200.– + Fr. 210.–) hat der Gesuchsgegner vor Vorinstanz nicht behauptet (Urk. 23 S. 20 f.). Er machte geltend, dass die Fr. 1'200.– Repräsentationsspesen seien. Ins Gewicht falle insbesondere, dass der Gesuchsgegner jeweils das ganze Team zum auswärtigen Essen einlade und einmal pro Monat mit dem Team (bestehend aus 34 Personen) etwas trinken gehe (Prot. I, S. 17). Belege dazu wurden keine eingereicht. Es kann vor diesem Hintergrund offenbleiben, ob solche Auslagen überhaupt als Berufsauslagen berücksichtigt werden können. Somit sind die Kinderzulagen von Fr. 600.– von den Fr. 14'193.– zu subtrahieren, die Pauschalspesen von Fr. 1'200.– hingegen als Lohnbestandteil zu addieren. Das monatliche Nettoeinkommen bis zum 30. März 2021 beträgt somit Fr. 14'793.– (exklusive Bonus). Es ist belegt, dass der Gesuchsgegner ab 1. April 2021 einen Grundlohn von Fr. 230'000.– brutto haben wird; weitere Fr. 108'000.– erhält er als Bonus für das Jahr 2020 (Urk. 56/40). Zu-

- 32 dem sind die Spesenpauschalen von jährlich Fr. 14'400.– zu addieren (siehe Urk. 18/12). Im April 2020 beliefen sich die Sozialabzüge bei einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 15'833.33 auf Fr. 2'239.76, was 14.15 % entspricht; in den Monaten Mai 2020 bis September 2020 waren die Zahlen gleich oder ähnlich (Urk. 18/14). Im Januar 2021 betrugen die Sozialabzüge Fr. 1'838.62 bei einem Bruttoeinkommen von Fr. 15'833.33 (Urk. 47/39), was 11.61 % entspricht. Wenn der Gesuchsgegner Sozialabzüge von 12 % geltend macht (Urk. 55), erscheint dies somit glaubhaft. 12.5. Zusammenfassend ist ab dem 1. April 2021 von einem monatlichen Nettoeinkommen des Gesuchsgegners (exklusive Bonus) von Fr. 230'000.– / 12 x 88/100 + Fr. 1'200.– = (gerundet) Fr. 18'070.– auszugehen. Für die Zeit davor beträgt der Grundlohn (exklusive Bonus) Fr. 14'793.–. Um keine zusätzliche Phase bilden zu müssen, rechtfertigt es sich, für die Phase 1 (1. Februar 2020 bis 31. August 2021; E. III.6.4.) auf das durchschnittliche Einkommen abzustellen. Dieses beträgt (14 x Fr. 14'793.– + 5 x Fr. 18'070.–) / 19 = Fr. 15'655.– (exklusive Bonus). 12.6. Auch ein Bonus ist als Einkommen bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen (siehe BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.1). Massgebend ist der Durchschnitt mehrerer Jahre, wenn er unregelmässig ist (O- Ger ZH LC150030 vom 17.11.2016, E. II.4.6.5 [S. 25]). Besteht er in gesperrten Mitarbeiteraktien, können diese erst nach Ablauf der Sperrfrist als Einkommen angerechnet werden (OGer ZH LE170039 vom 14.03.2018, E. II.C.2.2.1 [S. 27]). 12.7. Zusätzlich zum vorerwähnten Einkommen erhielt der Gesuchsgegner in den letzten Jahren brutto folgende Boni (Urk. 24/16; Urk. 56/40): 2019 2020 2021 Award in bar Fr. 74'250.– Fr. 82'500.– Fr. 89'100.– K1._____ Fr. 12'600.– Fr. 14'000.– Fr. 5'670.– K2._____ - - Fr. 9'450.–

- 33 - K3._____ Fr. 3'150.– Fr. 3'500.– Fr. 3'780.– Total Fr. 90'000.– Fr. 100'000.– Fr. 108'000.– Es rechtfertigt sich vorliegend, für die Boni keine separate Regelung zu treffen, da selbst der Gesuchsgegner implizit davon ausgeht, dass sie auch in Zukunft anfallen werden (Urk. 41 S. 14; Urk. 55). Zu beachten ist, dass der K3._____ jeweils für drei Jahre gesperrt ist (siehe Urk. 18/13 S. 4). Dies ist vorliegend jedoch vernachlässigbar, da dieser Award nur geringfügig steigt und sich jedes Jahr Anwartschaften früherer Jahre realisieren. Beim K1._____ und dem K2._____ handelt es sich um Anwartschaften auf Mitarbeiterbeteiligungen, die sich jeweils nach Ablauf eines Jahres zu einem Drittel in L._____-Aktien umwandeln lassen (siehe Urk. 18/13 S. 5). Auch diese Awards steigen in der Summe nur geringfügig, und jedes Jahr realisieren sich Anwartschaften früherer Jahre. Daher sind die Sperren vernachlässigbar. Der Gesuchsgegner machte nicht geltend, dass sein Einkommen sinken werde (siehe Urk. 55 S. 1). Sein Vorbringen, im Corona-Jahr 2020 möglicherweise keinen Bonus zu erhalten (Prot. I, S. 27), hat sich nicht bestätigt. Da die Boni in der Vergangenheit jedes Jahr gestiegen sind, ist davon auszugehen, dass auch in Zukunft Boni mindestens in der Höhe von 2021 anfallen werden. Aus dem Lohnausweis 2019 ergibt sich, dass nur auf den Bar-Bonus von Fr. 74'250.– Sozialbeiträge entfallen (die "halbj. Vergütung M._____" von Fr. 49.– ist vernachlässigbar; Urk. 18/13 S. 1 und Urk. 24/16). Unter Berücksichtigung der Sozialabzüge von 12 % (E. III.12.4.) beträgt der Bar-Bonus von 2020 netto Fr. 72'600.– und jener von 2021 Fr. 78'408.–. Das Bonuseinkommen von 2020 beläuft sich somit auf Fr. 72'600.– + Fr. 14'000.– + Fr. 3'500.– = Fr. 90'100.– (oder Fr. 7'508.– pro Monat), jenes von 2021 auf Fr. 78'408.– + Fr. 5'670.– + Fr. 9'450.– + Fr. 3'780.– = Fr. 97'308.– (oder Fr. 8'109.– pro Monat). Das durchschnittliche Bonus-Einkommen für die Phase 1 (1. Februar 2020 bis 31. August 2021) beträgt (11 x Fr. 7'508.– + 8 x Fr. 8'109.–) / 19 = (gerundet) Fr. 7'760.–. 12.8. Zusammenfassend ist für die Phase 1 von einem monatlichen Einkommen von Fr. 15'655.– + Fr. 7'760.– = (gerundet) Fr. 23'400.– und für die Pha-

