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Zürich Obergericht Zivilkammern 17.03.2021 LE190062

March 17, 2021·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·13,734 words·~1h 9min·2

Summary

Eheschutz

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE190062-O/U; damit vereinigt LE190063-O;

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Reuss Valentini Beschluss und Urteil vom 17. März 2021

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner, Erstberufungskläger und Zweitberufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,

gegen

B._____, Gesuchstellerin, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____, substituiert durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____,

betreffend Eheschutz Berufungen gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 21. November 2019 (EE170043-I)

- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 1 sinngemäss) Es sei die Gesuchstellerin zum Getrenntleben berechtigt zu erklären, unter Regelung der Nebenfolgen.

Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 21. November 2019: (Urk. 134 S. 31 ff.) "1. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind. 2. Die eheliche Liegenschaft an der C._____-str. …, D._____, wird für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsgegner zur alleinigen Benützung zugewiesen.

3. Es wird festgehalten, dass Mobiliar und Hausrat in der ehelichen Liegenschaft bleiben. Die Gesuchstellerin wird berechtigt erklärt, neben ihren Sachen zum persönlichen Gebrauch auch die folgenden Möbel und Hausratsgegenstände mitzunehmen und für die Dauer des Getrenntlebens zu benützen:

- Betttisch und Bücherregal aus Kiefernholz, - Backformen; - Brotkorb und Salzlöffel; - die Hälfte der festlichen Dekoration für Ostern, Halloween, Weihnachten; - ein Rucksack aus dem Keller; - eine Fahrradpumpe und ein Fahrradschloss. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin ihre Sachen zum persönlichen Gebrauch sowie die vorgenannten Möbel und Hausratsgegenstände auf erstes Verlangen nach Rechtskraft herauszugeben.

4. Im Übrigen wird der Antrag der Gesuchstellerin auf Herausgabe von Gegenständen abgewiesen.

5. Der Antrag des Gesuchsgegners auf Herausgabe des Elfenbein-Elefanten, der Schlüsselkarte für die Schlösser zur ehelichen Liegenschaft sowie der Indianer-Figurinen, wird abgewiesen.

6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für den Zeitraum vom 22. März 2017 bis 31. Dezember 2017 Ehegattenunterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 1'030.– zu bezahlen, und für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 22. März 2019 Ehegattenunterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 919.–, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.

- 3 - Im Mehrbetrag wird der Antrag der Gesuchstellerin auf Unterhaltsbeiträge ab Trennungszeitpunkt abgewiesen.

7. Diesem Entscheid liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde: Einkommen Gesuchstellerin 2017 Fr. 7'213.00 Einkommen Gesuchstellerin 2018 Fr. 7'325.00 Gebührender Bedarf Gesuchstellerin Fr. 8'244.00

8. Der Antrag der Gesuchstellerin, der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, ihr rückwirkend, ab 29. Mai 2016 bis 22. März 2017 Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

9. Der Antrag der Gesuchstellerin, der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, ihr für den Umzug und die Einrichtung ihrer künftigen Wohnung einen Sonderbeitrag von Fr. 25'000.– zu bezahlen, wird abgewiesen.

10. Auf die Anträge des Gesuchsgegners, es sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, von ihm bezahlte Steuerforderungen zurückzuerstatten, wird nicht eingetreten.

11. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Prozesskostenbeitrag in der Höhe von Fr. 16'924.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 12. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 8'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 712.50 Dolmetscherkosten Fr. 8'712.50 Total

13. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 14. (Schriftliche Mitteilung) 15. (Berufung)"

Berufungsanträge: Erstberufung: des Gesuchsgegners, Erstberufungsklägers und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 133 S. 1 f.): "1) Dispositiv-Ziff. 6 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben;

- 4 es sei festzustellen, dass der Gesuchsgegner zu keinen ehelichen Unterhaltsbeiträgen verpflichtet ist, und es sei der Antrag der Gesuchstellerin auf ehelichen Unterhalt abzuweisen.

2) Dispositiv Ziff. 7 sei aufzuheben und es sei zu erkennen, dass diesem Entscheid die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrundliegen: a. [Einkommen .…; nicht angefochten] b. Gebührender Bedarf Gesuchstellerin: CHF 6'707. 3) Dispositiv Ziff. 11 sei aufzuheben; der Antrag der Gesuchstellerin auf Bezahlung eines Prozesskostenbeitrages durch den Gesuchsgegner sei vollumfänglich abzuweisen.

4) Dispositiv Ziff. 13 sei aufzuheben; es sei zu erkennen, dass die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens der Gesuchstellerin/Berufungsbeklagten vollumfänglich aufzuerlegen seien; eventualiter sei die Gerichtsgebühren von CHF 8'712.50 im Umfang von CHF 7'667 der Gesuchstellerin und im Umfang von CHF 1'045.50 dem Gesuchsgegner / Berufungskläger aufzuerlegen.

die Gesuchstellerin / Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Gesuchsgegner / Berufungskläger eine Parteientschädigung von CHF 12'000 inklusive Mehrwertsteuer für das vorinstanzliche Verfahren zu bezahlen; eventualiter sei die von der Gesuchstellerin / Berufungsbeklagten geschuldete Parteientschädigung auf CHF 9'120 festzusetzen.

5) Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsbeklagten, zgl. Mehrwertsteuer. Prozessualer Antrag: Dispositiv Ziff. 11 sei (Anordnung des Prozesskostenbeitrages) sei die Vollstreckbarkeit zu entziehen und der Berufung in diesem Punkt die aufschiebende Wirkung zu gewähren."

der Gesuchstellerin, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägerin (Urk. 141 S. 2): "1. Es sei die Berufung des Berufungsklägers vom 2. Dezember 2019 vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer, zulasten des Berufungsklägers. und dem folgenden

- 5 prozessualen Antrag: Es sei das vorliegende Verfahren mit dem Verfahren unter der Geschäfts-Nr. LE190063 zu vereinigen." Zweitberufung der Gesuchstellerin, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägerin (Urk. 149/133 S. 2 f.): "1. Es sei Dispositiv Ziff. 6 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 21. November 2019 aufzuheben und der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für sie persönlich folgende monatliche, jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

- CHF 5'079.00 rückwirkend ab dem 22. März 2017 bis und mit 31. Dezember 2017; - CHF 5'224.00 ab dem 1. Januar 2018 für die weitere Dauer des Getrenntlebens. 2. Es sei Dispositivziffer 7 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 21. November 2019 aufzuheben und festzuhalten, dass die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffer 6 auf folgenden Grundlagen basiert:

Monatliches Einkommen Gesuchstellerin (netto) / steuerbares Vermögen - im Jahr 2017: CHF 7'213.00 - im Jahr 2018: CHF 7'325.00 - Barvermögen: CHF 0.00 Monatliches Einkommen Gesuchsgegner (netto) / steuerbares Vermögen (gemäss Steuererklärung 2016) - Erwerbseinkommen, im Jahr 2016 CHF 24'218.00 - Wertschriftenertrag (StE 2016) CHF 45'016.00 - Barvermögen (StE 2016): CHF 2'213'294.00 3. Es sei Dispositiv Ziff. 8 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 21. November 2019 aufzuheben und der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin den Betrag von CHF 32'573.00 als Beitrag an die ehelichen Lasten für die Zeit vom 29. Mai 2016 bis am 22. März 2017 zu bezahlen.

- 6 - 4. Es sei Dispositiv Ziff. 9 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 21. November 2019 aufzuheben und der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Sonderbeitrag von CHF 25'000.00 zu bezahlen.

5. Eventualiter sei das Urteil zur Ergänzung des Sachverhalts und Neuentscheidung in diesen Punkten an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Berufungsbeklagten. Sowie folgenden prozessualen Anträgen: 1. Es sei darauf zu verzichten, für das Berufungsverfahren von der Gesuchstellerin einen Kostenvorschuss einzuverlangen. 2. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenbeitrag von CHF 15'000.00, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer, zu bezahlen."

des Gesuchsgegners, Erstberufungsklägers und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 149/142 S. 1): "1) Die Berufung der Berufungsklägerin sei vollumfänglich abzuweisen. 2) Die prozessualen Anträge (namentlich der Antrag auf Leistung eines Prozesskostenbeitrages) der Berufungsklägerin seien vollumfänglich abzuweisen.

3) Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Berufungsklägerin."

Erwägungen: A. Sachverhalt / Prozessgeschichte 1. Die Parteien sind seit 1996 verheiratet. Seit März 2017 leben sie getrennt. Aus der Ehe ging eine inzwischen volljährige Tochter, E._____, geboren am tt. Oktober 1998, hervor. Beide Parteien sind erwerbstätig (Urk. 1 S. 2, 6, 10; Urk. 4/4 S. 1; Prot. I S. 30; Urk. 16 S. 2 ff.). 2. Mit Eingabe vom 29. Mai 2017 machte die Gesuchstellerin, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungsklägerin (fortan Gesuchstellerin) beim Einzelgericht am Bezirksgericht Uster ein begründetes Eheschutzgesuch rechtshängig (Urk. 1).

- 7 - Die schriftliche Gesuchsantwort des Gesuchsgegners, Erstberufungsklägers und Zweitberufungsbeklagten (fortan Gesuchsgegner) datiert vom 8. August 2017 (Urk. 16). Mit Eingabe vom 23. August 2017 liess der Gesuchsgegner die Anordnung der Gütertrennung beantragen (Urk. 18). Diesen Antrag zog er mit Eingabe vom 18. März 2019 wieder zurück (Urk. 76). Nach diversen Auskunftserteilungen und Editionen von Unterlagen fand am 22. November 2018 eine Eheschutzverhandlung statt (Urk. 134 S. 2 f.; Prot. I S. 15 ff.). Am 22. März 2019 wurde das Scheidungsverfahren am Bezirksgericht Uster anhängig gemacht (Urk. 134 S. 3). Nach mehrfacher Ausübung des Replikrechts fällte die Vorinstanz schliesslich unterm 21. November 2019 den eingangs zitierten Entscheid (Urk. 128 = Urk. 134). 3. Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit Zuschrift vom 2. Dezember 2019 rechtzeitig Erstberufung mit den eingangs erwähnten Anträgen (Urk. 133). Mittels Präsidialverfügung vom 5. Dezember 2019 wurde sein prozessualer Antrag, wonach seiner Berufung hinsichtlich des vorinstanzlich zugesprochenen Prozesskostenbeitrages die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei, abgewiesen und ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (Urk. 137). In der Folge bezahlte der Gesuchsgegner den Vorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.– rechtzeitig (Urk. 139). Mit Präsidialverfügung vom 9. Januar 2020 wurde der Gesuchstellerin Frist anberaumt, um die Erstberufung zu beantworten (Urk. 140). Mit Eingabe vom 23. Januar 2020 erstattete die Gesuchstellerin rechtzeitig ihre Erstberufungsantwort mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (Urk. 141). Mit Präsidialverfügung vom 25. Februar 2020 wurde die Erstberufungsantwortschrift dem Gesuchsgegner zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 143). Mit Zuschrift vom 9. März 2020 machte dieser unverzüglich innert 10 Tagen von seinem Replikrecht Gebrauch (Urk. 144). Diese Eingabe wurde der Gesuchstellerin am 10. März 2020 zur Kenntnisnahme zugesandt (Urk. 144). Mit Eingabe vom 24. März 2020 machte wiederum die Gesuchstellerin rechtzeitig innert 10 Tagen (vgl. Urk. 145) von ihrem Replikrecht Gebrauch (Urk. 146). Diese Zuschrift wurde dem Gesuchsgegner am 6. Mai 2020 zur Kenntnisnahme zugesandt (Urk. 146 S. 1; Prot. II S. 7). Mit Präsidialverfügung vom 20. Oktober 2020 wurde den Parteien der Eintritt der Urteilsberatungsphase angezeigt (Urk. 148).

- 8 - 4. Auch die Gesuchstellerin erhob mittels Eingabe vom 4. Dezember 2019 rechtzeitig (vgl. Urk. 129) Zweitberufung gegen den Entscheid vom 21. November 2019 mit den eingangs erwähnten Anträgen (Urk. 149/133). Die Zweitberufungsantwort des Gesuchsgegners datiert vom 30. Januar 2020 (Urk. 149/142-144/1- 7). Mit Eingabe vom 10. Februar 2020 erstattete der Gesuchsgegner eine Noveneingabe (Urk. 149/145-146). Mit Präsidialverfügung vom 28. Februar 2020 wurde der Gesuchstellerin die Berufungsantwortschrift zur Kenntnisnahme zugestellt sowie Frist angesetzt, um zur Noveneingabe Stellung zu nehmen (Urk. 149/147). Mittels Zuschrift vom 23. März 2020 erstattete die Gesuchsstellerin eine Stellungnahme (Urk. 149/149, Urk. 149/150 und Urk. 149/151/1-5). Dazu äusserte sich wiederum der Gesuchsgegner, nachdem ihm mit Präsidialverfügung vom 25. Mai 2020 entsprechend Frist zur Ausübung seines Replikrechts anberaumt worden war (Urk. 149/153 und Urk. 149/154), unterm 2. Juni 2020 rechtzeitig (Urk. 149/155). Diese Eingabe samt Beilagen (Urk. 149/156 und Urk. 149/157/1- 7) wurde wiederum der Gesuchstellerin am 3. Juli 2020 zur Kenntnisnahme zugesandt (Prot. II S. 6; Urk. 149/155 S. 1). Mit Zuschrift vom 9. Juli 2020 liess die Gesuchstellerin mitteilen, dass sie auf eine weitere Stellungnahme verzichte (Urk. 149/159). Mit Eingabe vom 3. September 2020 erstattete der Gesuchsgegner eine Noveneingabe samt Beilagen (Urk. 149/160, Urk. 149/161, Urk. 149/162, Urk. 149/163/1-6), welche der Gesuchstellerin am 8. September 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Prot. II S. 7). Mit Zuschrift vom 17. September 2020 machte die Gesuchstellerin unverzüglich innert 10 Tagen von ihrem Replikrecht Gebrauch und reichte ihrerseits zwei neue Unterlagen ein (Urk. 149/165, Urk. 149/167 und Urk. 149/168/1-2). Diese Eingabe samt Beilagen wurde wiederum dem Gesuchsgegner am 22. September 2020 zur Kenntnisnahme zugesandt (Prot. II S. 8). Mit Zuschrift vom 1. Oktober 2020 machte der Gesuchsgegner erneut rechtzeitig von seinem Replikrecht Gebrauch, wobei er zwei weiter Beilagen einreichen liess (Urk. 149/170, Urk. 149/171 und Urk. 149/172/1.1-1.2). Mit Präsidialverfügung vom 9. Oktober 2020 wurde diese Eingabe samt Beilagen der Gesuchstellerin zugestellt und den Parteien angezeigt, dass der Prozess nunmehr in die Urteilsberatungsphase übergegangen sei (Urk. 149/173). Es folgten Abwesenheitsmeldungen sowie eine Mitteilung des Gesuchsgegners betreffend den

