Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE140052-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. M. Schaffitz, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 19. September 2014 in Sachen A._____, Gesuchsteller vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchsgegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Abänderung Eheschutz (vorsorgliche Massnahmen) Begehren um Erlass superprovisorischer vorsorglicher Massnahmen
- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Mai 2012 wurde das Getrenntleben der Parteien geregelt. Dabei wurden die Kinder der Parteien (geboren tt.mm.2006 und tt.mm.2010) unter die Obhut der Gesuchsgegnerin gestellt und die umfassende Trennungsvereinbarung der Parteien (in welcher u.a. auch der persönliche Verkehr des Gesuchstellers und dessen Unterhaltspflicht geregelt waren) genehmigt (Urk. 5/4). b) Am 3. September 2014 reichte der Gesuchsteller beim Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) ein Begehren ein, wonach der Gesuchsgegnerin – vorab superprovisorisch – zu verbieten sei, den Aufenthaltsort der Kinder ohne Zustimmung des Gesuchstellers zu verlegen, und wonach die Betreuungsregelung abzuändern sei (Urk. 5/10). Mit Verfügung vom 5. September 2014 verbot die Vorinstanz der Gesuchstellerin superprovisorisch, den Wohnsitz der Kinder ohne Zustimmung des Gesuchstellers zu verlegen (Urk. 5/8 i.V.m. Urk. 2 S. 2). Am 16. September 2014 fand die Verhandlung über vorsorgliche Massnahmen statt (vgl. Urk. 5/9). Mit Verfügung vom 18. September 2014 erklärte die Vorinstanz nunmehr die Gesuchsgegnerin im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für berechtigt, per 1. Oktober 2014 den Aufenthaltsort der Kinder nach Bern zu verlegen (Disp.-Ziff. 1) und wurde der persönliche Verkehr des Gesuchstellers neu geregelt (Disp.-Ziff. 2); diese Verfügung wurde unbegründet erlassen (Urk. 2). c) Mit Eingabe vom 18. September 2014 hat der Gesuchsteller dem Obergericht die folgenden Anträge gestellt (Urk. 1 S. 2): "1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 18. September 2014 sei aufzuheben, und es sei der Gesuchsgegnerin für die Dauer des Verfahrens zu verbieten den Aufenthaltsort der Kinder C._____, tt.mm.2006, und D._____, geb. tt.mm.2010, zu wechseln. Diese Massnahme sei sofort superprovisorisch ohne Anhörung der Gegenpartei anzuordnen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zu Lasten der Gesuchsgegnerin."
- 3 d) Da sich das Gesuch sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Stellungnahme der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO, Art. 253 ZPO). 2. a) Die vorinstanzliche Verfügung vom 18. September 2014, mit welcher der Gesuchsgegnerin gestattet wird, den Aufenthaltsort der Kinder nach Bern zu verlegen, ist, wie erwähnt, in unbegründeter Form ergangen (Urk. 2). Nach der Praxis der beschliessenden Kammer sind Entscheide in der Zeitspanne zwischen der unbegründeten Eröffnung und der Zustellung der schriftlichen Entscheidbegründung noch nicht vollstreckbar. Dies wird damit begründet, dass zur Frage, ob ein erst im Dispositiv (und allenfalls mündlich) eröffneter Entscheid vollstreckbar sei, in der ZPO eine echte Lücke bestehe, dass dagegen das BGG hierzu eine Regelung enthalte (wonach ein kantonaler Entscheid nicht vollstreckbar sei, solange nicht die Begründungsfrist unbenützt abgelaufen oder die begründete Ausfertigung eröffnet worden sei; Art. 112 Abs. 2 BGG) und dass diese Bestimmung allgemeine Wirkung erheische (Urteil RT120039 vom 11. Juni 2012, Urteil RV120010 vom 13. September 2012, Beschluss LE120083 vom 13. Dezember 2012). Nachdem damit die vorinstanzliche Verfügung vom 18. September 2014 (noch) nicht vollstreckbar ist, bleibt einstweilen weiterhin das Verbot gemäss der vorinstanzlichen Verfügung vom 5. September 2014 in Kraft. Zwecks Vermeidung von Rechtsunsicherheit ist dies im vorliegenden Entscheid vorzumerken. b) Nach dem Gesagten – es ist der Gesuchsgegnerin aufgrund der vorinstanzlichen Verfügung vom 5. September 2014 bis auf weiteres untersagt, den Aufenthaltsort der Kinder nach Bern zu verlegen – ist dem Gesuchsteller derzeit ein schutzwürdiges Interesse am anbegehrten Verbot abzusprechen. Auf das Gesuch ist nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO). 3. a) Die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Für das obergerichtliche Verfahren hat der Gesuchsteller zufolge des Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; der Gesuchsgegnerin er-
- 4 wuchs kein erheblicher Aufwand. Demgemäss sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, 5. Abteilung, Einzelgericht, vom 18. September 2014 in der unbegründeten Fassung nicht vollstreckbar ist und daher weiterhin die Verfügung des nämlichen Gerichts vom 5. September 2014 in Kraft steht. 2. Auf das Gesuch des Gesuchstellers vom 18. September 2014 wird nicht eingetreten. 3. Die Entscheidgebühr für das obergerichtliche Verfahren wird auf Fr. 500.-festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 5. Für das obergerichtliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (den Beschluss vorab per Telefax), an die Gesuchsgegnerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, und an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
- 5 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. September 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: se