- 34 se 2 von einem solchen von Fr. 18'070.– + Fr. 8'109.– = (gerundet) Fr. 26'200.– auszugehen. Da der Bonus bereits bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt wird, ist Dispositiv-Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils in Gutheissung des Berufungsantrags 4 ersatzlos aufzuheben. 13. Fremdbetreuungskosten 13.1. Die Vorinstanz ging für die Phase 2 (ab 1. September 2021) davon aus, dass sich die Fremdbetreuungskosten aufgrund der Einschulung von E._____ auf Fr. 146.– pro Kind reduzieren (Urk. 42 S. 13). 13.2. Die Gesuchstellerin bringt vor, die Vorinstanz habe fälschlicherweise die Betreuungskosten für alle Kinder in der Phase 2 nicht erhöht, obwohl die Gesuchstellerin dann 2.5 Tage abdecken müsse und nicht einen Tag wie bis anhin (Urk. 57 Rz. 37). Im ersten Kindergartenjahr werde E._____ nur am Morgen Unterricht haben, so dass zweimal pro Woche eine Halbtagesbetreuung notwendig sei sowie einmal pro Woche der Mittagstisch; bei einem 50 %-Pensum sei es nämlich nicht realistisch, dass die Gesuchstellerin bereits zum Mittagessen zu Hause sei. Dadurch entstünden für E._____ monatliche Fremdbetreuungskosten von Fr. 481.– und für C._____ und D._____ je Fr. 416.– (Urk. 57 Rz. 38). 13.3. Der Gesuchsgegner macht geltend, dass die Tagesmutter in der Phase 2 nicht mehr in E._____s Betreuung involviert sein werde, weshalb dann mit den Zahlen der Vorinstanz, also Fr. 438.– für alle drei Kinder, zu rechnen sei (Urk. 41 S. 10; siehe Urk. 65 S. 5). 13.4. Das vom Bundesgericht entwickelte Schulstufenmodell geht von der Überlegung aus, dass mit der Einschulung des Kindes der obhutsberechtigte Elternteil während der betreffenden Zeit von der persönlichen Betreuung entbunden wird. Damit wird die Drittbetreuung überflüssig, wenn der obhutsberechtigte Elternteil einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Die Drittbetreuung wird nämlich im entsprechenden Umfang von der Schule übernommen, so dass keine solche Kosten mehr anfallen (BGer 5A_435/2019 vom 19. Dezember 2019, E. 4.3.2). Vorliegend rechtfertigt es sich indessen, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, da bereits

- 35 während des Zusammenlebens ein zusätzlicher freier Tag der Gesuchstellerin zum ehelichen Standard gehörte (E. III.6.4.). Die finanziellen Verhältnisse erlauben es zudem, Fremdbetreuungskosten anzurechnen. 13.5. Die Aufstellung der Gesuchstellerin für Phase 2 (Urk. 59/10) erscheint grundsätzlich plausibel. Entgegen ihrer Darstellung (Urk. 57 Rz. 38) kann aber nicht von vornherein angenommen werden, dass die beiden älteren Kinder nur an einem ihrer beiden vollen Arbeitstage am Nachmittag Schule haben und eine verkürzte Betreuung brauchen. Damit erscheint angemessen, in der Phase 2 für die beiden älteren Kinder C._____ und D._____ die Kosten für den "Mittagstisch" (Fr. 351.– pro Kind und Semester) sowie für zwei Mittagessen mit kurzer Nachmittagsbetreuung (2 x Fr. 876.– pro Kind und Semester) anzurechnen. Damit ist für C._____ und D._____ von monatlichen Kosten von je Fr. 351.– ([Fr. 351.– + 2 x Fr. 876.–] / 6) auszugehen. Beim jüngsten Sohn (E._____) erscheint es angebracht, die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Kosten von Fr. 351.– für den Mittagstisch und 2 x Fr. 1'266.– für die Halbtagesbetreuungen zu berücksichtigen. Dies entspricht monatlich (Fr. 351.– + 2 x Fr. 1'266.–) / 6 = Fr. 481.–. 13.6. Im Ergebnis sind die Fremdbetreuungskosten in der Phase 2 für C._____ und D._____ auf je Fr. 351.– und jene von E._____ auf Fr. 481.– anzuheben. 14. Beiträge der Gesuchstellerin an die 3. Säule 14.1. Die Vorinstanz rechnete im Bedarf der Gesuchstellerin Fr. 550.– für Einzahlungen in die Säule 3a ein (Urk. 42 S. 16). 14.2. Der Gesuchsgegner rügt, dass Beiträge an die 3. Säule nichts in einer Bedarfsberechnung verloren hätten, weil dies eine Sparquote bedeute. Es sei zudem willkürlich, wenn die Vorinstanz nicht wenigstens auch beim Gesuchsgegner berücksichtigt habe, dass er immer den Maximalbetrag der vom steuerbaren Einkommen absetzbaren Einzahlungen in seine Säule 3a getätigt habe. Dies ergebe sich aus den Behauptungen im Zusammenhang mit der Sparquote und den Steuererklärungen (Urk. 41 S. 20).