- 9 - Tod seines Vaters (Urk. 149/174-176). Am 2. März 2021 ging hierorts eine Noveneingabe des Gesuchsgegners ein (Urk. 149/177-178/1-2), welche der Gesuchstellerin mit dem vorliegenden Entscheid zuzustellen ist. B. Prozessuales 1. Die beiden Berufungen richten sich je gegen das nämliche Urteil der Vorinstanz vom 21. November 2019. Das Berufungsverfahren mit der Prozess-Nr. LE190063 ist daher mit dem vorliegenden Berufungsverfahren zu vereinigen und als dadurch erledigt abzuschreiben. Die Akten des Berufungsverfahrens Prozess- Nr. LE190063 sind als Urk. 149/133-178 zu den vorliegenden Akten zu nehmen. 2. Gegenstand der vereinigten Berufungsverfahren sind die ehelichen Unterhaltsbeiträge (rückwirkend und für die Dauer des Getrenntlebens) sowie der von der Vorinstanz abgelehnte Sonderbeitrag im Zusammenhang mit dem Umzug der Gesuchstellerin und der vorinstanzlich zugesprochene Prozesskostenbeitrag an die Gesuchstellerin. Nicht angefochten werden die Dispositivziffern 1 bis 5 und 10 des vorinstanzlichen Urteils vom 21. November 2019 (Urk. 134 S. 31 f.). Sie sind daher in Rechtskraft erwachsen, wovon Vormerk zu nehmen ist. 3. Seit dem 22. März 2019 ist beim Bezirksgericht Uster ein Scheidungsverfahren rechtshängig (Urk. 134 S. 3 f.). Das Eheschutzgericht bleibt auch nach Einleitung des Scheidungsverfahrens zur Regelung der Unterhaltsbeiträge - vorbehaltlich eines Zuständigkeitskonflikts - zuständig (vgl. BGE 138 III 646 E. 3.3.2 = Pra 102 [2013] Nr. 34; OGer ZH LE160012 vom 15.11.2016, S. 10). Gemäss ständiger Praxis der Kammer werden die Unterhaltsbeiträge - auch wenn über sie erst nach Einleitung des Scheidungsverfahrens entschieden wird - für die weitere Dauer des Getrenntlebens und damit nicht beschränkt bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens zugesprochen. Dabei fliessen jedoch Tatsachen, die sich erst nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens ereignet haben bzw. erst in einem Zeitpunkt danach wirksam werden, nicht mehr in die materielle Beurteilung der Eheschutzmassnahmen ein (vgl. ZR 101 [2002] Nr. 25; OGer ZH LE190009 vom 31.05.2019, S. 8 f.). Die Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners hätte daher - entgegen der Vorinstanz (Urk. 134 S. 4, 32, Dispositivziffer

- 10 - 6) - nicht auf den Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens beschränkt werden dürfen. In diesem Punkt ist die Rüge der Gesuchstellerin betreffend unrichtige Rechtsanwendung hinsichtlich der Dauer der Unterhaltsleistungspflicht (Urk. 149/133 S. 2, 6) mithin begründet. Im pendenten Scheidungsverfahren wurde (bislang) kein Begehren um Erlass von vorsorglichen Massnahmen gestellt (Urk. 149/133 S. 6 unten; Urk. 149/137/2; Urk. 149/142 S. 2; Urk. 149/149 S. 3; Urk. 149/155 S. 2 f.). 4. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen. Zudem muss sie – im Gegensatz zur Klageschrift – nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 311 N 36). Der Berufungskläger hat mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben hat. Die Parteien haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochtenen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu bezeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1.; BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2. [nicht publiziert in BGE 142 III 271]). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Es ist nämlich nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und die Rechtsschriften der Vorinstanz zu durchforsten um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. Damit ist gesagt, dass die Berufungsschrift weder eine pauschale Verweisung auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften noch eine neuerliche Darstellung der Sach- oder Rechtslage enthalten darf, welche nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorgebracht worden ist. Pauschale Verweisungen auf die vor der Vorinstanz eingebrachten Rechtsschriften sind namentlich dann unzulässig, wenn sich die Vorinstanz mit den Ausführungen des Berufungsklägers auseinandergesetzt hat. Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, muss sich der Berufungskläger in der Berufungsschrift mit allen Begründungen auseinandersetzen. Das Gleiche gilt im Falle von Haupt- und

- 11 - Eventualbegründung. Auch hier muss sich der Berufungskläger mit beiden Begründungen auseinandersetzen (Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 42 f.). Zwar prüft die Berufungsinstanz nicht nur die geltend gemachten Rügen (Rügeprinzip). Aber das Gericht muss den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf Mängel untersuchen, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkürlich festgestellt worden oder das Recht sei geradezu willkürlich angewandt worden (Reetz/Theiler, a.a.O.). Aufgrund der umfassenden Überprüfungsbefugnis ist die Berufungsinstanz nicht an die mit den Rügen vorgebrachten Argumente oder an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden, sie kann die Rügen auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (vgl. Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 310 N 6). Die Begründungsanforderungen gelten auch für die Berufungsantwort, wenn darin Erwägungen der Vorinstanz beanstandet werden, die sich für die im kantonalen Verfahren obsiegende Partei ungünstig auswirken können (BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.2; BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2; BGer 4A_496/2016 vom 8. Dezember 2016, E. 2.2.2; Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 312 N 11). 5. Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden, d.h., wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Diese gesetzliche Novenbeschränkung gilt auch im Anwendungsbereich der beschränkten Untersuchungsmaxime (BGE 138 III 625 E. 2.2; BGer 4A_619/2015 vom 25. Mai 2016, E. 2.2.2 a.E.). C. Unterhaltsbeiträge 1. Unterhalt während der Dauer des Zusammenlebens 1.1. Die Vorinstanz wies den Antrag der Gesuchstellerin auf Zusprechung eines Unterhaltsbeitrags in der Höhe von Fr. 25'781.30 [recte: Fr. 32'573.–; Urk. 58 S. 3 und 45 sowie Urk. 149/133 S. 27] für den Zeitraum vom 29. Mai 2016 bis zum 22. März 2017 während der Dauer des Zusammenlebens ab. Die Gesuchstellerin habe für diesen Zeitraum nicht geltend gemacht, ihr Bedarf sei nicht gedeckt wor-

- 12 den oder es bestünden offene Rechnungen. Vielmehr mache sie eine Mehrleistung gestützt auf Art. 165 Abs. 2 ZGB geltend, die im Scheidungsverfahren einzubringen sei (Urk. 134 S. 8 f., S. 32 Dispositivziffer 8). 1.2. Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Eheschutzgericht die Geldbeträge an den Unterhalt der Familie fest (Art. 173 Abs. 1 ZGB, Geldleistungen während des Zusammenlebens). Allerdings machte die Gesuchstellerin vor Vorinstanz unter diesem Titel eine Rückerstattung betreffend angeblich von ihr zu viel bezahlten Beiträgen an die ehelichen Lasten geltend (Urk. 1 Rz. 128), und geht im Berufungsverfahren weiterhin von einer Forderung nach ausgleichenden Beiträgen des Gesuchsgegners an die ehelichen Lasten in der Höhe von Fr. 32'573.– aus (Urk. 149/133 S. 25). Für die Beurteilung eines Anspruchs auf eine angemessene Entschädigung zufolge Mehrleistung gestützt auf Art. 165 Abs. 2 ZGB ist nicht das Eheschutzgericht zuständig, sondern das für gewöhnliche Forderungsstreitigkeiten zuständige (ordentliche) Gericht bzw. vorliegend das Scheidungsgericht (vgl. BGE 123 III 433; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches: Eheschliessung, Scheidung, Allgemeine Wirkungen der Ehe, Güterrecht, Kindesrecht, Erwachsenenschutzrecht, eingetragene Partnerschaft, Konkubinat, 6. A., 2018, N 08.52). Es trifft zu, dass die Gesuchstellerin vor Vorinstanz wie auch im Berufungsverfahren darauf hinwies, ihr Anspruch sei im Eheschutzverfahren in Anwendung von Art. 173 ZGB zu beurteilen (Urk. 1 S. 21; Urk. 149/133 S. 25). In tatsächlicher Hinsicht hielt sie indes dafür, sie habe weit mehr als angemessen zur Finanzierung des Familienbedarfs beigetragen, weshalb der Gesuchsgegner zu verpflichten sei, ihr den Betrag von Fr. 32'573.– für die übermässig getragenen ehelichen Lasten zurückzuerstatten (vgl. Urk. 58 S. 44 f.). Solch ein Rückerstattungsanspruch ist – wie von der Vorinstanz erwogen – unter Art. 165 Abs. 2 ZGB und nicht unter Art. 173 ZGB zu subsumieren und damit im ordentlichen Verfahren zu beurteilen. Die Zweitberufung ist diesbezüglich somit abzuweisen.

- 13 - 2. Unterhalt während der Dauer des Getrenntlebens 2.1. Die Vorinstanz wandte die einstufig-konkrete Unterhaltsberechnungsmethode an, wobei sich auch beide Parteien hinsichtlich der Anwendung dieser Methode einig sind (Urk. 134 S. 10; Urk. 133 S. 4). Bei der einstufigen Methode sind die bisherigen monatlichen Haushaltungskosten und auf dieser Grundlage der Lebensstandard des anspruchsberechtigten Ehegatten konkret zu ermitteln. Anstelle der einzelnen Positionen des familienrechtlichen Existenzminimums treten die effektiven (höheren) Ausgaben (Wohnen, Krankenkasse, Versicherungen, Vorsorge, Fahrzeug, Kleider, Essen, Steuern, Hobby und Freizeit usw.). Ist das nicht ohne weiteres oder nur teilweise möglich, kann hilfsweise von einem um 50 bis 100 % erweiterten Grundbetrag ausgegangen werden (Six, a.a.O., S. 107 f., Rz. 2.68). Dabei trägt die Gesuchstellerin die Last der Glaubhaftmachung der einzelnen Positionen. Die Parteien stimmen auch darin überein, dass eine gewisse Sparquote bestand, wenngleich der Gesuchsgegner diese viel höher ansetzen will (Urk. 134 S. 10 f. m.H.). Die Vorinstanz berechnete eine Sparquote von mindestens Fr. 2'000.– pro Monat (Urk. 134 S. 11 ff.). Weil sehr gute Einkommensverhältnisse gegeben sind (vgl. steuerbares Gesamtnettoeinkommen von rund Fr. 345'800.– im Jahr 2015 [Urk. 4/6]), ist die genaue Höhe der Sparquote jedoch nicht von Bedeutung und kann daher offen bleiben. 2.2. a) Als Referenzjahr für die eheliche Lebenshaltung ging die Vorinstanz vom Jahr 2015 aus, da die Gesuchstellerin geltend gemacht habe, der Gesuchsgegner habe per Dezember 2015 eigenmächtig die Familienfinanzen geändert und ihr den bisherigen jahrelangen Zugriff auf die gemeinsamen Mittel zur Bestreitung des Familienbedarfs im bisher gelebten Umfang entzogen. Anlässlich der persönlichen Befragung habe der Gesuchsgegner nicht glaubhaft dartun können, inwiefern die Änderung tatsächlich einvernehmlich erfolgt sei und in beider Interessen gelegen habe. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Änderung der bisher gelebten Regelung eigenmächtig durch den Gesuchsgegner erfolgt sei. Das Jahr 2016 entspreche daher nicht mehr dem bisher gelebten Standard der Ehegatten (Urk. 134 S. 10).

- 14 b) In seiner Erstberufung beanstandet der Gesuchsgegner dieses Vorgehen nicht (Urk. 133). Im Rahmen seiner Zweitberufungsantwort hält er daran fest, die Parteien hätten sich, wie er vor Vorinstanz substantiiert dargelegt habe, auf einen neuen Zahlungsschlüssel geeinigt, wonach jeder Ehegatte die eigenen persönlichen Auslagen selber bezahlen sollte und die familiären Auslagen im Schlüssel ¾ Gesuchsgegner und ¼ Gesuchstellerin bezahlt würden. Dies sei anstandslos so gehandhabt worden. Nicht einmal die Gesuchstellerin behaupte, dass dies nicht so gehandhabt worden sei. Die Parteien seien im Jahr 2016, als sie noch zusammen gelebt hätten, mindestens monatlich zusammengesessen, um über noch ausstehende bzw. unklare Zahlungen zu reden. Die Gesuchstellerin habe nie dagegen protestiert (Urk. 149/142 S. 3 f.). Demgegenüber hält die Gesuchstellerin daran fest, es habe keine einvernehmliche Lösung bestanden und der Gesuchsgegner habe alle Änderungen einseitig aufoktroyiert (Urk. 149/149 S. 5, 26 f.). c) Vor Vorinstanz gab die Gesuchstellerin persönlich zu Protokoll, man habe bis im Jahr 2015 ein gemeinsames Konto gehabt, auf welches die beiden Saläre einbezahlt worden seien. Dieses Konto habe ihnen als Familie zur Verfügung gestanden bzw. sie beide hätten es benutzt. Aufgrund ihrer guten finanziellen Lage hätten sie nie Probleme damit gehabt. Sie hätten mit diesem Konto alle Ausgaben decken können. Das gemeinsame Konto sei auch für persönliche Ausgaben benutzt worden. Sie habe nicht verstanden, weshalb man dann eine andere Abmachung habe treffen müssen. Der Gesuchsgegner habe gemeint, sie gebe zu viel aus. Er habe dann angefangen, die Kosten im Verhältnis 1/3 zu 2/3 aufzuteilen. Das sei für sie sehr befremdend gewesen und sie habe Angst gehabt, dass er seinen Anteil nicht mehr bezahlen würde. Sie habe immer alles vorschiessen und dann im Nachhinein mit dem Gesuchsgegner abrechnen müssen. Das habe zu viel Streit geführt. Sie habe es auch unfair gefunden, dass sie die Hälfte der Hypothek habe bezahlen müssen. Sie habe für jede Kleinigkeit einen Beleg vorlegen müssen. Ohne Beleg habe es kein Geld gegeben. Oft habe sie wegen der gemeinsamen Tochter geschwiegen. Sie habe dem Gesuchsgegner alle Rechnungen vorlegen müssen und er habe berechnet, wer wie viel bezahle (Prot. I S. 27 f.).