- 36 - 14.3. Die Gesuchstellerin entgegnet, dass die private Altersvorsorge bei guten finanziellen Verhältnissen in das familienrechtliche Existenzminimum aufgenommen werden könne (Urk. 57 Rz. 70; siehe Urk. 69 Rz. 5). 14.4. Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) sind im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums nur zu berücksichtigen, wenn sie an die Stelle der obligatorischen beruflichen Vorsorge (2. Säule) treten, wie das regelmässig bei Selbständigerwerbenden der Fall ist (OGer ZH LE190014 vom 24.04.2019, E. D.2.2 [S. 17]; siehe BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.2). Damit werden letztere den übrigen Arbeitnehmenden gleichgestellt, bei denen die Einzahlungen in die 2. Säule schon im Nettolohn berücksichtigt sind. Soll die Säule 3a die berufliche Vorsorge demgegenüber nicht ersetzen, so sind die entsprechenden Einzahlungen – sofern behauptet und belegt – zur Sparquote zu zählen (siehe E. III.3.4.). 14.5. Aus dem Lohnausweis 2019 (Urk. 3/3) und den eingereichten Lohnabrechnungen (Urk. 3/5–6) ist ersichtlich, dass Beiträge an die 2. Säule vom Lohn der Gesuchstellerin abgezogen wurden. Demzufolge kommt den Einzahlungen in die Säule 3a kein Ersatzcharakter zu; es handelt sich vorliegend vielmehr um eine Sparquote. 14.6. Die Berufung erweist sich in diesem Punkt als begründet. Die Fr. 550.– sind aus dem Bedarf der Gesuchstellerin zu entfernen. 15. Ersatzabgabe der Gesuchstellerin für den Notfalldienst 15.1. Die Vorinstanz erwog, dass der Gesuchstellerin für den Notfalldienst eine Ersatzabgabe in Höhe von monatlich Fr. 77.– als zusätzliche Berufskosten anzurechnen sei (Urk. 42 S. 14 f.). 15.2. Der Gesuchsgegner rügt, dass die entsprechende Bezifferung nicht im Plädoyer selber, sondern nur in einer Beilage erfolgt sei. Es sei nicht Sache des Gerichts (und auch nicht des Gesuchsgegners), die relevanten Zahlen aus den Beilagen herauszusuchen. Zudem betrage die genannte Jahresabgabe nur Fr. 157.–, welcher Betrag anerkannt werde (Urk. 41 S. 20).

- 37 - 15.3. Die Gesuchstellerin erwidert, sie habe im vorinstanzlichen Plädoyer auf die Notwendigkeit von Mitgliedschaften bei der Ärztegesellschaft des Kantons Zürich hingewiesen. Zudem habe sie anlässlich ihrer persönlichen Befragung ihre Auslagen im Zusammenhang mit der Berufsausübung als Ärztin substantiiert dargelegt (Urk. 57 Rz. 71). Die Ersatzabgaben hätten im Jahr 2019 total Fr. 1'000.– betragen, wobei ihr Fr. 842.– direkt vom Einkommen abgezogen worden seien; Fr. 157.80 habe sie bar einbezahlen müssen (Urk. 57 Rz. 72). 15.4. Der Bedarf des betreuenden Elternteils ist für den Betreuungsunterhalt relevant (BGE 144 III 377 E. 7.1.4). Für diesen gilt die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime, wobei die daraus gewonnenen Erkenntnisse nicht nur für den Kinder-, sondern auch für den (nach-)ehelichen Unterhalt verwendet werden dürfen (BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021, E. 2.2). Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz offenbar eine Aufstellung der Gesuchstellerin (Urk. 22/3) berücksichtigt hat. Zudem hat die Gesuchstellerin (bzw. ihre Rechtsvertreterin) in ihrem Plädoyer ausdrücklich darauf verwiesen (Urk. 20 Rz. 27) und der Gesuchsgegner hat sich dazu geäussert (Prot. I, S. 17 f.). 15.5. Die Gesuchstellerin ist Ärztin in der N._____ (Urk. 3/1 S. 1; Urk. 3/2 S. 1). Es gehört zu den ärztlichen Berufspflichten, nach Massgabe des kantonalen Rechts in Notfalldiensten mitzuwirken (Art. 40 lit. g MedBG). Eine Ausnahme von dieser Pflicht im Sinne von § 17 Abs. 2 GesG ist nicht ersichtlich. Wer aus objektiven Gründen keinen Notfalldienst leisten kann oder für die Notfalldienstorganisation nicht benötigt wird, muss eine zweckgebundene Ersatzabgabe leisten (§ 17d Abs. 1 GesG). Wenn die Gesuchstellerin geltend macht, sie könne keinen Notfalldienst von der [Frauen-]Praxis aus leisten (Prot. I, S. 23), erscheint dies glaubhaft. Die Höhe der Ersatzabgabe beläuft sich maximal auf Fr. 5'000.– pro Jahr bzw. – bei einem AHV-pflichtigen Jahreseinkommen von weniger als Fr. 200'000.– – auf 2.5 % des Einkommens (§ 17e Abs. 1 und 2 GesG; siehe auch Ziff. 4 des Reglements der Ärztegesellschaft des Kantons Zürich für die Organisation des ambulanten ärztlichen Notfalldienstes im Kanton Zürich [abrufbar unter https://aerztezh.ch/pdf/notfall/1_NFD-Reglement.pdf, besucht am 13. September 2021]). Der AHV-pflichtige Lohn 2020 beträgt 13 x Fr. 2'898.18 = Fr. 37'676.– (siehe