- 15 - Demgegenüber liess der Gesuchsgegner protokollieren, in der Vergangenheit hätten sie immer separate Bankkonten gehabt. Als er in die Schweiz gekommen sei, sei ihm von der Universität F._____ die G._____ Kantonalbank vorgestellt worden. Danach hätten sie ein gemeinsames Konto gehabt, welches aber auf ihn alleine gelautet habe. Eigentlich sei die Idee aber gewesen, dass sie weiterhin getrennte Konten führen würden. Im August 2015 habe er der Gesuchstellerin nochmals gesagt, dass er die Bankkonten separieren würde. Im Dezember 2015 sei er dann endlich dazu gekommen. In Bezug auf die Kosten habe die Gesuchstellerin gemeint, dass 1/3 zu viel sei und sie sich mit 1/4 an den Kosten beteiligen wolle. Damit sei er dann einverstanden gewesen. Die Gesuchstellerin habe sich damit einverstanden erklärt, als er diese Vereinbarung vorgeschlagen habe. Es sei nicht so, dass sie nicht einverstanden gewesen sei und er sie dazu gezwungen hätte (Prot. I S. 31 f.). Jahrelang wurde ein gemeinsames Konto bei der G._____ geführt. Auf dieses Konto wurden die Einkünfte beider Parteien überwiesen, beide Parteien hatten Zugriff darauf und es wurden daraus auch persönliche Ausgaben bestritten. Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass der Gesuchsgegner nicht glaubhaft machen konnte, inwiefern die Änderung Ende Dezember 2015 einvernehmlich erfolgte und in beider Interesse lag. Vielmehr erscheint nachvollziehbar, dass die Änderung der bisher gelebten Regelung eigenmächtig durch den Gesuchsgegner erfolgte. Auch sind keine objektiven Gründe für eine solche Änderung (wie etwa eine markante Einkommenseinbusse o.Ä.) ersichtlich. Die Gesuchstellerin hatte sozusagen keine andere Wahl, als "mitzumachen", zumal der Grossteil des Geldes vom Gesuchsgegner beigesteuert wurde. Im Jahr 2016 zeichnete sich sodann die Trennung der Parteien bereits ab (Urk. 1 S. 8 f.; Urk. 16 S. 3). Als zuletzt während der intakten Ehe gelebter ehelicher Standard erscheint somit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz das Jahr 2015 als repräsentabel. Im Übrigen verwies der Gesuchsgegner in seiner Zweitberufungsantwort bezüglich der Höhe der Unterhaltszahlungen lediglich pauschal auf seine Eingabe vor Vorinstanz vom 8. August 2017 (Urk. 16) und die damit eingereichten Beilagen, ohne Nennung von konkreten Urkunden und Seitenzahlen. Auch setzte er sich mit

- 16 den Ausführungen der Vorinstanz nicht auseinander (Urk. 149/142 S. 3 f. und Urk. 149/155 S. 2 oben; vgl. auch Urk. 149/149 S. 2-4). Solches genügt den eingangs erwähnten gesetzlichen Begründungsanforderungen im Berufungsverfahren nicht, weshalb diesbezüglich auf die Berufungsantwort ohnehin nicht einzutreten ist. 2.3. Gebührender Bedarf der Gesuchstellerin a) Die Vorinstanz ging von den tatsächlichen Mietkosten der Gesuchstellerin in der Höhe von Fr. 1'452.– (Mietzins inkl. Nebenkosten; Urk. 4/14) aus und rechnete ihr keine höheren hypothetischen Mietkosten an, weil das zu einer Vermögensverschiebung zugunsten der Gesuchstellerin führen würde (Urk. 134 S. 13). Die Gesuchstellerin rügt diesbezüglich eine unrichtige Rechtsanwendung durch die erste Instanz. Sie habe Anspruch auf eine dem bisherigen Lebensstandard angemessene grosszügige Wohnung mit gehobenem Ausbaustandard und mindestens vier Zimmern. Entsprechende Wohnungen seien in D._____ im Preisrahmen von Fr. 2'500.– bis Fr. 3'000.– pro Monat zu finden (Urk. 149/133 S. 14; vgl. auch Urk. 1 S. 49). Die Gesuchstellerin zog per 22. März 2017 in eine 50 m² Zweizimmerwohnung im Erdgeschoss in D._____ (Urk. 4/14; Urk. 1 S. 11). Zuvor lebte sie mit dem Gesuchsgegner und der gemeinsamen Tochter in der im April 2012 erworbenen, im Miteigentum der Parteien stehenden ehelichen Liegenschaft an der C._____strasse … in D._____. Dabei handelt es sich um ein Sechseinhalbzimmer- Einfamilienhaus mit einer Zweieinhalbzimmer-Einliegerwohnung je mit grosszügigem Garten und einer gesamthaften Hauptnutzfläche Wohnen von 284 m² (Urk. 1 S. 7, 23; Urk. 4/2 S. 9 [Schätzungsbericht]). Aus dem im Eheschutzverfahren geltenden Gleichbehandlungsgrundsatz folgt, dass einer Partei, die sich bezüglich des Wohnkomforts einschränkt, hypothetisch derjenige (höhere) Betrag anzurechnen ist, der den an sich angemessenen Mietkosten entspricht. Sie hat Anspruch darauf, den dadurch ersparten Betrag anderweitig zu verwenden (ZR 87/1988 Nr. 114); dies gilt ohne weiteres auch rückwirkend. Der Effektivitätsgrundsatz (vgl. Urk. 149/142 S. 20) erfährt hier praxisgemäss eine Ausnahme. Dies liegt unter anderem darin begründet, dass die ausziehende, unterhaltsbe-

- 17 rechtigte Partei mangels (genügender) Unterhaltsbeiträge, oftmals zunächst bis zur gerichtlichen Festlegung der gebührenden Unterhaltsbeiträge, nicht in der Lage ist, eine standesgemässe Wohnung anzumieten. Die verhältnismässig kleine Zweizimmerwohnung der Gesuchstellerin entspricht jedenfalls nicht dem gelebten ehelichen Standard. Zu beachten ist dabei allerdings, dass die Nutzung des bisherigen Hauses durch die Parteien und die Tochter (vgl. Prot. I S. 28) geteilt wurde. Insofern kann die Gesuchstellerin nicht ein gleichwertiges Objekt für sich allein beanspruchen. Ansonsten würde ihre Lebenshaltung erhöht (vgl. BGer 5P.138/2001 vom 10. Juli 2001 E. 2b: OGer ZH LY170030 vom 16.07.2018, S. 33). Ihr Anspruch auf eine grosszügige Dreieinhalb- bis Vierzimmerwohnung mit Garten erscheint jedoch ausgewiesen. Für ein solches Wohnobjekt dürften im Raum D._____, wo die Wohnungen deutlich günstiger anzumieten sind als beispielsweise in der Stadt Zürich, allerdings Fr. 1'800.– pro Monat ausreichend sein (vgl. www.H._____.ch; www.I._____.ch; demgegenüber: Urk. 4/93). Die Kosten der ehelichen Liegenschaft in der Höhe von rund Fr. 2'900.– pro Monat können im Übrigen nicht einfach halbiert werden, um den angemessenen Mietzins festzulegen, zumal notorisch ist, dass die monatlichen Kosten für die Bewohnung eines Eigenheims tiefer ausfallen, als jene für ein vergleichbares Mietobjekt. Ausschlaggebend ist stets der Wohnkomfort. Der Umstand, dass die Gesuchstellerin per 1. August 2019 in eine Dreizimmerwohnung mit einem Mietzins von Fr. 1'682.– pro Monat an der gleichen Adresse umgezogen ist (Urk. 149/145; Urk. 149/149 S. 32; Urk. 149/151/5), kann mit Blick auf die Rechtshängigkeit der Scheidungsklage per 22. März 2019 einerseits keine Beachtung mehr finden. Andererseits wäre daraus nicht automatisch auf einen nunmehr angemessenen Wohnkomfort der Gesuchstellerin zu schliessen, welche denn auch nach wie vor von einer blossen Übergangslösung ausgeht und an einem höheren hypothetischen Mietzins festhält (Urk. 149/149 S. 32 f.). b) Betreffend die Stromkosten und die Kosten für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung ist von den vorinstanzlich pro Monat veranschlagten, belegten Beträgen in der Höhe von Fr. 27.– (Urk. 4/94) bzw. Fr. 35.– (Urk. 4/96) auszugehen (Urk. 134 S. 13; Urk. 149/142 S. 9). Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Gesuchstellerin, welche in der fraglichen Zeitspanne effektiv in der Zweizimmerwohnung

- 18 lebte, hypothetisch höhere diesbezügliche Kosten als die tatsächlich verbrauchten angerechnet werden sollten (vgl. Urk. 149/133 S. 14; Urk. 149/142 S. 23). c) Unangefochten und belegt sind die Parkplatzkosten in der Höhe von Fr. 60.– monatlich sowie die Kosten für die Rechtsschutzversicherung von Fr. 25.– im Monat (Urk. 4/29, /96, /97; Urk. 134 S. 13; Urk. 133 S. 5; Urk. 149/133 S. 22; Urk. 149/142 S. 9). d) Die erste Instanz rechnete der Gesuchstellerin die geltend gemachten Kosten der Reiseversicherung im Betrag von Fr. 40.– monatlich an. Weshalb der Gesuchsgegner nur Ausgaben von Fr. 380.– festgestellt haben soll, sei nicht ersichtlich, obschon die Gesuchstellerin die Jahresprämie über Fr. 475.– eingereicht habe (Urk. 134 S. 13; Urk. 4/29). Der Gesuchsgegner will diese Kosten im Bedarf der Gesuchstellerin nicht anrechnen. Einerseits habe die Gesuchstellerin nur einen veralteten Beleg aus dem Jahr 2012 eingereicht. Andererseits betreffe der Beleg über eine Zahlung von Fr. 380.– an die J._____ [Versicherung], worauf die Vorinstanz sich gestützt habe, keine Reiseversicherung, sondern eine Krankenversicherung der Tochter im Ausland. Die VVG der Parteien erfasse im Übrigen bereits die Abdeckung im Ausland. Nach der Trennung habe ohnehin er alle Auslagen der Tochter übernommen (Urk. 149/142 S. 9, 11; Urk. 149/144/2, 3). Der Beleg des Gesuchsgegners betreffend eine Ferien- und Reiseversicherung lautet auf ihn und die Tochter und betrifft das Jahr 2018 (Urk. 149/144/3). Demgegenüber handelt es sich bei der von der Gesuchstellerin vor Vorinstanz eingereichten Reisedokumentation um eine auf die Gesuchstellerin am 18. September 2012 abgeschlossene Reiseversicherung "Familie weltweit" für, wie die Gesuchstellerin zu Recht einwendet (vgl. Urk. 149/149 S. 8), die Dauer von drei Jahren. Die Jahresprämie beträgt Fr. 475.– (Urk. 4/29; Urk. 1 S. 25). Die Gesuchstellerin vermochte damit hinreichend glaubhaft zu machen, dass eine solche zusätzliche Reiseversicherung zum familiären Standard gehörte, weshalb die Vorinstanz ihr zu Recht Fr. 40.– unter diesem Titel im Bedarf veranschlagte. e) Die erste Instanz veranschlagte der Gesuchstellerin für die Kommunikationskosten insgesamt Fr. 157.– bzw. Fr. 150.– ab Januar 2019, nämlich Fr. 40.–

- 19 für das Kommunikationspaket der K._____ für Fernsehen, Festnetz und Internet (Urk. 4/98), Fr. 10.– für das Surf-Abonnement bei L._____ (Urk. 4/99), Fr. 69.– für das Grundabonnement (Urk. 4/100) und die Gebühren für Billag/Serafe von Fr. 38.– bzw. Fr. 30.– monatlich ab Januar 2019. Variable Kosten für die Kommunikation habe die Gesuchstellerin im Verlauf des Verfahrens nicht substantiiert geltend gemacht (Urk. 134 S. 14). Die Gesuchstellerin rügt, sie habe anhand der Rechnungen der K._____ aus dem Jahr 2016 (Urk. 4/30) monatliche Auslagen von Fr. 139.– vor dem Getrenntleben belegt und den von ihr geltend gemachten Betrag auf Fr. 130.– beziffert. Damit sei sie ihrer Behauptungs- und Glaubhaftmachungslast hinreichend nachgekommen. Für die variablen Kosten seien ihr somit Fr. 90.– (Fr. 130.– - Fr. 40.– Abonnementskosten) zuzugestehen (Urk. 149/133 S. 15; Urk. 1 S. 51 Rz. 143). Der Gesuchsgegner lässt entgegnen, der Gesuchstellerin wäre es ein Leichtes gewesen, die effektiven variablen Kommunikationskosten zu belegen, wenn diese höher als Fr. 157.– wären. Aktenkundig hätte die ganze Familie tiefere Kommunikationskosten, als sie die Gesuchstellerin behaupte (Urk. 149/142 S. 23; Urk. 133 S. 5). Aus den aktenkundigen Rechnungen der K._____ aus dem Jahr 2016 ergeben sich durchschnittliche monatliche Kosten von rund Fr. 117.– für die ganze Familie und nicht Fr. 139.– (vgl. Urk. 1 S. 26), weil die mit der Rechnung vom 4. Mai 2016 veranschlagten Kosten von Fr. 267.60 für den Kommunikationsanschluss einmalig und daher für die Abschätzung der künftigen Kosten nicht zu berücksichtigen sind (Urk. 4/30). Gemäss den Rechnungen fallen die Nutzungsgebühren jeweils bescheiden aus und können vernachlässigt werden. Insgesamt erscheinen mit der Vorinstanz die geltend gemachten variablen Kosten von angeblich Fr. 90.– nicht genügend glaubhaft gemacht. Es bleibt daher bei den von der Vorinstanz angerechneten Kosten, wobei es sich rechtfertigt, hinsichtlich der Billag/Serafe- Gebühren für die hier zu beurteilende Zeitspanne von 24 Monaten (April 2017 bis und mit März 2019) einen durchschnittlichen Betrag von rund Fr. 37.– pro Monat einzusetzen. Damit ergibt sich ein insgesamt für Kommunikationskosten anzu-

- 20 rechnender Betrag in der Höhe von Fr. 156.– (Fr. 40.– K._____ Kommunikationspaket, Fr. 10.– L._____ Surfabo, Fr. 69.– Handy und Fr. 37.– Billag/Serafe). f) Die Vorinstanz berücksichtigte die von der Gesuchstellerin geltend gemachten, belegten und anerkannten Krankenkassenprämien in der Höhe von monatlich Fr. 742.– (Urk. 134 S. 14; Urk. 4/101; Urk. 1 S. 47, 52; Urk. 149/142 S. 9). Per 1. Januar 2019 sind der Gesuchstellerin jedoch, wie sie zurecht rügt, die bereits vor Vorinstanz belegten höheren Prämien von rund Fr. 870.– anzurechnen, zumal keine neuen Zusatzversicherungen abgeschlossen wurden und die Krankenkassenprämien notorisch jährlich und bei Erreichen gewisser Altersgrenzen steigen (Urk. 149/133 S. 15; Urk. 59/26; Urk. 4/101). Von einer massiven Erhöhung der Prämien durch die Gesuchstellerin selbst (Urk. 149/142 S. 23) kann nicht die Rede sein. g) Hinsichtlich der weiteren geltend gemachten Gesundheitskosten veranschlagte die erste Instanz der Gesuchstellerin monatlich Fr. 164.– für den Selbstbehalt (Urk. 36/7), Fr. 43.– für die Migränetherapie und Fr. 25.– für den Zahnarzt sowie Fr. 36.– für den Optiker (Urk. 134 S. 14 f.). Dies blieb unangefochten (Urk. 133 S. 5; Urk. 149/133 S. 22; Urk. 149/142 S. 9, 23 f.). Nicht kritisiert wurden ferner der Regagönnerbeitrag von Fr. 3.– monatlich sowie die Fahrzeugkosten im Betrag von Fr. 391.– pro Monat und die Kosten des öffentlichen Verkehrs in der Höhe von Fr. 180.– monatlich (Urk. 134 S. 15; Urk. 133 S. 5; Urk. 149/133 S. 22 f.; Urk. 149/142 S. 9 f.). h) Für Haushalt, Lebensmittel und Bargeldbezüge rechnete die Vorinstanz der Gesuchstellerin, welche insgesamt Fr. 1'625.– pro Monat geltend gemacht hatte, gestützt auf die Aufstellung des Gesuchsgegners über die diesbezüglichen Kosten der Familie im Jahr 2015 (Urk. 61/2-6 Code 79, 81 und 103) einen Betrag von Fr. 1'159.– pro Monat an, entsprechend einem Drittel der Gesamtauslagen von Fr. 29'806.–, zuzüglich 40 % für trennungsbedingte Mehrkosten (Urk. 134 S. 15 f.). Die Gesuchstellerin kritisiert, dass die Vorinstanz diesbezüglich auf die völlig unsubstantiierte und unvollständige Aufstellung des Gesuchsgegners (Urk. 61/2)

- 21 abgestellt habe. Die Gesamtkosten seien ihr und dem Gesuchsgegner als erwachsene Köpfe je zu 40 % und der Tochter zu 20 % anzurechnen. Die von ihr geltend gemachten Fr. 745.– pro Monat für Barbezüge seien daher angemessen, ebenso der geltend gemachte Betrag von Fr. 200.– für Haushalt und jener von Fr. 745.– für Lebensmittel. Total seien unter diesem Titel somit insgesamt Fr. 1'690.– anzurechnen (Urk. 149/133 S. 15 ff.). Demgegenüber meint der Gesuchsgegner, die Vorinstanz habe zu Recht auf seine Aufstellung/Analyse zum familiären Konsum abgestellt. Die Auslagen seien vom Haushaltskonto lückenlos und vollständig erfasst worden. Die drei von der Gesuchstellerin bezüglich Haushalt, Lebensmittel und Barbezüge eingereichten Listen enthielten offenkundige Fehler sowie Überschneidungen bzw. Doppelzahlungen, insbesondere hinsichtlich der Barbezüge, zumal viele aufgelistete Positionen, etwa für Kleidung, Benzin und Lebensmittel etc. in bar bezahlt worden seien (Urk. 149/142 S. 24-28). Bei der einstufigen Methode obliegt es in erster Linie der Gesuchstellerin, ihre Lebenshaltungskosten substantiiert darzutun und zu belegen. Überzeugen ihre Angaben nicht restlos, kann es sich aufdrängen, auch bzw. zumindest punktuell auf die Aufstellung des Gesuchsgegners abzustellen, wie dies die Vorinstanz getan hat, sofern sich diese als detaillierter und plausibler erweist, und nicht mehr substantiiert bestritten wurde. So wies die Vorinstanz richtig darauf hin, dass es nicht genüge, wenn die Gesuchstellerin anhand einzelner Rechnungsbelege (hochgerechnet) auf die Gesamtkosten im Jahr schliessen wolle (vgl. Urk. 4/47, Urk. 4/48 und Urk. 4/76), wenn der Gesuchsgegner eine konkrete Aufstellung der gesamten Kosten vorgenommen habe (Urk. 17/9 und Urk. 61/2), welche von der Gesuchstellerin nicht substantiiert bestritten worden sei bzw. wozu sie keine substantiierte Gegenaufstellung mehr vorgenommen habe (vgl. Urk. 134 S. 12 f., 15, 20 ff.). Als Belege für die fraglichen Positionen reichten im Übrigen beide Parteien die Auszüge des Haushaltskontos bei der G._____ (Urk. 4/7 bzw. Urk. 61/3) sowie Auszüge der M._____ Card je betreffend das Jahr 2015 ein (Urk. 4/45 bzw. Urk. 61/4). Es handelt sich mithin nicht um eine Frage der Belegung der einzelnen Positionen, sondern vielmehr der Zuordnung bzw. Anrechnung der Beträge.

- 22 - Gestützt auf die Aufstellung des Gesuchsgegners (Urk. 61/2 Code 79 ["Household, general": Fr. 1'191.–], Code 81 ["Groceries"]: Fr. 18'724.–) ergeben sich unter dem Titel Haushalt und Lebensmittel Kosten von Fr. 19'915.– pro Jahr. Dazu sind die, von der Gesuchstellerin aufgeführten Kosten für die Anschaffung der neuen Geschirrspülmaschine von rund Fr. 2'774.–, amortisiert auf sieben Jahre (vgl. 4/47; Urk. 61/2 Code 115; Urk. 149/142 S. 25), und damit rund Fr. 396.– jährlich hinzuzuzählen. Es rechtfertigt sich demgegenüber mit dem Gesuchsgegner (Urk. 149/155 S. 18) nicht, repräsentativ die vollen Kosten der Geschirrspülmaschine auf ein Jahr umzurechnen, weil jährlich diverse Haushaltsartikel ersetzt werden oder neu angeschafft werden müssten, was notorisch sei (Urk. 149/149 S. 19). Die Gesuchstellerin substantiierte vor Vorinstanz keine entsprechenden Kosten (Urk. 4/47; Urk. 85 S. 32). Insgesamt resultieren somit monatliche Kosten von Fr. 1'693.–. Weil die gemeinsame Tochter 2015 schon beinahe mündig war, rechtfertigt es sich mit der Vorinstanz, der Gesuchstellerin einen Drittel dieser Kosten zu veranschlagen und nicht 40 %, wie diese meint (Urk. 149/133 S. 16). Sachgerecht erscheint indes der vorinstanzlich vorgenommene Zuschlag in der Höhe von 40 % für trennungsbedingte Mehrkosten, womit der Gesuchstellerin ein Betrag von Fr. 790.– monatlich für Haushalt und Lebensmittel anzurechnen ist. Bei den Bargeldbezügen rechtfertigt es sich, von der Auflistung der Gesuchstellerin auszugehen und damit von jährlichen Bargeldbezügen vom Haushaltskonto der Parteien bei der G._____ von rund Fr. 14'160.– (Urk. 4/76). Der Gesuchsgegner ging demgegenüber von Bargeldbezügen von Fr. 9'891.– im Jahr 2015 aus (Urk. 61/2 Code 103 ["Cash withdrawals": Fr. 9'891.–]), wobei er vor Vorinstanz bei der Position Barbezüge einen Abzug von Fr. 4'945.– (1/3) vom Total von Fr. 14'836.– vornahm, weil die Bargeldbezüge überwiegend von ihm getätigt worden seien und nicht einzusehen sei, wenn diese Bezüge als Lebensstandard der ganzen Familie betrachtet würden (vgl. Urk. 76 S. 1). Solches überzeugt nicht. Nicht zu berücksichtigen sind hingegen die von der Gesuchstellerin vor Vorinstanz geltend gemachten zusätzlichen Barbezüge über rund Fr. 3'085.– (Urk. 59/34; Urk. 149/133 S. 16), handelt es sich hierbei doch nicht um Bezüge

- 23 vom Haushaltskonto bei der G._____, sondern dem N._____-Privatkonto des Gesuchsgegners und einem O._____-Konto. Es erscheint glaubhaft, dass diese Bezüge den Gesuchsgegner persönlich und nicht die Familie betrafen. Die Vorinstanz rechnete diese Barbezüge richtigerweise nicht mit ein. Auch die Bargeldbezüge sind zu einem Drittel der Gesuchstellerin anzurechnen und damit im Umfang von Fr. 4'720.– pro Jahr bzw. Fr. 393.– pro Monat. Ein Zuschlag zufolge trennungsbedingter Mehrkosten rechtfertigt sich bei den Barbezügen hingegen gerade nicht (Urk. 149/142 S. 26; vgl. auch Urk. 149/133 S. 16). Allfällige Doppelzählungen und Überschneidungen sind hinsichtlich der Barbezüge nicht ersichtlich, zumal keine damit bezahlten Rechnungen belegt wurden (vgl. Urk. 149/142 S. 26). Vielmehr ist davon auszugehen, dass zusätzlich zu den Konto- und Kreditkartenbezügen auch noch Barbezüge gemacht wurden. So führte die Gesuchstellerin vor Vorinstanz glaubhaft aus, es seien Bargeldbezüge für diverse Kleinstauslagen (bspw. Park- und Ticketautomaten, Einkäufe im Markt oder in der Bäckerei) zusätzlich zu berücksichtigen. Die bisher berücksichtigten Auslagen für Lebensmittel, Kleidung, Haushalt etc. würden lediglich die mit der EC- oder Kreditkarte getätigten Auslagen erfassen, wobei Barzahlungen unberücksichtigt geblieben seien (Urk. 58 S. 37). i) Unter dem Titel Kosten für Drogerie- und Apothekenartikel rechnete die Vorinstanz der Gesuchstellerin versehentlich einen jährlichen Betrag von Fr. 328.– pro Monat an, statt auf den Monat umgerechnet Fr. 27.– (Urk. 134 S. 16; Urk. 133 S. 3 ff.; Urk. 141 S. 4). Das wäre zu korrigieren. Die Vorinstanz ging dabei von der Aufstellung des Gesuchsgegners für das Jahr 2015 aus, wonach für die ganze Familie für "Pharmacy" Kosten von Fr. 703.– angefallen seien, wovon ein Drittel auf die Gesuchstellerin, zuzüglich 40 % trennungsbedingte Mehrkosten (Urk. 134 S. 16; Urk. 61/2). Diesbezüglich erweist sich indes die von der Gesuchstellerin vor Vorinstanz eingereichte Aufstellung als detaillierter und damit aussagekräftiger. Insbesondere rechtfertigt es sich auch, die Kosten für Parfüms miteinzubeziehen, welche zum ehelichen Lebensstandard gehörten (vgl. Urk. 4/49; Urk. 1 S. 31; Urk. 58 S. 33). Im Jahr 2015 gaben die Parteien unter diesem Titel rund Fr. 1'651.– aus. Ein Drittel entfällt auf die Gesuchstellerin, womit sich der von ihr geltend gemachte Betrag von monatlich Fr. 50.– (und nicht mehr Fr. 70.– wie sie

- 24 dies vor Vorinstanz verlangt; Urk. 149/133 S. 17) als angemessen erweist. Trennungsbedingte Mehrkosten sind hier nicht zu berücksichtigen (Urk. 149/133 S. 17; Urk. 149/142 S. 29). j) Für Kleider wurden der Gesuchstellerin durch die Vorinstanz, ausgehend von der Aufstellung des Gesuchsgegners, wonach die ganze Familie im Jahr 2015 einen Betrag von total Fr. 3'869.– für Kleiderkäufe verbraucht habe, ein Drittel und damit rund Fr. 108.– pro Monat angerechnet, zumal die Gesuchstellerin nicht konkret substantiiert habe, welchen Betrag sie persönlich für Kleider verbraucht habe (Urk. 134 S. 17). Auch hier erweist sich die Aufstellung Kosten Kleider der Gesuchstellerin (Urk. 4/50 i.V.m. Urk. 4/7 [G._____-Konto] und Urk. 4/45 [M._____ Kreditkarte]) als detaillierter und es ist vom (belegten) Gesamtbetrag von Fr. 4'984.40 für die ganze Familie für das Jahr 2015 auszugehen (Urk. 4/50), wovon ein Drittel und damit Fr. 138.– monatlich auf die Gesuchstellerin entfallen. Höhere Bekleidungskosten für sich persönlich vermochte die Gesuchstellerin in der Tat nicht zu substantiieren (Urk. 1 S. 32; Urk. 58 S. 33). Zu Recht veranschlagte die Vorinstanz hier auch keine trennungsbedingten Mehrkosten (vgl. demgegenüber: Urk. 149/133 S. 18). Bei den beidseitigen Behauptungen hinsichtlich der Bekleidung der Tochter (vgl. Urk. 149/133 S. 18; Urk. 149/142 S. 29) handelt es sich im Übrigen um unzulässige Noven, zumal nicht dargetan wurde, wo genau vor Vorinstanz solches bereits vorgebracht worden sei. k) Hinsichtlich der geltend gemachten Auslagen für Blumen veranschlagte die Vorinstanz den vom Gesuchsgegner aufgelisteten, anerkannten Betrag von Fr. 19.– pro Monat (Urk. 134 S. 17; Urk. 61/2 [Fr. 229.– : 12]). Belegt ist, dass im Jahr 2015 insgesamt rund Fr. 685.– für Blumenkäufe ausgegeben wurden (Urk. 4/51 i.V.m. Urk. 4/7 und Urk. 4/45). Dieser Betrag entfiel auf die ganze dreiköpfige Familie, weshalb Fr. 228.– jährlich bzw. Fr. 19.– monatlich der Gesuchstellerin zuzurechnen sind. Die Behauptung, wonach entsprechende Kosten in jedem Haushalt und unabhängig von der Anzahl Familienmitglieder anfallen würden (Urk. 149/133 S. 18), ist neu (vgl. Urk. 1 S. 32; Urk. 58 S. 33) und damit nicht zu hören. Es bleibt bei den Fr. 19.– pro Monat (vgl. auch Urk. 149/142 S. 10).