- 38 - E. III.11.4. und Urk. 3/6). 2.5 % davon entsprechen jährlich Fr. 942.– oder monatlich Fr. 78.50. Wie sich der Betrag in der vom Gesuchsgegner eingereichten Rechnung (Urk. 44/29) über Fr. 157.80 zusammensetzt, ist nicht nachvollziehbar, weshalb dieser Beleg nicht zu berücksichtigen ist. 15.6. Es ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz Fr. 77.– berücksichtigt hat. 16. Steuern 16.1. Die Vorinstanz erwog, aufgrund der angerechneten Einkommens- und Vermögensverhältnisse sei von einer Steuerlast in der Höhe von Fr. 600.– pro Person auszugehen. Die Steuern gehörten zwar zum Bedarf, nicht jedoch zu den für den Betreuungsunterhalt relevanten Lebenshaltungskosten (Urk. 42 S. 16). 16.2. Der Gesuchsgegner moniert, die Vorinstanz habe seine Steuern nur angenommen, statt sie annäherungsweise zu berechnen. Die angenommenen Fr. 600.– seien viel zu tief. Das steuerbare Einkommen betrage in der Phase 2 rund Fr. 97'442.– für die Berechnung der Staats- und Gemeindesteuer und (wegen der tieferen Abzüge für Versicherungen) Fr. 700.– mehr für die Bundessteuer. Gemäss Steuerrechner des Kantons Zürich resultierten Fr. 11'407.– Staats- und Gemeindesteuern und Fr. 2'748.– Bundessteuer, insgesamt also Fr. 1'179.– pro Monat (Urk. 41 S. 21). 16.3. Die Gesuchstellerin entgegnet, sie habe der Vorinstanz eine konkrete Steuerberechnung vorgelegt und dabei den variablen Lohnbestandteil, der gemäss Aussagen der Gegenpartei unsicher sei, nicht einbezogen. Durch die hälftige Teilung des Bonus' würden die Parteien in der Lage sein, die höheren Steuern davon vorab zu begleichen (Urk. 57 Rz. 73). 16.4. Das Bundesgericht verlangt Feststellungen zur mutmasslichen Steuerlast (BGer 5A_581/2020 vom 1. April 2021, E. 4.1.3; siehe BGer 5A_816/2019 vom 25. Juni 2021, E. 4.2.3.3). Geht es um Kinderunterhalt, sind die rechtserheblichen Umstände hinsichtlich der Steuern von Amtes wegen zu berücksichtigen,

- 39 auch wenn die Parteien nicht ausdrücklich darauf Bezug nehmen (BGer 5A_446/2019 vom 5. März 2020, E. 4.3.2). 16.5. Die Vorinstanz genügt den Begründungsanforderungen nicht, wenn sie sich nicht zu den Steuerfaktoren äussert. Mit dem Hinweis auf die "angerechneten Einkommens- und Vermögensverhältnisse" (Urk. 42 S. 16) lässt sie ausser Acht, dass das tatsächlich erzielte nicht dem steuerbaren Einkommen entspricht. Sie irrt sodann, wenn sie annimmt, dass die Steuern nicht zu den für den Betreuungsunterhalt relevanten Lebenshaltungskosten gehören (Urk. 42 S. 16): So bestimmt sich der Betreuungsunterhalt nach der Lebenshaltungskostenmethode (BGE 144 III 377 E. 7.1.2.2). Dabei ist für die Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils grundsätzlich auf das familienrechtliche Existenzminimum abzustellen (BGE 144 III 377 E. 7.1.4). Zu diesem gehören auch die Steuern (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.2; ähnlich bereits BGE 140 III 337 E. 4.2.3). Diese werden nachfolgend zu berechnen sein (E. III.18. f.). 17. Ehelicher Standard und Überschussverteilung 17.1. Die Vorinstanz nahm die Unterhaltsberechnung zunächst vor, ohne den Bonus des Gesuchsgegners zu berücksichtigen (siehe Urk. 42 S. 11 und Urk. 18/14). In der Folge erwog sie, dass der Überschuss zu je 35 % auf die beiden Parteien und zu je 10 % auf die drei Söhne zu verteilen sei. Weil die Gesuchstellerin jedoch nur Fr. 1'600.– geltend gemacht habe und das Gericht aufgrund der Dispositionsmaxime nicht darüber hinausgehen dürfe, beschränke sich der eheliche Unterhalt auf diesen Betrag (Urk. 42 S. 17 f.). Allfällige Bonuszahlungen an den Gesuchsgegner seien "im Sinne einer Überschussverteilung" hälftig unter den Parteien aufzuteilen (Urk. 42 S. 18). 17.2. Der Gesuchsgegner rügt, dass bei der Berechnungsweise der Vorinstanz das Risiko bestehe, dass der Unterhaltsbeitrag der berechtigten Partei einen höheren Lebensstandard als vor der Trennung (oder eben eine Vermögensbildung) ermögliche. Die Vorinstanz habe den ehelichen Standard zu Unrecht nicht ermittelt. Dies gelte für den nachehelichen Unterhalt und für den Kinderunterhalt, welcher auch unter der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts aus

- 40 pädagogischen Gründen auf relativ tiefem Niveau nach oben limitiert werde. Die Kinder im Alter von 4, 6 und 8 Jahren könnten gar nicht mehr Geld ausgeben als die beantragten Unterhaltsbeiträge. Deshalb habe die Vorinstanz die Kinder auch nicht am Bonus des Gesuchsgegners teilhaben lassen (Urk. 41 S. 15). Zum Lebensstandard führt der Gesuchsgegner aus, dass die Parteien mehrmals jährlich Ferien im Wallis verbracht hätten, dies jedoch jeweils bei den Grosseltern der Kinder. Sie hätten somit weder für Kost noch für Logis irgendwelche Kosten gehabt. Meistens seien sie in einem kleinen und äusserst günstigen Skigebiet Ski gefahren; die Gesuchstellerin habe dort aber kaum teilgenommen. Gemeinsame Ferien hätten die Parteien in den Jahren vor der Trennung kaum gemacht; im Jahr 2019 sei man beispielsweise nur fünf Nächte im günstigen süddeutschen Raum gewesen, wobei die Gesuchstellerin sogar nur die letzten beiden Nächte dort gewesen sei. Überhaupt habe die Gesuchstellerin ihre Wochenenden und Sommerferien am liebsten in ihrem Garten verbracht. Sie habe zwar mit hochwertigen Produkten gekocht, jedoch wo immer möglich aus dem eigenen Garten. Nähen und Garten habe zu den (wohl eher günstigen) Hobbies der Gesuchstellerin gehört (Urk. 41 S. 16 f.). Demgegenüber habe der Gesuchsgegner im Jahr 2019 mit einem Privatflugzeug ausgedehnte Flugreisen in 21 Länder unternommen; nur schon die in der Schweiz entstandenen Kosten hätten sich auf Fr. 11'052.– belaufen (Urk. 41 S. 14). Bei der Überschussverteilung sei die Privatfliegerei des Gesuchsgegners als Hobby vorab zu berücksichtigen (Urk. 41 S. 21). Die Parteien hätten sich nach der Trennung ohne Anwälte überlegt, wieviel ihr Leben vor der Trennung gekostet habe. Sie hätten Fr. 9'000.– pro Monat inklusive Steuern für alle fünf Familienmitglieder errechnet. Nach der Trennung spare die Gesuchstellerin monatlich Fr. 350.– beim Grundbetrag und Fr. 971.– bei den Steuern, somit insgesamt Fr. 1'321.–. Ziehe man diesen Betrag von den Fr. 9'000.– ab, resultiere ein gebührender Bedarf für die Gesuchstellerin und die Kinder von Fr. 7'679.–. Dieser werde mit den angebotenen Unterhaltsbeiträgen (Fr. 1'710.– für C._____, Fr. 1'680.– für D._____, Fr. 1'850.– für E._____, Fr. 600.– Kinderzulagen, Fr. 1'500.– für die Gesuchstellerin) und dem Einkommen der Gesuchstellerin von Fr. 2'782.– schon in der Phase 1 um Fr. 2'443.– überschritten (Urk. 41 S. 18).

- 41 - 17.3. Die Gesuchstellerin erwidert, dass es zutreffe, dass die Eheleute vor der Trennung laienhaft Fr. 9'000.– errechnet hätten. Dabei sei jedoch keine der Parteien von einer Berechnung des gebührenden Bedarfs ausgegangen (Urk. 57 Rz. 53). Es werde bestritten, dass dieser Betrag das familienrechtliche Existenzminimum einer fünfköpfigen Familie sei (Urk. 57 Rz. 65). Tatsache sei, dass die Familie das Einkommen der Parteien vor der Trennung verbraucht habe für Lebensunterhalt, die Hobbys, die Kinder und "alles was gemeinsam anfällt und man sich leisten kann" (Urk. 57 Rz. 54). Die von der Gegenseite behaupteten Steuerersparnisse würden bestritten (Urk. 57 Rz. 65). 17.4. Die Berechnung der Fr. 9'000.– erfolgte vorprozessual und nicht im Hinblick auf das vorliegende Verfahren. Die Gesuchstellerin muss sich daher nicht darauf behaften lassen. Unbehelflich ist sodann der Einwand des Gesuchsgegners, wonach der Kinderunterhalt auch unter der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts aus pädagogischen Gründen auf relativ tiefem Niveau nach oben limitiert werde (Urk. 41 S. 15): So werden Kinderalimente nur bei "weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen" limitiert, wobei sich das Bundesgericht soweit ersichtlich (noch) nicht zum Niveau geäussert hat (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.3; BGer 5A_44/2020 vom 8. Juni 2021, E. 5.2.1); die finanziellen Verhältnisse sind vorliegend insbesondere mit Blick auf den Lohn des Gesuchsgegners (E. III.12.8.) zwar überdurchschnittlich, aber nicht weit überdurchschnittlich. 17.5. Beide Ehegatten haben gleichermassen Anspruch auf Fortführung der bisherigen Lebenshaltung. Dabei liegt es am Unterhalt fordernden Ehegatten, darzulegen, welche Ausgaben dazu zur Weiterführung notwendig sind (BGer 5A_681/2018 vom 1. Mai 2019, E. 5.1). Die derart ermittelten Unterhaltsbeiträge bilden die Obergrenze des Unterhaltsanspruchs (BGE 140 III 337 E. 4.2.1; BGer 5A_891/2018 vom 2. Februar 2021, E. 4.4). Der Kinderunterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und der Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen (BGE 140 III 337 E. 4.2.1). Dabei enthält das Gesetz keine Regel in dem Sinne, dass der Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes seine Obergrenze im Lebensstandard fände, den seine verheirateten Eltern im Zeit-

- 42 punkt ihrer Trennung zuletzt lebten (BGer 5A_491/2020 vom 19. Mai 2021, E. 4.4; siehe BGer 5A_891/2018 vom 2. Februar 2021, E. 4.4; BGer 5A_44/2020 vom 8. Juni 2021, E. 5.2.1). Eine nachgewiesene Sparquote beeinflusst die Höhe des in der Ehe zuletzt bis zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts gelebten Standards (BGer 5A_365/2019 vom 14. Dezember 2020, E. 5.2.2.3). Dieser entspricht dem familienrechtlichen Existenzminimum bei Getrenntleben zuzüglich des betragsmässig unveränderten Anteils am früheren gemeinsamen Überschuss; daher ist zunächst der Überschuss während des Zusammenlebens zu ermitteln, der rechnerisch nach den üblichen Teilungsgrundsätzen zu verteilen ist (BGer 5A_891/2018 vom 2. Februar 2021, E. 4.4). Dies bedeutet, dass zunächst die Sparquote abzuziehen ist (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.3). Sodann kann ein besonders teures Hobby berücksichtigt werden (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.2). 17.6. Die Parteien lebten vor der Trennung zusammen mit den Kindern in einem Doppeleinfamilienhaus mit 5.5 Zimmern in G._____; sie zahlten einen Mietzins von Fr. 3'200.– (Urk. 3/7) und leisteten sich eine Putzfrau (Urk. 20 Rz. 26; Urk. 41 S. 16). Die Gesuchstellerin ist Frauenärztin (Urk. 20 Rz. 11; Urk. 23 S. 10) und Mitglied im Familienclub G._____, dem Naturschutzverein G._____ und der O._____ [einem Chor] (Urk. 22/3; Prot. I, S. 18). Sie kocht biologisch und mit hochwertigen Produkten (Prot. I, S. 35; Urk. 41 S. 17). Es ist unbestritten, dass die Kinder ihren Hobbies (Unihockey, Kampfsportarten, Kindersingen) nachgehen können sollen (Urk. 20 Rz. 28; Prot. I, S. 18). Der Gesuchsgegner ist promovierter Mathematiker und arbeitet bei der K'._____ (Urk. 20 Rz. 10; Urk. 23 S. 20). Sein Hobby ist die Privatfliegerei, was auch Reisen mit dem Privatflugzeug umfasst (Urk. 23 S. 18; siehe Prot. I, S. 35). Alle vier Grosseltern der Kinder wohnen im Oberwallis (Prot. I, S. 26). Dort verbrachten die Parteien oft die Ferien (Prot. I, S. 34; Urk. 41 S. 16). Bereits berücksichtigt sind Fremdbetreuungskosten für die Kinder, die zumindest teilweise über das Übliche hinausgehen (E. III.6.4. und III.13.5.). Die Parteien pflegten folglich (mit Ausnahme des Hobbys des Gesuchsgegners [siehe Urk. 44/26]) keinen luxuriösen Lebensstil, leisteten sich aber immerhin eine Putzfrau. Aufgrund des überdurchschnittlich teuren Hobbys der Privatfliegerei ist dem Gesuchsgegner ein etwas höherer Anteil am Überschuss ein-