- 25 l) Für Coiffeurbesuche brachte die Vorinstanz den von der Gesuchstellerin geltend gemachten und vom Gesuchsgegner anerkannten Betrag von Fr. 78.– pro Monat in Anrechnung (Urk. 134 S. 17). Dies blieb unangefochten (Urk. 149/133 S. 23; Urk. 149/142 S. 10). m) Die Vorinstanz berücksichtigte keine Kosten für eine Haushaltshilfe. Zwar wären solche korrekterweise dem gebührenden Lebensunterhalt anzurechnen. Jedoch habe die Gesuchstellerin nicht geltend gemacht, dass sie nach der Trennung eine solche Haushaltshilfe tatsächlich in Anspruch genommen habe. Dementsprechend sei ihr kein Betrag anzurechnen, ansonsten es zu einer Vermögensverschiebung käme (Urk. 134 S. 17). Die Gesuchstellerin rügt, wie die Vorinstanz korrekt festgestellt habe, gehöre eine Haushaltshilfe zum ehelichen Lebensstandard. Irrelevant seien dabei ihre Lebenshaltungskosten nach der Trennung. Andernfalls hätte es der finanzstarke Ehegatte in der Hand, den Lebensstandard des anderen Ehegatten im Nachhinein einseitig zu reduzieren, indem er ihm nach der Trennung bis zum Vorliegen eines Eheschutzentscheides keine Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stelle, was zwangsläufig eine Reduktion der laufenden Lebenshaltungskosten zur Folge haben müsse, weil es an Mitteln fehle. Folglich sei ihr auch ein entsprechender Betrag in der Höhe von Fr. 480.– pro Monat, wie sie vor Vorinstanz belegt habe, anzurechnen (Urk. 149/133 S. 19). Der Gesuchsgegner hält entgegen, mit Blick auf die kleine Zweieinhalbzimmerwohnung der Gesuchstellerin sei eine Haushaltshilfe nicht mehr angemessen (Urk. 149/142 S. 30). Eine Haushaltshilfe gehörte offensichtlich zum massgeblichen ehelichen Standard im Jahr 2015, wobei monatlich durchschnittlich rund Fr. 480.– dafür ausgegeben wurden (Urk. 4/54 i.V.m. Urk. 4/7). Die Gesuchstellerin hat weiterhin einen Anspruch auf eine solche Haushaltshilfe. Ob sie effektiv eine solche beschäftigt, kann keine Rolle spielen (vgl. dazu OGer ZH LY170030 vom 16.07.2018, S. 43 f.). Bei der Ermittlung des gebührenden Bedarfs ist auf den zuletzt gemeinsam gelebten ehelichen Lebensstandard vor der Trennung abzustellen. Das Effektivitätsprinzip hat hier zurückzutreten. Mit Blick auf eine für die Gesuchstellerin an-

- 26 gemessene Dreieinhalb- bis Vierzimmerwohnung rechtfertigt es sich jedoch, ihr lediglich den hälftigen Betrag und damit Fr. 240.– pro Monat anzurechnen. n) Hinsichtlich der chemischen Reinigung der Bettwaren rechnete die Vorinstanz der Gesuchstellerin Fr. 12.– monatlich an (Fr. 309.– vom Gesuchsgegner aufgelistete jährliche Kosten : 3 zuzüglich 40 % trennungsbedingte Mehrkosten : 12). Die Gesuchstellerin habe lediglich einen einzigen Beleg über Fr. 228.– für das Jahr 2015 beigebracht (Urk. 4/55). Regelmässige Auslagen in der geltend gemachten Höhe von Fr. 684.– jährlich (bzw. Fr. 57.– monatlich) seien nicht belegt. Eine Hochrechnung sei nicht gestattet (Urk. 134 S. 18). Bereits vor Vorinstanz machte die Gesuchstellerin geltend, sie verfüge über zwei Sets von Duvets und Matratzenauflagen wegen Tochterbesuchen, womit die jährlichen Reinigungskosten Fr. 456.– (2 x Fr. 228.–) betragen würden (Urk. 149/133 S. 19 f.; Urk. 1 S. 33, 55; Urk. 4/55). Belegt ist allerdings nur, aber immerhin die jährliche Reinigung eines Sets für einen Betrag von Fr. 228.– (Urk. 4/55). Darauf hat die Gesuchstellerin weiterhin Anspruch, weshalb ihr dementsprechend Fr. 19.– pro Monat dafür anzurechnen sind, wie sie eventualiter auch geltend macht (Urk. 149/133 S. 20). o) Nicht strittig sind der vom Gesuchsgegner anerkannte Betrag von Fr. 33.– pro Monat für Kultur und die Fr. 10.– monatlich für die Mitgliedschaft bei der P._____ (Urk. 134 S. 19; Urk. 149/133 S. 23; Urk. 149/142 S. 10). p) Die Erstinstanz brachte der Gesuchstellerin die geltend gemachten Fr. 94.– im Monat für Zeitungen und Zeitschriften in Anrechnung. Der Gesuchsgegner habe nicht bestritten, dass die Gesuchstellerin weiterhin die Q._____ sowie die Magazine "R._____" und "S._____" abonniere, womit ein jährlicher Betrag von Fr. 1'133.– anfalle (Urk. 134 S. 19). Wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 16 Rz. 102 Ziff. 14) will der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin keinen Betrag unter dieser Position anrechnen, weil die Zeitungen von der Universität bezahlt würden (Urk. 149/142 S. 10). Er tut indes nicht dar, wo er solches vor Vorinstanz geltend gemacht, geschweige denn belegt hat. Es bleibt daher ohne weiteres beim von der Vorinstanz angerechneten Betreffnis.

- 27 q) Die Vorinstanz gestand der Gesuchstellerin, welche Fr. 50.– geltend gemacht hatte, Fr. 9.– pro Monat für Bücher zu. Gemäss Aufstellung des Gesuchsgegners habe die Familie im Jahr 2015 Bücher im Wert von Fr. 311.– bestellt (Urk. 61/2 Code 95). Die von der Gesuchstellerin eingereichten Amazonrechnungen liessen keine konkrete Zuordnung der Bestellungen zu. Es sei aber auch nicht ersichtlich, dass die Hälfte der Bestellungen, wie der Gesuchsgegner geltend mache, der Tochter für Schulbücher zuzuordnen sei. Es sei deshalb der Gesuchstellerin ein Drittel der Kosten anzurechnen. Trennungsbedingte Mehrkosten sollten keine anfallen (Urk. 134 S. 19 f.). Die Gesuchstellerin rügt zu Recht (Urk. 149/133 S. 20), sie habe im vorinstanzlichen Verfahren eine detaillierte Aufstellung der Kosten für Bücher für das Jahr 2015 über den (belegten) Gesamtbetrag von Fr. 1'136.– eingereicht (Urk. 4/63 i.V.m. Urk. 4/7 und 4/45; Urk. 1 S. 35, 56; Urk. 58 S. 34; vgl. auch Urk. 59/30 [Rechnungen Amazon]). Davon ist ihr ein Drittel anzurechnen und damit Fr. 32.– pro Monat. Mit der Vorinstanz ist nicht davon auszugehen, dass trennungsbedingte Mehrkosten anfallen, zumal nicht geltend gemacht wurde und auch nicht ersichtlich ist, dass die Parteien und ihre Tochter die nämlichen Bücher lasen. r) Unbestritten blieb der monatliche Beitrag von Fr. 150.– für den T._____ Club (Urk. 134 S. 20; Urk. 149/142 S. 20 ff.). s) Hinsichtlich der Kosten für das Fitnesscenter erwog die Vorinstanz, das Abonnement der U._____ AG betrage Fr. 1'220.– jährlich. Von der Krankenkasse würden Fr. 500.– übernommen, womit bei der Gesuchstellerin noch monatliche Kosten von Fr. 60.– anfielen. Der Gesuchsgegner anerkenne jedoch Fr. 98.–, weshalb von diesem höheren Betrag auszugehen sei (Urk. 134 S. 20; Urk. 58 Rz. 59). Der Gesuchsgegner kritisiert, die Vorinstanz habe verkannt, dass er bei den Auslagen für die Krankenkasse der Gesuchstellerin einen Abzug von Fr. 500.– pro Jahr gemacht habe. Von den Fr. 98.– seien daher Fr. 41.– abzuziehen, womit noch Fr. 57.– unter diesem Titel anzurechnen seien (Urk. 149/142 S. 9 f., 23 f.). Die Gesuchstellerin hält entgegen, es sei nicht ersichtlich, was die Höhe der Krankenkassenprämien mit der Kostenrückerstattung für ein Fitnessabonnement zu tun habe. Die Prämie reduziere sich dadurch nicht (Urk. 149/149 S. 18).

- 28 - Der Gesuchsgegner legt nicht dar, wo er vor Vorinstanz den behaupteten Abzug gemacht haben soll (Urk. 149/142 S. 24). In seiner Aufstellung ging er jedenfalls von den belegten Krankenkassenprämien der Gesuchstellerin in der Höhe von Fr. 741.– pro Monat aus (Urk. 60 Rz. 59). Sodann ist der Zusammenhang zwischen den monatlichen Krankenkassenprämien und der Kostenrückerstattung für ein Fitnessabonnement in der Tat nicht zu ersehen. Der Gesuchsgegner ist vielmehr auf seiner Anerkennung (Urk. 60 Rz. 59) zu behaften, weshalb es bei der vorinstanzlichen Anrechnung von Fr. 98.– für das Fitnesscenter bleibt. t) Hinsichtlich der Ferien erwog die Vorinstanz, auch "research trips" und Besuche bei der Tochter gehörten zum Lebensbedarf der Gesuchstellerin und seien ihr deshalb anzurechnen. Sofern die "research trips" mit der Beendigung der Doktorarbeit entfallen sein sollten, sei davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin diese Ausgaben für eigentliche Ferien verbrauche. Die Aufstellung des Gesuchsgegners zeige, dass die Familie im Jahr 2015 Ausgaben für Ferien in der Höhe von Fr. 3'497.– gehabt habe (Urk. 61/2-6 Code 98). Die Aufstellung der Gesuchstellerin weise hingegen Ausgaben in der Höhe von Fr. 12'620.20 (Urk. 4/67) sowie Fr. 2'916.60 (Urk. 59/20) für den gleichen Zeitraum auf. Die Differenz komme daher, dass der Gesuchsgegner gewisse Reisekosten nicht dem Bedarf der Gesuchstellerin anrechnen möchte, da diese ausserordentliche Auslagen gewesen sein sollen (Urk. 16 Rz. 102 Ziff. 15; act. 60 Rz. 17). Dies sei nicht korrekt. Sowohl die Reisen der Tochter bzw. Familie nach Cambridge oder zur Konfirmation nach Oslo seien voll anzurechnen, weil davon auszugehen sei, dass die Familie die Ausgaben anderweitig für Reisen verbraucht hätte. Somit sei von der Aufstellung der Gesuchstellerin auszugehen, wonach die Familie Ausgaben von insgesamt Fr. 15'536.80 gehabt habe. Es rechtfertige sich ebenfalls eine Aufteilung nach Köpfen, wobei trennungsbedingte Mehrkosten von 40 % anzurechnen seien. Der Gesuchstellerin seien somit Ausgaben für Ferien in der Höhe von Fr. 7'251.– pro Jahr bzw. Fr. 604.– pro Monat anzurechnen (Urk. 134 S. 21). Die Gesuchstellerin kritisiert, dieser Betrag sei mit Blick auf die sehr guten finanziellen Verhältnisse der Parteien viel zu tief und beruhe auf einer falschen Sachverhaltsfeststellung. Die vorinstanzliche Berechnung basiere auf der falschen An-

- 29 nahme, dass alle Parteien immer zu Dritt in den Ferien gewesen seien und deshalb sämtliche Kosten auf sie zu verteilen seien. Wie sie vor Vorinstanz ausgeführt habe, hätten die Parteien aber auch Städtetrips zu zweit unternommen oder die Tochter habe alleine eine Woche Ferien verbracht. Eine minutiöse Abrechnung sei ihr mangels Unterlagen jedoch nicht möglich. Zudem könne sie die Sommerferien nicht mehr im Ferienhaus in V._____ verbringen, weshalb ihr zusätzliche Kosten für Hotelübernachtungen entstünden, was die Vorinstanz ebenfalls ausser Acht gelassen habe. Ausserdem habe die erste Instanz nicht berücksichtigt, dass sie für Besuche der Tochter in Cambridge zusätzliche Kosten von rund Fr. 3'000.– im Jahr habe, welche im Jahr 2015 nicht angefallen seien. Für Ferien sei deshalb auf den ihrerseits geltend gemachten Betrag von Fr. 1'040.– pro Monat abzustellen (Urk. 149/133 S. 20 f.). In seiner Berufungsschrift rügt der Gesuchsgegner, es sei auf die von ihm vor Vorinstanz geltend gemachten und belegten Gesamtkosten für die Ferien im Jahr 2015 in der Höhe von Fr. 3'497.– abzustellen. Selbst wenn noch die Reise nach Oslo zur Konfirmation der Nichte im Betrag von Fr. 1'236.– sowie die Reise der Gesuchstellerin nach W._____ in der Höhe von Fr. 1'052.– hinzugerechnet würden, ergäbe sich nach der Berechnungsmethode der Vorinstanz ein maximaler Betrag von Fr. 271.– monatlich, welche der Gesuchstellerin als Ferienkosten anzurechnen seien. Allerdings sei die Vorinstanz irrtümlich davon ausgegangen, dass die beruflich bedingten Reisekosten der Gesuchstellerin und auch die Interviews an Universitäten der Tochter in BA._____ zu den relevanten Ferienkosten hinzuzuzählen seien. Die Gesuchstellerin habe die Tochter im Jahr 2015 im Übrigen an keinem einzigen Tag in BA._____ besucht. In der Folge bestreitet der Gesuchsgegner die von der Gesuchstellerin aufgelisteten Ferienauslagen einzeln (Urk. 149/142 S. 30 ff.; Urk. 133 S. 8 f.). Die detaillierte Bestreitung in Gestalt der Aufstellung des Gesuchsgegners in seiner Zweitberufungsantwortschrift (Urk. 149/142 S. 31) ist neu und daher im Berufungsverfahren nicht mehr zulässig (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Mit der Vorinstanz ist von den Aufstellungen der Gesuchstellerin betreffend die (belegten) Ferienauslagen der gesamten Familie im Jahr 2015 in der Höhe von Fr. 15'536.80 auszuge-