- 43 zuräumen. Zusammenfassend erscheint es angemessen, den nach Abzug der Sparquote verbleibenden Überschuss in der Zeit des Zusammenlebens zu 30 % auf die Gesuchstellerin, zu je 10 % auf die Kinder und zu 40 % auf den Gesuchsgegner zu verteilen. Der so ermittelte Überschussanteil der Gesuchstellerin wird für die Zeit des Getrenntlebens betragsmässig limitiert bleiben, während die Kinder auch in jenem Zeitraum zu je 10 % am verbleibenden Überschuss werden partizipieren können (siehe E. III.17.5.). 17.7. Die Parteien leben seit dem 1. Februar 2020 getrennt (Urk. 42 S. 19; siehe Urk. 41 S. 2 f.). Es rechtfertigt sich daher, auf die Verhältnisse im Jahr 2019 abzustellen, um den ehelichen Standard zu bestimmen. Die Gesuchstellerin hatte 2019 ein Einkommen von Fr. 33'076.– (Urk. 3/3), was monatlich Fr. 2'756.– entspricht. Das Jahreseinkommen des Gesuchsgegners belief sich auf Fr. 223'479.– (Urk. 3/1 S. 2; Urk. 18/13), wobei die Kinderzulagen von Fr. 7'200.– zu subtrahieren und die Spesen von Fr. 14'400.– zu addieren sind (E. III.12.4.). Somit resultiert ein monatliches Einkommen von Fr. 19'223.–. Unter Berücksichtigung der Kinderzulagen von Fr. 600.– betrug das monatliche Familieneinkommen Fr. 22'579.–. Hinsichtlich des Bedarfs kann mit folgenden Anpassungen auf die Zahlen der Vorinstanz abgestellt werden (Urk. 42 S. 16 f.): Die Grundbeträge der Parteien betrugen während des Zusammenlebens je Fr. 850.– (BlSchK 2009, S. 193). Die Wohnkosten beliefen sich auf Fr. 3'200.– (Urk. 3/7); sie sind zu je einem Drittel (bzw. Fr. 1'067.–) auf die Parteien und zu je einem Neuntel (bzw. Fr. 356.–) auf die Kinder zu verteilen. Hinsichtlich der Kommunikationskosten ist festzuhalten, dass beim Zusammenleben einige Auslagen (Internet und Serafe) nur einmal anfallen, weshalb bei den Parteien je Fr. 80.– einzusetzen sind. Aus demselben Grund sind die Versicherungskosten auf Fr. 20.– pro Partei herabzusetzen. Die Fremdbetreuungskosten betrugen sodann insgesamt Fr. 20'526.– (Urk. 3/1 S. 3), was durchschnittlich Fr. 570.– pro Kind und Monat entspricht (eine genaue Aufteilung kann unterbleiben, da es vorliegend um den Gesamtbedarf geht). Die Staats- und Gemeindesteuern 2019 beliefen sich auf Fr. 12'717.–, die direkte Bundessteuer auf Fr. 3'299.– (Urk. 3/1; Urk. 18/7; Urk. 24/20; siehe E. III.9.3.). Dies entspricht Fr. 1'334.– pro Monat, weshalb bei jeder Partei

- 44 - Fr. 667.– einzusetzen sind. Zusammenfassend gestalteten sich die Bedarfe während des Zusammenlebens wie folgt: Position Gesuchstellerin C._____ D._____ E._____ Gesuchsgegner Grundbetrag Fr. 850.00 Fr. 400.00 Fr. 400.00 Fr. 400.00 Fr. 850.00 Wohnkosten Fr. 1'067.00 Fr. 356.00 Fr. 356.00 Fr. 356.00 Fr. 1'067.00 Krankenkasse Fr. 378.00 Fr. 118.00 Fr. 94.00 Fr. 53.00 Fr. 221.00 Zus. Gesundheitskosten Fr. - Fr. - Fr. - Fr. - Fr. 148.00 Kommunikation Fr. 80.00 Fr. 10.00 Fr. 10.00 Fr. 10.00 Fr. 80.00 Versicherungen Fr. 20.00 Fr. 20.00 Fremdbetreuung Fr. 570.00 Fr. 570.00 Fr. 570.00 Mobilität Fr. 85.00 Fr. 126.00 Ersatzabgabe Fr. 77.00 Auswärtige Verpflegung Fr. 50.00 Fr. 210.00 Säule 3a Fr. 0.00 Fr. 0.00 Steuern Fr. 667.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 667.00 Total Fr. 3'274.00 Fr. 1'454.00 Fr. 1'430.00 Fr. 1'389.00 Fr. 3'389.00 17.8. Dem Gesamteinkommen von Fr. 22'579.– stand ein Gesamtbedarf von Fr. 10'936.– gegenüber. Es resultierte ein Überschuss von Fr. 11'643.–. Davon ist die Sparquote von Fr. 6'000.– (E. III.10.) abzuziehen. Vom verbleibenden Überschuss von Fr. 5'643.– entfallen 30 % oder (gerundet) Fr. 1'700.– auf die Gesuchstellerin. Der Bedarf, der ihrem ehelichen Standard entspricht, ist somit ihr familienrechtliches Existenzminimum (nach der Trennung) zuzüglich Fr. 1'700.–.

- 45 - 18. Unterhaltsberechnung inklusive Steuern für die Phase 1 18.1. In der Phase 1 vom 1. Februar 2020 bis zum 31. August 2021 (E. III.6.4.) beträgt das Einkommen der Gesuchstellerin monatlich Fr. 2'756.– (E. III.11.5.), jenes der Kinder je Fr. 200.– (Kinderzulage gemäss § 4 Abs. 1 EG FamZG; siehe Urk. 42 S. 11) und jenes des Gesuchsgegners (inklusive Bonus) Fr. 23'400.– (E. III.12.8.). 18.2. Die Gesuchstellerin unterliegt dem Verheiratetentarif (§ 35 Abs. 2 StG; Art. 36 Abs. 2bis DBG). Sie ist reformiert (evangelisch; Urk. 3/1 S. 1). Ihr Einkommen beträgt Fr. 33'072.–. Hinzu kommen die Unterhaltsbeträge von geschätzt Fr. 100'000.– (§ 23 lit. f StG; Art. 23 lit. f DBG). Abzuziehen sind Berufsauslagen von Fr. 3'922.– (inklusive Pauschale für Weiterbildungskosten; siehe Urk. 3/1 S. 9), Versicherungsprämien von Fr. 6'500.– (Staatsteuer) bzw. Fr. 3'800.– (Bundessteuer; siehe Urk. 3/1 S. 10), Fremdbetreuungskosten von Fr. 7'824.– (12 x [Fr. 146.– + Fr. 146.– + Fr. 360.–]; siehe Urk. 3/1 S. 3) sowie Sozialabzüge von Fr. 27'000.– (§ 34 Abs. 1 lit. a StG) bzw. Fr. 19'500.– (Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG) für drei Kinder im Haushalt. Das steuerbare Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuer beträgt Fr. 87'826.–, jenes für die Bundessteuer Fr. 98'026.–. Das steuerbare Vermögen ist vernachlässigbar, ebenso das Verrechnungssteuerguthaben (siehe Urk. 3/1 S. 14 und § 47 Abs. 2 StG). Gibt man die Daten so für das Jahr 2020 im Steuerrechner des Kantons Zürich ein (Gemeinde: G._____), resultiert eine Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 7'967.55 und eine direkte Bundessteuer von Fr. 1'115.–. Dies entspricht (gerundet) Fr. 760.– pro Monat. 18.3. Ein Anteil dieser Steuern von Fr. 760.– ist dem Barbedarf eines jeden Kindes zuzuweisen (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.2). Dazu sind die dem Kind zuzurechnenden, aber vom Empfängerelternteil zu versteuernden Einkünfte (namentlich Barunterhaltsbeitrag, Familienzulagen, Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, Erträge aus Kindesvermögen; nicht aber das Erwerbseinkommen des Kindes [siehe Art. 3 Abs. 3 StHG] oder der formell dem Kind zustehende [Art. 285 Abs. 2 ZGB], materiell aber für den betreuenden Elternteil bestimmte Betreuungsunterhaltsbeitrag) in das Verhältnis zu den vom Empfängerelternteil insgesamt zu ver-

- 46 steuernden Einkünften zu setzen; der daraus ermittelte Anteil an der gesamten Steuerschuld des Empfängerelternteils ist im erweiterten Bedarf des Kindes zu berücksichtigen (BGer 5A_816/2019 vom 25. Juni 2021, E. 4.2.3.5). Der Barunterhalt beträgt pro Kind geschätzt Fr. 1'700.–. Das Einkommen der Gesuchstellerin beläuft sich auf Fr. 2'756.–, die gesamten Unterhaltsbeiträge auf Fr. 8'333.– (Fr. 100'000.– / 12; siehe E. III.18.2.). Es resultiert ein prozentualer Anteil von Fr. 1'700.– / (Fr. 2'756.– + Fr. 8'333.–) = 0.153 oder 15 %. Der Steueranteil pro Kind beträgt somit Fr. 114.– (15 % von Fr. 760.–). Die Differenz von Fr. 418.– verbleibt bei der Gesuchstellerin. 18.4. Der Gesuchsgegner unterliegt dem Grundtarif (§ 35 Abs. 1 StG; Art. 36 Abs. 1 DBG). Er ist reformiert (evangelisch; Urk. 3/1 S. 1). Sein Einkommen beträgt Fr. 280'800.–. Auch die Kinderzulagen von jährlich Fr. 7'200.– sind zu versteuern, nicht aber die Pauschalspesen von Fr. 14'400.– pro Jahr (siehe Urk. 18/13 S. 1). Ausgangspunkt bildet daher ein Einkommen von Fr. 273'600.–. Abzuziehen sind die Berufsauslagen von rund Fr. 10'000.– (siehe Urk. 3/1 S. 8), Versicherungsprämien von Fr. 2'600.– (Staatssteuer) bzw. Fr. 1'700.– (Bundessteuer; siehe Urk. 3/1 S. 10), Fr. 6'826.– (Beitrag an die Säule 3a; E. III.3.5.), Fr. 40'000.– (Einkauf in die 2. Säule; E. III.2.6.) sowie die Unterhaltsbeiträge von geschätzt Fr. 100'000.– (§ 31 Abs. 1 lit. c StG; Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG). Das steuerbare Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuer beträgt somit Fr. 114'174.–, jenes für die direkte Bundessteuer Fr. 115'074.–. Das steuerbare Vermögen und das Verrechnungssteuerguthaben sind vernachlässigbar (siehe Urk. 3/1 S. 14 und § 47 Abs. 1 StG). Gibt man die Daten so für das Jahr 2020 im Steuerrechner des Kantons Zürich ein (Gemeinde: P._____), resultiert eine Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 14'253.– und eine direkte Bundessteuer von Fr. 4'114.80. Dies entspricht (gerundet) Fr. 1'530.– pro Monat. 18.5. Die Bedarfszahlen präsentieren sich unter Berücksichtigung der unangefochten gebliebenen Positionen wie folgt (siehe Urk. 42 S. 16 f.): Position Gesuchstellerin C._____ D._____ E._____ Gesuchsgegner