- 30 hen (Urk. 4/67; Urk. 59/20; Urk. 4/45). Es ist dabei nicht praktikabel und auch nicht restlos möglich, minutiös auszuscheiden, bei welchen Ferien die Gesuchstellerin mit dabei war. Gewisse Pauschalisierungen sind auch bei der einstufigen Methode unumgänglich. Fest steht jedenfalls, dass es zum Lebensstandard der Familie gehörte, viel zu reisen. Dabei ist der Vorinstanz beizupflichten, dass auch allfällige Forschungsreisen ("research trips") der Gesuchstellerin sowie Besuche bei der Tochter zu ihrem gebührenden Lebensbedarf gehören und deshalb anzurechnen sind. Die Gesuchstellerin verneinte vor Vorinstanz denn auch plausibel, dass sie gewisse Reisen für ihre Doktorarbeit habe machen müssen und diese von der Universität F._____ zurückerstattet worden seien (Prot. I S. 30; vgl. auch Urk. 104/4). Dass die Gesuchstellerin im Jahr 2015, als die Tochter sich im Ausland um einen Studienplatz bewerben musste, nie mit der Tochter in BA._____ war, sondern sich offenbar der Gesuchsgegner um die Auswahl der Universität bemühte (Urk. 16 S. 27 f.), ändert daran nichts. Die Kosten für die drei behaupteten Aufenthalte der Gesuchstellerin bei der Tochter im Umfang von jeweils rund Fr. 1'000.– (vgl. Urk. 1 S. 57) wurden indes weder näher substantiiert noch belegt. Zudem ist davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin während der Zeit, in welcher sie die Tochter besucht, keine anderweitigen Reisen unternimmt. Es rechtfertigt sich daher kein zusätzlicher Betrag für die Tochterbesuche im Ausland. Nicht hinreichend glaubhaft darzutun vermochte die Gesuchstellerin sodann, dass die Familie die Sommerferien jeweils in ihrem Ferienhaus in V._____ verbracht habe, zumal der Gesuchsgegner glaubhaft ausführen liess, man habe vorwiegend bei Familienangehörigen übernachtet, wobei die Gesuchstellerin ab und zu auch eine kostengünstige AirBnB-Wohnung gebucht habe (Urk. 16 S. 24, 44). Die Familie habe zwar ein kleines Ferienhäuschen im Norden von V._____ besessen, wo die Gesuchstellerin jedoch zumindest in den letzten fünf Jahren keine Ferien verbracht habe, weil es ihr dort viel zu einsam und langweilig gewesen sei (Urk. 60 Rz. 42; Prot. I S. 36). Es sind der Gesuchstellerin daher keine zusätzlichen Kosten für Hotelaufenthalte in den Sommerferien mangels künftiger Benutzung des Ferienhauses anzurechnen. Insgesamt erscheint der von der Vorinstanz der Gesuchstellerin angerechnete Betrag von Fr. 604.– im Monat für Ferien jedenfalls angemessen.

- 31 u) Bezüglich Restaurantbesuchen gestand die Vorinstanz der Gesuchstellerin Fr. 220.– im Monat zu. Dieser Betrag wurde im Berufungsverfahren von keiner Partei kritisiert (Urk. 133 S. 5; Urk. 149/133 S. 23; Urk. 149/142 S. 10, 33). Nicht mehr strittig sind auch die von der Vorinstanz angerechneten Kosten von Fr. 19.– für das Bankschliessfach der Gesuchstellerin (Urk. 134 S. 22; Urk. 133 S. 5; Urk. 149/142 S. 10). v) Für Tierhaltungskosten für die Katze BB._____ stellte die Vorinstanz auf die Aufstellung des Gesuchsgegners ab (Urk. 61/2, Code 100 "Animal" Fr. 554.–) und rechnete der Gesuchstellerin dementsprechend Kosten von Fr. 46.– pro Monat an. Die von ihr geltend gemachten Kosten in der Höhe von Fr. 233.– monatlich seien nicht ausgewiesen (Urk. 134 S. 22). Die Gesuchstellerin kritisiert solches als willkürlich und verweist auf ihre vorinstanzlichen Ausführungen und Belege, welche die Vorinstanz mit keinem Wort gewürdigt habe. Eine Katze koste monatlich Fr. 100.–. Dazu kämen die belegten Tierarztkosten über Fr. 330.– im Jahr 2015 sowie die belegten Kosten für die Fremdbetreuung der Katze während Ferienabwesenheiten von Fr. 30.– pro Tag während sechs Wochen jährlich (Urk. 149/133 S. 21; Urk. 1 S. 38; Urk. 58 S. 36). Demgegenüber meint der Gesuchsgegner, der von der Vorinstanz angerechnete Betrag sei angemessen und entspreche der obergerichtlichen Rechtsprechung, wonach ein Betrag von Fr. 50.– für die Haltung einer Hauskatze als angemessen erachtet werde. Die Tierarztkosten seien sodann einmaliger Natur gewesen (Urk. 149/142 S. 33). Im Rahmen ihrer Stellungnahme zur Zweitberufungsantwort des Gesuchsgegners vom 23. März 2020 behauptet und belegt die Gesuchstellerin sodann neu Tierarztkosten von insgesamt Fr. 1'581.35 von Januar 2019 bis Januar 2020 im Zusammenhang mit der geltend gemachten Niereninsuffizienz der Katze (Urk. 149/149 S. 25; Urk. 151/4; Urk. 58 S. 36). Dazu lässt der Gesuchsgegner erwidern, es werde bestritten, dass BB._____ an einer Niereninsuffizienz leide, welche zu monatlichen Kosten von Fr. 233.– führe. Es handle sich bei den neu geltend gemachten Tierarztkosten von Fr. 131.– sodann um verspätete Behauptungen. Zudem seien diese Kosten nur vorübergehend (Urk. 149/155 S. 21 f.).

- 32 - Vor Vorinstanz vermochte die Gesuchstellerin hinreichend glaubhaft zu machen, dass für Futter, Katzenstreu/-sand, Spielzeug monatlich Fr. 100.– anfallen (vgl. Urk. 4/69 [Aufstellung Komparis]). Belegt sind sodann Tierarztrechnungen im Jahr 2015 in der Höhe von Fr. 330.– (Urk. 4/70 und 4/71). Der Gesuchsgegner legt nicht dar, wo er im vorinstanzlichen Verfahren bestritten haben soll, dass die 13jährige Katze BB._____ seit 2018 wegen einer altersbedingten chronischen Nierenerkrankung behandelt wird sowie Medikamente und Spezialernährung benötigt (Urk. 58 S. 36; Urk. 60; Urk. 149/155 S. 21). Hingegen sind die neu eingereichten Tierarztrechnungen von Januar 2019 bis Januar 2020 unbeachtlich, einerseits weil sie teilweise bereits vor Vorinstanz hätten eingereicht werden können (Art. 317 Abs. 1 ZPO), andererseits weil neue Tatsachen ab Rechtshängigkeit der Scheidungsklage am 22. März 2019, wie erwähnt, vorliegend ohnehin keine Beachtung mehr finden können. Belegt sind Fremdbetreuungskosten von BB._____ während der Ferienabwesenheit der Parteien in der Höhe von Fr. 90.– im Jahr 2015 (Urk. 4/72 und 4/73). Es ist zudem notorisch, dass, gerade auch bei älteren Katzen jährlich gewisse Tierarztkosten anfallen. Insgesamt erscheint vorliegend ein Betrag von rund Fr. 200.– für Tierhaltungskosten angemessen. Der vom Gesuchsgegner erwähnte Entscheid der Kammer (OGer ZH LE140049 vom 27.03.2015, S. 22), worin Kosten für eine Katze in der Höhe von Fr. 50.– für angemessen befunden wurden, ist vorliegend insbesondere mit Blick auf die belegten Tierarzt- und Fremdbetreuungskosten nicht einschlägig. Zudem waren im erwähnten Fall mittlere Einkommensklassen zu beurteilen und es wurde die zweistufige Berechnungsmethode angewandt (vgl. a.a.O., S. 13). w) Die Vorinstanz gestand der Gesuchstellerin die geltend gemachten Fr. 564.– an die Säule 3a (Urk. 4/6) monatlich im Bedarf zu. Auch wenn Leistungen in die Säule 3a vermögensbildend seien, fielen sie in den gebührenden Lebensbedarf der Gesuchstellerin, nachdem ausgewiesen sei, dass die Ehegatten diese Einzahlungen zur Deckung von Vorsorgelücken regelmässig getätigt hätten (Urk. 134 S. 22). Der Gesuchsgegner rügt, er habe schon im vorinstanzlichen Verfahren darauf hingewiesen, dass solche Beträge vermögensbildend seien und dementspre-

- 33 chend mit dem Gedanken des Unterhalts, die laufenden Konsumpositionen zu finanzieren, nicht vereinbar sei. Vorliegend weise zudem keine der Parteien eine Vorsorgelücke auf. Beide seien im Vollzeitpensum erwerbstätig (und überwiegend auch stets gewesen). Zudem partizipiere die Gesuchstellerin im Rahmen des Splittings im Rahmen der Scheidung hälftig an seinem stattlichen Vorsorgeguthaben. Die Gesuchstellerin habe denn auch nie substantiiert, dass sie eine Vorsorgelücke habe. Eine solche Lücke wäre überdies mit Blick auf das erhebliche Vermögen der Parteien auch abwegig. Und schliesslich sei es widersprüchlich, wenn die Vorinstanz ausführe, die Einzahlungen in die Säule 3a seien Teil der Sparquote und diese Sparquote (die dritte Säule-Zahlungen) gleichzeitig in den Bedarf eingerechnet werde. Die Beiträge in die 3. Säule gehörten dementsprechend nicht zum ehelichen Lebensstandard bzw. gebührenden Bedarf. Vielmehr seien diese Beträge in der Vergangenheit von beiden Parteien zur steuerlich attraktiven Vermögensbildung geleistet worden (Urk. 133 S. 6 ff.). Die Gesuchstellerin hält entgegen, es sei unbestritten, dass die Parteien seit 2010, nach ihrem Zuzug in die Schweiz im August 2009, jährlich den steuerlich zulässigen Höchstbetrag in die Säule 3a einbezahlt hätten. Die entsprechenden Einzahlungen seien belegt. Leistungen an die Säule 3a seien zwar vermögensbildend, gehörten jedoch gemäss Lehre und Praxis zum Unterhaltsbedarf der Familie und seien im Bedarf des Unterhaltsgläubigers zu berücksichtigen. Einzig bei knappen finanziellen Verhältnissen sei solches nicht der Fall. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den vom Gesuchsgegner zitierten Literaturstellen, welche allesamt die zweistufige und nicht die hier anwendbare einstufige Unterhaltsberechnung beträfen. Irrelevant sei dabei, ob eine Vorsorgelücke vorliege. Allerdings wäre bei der Gesuchstellerin von einer solchen Lücke auszugehen, nachdem ihr Beitragsjahre der AHV fehlten, was notorischerweise zu empfindlichen Rentenkürzungen führe und sie keine ausreichende eigene Vorsorge habe (Umzüge der Familie, Kinderbetreuung, Arbeitslosigkeit etc.), weshalb sie auf den Aufbau einer zusätzlichen Vorsorge angewiesen sei. Im Übrigen habe der Gesuchsgegner im Scheidungsverfahren ausführen lassen, dass das meiste familiäre Vermögen seinem Eigengut zuzuordnen sei. Die Notwendigkeit einer Position sei bei der einstufigen Methode allerdings kein Kriterium. Insgesamt habe die Vor-

- 34 instanz somit zu Recht Fr. 564.– pro Monat für die Äufnung der Säule 3a der Gesuchstellerin berücksichtigt (Urk. 141 S. 5 ff.). Es entspricht bewährter Lehre und Praxis, auch der Kammer, dass monatliche Beiträge an private Vorsorgeeinrichtungen bei guten finanziellen Verhältnisse berücksichtigt werden, wenn beiden Parteien solche Beträge angerechnet werden, belegt wird, dass der Aufbau einer zusätzlichen Vorsorge dem Lebensstandard während des Zusammenlebens entsprochen hat, und zudem glaubhaft ist, dass die Beiträge auch weiterhin geleistet werden (vgl. etwa OGer ZH LE170016 vom 13.07.2017, S. 21, 31; OGer ZH LE150051 vom 1.07.2016, S. 67; OGer ZH LE150053 vom 16.06.2016, S. 17; OGer ZH LP100011 vom 1.10.2011, S. 10; BGer 5A_776/2015 vom 4. Februar 2016, E. 6.3). Im Rahmen der einstufigen Unterhaltsberechnungsmethode werden solche zum gebührenden Lebensunterhalt gehörenden Beiträge an die Säule 3a regelmässig geltend gemacht und entsprechend berücksichtigt (vgl. auch Six, a.a.O., N 2.68 S. 107; Maier, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Familienrecht, dargestellt anhand der Praxis der Züricher Gerichte seit Inkraftsetzung der neuen ZPO, in FamPra.ch 2014 S. 302, 324; z.B. OGer ZH LY160030 vom 31.03.2017, S. 31, 36), obschon hier in der Regel gerade keine Vorsorgelücken bestehen. Darauf kann es denn auch nicht ankommen. Vielmehr geht es darum, eine zusätzliche Vorsorge anzuäufnen, um auch im Alter den gehobenen Lebensstandard weitgehend aufrechterhalten zu können. Entsprechend gehören die während der gelebten Ehe geleisteten Beiträge an die Säule 3a zum Lebensstandard. Dass sie zur Vermögensbildung führen, ändert daran nichts. Eine Praxisänderung ist nicht angezeigt. Die Notwendigkeit einer zum bisherigen ehelichen Lebensstandard gehörenden Bedarfsposition ist bei der einstufigen Methode sodann kein Kriterium (vgl. OGer ZH LY180006 vom 7.08.2018, S. 31, im Zusammenhang mit einer Lebensversicherung). Dass die Äufnung einer 3. Säule zur Sparquote gehört, schliesst nicht aus, dass die entsprechenden Beträge im gebührenden Bedarf zu berücksichtigen sind. So dient der im Rahmen der Ermittlung der nachehelichen Unterhaltsbeiträge im Scheidungsverfahren (nicht aber im Eheschutz- und vorsorglichen Massnahmeverfahren vgl. OGer ZH LY170039 vom 16.05.2018, S. 20 ff. und BGE 145 III 169) zu veranschlagende Vorsorgeunterhalt auch der Vermögensbildung