- 47 - Grundbetrag Fr. 1'350.00 Fr. 400.00 Fr. 400.00 Fr. 400.00 Fr. 1'200.00 Wohnkosten Fr. 1'700.00 Fr. 500.00 Fr. 500.00 Fr. 500.00 Fr. 2'950.00 Krankenkasse Fr. 378.00 Fr. 118.00 Fr. 94.00 Fr. 53.00 Fr. 221.00 Zus. Gesundheitskosten Fr. - Fr. - Fr. - Fr. - Fr. 148.00 Kommunikation Fr. 120.00 Fr. 10.00 Fr. 10.00 Fr. 10.00 Fr. 120.00 Versicherungen Fr. 30.00 Fr. 30.00 Fremdbetreuung Fr. 146.00 Fr. 146.00 Fr. 360.00 Mobilität Fr. 85.00 Fr. 126.00 Ersatzabgabe Fr. 77.00 Auswärtige Verpflegung Fr. 50.00 Fr. 210.00 Säule 3a Fr. 0.00 Fr. 0.00 Steuern Fr. 418.00 Fr. 114.00 Fr. 114.00 Fr. 114.00 Fr. 1'530.00 Total Fr. 4'208.00 Fr. 1'288.00 Fr. 1'264.00 Fr. 1'437.00 Fr. 6'535.00 18.6. Dem Gesamteinkommen von Fr. 26'756.– (siehe E. III.18.1.) steht ein Gesamtbedarf von Fr. 14'732.– gegenüber. Somit resultiert ein Überschuss von Fr. 12'024.–. Davon ist die Sparquote von Fr. 6'000.– (E. III.10.) zu subtrahieren. Die Differenz von Fr. 6'024.– ist zu 30 % (bzw. Fr. 1'807.20) auf die Gesuchstellerin, zu je 10 % (bzw. Fr. 602.40) auf die drei Kinder und zu 40 % (bzw. Fr. 2'409.60) auf den Gesuchsgegner zu verteilen (E. III.17.6.). Es resultiert ein Barunterhalt für C._____ von Fr. 1'288.– (Bedarf) - Fr. 200.– (Kinderzulage) + Fr. 602.40 (Überschussanteil) = (gerundet) Fr. 1'690.–, ein solcher für D._____ von Fr. 1'264.– - Fr. 200.– + Fr. 602.40 = (gerundet) Fr. 1'665.– und ein solcher für E._____ von Fr. 1'437.– - Fr. 200.– + Fr. 602.20 = (gerundet) Fr. 1'840.–. Die Gesuchstellerin kann ihren Bedarf von Fr. 4'208.– mit ihrem Einkommen von Fr. 2'756.– nicht decken, weshalb ein Betreuungsunterhalt in der Höhe der Differenz von (gerundet) Fr. 1'450.– geschuldet ist (siehe BGer 5A_816/2019 vom 25.

- 48 - Juni 2021, E. 4.2.3.3); dieser ist praxisgemäss dem jüngsten Kind zuzurechnen (OGer ZH LE170005 vom 28.08.2017, E. III.B.7.2.1.c [S. 50]; OGer ZH LE190027 vom 18.12.2019, E. C.3. [S. 20]). Der vorstehend errechnete Überschussanteil für die Gesuchstellerin von Fr. 1'807.20 würde den ehelichen Standard übersteigen; daher ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen ehelichen Unterhalt in der Höhe von Fr. 1'700.– zu bezahlen (E. III.17.8.). Die Unterhaltsbeiträge werden sofort fällig (Art. 75 OR). 19. Unterhaltsberechnung inklusive Steuern für die Phase 2 19.1. In der Phase 2 ab dem 1. September 2021 (E. III.6.4.) beträgt das Einkommen der Gesuchstellerin monatlich Fr. 6'890.– (E. III.11.5.), jenes der Kinder je Fr. 200.– (Kinderzulage gemäss § 4 Abs. 1 EG FamZG; siehe Urk. 42 S. 11) und jenes des Gesuchsgegners (inklusive Bonus) Fr. 26'200.– (E. III.12.8.). 19.2. Die Gesuchstellerin unterliegt dem Verheiratetentarif und ist reformiert (evangelisch: E. III.18.2.). Ihr Einkommen beträgt Fr. 82'680.–. Hinzu kommen die Unterhaltsbeträge von geschätzt Fr. 78'000.– (§ 23 lit. f StG; Art. 23 lit. f DBG). Abzuziehen sind Berufsauslagen von rund Fr. 5'000.– (inklusive Fr. 500.– Pauschale für Weiterbildungskosten und Fr. 1'600.– für auswärtige Verpflegung; siehe Urk. 3/1 S. 9), Versicherungsprämien von Fr. 6'500.– (Staatsteuer) bzw. Fr. 3'800.– (Bundessteuer; siehe Urk. 3/1 S. 10), Fremdbetreuungskosten von Fr. 14'196.– (12 x 2 x Fr. 351.– + 12 x Fr. 481.–; siehe Urk. 3/1 S. 3 und E. III.13.6.) sowie Sozialabzüge von Fr. 27'000.– (§ 34 Abs. 1 lit. a StG) bzw. Fr. 19'500.– (Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG) für drei Kinder im Haushalt. Das steuerbare Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuer beträgt Fr. 107'984.–, jenes für die Bundessteuer Fr. 118'184.–. Das steuerbare Vermögen ist vernachlässigbar, ebenso das Verrechnungssteuerguthaben (E. III.18.2.). Gibt man die Daten so für das Jahr 2021 im Steuerrechner des Kantons Zürich ein (Gemeinde: G._____), resultiert eine Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 11'111.15 und eine direkte Bundessteuer von Fr. 2'301.–. Dies entspricht (gerundet) Fr. 1'120.– pro Monat. 19.3. Wiederum sind die Anteile zu berechnen, die auf die Kinder entfallen (siehe E. III.18.3.). Der Barunterhalt beträgt pro Kind geschätzt Fr. 2'200.–. Das

- 49 - Einkommen der Gesuchstellerin beläuft sich auf Fr. 6'890.–, die gesamten Unterhaltsbeiträge auf Fr. 6'500.– (Fr. 78'000.– / 12; siehe E. III.19.2.). Es resultiert ein prozentualer Anteil von Fr. 2'200.– / (Fr. 6'890.– + Fr. 6'500.–) = 0.164 oder 16 %. Der Steueranteil pro Kind beträgt somit Fr. 180.– (16 % von Fr. 1'120.–). Die Differenz von Fr. 580.– verbleibt bei der Gesuchstellerin. 19.4. Der Gesuchsgegner unterliegt dem Grundtarif und ist reformiert (evangelisch; E. III.18.4.). Sein Einkommen beträgt Fr. 314'400.–. Wiederum sind die Kinderzulag

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