- 35 zwecks Altersvorsorge. Es bleibt daher bei der vorinstanzlichen Anrechnung der Fr. 564.– für die Säule 3a der Gesuchstellerin. x) Nicht strittig sind die von der Erstinstanz der Gesuchstellerin bis Ende 2018 angerechneten Semestergebühren in der Höhe von Fr. 50.– pro Monat (Urk. 134 S. 23; Urk. 4/75; Urk. 133 S. 3, 5, 11; Urk. 149/142 S. 12). Der Gesuchsgegner hielt dazu fest, Ende 2018 sei aktenkundig die Promotion erfolgt, so dass ab 1. Januar 2019 - entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin (Urk. 149/133 S. 23) - die Semestergebühren nicht mehr anfallen würden. Dementsprechend seien die Semestergebühren zu streichen, weil sie im relevanten Urteilszeitpunkt nicht mehr anfielen (Urk. 149/142 S. 12). Neu lässt die Gesuchstellerin im Rahmen ihrer Novenstellungnahme vom 23. März 2020 solches bestreiten. Sie sei immer noch immatrikuliert, da die Dissertation noch nicht abgeschlossen sei; sie müsse noch publizieren. Dazu reicht sie eine Rechnung der Universität F._____ betr. die Frühjahressemestergebühren 2020 ein (Urk. 149/149; Urk. 149/151/2). Die Gesuchstellerin wusste, dass die Vorinstanz ihre Semestergebühren nur bis Ende 2018 berücksichtigte, weil ihre Promotion, welche ursprünglich per Ende 2017 hätte erfolgen sollen (Urk. 1 S. 38 f.), bis im Herbst 2018 verlängert worden war (Urk. 58 S. 36 f.; Urk. 59/33; Urk. 134 S. 23). Gleichwohl unterliess sie es, im Rahmen ihrer Zweitberufung vom 4. Dezember 2019 auf den Umstand hinzuweisen, dass sie auch im Jahr 2019 immer noch immatrikuliert sei (Urk. 149/133 S. 13-23). Ihre diesbezüglichen neuen Vorbringen sind daher verspätet und nicht mehr zulässig (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Fakten, die sich nach dem 22. März 2019 (Rechtshängigkeit der Scheidung) ereigneten, sind sodann, wie dargetan, im vorliegenden Eheschutzberufungsverfahren ohnehin nicht mehr beachtlich, dies gilt namentlich betreffend die Immatrikulation auch im Frühjahressemester 2020 (Urk. 149/151/2). Ab Januar 2019 ist dementsprechend kein solcher Beitrag mehr zu veranschlagen. y) Bezüglich der Steuern rechnete die Vorinstanz der Gesuchstellerin einen Betrag von Fr. 1'335.– pro Monat an. Sie stützte sich dabei auf die von der Gesuchstellerin eingereichte provisorische Steuerrechnung für die Staats- und Gemeindesteuern 2017 (Urk. 59/35), welche auf einem steuerbaren Einkommen von

- 36 - Fr. 103'000.– basiert und wonach eine mutmasslich geschuldete Steuer von Fr. 13'022.70 resultiert. Weiter berechnete sie Fr. 3'000.– direkte Bundessteuern pro Jahr (Urk. 134 S. 23). Der Gesuchsgegner, welcher keinen ehelichen Unterhalt bezahlen will, hält entgegen, die provisorische Steuererklärung 2017 stelle keine zuverlässige Grundlage für die Steuerbelastung dar. Sie sei deutlich überhöht, was auch aus den Steuerrückvergütungen im Jahr 2018 hervorgehe. Es sei vielmehr anhand der effektiven Zahlen von einem monatlichen Steuerbetreffnis von Fr. 884.– auszugehen (Urk. 133 S. 9 ff.). In ihrer am 29. Oktober 2018 erstellten Steuererklärung 2017 habe die Gesuchstellerin ein steuerbares Einkommen von Fr. 57'524.– geltend gemacht und entgegen ihren Ausführungen kein steuerbares Vermögen erklärt. Damit sei die Vorinstanz massiv getäuscht worden. Selbst bei (nicht geschuldeten) Unterhaltszahlungen von Fr. 1'000.– pro Monat liege die Steuerbelastung bei Fr. 677.– monatlich (Urk. 149/142 S. 33 f.). Die Gesuchstellerin will die Steuern aufgrund ihres höheren Bedarfs und entsprechend höheren Unterhaltsbeiträgen auf Fr. 2'368.– pro Monat erhöhen, ausgehend von einem steuerbaren Einkommen von rund Fr. 118'376.– und einem steuerbaren Vermögen von rund Fr. 880'000.– (Anteile an der ehelichen Liegenschaft und der Liegenschaft in Deutschland; Urk. 149/133 S. 22; Urk. 137/4; Urk. 149/149 S. 25 f.) Steuerbetreffnisse können bereits aufgrund der Wechselwirkung zwischen diesen und der Höhe der Unterhaltsbeiträge nur aufwändig und damit im Widerspruch zur summarischen Natur des vorliegenden Verfahrens präzis bestimmt werden. Sie sind daher approximativ festzusetzen bzw. pflichtgemäss zu schätzen, was insbesondere angesichts der vorliegend grosszügigen Verhältnisse auch angemessen und sinnvoll erscheint. Als Basis kann die vom Gesuchsgegner eingereichte Steuererklärung 2017 der Gesuchstellerin herangezogen werden, worin diese ein steuerbares Einkommen (ohne Unterhaltsbeiträge) in der Höhe von Fr. 57'524.– bzw. Fr. 55'224.– für die Bundessteuer aufführt (Urk. 144/4). Mit Blick auf die mutmasslich in etwa geschuldeten ehelichen Unterhaltsbeiträge rechtfertigt es sich, von einem steuerbaren Gesamteinkommen in der Höhe von zirka rund

- 37 - Fr. 76'000.– auszugehen. Ferner rechtfertigt sich die Berücksichtigung des von der Gesuchstellerin geltend gemachten steuerbaren Vermögens in der Höhe von Fr. 880'000.– (vgl. Urk. 137/4). In Anwendung des Grundtarifs, des Steuerfusses der Gemeinde D._____ und ohne Kirchensteuern ergibt sich insgesamt ein monatlicher Betrag von rund Fr. 900.– für Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer. Nicht angefochten wurden die monatlichen Kosten von Fr. 40.– für den Steuerberater (Urk. 134 S. 23; Urk. 133 S. 3 ff.). z) Zusammengefasst präsentiert sich der gebührende Lebensunterhalt der Gesuchstellerin somit folgendermassen:

Miete Fr. 1'800 hyp. Strom Fr. 27 Parkplatz Fr. 60 Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 35 Rechtsschutzversicherung Fr. 25 Reiseversicherung Fr. 40 Kommunikation Fr. 156 Krankenkasse Fr. 742, Fr. 870 ab 1.1.2019 Weitere Gesundheitskosten Fr. 268 Regagönnerbeitrag Fr. 3 Fahrzeugkosten Fr. 391 öffentlicher Verkehr Fr. 180 Haushalt, Lebensmittel Fr. 790 Bargeldbezüge Fr. 393 Drogerie-/ Apothekenartikel Fr. 50 Kleider Fr. 138 Blumen Fr. 19 Coiffeur Fr. 78 Haushaltshilfe Fr. 240 chemische Reinigung Fr. 19 Kultur Fr. 33 P._____ Fr. 10 Zeitungen, Zeitschriften Fr. 94 Bücher Fr. 32 T._____ Club Fr. 150 Fitnesscenter Fr. 98 Ferien Fr. 604 Restaurantbesuche Fr. 220 Bankschliessfach Fr. 19 Tierhaltungskosten Fr. 200 Säule 3a Fr. 564 Semestergebühren Fr. 50 bis Ende 2018 Steuern Fr. 900

- 38 - Steuerberater Fr. 40 total Fr. 8'468, Fr. 8'546 ab 1.1.2019

2.4. Leistungsfähigkeit der Gesuchstellerin a) Die Vorinstanz ging von einer Leistungsfähigkeit der Gesuchstellerin entsprechend ihrem Einkommen an der Universität F._____ von monatlich Fr. 7'213.– im Jahr 2017 und Fr. 7'325.– im Jahr 2018 aus (Urk. 134 S. 24 f.; Urk. 59/15; Urk. 89/3). Die Gesuchstellerin akzeptiert diese Zahlen (Urk. 149/133 S. 23), welche (einschliesslich Anteil 13. Monatslohn) ausgewiesen sind (Urk. 59/15 und Urk. 89/3). Der Betrag von Fr. 125.– für Lunchchecks wird direkt vom Lohn abgezogen und ist beim Einkommen dementsprechend nicht zu berücksichtigen (Urk. 149/149 S. 4; Urk. 89/5; Urk. 141 S. 13). Solches und insbesondere der Umstand, dass der Arbeitgeber ebenfalls Fr. 125.– monatlich für Lunchchecks bezahlt (vgl. Urk. 133 S. 12; Urk. 149/142 S. 2 f.; Urk. 149/155), wäre bei den Berufsauslagen im Rahmen der Bedarfsermittlung zu thematisieren. Angesichts der vorliegenden komfortablen Einkommensverhältnisse gehört dies jedoch zum Lebensstandard und ist nicht weiter beachtlich. Daran ändert auch nichts, dass der Gesuchstellerin für Restaurantbesuche Fr. 220.– im Bedarf angerechnet wurden, umfasst dieser Betrag doch auch private Restaurantbesuche. Die Lohnerhöhung, welche die Gesuchstellerin per 1. April 2019 erhalten hat (Urk. 134 S. 24; Urk. 89/2, /5; Urk. 149/149 S. 4; Urk. 151/1), ist im Eheschutzverfahren mit Blick auf die Rechtshängigkeit der Scheidungsklage am 22. März 2019, wie dargetan, nicht mehr zu berücksichtigen. Dementsprechend kann selbstredend auch nicht auf die Lohnabrechnung vom Januar 2020 abgestellt werden (demgegenüber: Urk. 149/142 S. 2 f.; Urk. 149/155 S. 2). Sodann sind die neu eingereichten Unterlagen (Lohnausweis 2019 vom 10. Januar 2020 und Lohnabrechnung Dezember 2019 [Urk. 148/163/3, 4]) ohne Relevanz. Auch das Dienstaltersgeschenk in der Höhe von Fr. 7'724.– brutto, welches die Gesuchstellerin im Jahr 2019 für ihr zehnjähriges Dienstjubiläum ausbezahlt erhielt, ist vorliegend nicht mitzuberücksichtigen, weil es jedenfalls erst nach Rechtshängigkeit der Scheidungsklage am 22. März 2019 ausbezahlt wurde, nachdem die Gesuchstel-

- 39 lerin am 1. September 2019 ihr Dienstjubiläum feierte (vgl. Urk. 168/1; Urk. 149/160; Urk. 149/165 S. 2; Urk. 149/170 Rz. 3 u. 4). Ohne Relevanz ist schliesslich auch die behauptete Beförderung der Gesuchstellerin im Jahr 2021, weshalb auch der Beizug entsprechender Unterlagen unterbleiben kann (Urk. 149/177). b) Die im Miteigentum der Gesuchstellerin stehende Wohnung in BC._____ wird, wie schon während der gelebten Ehe, nach wie vor von deren Mutter unentgeltlich bewohnt (Urk. 149/142 S. 8). Die Scheidung wurde, wie erwähnt, per 22. März 2019 rechtshängig. Rückwirkend können der Gesuchstellerin ohnehin keine hypothetischen Mieteinkünfte angerechnet werden. Es bleibt daher, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 134 S. 24), dabei, dass der Gesuchstellerin hieraus kein fiktives Einkommen anzurechnen ist (Urk. 149/149 S. 3; demgegenüber: Urk. 149/142 S. 8; Urk. 149/155 S. 2). c) Zu Recht rechnete die Vorinstanz der Gesuchstellerin auch kein allfälliges zusätzliches Einkommen in Gestalt einer Pensionskassenrente bei der BD._____ Fund an, zumal diese Rente für die Zeit nach der Pensionierung vorgesehen sei und die Gesuchstellerin diese zurzeit denn auch tatsächlich nicht beziehe (Urk. 134 S. 24). Dies blieb im Berufungsverfahren unangefochten (Urk. 133; Urk. 149/142 S. 2 f.). d) Der Gesuchsgegner hält in seiner Novenstellungnahme vom 2. Juni 2020 dafür, es stimme nicht, dass das Einkommen gemäss den Lohnausweisen 2017 und 2018, worauf die Vorinstanz abstelle, keinen Bonus enthalte, wie im vorinstanzlichen Urteil zu Unrecht ausgeführt werde. Es sei zudem aktenkundig, dass die Gesuchstellerin im Jahr 2018 nicht erstmalig einen Bonus ausbezahlt erhalten habe, sondern auch schon in den Jahren 2015, 2016 und 2017. Klarerweise müsse ein Bonusanteil von monatlich Fr. 178.– netto für das Einkommen ab 2019 angerechnet werden (Urk. 149/155 S. 4-6). Mit seinen diesbezüglichen Vorbringen ist der Gesuchsgegner verspätet. Er hätte seine Beanstandungen bereits im Rahmen seiner Erstberufung (Urk. 133) oder aber Zweitberufungsantwort (Urk. 149/142) vollständig vorbringen können und

- 40 müssen. Ein allfälliger zweiter Schriftenwechsel oder gar die Ausübung des sog. "Replikrechts" dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder gar neue vorzutragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 mit Hinweisen). Mit Blick auf die aktenkundigen Lohnausweise 2017 und 2018 und Lohnabrechnungen der Gesuchstellerin (vgl. Urk. 59/15; Urk. 59/25; Urk. 89/3; Urk. 4/83, /85) kann jedoch - mit dem Gesuchsgegner - davon ausgegangen werden, dass die Bonuszahlungen (vgl. z.B. Lohnabrechnung November 2017 [Urk. 59/25], Lohnabrechnung Dezember 2016 [4/85] bzw. Lohnabrechnung Dezember 2015 [Urk. 4/83], wo der Gesuchstellerin je eine "Zulage § 26 Abs. 3" in der Höhe von Fr. 1'000.–, Fr. 1'600.– bzw. Fr. 2'000.–, nebst dem 13. Monatslohn, ausbezahlt wurde) im Nettolohn gemäss den Lohnausweisen 2017 und 2018 der Universität F._____ bereits enthalten sind (vgl. auch Urk. 149/163/1), was die Vorinstanz wohl übersehen hat (vgl. Urk. 134 S. 24). Damit wurden sie vorliegend (auch von der Vorinstanz) berücksichtigt. Wie es sich mit künftigen Bonuszahlungen verhält, braucht im vorliegenden Eheschutzverfahren mit Blick auf die Rechtshängigkeit der Scheidungsklage allerdings nicht geprüft zu werden. 2.5. Unterhaltsberechnung Ausgehend von einem durchschnittliche Nettoeinkommen der Gesuchstellerin in der massgeblichen Zeit von April 2017 bis und mit März 2019 in der Höhe von Fr. 7'283.– (Fr. 174'792.– [9 x Fr. 7'213.– + 15 x Fr. 7'325.–] : 24) sowie einem durchschnittlichen gebührenden Bedarf im Betrag von Fr. 8'478.– (Fr. 203'466.– [21 x Fr. 8'468.– + 3 x Fr. 8'546.–] : 24) belaufen sich die geschuldeten Unterhaltsbeiträge auf gerundet Fr. 1'200.– pro Monat. Die Deklarationspflichten (vgl. Art. 282 ZPO; Art. 129 ZGB) betreffen nur das Scheidungsverfahren. Im Eheschutzverfahren müssen die Eckwerte (Einkommen, gebührender Bedarf), jedenfalls soweit keine Kinderunterhaltsbeiträge festzulegen sind (vgl. Art. 301a ZPO; Art. 286a ZGB), nicht im Dispositiv aufgeführt werden (vgl. OGer ZH LE120085 vom 14.03.2013, S. 23; OGer ZH LE170001 vom 26.09.2017, S. 50). Dementsprechend ist die angefochtene Dispositivziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils ersatzlos aufzuheben.

- 41 - D. Sonderbeitrag an den Umzug 1. Die Vorinstanz wies den von der Gesuchstellerin beantragten Sonderbeitrag für Umzugskosten in der Höhe von Fr. 25'000.– (vgl. Urk. 1 S. 5) ab. Sie führte dazu aus, ein Zuschlag an den Bedarf der Unterhaltsberechtigten für Umzugskosten rechtfertige sich nur in Ausnahmefällen. Gemäss ständiger Praxis des Zürcher Obergerichts dienten Unterhaltsbeiträge nicht der Deckung von Umzugs- und Einrichtungskosten. Diese seien aus dem Freibetrag zu begleichen. Das Eheschutzgericht dürfe nur gesetzlich vorgesehene Massnahmen anordnen. Ein Sonderbeitrag für Umzugskosten sei im Gesetz nicht per se vorgesehen. Gründe, die ausnahmsweise erlauben würden, einen Zuschlag an den Bedarf der Gesuchstellerin anzurechnen, seien keine ersichtlich. Die Gesuchstellerin verfüge über ein hohes Einkommen, so dass sie diese Umzugskosten ohne weiteres aus dem Freibetrag, nämlich der Differenz zwischen ihrer Leistungsfähigkeit und dem familienrechtlichen Existenzminimum, zahlen könne. So habe sie gemäss eigenen Ausführungen bereits Ausgaben in der Höhe von über Fr. 6'000.– aufwenden können. Zudem habe sie bereits ein Darlehen in der Höhe von Fr. 12'000.– aufgenommen. Inwiefern sie weitere Aufwendungen von insgesamt Fr. 15'000.– haben sollte, sei nicht glaubhaft dargetan und auch nicht belegt (Urk. 134 S. 26 f., 32 Dispositivziffer 9). 2. Die Gesuchstellerin rügt, das Gesetz spreche nicht von Unterhaltsbeiträgen im engeren Sinn, sondern von Geldbeiträgen. In der Literatur fänden sich keine Hinweise, wonach damit ausschliesslich Unterhaltsbeiträge gemeint seien. Sie wohne seit ihrem Auszug immer noch äusserst bescheiden (mit nackten Glühbirnen, Umzugskartons und Rollgarderoben, Urk. 58 Rz. 154), was unzumutbar sei und nicht dem ehelichen Lebensstandard entspreche. Weil die Vorinstanz ihren gebührenden Bedarf zusammengestrichen habe, verfüge sie über keinen Freibetrag, um ausserhalb der ihr eingerechneten Positionen irgendeine zusätzliche Ausgabe tätigen zu können. Die Vorinstanz nehme eine unzulässige und willkürliche Vermischung der Berechnungsmethoden vor, wenn sie im vorliegenden Zusammenhang plötzlich auf das familienrechtliche Existenzminimum abstellen wolle und damit implizit einen Verzicht auf den ihr zustehenden Lebensbedarf forde-

- 42 re. Die Vorinstanz habe an anderer Stelle sehr wohl gesehen, dass die Gesuchstellerin über keinerlei finanziellen Spielraum verfüge, ansonsten sie den Gesuchsgegner nicht verpflichtet hätte, ihr einen Prozesskostenbeitrag zu bezahlen. Sie habe sich denn auch verschulden müssen. Sie brauche genügend Mittel, um das Darlehen zurückbezahlen zu können und sich angemessen einrichten zu können, wenn ihr schon keine ausreichenden Einrichtungsgegenstände zur Nutzung zugesprochen worden seien (Urk. 149/133 S. 28 ff.). 3. Demgegenüber meint der Gesuchsgegner, einmalige Umzugskosten gehörten nicht zum laufenden Konsum mit regelmässigen Auslagen. Im Eheschutzverfahren bestehe kein Raum für Umzugskosten, würde dies doch die güterrechtliche Auseinandersetzung vorziehen. Die Gesuchstellerin verlange überdies pauschal einen Betrag von Fr. 25'000.– im Zusammenhang mit dem Umzug und der Einrichtung der Wohnung. Belegt seien jedoch nur Fr. 1'600.– für die Umzugskosten, welche bezahlt seien. Die Gesuchstellerin hätte allenfalls einen Antrag auf Leistung eines "Zwangsdarlehens" bzw. eines güterrechtlich anrechenbaren "Umzugskostenbeitrags" stellen sollen, was sie nicht getan habe. Damit sei der Antrag nur schon prozessual nicht gutheissbar. Zudem sei der Beitrag nicht nötig, weil die Gesuchstellerin alle Möbel mitgenommen habe, die sie benötige. Kosten in der Höhe von Fr. 25'000.– seien nicht substantiiert aufgeführt und belegt worden. Die Gesuchstellerin sei eine vermögende Person und nicht eine mittellose Prozesspartei. Ausgehend von einem erweiterten Notbedarf verblieben ihr monatliche Reserven von Fr. 2'600.– (Urk. 149/142 S. 38 ff.). 4. Darauf lässt wiederum die Gesuchstellerin erwidern, ob der Sonderbeitrag gestützt auf Art. 176 oder Art. 159 ZGB zugesprochen werde, spiele letztlich keine Rolle. Wenn das Gericht den Betrag akonto Güterrecht zusprechen wolle, stehe ihm dies frei, dafür bedürfe es keines Antrages der Gesuchstellerin (Urk. 149/149 S. 29). 5. Gemäss Ziffer III.5.3 des Kreisschreibens kann dem Umstand, dass dem Schuldner zur Zeit der Pfändung unmittelbar grössere notwendige Auslagen bevorstehen, wie beispielsweise für Arztkosten, Zahnarztkosten oder einen Wohnungswechsel usw. in billiger Weise durch eine entsprechende zeitweise Erhö-

- 43 hung des Existenzminimums Rechnung getragen werden. Gleiches gilt, wenn diese Auslagen dem Schuldner während der Dauer der Einkommenspfändung erwachsen. Die Kosten für die Wohnungseinrichtung gehören grundsätzlich nicht zum Unterhaltsbedarf. Ist es jedoch bei der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts nicht möglich, die Möbel zweckmässig aufzuteilen, können unumgängliche Anschaffungen zum Bedarf gerechnet werden (ZK-Brähm/Hasenböhler, N 118A, 8.1 zu Art. 163 ZGB, S. 131; BK-Hausheer/Reusser/Geiser, ZGB 176 N 33; vgl. auch OGer ZH LQ080092 vom 9.07.2009, S. 32 f.). Die anfallenden Kosten eines Wohnungswechsels samt Mietkaution können in der Regel aus dem Grundbetrag und einem allfälligen Überschussanteil beglichen werden. Ein Zuschlag zum monatlichen Grundbetrag im familienrechtlichen Existenzminimum aufgrund eines Wohnungswechsels rechtfertigt sich somit nur in Ausnahmefällen und nur für eine kurze Zeit. Eine Mietzinskaution ist nur dann durch eine zeitweise Erhöhung des Existenzminimums zu berücksichtigen, wenn der betroffene Ehegatte die Mietzinskaution nicht innert kürzester Zeit aus seinem Vermögen oder Überschussanteil leisten kann (Six, a.a.O., Rz. 2.104, S. 122). Sodann kann ein Umzugskostenbeitrag auch gestützt auf die eheliche Beistandspflicht gemäss Art. 159 Abs. 3 ZGB zugesprochen werden (vgl. OGer ZH LE180003 vom 2.07.2018 S. 11 f. mit Hinweisen). Sind, wie vorliegend, die finanziellen Verhältnisse besonders günstig und findet die einstufige Unterhaltsberechnungsmethode Anwendung, weshalb der Gesuchstellerin weder ein Grundbetrag noch ein Überschussanteil zwecks Finanzierung der Umzugskosten zur Verfügung steht, spricht nichts dagegen, ihr einmalige Unterhaltszahlungen für den Umzug anzurechnen, soweit sie dazu ohne Einschränkung der ihr gebührenden Lebenshaltung nicht selbst in der Lage ist, mit anderen Worten nicht innert kürzester Zeit auf Vermögensreserven zurückgreifen kann (vgl. z.B. auch OGer ZH LE120056 vom 13.12.2012, S. 31 ff., 39 betreffend die einmalige Bezahlung von Fr. 53'321.– unter dem Titel Zahnarztkosten). Entgegen der Vorinstanz ist mithin bei der Gesuchstellerin im vorliegenden Zusammenhang nicht bloss das familienrechtliche Existenzminimum zu berücksichtigen. Im Übrigen kann es keine Rolle spielen, ob der entsprechende Betrag auf den Monat

- 44 umgerechnet beim gebührenden Lebensbedarf zu veranschlagen oder als einmaliger Betrag zuzusprechen ist. Vor Vorinstanz substantiierte und belegte die Gesuchstellerin ihr im Zusammenhang mit dem Umzug angefallene Kosten in der Höhe von insgesamt Fr. 6'348.– (Fr. 1'811.– Kosten übergangsmässige Wohnungseinrichtung, Fr. 25.– Meldegebühr Adressänderung, Fr. 42.– Nachsendeauftrag Post, Fr. 18.– Betreibungsregisterauszug, Fr. 80.– Anschlussgebühr K._____, Fr. 3'100.– Mietkaution, Fr. 1'212.30 Umzugskosten und Fr. 59.95 Kosten Internet Modem / Wifi Box bei L._____; Urk. 1 S. 60; Urk. 4/16, /18, /99, /110-115). Mit Blick auf die belegten Überweisungen von insgesamt Fr. 12'000.– auf ihr Konto erscheint sodann ausgewiesen, dass sie Darlehen bei ihrer Mutter und einer Freundin aufgenommen hat (vgl. Urk. 1 S. 61; Urk. 4/116, /117), sich mithin verschulden musste. Über sofort realisierbare eigene Vermögensreserven für den Umzug verfügte die Gesuchstellerin nicht. Bei den weiter geltend gemachten Kosten für einen voraussichtlichen weiteren Transport von Fr. 1'000.– sowie Regale und Schränke in der Höhe von insgesamt Fr. 15'000.– handelt es sich demgegenüber um nicht näher konkretisierte, geschweige denn durch Belege untermauerte Pauschalbeträge (Urk. 1 S. 61 f.), welche der Gesuchstellerin somit nicht angerechnet werden können. Zwar ist notorisch, dass die (standesgemässe) Einrichtung einer neuen Wohnung Kosten verursacht, zumal die Gesuchstellerin nur wenige Möbel und Haushaltsgegenstände aus der ehelichen Wohnung mitnehmen konnte (vgl. Urk. 134 S. 7, 31 Dispositivziffer 3). Allerdings substantiierte und belegte sie keine solchen über den Betrag von Fr. 1'811.– (für die übergangsmässige Wohnungseinrichtung geltend gemachten Kosten) hinausgehenden Kosten (vgl. auch Urk. 58 S. 46). Der zweite Umzug per 1. August 2019 (Urk. 149/149 S. 32) erfolgte sodann nach Rechtshängigkeit der Scheidung, weshalb solche Umzugskosten ohnehin keine Berücksichtigung mehr finden können. Unter dem Titel Sonderbeitrag für Umzugskosten sind ihr daher die erstellten Fr. 6'348.– zuzusprechen. Dabei ist festzuhalten, dass der (darin enthaltene) Betrag für die (nicht "verbrauchte") Mietkaution in der Höhe von Fr. 3'100.– akonto Güterrecht zu leisten ist, weshalb sich

- 45 dieser Betrag nicht als Unterhaltszahlung präsentiert, sondern vielmehr auf die eheliche Beistandspflicht gemäss Art. 159 Abs. 3 ZGB abzustützen ist (iura novit curia, Art. 57 ZPO). E. Vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die erste Instanz setzte die Gerichtsgebühr für das überdurchschnittlich aufwändige Eheschutzverfahren auf Fr. 8'000.– fest. Sie auferlegte die Kosten den Parteien gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO je zur Hälfte und schlug die Parteientschädigungen wett, weil dem Verfahren ein tiefgreifender persönlicher Konflikt zwis

LE190062 — Zürich Obergericht Zivilkammern 17.03.2021 LE190062 — Swissrulings